17.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 177/9


VERORDNUNG DES RATES (EU) Nr. 642/2014

vom 16. Juni 2014

zur Errichtung des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 187 und Artikel 188 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Strategie Europa 2020: Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum wird die Notwendigkeit hervorgehoben, günstige Rahmenbedingungen für Investitionen in Wissen und Innovation, einschließlich Öko-Innovationen, zu schaffen, um intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum in der Union zu erreichen.

(2)

Im Weißbuch der Kommission vom 28. März 2011„Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum“ (im Folgenden „Weißbuch“) wurde die Notwendigkeit unterstrichen, einen einheitlichen europäischen Eisenbahnraum zu schaffen, damit ein wettbewerbsorientiertes und ressourcenschonendes Verkehrssystem der Union verwirklicht werden kann, und große gesellschaftliche Fragen wie die steigende Verkehrsnachfrage, die Verkehrsüberlastung, die Energieversorgungssicherheit und den Klimawandel anzugehen. Dem Weißbuch zufolge werden Innovationen für diese Strategie entscheidend sein; außerdem müsse die Unionsforschung den gesamten Zyklus von Forschung, Innovation und Einführung auf integrierte Weise — durch Konzentration auf die vielversprechendsten Technologien und das Zusammenbringen aller beteiligten Akteure — angehen.

(3)

Das durch die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffene Rahmenprogramm für Forschung und Innovation für den Zeitraum 2014-2020 (im Folgenden „Horizont 2020“) (3) soll dadurch eine größere Wirkung der Forschungs- und Innovationsanstrengungen erreicht werden, dass Finanzmittel der Union und Mittel der Privatwirtschaft im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften (im Folgenden „ÖPP“) in Bereichen zusammengeführt werden, in denen Forschung und Innovation im weiteren Sinn zu den Wettbewerbszielen der Union beitragen, private Investitionen erschließen und bei der Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen helfen können. Diese Partnerschaften sollten auf einem langfristigen Engagement, einschließlich ausgewogener Beiträge aller Partner, beruhen, hinsichtlich der Erreichung ihrer Ziele rechenschaftspflichtig sein und auf die strategischen Ziele der Union in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation ausgerichtet sein. Die Leitungsstruktur und die Funktionsweise solcher Partnerschaften sollten offen, transparent, effektiv und effizient sein und einem möglichst breiten Spektrum von in ihren jeweiligen Fachbereichen tätigen Akteuren die Möglichkeit zur Teilnahme geben. Die Union kann sich an diesen Partnerschaften in Form eines Finanzbeitrags an gemeinsamen Unternehmen beteiligen, die auf der Grundlage von Artikel 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) gegründet werden.

(4)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 und dem Beschluss 2013/743/EU des Rates (4) können gemeinsame Unternehmen, die unter Horizont 2020 unter den Bedingungen des genannten Beschlusses gegründet wurden, unterstützt werden.

(5)

In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Öffentlich-private Partnerschaften im Rahmen von ‚Horizont 2020‘ — ein leistungsstarkes Instrument für Innovation und Wachstum in Europa“ wurden konkrete öffentlich-private Partnerschaften genannt, die unterstützt werden sollen, darunter die fünf gemeinsamen Unternehmen der gemeinsamen Technologieinitiativen und das Gemeinsame Unternehmen SESAR (Single European Sky ATM Research). Außerdem wurde in der Mitteilung angesichts des erforderlichen Forschungs- und Innovationsaufwands, der für den Aufbau einer Führungsrolle der Union im Bereich der Schienenverkehrstechnologien vonnöten ist, sowie der politischen Notwendigkeit der Vollendung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, die Einrichtung ein gemeinsames Unternehmen im Schienenverkehrssektor gefordert.

(6)

In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Das vierte Eisenbahnpaket — Vollendung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums zur Steigerung von Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum in der EU“ (im Folgenden „viertes Eisenbahnpaket“) wird betont, dass ein gemeinsames Unternehmen im Schienenverkehrssektor notwendig ist, um durch die Förderung bahnbrechender Innovationen bei Schienenfahrzeugen im Personenverkehr, im Güterverkehr, bei Verkehrsmanagementsystemen und bei der Schieneninfrastruktur einen Beitrag zur Entwicklung der Schiene als Verkehrsträger zu leisten. Ferner wurde darin unterstrichen, wie wichtig es angesichts der Knappheit öffentlicher Mittel ist, im Wege der Schaffung eines Binnenmarkts ein besseres Preis-Leistungs-Verhältnis im Schienenverkehr zu erreichen; außerdem wurde ein stärker europäisch ausgerichteter Ansatz für den Schienenverkehr gefordert, mit dem eine Verlagerung von Straßen- und Luftverkehr auf die Schiene erleichtert werden soll.

(7)

Das Gemeinsame Unternehmen Shift2Rail (im Folgenden „Gemeinsames Unternehmen S2R“) sollte eine ÖPP sein, durch die sich die Investitionen der Union in Forschung und Innovation für den Schienenverkehrssektor fördern und besser koordinieren lassen, damit der Übergang zu einem stärker integrierten, effizienten, nachhaltigen und attraktiven Eisenbahnverkehrsmarkt in der Union beschleunigt und erleichtert wird; dabei wird den Erfordernissen der Unternehmen des Schienenverkehrssektors und dem übergeordneten Ziel der Vollendung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums Rechnung getragen. Insbesondere sollte das Gemeinsame Unternehmen S2R zu spezifischen Zielen beitragen, die im Weißbuch und im vierten Eisenbahnpaket festgelegt sind, was Folgendes einschließt: eine verbesserte Effizienz des Schienenverkehrssektors zur Entlastung der öffentlichen Haushalte; ein beträchtlicher Ausbau oder die Modernisierung der Schienennetzkapazität, damit die Schiene effektiv am Wettbewerb teilnehmen und einen deutlich höheren Anteil des Personen- und Güterverkehrs übernehmen kann; eine verbesserte Qualität der Schienenverkehrsdienste durch Orientierung an den Bedürfnissen der Passagiere und der Spediteure; die Beseitigung von technischen Hindernissen, die dem Sektor in Bezug auf die Interoperabilität im Weg stehen; schließlich die Verringerung der mit dem Eisenbahnverkehr verbundenen negativen externen Effekte. Die Fortschritte des Gemeinsamen Unternehmens S2R im Hinblick auf die Verwirklichung dieser Ziele sollten anhand von zentralen Leistungsindikatoren gemessen werden.

(8)

Die Regeln für die Organisation und Funktionsweise des Gemeinsamen Unternehmens S2R sollten in der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens S2R als Teil dieser Verordnung festgelegt werden.

(9)

Als Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens S2R sollten die Union, vertreten durch die Kommission, und die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten anderen Gründungsmitglieder als die Union gelten, sofern sie die Satzung des Gemeinsamen Unternehmens S2R gebilligt haben. Diese anderen Gründungsmitglieder als die Union sind finanziell solide einzelne Rechtspersonen, die nach intensiven Konsultationen der Interessenträger schriftlich ihr Einverständnis erklärt haben, einen größeren finanziellen Beitrag zur Durchführung von Forschungstätigkeiten im Gegenstandsbereich des Gemeinsamen Unternehmens S2R innerhalb einer Struktur, die auf den Charakter einer öffentlich-privaten Partnerschaft zugeschnitten ist, zu leisten, und die finanziell dazu in der Lage sind.

(10)

Eine substanzielle Beteiligung der Industrie ist ein wesentlicher Bestandteil der Shift2Rail-Initiative (im Folgenden „S2R-Initiative“). Es ist daher von grundlegender Bedeutung, dass die öffentlichen Mittel für die S2R-Initiative durch Beiträge der Industrie in mindestens gleicher Höhe ergänzt werden. Die Mitgliedschaft wird daher anderen öffentlichen und privatwirtschaftlichen Einrichtungen offen stehen, die bereit sind, die Ressourcen zur Verfügung zu stellen, die für die Durchführung von Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Gegenstandsbereich des Gemeinsamen Unternehmens S2R erforderlich sind.

(11)

Ziel des Gemeinsamen Unternehmen S2R sollte sein, die Forschungs-, Entwicklungs- und Validierungstätigkeiten der S2R-Initiative zu leiten, indem Mittel des öffentlichen und des privaten Sektors, die seine Mitglieder bereitstellen, gebündelt werden und auf interne und externe technische Ressourcen zurückgegriffen wird. Es sollte neue Formen der Zusammenarbeit zwischen den Akteuren der gesamten Wertschöpfungskette des Schienenverkehrssektors und den Akteuren außerhalb des traditionellen Schienenverkehrssektors aufbauen, die mit den Wettbewerbsregeln vereinbar sind, und die Erfahrung und das Fachwissen der Europäischen Eisenbahnagentur zu Fragen der Interoperabilität und der Sicherheit einbringen.

(12)

Um seine Ziele zu erreichen, sollte das Gemeinsame Unternehmen S2R finanzielle Unterstützung bereitstellen, vor allem in Form von Finanzhilfen an Mitglieder und durch die am besten geeigneten Maßnahmen, z. B. die Vergabe von Aufträgen oder die Gewährung von Finanzhilfen im Anschluss an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen.

(13)

Das Gemeinsame Unternehmen S2R sollte seine Geschäftstätigkeit in offener und transparenter Weise ausüben; daher sollte es alle relevanten verfügbaren Informationen fristgerecht an seine zuständigen Gremien weiterleiten und seine Tätigkeiten bekannt machen, unter anderem auch im Wege von an die Öffentlichkeit gerichteten Informations- und Verbreitungsmaßnahmen. Die Geschäftsordnungen der Gremien des Gemeinsamen Unternehmens sollten öffentlich zugänglich gemacht werden.

(14)

Angesichts des Gesamtziels von Horizont 2020, für stärkere Vereinfachung und mehr Kohärenz zu sorgen, sollten alle Aufforderung zur Einreichung von durch das Gemeinsame Unternehmen S2R vorgelegten Vorschlägen grundsätzlich der Laufzeit von Horizont 2020 Rechnung tragen.

(15)

Die Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens S2R betreffen in erster Linie Forschung und Innovation. Die Finanzierung durch die Union sollte daher aus Horizont 2020 stammen. Im Hinblick auf maximale Wirkungskraft sollte das Gemeinsame Unternehmen S2R enge Synergien mit anderen Unionsprogrammen und Förderinstrumenten und insbesondere mit der Fazilität „Connecting Europe“ oder der Fazilität zur Finanzierung auf Risikoteilungsbasis aufbauen, um Maßnahmen zur Markteinführung innovativer Lösungen des Gemeinsamen Unternehmens S2R zu fördern. Darüber hinaus sollte Horizont 2020 dazu beitragen, die Forschungs- und Innovationskluft in der Union zu überbrücken, indem auf Synergien mit den Europäischen Strukturfonds und dem Investmentfonds (ESI-Fonds) hingewirkt wird. Das Gemeinsame Unternehmen S2R sollte daher eine enge Interaktion mit den ESI-Fonds anstreben, die jeweils dazu beitragen können, lokale, regionale und nationale Forschungs- und Innovationskapazitäten im Tätigkeitsbereich des Gemeinsamen Unternehmens S2R zu stärken und die Bemühungen um eine „intelligente Spezialisierung“ zu untermauern.

