15.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/11


VERORDNUNG (EU) NR. 231/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2014

zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In ihrer Mitteilung vom 29. Juni 2011 mit dem Titel „Ein Haushalt für Europa 2020“ steckt die Kommission den Rahmen für die Instrumente der Union zur Finanzierung des auswärtigen Handelns, darunter das Instrument für Heranführungshilfe, ab.

(2)

Da die Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates (4) am 31. Dezember 2013 auslief, sollte ein Rahmen für die Planung und Durchführung der Außenhilfe auch für den Zeitraum von 2014 bis 2020 aufrechterhalten werden, um die Wirksamkeit des auswärtigen Handelns der Union zu steigern. Die Erweiterungspolitik der Union sollte weiterhin durch ein spezifisches Instrument zur Finanzierung des auswärtigen Handelns unterstützt werden. Daher sollte das Instrument für Heranführungshilfe geschaffen werden.

(3)

Nach Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) kann jeder europäische Staat, der die Werte Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Angehörigen von Minderheiten achtet, beantragen, Mitglied der Union zu werden. Ein europäischer Staat, der den Beitritt zur Union beantragt, kann nur Mitglied werden, wenn bestätigt wird, dass er die vom Europäischen Rat in Kopenhagen im Juni 1993 festgelegten Kriterien (im Folgenden „Kopenhagener Kriterien“) erfüllt, und sofern der Beitritt die Fähigkeit der Union zur Integration des neuen Mitglieds nicht übersteigt. Die Beitrittskriterien betreffen die institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten, eine funktionsfähige Marktwirtschaft sowie die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union standzuhalten, und außerdem die Fähigkeit, nicht nur die Rechte, sondern auch die aus den Verträgen erwachsenden Verpflichtungen zu übernehmen, wozu auch gehört, sich die Ziele der politischen Union sowie der Wirtschafts- und Währungsunion zu eigen zu machen.

(4)

Die auf Konsolidierung, Konditionalität und Kommunikation gestützte Erweiterungsstrategie, verbunden mit der Fähigkeit der Union zur Integration neuer Mitglieder, bildet nach wie vor die Grundlage für einen erneuerten Konsens über die Erweiterung. Der Beitrittsprozess beruht auf objektiven Kriterien und der Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung sämtlicher Bewerber, wobei jeder nach seinen eigenen Verdiensten beurteilt wird. Fortschritte auf dem Weg zum Beitritt hängen davon ab, inwieweit jeder Bewerber die Werte der Union achtet und in der Lage ist, die notwendigen Reformen durchzuführen, um seine politischen, institutionellen, rechtlichen, administrativen und wirtschaftlichen Systeme an die Regeln und Standards sowie die Politik und Praxis der Union anzupassen.

(5)

Der Erweiterungsprozess festigt den Frieden, die Demokratie und die Stabilität in Europa und versetzt die Union in die Lage, globale Herausforderungen besser bewältigen zu können. Die Transformationskraft des Beitrittsprozesses führt in den Erweiterungsländern zu weitreichenden politischen und wirtschaftlichen Reformen, die auch der Union als Ganzes zugutekommen.

(6)

Der Europäische Rat hat bislang Island, Montenegro, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Türkei und Serbien den Status eines Bewerberlands zuerkannt. Er hat zudem die europäische Perspektive der westlichen Balkanstaaten bekräftigt. Unbeschadet der Standpunkte zum jeweiligen Status oder künftiger Entscheidungen des Europäischen Rates oder des Rates können diejenigen, die Begünstigte dieser europäischen Perspektive sind, ohne den Status eines Bewerberlands erlangt zu haben, allein für die Zwecke dieser Verordnung als potenzielle Bewerber betrachtet werden. Die finanzielle Hilfe nach dieser Verordnung sollte allen Begünstigten, die in Anhang I aufgeführt sind, gewährt werden.

(7)

