3.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/32


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 447/2014 DER KOMMISSION

vom 2. Mai 2014

mit spezifischen Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) enthält Vorschriften und Verfahren für die Durchführung der Hilfe, die für alle neun Instrumente im Bereich des auswärtigen Handelns gelten. Weitere spezifische Vorschriften zur Berücksichtigung der verschiedenen Situationen sollten festgelegt werden, insbesondere für die indirekte Mittelverwaltung, für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit, die unter den Politikbereich „regionale und territoriale Zusammenarbeit“ fallen, und für Programme zur ländlichen Entwicklung, die unter den Politikbereich „Landwirtschaft und ländliche Entwicklung“ fallen.

(2)

Um zu gewährleisten, dass die Heranführungshilfe für alle Begünstigten gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 (im Folgenden „IPA-II-Begünstigte“) in gleicher Weise und nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung durchgeführt wird, sollten die Kommission und die IPA-II-Begünstigten Vereinbarungen in Form von Rahmen- und Sektorvereinbarungen mit den Grundsätzen ihrer Zusammenarbeit nach dieser Verordnung schließen.

(3)

Die Kommission sollte die IPA-II-Begünstigten bei ihren Bemühungen um Verbesserung ihrer Fähigkeit zur Verwaltung von Mitteln der Union nach den Grundsätzen und Vorschriften des Unionsrechts unterstützen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission den IPA-II-Begünstigten gegebenenfalls Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen.

(4)

Die Verantwortung für die Programmierung und Durchführung der IPA-II-Hilfe sollte in erster Linie bei den IPA-II-Begünstigten liegen, die die erforderlichen Strukturen und Behörden einrichten und bei der Kommission die Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben beantragen sollten.

(5)

Daher sind für die Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben auf die IPA-II-Begünstigten nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (4) spezifische Vorschriften festzulegen.

(6)

Die Bedingungen, die ein Beitrittsland erfüllen muss, sollen die Gesamtqualität der Verwaltung der öffentlichen Finanzen gewährleisten.

(7)

Es müssen spezifische Vorschriften für Finanzkorrekturen und die gegenüber den IPA-II-Begünstigten anzuwendenden Verfahren beim Einsatz von Unionsmitteln im Rahmen der indirekten Verwaltung festgelegt werden.

(8)

Um die Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz und Koordinierung der Durchführung der finanziellen Heranführungshilfe der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 (im Folgenden „IPA-II-Hilfe“) zu gewährleisten, sollte die Verordnung (EU) Nr. 236/2014 durch detaillierte Vorschriften für das Monitoring und die Evaluierung ergänzt werden.

(9)

Spezifische Vorschriften für die Berichterstattung sind notwendig, um die Berichterstattungsanforderungen, die die IPA-II-Begünstigten erfüllen müssen, genauer zu definieren.

(10)

Spezifische Vorschriften für die Transparenz und Sichtbarkeit der IPA-II-Hilfe sollten festgelegt werden, damit die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 effektiv eingehalten werden.

(11)

Die IPA-II-Hilfe sollte unter anderem zur Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen IPA-II-Begünstigten sowie zwischen IPA-II-Begünstigten und Mitgliedstaaten oder Ländern, die in den Anwendungsbereich des mit der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen Europäischen Nachbarschaftsinstruments (6) fallen, genutzt werden. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der beteiligten Akteure müssen unter Berücksichtigung der verschiedenen Situationen festgelegt werden, insbesondere hinsichtlich der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen IPA-II-Begünstigten und Mitgliedstaaten.

(12)

Die IPA-II-Hilfe im Rahmen von Programmen zur ländlichen Entwicklung im Politikbereich „Landwirtschaft und ländliche Entwicklung“ sollte eine schrittweise Angleichung an den Besitzstand im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik fördern. Spezifische Vorschriften sind erforderlich, damit ähnliche Vorhaben wie im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums unter Einsatz von Verwaltungs- und Kontrollsystemen finanziert werden können, die den entsprechenden Strukturen der Mitgliedstaaten ähneln und vergleichbare Aufgaben haben.

(13)

Um eine rechtzeitige Planung und Durchführung der aus IPA II 2014 zu finanzierenden Programme zu ermöglichen, sollte diese Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des IPA-II-Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

GEGENSTAND UND ALLGEMEINER RAHMEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER IPA-HILFE

KAPITEL I

Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält spezifische Vorschriften zur Schaffung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 231/2014, detaillierte Vorschriften zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 über Durchführungsmethoden, Finanzverwaltung, Monitoring, Evaluierung und Berichterstattung, Transparenz und Sichtbarkeit der IPA-II-Hilfe sowie spezifische Vorschriften für die grenzübergreifende Zusammenarbeit im Politikbereich „regionale und territoriale Zusammenarbeit“ und die Unterstützung im Rahmen der Programme zur ländlichen Entwicklung im Politikbereich „Landwirtschaft und ländliche Entwicklung“.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„IPA-II-Begünstigter“ einen der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 aufgeführten Begünstigten;

b)

„Programm“ ein Aktionsprogramm, eine Einzel-, Sonder- oder flankierende Maßnahme im Sinne der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014;

c)

„Rahmenvereinbarung“ eine zwischen der Kommission und einem IPA-II-Begünstigten für alle IPA-II-Politikbereiche geschlossene Vereinbarung, in der die Grundsätze der finanziellen Zusammenarbeit zwischen dem IPA-II-Begünstigten und der Kommission nach dieser Verordnung festgelegt sind;

d)

„Sektorvereinbarung“ eine zwischen der Kommission und einem IPA-II-Begünstigten für einen bestimmten IPA-II-Politikbereich oder ein bestimmtes IPA-II-Programm geschlossene Vereinbarung, in der die anzuwendenden Vorschriften und Verfahren festgelegt sind, die nicht in der Rahmenvereinbarung oder den Finanzierungsvereinbarungen enthalten sind;

e)

„Politikbereiche“ die wichtigsten Bereiche der Zusammenarbeit, in denen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 aus IPA II finanzierte Maßnahmen durchgeführt werden;

f)

„Behörden“ öffentliche Einrichtungen oder Stellen eines IPA-II-Begünstigten oder eines Mitgliedstaats auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene;

g)

„Großprojekt“ ein Projekt, das eine Reihe von Arbeiten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen umfasst und als solches der Erfüllung einer bestimmten, unteilbaren Aufgabe konkreter wirtschaftlicher oder technischer Art dient, dessen Ziele klar ausgewiesen sind und dessen Gesamtkosten den in der Rahmenvereinbarung angegebenen Betrag übersteigen;

h)

„Teilnehmerländer“ entweder nur die IPA-II-Begünstigten oder die IPA-II-Begünstigten gemeinsam mit dem Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaaten oder mit den in den Anwendungsbereich des Europäischen Nachbarschaftsinstruments fallenden Ländern, die sich an einem von den Teilnehmerländern gemeinsam aufgestellten Mehrjahresprogramm für grenzübergreifenden Zusammenarbeit beteiligen;

i)

„Finanzierungsvereinbarung“ eine jährliche oder mehrjährige Vereinbarung zwischen der Kommission und einem IPA-II-Begünstigten, die der Umsetzung der finanziellen Unterstützung der Union durch eine unter diese Verordnung fallende Maßnahme dient.

KAPITEL II

Allgemeiner Rahmen für die Durchführung der IPA-II-Hilfe

Artikel 3

Grundsätze der Finanzierung durch die Union

1.   Die IPA-II-Hilfe dient der Unterstützung der Reformanstrengungen der IPA-II-Begünstigten gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 231/2014. Spezifische Programme und Einzelmaßnahmen können Finanzbeiträge sowohl des IPA-II-Begünstigten als auch der Union erfordern.

2.   Für einen Ausgabenposten, der unter die Verordnung (EU) Nr. 231/2014 fällt, werden keine anderen Finanzmittel aus dem Unionshaushalt bereitgestellt.

Artikel 4

Grundsatz der Eigenverantwortung

1.   Die Verantwortung für die Programmierung und Durchführung der IPA-II-Hilfe liegt in erster Linie beim IPA-II-Begünstigten.

2.   Der IPA-II-Begünstigte ernennt einen Nationalen IPA-Koordinator (NIPAC), der der wichtigste Ansprechpartner der Kommission für die gesamte Abwicklung der IPA-II-Hilfe (strategische Planung, Koordinierung der Programmierung, Monitoring der Durchführung, Evaluierung und Berichterstattung) ist.

Der NIPAC hat folgende Aufgaben:

a)

Er sorgt für die Koordinierung innerhalb der Verwaltung des IPA-II-Begünstigten und mit anderen Gebern sowie für eine enge Verknüpfung der Verwendung der IPA-II-Hilfe mit dem allgemeinen Beitrittsprozess;

b)

er koordiniert die Teilnahme der IPA-II-Begünstigten an den einschlägigen Programmen für territoriale Zusammenarbeit, insbesondere an den in Artikel 27 Buchstaben a bis c genannten Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit und gegebenenfalls an den Programmen für transnationale oder interregionale Zusammenarbeit, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 aufgelegt und durchgeführt werden. Der NIPAC kann diese Koordinierungsaufgabe gegebenenfalls einem Koordinator für territoriale Zusammenarbeit oder einer operativen Struktur übertragen;

c)

er gewährleistet, dass die Ziele der von den IPA-II-Begünstigten vorgeschlagenen Maßnahmen oder Programme mit den Zielen der Länderstrategiepapiere im Einklang stehen und den einschlägigen makroregionalen Strategien und Strategien für Meeresgebiete gebührend Rechnung tragen;

d)

er setzt sich dafür ein, dass die Verwaltung des IPA-II-Begünstigten alle erforderlichen Schritte unternimmt, um die Durchführung der betreffenden Programme zu erleichtern.

