19.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/31


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 667/2014 DER KOMMISSION

vom 13. März 2014

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Verfahrensvorschriften für von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Transaktionsregistern auferlegte Sanktionen, einschließlich Vorschriften über das Verteidigungsrecht und Fristen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wurde die Kommission ermächtigt, Verfahrensvorschriften für die Ausübung der Befugnis zur Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zu erlassen, die diese Transaktionsregistern und an Transaktionsregistern beteiligten Personen auferlegt. Bei der Anwendung dieser Verordnung sollte den Organisationsvorschriften der ESMA Rechnung getragen werden, so wie sie in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgeschrieben sind. Gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 kann die ESMA insbesondere bestimmte Aufgaben unter voller Beachtung der Verteidigungsrechte der Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, und unter Wahrung des den ESMA-Tätigkeiten zugrunde liegenden Grundsatzes der Kollegialität an interne Ausschüsse oder Gremien delegieren.

(2)

Das Recht auf Anhörung ist in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt. Um die Rechte auf Verteidigung von Transaktionsregistern und sonstigen Personen zu respektieren, die ESMA-Verfahren unterliegen, und um zu gewährleisten, dass die ESMA bei ihren Vollstreckungsbeschlüssen allen einschlägigen Fakten Rechnung trägt, sollte die ESMA die Transaktionsregister oder sonstige betroffene Personen anhören. Das Recht auf Anhörung sollte den der Untersuchung unterliegenden Personen in Form eines Rechts auf schriftliche Stellungnahme zur Auflistung der Prüfungsfeststellungen des Untersuchungsbeauftragten und der ESMA gewährt werden, einschließlich bei wesentlichen Änderungen der ursprünglichen Auflistung der Prüfungsfeststellungen.

(3)

Nach der Übermittlung der schriftlichen Ausführungen seitens des Transaktionsregisters an den Untersuchungsbeauftragten sollte der ESMA die vollständige Akte übermittelt werden, die auch diese schriftlichen Ausführungen umfasst. Es kann allerdings der Fall eintreten, dass einige Elemente der schriftlichen Ausführungen, die das Transaktionsregister dem Untersuchungsbeauftragten oder der ESMA übermittelt hat, nicht hinreichend klar oder detailliert und vom Transaktionsregister weiter zu erläutern sind. Sollten der Untersuchungsbeauftragte oder die ESMA der Meinung sein, dass dies der Fall ist, kann die ESMA eine mündliche Anhörung des Transaktionsregisters oder der der Untersuchung unterliegenden Personen anberaumen, um diese Aspekte zu klären.

(4)

Das Recht jeder Person auf Akteneinsicht unter Wahrung der berechtigten Interessen der Vertraulichkeit und des Berufs- sowie des Geschäftsgeheimnisses ist in Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt. Artikel 64 Absatz 5 und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 legen fest, dass die Parteien im Hinblick auf die Wahrung der Rechte von ESMA-Verfahren unterliegenden Personen Recht auf Einsicht in die ESMA-Akten haben, vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse und ihrer persönlichen Daten. Das Recht auf Akteneinsicht sollte nicht für vertrauliche Informationen gelten.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (3) sieht detaillierte Regeln für Verjährungsfristen für den Fall vor, dass die Kommission ein Unternehmen gemäß Artikel 101 oder 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit einer Geldbuße belegen muss. Die geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten enthalten zudem Bestimmungen für Verjährungsfristen, die entweder in den Vorschriften für den Wertpapierbereich oder aber in ihren allgemeinen Verwaltungsrechtsvorschriften niedergelegt sind. Deshalb sollten sich Bestimmungen für Verjährungsfristen auf gemeinsame Merkmale stützen, die aus diesen nationalen Vorschriften und den Rechtsvorschriften der Union abgeleitet wurden.

(6)

Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und diese Verordnung betreffen Fristen und Daten. Dies gilt z. B. für das Registrierungsverfahren für Transaktionsregister oder die Festlegung von Verjährungsfristen für die Verhängung und die Vollstreckung von Sanktionen. Um diese Fristen korrekt zu berechnen, ist es zweckmäßig, bereits im Rahmen der EU-Rechtsvorschriften für Rechtsakte des Rates und der Kommission bestehende Bestimmungen anzuwenden, insbesondere die Bestimmungen der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (4) für Rechtsakte des Rates und der Kommission.