(16)

Die Beiträge der anderen Mitglieder als der Union sollten in einer Beitrittsvereinbarung mit dem Gemeinsamen Unternehmen S2R festgelegt werden. Diese Beiträge sollten sich darauf beschränken, ausschließlich die Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens S2R und die Kofinanzierungsbeiträge abzudecken, die für die Durchführung der von dem Gemeinsamen Unternehmen S2R unterstützten Forschungs- und Innovationsmaßnahmen erforderlich sind. Ihre Beiträge sollten — mit Blick auf eine starke Hebelwirkung — auch aus zusätzlichen, von ihnen durchzuführenden Tätigkeiten bestehen. Diese zusätzlichen Tätigkeiten sollten Beiträge zu der umfassenderen S2R-Initiative darstellen.

(17)

Die Beteiligung an indirekten Maßnahmen, die durch das Gemeinsame Unternehmen S2R finanziert werden, sollte der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) entsprechen. Das Gemeinsame Unternehmen S2R sollte darüber hinaus auf der Grundlage einschlägiger von der Kommission erlassener Maßnahmen für eine kohärente Anwendung der in jener Verordnung festgelegten Regeln sorgen.

(18)

Das Gemeinsame Unternehmen S2R sollte zudem von der Kommission verwaltete elektronische Mittel nutzen, um Offenheit und Transparenz sicherzustellen und die Teilnahme zu erleichtern. Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die vom Gemeinsamen Unternehmen S2R durchgeführt werden, sollten deshalb ebenfalls auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen von Horizont 2020 veröffentlicht werden. Außerdem sollte das Gemeinsame Unternehmen S2R relevante Daten unter anderem zu Vorschlägen, Bewerbern, Finanzhilfen und Teilnehmern in einem geeigneten Format und in Zeitabständen, die mit den Berichtspflichten der Kommission vereinbar sind, im Hinblick auf die Aufnahme in die von der Kommission verwalteten elektronischen Berichterstattungs- und Verbreitungssysteme von Horizont 2020 zur Verfügung stellen.

(19)

Der Finanzbeitrag der Union für das Gemeinsame Unternehmen S2R sollte im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung und den einschlägigen Vorschriften für die indirekte Mittelverwaltung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (7) verwaltet werden.

(20)

Prüfungen der Empfänger von Unionsmitteln im Rahmen dieser Verordnung sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 auf eine Weise durchgeführt werden, durch die der Verwaltungsaufwand verringert wird.

(21)

Die finanziellen Interessen der Union und der anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens S2R sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Einziehung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht zweckgemäß verwendeter Mittel sowie gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

(22)

Der Interne Rechnungsprüfer der Kommission sollte gegenüber dem Gemeinsamen Unternehmen S2R die gleichen Befugnisse ausüben wie gegenüber der Kommission.

(23)

In Anbetracht des besonderen Charakters und des derzeitigen Status der gemeinsamen Unternehmen und im Sinne der Wahrung der Kontinuität mit dem Siebten Rahmenprogramm sollte dem Gemeinsamen Unternehmen S2R weiterhin jeweils gesondert Entlastung erteilt werden. Abweichend von Artikel 60 Absatz 7 und Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, sollte deshalb die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Gemeinsame Unternehmen S2R auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament erteilt werden. Die Berichtsanforderungen nach Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sollten deshalb auf den Beitrag der Union zum Gemeinsamen Unternehmen S2R nicht angewendet werden, sie sollten jedoch so weit wie möglich an die gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 für Einrichtungen geltenden Anforderungen angepasst werden. Die Rechnungsprüfung und die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge sollten durch den Rechnungshof erfolgen.

(24)

Um die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens S2R zu erleichtern, sollte die Kommission so lange für die Einrichtung und die Aufnahme der Tätigkeit des Unternehmens verantwortlich sein, bis dieses über die operativen Fähigkeiten zur Ausführung seines eigenen Haushaltsplans verfügt.

(25)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Stärkung der industriellen Forschung und Innovation in der gesamten Union durch die Durchführung der S2R-Initiative durch das Gemeinsame Unternehmen S2R, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern zur Vermeidung von Überschneidungen, zum Erreichen einer kritischen Masse und zur optimalen Nutzung öffentlicher Mittel auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Errichtung

(1)   Zur Koordinierung und Verwaltung der Investitionen der Union in Forschung und Innovation für den europäischen Schienenverkehrssektor wird für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 ein gemeinsames Unternehmen im Sinne des Artikels 187 AEUV (im Folgenden „Gemeinsames Unternehmen S2R“) errichtet. Um der Laufzeit von Horizont 2020 Rechnung zu tragen, sind Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens S2R bis spätestens 31. Dezember 2020 zu lancieren. In hinreichend begründeten Fällen können Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bis zum 31. Dezember 2021 veröffentlicht werden.

(2)   Das Gemeinsame Unternehmen S2R ist eine Einrichtung, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft gemäß Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 betraut ist. Das Gemeinsame Unternehmen S2R wird durch seinen Exekutivdirektor vertreten.

(3)   Das Gemeinsame Unternehmen S2R besitzt Rechtspersönlichkeit. Es verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die Rechtspersonen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Es kann bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(4)   Sitz des Gemeinsamen Unternehmens S2R ist Brüssel, Belgien.

(5)   Die Satzung des Gemeinsamen Unternehmens S2R (im Folgenden „Satzung“) ist in Anhang I niedergelegt.

Artikel 2

Ziele

(1)   Das Gemeinsame Unternehmen S2R verfolgt folgende allgemeine Ziele:

a)

einen Beitrag zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 und insbesondere zu dem Themenbereich „Intelligenter, umweltfreundlicher und integrierter Verkehr“ des Teils „Gesellschaftliche Herausforderungen“ des Beschlusses Nr. 2013/743/EU zu leisten;

b)

einen Beitrag zur Verwirklichung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, zu einem schnelleren und kostengünstigeren Übergang zu einem attraktiveren, nutzerfreundlicheren (auch für Personen mit eingeschränkter Mobilität), wettbewerbsfähigeren, effizienteren und nachhaltigeren europäischen Schienenverkehrssystem und zum Aufbau eines starken und global wettbewerbsfähigen europäischen Schienenverkehrssektors zu leisten. Dies soll durch einen umfassenden und koordinierten Ansatz, der dem Forschungs- und Innovationsbedarf des Schienenverkehrssystems und seiner Nutzer gerecht wird, erreicht werden und unter anderem eine Verlagerung von Straßen- und Luftverkehr auf die Schiene erleichtern. Dabei werden folgende Themengebiete behandelt: Schienenfahrzeuge, Schieneninfrastruktur und Verkehrsmanagement für die Marktsegmente des Güterverkehrs sowie des Fern-, Regional-, Nah- und Stadtverkehrs im Bereich Personenbeförderung und intermodale Verbindungen zwischen der Schiene und anderen Verkehrsträgern, sodass den Nutzern eine integrierte Komplettlösung für ihren Reise- und Beförderungsbedarf auf der Schiene geboten wird — von der Hilfestellung bei Transaktionen bis hin zur Unterstützung während der Fahrt;

c)

einen strategischen Masterplan (im Folgenden „S2R-Masterplan“) gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Satzung aufzustellen und zu entwickeln sowie dessen wirksame und effiziente Umsetzung zu gewährleisten;

d)

eine zentrale Funktion für Forschung und Innovation im Bereich des Schienenverkehrs unter Gewährleistung der Koordinierung der Projekte und der Bereitstellung der verfügbaren einschlägigen Informationen über die europaweit finanzierten Projekte für alle Beteiligten wahrzunehmen. Es verwaltet außerdem sämtliche auf den Schienenverkehrsbereich gerichteten Forschungs- und Innovationsmaßnahmen, die von der Union kofinanziert werden;

e)

die Beteiligung und enge Einbeziehung sämtlicher relevanter Akteure der gesamten Wertschöpfungskette des Schienenverkehrssektors und von außerhalb des traditionellen Schienenverkehrssektors, insbesondere von Produzenten von Eisenbahnausrüstung (sowohl von Schienenfahrzeugen als auch von Zugsteuerungssystemen) und deren Lieferkette, Infrastrukturbetreibern, Eisenbahnunternehmen (sowohl des Personen- als auch des Güterverkehrs), Betreibern von Untergrundbahnen, Straßenbahnen und anderen Stadt- und Regionalbahnsystemen, Leasing-Firmen für Schienenfahrzeuge, notifizierten und benannten Konformitätsbewertungsstellen, Berufsverbänden (einschließlich Arbeitnehmervertreter) und Nutzervereinigungen (sowohl des Personen- als auch des Güterverkehrs), sowie der einschlägigen wissenschaftlichen Einrichtungen oder Wissenschaftskreise aktiv zu fördern. Insbesondere wird die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) im Sinne der Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (8) gewährleistet;

f)

Demonstrationsvorhaben in interessierten Mitgliedstaaten, einschließlich derjenigen, die derzeit in ihrem Hoheitsgebiet nicht über ein Schienenverkehrssystem verfügen, zu entwickeln.

(2)   Das Gemeinsame Unternehmen S2R strebt insbesondere die Entwicklung, Integration, Demonstration und Validierung innovativer Technologien und Lösungen an, die strengen Sicherheitsnormen gerecht werden und deren Wert unter anderem anhand folgender zentraler Leistungsindikatoren gemessen werden kann:

a)

eine Verringerung der Lebenszykluskosten des Schienenverkehrssystems um 50 % durch Senkung der Kosten für die Entwicklung, die Instandhaltung, den Betrieb und die Erneuerung der Infrastruktur und der Schienenfahrzeuge sowie durch höhere Energieeffizienz;

b)

eine Erhöhung der Kapazität des Schienenverkehrssystems um 100 % zur Deckung der gestiegenen Nachfrage nach Dienstleistungen im Bereich der Personen- und Güterbeförderung auf der Schiene;

c)

eine Erhöhung der Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit von Schienenverkehrsdiensten um 50 % (gemessen als 50 % ige Abnahme von Unzuverlässigkeit und Unpünktlichkeit);

d)

die Beseitigung der verbleibenden technischen Hindernisse, die dem Schienenverkehrssektor in Bezug auf Interoperabilität und Effizienz im Weg stehen, insbesondere durch Klärung der Punkte, die in den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) aufgrund mangelnder technischer Lösungen noch ungeklärt sind, und durch Gewährleistung der vollständigen Interoperabilität aller von dem Gemeinsamen Unternehmen S2R entwickelten relevanten Systeme und Lösungen;

e)

Verringerung der mit dem Schienenverkehr verbundenen negativen externen Effekte, insbesondere Lärm, Erschütterungen, Emissionen und sonstige Umweltauswirkungen.

Artikel 3

Finanzbeitrag der Union

(1)   Der maximale Finanzbeitrag der Union zur Shift2Rail-Initiative beträgt 450 000 000 EUR, einschließlich der EFTA-Beiträge, und wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union, die für das mit dem Beschluss Nr. 2013/743/EU aufgestellte Spezifische Programm zur Durchführung von Horizont 2020 vorgesehen sind, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv und den Artikel 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 für Einrichtungen im Sinne von Artikel 209 der genannten Verordnung geleistet. Der maximale Finanzbeitrag der Union umfasst Folgendes:

a)

einen maximalen Beitrag zum Gemeinsamen Unternehmen S2R zur Deckung der Verwaltungskosten und der operativen Kosten in Höhe von 398 000 000 EUR. Zu den Verwaltungskosten trägt die Union höchstens 13 500 000 EUR bei;

b)

einen maximalen zusätzlichen Betrag in Höhe von 52 000 000 EUR, der im Rahmen des Horizont-2020-Arbeitsprogramms für den Verkehrsbereich (2014-2015) bereitgestellt wird. Die Verwaltung dieses Zusatzbeitrags kann von dem Gemeinsamen Unternehmen S2R übernommen werden, sobald es über die operativen Fähigkeiten zur Ausführung seines eigenen Haushaltsplans verfügt.