Die Hilfe nach dieser Verordnung sollte entsprechend dem vom Europäischen Rat und vom Rat festgelegten erweiterungspolitischen Rahmen gewährt werden, wobei die Mitteilung zur Erweiterungsstrategie und die Fortschrittsberichte im jährlichen Erweiterungspaket der Kommission sowie die einschlägigen Entschließungen des Europäischen Parlaments gebührend zu berücksichtigen sind. Die Hilfe sollte ferner unter Einhaltung der zwischen der Union und den Begünstigten gemäß Anhang I geschlossenen Abkommen und im Einklang mit den Europäischen Partnerschaften und den Beitrittspartnerschaften gewährt werden. Durch Fokussierung auf ausgewählte Politikbereiche sollte die Hilfe dazu dienen, die Begünstigten gemäß Anhang I bei der Stärkung ihrer demokratischen Institutionen und der Rechtsstaatlichkeit, der Reform der Justiz und der öffentlichen Verwaltung, der Achtung der Grundrechte sowie der Förderung der Geschlechtergleichstellung, der Toleranz, der sozialen Eingliederung und der Nichtdiskriminierung zu unterstützen. Durch die Hilfe sollten die Bemühungen dieser Begünstigten um Ausbau der regionalen, makroregionalen und grenzübergreifenden Zusammenarbeit sowie um territoriale Entwicklung weiter unterstützt werden, beispielsweise im Rahmen der Umsetzung der makroregionalen Strategien der Union. Sie sollte die wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieser Begünstigten auf der Grundlage einer insbesondere auf kleine und mittlere Unternehmen ausgerichteten Agenda für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum verbessern, mit dem Ziel des Erreichens der Ziele der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum (im Folgenden „Strategie Europa 2020“) und der schrittweisen Angleichung an die Kopenhagener Kriterien. Die Kohärenz zwischen der finanziellen Hilfe und den allgemeinen Fortschritten bei der Umsetzung der Heranführungsstrategie sollte verstärkt werden.

(8)

Um Änderungen des erweiterungspolitischen Rahmens oder maßgeblichen Entwicklungen bei den Begünstigten gemäß Anhang I Rechnung tragen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Anpassung und Aktualisierung der in Anhang II aufgeführten thematischen Prioritäten für die Hilfe zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(9)

Die Festigung der Rechtsstaatlichkeit einschließlich der Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität und verantwortungsvolle Staatsführung einschließlich einer Reform der öffentlichen Verwaltung zählen nach wie vor zu den größten Herausforderungen für die meisten Begünstigten gemäß Anhang I und sind eine Grundvoraussetzung für die Annäherung dieser Begünstigten an die Union sowie für die spätere uneingeschränkte Übernahme der Verpflichtungen, die aus der Unionsmitgliedschaft erwachsen. Da die in diesen Bereichen angestrebten Reformen längerfristig angelegt sind und es nötig ist, diesbezügliche Erfolge zu erfassen, sollte sich die aufgrund dieser Verordnung geleistete Finanzhilfe so früh wie möglich an den Anforderungen an in Anhang I genannte Begünstigte orientieren.

(10)

Die Begünstigten gemäß Anhang I müssen besser darauf vorbereitet werden, globale Herausforderungen wie nachhaltige Entwicklung und die Folgen des Klimawandels zu bewältigen und sich an den entsprechenden Bemühungen der Union zu beteiligen. Die Unionshilfe nach dieser Verordnung sollte außerdem zum Erreichen des Ziels beitragen, den klimabezogenen Anteil der Haushaltsmittel der Union auf mindestens 20 % zu erhöhen.

(11)

Die Union sollte außerdem den Übergangsprozess im Hinblick auf den Beitritt zugunsten aller Begünstigten gemäß Anhang I unterstützen und dabei die Erfahrungen ihrer Mitgliedstaaten heranziehen. Durch diese Zusammenarbeit sollten vor allem die von den Mitgliedstaaten im Reformprozess gewonnenen Erfahrungen weitergegeben werden.

(12)

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten vor allem durch regelmäßige Konsultationen und einen häufigen Informationsaustausch in den verschiedenen Phasen des Hilfezyklus die Kohärenz und Komplementarität der Hilfe sicherstellen. Auch im Hinblick auf eine bessere Koordinierung und eine verstärkte Komplementarität mit anderen Gebern sollten die erforderlichen Schritte unternommen werden, wozu regelmäßige Konsultationen zählen. Die Rolle der Zivilgesellschaft in Programmen, die durch staatliche Stellen durchgeführt werden, wie auch als direkter Empfänger von Unionshilfen sollte gestärkt werden.

(13)

Die Prioritäten für Maßnahmen zur Erreichung der Ziele in den einschlägigen Politikbereichen, die im Rahmen dieser Verordnung unterstützt werden, sollten in als Richtschnur dienenden Strategiepapieren festgelegt werden, die die Kommission in Zusammenarbeit mit den Begünstigten gemäß Anhang I auf der Grundlage ihres jeweiligen Bedarfs und ihrer Erweiterungsagenda in Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Zielen und Einzelzielen und unter gebührender Berücksichtigung der einschlägigen nationalen Strategien für die Dauer des mehrjährigen Finanzrahmens der Union für den Zeitraum von 2014 bis 2020 erstellt. In diesen Strategiepapieren sollten ferner die für eine Unterstützung vorgesehenen Politikbereiche und — unbeschadet der Vorrechte des Europäischen Parlaments und des Rates — die nach Jahren aufgeschlüsselten Richtbeträge der Unionsmittel für die einzelnen Politikbereiche, einschließlich einer Schätzung der klimabezogenen Ausgaben, festgelegt werden. Eine ausreichende Flexibilität sollte eingebaut werden, um einem neuen Bedarf Rechnung tragen zu können und Anreize für eine bessere Leistung zu schaffen. Die Strategiepapiere sollten so konzipiert sein, dass sie für Kohärenz mit den Bemühungen der Begünstigten gemäß Anhang I — so wie sie im jeweiligen Staatshaushalt zum Ausdruck kommen — sorgen und die Unterstützung anderer Geber berücksichtigen. Erforderlichenfalls sollten sie Überprüfungen unterzogen und gegebenenfalls überarbeitet werden, um internen und externen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