Der NIPAC muss ein mit angemessenen Befugnissen ausgestatteter hochrangiger Vertreter der Regierung oder der nationalen Verwaltung des IPA-II-Begünstigten sein.

3.   Um für die Verwaltung der Heranführungshilfe und der nationalen Mittel eine solide Grundlage zu schaffen, führen die Kommission und der IPA-II-Begünstigte einen Dialog über die Verwaltung der öffentlichen Finanzen. In diesem Zusammenhang bewertet die Kommission, inwieweit die Verwaltung des IPA-II-Begünstigten den Grundsätzen einer offenen und ordnungsgemäßen Verwaltung der öffentlichen Finanzen gerecht wird. Falls die Verwaltung diese Voraussetzungen nur teilweise erfüllt, einigen sich der IPA-II-Begünstigte und der zuständige Anweisungsbefugte auf die zur Behebung der festgestellten Mängel erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 5

Rahmenvereinbarungen und Sektorvereinbarungen

1.   Die Kommission und der IPA-II-Begünstigte legen besondere Regelungen für die IPA-II-Hilfe (Verwaltung, Kontrolle, Aufsicht, Monitoring, Evaluierung, Berichterstattung und Prüfung) in einer Rahmenvereinbarung fest, die den IPA-II-Begünstigten zur Übernahme der entsprechenden Anforderungen des Regelungsrahmens der Union in seine Rechtsordnung verpflichtet. Die Rahmenvereinbarung kann durch Sektorvereinbarungen ergänzt werden, in denen spezifische Vorschriften für die Verwaltung und Durchführung der IPA-II-Hilfe in bestimmten Politikbereichen oder für bestimmte Programme festgelegt werden.

2.   Die IPA-II-Hilfe wird dem IPA-II-Begünstigten erst gewährt, wenn die in Absatz 1 genannte Rahmenvereinbarung in Kraft getreten ist. Werden Sektorvereinbarungen geschlossen, so wird die IPA-II-Hilfe für den betreffenden Politikbereich bzw. das betreffende Programm erst nach dem Inkrafttreten der Rahmenvereinbarung und der Sektorvereinbarung gewährt.

3.   Die Rahmenvereinbarung gilt für alle in Artikel 6 genannten Finanzierungsvereinbarungen. Eine Sektorvereinbarung gilt für alle Finanzierungsvereinbarungen, die im Zusammenhang mit dem unter die Sektorvereinbarung fallenden Politikbereich oder Programm geschlossen werden.

4.   Die Rahmenvereinbarung und die etwaigen Sektorvereinbarungen enthalten detaillierte Vorschriften insbesondere zu folgenden Punkten:

a)

Strukturen und Behörden, die für Verwaltung, Kontrolle, Aufsicht, Monitoring, Evaluierung, Berichterstattung und Prüfung im Zusammenhang mit der IPA-II-Hilfe benötigt werden, sowie ihre Aufgaben und Zuständigkeiten;

b)

Bedingungen und Kontrollvorgaben für:

i)

die Einrichtung der erforderlichen Strukturen und Behörden durch den IPA-II-Begünstigten, damit Haushaltsvollzugsaufgaben für die IPA-II-Hilfe übertragen werden können;

ii)

das Monitoring, die Aussetzung oder die Beendigung der Wahrnehmung übertragenen Haushaltsvollzugsaufgaben;

c)

Programmierung und Durchführung der IPA-II-Hilfe, insbesondere Bestimmungen über die Intensität der Hilfe, die Unionsbeitragssätze und die Förderfähigkeit;

d)

Auftrags-, Zuschuss- und sonstige Vergabeverfahren nach Artikel 1 Absatz 3, Artikel 8 und Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014;

e)

Vorschriften für Steuern, Zölle und sonstige Abgaben nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014;

f)

Vorgaben für Zahlungen, Rechnungsprüfung und -annahme und Finanzkorrekturverfahren sowie für die Aufhebung der Bindung ungenutzter Mittel;

g)

Schutz der finanziellen Interessen der Union gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 und Bestimmungen über die Meldung von Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten;

h)

Anforderungen hinsichtlich Transparenz, Sichtbarkeit, Information und Bekanntmachung.

Artikel 6

Finanzierungsbeschlüsse und Finanzierungsvereinbarungen

1.   Die Beschlüsse der Kommission zur Annahme der Programme müssen die Voraussetzungen für Finanzierungsbeschlüsse nach Artikel 84 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und Artikel 94 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 erfüllen.

2.   Betreffen die Beschlüsse die Annahme von Mehrjahresaktionsprogrammen, bei denen Mittelbindungen für die in Artikel 3 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 genannten Politikbereiche in Tranchen vorgenommen werden, so umfassen die Programme gegebenenfalls eine vorläufige Liste von Großprojekten. Die Kommission erlässt einen Beschluss zur Genehmigung des Finanzbeitrags zum ausgewählten Großprojekt.

3.   In Finanzierungsvereinbarungen werden unter anderem die Bedingungen für die Verwaltung der IPA-II-Hilfe festgelegt, einschließlich der Durchführungsmethoden, der Intensität der Hilfe, der Durchführungsfristen sowie der Regelungen für die Förderfähigkeit der Ausgaben. Bei Programmen, die im Rahmen der indirekten Verwaltung durch einen IPA-II-Begünstigten durchgeführt werden, enthält die Finanzierungsvereinbarung die nach Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 erforderlichen Bestimmungen.

4.   Finanzierungsvereinbarungen für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Titel VI Kapitel II können auch von dem Mitgliedstaat unterzeichnet werden, in dem sich die Verwaltungsbehörde für das betreffende Programm befindet. Bei Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Titel VI Kapitel III können alle an einem bestimmten Programm teilnehmenden Länder eine einzige Finanzierungsvereinbarung unterzeichnen.

TITEL II

INDIREKTE VERWALTUNG DURCH IPA-II-BEGÜNSTIGTE

KAPITEL I

Verwaltungs- und Kontrollsysteme

Artikel 7

Strukturen und Behörden

1.   Der IPA-II-Begünstigte setzt die folgenden Strukturen und Behörden ein, die für Verwaltung, Kontrolle, Aufsicht, Monitoring, Evaluierung, Berichterstattung und interne Prüfung im Zusammenhang mit der IPA-II-Hilfe benötigt werden:

a)

einen Nationalen IPA-Koordinator (National IPA Co-ordinator — im Folgenden „NIPAC“),

b)

einen Nationalen Anweisungsbefugten (National Authorising Officer — im Folgenden „NAO“),

c)

operative Strukturen.

2.   Der NAO richtet eine Verwaltungsstruktur ein, die aus einem Nationalen Fonds und einem Unterstützungsbüro für den NAO besteht.

3.   Der IPA-II-Begünstigte setzt eine Prüfbehörde ein.

4.   Der IPA-II-Begünstigte gewährleistet eine angemessene Trennung der Aufgaben zwischen den und innerhalb der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Strukturen und Behörden.

Artikel 8

Aufgaben und Zuständigkeiten des Nationalen IPA-Koordinators

Zusätzlich zu den in Artikel 4 Absatz 2 genannten Aufgaben sorgt der NIPAC dafür, dass die Ziele der Maßnahmen oder Programme, für die Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen wurden, bei der Durchführung der IPA-II-Hilfe in geeigneter Weise verfolgt werden.

Artikel 9

Aufgaben und Zuständigkeiten des Nationalen Anweisungsbefugten

1.   Der NAO trägt die Gesamtverantwortung für die Finanzverwaltung der IPA-II-Hilfe durch den IPA-II-Begünstigten und stellt die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben sicher.

2.   Der NAO muss ein mit angemessenen Befugnissen ausgestatteter hochrangiger Vertreter der Regierung oder der nationalen Verwaltung des IPA-II-Begünstigten sein.

3.   Der NAO ist insbesondere für Folgendes zuständig:

a)

Verwaltung der IPA-II-Konten und -Finanzvorgänge;

b)

ordnungsgemäßes Funktionieren der Systeme zur internen Kontrolle der Durchführung der IPA-II-Hilfe;

c)

Ergreifung wirksamer und angemessener Betrugsbekämpfungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der ermittelten Risiken;

d)

Einleitung des Verfahrens nach Artikel 14.

4.   Der NAO ergreift Folgemaßnahmen zu den in Artikel 12 genannten Berichten der Prüfbehörde und legt der Kommission jedes Jahr eine Erklärung zur Mittelverwaltung vor. Diese jährliche Verwaltungserklärung wird für jedes Programm in der in der Rahmenvereinbarung festgelegten Form erstellt und stützt sich auf die vom NAO tatsächlich geführte Aufsicht über die Systeme der internen Kontrolle im gesamten Haushaltsjahr.