(2)   Zusätzliche Mittel in Ergänzung des in Absatz 1 genannten Beitrags können mithilfe anderer Unionsinstrumente zur Förderung von Maßnahmen beigesteuert werden, die die Einführung innovativer Lösungen des Gemeinsamen Unternehmens S2R zum Gegenstand haben.

(3)   Die Bestimmungen für den Finanzbeitrag der Union werden in einer Übertragungsvereinbarung und in jährlichen Vereinbarungen über Mittelübertragungen niedergelegt, die die Kommission im Namen der Union mit dem Gemeinsamen Unternehmen S2R schließt.

(4)   In der Übertragungsvereinbarung nach Absatz 3 sind die in Artikel 58 Absatz 3 und in den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sowie in Artikel 40 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 genannten Aspekte sowie unter anderem Folgendes zu regeln:

a)

die Anforderungen an den Beitrag des Gemeinsamen Unternehmens S2R im Hinblick auf die einschlägigen Leistungsindikatoren gemäß Anhang II des Beschlusses Nr. 2013/743/EU;

b)

die Anforderungen an den Beitrag des Gemeinsamen Unternehmens S2R im Hinblick auf die Überwachung gemäß Anhang III des Beschlusses Nr. 2013/743/EU;

c)

die spezifischen Leistungsindikatoren für die Funktionsweise des Gemeinsamen Unternehmens S2R;

d)

die Vorkehrungen für die Bereitstellung der Daten, die die Kommission für die Formulierung ihrer Forschungs- und Innovationspolitik und die Erfüllung ihrer Verbreitungs- und Berichtspflichten benötigt, auch in Bezug auf das einheitliche Portal für Teilnehmer sowie auf andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen von Horizont 2020;

e)

Vorschriften für die Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens S2R, auch auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen von Horizont 2020;

f)

Einsatz der Humanressourcen und diesbezügliche Veränderungen, insbesondere die Einstellungen nach Funktions-, Besoldungs- und Laufbahngruppe, das Neueinstufungsverfahren sowie jegliche Änderung der Zahl der Mitarbeiter.

Artikel 4

Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union

(1)   Die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens S2R als die Union leisten ihren jeweiligen Beitrag oder veranlassen die mit ihnen verbundenen Rechtspersonen, diesen zu leisten. Der Gesamtbeitrag aller anderen Mitglieder als der Union beläuft sich während des in Artikel 1 festgelegten Zeitraums auf mindestens 470 000 000 Mio. EUR.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Beitrag umfasst Folgendes:

a)

Beiträge zum Gemeinsamen Unternehmen S2R in Höhe von mindestens 350 000 000 EUR gemäß Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b der Satzung, einschließlich mindestens 200 000 000 EUR von den anderen Gründungsmitgliedern als der Union und den mit ihnen verbundenen Rechtspersonen, und mindestens 150 000 000 EUR von assoziierten Mitgliedern und den mit ihnen verbundenen Rechtspersonen;

b)

Sachbeiträge in Höhe von mindestens 120 000 000 EUR, von denen mindestens 70 000 000 EUR von den anderen Gründungsmitgliedern als der Union und den mit ihnen verbundenen Rechtspersonen stammen, und von mindestens 50 000 000 EUR von assoziierten Mitgliedern und den mit ihnen verbundenen Rechtspersonen, die sich aus den Kosten zusammensetzen, die diesen bei der Durchführung von zusätzlichen Tätigkeiten außerhalb des Arbeitsplans des Gemeinsamen Unternehmens S2R, die zu den Zielen des S2R-Masterplans beitragen, entstehen. Sonstige Förderprogramme der Union können diese für diese Kosten nach den geltenden Regeln und Verfahren Unterstützung gewähren. In solchen Fällen ersetzt die Finanzierung durch die Union nicht die Sachbeiträge der anderen Mitglieder als der Union oder der mit ihnen verbundenen Rechtspersonen.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Kosten kommen nicht für eine finanzielle Unterstützung durch das Gemeinsame Unternehmen S2R in Frage. Die entsprechenden Tätigkeiten werden in einer Beitrittsvereinbarung im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Satzung aufgeführt, in der der voraussichtliche Wert der Beiträge angegeben ist.

(3)   Die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens S2R als die Union melden bis zum 31. Januar jedes Jahres dem Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens S2R den Wert der Beiträge nach Absatz 2, die in jedem der vorhergehenden Geschäftsjahre geleistet wurden. Auch die Gruppe der nationalen Vertreter wird rechtzeitig hierüber unterrichtet.

(4)   Für die Zwecke der Bestimmung des Werts der Sachbeiträge gemäß Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels und Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b der Satzung werden die Kosten nach den üblichen Kostenrechnungsverfahren der betreffenden Rechtspersonen, den Rechnungslegungsgrundsätzen des Landes, in dem die betreffende Rechtsperson niedergelassen ist, und den relevanten internationalen Rechnungslegungsstandards („International Accounting Standards“/„International Financial Reporting Standards“) bestimmt. Die Kosten werden von einem unabhängigen externen Prüfer bestätigt, der von der jeweiligen Rechtsperson benannt wird. Die Bewertungsmethode kann vom Gemeinsamen Unternehmen S2R überprüft werden, falls hinsichtlich der Bestätigung Unklarheiten bestehen. Für die Zwecke dieser Verordnung werden die bei zusätzlichen Tätigkeiten entstandenen Kosten nicht vom Gemeinsamen Unternehmen S2R oder von einer Einrichtung der Union geprüft.

(5)   Einem anderen Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens S2R als der Union, das seinen Verpflichtungen in Bezug auf die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Beiträge nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist nachkommt, die in seiner Beitrittsvereinbarung im Sinne der Artikel 3 Absatz 2 der Satzung festgelegt ist, wird das Stimmrecht im Verwaltungsrat entzogen, bis seine Verpflichtungen erfüllt sind. Wenn es die Verpflichtungen nach Ablauf einer weiteren Frist von sechs Monaten immer noch nicht erfüllt hat, wird seine Mitgliedschaft aufgehoben.

(6)   Zusätzlich zu Absatz 5 dieses Artikels kann die Kommission den Finanzbeitrag der Union zum Gemeinsamen Unternehmen S2R beenden, anteilsmäßig kürzen oder aussetzen oder das Abwicklungsverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Satzung einleiten, wenn diese Mitglieder oder die mit ihnen verbundenen Rechtspersonen die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Beiträge nicht, nur teilweise oder verspätet leisten. Die Entscheidung der Kommission steht der Erstattung von förderfähigen Kosten nicht entgegen, die den Mitgliedern zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung dem Gemeinsamen Unternehmen S2R mitgeteilt wird, bereits entstanden sind.

Artikel 5

Finanzregelung

Unbeschadet des Artikels 12 dieser Verordnung erlässt das Gemeinsame Unternehmen S2R eine eigene Finanzregelung gemäß Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission (9).

Artikel 6

Personal

(1)   Für das Personal des Gemeinsamen Unternehmens S2R gelten das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (10), sowie die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union erlassenen Regelungen zur Durchführung dieses Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen.

(2)   Der Verwaltungsrat übt in Bezug auf das Personal des Gemeinsamen Unternehmens S2R die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und diejenigen, die der Stelle, die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigt ist, durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen wurden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde“).

Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, durch den dem Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen.

Ist dies in außergewöhnlichen Fällen erforderlich, so kann der Verwaltungsrat die Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von diesem weiter übertragenen Befugnisse durch einen Beschluss vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten des Gemeinsamen Unternehmens S2R als dem Exekutivdirektor übertragen.

(3)   Der Verwaltungsrat erlässt im Einklang mit Artikel 110 des Statuts der Beamten geeignete Durchführungsbestimmungen zum Statut der Beamten und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.

(4)   Die Personalstärke wird im Stellenplan des Gemeinsamen Unternehmens S2R unter Angabe der Zahl der Planstellen auf Zeit nach Funktions- und Besoldungsgruppen und der Zahl der Vertragsbediensteten (in Vollzeitäquivalenten) in Übereinstimmung mit seinem jährlichen Haushaltsplan festgelegt.

(5)   Das Personal des Gemeinsamen Unternehmens S2R besteht aus Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten.

(6)   Sämtliche Personalausgaben trägt das Gemeinsame Unternehmen S2R.

Artikel 7

Abgeordnete nationale Sachverständige und Praktikanten

(1)   Das Gemeinsame Unternehmen S2R kann abgeordnete nationale Sachverständige und Praktikanten einsetzen, die keine Bediensteten des Gemeinsamen Unternehmens S2R sind. Die Zahl der abgeordneten nationalen Sachverständigen (in Vollzeitäquivalenten) ist den Angaben zum Personal nach Artikel 6 Absatz 4 hinzuzufügen; dabei ist der jährliche Haushaltsplan einzuhalten.

(2)   Der Verwaltungsrat erlässt einen Beschluss zur Festlegung der Regeln für die Abordnung nationaler Sachverständiger an das Gemeinsame Unternehmen S2R und für den Einsatz von Praktikanten.

Artikel 8

Vorrechte und Befreiungen

Das dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügte Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union findet auf das Gemeinsame Unternehmen S2R und sein Personal Anwendung.

Artikel 9

Haftung des Gemeinsamen Unternehmens S2R

(1)   Für die vertragliche Haftung des Gemeinsamen Unternehmens S2R sind die einschlägigen Vertragsbestimmungen und das für die jeweilige Vereinbarung, den jeweiligen Beschluss oder den jeweiligen Vertrag geltende Recht maßgebend.

(2)   Im Rahmen der außervertraglichen Haftung leistet das Gemeinsame Unternehmen S2R für alle Schäden, die sein Personal in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht, Schadenersatz gemäß den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(3)   Etwaige Schadenersatzzahlungen des Gemeinsamen Unternehmens S2R aufgrund der Haftung gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie die damit zusammenhängenden Kosten und Ausgaben gelten als Ausgaben des Gemeinsamen Unternehmens S2R und werden aus seinen Mitteln bestritten.

(4)   Für die Erfüllung seiner Verpflichtungen haftet ausschließlich das Gemeinsame Unternehmen S2R.

Artikel 10

Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union und anwendbares Recht

(1)   Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig

a)

für Streitfälle zwischen den Mitgliedern, die sich auf den Gegenstand dieser Verordnung beziehen;

b)

aufgrund von Schiedsklauseln in Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verträgen, die das Gemeinsame Unternehmen S2R geschlossen hat;

c)

für Schadenersatzstreitigkeiten aufgrund eines durch das Personal des Gemeinsamen Unternehmens S2R in Ausübung seiner Tätigkeit verursachten Schadens;

d)

für alle Streitsachen zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen S2R und seinem Personals innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen des Statuts der Beamten.

(2)   In Angelegenheiten, die nicht durch diese Verordnung oder sonstige Vorschriften des Unionsrechts geregelt sind, gilt das Recht des Staates, in dem das Gemeinsame Unternehmen S2R seinen Sitz hat.