(7)

Artikel 68 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sieht vor, dass von der ESMA gemäß Artikel 65 und 66 dieser Verordnung verhängte Sanktionen vollstreckbar sind und diese Vollstreckung unter die zivilrechtlichen Regeln des Staats fällt, in dessen Hoheitsgebiet die Vollstreckung durchgeführt wird. Die entsprechenden Beträge werden dem Gesamthaushaltsplan der Union zugeführt.

(8)

Im Interesse der unmittelbaren Ausübung einer wirksamen Aufsicht und Vollstreckung sollte diese Verordnung vordringlich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt Verfahrensvorschriften für Transaktionsregister oder sonstigen Personen, die Untersuchungs- und Vollstreckungsverfahren der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) unterliegen, von dieser auferlegten Geldbußen oder Zwangsgelder fest, einschließlich Vorschriften über das Verteidigungsrecht und Fristen.

Artikel 2

Recht auf Anhörung durch den Untersuchungsbeauftragten

(1)   Nach Abschluss der Untersuchung und vor Übermittlung der Akte an die ESMA gemäß Artikel 3 Absatz 1 unterrichtet der Untersuchungsbeauftragte die der Untersuchung unterliegende Person schriftlich über seine Prüfungsfeststellungen und gibt dieser Person Gelegenheit, im Sinne von Absatz 3 schriftlich darauf zu reagieren. In der Auflistung der Prüfungsfeststellungen sind die Fakten darzulegen, die gegebenenfalls einen oder mehrere der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgelisteten Verstöße bewirken, einschließlich etwaiger belastender oder entlastender Faktoren.

(2)   In der Auflistung der Prüfungsfeststellungen ist eine angemessene Frist für schriftliche Eingaben der der Untersuchung unterliegenden Person festzulegen. Der Untersuchungsbeauftragte ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangenen schriftlichen Eingaben Rechnung zu tragen.

(3)   Die der Untersuchung unterliegende Person kann in ihren schriftlichen Eingaben sämtliche ihr bekannten Fakten anführen, die für ihre Verteidigung relevant sind. Als Nachweis für die vorgebrachten Fakten fügt sie alle zweckdienlichen Unterlagen bei. Sie kann die Anhörung anderer Personen durch den Untersuchungsbeauftragten vorschlagen, um die von der der Untersuchung unterliegenden Person vorgebrachten Fakten zu betätigen.

(4)   Der Untersuchungsbeauftragte kann eine der Untersuchung unterliegende Person, der eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen übermittelt wurde, auch zu einer mündlichen Anhörung einladen. Einer Untersuchung unterliegende Personen können sich von ihren Rechtsanwälten oder anderen vom Untersuchungsbeauftragten zugelassenen qualifizierten Personen begleiten lassen. Die mündlichen Anhörungen sind nicht öffentlich.

Artikel 3

Recht auf Anhörung durch die ESMA in Bezug auf Geldbußen und Aufsichtsmaßnahmen

(1)   Die vollständige vom Untersuchungsbeauftragten der ESMA zu übermittelnde Akte umfasst zumindest folgende Unterlagen:

Kopie der an das Transaktionsregister oder die Person, das/die Gegenstand der Untersuchung ist, gerichteten Auflistung der Prüfungsfeststellungen;

Kopie der schriftlichen Eingaben des Transaktionsregisters oder der Person, das/die Gegenstand der Untersuchung ist;

Protokoll über eine etwaige mündliche Anhörung.

(2)   Hält die ESMA die vom Untersuchungsbeauftragten übermittelte Akte für unvollständig, leitet sie sie mit einem begründeten Antrag auf Hinzufügung weiterer Unterlagen an ihn zurück.

(3)   Vertritt die ESMA nach Prüfung der vollständigen Akte die Auffassung, dass die in der Auflistung der Prüfungsfeststellungen genannten Fakten auf keinen der in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 im Sinne von Anhang I genannten Verstöße schließen lassen, beschließt sie, die Akte zu schließen, und teilt diesen Beschluss den der Untersuchung unterliegenden Personen mit.