(14)

Es liegt im Interesse der Union, die Begünstigten gemäß Anhang I bei ihren Reformbemühungen im Hinblick auf eine Mitgliedschaft in der Union zu unterstützen. Die Verwaltung der Hilfe sollte stark auf Ergebnisse ausgerichtet sein und Anreize für diejenigen bieten, die ihre Bereitschaft zu Reformen durch wirksame Durchführung der Heranführungshilfe und Fortschritte auf dem Weg zur Erfüllung der Beitrittskriterien unter Beweis stellen.

(15)

Die Hilfe sollte sich weiterhin auf die Strukturen und Instrumente stützen, die sich im Rahmen der Heranführung bewährt haben. Der Übergang von der direkten Verwaltung der Heranführungsmittel durch die Kommission zur indirekten Verwaltung durch die Begünstigten gemäß Anhang I sollte schrittweise entsprechend den jeweiligen Kapazitäten der Begünstigten erfolgen. In Einklang mit dem Grundsatz der partizipatorischen Demokratie sollte die Kommission bei jedem Begünstigten gemäß Anhang I die parlamentarische Kontrolle der für diesen Begünstigten bereitgestellten Hilfe fördern.

(16)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse beziehen sich auf die Strategiepapiere, Programmplanungsdokumente und die spezifischen Vorschriften zur Schaffung dieser einheitlichen Bedingungen und sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ausgeübt werden. In Anbetracht der Art dieser Durchführungsrechtsakte, insbesondere da sie der politischen Ausrichtung dienen und Auswirkungen auf den Haushalt haben, sollten sie grundsätzlich nach dem Prüfverfahren angenommen werden, es sei denn, es handelt sich um Maßnahmen von geringem finanziellem Umfang. Bei der Schaffung einheitlicher Voraussetzungen für die Durchführung dieser Verordnung sollte den Erkenntnissen aus der bisherigen Verwaltung und Durchführung der Heranführungshilfe Rechnung getragen werden. Diese einheitlichen Voraussetzungen sollten geändert werden, wenn es aufgrund der Entwicklungen erforderlich ist.

(17)

Die Zuständigkeit des nach dieser Verordnung eingerichteten Ausschusses sollte sich auf Rechtsakte und Mittelbindungen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 und auf die Durchführung des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 389/2006 des Rates (6) erstrecken.

(18)

In dieser Verordnung wird für ihre Gesamtlaufzeit eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (7) bildet.

(19)

Die Union sollte bestrebt sein, die verfügbaren Mittel möglichst effizient einzusetzen, um ihrem auswärtigen Handeln die größtmögliche Wirkung zu verleihen. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass für Kohärenz und Komplementarität zwischen den Instrumenten für das auswärtige Handeln gesorgt wird und Synergien zwischen dem Instrument für Heranführungshilfe, anderen Instrumenten der Union zur Finanzierung des auswärtigen Handelns und den sonstigen Politikbereichen der Union geschaffen werden. Dies sollte auch für eine wechselseitige Verstärkung der Programme sorgen, die im Rahmen der Instrumente zur Finanzierung des auswärtigen Handelns konzipiert werden.

(20)

Gemeinsame Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union für die Finanzierung des auswärtigen Handelns sind in der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) festgelegt.

(21)

Da die Ziele dieser Verordnung auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(22)

Es ist angezeigt, einen reibungslosen und ununterbrochenen Übergang vom Instrument für Heranführungshilfe, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 eingerichtet wurde, zu diesem Instrument für Heranführungshilfe zu gewährleisten, und die Geltungsdauer der vorliegenden Verordnung an die Geltungsdauer der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (9) anzupassen. Daher sollte die vorliegende Verordnung vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Allgemeines Ziel

Das Instrument für Heranführungshilfe für den Zeitraum von 2014 bis 2020 unterstützt die Begünstigten gemäß Anhang I bei der Annahme und Umsetzung der politischen, institutionellen, rechtlichen, administrativen, sozialen und wirtschaftlichen Reformen, die diese Begünstigten vornehmen müssen, um mit Blick auf eine künftige Unionsmitgliedschaft den Werten der Union zu entsprechen und sich schrittweise an die Regeln und Standards und an die Politik und Praxis der Union anzupassen.