Artikel 11

Bewertung

(1)   Bis zum 30. Juni 2017 führt die Kommission mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger eine Zwischenbewertung des Gemeinsamen Unternehmens S2R durch. Die Kommission erstellt einen Bericht über diese Bewertung, der auch Schlussfolgerungen aus der Bewertung und Bemerkungen der Kommission enthält. Diesen Bericht leitet die Kommission bis zum 31. Dezember 2017 dem Europäischen Parlament und dem Rat zu. Die Ergebnisse der Zwischenbewertung des Gemeinsamen Unternehmens S2R werden im Rahmen der eingehenden Bewertung und der Zwischenbewertung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 berücksichtigt.

(2)   Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Zwischenbewertung nach Absatz 1 kann die Kommission Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 6 oder sonstige geeignete Maßnahmen ergreifen.

(3)   Innerhalb von sechs Monaten nach Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens S2R, auf jeden Fall jedoch spätestens zwei Jahre nach Einleitung des Abwicklungsverfahrens gemäß Artikel 24 der Satzung, nimmt die Kommission eine Abschlussbewertung des Gemeinsamen Unternehmens S2R vor. Die Ergebnisse dieser Abschlussbewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.

Artikel 12

Entlastung

Abweichend von Artikel 60 Absatz 7 und Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, wird die Entlastung für den Haushaltsvollzug des Gemeinsamen Unternehmens S2R vom Europäischen Parlament auf Empfehlung des Rates im Einklang mit dem Verfahren gemäß der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens S2R erteilt.

Artikel 13

Nachträgliche Prüfungen

(1)   Nachträgliche Prüfungen der Ausgaben für indirekte Maßnahmen werden vom Gemeinsamen Unternehmen S2R gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 als Teil der indirekten Maßnahmen von Horizont 2020 durchgeführt.

(2)   Die Kommission kann beschließen, die Prüfungen gemäß Absatz 1 selbst vorzunehmen. In diesen Fällen führt sie diese Prüfungen im Einklang mit den geltenden Vorschriften, insbesondere mit den Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013, durch.

Artikel 14

Schutz der finanziellen Interessen der Mitglieder

(1)   Das Gemeinsame Unternehmen S2R gewährt Bediensteten der Kommission und anderen von dem Gemeinsamen Unternehmen S2R oder der Kommission ermächtigten Personen sowie dem Rechnungshof Zugang zu seinen Standorten und Räumlichkeiten sowie zu allen Informationen — auch in elektronischer Form —, die für die Rechnungsprüfungen erforderlich sind.

(2)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (11) und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verträgen, die im Rahmen dieser Verordnung finanziell unterstützt werden, ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(3)   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 ist in Verträgen, Vereinbarungen und Beschlüssen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, der Kommission, dem Gemeinsamen Unternehmen S2R, dem Rechnungshof und OLAF ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, entsprechend ihren Zuständigkeiten derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen durchzuführen.

(4)   Das Gemeinsame Unternehmen S2R stellt sicher, dass die finanziellen Interessen seiner Mitglieder angemessen geschützt und hierzu geeignete interne und externe Kontrollen durchgeführt werden.

(5)   Das Gemeinsame Unternehmen S2R tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (13) bei. Das Gemeinsame Unternehmen S2R beschließt die notwendigen Maßnahmen, um die durch OLAF durchgeführten internen Untersuchungen zu erleichtern.

Artikel 15

Vertraulichkeit

Unbeschadet des Artikels 16 gewährleistet das Gemeinsame Unternehmen S2R den Schutz sensibler Informationen, deren Offenlegung die Interessen seiner Mitglieder oder der an den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens S2R Beteiligten beeinträchtigen könnte.

Artikel 16

Transparenz

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) gilt für Dokumente im Besitz des Gemeinsamen Unternehmens S2R.

(2)   Das Gemeinsame Unternehmen S2R legt die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fest.

(3)   Unbeschadet des Artikels 10 kann gegen die Entscheidungen, die das Gemeinsame Unternehmen S2R gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 trifft, nach Maßgabe des Artikels 228 AEUV Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt werden.

(4)   Der Verwaltungsrat kann die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) festlegen.

Artikel 17

Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse

Die Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 gilt für die vom Gemeinsamen Unternehmen S2R finanzierten Maßnahmen. Nach jener Verordnung ist das Gemeinsame Unternehmen S2R eine Fördereinrichtung und stellt entsprechend Artikel 2 der Satzung finanzielle Unterstützung für indirekte Maßnahmen bereit.

Artikel 18

Unterstützung durch den Sitzstaat

Zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen S2R und dem Mitgliedstaat, in dem es seinen Sitz hat, kann eine Verwaltungsvereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung dieses Mitgliedstaats für das Gemeinsame Unternehmen S2R geschlossen werden.

Artikel 19

Erste Maßnahmen

(1)   Die Kommission ist für die Einrichtung und die Aufnahme der Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens S2R verantwortlich, bis dieses über die operativen Fähigkeiten zur Ausführung seines eigenen Haushaltsplans verfügt. Die Kommission führt in Einklang mit dem Unionsrecht alle notwendigen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedern und unter Einbeziehung der zuständigen Gremien des Gemeinsamen Unternehmens S2R durch.

(2)   Für den Zweck nach Absatz 1

a)

kann die Kommission einen Interims-Exekutivdirektor benennen, der die Aufgaben des Exekutivdirektors wahrnimmt und von einer begrenzten Zahl von Kommissionsbeamten unterstützt werden kann, bis der Exekutivdirektor nach seiner Ernennung durch den Verwaltungsrat gemäß Artikel 9 der Satzung die Amtsgeschäfte aufnimmt;

b)

übt der Interims- Exekutivdirektor in Abweichung von Artikel 6 Absatz 2 die Befugnisse der Anstellungsbehörde aus;

c)

kann die Kommission eine begrenzte Zahl eigener Beamter übergangsweise einsetzen.

(3)   Der Interims-Exekutivdirektor kann alle Zahlungen genehmigen, für die im Jahreshaushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens S2R Mittel zur Verfügung stehen und die Genehmigung des Verwaltungsrats vorliegt, und Vereinbarungen und Verträge — nach Annahme des Stellenplans des Gemeinsamen Unternehmens S2R auch Arbeitsverträge — schließen sowie Beschlüsse fassen.

(4)   Der Interims-Exekutivdirektor bestimmt im Einvernehmen mit dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens S2R und vorbehaltlich der Zustimmung des Verwaltungsrats den Tag, an dem das Gemeinsame Unternehmen S2R über die Fähigkeit zur Ausführung seines eigenen Haushaltsplans verfügen wird. Ab diesem Tag nimmt die Kommission für die Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens S2R keine Mittelbindungen mehr vor und führt keine Zahlungen mehr aus.

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. KARASMANIS


(1)  Stellungnahme vom 25. März 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 15. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

(4)  Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81).

(6)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(8)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(9)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2).

(10)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. 56 vom 4.3.1968, S. 1).

(11)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(12)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(13)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(14)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13).


ANHANG I

SATZUNG DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1)   „Assoziiertes Mitglied“ bezeichnet eine Rechtsperson oder eine Gruppe bzw. ein Konsortium von Rechtspersonen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem mit Horizont 2020 assoziierten Land, die/das nach dem Verfahren des Artikels 4 Absätze 2 bis 4 ausgewählt wurde, die in Artikel 4 Absatz 6 aufgeführten Bedingungen erfüllt und diese Satzung durch Unterzeichnung einer Einverständniserklärung gebilligt hat.

(2)   „Anderes Gründungsmitglied als die Union“ bezeichnet einzelne Rechtspersonen, von denen sich jede — gestützt auf eine gemeinsame Zielvorstellung — für die Dauer des Bestehens des Gemeinsamen Unternehmens S2R zur Zahlung von mindestens 30 000 000 EUR verpflichtet und die vorliegende Satzung durch Unterzeichnung einer Einverständniserklärung gebilligt hat. Diese anderen Gründungsmitglieder als die Union sind in Anhang II aufgeführt.

(3)   „Innovationsprogramme“ oder „IP“ beziehen sich auf die Themenbereiche, die Grundlage für den in Absatz 4 genannten S2R-Masterplan sind. Die IP werden aufgrund ihrer Kapazität ausgewählt, maximale Leistungssteigerungen für eine oder mehrere Betriebsumgebungen zu bieten und ein kundenorientiertes Gesamtkonzept für das Eisenbahnsystem zu verfolgen. Unabhängig von einem Beschluss des Verwaltungsrats zur Änderung der Struktur des S2R-Masterplans sollte dieser die Schaffung zumindest der folgenden fünf IP vorsehen:

a)

kosteneffiziente und zuverlässige Züge, einschließlich Hochleistungszüge und Hochgeschwindigkeitszüge;

b)

erweiterte Verkehrsmanagement- und Leitsysteme;

c)

kosteneffiziente und zuverlässige Hochleistungsinfrastruktur;

d)

IT-Lösungen für attraktive Schienenverkehrsdienste;

e)

Technologien für einen nachhaltigen und attraktiven europäischen Güterverkehr.

(4)   „S2R-Masterplan“ bezeichnet einen gemeinsamen, zukunftsorientierten strategischen Fahrplan, der vom Gemeinsamen Unternehmen S2R in Abstimmung mit der Europäischen Eisenbahnagentur und der Technologieplattform ERRAC (European Rail Research Advisory Council/beratendes Gremium für die Forschung im Schienenverkehrsbereich) festzulegen und zu entwickeln ist und mit dem die Innovation im Schienenverkehrssektor auf lange Sicht unterstützt werden soll. Darin sollen die zentralen Prioritäten und grundlegenden operationellen und technologischen Innovationen genannt werden, die von allen Interessenträgern im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens S2R gemäß Artikel 2 dieser Verordnung verlangt werden. Der Plan ist leistungsorientiert und legt eine begrenzte Zahl thematischer Schwerpunktbereiche oder IP zugrunde. Nach der Billigung durch den Verwaltungsrat müssen der Masterplan und etwaige spätere Änderungen vom Rat auf Vorschlag der Kommission bestätigt und dem Europäischen Parlament übermittelt werden. Danach werden der Masterplan und etwaige spätere Änderungen vom Verwaltungsrat angenommen.