(4)   Stimmt die ESMA mit den Prüfungsfeststellungen des Untersuchungsbeauftragten nicht überein, übermittelt sie den der Untersuchung unterliegenden Personen gemäß dem Verfahren nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 eine neue Auflistung der Prüfungsfeststellungen.

In der Auflistung der Prüfungsfeststellungen ist eine angemessene Frist für schriftliche Eingaben der der Untersuchung unterliegenden Personen festzulegen. Die ESMA ist nicht verpflichtet, bei der Annahme eines Beschlusses über die Existenz eines Verstoßes und über Aufsichtsmaßnahmen sowie die Verhängung einer Geldbuße nach Artikel 65 und Artikel 73 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 schriftliche Eingaben zu berücksichtigen, die nach Ablauf der entsprechenden Frist eingegangen sind.

Die ESMA kann der Untersuchung unterliegende Personen, denen eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen übermittelt wurde, auch zu einer mündlichen Anhörung einladen. Einer Untersuchung unterliegende Personen können sich von ihren Rechtsanwälten oder anderen vom Untersuchungsbeauftragten zugelassenen qualifizierten Personen begleiten lassen. Die mündlichen Anhörungen sind nicht öffentlich.

(5)   Ist die ESMA mit sämtlichen oder einigen Prüfungsfeststellungen des Untersuchungsbeauftragten einverstanden, informiert sie die der Untersuchung unterliegenden Personen entsprechend. In einer solchen Mitteilung wird eine angemessene Frist für schriftliche Eingaben der der Untersuchung unterliegende Person festgelegt. Die ESMA ist nicht verpflichtet, bei der Annahme eines Beschlusses über die Existenz eines Verstoßes und über Aufsichtsmaßnahmen sowie die Verhängung einer Geldbuße nach Artikel 65 und Artikel 73 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 schriftliche Eingaben zu berücksichtigen, die nach Ablauf der entsprechenden Frist eingegangen sind.

Die ESMA kann der Untersuchung unterliegende Personen, denen eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen übermittelt wurde, auch zu einer mündlichen Anhörung einladen. Einer Untersuchung unterliegende Personen können sich von ihren Rechtsanwälten oder anderen von der ESMA zugelassenen qualifizierten Personen begleiten lassen. Die mündlichen Anhörungen sind nicht öffentlich.

(6)   Vertritt die ESMA die Auffassung, dass eine der Untersuchung unterliegende Person einen oder mehrere der in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Anhang I genannten Verstöße begangen hat, und hat sie einen Beschluss zur Verhängung einer Geldbuße nach Artikel 65 gefasst, teilt sie diesen Beschluss der der Untersuchung unterliegenden Person unverzüglich mit.

Artikel 4

Recht auf Anhörung durch die ESMA in Bezug auf Zwangsgelder

Vor einem Beschluss über die Verhängung eines Zwangsgelds nach Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 übermittelt die ESMA der dem Verfahren unterworfenen Person eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen, in der die Gründe für die Verhängung eines Zwangsgelds und der Betrag dieses Zwangsgelds für jeden Tag der Nichteinhaltung genannt werden. In der Auflistung der Prüfungsfeststellungen wird eine Frist für schriftliche Eingaben der betreffenden Person festgelegt. Die ESMA ist nicht verpflichtet, bei einem Beschluss über ein Zwangsgeld schriftlichen Eingaben, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, Rechnung zu tragen.

Sobald das Transaktionsregister oder die betroffene Person den entsprechenden Beschluss im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eingehalten hat, kann kein Zwangsgeld mehr verhängt werden.

Im Beschluss über die Verhängung eines Zwangsgelds sind die Rechtsgrundlage und die Gründe für den Beschluss, der Betrag und der Zeitpunkt des Beginns der Verhängung des Zwangsgelds anzugeben.

Die ESMA kann die dem Verfahren unterliegende Person auch zu einer mündlichen Anhörung einladen. Eine dem Verfahren unterliegende Person kann sich von ihren Rechtsanwälten oder anderen von der ESMA zugelassenen qualifizierten Personen begleiten lassen. Die mündlichen Anhörungen sind nicht öffentlich.

Artikel 5

Akteneinsicht und Verwendung der Unterlagen

(1)   Auf Ersuchen gewährt die ESMA Parteien, die vom Untersuchungsbeauftragten oder von der ESMA eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen erhalten haben, Akteneinsicht. Die Akteneinsicht wird nach der Mitteilung der Auflistung der Prüfungsfeststellungen gewährt.

