8.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 235/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 861/2014 DER KOMMISSION

vom 5. August 2014

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1326/2013 des Rates (2) wurde Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 geändert und wurden die KN-Codes 9619 00 bis 9619 00 90 durch die KN-Codes 9619 00 bis 9619 00 89 ersetzt.

(2)

Unter die KN-Codes 9619 00 71 bis 9619 00 89 fallen hygienische Binden (Einlagen) und Tampons, Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder und ähnliche Waren aus anderen Stoffen als Spinnstoffen. Die Waren dieser KN-Codes können beispielsweise aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern bestehen. Sie können auch aus einer Kombination dieser Stoffe bestehen.

(3)

Angesichts unterschiedlicher Auffassungen zur Einreihung von Waren der KN-Unterpositionen 9619 00 71 bis 9619 00 89 und zur Erleichterung der Einreihung im Unionsgebiet ist es notwendig, den Geltungsbereich dieser neuen Unterpositionen zu klären.

(4)

Im Interesse der Rechtssicherheit ist es daher erforderlich, in Kapitel 96 der Kombinierten Nomenklatur eine neue Zusätzliche Anmerkung anzufügen, um eine unionsweit einheitlich Auslegung dieser Unterpositionen zu gewährleisten.

(5)

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Teil II Kapitel 96 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird folgende Zusätzliche Anmerkung 1 angefügt:

„1.

Zu den Unterpositionen 9619 00 71 bis 9619 00 89 gehören Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern.

Zu diesen Unterpositionen gehören auch Waren aus Verbundstoffen mit

a)

einer inneren Schicht (z. B. aus Vliesstoffen) zum Absorbieren von ausgeschiedenen Körperflüssigkeiten, um ein Wundreiben zu vermeiden,

b)

einem absorbierenden Kern zum Auffangen und Speichern der Flüssigkeiten, bis die Ware entsorgt werden kann,

c)

einer äußeren Schicht (z. B. aus Kunststoff), um ein Auslaufen der Flüssigkeit aus dem absorbierenden Kern zu vermeiden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. August 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Martine REICHERTS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1326/2013 des Rates vom 9. Dezember 2013 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 334 vom 13.12.2013, S. 4).