Artikel 2

Aufgaben

Das Gemeinsame Unternehmen S2R hat folgende Aufgaben:

a)

Festlegung der vorrangigen Forschungs- und Innovationstätigkeiten in dem Absatz 4 genannten S2R-Masterplan, u. a. großmaßstäblicher Demonstrationsprojekte, die für die beschleunigte Verbreitung integrierter, interoperabler, genormter technologischer Innovationen erforderlich sind, die ihrerseits den einheitlichen europäischen Eisenbahnraum und den bestmöglichen Betrieb des Eisenbahnsystems unterstützen, wobei gleichzeitig die Kapazitäten und die Zuverlässigkeit des Schienenverkehrs erhöht und die Kosten gesenkt werden sollen;

b)

Mobilisierung öffentlicher und privater Mittel zur Finanzierung der Maßnahmen der im S2R-Masterplan definierten IP;

c)

Übertragung des S2R-Masterplans in detaillierte, ergebnisorientierte jährliche Arbeitspläne mit entsprechenden detaillierten Investitionsplänen, die Kontinuität, synchrone Durchführung und langfristige Investitionen ermöglichen, sowie Gewährleistung seiner wirksamen und effizienten Umsetzung;

d)

Beaufsichtigung der Tätigkeiten zur Entwicklung gemeinsamer, im S2R-Masterplan festgelegter Produkte;

e)

finanzielle Unterstützung indirekter Forschungs- und Innovationsmaßnahmen, vor allem durch Finanzhilfen für Mitglieder und Teilnehmer mittels der geeignetsten Maßnahmen, z. B. Vergabe von Aufträgen oder Gewährung von Finanzhilfen im Anschluss an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zur Erreichung der Programmziele, entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013, sowie für die Verbreitung der Ergebnisse;

f)

Organisation der technischen Arbeiten für Forschung, Entwicklung, Bewertung und Studien, die unter seiner Führung durchgeführt werden, unter Vermeidung einer Aufsplitterung dieser Tätigkeiten;

g)

Gewährleistung der Effektivität und Effizienz der Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Schienenverkehrssektor und Überwachung der Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens S2R durch angemessene Monitoring- und Bewertungsverfahren;

h)

Bündelung der Nutzeranforderungen und Vorlage von Vorschlägen für Interoperabilitätsnormen, damit Investitionen in Forschung und Innovation auf operative und vermarktungsfähige Lösungen ausgerichtet werden;

i)

Aufbau einer engen Zusammenarbeit und Koordinierung mit verwandten Tätigkeiten auf europäischer, nationaler und grenzüberschreitender Ebene im Schienenverkehrssektor, insbesondere mit Tätigkeiten früherer Rahmenprogramme und des Rahmenprogramms Horizont 2020, wodurch das Gemeinsame Unternehmen S2R in die Lage versetzt werden soll, eine zentrale Rolle für Forschung und Innovation im Schienenverkehrsbereich zu spielen. Es verwaltet außerdem sämtliche auf den Schienenverkehrsbereich gerichteten Forschungs- und Innovationsmaßnahmen, die von der Union kofinanziert werden;

j)

Auf- und Ausbau einer engen langfristigen Zusammenarbeit zwischen der Union, der verarbeitenden Industrie im Schienenverkehrssektor, den Schienenverkehrsunternehmen und anderen privaten und öffentlichen Interessenträgern im Schienenverkehrssektor, die für die Entwicklung bahnbrechender Innovationen und eine starke Durchdringung des Marktes mit innovativen Lösungen notwendig ist; einbezogen werden auch die Vertretungsgremien der Kunden (im Personen- und Güterverkehr) sowie Akteure außerhalb des traditionellen Schienenverkehrssektors;

k)

Aufbau von Verbindungen zu einer Vielzahl verschiedener Interessenträger, einschließlich Forschungsorganisationen und Universitäten, sowie Verknüpfung mit nationalen und internationalen Forschungs- und Innovationsmaßnahmen im Bereich der Schienenverkehrstechnik, insbesondere über die Technologieplattform ERRAC, sowie zu Tätigkeiten in anderen Bereichen (z. B. ERTRAC/beratendes Gremium für die europäische Forschung im Bereich Straßenverkehr, ACARE/beratendes Gremium für Luftfahrtforschung und Innovation in Europa, Europäische Technologieplattform für den Schiffsverkehr, ECTP/Europäische Technologieplattform für Bautechnik, Manufuture/Plattform für künftige Produktionstechnologien, ALICE/Allianz für Innovationen in der Logistik, EuMaT/Technologieplattform für fortgeschrittene Ingenieurwerkstoffe und -technologien usw.);

l)

Förderung der Einbeziehung von KMU in seine Tätigkeit im Einklang mit den Zielen von Horizont 2020;

m)

Bemühen um eine geografisch ausgewogene Beteiligung der Mitglieder und Partner an seinen Tätigkeiten;

n)

Informations-, Kommunikations- und Verbreitungsmaßnahmen bei sinngemäßer Anwendung des Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013, wozu auch gehört, dass ausführliche Informationen über die Ergebnisse der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen des Programms Horizont 2020 zur Verfügung gestellt und zugänglich gemacht werden;

o)

alle sonstigen Aufgaben, die zur Erreichung der Ziele des Artikels 2 dieser Verordnung erforderlich sind.

Artikel 3

Mitglieder

(1)   Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens S2R sind:

a)

die Union, vertreten durch die Kommission,

b)

nach Billigung dieser Satzung mittels Einverständniserklärung die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten anderen Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens S2R als die Union sowie die assoziierten Mitglieder, die im Einklang mit Artikel 4 auszuwählen sind. Diese Mitglieder werden nachstehend zusammen als „andere Mitglieder als die Union“ bezeichnet.

(2)   Die Rolle und der Beitrag der anderen Mitglieder als der Union werden jeweils in einer Beitrittsvereinbarung mit dem Gemeinsamen Unternehmen S2R festgelegt. Diese Vereinbarung wird mit dem Exekutivdirektor ausgehandelt und dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorgelegt. Sie enthält eine quantitative und qualitative Beschreibung des in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung festgelegten Beitrags des jeweiligen Mitglieds zum Gemeinsamen Unternehmen S2R, den Plan zusätzlicher Tätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung sowie Bestimmungen über seine Vertretung im Verwaltungsrat.

Artikel 4

Änderung der Mitgliedschaft

(1)   Jede Rechtsperson und jede Gruppe bzw. jedes Konsortium von Rechtspersonen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem mit Horizont 2020 assoziierten Land kann die assoziierte Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen S2R beantragen, vorausgesetzt, dass sie/es diese Satzung billigt und sich verpflichtet, den unter Absatz 6 genannten Finanzierungsbeitrag zur Erreichung der in Artikel 2 dieser Verordnung genannten Ziele zu leisten.

(2)   Die assoziierten Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens S2R werden mit Hilfe einer offenen, nicht diskriminierenden und wettbewerblichen Bewerbungsaufforderung ausgewählt, die von der Kommission durchgeführt und vom Verwaltungsrat in transparenter Weise evaluiert wird. Bei dieser Evaluierung werden unter anderem die Bedeutung der Beteiligung des Antragstellers für die Erreichung der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens S2R und des sich potenziell aus ihr ergebenden Mehrwerts, die finanzielle Solidität des Antragstellers und Interessenkonflikte in Bezug auf die Ziele der S2R-Initiative berücksichtigt.

(3)   Die Kommission fasst unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Evaluierung den endgültigen Beschluss mit Blick darauf, die geografische Ausgewogenheit sowie die ausgewogene Beteiligung von KMU, der Forschungskreise und der Akteure der gesamten Wertschöpfungskette des Schienenverkehrssektors, einschließlich der Akteure außerhalb des traditionellen Schienenverkehrssektors, zu gewährleisten.

(4)   Die erste Aufforderung für assoziierte Mitglieder wird spätestens drei Monate nach der Gründung des Gemeinsamen Unternehmens S2R veröffentlicht. Weitere Aufforderungen sind abhängig von dem Bedarf an Schlüsselkompetenzen zur Durchführung des S2R-Masterplans. Alle Aufforderungen werden auf der Website des Gemeinsamen Unternehmens S2R veröffentlicht und über die Gruppe der nationalen Vertreter und andere Kanäle verbreitet, um im Interesse der Verwirklichung der Ziele des S2R-Masterplans eine größtmögliche Beteiligung zu gewährleisten.

(5)   Der Mindestbeitrag, der erforderlich ist, um den Status eines assoziierten Mitglieds zu erlangen, beläuft sich auf 2,5 % der gesamten Mittelausstattung des Innovationsprogramms, an dem der Antragsteller teilnimmt. Als Alternative kann ein als einzelne Rechtsperson konfiguriertes Eisenbahnunternehmen assoziiertes Mitglied werden, wenn sich sein Eigenbeitrag zu sämtlichen Innovationsprogrammen auf mindestens 12 000 000 EUR beläuft. Außerdem können Konsortien, die sich aus Eisenbahnunternehmen und/oder Infrastrukturbetreibern zusammensetzen, assoziierte Mitglieder werden, wenn sich ihr Eigenbeitrag zu sämtlichen Innovationsprogrammen auf mindestens 15 000 000 EUR beläuft.

(6)   Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen S2R kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrer Übermittlung an die übrigen Mitglieder wirksam und unwiderruflich. Ab diesem Zeitpunkt ist das ehemalige Mitglied von allen Verpflichtungen entbunden, ausgenommen jene, die das Gemeinsame Unternehmen S2R bereits vor der Kündigung gebilligt hat oder eingegangen ist.

(7)   Die Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen S2R kann nicht ohne vorherige einstimmige Zustimmung des Verwaltungsrates auf Dritte übertragen werden.

(8)   Das Gemeinsame Unternehmen S2R veröffentlicht nach jeder Änderung der Mitgliedschaft nach diesem Artikel eine aktualisierte Liste der Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens sowie den Zeitpunkt, zu dem diese Änderungen wirksam werden, auf seiner Website.

Artikel 5

Organisation des Gemeinsamen Unternehmens

(1)   Die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens S2R sind:

a)

der Verwaltungsrat;

b)

der Exekutivdirektor;

c)

der Wissenschaftliche Beirat;

d)

die Gruppe der nationalen Vertreter.

(2)   Der Wissenschaftliche Beirat und die Gruppe der nationalen Vertreter sind beratende Gremien des Gemeinsamen Unternehmens S2R.

Artikel 6

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1)   Der Verwaltungsrat setzt sich aus höchstens 22 Mitgliedern zusammen, und zwar aus

a)

zwei Vertretern der Kommission,

b)

je einem Vertreter der anderen Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens S2R als der Union,

c)

je einem Vertreter jedes assoziierten Mitglieds im Sinne von Artikel 1 Absatz 1, das als einzelne Rechtsperson auch die Kriterien gemäß Artikel 1 Absatz 2 erfüllt,

d)

höchstens neun Vertretern der assoziierten Mitglieder im Sinne von Artikel 1 Absatz 1, wovon wenigstens ein Vertreter je IP im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 nach dem in Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a festgelegten Verfahren ausgewählt worden ist.

(2)   Die endgültige Zusammensetzung des Verwaltungsrats gewährleistet so weit wie möglich eine ausgewogene Vertretung der KMU, der Forschungskreise sowie der Akteure der gesamten Wertschöpfungskette des Schienenverkehrssektors, einschließlich der Akteure außerhalb des traditionellen Schienenverkehrssektors. Daher gehören ihm auch mindestens drei Vertreter der Eisenbahnunternehmen an.

Artikel 7

Arbeitsweise des Verwaltungsrats

(1)   Die Kommission führt den Vorsitz im Verwaltungsrat.

(2)   Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens S2R im Verwaltungsrat verfügen über eine Anzahl von Stimmen, die proportional zu dem Beitrag ist, den die von ihnen vertretenen Mitglieder zur Mittelausstattung des Gemeinsamen Unternehmens leisten. Die Kommission verfügt über 50 % der Stimmrechte. Die Stimme der Kommission ist nicht teilbar und entspricht dem Standpunkt der Union im Verwaltungsrat.

(3)   Die Vertreter bemühen sich nach besten Kräften um einen Konsens. Ungeachtet Absatz 4 beschließt der Verwaltungsrat in den Fällen, in denen kein Konsens zustande kommt, mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller Stimmen, einschließlich der Stimmen der Abwesenden, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist.

(4)   Bei Beschlüssen über die Vertretung der assoziierten Mitglieder im Verwaltungsrat gibt die Stimme der Kommission den Ausschlag, wenn die Zweidrittelmehrheit nicht erreicht werden kann.