Am Ende der Durchführung eines Programms erstellt der NAO eine abschließende Ausgabenerklärung.

Artikel 10

Aufgaben und Zuständigkeiten der operativen Strukturen

1.   Für die Durchführung und Verwaltung der IPA-II-Hilfe richtet der IPA-II-Begünstigte eine oder verschiedene operative Strukturen ein.

2.   Die operative Struktur ist für die Durchführung, die Information und Sichtbarkeit, das Monitoring der Programme, die Berichterstattung über die Programme und, falls angezeigt, die Evaluierung der Programme nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zuständig und gewährleistet die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der im Zuge der Programmdurchführung unter ihrer Verantwortung getätigten Ausgaben.

Artikel 11

Aufgaben und Zuständigkeiten der Verwaltungsstruktur

1.   Der Nationale Fonds wird in einem auf nationaler Ebene angesiedelten Ministerium des IPA-II-Begünstigten mit zentraler Haushaltszuständigkeit eingerichtet. Er unterstützt den NAO bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere der in Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a genannten Aufgaben.

2.   Das NAO-Unterstützungsbüro hilft dem NAO bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere der in Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b genannten Aufgaben.

Artikel 12

Aufgaben und Zuständigkeiten der Prüfbehörde

1.   Nach Artikel 60 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 werden die in Artikel 7 Absatz 1 genannten vom IPA-II-Begünstigten eingerichteten Strukturen und Behörden sowie die in Artikel 7 Absatz 2 genannte vom NAO eingerichtete Verwaltungsstruktur einer unabhängigen externen Prüfung durch die in Artikel 7 Absatz 3 genannte Prüfbehörde unterzogen, die von den Strukturen und Behörden unabhängig ist. Der IPA-II-Begünstigte stellt sicher, dass der Leiter der Prüfbehörde über angemessene Kompetenzen, Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Prüfung verfügt.

2.   Die Prüfbehörde prüft die Verwaltungs- und Kontrollsysteme, die Maßnahmen, die Transaktionen und den Jahresabschluss im Einklang mit international anerkannten Prüfungsstandards und gemäß einer auf drei Jahre angelegten Prüfstrategie. Die Prüfstrategie wird jährlich aktualisiert.

3.   Die Prüfbehörde legt jährlich einen Bericht über die Prüfungstätigkeit und einen Bestätigungsvermerk nach international anerkannten Prüfungsstandards vor.

4.   Am Ende der Durchführung eines Programms legt die Prüfbehörde einen abschließenden Bericht über die Prüfungstätigkeit und einen Bestätigungsvermerk für die abschließende Ausgabenerklärung vor.

KAPITEL II

Besondere Bestimmungen für die Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben

Artikel 13

Bedingungen für die Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben auf einen IPA-II-Begünstigten

1.   Die Kommission überträgt einem IPA-II-Begünstigten Haushaltsvollzugsaufgaben durch Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung nach Artikel 60 Absätze 1 und 2, Artikel 61 und Artikel 184 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

2.   Der IPA-II-Begünstigte gewährleistet einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Union im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 und richtet die notwendigen Strukturen ein, um die Wirksamkeit der Systeme der internen Kontrolle sicherzustellen.

3.   Die vom IPA-II-Begünstigten eingerichteten Verwaltungs-, Kontroll-, Aufsichts- und Prüfsysteme umfassen ein wirksames System der internen Kontrolle, das mindestens die folgenden fünf Bereiche abdeckt:

a)

Kontrollumfeld,

b)

Risikomanagement,

c)

Kontrollaktivitäten,

d)

Information und Kommunikation,

e)

Monitoring.

Artikel 14

Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben

1.   Der NAO beantragt im Namen des IPA-II-Begünstigten bei der Kommission die Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben nach Artikel 13.

2.   Vor Einreichung des in Absatz 1 genannten Antrags stellt der NAO sicher, dass die Verwaltungsstruktur und die zuständigen operativen Strukturen die Auflagen nach Artikel 60 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und d der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und nach Artikel 13 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

3.   Bevor die Kommission Haushaltsvollzugsaufgaben für die IPA-II-Hilfe überträgt, überprüft sie den in Absatz 1 genannten Antrag und die nach Artikel 7 eingerichteten Strukturen und Behörden und vergewissert sich für die Zwecke der Ex-ante-Bewertung nach Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, dass die Auflagen nach Artikel 60 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und nach Artikel 13 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung erfüllt sind.

Für die Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben für die IPA-II-Hilfe kann sich die Kommission auf eine Ex-ante-Bewertung stützen, die im Zusammenhang mit einer früheren Finanzierungsvereinbarung mit dem IPA-II-Begünstigten oder im Zusammenhang mit der Übertragung von Verwaltungsbefugnissen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates (7) durchgeführt wurde. Wenn diese Bewertungen nicht alle Auflagen berücksichtigen, verlangt die Kommission zusätzliche Nachweise.

4.   Der NAO überwacht, ob die Verwaltungsstruktur und die operative(n) Struktur(en) die in Absatz 2 genannten Auflagen weiterhin erfüllen. Bei Nichterfüllung dieser Auflagen unterrichtet der NAO die Kommission unverzüglich und trifft geeignete Schutzmaßnahmen in Bezug auf die geleisteten Zahlungen und die unterzeichneten Verträge.

5.   Die Kommission überwacht die Einhaltung von Artikel 60 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und kann geeignete Abhilfemaßnahmen treffen, einschließlich der jederzeitigen Aussetzung oder Kündigung von Teilen der Finanzierungsvereinbarung, wenn die Auflagen nicht mehr erfüllt werden.

TITEL III

FINANZVERWALTUNG

KAPITEL I

Finanzbeitrag der Union

Artikel 15

Förderfähigkeit der Ausgaben

1.   Vor Abschluss der Finanzierungsvereinbarung nach Artikel 13 kommen vom IPA-II-Begünstigten unterzeichnete Verträge und Zusätze, getätigte Ausgaben und geleistete Zahlungen nicht für eine Finanzierung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 in Betracht.

2.   Die folgenden Ausgaben sind im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 nicht förderfähig:

a)

der Erwerb von Grundstücken und bestehenden Gebäuden, außer wenn die Art der Maßnahme dies laut Finanzierungsbeschluss rechtfertigt;

b)

etwaige sonstige in den Sektor- oder Finanzierungsvereinbarungen vorgesehene Ausgaben.

KAPITEL II

Vorschriften für die indirekte Mittelverwaltung durch den IPA-II-Begünstigten

Artikel 16

Meldung von Betrugsverdacht und sonstigen Unregelmäßigkeiten

Der IPA-II-Begünstigte meldet der Kommission unverzüglich Fälle von Betrugsverdacht und sonstige Unregelmäßigkeiten, bei denen eine erste amtliche oder gerichtliche Feststellung erfolgt ist, und hält sie über den Stand von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf dem Laufenden. Die Meldungen werden elektronisch über das von der Kommission zu diesem Zweck bereitgestellte Modul übermittelt.

Artikel 17

Finanzkorrekturen

1.   Um eine vorschriftsgemäße Verwendung der IPA-II-Mittel zu gewährleisten, wendet die Kommission Finanzkorrekturverfahren an.

2.   Anlass für eine Finanzkorrektur kann sein:

a)

die Feststellung von Fehlern, Unregelmäßigkeiten oder Betrug,

b)

die Feststellung von Schwachstellen oder Mängeln in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen des IPA-II-Begünstigten.

3.   Die Kommission stützt die Finanzkorrekturen auf die Ermittlung der rechtsgrundlos ausgegebenen Beträge und die Auswirkungen auf den Haushalt. Können diese Beträge nicht genau ermittelt und keine Einzelkorrekturen vorgenommen werden, kann die Kommission Korrekturen auf der Grundlage von Pauschalsätzen oder von Hochrechnungen vornehmen.

4.   Die Finanzkorrekturen erfolgen gegebenenfalls durch Verrechnung.

5.   Bei der Entscheidung über den Betrag einer Korrektur berücksichtigt die Kommission Art und Schwere des Fehlers oder der Unregelmäßigkeit bzw. Umfang und finanzielle Auswirkungen der festgestellten Schwachstellen oder Mängel in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen für das betreffende Programm.

TITEL IV

MONITORING, EVALUIERUNG UND BERICHTERSTATTUNG

KAPITEL I

Monitoring

Artikel 18

IPA-Monitoringausschuss

1.   Die Kommission und der IPA-II-Begünstigte setzen spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten der ersten Finanzierungsvereinbarung einen IPA-Monitoringausschuss ein.

2.   Der IPA-Monitoringausschuss überprüft die allgemeine Wirksamkeit, Effizienz, Qualität, Kohärenz, Koordinierung und Ordnungsmäßigkeit der Durchführung aller Maßnahmen daraufhin, ob deren Ziele erreicht wurden. Zu diesem Zweck stützt er sich gegebenenfalls auf die von den sektoralen Monitoringausschüssen gelieferten Informationen. Er kann Empfehlungen für Korrekturmaßnahmen abgeben, wann immer dies erforderlich ist.