Hierdurch fördert das Instrument für Heranführungshilfe Stabilität, Sicherheit und Wohlstand der Begünstigten gemäß Anhang I.

Artikel 2

Einzelziele

(1)   Mit der Hilfe nach dieser Verordnung werden unter Berücksichtigung des Bedarfs und der individuellen Erweiterungsagenda jedes einzelnen Begünstigten gemäß Anhang I folgende Einzelziele verfolgt:

a)

Unterstützung politischer Reformen, unter anderem. durch

i)

Stärkung der Demokratie und ihrer Institutionen, einschließlich einer unabhängigen und effizienten Justiz, und der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich ihrer Durchsetzung,

ii)

Förderung und Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, stärkere Achtung der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, einschließlich Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgenderpersonen und intersexuelle Personen, Förderung der Geschlechtergleichstellung, Nichtdiskriminierung und Toleranz sowie Medienfreiheit und Achtung der kulturellen Vielfalt,

iii)

regionale Zusammenarbeit und gutnachbarliche Beziehungen,

iv)

Förderung von Versöhnung und friedensfördernden und vertrauensbildenden Maßnahmen,

v)

Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität,

vi)

Stärkung der öffentlichen Verwaltung und guten Regierungsführung auf allen Ebenen,

vii)

Maßnahmen des Kapazitätsaufbaus zur Verbesserung der Strafverfolgung, des Grenzmanagements und der Umsetzung der Migrationspolitik, einschließlich der Steuerung der Migrationsströme,

viii)

Entwicklung der Zivilgesellschaft,

ix)

Verbesserung des sozialen Dialogs und Ausbau der Kapazitäten der Sozialpartner;

b)

Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung als Beitrag zur Förderung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums unter anderem durch

i)

Erreichung von Unionsstandards im Bereich der Wirtschaft, einschließlich einer funktionierenden Marktwirtschaft, sowie der haushalts- und wirtschaftspolitischen Steuerung,

ii)

Durchführung notwendiger wirtschaftlicher Reformen, um dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union bei gleichzeitiger Verfolgung sozialer und ökologischer Ziele standhalten zu können,

iii)

Förderung der Beschäftigung und der Mobilität der Arbeitskräfte sowie der Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und der Entwicklung des Humankapitals,

iv)

Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Inklusion, insbesondere von Minderheiten und benachteiligten Gruppen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, Flüchtlinge und Vertriebene,

v)

Förderung eines inklusiven und integrierten Bildungssystems und Erhaltung und Restaurierung des Kulturerbes,

vi)

Entwicklung des Sachkapitals, einschließlich Verbesserung der Infrastrukturen, und Anbindung an regionale Netze und Netze der Union,

vii)

Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovationskapazität;

c)

Stärkung der Fähigkeit der Begünstigten gemäß Anhang I auf allen Ebenen zur Erfüllung der aus der Mitgliedschaft in der Union erwachsenden Verpflichtungen durch Unterstützung bei der schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union sowie bei seiner Übernahme, Anwendung und Durchsetzung, einschließlich Vorbereitung auf die Verwaltung der Strukturfonds der Union, des Kohäsionsfonds und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums;

d)

Vertiefung der regionalen Integration und territorialen Zusammenarbeit unter Beteiligung der Begünstigten gemäß Anhang I, der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls von Drittstaaten auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (10).

(2)   Die Fortschritte auf dem Weg zu den in Absatz 1 genannten Einzelzielen werden auf der Grundlage vorab festgelegter, klarer, transparenter und gegebenenfalls länderspezifischer sowie messbarer Indikatoren überwacht und bewertet, die unter anderem Folgendes betreffen:

a)

die Fortschritte in den Bereichen Stärkung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und eines unabhängigen und effizienten Justizsystems, Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Angehörigen von Minderheiten und benachteiligten Gruppen, und der Grundfreiheiten, Geschlechtergleichstellung und Rechte der Frau, Kampf gegen Korruption und organisierte Kriminalität sowie Versöhnung, gutnachbarliche Beziehungen und Rückkehr von Flüchtlingen und insbesondere die Erstellung von Leistungsbilanzen in diesen Bereichen;

b)

die Fortschritte bei den sozioökonomischen und haushaltspolitischen Reformen und die Bewältigung struktureller und makroökonomischer Ungleichgewichte; die Kohärenz und Wirksamkeit der Strategien für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung; die Fortschritte bei der Förderung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums und die Schaffung eines inklusiven und integrierten Bildungssystems, qualitativ hochwertiger Ausbildung und Beschäftigung, unter anderem durch vom Instrument für Heranführungshilfe unterstützte öffentliche Investitionen; die Fortschritte bei der Schaffung eines günstigen Geschäftsumfelds;

c)