(5)   Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die eine reibungslose und effiziente Arbeit gewährleistet. Diese Geschäftsordnung beinhaltet spezielle Verfahren zur Ermittlung und Vermeidung von Interessenkonflikten.

Der Verwaltungsrat tritt mindestens dreimal im Jahr zusammen. Außerordentliche Sitzungen werden entweder auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Verwaltungsrats, die mindestens 30 % der Stimmrechte vertreten, oder auf Verlangen der Kommission oder des Exekutivdirektors einberufen.

In der Regel finden die Sitzungen am Sitz des gemeinsamen Unternehmens S2R statt.

Der Exekutivdirektor ist berechtigt, sich an den Beratungen zu beteiligen, verfügt jedoch über kein Stimmrecht.

Ein Vertreter der Europäischen Eisenbahnagentur und der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende der Gruppe der nationalen Vertreter sind berechtigt, den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilzunehmen und sich an dessen Beratungen zu beteiligen, verfügen jedoch über kein Stimmrecht.

Der Verwaltungsrat kann weitere Personen einladen, an seinen Sitzungen als Beobachter teilzunehmen. Werden insbesondere Fragen erörtert, die in den Aufgabenbereich des Wissenschaftlichen Beirats fallen, so wird dessen Vorsitzender eingeladen, den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter beizuwohnen und sich an dessen Beratungen zu beteiligen; er hat jedoch kein Stimmrecht.

Artikel 8

Aufgaben des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat trägt die Gesamtverantwortung für die strategische Ausrichtung und die Geschäfte des Gemeinsamen Unternehmens S2R und überwacht die Durchführung seiner Tätigkeiten. Der Verwaltungsrat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

a)

Verabschiedung des S2R-Masterplans und etwaiger Vorschläge zu seiner Änderung;

b)

Annahme des jährlichen Arbeitsplans des Gemeinsamen Unternehmens S2R und der entsprechenden Ausgabenschätzungen, entsprechend dem Vorschlag des Exekutivdirektors und nach Konsultation des Wissenschaftlichen Beirats und der Gruppe der nationalen Vertreter;

c)

Festlegung einer ausführlichen Liste von Kriterien für die Auswahl von assoziierten Mitgliedern im Einklang mit Artikel 4 sowie Prüfung, Genehmigung und Ablehnung von Anträgen auf Mitgliedschaft auf dieser Grundlage;

d)

Beschluss über die endgültige Zusammensetzung des Verwaltungsrats insbesondere durch Auswahl der Vertreter derjenigen assoziierten Mitglieder, die die Kriterien nach Artikel 1 Absatz 2 nicht erfüllen, auf der Grundlage eines Vorschlags jedes Lenkungsausschusses;

e)

Beschluss über die Beendigung der Mitgliedschaft eines S2R-Mitglieds, das seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, und über die Bedingungen der Beendigung;

f)

Genehmigung der Beitrittsvereinbarungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 nach Konsultation einer Ad-hoc-Beratergruppe, sofern erforderlich;

g)

Annahme der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 5 dieser Verordnung;

h)

Annahme des jährlichen Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens S2R auf Vorschlag des Exekutivdirektors, einschließlich des Stellenplans mit Angabe der Anzahl der Planstellen auf Zeit nach Funktions- und Besoldungsgruppen sowie der Anzahl der Vertragsbediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen (in Vollzeitäquivalenten);

i)

Ausübung der Befugnisse der Anstellungsbehörde in Personalangelegenheiten nach Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung;

j)

Ernennung und Abberufung des Exekutivdirektors, Verlängerung seiner Amtszeit sowie Vorgabe von Leitlinien für den Exekutivdirektor und Beaufsichtigung seiner Tätigkeit;

k)

Ausarbeitung einer gemeinsamen Mustergeschäftsordnung für die Lenkungsausschüsse;

l)

Genehmigung des Organisationsplans auf Empfehlung des Exekutivdirektors;

m)

Genehmigung des jährlichen Tätigkeitsberichts, einschließlich der entsprechenden Ausgaben;

n)

gegebenenfalls Vorkehrungen für die Schaffung einer internen Auditstelle des Gemeinsamen Unternehmens S2R;

o)

Entwicklung von Verfahren für offene und transparente Aufforderungen und Ausschreibungen, Genehmigung der Aufforderungen und Ausschreibungen sowie gegebenenfalls der entsprechenden Regeln für die Einreichungs-, Bewertungs-, Auswahl-, Vergabe-/Gewährungs- und Überprüfungsverfahren;

p)

Genehmigung der Liste der für eine Förderung ausgewählten Maßnahmen;

q)

gegebenenfalls Einrichtung der in Artikel 14 genannten Arbeitsgruppen neben den Gremien des Gemeinsamen Unternehmens S2R;

r)

gegebenenfalls Festlegung von Durchführungsbestimmungen im Einklang mit Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung sowie von Bestimmungen über die Entsendung nationaler Sachverständiger zum Gemeinsamen Unternehmen S2R und über den Einsatz von Praktikanten nach Artikel 7 dieser Verordnung;

s)

gegebenenfalls Übermittlung von Anträgen von Mitgliedern des Gemeinsamen Unternehmens S2R auf Änderung dieser Verordnung an die Kommission;

t)

Beschlüsse über an die Kommission gerichtete Vorschläge zur Verlängerung der Bestandsdauer des Gemeinsamen Unternehmens oder zu dessen Abwicklung;

u)

Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem Gremium des Gemeinsamen Unternehmens S2R übertragen wurden; der Verwaltungsrat kann diese Aufgaben einem dieser Gremien übertragen.

Artikel 9

Ernennung und Abberufung des Exekutivdirektors, Verlängerung seiner Amtszeit

(1)   Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Bewerbern ernannt, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorlegt.

(2)   Der Exekutivdirektor muss Mitglied des Personals sein und wird gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union als Bediensteter auf Zeit bei dem Gemeinsamen Unternehmen S2R angestellt.

(3)   Für den Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird das Gemeinsame Unternehmen S2R durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.

(4)   Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf dieses Zeitraums bewertet die Kommission die Leistung des Exekutivdirektors sowie die künftigen Aufgaben und Herausforderungen für das Gemeinsame Unternehmen S2R.

(5)   Der Verwaltungsrat kann auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission, in dem die Beurteilung nach Absatz 4 berücksichtigt wird, die Amtszeit des Exekutivdirektors einmalig um höchstens fünf Jahre verlängern.

(6)   Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.

(7)   Der Exekutivdirektor kann nur mit Beschluss des Verwaltungsrats auf Vorschlag der Kommission seines Amtes enthoben werden.

Artikel 10

Aufgaben des Exekutivdirektors

(1)   Der Exekutivdirektor ist das oberste ausführende Organ für die laufende Geschäftsführung des Gemeinsamen Unternehmens S2R gemäß den Beschlüssen des Verwaltungsrats.

(2)   Der Exekutivdirektor ist der rechtliche Vertreter des Gemeinsamen Unternehmens S2R. Der Exekutivdirektor ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig und nimmt seine Aufgaben im Rahmen der ihm übertragenen Befugnisse völlig unabhängig wahr.

(3)   Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens S2R aus. Der Exekutivdirektor stellt dem Verwaltungsrat alle zur Wahrnehmung von dessen Aufgaben nötigen Informationen bereit.

(4)   Der Exekutivdirektor hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Ausarbeitung des Entwurfs des jährlichen Haushaltsplans, einschließlich des entsprechenden Stellenplans mit Angabe der Anzahl der Planstellen auf Zeit je Besoldungs- und Funktionsgruppe sowie der Anzahl der Vertragsbediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen (in Vollzeitäquivalenten), und Übermittlung des Entwurfs an den Verwaltungsrat zur Annahme;

b)

Abfassung der jährlichen Arbeitspläne des Gemeinsamen Unternehmens mit den entsprechenden Ausgabenschätzungen sowie deren Übermittlung an den Verwaltungsrat zur Annahme;

c)

Übermittlung des Jahresabschlusses an den Verwaltungsrat zur Genehmigung;

d)

Abfassung des in Artikel 20 Absatz 2 genannten jährlichen Tätigkeitsberichts sowie sonstiger vom Verwaltungsrat angeforderter Berichte und deren Übermittlung an den Verwaltungsrat zur Genehmigung;

e)

Beilegung von Streitigkeiten innerhalb der IP in zweiter Instanz;

f)

Beilegung von Streitigkeiten, die über einzelne IPs hinausgehen, in erster Instanz;

g)

Verwaltung der Aufforderungen und Ausschreibungen und Übermittlung der Liste der für eine Finanzierung ausgewählten Maßnahmen an den Verwaltungsrat zur Genehmigung;

h)

Unterzeichnung einzelner Vereinbarungen oder Beschlüsse;

i)

Unterzeichnung von Beschaffungsaufträgen;

j)

Gewährleistung, dass die Verpflichtungen des gemeinsamen Unternehmens aufgrund der von ihm geschlossenen Verträge und Vereinbarungen erfüllt werden;

k)

Gewährleistung der Koordinierung zwischen den verschiedenen IP und Ergreifen geeigneter Maßnahmen für den Umgang mit Schnittstellen, zur Vermeidung unnötiger Überschneidungen zwischen Projekten und zur Förderung von Synergien zwischen den IP;

l)

Vorlage von Vorschlägen für Anpassungen des technischen Inhalts der IP und der Mittelzuweisungen an diese beim Verwaltungsrat;

m)

Gewährleistung, dass die geplanten Ziele und die Zeitpläne eingehalten werden, Koordinierung und Follow-up der IP-Tätigkeiten und Unterbreitung von Vorschlägen für etwaige sinnvolle Weiterentwicklungen der Ziele und der entsprechenden Zeitpläne;

n)

Überwachung der Fortschritte der IP im Hinblick auf das Erreichen der Ziele;

o)

Formulierung und Umsetzung der Kommunikationspolitik des Gemeinsamen Unternehmens S2R;

p)

Vorlage von Vorschlägen für den Organisationsplan beim Verwaltungsrat;

q)

Organisation, Leitung und Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit und des Personals des Gemeinsamen Unternehmens S2R im Rahmen der Vorgaben der Befugnisübertragung durch den Verwaltungsrat gemäß Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung;

r)

Gewährleistung, dass die Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens in völliger Unabhängigkeit und ohne Interessenkonflikte durchgeführt werden;

s)

Einrichtung eines wirksamen und effizienten internen Kontrollsystems und Sicherstellung seines ordnungsgemäßen Funktionierens sowie Meldung bedeutender diesbezüglicher Änderungen an den Verwaltungsrat;

t)

Gewährleistung einer Risikobewertung und eines Risikomanagements;

u)

Ergreifung jeglicher anderer Maßnahmen, die für die Beurteilung der Fortschritte des Gemeinsamen Unternehmens S2R bei der Erreichung seiner Ziele erforderlich sind;

v)

regelmäßige Unterrichtung der Gruppe der nationalen Vertreter, des Wissenschaftlichen Beirats und der Europäischen Eisenbahnagentur über sämtliche Angelegenheiten, die ihre jeweilige beratende Funktion betreffen. In diesem Zusammenhang nimmt der Exekutivdirektor während des Bestehens des Gemeinsamen Unternehmens auf Ersuchen des Horizont-2020-Programmausschusses einmal pro Jahr an einer Sitzung dieses Ausschusses in der besonderen Zusammensetzung für den Themenbereich „Intelligenter, umweltfreundlicher und integrierter Verkehr“ teil, um die Fortschritte bei der Shift2Rail-Initiative darzulegen;

w)

Erfüllung sonstiger Aufgaben, die dem Exekutivdirektor vom Verwaltungsrat anvertraut oder übertragen werden.