3.   Im IPA-Monitoringausschuss sind die Kommission, der NIPAC und andere einschlägige nationale Behörden und Einrichtungen des IPA-II-Begünstigten sowie gegebenenfalls internationale Organisationen, einschließlich internationaler Finanzinstitutionen und anderer Akteure wie Organisationen der Zivilgesellschaft und der Privatwirtschaft, vertreten.

4.   In den Sitzungen des IPA-Monitoringausschusses führen ein Vertreter der Kommission und der NIPAC gemeinsam den Vorsitz.

5.   Der IPA-Monitoringausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

6.   Der IPA-Monitoringausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Auf Initiative der Kommission oder des IPA-II-Begünstigten können auch Ad-hoc-Sitzungen einberufen werden, insbesondere zu bestimmten Themen.

Artikel 19

Sektorale Monitoringausschüsse

1.   Im Rahmen der indirekten Verwaltung durch IPA-II-Begünstigte setzt der betreffende IPA-II-Begünstigte spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der ersten Finanzierungsvereinbarung für den jeweiligen Politikbereich oder das jeweilige Programm einen sektoralen Monitoringausschuss ein. Gegebenenfalls können sektorale Monitoringausschüsse im Rahmen anderer Methoden des Haushaltsvollzugs auf Ad-hoc-Basis eingerichtet werden.

2.   Jeder sektorale Monitoringausschuss überprüft die Wirksamkeit, Effizienz, Qualität, Kohärenz, Koordinierung und Ordnungsmäßigkeit der Durchführung der Maßnahmen im jeweiligen Politikbereich bzw. im Bereich des jeweiligen Programms sowie ihre Übereinstimmung mit den betreffenden Sektorstrategien. Er misst die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele der Maßnahmen und der erwarteten Outputs, Ergebnisse und Wirkungen anhand von Indikatoren, die einen Vergleich mit der Ausgangssituation ermöglichen, sowie die Fortschritte bei der finanziellen Abwicklung. Der sektorale Monitoringausschuss erstattet dem IPA-Monitoringausschuss Bericht und kann zur Gewährleistung der Verwirklichung der Ziele der Maßnahmen und zur Steigerung der Effizienz, Wirksamkeit, Wirkung und Nachhaltigkeit der Hilfe Korrekturmaßnahmen vorschlagen.

3.   Im sektoralen Monitoringausschuss sind die zuständigen nationalen Behörden und Einrichtungen, andere Akteure wie Partner aus dem Wirtschafts-, Sozial- und Umweltbereich sowie gegebenenfalls internationale Organisationen, einschließlich internationaler Finanzinstitutionen und Organisationen der Zivilgesellschaft, vertreten. Die Kommission nimmt an der Arbeit des Ausschusses teil. In den Sitzungen des sektoralen Monitoringausschusses wird der Vorsitz von einem hochrangigen Vertreter des IPA-II-Begünstigten geführt. Je nach Politikbereich oder Programm kann der Vorsitz in den Sitzungen des Ausschusses gemeinsam mit der Kommission geführt werden.

4.   Jeder sektorale Monitoringausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

5.   Die sektoralen Monitoringausschüsse treten mindestens zweimal jährlich zusammen. Es können auch Ad-hoc-Sitzungen einberufen werden.

Artikel 20

Andere Monitoringtätigkeiten

Bei Bedarf können weitere Monitoring-Plattformen eingerichtet werden. Über ihre Tätigkeit wird dem IPA-Monitoringausschuss Bericht erstattet.

KAPITEL II

Evaluierung

Artikel 21

Grundsätze

1.   Die IPA-II-Hilfe wird im Einklang mit Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 mit dem Ziel evaluiert, ihre Relevanz, Kohärenz, Qualität, Effizienz und Wirksamkeit, den durch die Union erzielten Mehrwert sowie die Stimmigkeit und die Synergien mit dem betreffenden Politikdialog zu verbessern.

2.   Die Evaluierungen können auf politischer, strategischer thematischer, sektoraler, programmatischer und operativer Ebene sowie auf nationaler oder regionaler Ebene durchgeführt werden.

3.   Die Ergebnisse der Evaluierungen werden von dem IPA-Monitoringausschuss und den sektoralen Monitoringausschüssen berücksichtigt.

Artikel 22

Evaluierungen durch den IPA-II-Begünstigten im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung

1.   Ein IPA-II-Begünstigter, dem im Rahmen der IPA-II-Hilfe Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen wurden, ist für die Evaluierung der von ihm verwalteten Programme zuständig.

2.   Der IPA-II-Begünstigte stellt einen Evaluierungsplan mit den Evaluierungstätigkeiten auf, die für die verschiedenen Durchführungsphasen geplant sind.

KAPITEL III

Berichterstattung

Artikel 23

Jahresberichte der IPA-II-Begünstigten über die Durchführung der IPA-II-Hilfe im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung

1.   Bis zum 15. Februar des folgenden Haushaltsjahres stellt der IPA-II-Begünstigte der Kommission nach Artikel 60 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 folgende Informationen zur Verfügung:

a)

einen Jahresbericht über die Umsetzung der übertragenen Aufgaben,

b)

Jahresabschlüsse oder Aufstellungen auf Periodenbasis gemäß den Vorgaben der Finanzierungsvereinbarung für die im Rahmen der übertragenen Aufgaben geleisteten Zahlungen;

c)

eine jährliche Verwaltungserklärung nach Artikel 9 Absatz 4;

d)

eine Übersicht der Berichte über die Prüfungen und Kontrollen, die von der Verwaltungsstruktur durchgeführt wurden, als verlässliche Grundlage für die Verwaltungserklärung. Diese Übersicht umfasst eine Analyse der Art und des Umfangs der in den Systemen festgestellten Mängel und Schwachstellen, der getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen sowie die im Anschluss an die Berichte der Prüfbehörde ergriffenen Maßnahmen.

2.   Bis zum 15. März des folgenden Haushaltsjahres legt der IPA-II-Begünstigte der Kommission einen Bestätigungsvermerk nach Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vor.

3.   Am Ende der Durchführung eines Programms legt der IPA-II-Begünstigte jeweils einen Abschlussbericht vor, der den gesamten Durchführungszeitraum abdeckt und den letzten Jahresbericht umfassen kann.

4.   Je nach Maßnahmen oder Programmen, für die die operative Struktur zuständig ist, kann sie aufgefordert werden, einen umfassenden Jahresbericht für das gesamte Haushaltsjahr zu erstellen, den der NIPAC nach Prüfung durch den betreffenden sektoralen Monitoringausschuss der Kommission vorlegt.

TITEL V

TRANSPARENZ UND SICHTBARKEIT

Artikel 24

Information, Bekanntmachung und Transparenz

1.   Jeder Akteur, der IPA-II-Hilfe nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durchführt, erfüllt die Anforderungen in Bezug auf Information, Bekanntmachung und Transparenz gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und gewährleistet eine angemessene Sichtbarkeit der Maßnahmen.

2.   Im Falle der indirekten Mittelverwaltung durch einen IPA-II-Begünstigten sind die operativen Strukturen für die Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Unionsmitteln nach den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 zuständig. Die operativen Strukturen sorgen dafür, dass der Empfänger über seine Aufnahme in die zu veröffentlichende Liste der Empfänger unterrichtet wird. Die Verarbeitung personenbezogener Angaben in dieser Liste erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates.

3.   Die Länder- bzw. Mehrländerstrategiepapiere und deren Überarbeitungen sowie die Programme werden als öffentliche Dokumente vorgelegt, die der breiten Öffentlichkeit und der Zivilgesellschaft zugänglich sind.

Artikel 25

Sichtbarkeit und Kommunikation

1.   Die Kommission und der IPA-II-Begünstigte vereinbaren einen kohärenten Arbeitsplan für Kommunikationsmaßnahmen und führen Informationskampagnen zur IPA-II-Hilfe im Gebiet des IPA-II-Begünstigten durch.

2.   Der IPA-II-Begünstigte berichtet dem IPA-Monitoringausschuss und den sektoralen Monitoringausschüssen über seine Tätigkeiten zur Gewährleistung von Sichtbarkeit und Kommunikation.

TITEL VI

GRENZÜBERGREIFENDE ZUSAMMENARBEIT

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 26

Begriffsbestimmungen

1.   Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck

a)

„Vorhaben“ ein Projekt, einen Vertrag, eine Maßnahme oder ein Bündel von Projekten, ausgewählt vom gemeinsamen Monitoringausschuss oder dem öffentlichen Auftraggeber des betreffenden Programms oder unter seiner Verantwortung, die im Falle der Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 27 Buchstabe a zu den Zielen der jeweiligen Prioritätsachse(n) und im Falle der Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 27 Buchstabe b oder c zu den Zielen der thematischen Priorität(en) beitragen;

b)

„Begünstigter“ eine Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts, die mit der Einleitung oder mit der Einleitung und Durchführung von Vorhaben betraut ist; im Zusammenhang mit Systemen staatlicher Beihilfen im Sinne des Artikels 2 Absatz 13 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) bezeichnet der Ausdruck „Begünstigter“ die Stelle, die die Beihilfe erhält, sofern es sich um Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit handelt, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind.