die Fortschritte bei der Angleichung des nationalen Rechts an den Besitzstand der Union einschließlich einer Bilanz seiner Anwendung und die Fortschritte bei den unionsbezogenen institutionellen Reformen einschließlich des Übergangs zur indirekten Verwaltung der auf der Grundlage dieser Verordnung geleisteten Hilfe;

d)

die Fortschritte beim Aufbau und bei der Stärkung der verantwortungsvollen Staatsführung und der administrativen und institutionellen Kapazitäten und der Aufnahmekapazitäten auf allen Ebenen einschließlich geeigneter Humanressourcen für den Erlass und die Umsetzung der mit dem Besitzstand zusammenhängenden Rechtsvorschriften;

e)

die Initiativen im Bereich der regionalen und territorialen Zusammenarbeit und die Entwicklung der Handelsströme.

(3)   Die Indikatoren nach Absatz 2 werden je nach Fall zur Leistungsüberwachung, -bewertung und -überprüfung herangezogen. Die in Artikel 4 genannten Jahresberichte der Kommission bilden den Bezugspunkt für die Bewertung der Ergebnisse der Unterstützung durch das Instrument für Heranführungshilfe. Entsprechende Leistungsindikatoren werden festgelegt und in die Strategiepapiere und Programme gemäß den Artikeln 6 und 7 aufgenommen; die Leistungsindikatoren werden so festgelegt, dass Fortschritte über bestimmte Zeiträume und gegebenenfalls programmübergreifend objektiv bewertet werden können.

Artikel 3

Politikbereiche

(1)   Die Hilfe nach dieser Verordnung betrifft in erste Linie folgende Politikbereiche:

a)

Reformen zur Vorbereitung auf den Beitritt zur Union und Aufbau entsprechender Institutionen und Kapazitäten;

b)

sozioökonomische und regionale Entwicklung;

c)

Beschäftigung, Sozialpolitik, Bildung, Förderung der Geschlechtergleichstellung und Entwicklung des Humankapitals;

d)

Landwirtschaft und ländliche Entwicklung;

e)

regionale und territoriale Zusammenarbeit.

(2)   Die Hilfe in den in Absatz 1 genannten Politikbereichen dient zur Unterstützung der Begünstigten gemäß Anhang I bei der Verwirklichung der in Artikel 1 und 2 genannten allgemeinen Ziele und Einzelziele insbesondere im Wege von politischen Reformen, Rechtsangleichung, Kapazitätsaufbau und Investitionen.

Dabei wird der verantwortungsvollen Regierungsführung, der Rechtsstaatlichkeit sowie dem Kampf gegen Korruption und organisierte Kriminalität erforderlichenfalls besondere Beachtung geschenkt.

(3)   Die Hilfe in den in Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Politikbereichen kann unter anderem die Finanzierung der Art von Maßnahmen umfassen, die in der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11), der Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12), der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (13), der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) und der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) vorgesehen sind.

(4)   Die Hilfe in dem in Absatz 1 Buchstabe e genannten Politikbereich kann insbesondere zur Finanzierung länderübergreifender oder horizontaler Maßnahmen und von Maßnahmen im Bereich der grenzübergreifenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit dienen.

Artikel 4

Rahmen für die Hilfe

(1)   Die Hilfe nach dieser Verordnung wird entsprechend dem vom Europäischen Rat und vom Rat festgelegten erweiterungspolitischen Rahmen gewährt, wobei die Mitteilung zur Erweiterungsstrategie und die Fortschrittsberichte im jährlichen Erweiterungspaket der Kommission sowie die einschlägigen Entschließungen des Europäischen Parlaments gebührend zu berücksichtigen sind. Die Kommission gewährleistet die Kohärenz zwischen der Hilfe und dem erweiterungspolitischen Rahmen.

(2)   Die Hilfe wird gezielt gewährt und an die spezifische Situation der in Anhang I aufgeführten Begünstigten angepasst; dabei werden die weiteren Anstrengungen, die zur Erfüllung der Kriterien für die Mitgliedschaft erforderlich sind, sowie die Kapazitäten dieser Begünstigten berücksichtigt. Art und Umfang der Hilfe hängen von den Bedürfnissen, dem jeweiligen Reformeifer und den Fortschritten bei der Durchführung der Reformen ab. Die Hilfe zielt in erster Linie darauf ab, den in Anhang I aufgeführten Begünstigten dabei zu helfen, sektorspezifische Reformen zu gestalten und umzusetzen. Sektorspezifische Maßnahmen und Strategien sind umfassend und tragen zum Erreichen der Einzelziele nach Artikel 2 Absatz 1 bei.

(3)   Im Einklang mit den Einzelzielen nach Artikel 2 Absatz 1 sind die thematischen Prioritäten für die Hilfe entsprechend den Bedürfnissen und Kapazitäten der in Anhang I aufgeführten Begünstigten in Anhang II aufgeführt. Jede dieser thematischen Prioritäten kann zum Erreichen von mehr als einem Einzelziel beitragen.