(2)   Aktenunterlagen, die aufgrund des Absatzes 1 eingesehen werden konnten, dürfen nur für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verwendet werden.

Artikel 6

Verjährungsfristen für die Verhängung von Sanktionen

(1)   Die der ESMA im Hinblick auf die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern für Transaktionsregister übertragenen Befugnisse unterliegen einer Verjährungsfrist von fünf Jahren.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, der auf den Tag des Verstoßes folgt. Bei andauernden oder fortgesetzten Verstößen beginnt diese Verjährungsfrist jedoch erst mit dem Tag, an dem der Verstoß beendet ist.

(3)   Die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern wird durch jede auf Untersuchung oder Verfolgung eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gerichtete Handlung der ESMA unterbrochen. Die Verjährungsfrist wird ab dem Tag unterbrochen, an dem die Handlung dem Transaktionsregister oder der Person, das/die einer Untersuchung oder einem Verfahren in Bezug auf einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen, gemeldet wird.

(4)   Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens mit dem Tag ein, an dem die doppelte Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne dass die ESMA eine Geldbuße oder Zwangsgeld verhängt hat. Diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem die Verjährung gemäß Absatz 5 ruht.

(5)   Die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern wird solange ausgesetzt, wie in Bezug auf den Beschluss der ESMA Verfahren vor der Beschwerdestelle im Sinne des Artikels 58 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 und vor dem Gerichtshof der Europäischen Union im Sinne des Artikels 69 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anhängig sind.

Artikel 7

Vollstreckungsverjährung

(1)   Die Befugnis der ESMA zur Vollstreckung von in Anwendung der Artikel 65 und 66 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassenen Beschlüssen verjährt nach fünf Jahren.

(2)   Der Fünfjahreszeitraum im Sinne von Absatz 1 beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Beschluss rechtskräftig wird.

(3)   Die Vollstreckungsverjährung wird unterbrochen durch:

a)

die Bekanntgabe eines Beschlusses der ESMA an das Transaktionsregister oder sonstige betroffene Person, mit dem der ursprüngliche Betrag der Geldbuße oder des Zwangsgelds geändert wird;

b)

jede auf Vollstreckung der Zahlung oder Durchsetzung der Zahlungsbedingungen für die Geldbuße oder das Zwangsgeld gerichtete Handlung der ESMA oder einer auf Antrag der ESMA handelnden nationalen Behörde.

(4)   Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist von neuem.

(5)   Die Verjährungsfrist für die Vollstreckung von Sanktionen ruht,

a)

solange eine Zahlungsfrist bewilligt ist;

b)

solange die Vollstreckung einer Zahlung ausgesetzt ist, weil ein Beschluss der ESMA-Beschwerdestelle im Sinne des Artikels 58 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 und des Gerichtshofs der Europäischen Union im Sinne des Artikels 69 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anhängig ist.

Artikel 8

Erhebung von Geldbußen und Zwangsgeldern

Die von der ESMA erhobenen Geldbußen und Zwangsgelder sind auf ein zu verzinsendes Konto zu überweisen, das vom Rechnungsführer der ESMA eröffnet und bis zu dem Zeitpunkt geführt wird, an dem die Beträge rechtskräftig werden. Diese Beträge sind nicht dem ESMA-Haushalt zuzurechnen oder als Haushaltsposten zu verbuchen.

Nachdem der Rechnungsführer der ESMA festgestellt hat, dass die Geldbußen oder Zwangsgelder nach Abschluss möglicher rechtlicher Verfahren rechtskräftigen Charakter haben, überweist er diese Beträge samt eventuell aufgelaufenen Zinsen an die Kommission. Diese Beträge werden im Haushalt der Union unter allgemeinen Einnahmen verbucht.

Der Rechnungsführer der ESMA berichtet dem Anweisungsbefugten der GD MARKT regelmäßig über die Beträge der verhängten Geldbußen und Zwangsgelder sowie deren Stand.

Artikel 9

Berechnung der Fristen, Daten und Termine

Es gilt die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. März 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom, 15.12.2010, S. 84.)

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

(4)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).