2.   Für die Zwecke der Kapitel I und II werden im Falle von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind, die Ausdrücke „öffentliche Ausgaben“, „Programmierung“, „Partnerschaftsvereinbarung“ und „Dokument“ im Sinne der Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 verwendet.

Artikel 27

Formen der Hilfe

Unterstützung wird in einer der folgenden Formen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit geleistet:

a)

grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren IPA-II-Begünstigten gemäß Kapitel II;

b)

grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehreren IPA-II-Begünstigten gemäß Kapitel III;

c)

grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen IPA-II-Begünstigten und Ländern, die unter das Europäische Nachbarschaftsinstrument fallen, gemäß Kapitel III.

Artikel 28

Intensität und Anteil der IPA-II-Hilfe

1.   In dem Kommissionsbeschluss zur Annahme eines Programms der grenzübergreifenden Zusammenarbeit in den in Artikel 27 genannten Formen werden der Kofinanzierungssatz und der Höchstbetrag der IPA-II-Hilfe festgelegt, und zwar auf der Grundlage

a)

der förderfähigen Gesamtausgaben einschließlich öffentlicher und privater Ausgaben oder

b)

der förderfähigen öffentlichen Ausgaben.

2.   Bei Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 27 Buchstabe a beträgt der Kofinanzierungssatz der Union für die einzelnen Prioritätsachsen eines Programms der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 34 Absatz 2 mindestens 20 % und höchstens 85 % der förderfähigen Ausgaben.

3.   Bei Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 27 Buchstaben b und c beträgt der Kofinanzierungssatz der Union für die einzelnen thematischen Prioritäten mindestens 20 % und höchstens 85 % der förderfähigen Ausgaben. Der Kofinanzierungssatz für technische Hilfe beträgt 100 %.

Artikel 29

Thematische Prioritäten und Konzentration der IPA-II-Hilfe

1.   Die thematischen Prioritäten der IPA-II-Hilfe sind in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 festgelegt.

2.   Für jedes Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden höchstens 4 thematische Prioritäten ausgewählt.

Artikel 30

Geografischer Geltungsbereich

Die Liste der förderfähigen Gebiete wird im jeweiligen Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit aufgeführt:

a)

bei den in Artikel 27 Buchstabe a genannten Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit umfasst sie Gebiete der Ebene 3 der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) oder, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt, entsprechende Gebiete an Land- oder Seegrenzen, die höchstens 150 km voneinander entfernt sind; Anpassungen können erforderlich sein, um Kohärenz und Kontinuität der Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit für den Programmierungszeitraum 2007-2013 zu gewährleisten;

b)

bei den Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 27 Buchstaben b und c werden die förderfähigen Gebiete im jeweiligen Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit festgelegt.

Artikel 31

Vorbereitung, Bewertung, Genehmigung und Änderung von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit

1.   Die thematischen Prioritäten für die einzelnen Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden jeweils zwischen den Teilnehmerländern für jede Grenze oder Gruppe von Grenzen auf der Grundlage der thematischen Prioritäten gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 vereinbart.

2.   Die Kommission bewertet die Übereinstimmung der Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit mit dieser Verordnung, den effektiven Beitrag dieser Programme zu den ausgewählten thematischen Prioritäten gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 und auch, was die teilnehmenden Mitgliedstaaten betrifft, die Kohärenz mit der entsprechenden Partnerschaftsvereinbarung.

3.   Die Kommission legt binnen drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des Programms der grenzübergreifenden Zusammenarbeit ihre Anmerkungen vor. Die Teilnehmerländer übermitteln der Kommission alle erforderlichen zusätzlichen Informationen und überarbeiten gegebenenfalls das vorgeschlagene Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit.

4.   Genehmigt die Kommission ein Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach seiner förmlichen Einreichung, so hat sie sich zu vergewissern, dass jede ihrer Anmerkungen in angemessener Weise berücksichtigt wurde.

5.   Anträge auf Änderung von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit, die von Teilnehmerländern vorgelegt werden, sind hinreichend zu begründen und müssen insbesondere verdeutlichen, wie sich die Programmänderungen auf die Verwirklichung der Programmziele auswirken werden. Dem Antrag ist der Vorschlag für das geänderte Programm beizufügen. Für Änderungen von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit gelten die Absätze 2 und 3.

Artikel 32

Technische Hilfe

1.   Bei jedem Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit ist eine besondere Mittelzuweisung für technische Hilfe vorzusehen, einschließlich Maßnahmen in den Bereichen Vorbereitung, Verwaltung, Monitoring, Evaluierung, Information, Kommunikation, Vernetzung, Konfliktbeilegung, Kontrolle und Rechnungsprüfung im Zusammenhang mit der Programmdurchführung und Maßnahmen zum Ausbau der entsprechenden Verwaltungskapazitäten. Die IPA-II-Hilfe kann von den Teilnehmerländern ferner zur Unterstützung von Maßnahmen verwendet werden, die auf die Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten, u. a. durch elektronische Systeme für den Datenaustausch, abzielen, sowie von Maßnahmen zur Stärkung der für die Verwaltung und Verwendung der IPA-II-Hilfe erforderlichen Kapazitäten von Behörden der Teilnehmerländer und der Begünstigten und zum Austausch bewährter Methoden zwischen diesen Behörden. Diese Maßnahmen können auch vorherige und nachfolgende Programmierungszeiträume betreffen.

2.   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 können Ausgaben für technische Hilfe zur Unterstützung der Ausarbeitung eines Programms der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der Einrichtung von Verwaltungs- und Kontrollsystemen förderfähig sein, die bereits vor der Annahme des Kommissionsbeschlusses zur Genehmigung des Programms der grenzübergreifenden Zusammenarbeit, jedoch nicht vor dem 1. Januar 2014, angefallen sind.

KAPITEL II

Grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und IPA-II-Begünstigten

Artikel 33

Anwendbare Bestimmungen

1.   Für Mitgliedstaaten, die an einem Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach diesem Kapitel teilnehmen, und insbesondere für den Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat, gelten die Vorschriften für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) im Einklang mit diesem Kapitel. Soweit sich diese Vorschriften auf die europäischen Struktur- und Investitionsfonds im Sinne der Definition von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 beziehen, gilt die IPA-II-Hilfe für die Zwecke dieses Kapitels ebenfalls als abgedeckt.

2.   Für IPA-II-Begünstigte, die an einem Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen dieses Kapitels teilnehmen, gelten die Vorschriften für die Europäische territoriale Zusammenarbeit im Einklang mit diesem Kapitel, unbeschadet begründeter Ausnahmen, die in der jeweiligen Finanzierungsvereinbarung festgelegt sind.

Artikel 34

Programmierung

1.   Die Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden nach dem Partnerschaftsprinzip gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und im Einklang mit Artikel 8 Absätze 2 bis 4, 7, 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 erstellt.

2.   Die Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit stützen sich auf Prioritätsachsen. Unbeschadet des Artikels 32 entspricht eine Prioritätsachse einer thematischen Priorität im Sinne des Artikels 29. Eine Prioritätsachse kann bei Bedarf durch Elemente anderer thematischer Prioritäten erweitert werden, um die Wirkung und Wirksamkeit durch einen kohärenten, integrierten Ansatz zu erhöhen.

3.   Im Rahmen von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit können Maßnahmen zur lokalen Entwicklung unter Federführung der örtlichen Bevölkerung im Sinne der Artikel 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, gemeinsame Aktionspläne im Sinne der Artikel 104 bis 109 der genannten Verordnung und integrierte territoriale Investitionen im Sinne des Artikels 36 derselben Verordnung unter Berücksichtigung der grundlegenden Prinzipien dieser Instrumente und der Artikel 9 bis 11 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 durchgeführt werden. Zwischen der Kommission und den Teilnehmerländern werden für jedes Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit die spezifischen Vorschriften und Bedingungen vereinbart.

4.   Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden der Kommission von dem Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde des Programms ihren Sitz hat, auf elektronischem Wege übermittelt.

5.   Die Europäische Investitionsbank (EIB) kann auf Antrag der Teilnehmerländer an der Vorbereitung sowie an Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausarbeitung von Vorhaben — vor allem von Großprojekten — mitwirken.

Die Kommission kann die EIB vor der Annahme von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit konsultieren.

Artikel 35

Technische Hilfe

Der Betrag der für technische Hilfe bereitgestellten IPA-II-Mittel ist auf 10 % des Gesamtbetrags beschränkt, der für das Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zur Verfügung gestellt wird, aber beläuft sich mindestens auf 1 500 000 EUR.

Artikel 36

Art der Durchführung und Benennung der für das Programm zuständigen Behörden

1.   Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach diesem Kapitel werden im Wege der geteilten Mittelverwaltung durchgeführt. Folglich sind die Mitgliedstaaten und die Kommission für die Verwaltung und Kontrolle der Programme verantwortlich, entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten, die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 sowie in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind.

Für den Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat, gelten die Artikel 73 und 74 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 über die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten bei geteilter Mittelverwaltung.

Für die Befugnisse und Zuständigkeiten der Kommission bei geteilter Mittelverwaltung gilt Artikel 75 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

2.   Die an einem Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit teilnehmenden Länder benennen für die Zwecke des Artikels 123 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eine einzige Verwaltungsbehörde, für die Zwecke des Artikels 123 Absatz 2 der genannten Verordnung eine einzige Bescheinigungsbehörde und für die Zwecke des Artikels 123 Absatz 4 der genannten Verordnung eine einzige Prüfbehörde.