(4)   Im Einklang mit dem Einzelziel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d wird mit der Hilfe die grenzübergreifende Zusammenarbeit unter den in Anhang I aufgeführten Begünstigten und zwischen diesen Begünstigten und Mitgliedstaaten oder Ländern im Rahmen des mit der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 eingerichteten Europäischen Nachbarschaftsinstruments (im Folgenden „ENI“) unterstützt, damit gutnachbarliche Beziehungen, die Unionsintegration und die sozioökonomische Entwicklung gefördert werden. Die thematischen Prioritäten für die Hilfe für die territoriale Zusammenarbeit sind in Anhang III aufgeführt.

Artikel 5

Vereinbarkeit, Kohärenz und Komplementarität

(1)   Die Finanzhilfe nach dieser Verordnung muss mit der Unionspolitik im Einklang stehen. Sie muss mit den zwischen der Union und den Begünstigten gemäß Anhang I geschlossenen Abkommen vereinbar sein und den Verpflichtungen im Rahmen multilateraler Übereinkommen, bei denen die Union Vertragspartei ist, Rechnung tragen.

(2)   Die Kommission leistet in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten ihren Beitrag zur Einhaltung der von der Union eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Bereitstellung von Hilfe, beispielsweise durch die Veröffentlichung von Informationen über den Umfang von Hilfen und ihre Zuteilung, wobei sie sicherstellt, dass die Angaben international vergleichbar und leicht zugänglich sind und leicht ausgetauscht und veröffentlicht werden können.

(3)   Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Europäische Investitionsbank (im Folgenden „EIB“) arbeiten zur Gewährleistung der Kohärenz der Hilfe nach dieser Verordnung mit anderer Hilfe der Union, der Mitgliedstaaten und der EIB zusammen und vermeiden möglichst diesbezügliche Dopplungen, auch durch regelmäßige und alle einbeziehende Sitzungen zur Koordinierung der Hilfe.

(4)   Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die EIB stimmen ihre jeweiligen Hilfsprogramme aufeinander ab, um im Einklang mit den festgelegten Leitlinien für die Stärkung der operationellen Koordinierung der Außenhilfe und für die Harmonisierung der Politik und der Verfahren — vor allem mit den internationalen Grundsätzen der Wirksamkeit von Entwicklungshilfe — die Effizienz und Wirksamkeit der Hilfe zu steigern und eine Doppelfinanzierung zu vermeiden. Die Koordinierung umfasst regelmäßige Konsultationen und den häufigen Austausch sachdienlicher Informationen in den verschiedenen Phasen des Hilfezyklus, insbesondere vor Ort, und bildet einen wesentlichen Schritt in den Programmierungsverfahren der Mitgliedstaaten und der Union.

(5)   Zur Steigerung der Wirksamkeit und Effizienz der Hilfe und zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung ergreift die Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung einer wirksameren Abstimmung und Zusammenarbeit mit multilateralen und regionalen Organisationen und Einrichtungen wie den internationalen Finanzinstitutionen, den Sonderorganisationen, Fonds und Programmen der Vereinten Nationen sowie mit Gebern außerhalb der Union.

(6)   Bei der Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der Hilfe nach dieser Verordnung handelt die Kommission grundsätzlich in Partnerschaft mit den Begünstigten gemäß Anhang I. An dieser Partnerschaft wirken je nach Fall die zuständigen nationalen und lokalen Behörden und Organisationen der Zivilgesellschaft mit. Die Kommission fördert die Koordinierung unter den einschlägigen Beteiligten.

Die Kapazitäten der Organisationen der Zivilgesellschaft werden gestärkt, einschließlich — soweit angebracht — als direkte Empfänger von Hilfe.

TITEL II

STRATEGISCHE PLANUNG

Artikel 6

Strategiepapiere

(1)   Die Hilfe nach dieser Verordnung erfolgt auf der Grundlage von als Richtschnur dienenden Länder- oder Mehrländerstrategiepapieren (im Folgenden „Strategiepapiere“), die von der Kommission in Partnerschaft mit den Begünstigten gemäß Anhang I für die Dauer des mehrjährigen Finanzrahmens der Union für den Zeitraum von 2014 bis 2020 erstellt werden.

(2)   In diesen Strategiepapieren werden die Prioritäten für Maßnahmen zur Erreichung der Ziele in den einschlägigen Politikbereichen nach Artikel 3 festgelegt, die nach Maßgabe dieser Verordnung im Einklang mit den allgemeinen Zielen und Einzelzielen nach den Artikeln 1 bzw. 2 unterstützt werden. Die Strategiepapiere werden gemäß dem Rahmen für die Hilfe nach Artikel 4 angenommen und berücksichtigen gebührend die einschlägigen nationalen Strategien.