(5)   Der Exekutivdirektor richtet ein Programmbüro ein, das unter seiner Verantwortung alle aus dieser Verordnung erwachsenden Unterstützungstätigkeiten durchführt. Das Programmbüro setzt sich aus dem Personal des Gemeinsamen Unternehmens S2R zusammen und hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Unterstützung bei der Einrichtung und Verwaltung eines geeigneten Rechnungsführungssystems, das mit der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens S2R im Einklang steht;

b)

Verwaltung der im Arbeitsplan vorgesehenen Aufforderungen und Ausschreibungen sowie der Vereinbarungen oder Beschlüsse, einschließlich ihrer Koordinierung;

c)

Übermittlung aller Informationen an die Mitglieder und sonstigen Gremien des Gemeinsamen Unternehmens S2R und Bereitstellung jedweder notwendigen Unterstützung für diese Mitglieder und Gremien, damit diese ihren Pflichten nachkommen können, sowie Bearbeitung ihrer Anfragen;

d)

Wahrnehmung der Sekretariatsgeschäfte für die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens S2R und Unterstützung etwaiger vom Verwaltungsrat eingerichteten Arbeitsgruppen.

Artikel 11

Lenkungsausschüsse der Innovationsprogramme

(1)   Für jedes Innovationsprogramm (IP) wird ein Lenkungsausschuss eingesetzt.

(2)   Jeder Lenkungsausschuss setzt sich zusammen aus

a)

einem Vertreter jedes Gründungsmitglieds und jedes assoziierten Mitglieds, das die Kriterien nach Artikel 1 Absatz 2 oder im Fall von Eisenbahnunternehmen die Kriterien nach Artikel 4 Absatz 5 erfüllt;

b)

einem Vertreter jedes assoziierten Mitglieds, das an dem IP teilnimmt;

c)

einem oder mehreren Vertretern des Programmbüros, die vom Exekutivdirektor benannt werden.

(3)   Jeder Lenkungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die sich auf die vom Verwaltungsrat gebilligte gemeinsame Mustergeschäftsordnung stützt. Jeder Lenkungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Ein Vertreter der Kommission und ein Vertreter der Europäischen Eisenbahnagentur können als Beobachter an den Sitzungen des Lenkungsausschusses teilnehmen. Sonstige Mitglieder, die ein Interesse an den Ergebnissen des IP haben, können zu den Sitzungen eingeladen werden.

(4)   Jeder Lenkungsausschuss hat unter anderem folgende Aufgaben:

a)

Vorlage einer Auswahlliste mit mindestens zwei vorgeschlagenen Bewerbern, aus der der Vertreter des jeweiligen IP im Verwaltungsrat ausgewählt wird, sowie erforderlichenfalls Festlegung der Reihenfolge für einen turnusmäßigen Wechsel. Soweit möglich sollte die Auswahlliste eine ausgewogene Vertretung der KMU, der Forschungskreise sowie der Akteure der gesamten Wertschöpfungskette des Schienenverkehrssektors, einschließlich der Akteure außerhalb des traditionellen Schienenverkehrssektors, abbilden;

b)

Leistung des einschlägigen technischen Beitrags zu dem jeweiligen IP, insbesondere zur Ausarbeitung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, sodass der Verwaltungsrat diese genehmigen kann;

c)

Erstellung der detaillierten jährlichen Durchführungspläne für das IP im Einklang mit den jährlichen Arbeitsplänen, die der Verwaltungsrat im Einklang mit Artikel 2 Buchstabe c annimmt;

d)

Berichterstattung an den Exekutivdirektor auf der Grundlage der zentralen Leistungsindikatoren gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung.

Artikel 12

Europäische Eisenbahnagentur

Die Europäische Eisenbahnagentur trägt zur Festlegung und Umsetzung des S2R-Masterplans bei, insbesondere durch Wahrnehmung folgender beratender Aufgaben:

a)

Ausarbeitung von Vorschlägen für mögliche Änderungen des S2R-Masterplans und der jährlichen Arbeitspläne, insbesondere um sicherzustellen, dass der Forschungsbedarf im Zusammenhang mit der Verwirklichung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums berücksichtigt wird;

b)

nach Anhörung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e dieser Verordnung genannten Interessenträger Ausarbeitung von Vorschlägen für Leitlinien für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die zu technischen Normen im Hinblick auf die Gewährleistung der Interoperabilität und Sicherheit der Ergebnisse führen;

c)

Überprüfung der gemeinsamen Entwicklungsarbeiten für das künftige System und Mitarbeit bei der Definition von Zielsystemen in Rechtsvorschriften;

d)

Überprüfung der Projekttätigkeiten und -ergebnisse zur Feststellung ihrer Relevanz für die in Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Ziele und zur Gewährleistung der Interoperabilität und Sicherheit der Forschungsergebnisse.

Artikel 13

Wissenschaftlicher Beirat

(1)   Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus höchstens zwölf Mitgliedern. Er wählt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte.

(2)   Im Wissenschaftlichen Beirat sind weltweit anerkannte Wissenschaftler und Ingenieure aus Hochschulen, der Industrie, KMU, Nichtregierungsorganisationen und Regulierungsstellen in ausgewogener Weise vertreten. Gemeinsam verfügen die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats über die erforderlichen wissenschaftlichen Kompetenzen und Kenntnisse im thematischen Bereich des Gemeinsamen Unternehmens S2R, um wissenschaftlich fundierte Empfehlungen für das Gemeinsame Unternehmen abgeben zu können.

(3)   Der Verwaltungsrat legt spezielle Kriterien und Verfahren für die Auswahl der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats fest und ernennt diese. Der Verwaltungsrat berücksichtigt von der Gruppe der nationalen Vertreter, vom ERRAC und von der Europäischen Eisenbahnagentur vorgeschlagen die potenziellen Kandidaten.

(4)   Der Wissenschaftliche Beirat nimmt folgende Aufgaben wahr:

a)

Beratung bezüglich der wissenschaftlichen und technologischen Prioritäten, die in den jährlichen Arbeitsplänen behandelt werden sollen;

b)

Stellungnahme zu den im jährlichen Tätigkeitsbericht dargelegten wissenschaftlichen und technologischen Ergebnissen;

c)

Vorschläge für mögliche Bereiche der Spitzenforschung, die sich weiterentwickeln könnten;

d)

Vorschläge für eine mögliche Nutzung von Synergien mit nationalen und internationalen Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Bereich der Schienenverkehrstechnik — insbesondere über die Technologieplattform ERRAC — sowie in anderen in Artikel 2 Buchstabe k genannten Bereichen.

(5)   Der Wissenschaftliche Beirat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Die Sitzungen werden von seinem Vorsitzenden einberufen.

(6)   Der Wissenschaftliche Beirat kann mit Zustimmung des Vorsitzenden weitere Personen zu seinen Sitzungen einladen.

(7)   Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 14

Gruppe der nationalen Vertreter

(1)   Die Gruppe der nationalen Vertreter setzt sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und jedes mit Horizont 2020 assoziierten Landes zusammen. Sie wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte.

(2)   Die Gruppe der nationalen Vertreter tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Die Sitzungen werden von ihrem Vorsitzenden einberufen. Der Exekutivdirektor und der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder deren Vertreter nehmen an den Sitzungen teil.

(3)   Die Mitglieder des durch Artikel 62 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) eingesetzten Ausschusses für den einheitlichen europäischen Eisenbahnraum oder ihre Vertreter sowie die Mitglieder des durch Artikel 29 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Ausschusses für Eisenbahninteroperabilität und -sicherheit können an den Sitzungen der Gruppe der nationalen Vertreter teilnehmen.

(4)   In Bezug auf folgende Fragen wird die Gruppe der nationalen Vertreter einbezogen und überprüft insbesondere Informationen und gibt Stellungnahmen ab:

a)

Aktualisierung der strategischen Ausrichtung und des S2R-Masterplans sowie des Sachstands bei der Erreichung der Ziele;

b)

jährliche Arbeitspläne des Gemeinsamen Unternehmens S2R;

c)

Verbindungen zu Horizont 2020 und anderen Finanzierungsinstrumenten der Union und der Mitgliedstaaten, einschließlich der Fazilität „Connecting Europe“ und der ESI-Fonds;

d)

Verbindungen zu den Rechtsvorschriften der Union über den Schienenverkehr und dem Ziel der Verwirklichung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums;

e)

Einbeziehung der KMU und der relevanten Akteure außerhalb des traditionellen Schienenverkehrssektors.

(5)   Die Gruppe der nationalen Vertreter liefert ferner Informationen und fungiert als Schnittstelle zum Gemeinsamen Unternehmen S2R in folgenden Fragen:

a)

Stand der einschlägigen nationalen oder regionalen Forschungs- und Innovationsprogramme sowie Ermittlung von potenziellen Bereichen der Zusammenarbeit, einschließlich der Einführung einschlägiger Technologien, um Synergien zu ermöglichen und Überschneidungen zu vermeiden;

b)

spezifische Maßnahmen, die auf nationaler oder regionaler Ebene im Hinblick auf Veranstaltungen zur Verbreitung der Ergebnisse, spezielle fachliche Workshops und Kommunikationsmaßnahmen ergriffen werden.

(6)   Die Gruppe der nationalen Vertreter kann von sich aus Empfehlungen und Vorschläge zu technischen, verwaltungstechnischen und finanziellen Fragen sowie zu den jährlichen Plänen an den Verwaltungsrat richten, und zwar insbesondere bei Fragen, die nationale oder regionale Interessen berühren. Der Verwaltungsrat berücksichtigt diese Vorschläge und unterrichtet die Gruppe der nationalen Vertreter unverzüglich über die Folgemaßnahmen, die er in Bezug auf diese Empfehlungen oder Vorschläge ergriffen hat, oder gibt Gründe dafür an, wenn keine Folgemaßnahmen ergriffen wurden.

(7)   Die Gruppe der nationalen Vertreter erhält regelmäßig Informationen, unter anderem über die Teilnahme an Maßnahmen, die vom Gemeinsamen Unternehmen S2R finanziert werden, über die Ergebnisse aller Aufforderungen und Projektumsetzungen, über Synergien mit anderen einschlägigen Programmen der Union und über die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens S2R.

(8)   Die Gruppe der nationalen Vertreter gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 15

Arbeitsgruppen

(1)   Das Gemeinsame Unternehmen S2R kann zur Durchführung der in Artikel 2 vorgesehenen Aufgaben eine begrenzte Zahl von Arbeitsgruppen einsetzen, die ihnen vom Verwaltungsrat übertragene Tätigkeiten ausführen. Diese Gruppen setzen sich aus Sachverständigen zusammen und arbeiten nach dem Grundsatz der Transparenz.

(2)   Die an den Arbeitsgruppen beteiligten Sachverständigen dürfen nicht dem Personal des Gemeinsamen Unternehmens S2R angehören.

(3)   Um für eine möglichst umfassende Fachkenntnis zu sorgen, unterstützt und erleichtert das Gemeinsame Unternehmen S2R die Beteiligung von KMU, Forschungseinrichtungen und Akteuren außerhalb des traditionellen Schienenverkehrssektors an den Arbeitsgruppen.