3.   Die Verwaltungsbehörde und die Prüfbehörde müssen ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat haben. Die an einem Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit teilnehmenden Länder können der einzigen Verwaltungsbehörde die Aufgaben der Bescheinigungsbehörde übertragen.

Das Verfahren für die Benennung der Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls der Bescheinigungsbehörde nach Artikel 124 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird von dem Mitgliedstaat durchgeführt, in dem die Behörde ihren Sitz hat.

Die Aufteilung der Haftung auf die Teilnehmerländer im Zusammenhang mit der Anwendung von Finanzkorrekturen wie im Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit festgelegt bleibt von den Benennungen nach diesem Artikel unberührt.

Artikel 37

Aufgaben der für das Programm zuständigen Behörden

1.   Hinsichtlich der Aufgaben der Verwaltungsbehörde finden Artikel 125 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 23 Absätze 1, 2, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 Anwendung.

2.   Hinsichtlich der Aufgaben der Bescheinigungsbehörde finden Artikel 126 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 Anwendung.

Die Bescheinigungsbehörde nimmt die Zahlungen der Kommission entgegen und leistet in der Regel die Zahlungen gemäß Artikel 132 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 an den federführenden Begünstigten.

3.   Hinsichtlich der Aufgaben der Prüfbehörde finden Artikel 127 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 Anwendung.

Artikel 38

Gemeinsamer Monitoringausschuss

1.   Innerhalb von drei Monaten nach der Benachrichtigung des Mitgliedstaats über den Beschluss zur Genehmigung des Programms der grenzübergreifenden Zusammenarbeit setzen die Teilnehmerländer einen Gemeinsamen Monitoringausschuss (Joint Monitoring Committee — im Folgenden „JMC“) ein.

2.   Im JMC sind die Kommission, der NIPAC und andere einschlägige nationale Behörden und Einrichtungen des IPA-II-Begünstigten, die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls internationale Finanzinstitutionen und andere Akteure wie Organisationen der Zivilgesellschaft und der Privatwirtschaft vertreten.

3.   Den Vorsitz im JMC führt ein Vertreter eines Teilnehmerlandes oder der Verwaltungsbehörde.

4.   Die Kommission nimmt an der Arbeit des JMC in beratender Funktion teil.

5.   Leistet die EIB einen Beitrag zu einem Programm, so kann sie an der Arbeit des JMC in beratender Funktion teilnehmen.

6.   Der JMC überprüft die Gesamtwirksamkeit, -qualität und -kohärenz der Durchführung aller Maßnahmen, die zur Erreichung der im grenzübergreifenden Programm, in den Finanzierungsvereinbarungen und den dazugehörigen Strategiepapieren festgelegten Ziele ergriffen wurden. Er kann Empfehlungen für Korrekturmaßnahmen abgeben, wann immer dies erforderlich ist.

Darüber hinaus gelten die Artikel 49 und 110 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 über die Aufgaben des JMC.

Der JMC und die Verwaltungsbehörde nehmen das Monitoring anhand der Indikatoren vor, die im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 in den einschlägigen Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit festgelegt sind.

7.   Der JMC gibt sich eine Geschäftsordnung.

8.   Der JMC tagt mindestens einmal jährlich. Auf Initiative eines der Teilnehmerländer oder der Kommission können zusätzliche Sitzungen einberufen werden, insbesondere zu bestimmten Themen.

Artikel 39

Auswahl der Vorhaben

1.   Der JMC wählt die Vorhaben für die Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit aus.

Für die Auswahl der Vorhaben kann der JMC einen unter seiner Verantwortung handelnden Lenkungsausschuss einsetzen.

2.   An den ausgewählten Vorhaben sind Begünstigte aus mindestens zwei Teilnehmerländern beteiligt, von denen mindestens einer aus einem Mitgliedstaat stammt. Ein Vorhaben kann in einem einzigen Teilnehmerland ausgeführt werden, sofern grenzüberschreitende Auswirkungen und Vorteile ausgewiesen sind.

3.   Die Begünstigten arbeiten bei der Entwicklung und Durchführung der Vorhaben zusammen. Darüber hinaus arbeiten sie bei der Personalausstattung oder der Finanzierung der Vorhaben zusammen.

Artikel 40

Begünstigte

1.   Gibt es bei einem Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit für ein Vorhaben zwei oder mehr Begünstigte, benennen alle Begünstigten gemeinsam einen federführenden Begünstigten.

2.   Der federführende Begünstigte hat folgende Aufgaben:

a)

Er erstellt, zusammen mit den anderen Begünstigten, eine Vereinbarung mit Bestimmungen, die unter anderem eine Verwendung der für das Vorhaben bereitgestellten Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gewährleisten, einschließlich der Bestimmungen für die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge;

b)

er trägt die Verantwortung für die Durchführung des gesamten Vorhabens;

c)

er vergewissert sich, dass die von den Begünstigten gemeldeten Ausgaben bei der Durchführung des Vorhabens angefallen sind und den Maßnahmen, die von allen Begünstigten vereinbart wurden, und dem Dokument entsprechen, das die Verwaltungsbehörde nach Absatz 6 ausgestellt hat;

d)

er stellt sicher, dass die von anderen Begünstigten gemeldeten Ausgaben von einem oder mehreren Kontrolleuren überprüft wurden, wenn diese Prüfung nicht von der Verwaltungsbehörde nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 durchgeführt wurde.

3.   Sofern in den Bestimmungen gemäß Absatz 2 Buchstabe a nichts anderes festgelegt ist, stellt der federführende Begünstigte sicher, dass die anderen Begünstigten den Gesamtbetrag der öffentlichen Unterstützung so schnell wie möglich und in vollem Umfang erhalten. Der den anderen Begünstigten zu zahlende Betrag wird durch keinerlei Abzüge, Einbehalte, später erhobene spezifische Abgaben oder Ähnliches verringert.

4.   Federführende Begünstigte bzw. Alleinbegünstigte müssen ihren Sitz in einem Teilnehmerland haben.

5.   Ungeachtet des Artikels 39 Absatz 2 kann sich ein Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit, der nach der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingerichtet wurde, oder eine andere juristische Person, die nach den Rechtsvorschriften eines der Teilnehmerländer gegründet ist, als Alleinbegünstigter für ein Vorhaben bewerben, wenn er von Behörden oder Einrichtungen aus mindestens zwei Teilnehmerländern eingesetzt wurde.

6.   Die Verwaltungsbehörde übermittelt dem federführenden Begünstigten bzw. dem Alleinbegünstigten für jedes Vorhaben ein Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung des Vorhabens aufgeführt sind; dazu gehören besondere Anforderungen an die im Rahmen des Vorhabens zu liefernden Produkte oder Dienstleistungen, der Finanzierungsplan und die Durchführungsfrist.

Artikel 41

Evaluierung

1.   Die Evaluierungen werden von internen oder externen Experten vorgenommen, die von den für die Programmdurchführung zuständigen Behörden funktional unabhängig sind. Alle Evaluierungen werden veröffentlicht.

2.   Die Teilnehmerländer führen gemeinsam eine Ex-ante-Evaluierung gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 durch.

3.   Hinsichtlich der Evaluierung während des Programmierungszeitraums findet Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 Anwendung.

4.   Hinsichtlich der Ex-post-Evaluierung findet Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 Anwendung.

Artikel 42

Berichterstattung, Information und Kommunikation

1.   Hinsichtlich der Durchführungsberichte findet Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 Anwendung.

2.   Die jährliche Überprüfungssitzung findet gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 statt.

3.   Jedes Jahr übermittelt die Verwaltungsbehörde der Kommission zu Monitoringzwecken zum 31. Januar, 31. Juli und 31. Oktober auf elektronischem Wege für jedes grenzübergreifende Programm aufgeschlüsselt nach Prioritätsachsen folgende Angaben:

a)

die gesamten und die öffentlichen förderfähigen Kosten der Vorhaben und die Zahl der für eine Unterstützung ausgewählten Vorhaben;

b)

die von den Begünstigten bei der Verwaltungsbehörde geltend gemachten förderfähigen Gesamtausgaben.

Zusätzlich werden die zum 31. Januar nach Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten nach Interventionskategorie aufgeschlüsselt. Diese Übermittlung gilt als Einreichung der Finanzdaten nach Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

Den zum 31. Januar und 31. Juli zu übermittelnden Daten ist eine Vorausschätzung des Betrags, für den die Verwaltungsbehörde voraussichtlich Zahlungsanträge im laufenden und im darauffolgenden Haushaltsjahr einreichen wird, beizufügen.

Der Stichtag für die im Rahmen dieses Absatzes übermittelten Daten ist das Ende des Monats vor dem Monat der Einreichung.

4.   Die Verwaltungsbehörde koordiniert die Aufgaben, die mit den Anforderungen in Bezug auf Information, Bekanntmachung und Transparenz gemäß Artikel 24 Absätze 1 und 3 verbunden sind.

Abweichend von Artikel 25 ist die Verwaltungsbehörde für die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen gemäß den Artikeln 115 und 116 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zuständig.