(3)   In den Strategiepapieren werden — unbeschadet der Möglichkeit, Hilfen in verschiedenen Politikbereichen zu kombinieren — die Richtbeträge der den einzelnen Politikbereichen zugewiesenen Unionsmittel festgelegt und gegebenenfalls nach Jahren aufgeschlüsselt; sie sehen außerdem die Möglichkeit vor, auf neuen Bedarf zu reagieren. Die Strategiepapiere enthalten die Indikatoren für die Bewertung der Fortschritte bei der Verwirklichung der in den Strategiepapieren genannten Ziele.

(4)   Die Kommission bewertet jährlich, wie die Strategiepapiere umgesetzt wurden und inwieweit sie angesichts der Weiterentwicklung des in Artikel 4 genannten politischen Rahmens weiterhin relevant sind. Die Kommission berichtet dem in Artikel 13 Absatz 1 genannten Ausschuss über die Ergebnisse dieser Bewertung und kann gegebenenfalls vorschlagen, die in diesem Artikel genannten Strategiepapiere und/oder die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Programme und Maßnahmen zu überarbeiten. Diese Strategiepapiere werden auch zur Halbzeit überprüft und gegebenenfalls überarbeitet.

(5)   Die Kommission nimmt die in diesem Artikel genannten Strategiepapiere und jede überarbeitete Fassung davon nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 an.

TITEL III

DURCHFÜHRUNG

Artikel 7

Programmplanung

(1)   Die Durchführung der Finanzhilfe der Union auf der Grundlage dieser Verordnung erfolgt direkt, indirekt oder nach dem Grundsatz der geteilten Mittelverwaltung im Rahmen von Programmen und Maßnahmen im Sinne der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 und im Einklang mit spezifischen Vorschriften, die die Kommission nach Artikel 13 der vorliegenden Verordnung zur Schaffung einheitlicher Voraussetzungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung — insbesondere im Hinblick auf die Verwaltungsstrukturen und -verfahren — erlässt. Die Durchführung erfolgt grundsätzlich im Rahmen jährlicher oder mehrjähriger Länder- oder Mehrländerprogramme sowie grenzübergreifender Kooperationsprogramme, die im Einklang mit den in Artikel 6 genannten Strategiepapieren von den jeweiligen Begünstigten gemäß Anhang I dieser Verordnung und/oder gegebenenfalls der Kommission aufgestellt werden.

(2)   Bei jeder Programmplanung oder Überprüfung von Programmen, die nach der Veröffentlichung des Halbzeitüberprüfungsberichts nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 (im Folgenden „Halbzeitüberprüfungsbericht“) erfolgt, wird den Ergebnissen, Erkenntnissen und Schlussfolgerungen dieses Berichts Rechnung getragen.

Artikel 8

Rahmen- und Nebenvereinbarungen

(1)   Die Kommission und die jeweiligen Begünstigten gemäß Anhang I schließen Rahmenvereinbarungen über die Durchführung der Hilfe.

(2)   Falls erforderlich, schließt die Kommission mit den jeweiligen Begünstigten gemäß Anhang I beziehungsweise mit deren für die Durchführung zuständigen Stellen Nebenvereinbarungen über die Durchführung der Hilfe.

Artikel 9

Instrumentübergreifende Bestimmungen

(1)   In begründeten Fällen kann die Kommission zur Gewährleistung der Kohärenz und Wirksamkeit der finanziellen Hilfe der Union oder zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit beschließen, Länder, Gebiete und Regionen, die sonst nicht nach Artikel 1 für eine Unterstützung in Betracht kommen würden, zur Teilnahme an Programmen und Maßnahmen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 zu berechtigen, sofern das durchzuführende Programm bzw. die durchzuführende Maßnahme globalen, regionalen oder grenzübergreifenden Charakter besitzt.

(2)   Der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (im Folgenden „EFRE“) trägt zu den Programmen und Maßnahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen den Begünstigten gemäß Anhang I und den Mitgliedstaaten bei, die nach dieser Verordnung aufgelegt werden. Die Höhe des Beitrags aus dem EFRE wird gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 festgelegt. Für die Verwendung dieses Finanzbeitrags gilt die vorliegende Verordnung.

(3)   Aus den Mitteln des Instruments für Heranführungshilfe können gegebenenfalls Beiträge zu Programmen und Maßnahmen der transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit geleistet werden, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 aufgelegt und durchgeführt werden und an denen die Begünstigten gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung teilnehmen.

(4)   Aus den Mitteln des Instruments für Heranführungshilfe können gegebenenfalls Beiträge zu Programmen und Maßnahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit geleistet werden, die nach der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 aufgelegt und durchgeführt werden und an denen die Begünstigten gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung teilnehmen.

