26.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 303/2014 DER KOMMISSION

vom 25. März 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates vom 25. April 2005 zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Da es die Vereinigten Staaten von Amerika („USA“) versäumten, das Gesetz über Ausgleichszahlungen für anhaltende Dumping- und Subventionspraktiken (Continued Dumping and Subsidy Offset Act, CDSOA) mit ihren Verpflichtungen aus den Abkommen der Welthandelsorganisation (WTO) in Einklang zu bringen, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 ab dem 1. Mai 2005 ein zusätzlicher Wertzoll von 15 % auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den USA eingeführt. Im Einklang mit der WTO-Genehmigung, Zollzugeständnisse gegenüber den USA auszusetzen, muss die Kommission die Höhe dieser Aussetzung dem Umfang der zum jeweiligen Zeitpunkt durch das CDSOA zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile der Europäischen Union jährlich anpassen.

(2)

Die jüngsten Daten über Auszahlungen nach dem CDSOA beziehen sich auf die Verteilung von Antidumping- und Ausgleichszöllen, die im Haushaltsjahr 2013 (1. Oktober 2012 bis 30. September 2013) erhoben wurden. Den veröffentlichten Daten der Zoll- und Grenzschutzbehörde der USA zufolge belaufen sich die zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile der Union auf 872685 USD.

(3)

Der Umfang der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile ist zurückgegangen und folglich auch der Umfang der Aussetzung. Der Umfang der Aussetzung lässt sich jedoch nicht durch Hinzufügen von Waren zu der Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 oder durch Streichung von dieser Liste an den Umfang der Zunichtemachung oder Schmälerung anpassen. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung sollte die Kommission daher nicht die Warenliste in Anhang I, sondern die Höhe des Zusatzzolls ändern, um den Umfang der Aussetzung an den Umfang der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile anzupassen. Die drei in Anhang I aufgeführten Waren sollten daher auf der Liste verbleiben und die Höhe des zusätzlichen Einfuhrzolls sollte geändert und auf 0,35 % festgesetzt werden.

(4)

Auf ein Jahr gerechnet entspricht ein zusätzlicher Wertzoll von 0,35 % auf die Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Waren mit Ursprung in den USA einem Handelswert von höchstens 872 685 USD.

(5)

Um Verzögerungen bei der Anwendung der geänderten Höhe des zusätzlichen Einfuhrzolls zu vermeiden, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 673/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für wirtschaftliche Vergeltungsmaßnahmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 673/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Ein Wertzoll von 0,35 % wird zusätzlich zu dem nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) geltenden Zoll auf die Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführt, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.

2.

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. März 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 110 vom 30.4.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.“


ANHANG

„ANHANG I

Die dem Zusatzzoll unterliegenden Waren sind durch ihre achtstelligen KN-Codes bezeichnet. Die Beschreibung der unter diesen KN-Codes eingereihten Waren ist Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 (2), zu entnehmen.

0710 40 00

9003 19 30

8705 10 00

6204 62 31.


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 327 vom 30.10.2004, S. 1.“