Artikel 43

Förderfähigkeit und Dauerhaftigkeit

1.   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 sind Ausgaben im Rahmen der IPA-II-Hilfe für grenzübergreifende Zusammenarbeit förderfähig, sofern sie

a)

von einem Begünstigten aus einem Mitgliedstaat und zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2022 getätigt wurden oder

b)

von einem Begünstigten aus einem IPA-II-Begünstigten getätigt und nach Einreichung des Programms der grenzübergreifenden Zusammenarbeit bezahlt wurden.

2.   Zusätzlich zu Artikel 15 Absatz 2 sind folgende Ausgaben im Rahmen der IPA-II-Hilfe für die grenzübergreifende Zusammenarbeit nicht förderfähig:

a)

Schuldzinsen;

b)

Mehrwertsteuer (MwSt.), es sei denn, sie wird nach den nationalen Mehrwertsteuervorschriften nicht rückerstattet;

c)

die Stilllegung und der Bau von Kernkraftwerken;

d)

Investitionen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, die unter Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) fallen;

e)

die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Tabak und Tabakerzeugnissen;

f)

Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition in den Vorschriften der Union über staatliche Beihilfen;

g)

Investitionen in Flughafeninfrastruktur, es sei denn, sie haben einen Bezug zum Umweltschutz oder sie werden von den notwendigen Investitionen zur Abmilderung oder Verringerung der negativen ökologischen Auswirkungen der Flughafeninfrastruktur begleitet.

Abweichend von Artikel 15 Absatz 2 kommt der Erwerb von unbebauten oder bebauten Grundstücken für eine Förderung durch IPA-II-Hilfe für grenzübergreifende Zusammenarbeit in Betracht, soweit dieser Betrag höchstens 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben für das betreffende Vorhaben ausmacht. Bei Brachflächen und ehemals industriell genutzten Flächen mit Gebäuden erhöht sich dieser Grenzwert auf 15 %. Bei Umweltschutzvorhaben kann dieser Grenzwert in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen über die jeweiligen vorgenannten Prozentsätze hinaus angehoben werden.

3.   Vorhaben werden unabhängig davon, ob der Begünstigte alle damit verbundenen Zahlungen getätigt hat, nicht für eine Unterstützung im Rahmen von IPA II ausgewählt, wenn sie physisch abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurden, bevor der Begünstigte der Verwaltungsbehörde den Antrag auf Finanzierung im Rahmen des Programms der grenzübergreifenden Zusammenarbeit übermittelt hat.

4.   Für Zuschüsse gelten Artikel 61, Artikel 65 Absatz 4, Absätze 6 bis 9 und Absatz 11, die Artikel 66 bis 68, Artikel 69 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

5.   Zusätzlich zu Artikel 6 Absatz 2 wird in den Finanzierungsvereinbarungen für die Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen dieses Kapitels die für das jeweilige Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit geltende Rangfolge der Regelungen für die Förderfähigkeit gemäß den Grundsätzen des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 festgelegt.

6.   Zudem findet Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 betreffend die Personalkosten Anwendung.

Artikel 44

Förderfähigkeit in Abhängigkeit vom Standort

1.   Vorhaben, für die die Ausnahmen nach den Absätzen 2 und 3 gelten, werden im Programmgebiet durchgeführt, das den im entsprechenden Programm zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit definierten Teil des Hoheitsgebiets der Teilnehmerländer („Programmgebiet“) umfasst.

2.   Die Verwaltungsbehörde kann zustimmen, dass das gesamte Vorhaben oder ein Teil davon außerhalb des Programmgebiets durchgeführt wird, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das Vorhaben ist für das Programmgebiet von Nutzen;

b)

der Gesamtbetrag, der im Rahmen des Programms der grenzübergreifenden Zusammenarbeit für Vorhaben außerhalb des Programmgebiets zugewiesen wurde, übersteigt nicht 20 % der von der Union auf Ebene des Programms geleisteten Unterstützung;

c)

die Aufgaben der Verwaltungs- und der Prüfbehörde im Zusammenhang mit der Verwaltung, Kontrolle und Prüfung des Vorhabens werden entweder von den Behörden des Programms der grenzübergreifenden Zusammenarbeit wahrgenommen, oder diese treffen mit den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem das Vorhaben durchgeführt wird, entsprechende Vereinbarungen.

3.   Für Vorhaben, die technische Hilfe, Werbemaßnahmen und den Aufbau von Kapazitäten betreffen, können Ausgaben außerhalb des Programmgebiets getätigt werden, sofern die Bedingungen von Absatz 2 Buchstaben a und c erfüllt sind.

Artikel 45

Auftragsvergabe

1.   Die Vergabe von Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträgen durch die Begünstigten erfolgt gemäß den Bestimmungen von Titel IV Kapitel 3 in Teil 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und von Titel II Kapitel 3 in Teil 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012, die im gesamten Programmgebiet sowohl im Gebiet der Mitgliedstaaten als auch in dem der IPA-II-Begünstigten gelten.

2.   Bei der Vergabe von Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträgen im Rahmen der spezifischen Mittelzuweisung für technische Hilfe wendet die Verwaltungsbehörde entweder die Verfahren an, die in Absatz 1 genannt sind oder die nach dem nationalen Recht des Landes, in dem die Behörde ihren Sitz hat, vorgesehen sind.

Artikel 46

Finanzverwaltung, Aufhebung von Mittelbindungen, Prüfung und Annahme der Rechnungslegung, Abschluss und Finanzkorrekturen

1.   Für die Bindung der Haushaltsmittel gilt Artikel 76 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

2.   Für Zahlungen gelten die Artikel 77 bis 80, 82 bis 83, 129 bis 132, 134 bis 135 und 142 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Außerdem gilt für Zahlungen auf ein einziges Konto Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013. Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 betreffend die Verwendung des Euro findet Anwendung.

3.   Was die Vorfinanzierung angeht, so zahlt die Kommission nach ihrem Beschluss zur Annahme des Programms der grenzübergreifenden Zusammenarbeit einen einzigen Vorschuss.

Der Vorschuss beträgt 50 % der ersten drei Mittelbindungen für das Programm.

Der Vorschuss kann je nach Bedarf an Haushaltsmitteln in zwei Tranchen gezahlt werden.

Der als Vorschuss gezahlte Betrag wird vollständig an die Kommission zurückerstattet, wenn innerhalb von vierundzwanzig Monaten nach dem Tag, an dem die Kommission die erste Tranche des Vorschusses gezahlt hat, kein Zahlungsantrag im Rahmen des Programms der grenzübergreifenden Zusammenarbeit gestellt worden ist.

4.   Für die Aufhebung von Mittelbindungen gelten die Artikel 86 bis 88 und Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

5.   Für die Prüfung und Annahme der Rechnungslegung und den Abschluss der Programme gelten Artikel 84 und die Artikel 137 bis 141 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

6.   Für Finanzkorrekturen und Wiedereinziehungen gelten Artikel 85, Artikel 122 Absatz 2 und die Artikel 143 bis 147 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Darüber hinaus gilt Artikel 27 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013.

Artikel 47

Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie Prüfung

1.   Artikel 72 und Artikel 122 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 betreffend die allgemeinen Grundsätze zu den Verwaltungs- und Kontrollsystemen finden Anwendung.

2.   Artikel 128 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 betreffend die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Prüfbehörden findet Anwendung.

3.   Für die angemessene Kontrolle von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit findet Artikel 148 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 Anwendung.

Artikel 48

Einstellung von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit

1.   Hat keiner der teilnehmenden IPA-II-Begünstigten die Finanzierungsvereinbarung bis zum Ende des auf die Annahme des Programms folgenden Jahres geschlossen, stellt die Kommission das Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit ein.

Bereits gebundene Jahrestranchen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung bleiben während ihrer vorgesehenen Geltungsdauer verfügbar, dürfen aber nur für Maßnahmen verwendet werden, die ausschließlich in den betreffenden Mitgliedstaaten durchgeführt werden und für die bereits vor dem Beschluss der Kommission über die Programmeinstellung Verträge geschlossen wurden. Die Verwaltungsbehörde leitet den Abschlussbericht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Verträge an die Kommission weiter, die gemäß den Absätzen 2 und 3 vorgeht.

2.   Kann das Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit aufgrund von Problemen in den Beziehungen zwischen den Teilnehmerländern oder in anderen ordnungsgemäß begründeten Fällen nicht umgesetzt werden, kann die Kommission beschließen, das Programm vor Ablauf des Ausführungszeitraums auf Ersuchen des JMC oder auf eigene Initiative nach Anhörung des JMC einzustellen.

Wird das Programm eingestellt, so legt die Verwaltungsbehörde den Abschlussbericht innerhalb von sechs Monaten nach dem Einstellungsbeschluss der Kommission vor. Nach Abrechnung der geleisteten Vorschusszahlungen nimmt die Kommission eine Abschlusszahlung vor oder erteilt erforderlichenfalls eine Einziehungsanordnung. Des Weiteren hebt die Kommission die verbleibenden Mittelbindungen auf.

Als Alternative kann beschlossen werden, die für den Anwendungsbereich des Programms vorgesehenen Mittel gemäß Artikel 31 Absatz 5 zu kürzen.