(4)   Den Vorsitz in den Arbeitsgruppen führt ein Vertreter des Gemeinsamen Unternehmens S2R. Die Kommission und die Europäische Eisenbahnagentur unterstützen die Arbeitsgruppen als Beobachter.

Artikel 16

Finanzierungsquellen

(1)   Das Gemeinsame Unternehmen S2R wird von der Union und den anderen Mitgliedern als der Union und den mit ihnen verbundenen Rechtspersonen gemeinsam durch in Tranchen gezahlte Finanzbeiträge sowie durch Sachbeiträge in Höhe derjenigen Kosten finanziert, die ihnen bei der Durchführung von indirekten Maßnahmen entstehen und die nicht vom Gemeinsamen Unternehmen S2R erstattet werden.

(2)   Die Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens S2R belaufen sich auf höchstens 27 000 000 EUR und werden durch Finanzbeiträge gedeckt, die jährlich zu gleichen Teilen von der Union und den anderen Mitgliedern des Gemeinsamen Unternehmens S2R als der Union geleistet werden, die keine Forschungszentren oder Hochschulen sind. Der Beitrag der anderen Mitglieder als der Union wird anteilig zu ihren jeweiligen Finanzbeiträgen zum Haushalt festgelegt. Wird ein Teil des Beitrags zu den Verwaltungskosten nicht in Anspruch genommen, so kann er für die operativen Kosten des Gemeinsamen Unternehmens S2R bereitgestellt werden.

(3)   Die operativen Kosten des Gemeinsamen Unternehmens S2R werden gedeckt durch

a)

einen Finanzbeitrag der Union;

b)

Sachbeiträge der anderen Mitglieder als der Union und der mit ihnen verbundenen Rechtspersonen, die den Kosten entsprechen, die ihnen bei der Durchführung indirekter Maßnahmen entstehen, abzüglich des Beitrags des Gemeinsamen Unternehmens S2R und eines etwaigen sonstigen Unionsbeitrags zu diesen Kosten.

(4)   Die in den Haushalt des Gemeinsamen Unternehmens S2R einfließenden Mittel setzen sich aus den folgenden Beiträgen zusammen:

a)

den Finanzbeiträgen der Mitglieder zu den Verwaltungskosten;

b)

dem Finanzbeitrag der Union zu den operativen Kosten;

c)

Einnahmen, die das Gemeinsame Unternehmen S2R selbst erwirtschaftet;

d)

sämtlichen sonstigen Finanzbeiträgen, Mitteln und Einnahmen.

(5)   Etwaige Zinserträge aus den Finanzbeiträgen der Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens S2R gelten als dessen Einnahmen.

(6)   Sämtliche Mittel des Gemeinsamen Unternehmens S2R werden zur Erreichung der in Artikel 2 dieser Verordnung festgelegten Ziele eingesetzt.

(7)   Das Gemeinsame Unternehmen S2R ist Eigentümer sämtlicher Vermögenswerte, die es selbst erwirtschaftet hat oder die ihm zum Zweck der Erreichung der in Artikel 2 dieser Verordnung festgelegten Ziele übertragen wurden.

(8)   Vorbehaltlich der Artikel 23 Absatz 4 werden etwaige Einnahmenüberschüsse nicht anteilig an die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens S2R ausgezahlt.

Artikel 17

Zuweisung des Unionsbeitrags

(1)   Der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung genannte Finanzbeitrag der Union zu den operativen Kosten des Gemeinsamen Unternehmens S2R sowie der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung genannte zusätzliche Beitrag werden wie folgt zugewiesen:

a)

Bis zu 40 % werden den anderen Gründungsmitgliedern als der Union und den mit ihnen verbundenen Rechtspersonen zugewiesen;

b)

bis zu 30 % werden den assoziierte Mitglieder und den mit ihnen verbundenen Rechtspersonen zugewiesen;

c)

mindestens 30 % werden im Wege wettbewerblicher Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen zugewiesen.

(2)   Die unter Absatz 1 genannten Mittel werden nach Bewertung der Vorschläge durch unabhängige Experten bereitgestellt.

(3)   Die finanziellen Verpflichtungen des Gemeinsamen Unternehmens S2R übersteigen nicht den Betrag der verfügbaren oder von seinen Mitgliedern dem Haushalt des Unternehmens zugewiesenen Finanzmittel.

Artikel 18

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Artikel 19

Operative Planung und Finanzplanung

(1)   Der Exekutivdirektor erstellt auf der Grundlage des S2R-Masterplans einen Entwurf des jährlichen Arbeitsplans und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Annahme vor; der Arbeitsplan enthält auch eine detaillierte Planung der Forschungs- und Innovationstätigkeiten, der Verwaltungstätigkeiten sowie die entsprechenden Ausgabenschätzungen für die folgenden Jahre. Der Entwurf des Arbeitsplans beinhaltet ferner den voraussichtlichen Wert der Beiträge gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b.

(2)   Der jährliche Arbeitsplan wird jeweils bis zum Ende des Vorjahres angenommen. Er wird öffentlich zugänglich gemacht.

(3)   Der Exekutivdirektor erstellt den Entwurf des jährlichen Haushaltsplans für das Folgejahr und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Annahme vor.

(4)   Der jährliche Haushaltsplan wird jeweils bis zum Ende des Vorjahres vom Verwaltungsrat angenommen.

(5)   Der jährliche Haushaltsplan wird der Höhe des Beitrags der Union angepasst, der im Haushaltsplan der Union festgelegt ist.

Artikel 20

Tätigkeitsberichte und Finanzberichterstattung

(1)   Der Exekutivdirektor erstattet dem Verwaltungsrat jährlich Bericht über die Erfüllung seiner Pflichten gemäß der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens S2R.

(2)   Binnen zwei Monaten nach Ende jedes Geschäftsjahres legt der Exekutivdirektor dem Verwaltungsrat den jährlichen Tätigkeitsbericht über die Fortschritte des Gemeinsamen Unternehmens S2R im vorangegangenen Kalenderjahr zur Billigung vor; darin wird insbesondere auf den für jenes Jahr geltenden Arbeitsplan Bezug genommen. Dieser Bericht enthält unter anderem Informationen über folgende Aspekte:

a)

Forschung, Innovation und sonstige Maßnahmen, die durchgeführt wurden, sowie die entsprechenden Ausgaben;

b)

die eingereichten Maßnahmen mit einer Aufschlüsselung nach Art der Teilnehmer, einschließlich KMU, und nach Ländern;

c)

die für eine Finanzierung ausgewählten Maßnahmen mit einer Aufschlüsselung nach Art der Teilnehmer, einschließlich KMU, und nach Ländern, unter Angabe des vom Gemeinsamen Unternehmen S2R für die einzelnen Teilnehmer und Maßnahmen zur Verfügung gestellten Beitrags;

d)

Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung der Ziele gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung und Vorschläge bezüglich der zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen weiteren Arbeiten. Der jährliche Tätigkeitsbericht wird nach seiner Genehmigung durch den Verwaltungsrat der Gruppe der nationalen Vertreter übermittelt und öffentlich zugänglich gemacht.

(3)   Das Gemeinsame Unternehmen S2R erstattet der Kommission gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 jährlich Bericht.

(4)   Bis zum 1. März des folgenden Geschäftsjahres übermittelt der Rechnungsführer des Gemeinsamen Unternehmens S2R dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungsabschlüsse.

Bis zum 31. März des folgenden Geschäftsjahres übermittelt das Gemeinsame Unternehmen S2R dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement.

Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zum vorläufigen Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens S2R gemäß Artikel 148 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 stellt der Rechnungsführer den endgültigen Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens S2R auf, den der Exekutivdirektor dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vorlegt.

Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu dem endgültigen Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens S2R ab.

Der Exekutivdirektor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats bis zum 1. Juli des folgenden Geschäftsjahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.

Der endgültige Jahresabschluss wird bis zum 15. November des folgenden Jahres im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 30. September eine Antwort auf die vom Rechnungshof in seinem Jahresbericht aufgeführten Bemerkungen. Der Exekutivdirektor übermittelt diese Antwort auch dem Verwaltungsrat.

Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage und gemäß Artikel 165 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 alle Informationen, die für die reibungslose Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Geschäftsjahr erforderlich sind.

(5)   Die Rechnungsführung des Gemeinsamen Unternehmens S2R wird von einer unabhängigen Prüfstelle im Einklang mit Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 überprüft.

Artikel 21

Internes Audit

Der Interne Rechnungsprüfer der Kommission übt gegenüber dem Gemeinsamen Unternehmen S2R die gleichen Befugnisse aus wie gegenüber der Kommission.

Artikel 22

Haftung der Mitglieder und Versicherung

(1)   Die finanzielle Haftung der Mitglieder für die Schulden des Gemeinsamen Unternehmens S2R ist auf deren bereits zu den Verwaltungsausgaben geleistete Finanzbeiträge beschränkt.

(2)   Das Gemeinsame Unternehmen S2R schließt angemessene Versicherungsverträge ab und erhält diese aufrecht.

Artikel 23

Interessenkonflikte

(1)   Das Gemeinsame Unternehmen S2R, seine Gremien und sein Personal vermeiden bei ihren Tätigkeiten die Entstehung von Interessenkonflikten.

(2)   Der Verwaltungsrat nimmt für seine Mitglieder, seine Gremien und sein Personal Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten und Regeln über den Umgang mit solchen Konflikten an. Darin sind Bestimmungen vorzusehen, durch die Interessenkonflikte bei den Vertretern der Mitglieder, die einen Sitz im Verwaltungsrat haben, vermieden werden.

Artikel 24

Abwicklung

(1)   Das Gemeinsame Unternehmen S2R wird zum Ende des in Artikel 1 dieser Verordnung festgelegten Zeitraums abgewickelt.

(2)   Das Abwicklungsverfahren wird automatisch eingeleitet, wenn die Kommission oder alle anderen Mitglieder als die Union ihre Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen S2R kündigen.

(3)   Zur Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens ernennt der Verwaltungsrat einen oder mehrere Abwicklungsbeauftragte, die seinen Beschlüssen nachkommen.

(4)   Bei der Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens werden seine Vermögenswerte zur Deckung seiner Verbindlichkeiten und der Kosten seiner Abwicklung verwendet. Etwaige Überschüsse werden proportional zu den Finanzbeiträgen der Mitglieder auf die Mitglieder umgelegt, die zum Zeitpunkt der Abwicklung am Gemeinsamen Unternehmen S2R beteiligt sind. Etwaige auf die Union umgelegte Überschüsse fließen in den Unionshaushalt zurück.

(5)   Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwaltung etwaiger Vereinbarungen und Beschlüsse, die das Gemeinsame Unternehmen S2R geschlossenen bzw. getroffen hat, und der Aufträge, deren Laufzeit erst nach der Abwicklung endet, wird ein Ad-hoc-Verfahren eingeführt.


(1)  Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen Europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).

(2)  Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1).


ANHANG II

ANDERE GRÜNDUNGSMITGLIEDER DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS S2R ALS DIE UNION

1.

ALSTOM TRANSPORT

2.

ANSALDO STS

3.

BOMBARDIER TRANSPORTATION

4.

CONSTRUCCIONES Y AUXILIAR DE FERROCARRILES

5.

NETWORK RAIL

6.

SIEMENS AKTIENGESELLSCHAFT

7.

THALES

8.

TRAFIKVERKET