3.   In den Fällen nach den Absätzen 1 und 2 wird die nicht gebundene Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, die entweder noch nicht gebundenen Jahrestranchen oder bereits gebundenen Jahrestranchen entspricht, für die die Mittelbindung vollständig oder teilweise im Laufe desselben Haushaltsjahres aufgehoben wurde und die nicht einem anderen Programm der gleichen Kategorie von Programmen für externe Zusammenarbeit neu zugewiesen wurde, gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 für Programme für interne grenzübergreifende Zusammenarbeit zur Verfügung gestellt.

IPA-II-Hilfe, die entweder noch nicht gebundenen Jahrestranchen oder gebundenen Jahrestranchen, für die die Mittelbindung vollständig oder teilweise im Laufe desselben Haushaltsjahres aufgehoben wurde, entspricht, wird zur Finanzierung anderer im Rahmen von IPA II förderfähiger Programme oder Projekte verwendet.

KAPITEL III

Grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen IPA-II-Begünstigten oder zwischen IPA-II-Begünstigten und unter das Europäische Nachbarschaftsinstrument fallenden Ländern

Artikel 49

Programmierung

1.   Die Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden nach dem von der Kommission bereitgestellten Muster-Programm erstellt; sie werden von den Teilnehmerländern gemeinsam ausgearbeitet und der Kommission auf elektronischem Wege übermittelt.

2.   Ein Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit stützt sich auf thematische Prioritäten nach Artikel 29.

Artikel 50

Technische Hilfe

Der Betrag der für technische Hilfe bereitgestellten IPA-II-Mittel ist auf 10 % des Gesamtbetrags beschränkt, der für das Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zur Verfügung gestellt wird.

Artikel 51

Arten der Durchführung

1.   Die Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 27 Buchstaben b und c werden im Rahmen der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt.

2.   Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden von nur einem öffentlichen Auftraggeber verwaltet, der im Durchführungsbeschluss der Kommission zur Genehmigung des betreffenden Programms der grenzübergreifenden Zusammenarbeit festgelegt wird.

Artikel 52

Strukturen und Behörden

1.   Die folgenden Strukturen sind an der Verwaltung der Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Gebiet der IPA-II-Begünstigten beteiligt:

a)

die NIPAC der an dem Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit teilnehmenden Länder nach Artikel 4 und gegebenenfalls die Koordinatoren für territoriale Zusammenarbeit;

b)

der NAO und die Verwaltungsstruktur des teilnehmenden IPA-II-Begünstigten nach Artikel 7, in dessen Gebiet der öffentliche Auftraggeber seinen Sitz hat, sofern das Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Wege der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt wird;

c)

die operativen Strukturen in allen Teilnehmerländern, die bei der Programmierung und Durchführung des betreffenden Programms der grenzübergreifenden Zusammenarbeit eng zusammenarbeiten. Im Falle der indirekten Mittelverwaltung gehört zur operativen Struktur ein öffentlicher Auftraggeber;

d)

die Prüfbehörde nach Artikel 7 Absatz 3, sofern das grenzübergreifende Programm im Wege der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt wird. Ist sie nicht ermächtigt, die in Artikel 12 genannten Aufgaben auszuführen, so wird sie von einer Gruppe von Prüfern unterstützt, der je ein Vertreter der am Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit teilnehmenden Länder angehört.

2.   Die IPA-II-Begünstigten und die unter das Europäische Nachbarschaftsinstrument fallenden Länder, die an einem Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit teilnehmen, setzen einen JMC ein, der auch die Aufgaben des sektoralen Monitoringausschusses nach Artikel 19 wahrnimmt.

3.   Es wird ein Gemeinsames Technisches Sekretariat eingerichtet, das die Kommission, die operativen Strukturen und den JMC unterstützt.

4.   Die Aufgaben und Zuständigkeiten dieser Strukturen werden in der Rahmenvereinbarung nach Artikel 5 festgelegt.

5.   Im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung schließen die Teilnehmerländer eine bilaterale Vereinbarung, in der ihre jeweiligen Zuständigkeiten für die Durchführung des betreffenden Programms der grenzübergreifenden Zusammenarbeit festgelegt werden. Die Mindestanforderungen an eine solche bilaterale Vereinbarung werden in der Rahmenvereinbarung nach Artikel 5 festgelegt.

Artikel 53

Auswahl der Vorhaben

1.   Die für ein Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit ausgewählten Vorhaben müssen klare grenzübergreifende Auswirkungen und Vorteile mit sich bringen.

2.   Die Vorhaben für die Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden vom öffentlichen Auftraggeber im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für das gesamte förderfähige Gebiet ausgewählt.

3.   Die Teilnehmerländer können Vorhaben auch außerhalb von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festlegen. In diesem Fall werden die Vorhaben ausdrücklich im Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 49 erwähnt.

4.   An den für die grenzübergreifende Zusammenarbeit ausgewählten Vorhaben sind Begünstigte aus mindestens zwei Teilnehmerländern beteiligt. Die Begünstigten arbeiten bei der Entwicklung und Durchführung der Vorhaben zusammen. Darüber hinaus arbeiten sie bei der Personalausstattung und/oder der Finanzierung der Vorhaben zusammen.

5.   Ein Vorhaben kann in einem einzigen Teilnehmerland durchgeführt werden, sofern grenzübergreifende Auswirkungen und Vorteile ausgewiesen sind.

Artikel 54

Begünstigte

1.   Bei den Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 27 Buchstabe b müssen die Begünstigten ihren Sitz im Gebiet eines IPA-II-Begünstigten haben. Bei den Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 27 Buchstabe c muss der Begünstigte seinen Sitz im Gebiet eines IPA-II-Begünstigten oder eines unter das Europäische Nachbarschaftsinstrument fallenden Landes haben.

2.   Die an einem bestimmten Vorhaben beteiligten Begünstigten benennen gemeinsam einen federführenden Begünstigten.

3.   Der federführende Begünstigte ist für die finanzielle Durchführung des gesamten Vorhabens verantwortlich und überwacht die vertragsgemäße Umsetzung des Vorhabens; er legt zusammen mit den anderen Begünstigten Bestimmungen fest, die eine Verwendung der für das Vorhaben bereitgestellten Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gewährleisten, sowie Bestimmungen für die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge.

TITEL VII

LANDWIRTSCHAFT UND LÄNDLICHE ENTWICKLUNG

Artikel 55

Spezifische Vorschriften für Programme zur ländlichen Entwicklung

1.   Im Rahmen des Politikbereichs „Landwirtschaft und ländliche Entwicklung“ werden Programme zur ländlichen Entwicklung auf nationaler Ebene konzipiert, die von den vom IPA-II-Begünstigten benannten zuständigen Behörden vorbereitet und der Kommission nach Konsultation der jeweils betroffenen Kreise vorgelegt werden.

2.   Die Programme zur ländlichen Entwicklung werden von den IPA-II-Begünstigten nach dem Prinzip der indirekten Mittelverwaltung nach Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durchgeführt; dabei werden ausgewählte Arten von Maßnahmen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) finanziert.

3.   Die operative Struktur nach Artikel 10 besteht bei Programmen zur ländlichen Entwicklung aus folgenden voneinander getrennten Behörden, die eng zusammenarbeiten:

a)

der Verwaltungsbehörde, bei der es sich um eine öffentliche Einrichtung auf nationaler Ebene handelt, die für die Vorbereitung und Durchführung der Programme, einschließlich der Auswahl von Maßnahmen und der Bekanntmachung, die Koordinierung, die Evaluierung, das Monitoring und die Berichterstattung für das betreffende Programm zuständig ist und von einem hohen Beamten mit ausschließlichen Zuständigkeiten geleitet wird, und

b)

der IPA-Stelle für ländliche Entwicklung mit ähnlichen Aufgaben wie eine Zahlstelle in den Mitgliedstaaten, die für Bekanntmachung, die Projektauswahl sowie für die Genehmigung, Kontrolle und Verbuchung der Mittelbindungen und Zahlungen sowie für die Ausführung der Zahlungen zuständig ist.

4.   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 können Ausgaben für technische Hilfe zur Unterstützung der Ausarbeitung von Programmen zur ländlichen Entwicklung und der Einrichtung von Verwaltungs- und Kontrollsystemen förderfähig sein, die bereits vor der Annahme des Kommissionsbeschlusses zur Genehmigung des Programms zur ländlichen Entwicklung, jedoch nicht vor dem 1. Januar 2014, angefallen sind.

5.   Bei der Festsetzung des Anteils der öffentlichen Ausgaben als Prozentsatz der gesamten förderfähigen Investitionskosten werden einzelstaatliche Hilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Krediten, die ohne einen Beitrag der Union im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 gewährt werden, nicht berücksichtigt.

6.   Investitionsprojekte im Rahmen von Programmen zur ländlichen Entwicklung kommen weiterhin für eine Finanzierung durch die Union in Betracht, sofern sie nicht innerhalb von fünf Jahren, nachdem die operative Struktur die abschließende Zahlung geleistet hat, einer erheblichen Änderung unterzogen werden.

TITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 56

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Mai 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union für die Finanzierung des auswärtigen Handelns (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 95).

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19).

(11)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).