(5)   Aus den Mitteln des Instruments für Heranführungshilfe können gegebenenfalls Beiträge zu Programmen und Maßnahmen geleistet werden, die im Rahmen makroregionaler Strategien eingeführt werden und an denen die Begünstigten gemäß Anhang I teilnehmen.

TITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 10

Befugnisübertragung

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang II dieser Verordnung zu ändern. Insbesondere erlässt die Kommission nach Veröffentlichung des Halbzeitüberprüfungsberichts und auf der Grundlage der darin ausgesprochenen Empfehlungen bis zum 31. März 2018 einen delegierten Rechtsakt zur Änderung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 11

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 10 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2020 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 10 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 10 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 12

Erlass weiterer Durchführungsbestimmungen

Zusätzlich zu den Bestimmungen in der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 werden spezifische Vorschriften zur Schaffung einheitlicher Voraussetzungen für die Durchführung dieser Verordnung nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 erlassen.

Artikel 13

Ausschuss

(1)   Es wird ein Ausschuss für das Instrument für Heranführungshilfe (im Folgenden „Ausschuss für das Instrument für Heranführungshilfe“)eingesetzt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Der Ausschuss für das Instrument für Heranführungshilfe unterstützt die Kommission in allen in Artikel 3 genannten Politikbereichen. Er ist für Rechtsakte und Mittelbindungen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 sowie für die Anwendung des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 389/2006 zuständig.

Artikel 14

Belohnung von Leistungen

(1)   Die in Artikel 6 genannten Strategiepapiere sehen vor, dass Hilfe in ausreichender Höhe verfügbar bleibt, um in der Liste in Anhang I aufgeführte einzelne Begünstigte für Folgendes zu belohnen:

a)

besondere Fortschritte bei der Erfüllung der Beitrittskriterien und/oder

b)

effizienter Einsatz der Heranführungshilfe, wodurch besonders gute Ergebnisse in Bezug auf die in dem jeweiligen Strategiepapier festgelegten Einzelziele erreicht werden.

(2)   Wenn die von einem in Anhang I aufgeführten Begünstigten erzielten Fortschritte und/oder Ergebnisse weit unter den vereinbarten Zielen im Sinne der Strategiepapiere bleiben, nimmt die Kommission gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 eine entsprechende Anpassung der Zuweisungen vor.

(3)   Für Belohnungen nach Absatz 1 wird ein angemessener Betrag vorgesehen und auf der Grundlage einer Bewertung der Leistungen und Fortschritte, die nach einem Zeitraum von mehreren Jahren, spätestens jedoch 2017 bzw. 2020 vorgenommen wird, zugewiesen. Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten und in den Strategiepapieren spezifizierten Leistungsindikatoren werden dabei berücksichtigt.

(4)   Bei den in den Strategiepapieren nach Artikel 6 festgelegten Richtbeträgen für die zuzuweisenden Unionsmittel wird berücksichtigt, dass aufgrund von Leistungen und/oder Fortschritten entsprechende zusätzliche Mittel zugewiesen werden können.

Artikel 15

Finanzausstattung

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung dieser Verordnung für den Zeitraum 2014 bis 2020 wird auf 11 698 668 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgelegt. Bis zu 4 % dieser Finanzausstattung werden für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen den Begünstigten gemäß Anhang I und den Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren Bedürfnissen und Prioritäten bereitgestellt.

(2)   Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum von 2014 bis 2020 bewilligt.

(3)   Gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) wird ein Richtbetrag von 1 680 000 000 EUR aus den verschiedenen Instrumenten zu Finanzierung des auswärtigen Handelns, nämlich dem Instrument für Entwicklungszusammenarbeit, eingerichtet durch Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (17), dem ENI, dem Instrument für Heranführungshilfe und dem Partnerschaftsinstrument, eingerichtet durch Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) für Maßnahmen in Bezug auf Lernmobilität nach oder aus Partnerländern im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 sowie für die Zusammenarbeit und den politischen Dialog mit Behörden, Einrichtungen und Organisationen dieser Länder bereitgestellt. Für die Verwendung dieser Mittel gilt die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013.

Die Finanzierung erfolgt im Wege von zwei Mehrjahreszuweisungen für die ersten vier bzw. die restlichen drei Jahre. Diese Bereitstellung der Mittel wird entsprechend dem Bedarf und den Prioritäten der betreffenden Länder bei der Programmierung gemäß dieser Verordnung berücksichtigt. Treten wichtige unvorhergesehene Ereignisse oder entscheidende politische Änderungen ein, können die Zuweisungen gemäß den politischen Prioritäten für das auswärtige Handeln der Union angepasst werden.

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. März 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. C 11 vom 15.1.2013, S. 77.

(2)  ABl. C 391 vom 18.12.2012, S. 110.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. März 2014.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 389/2006 des Rates vom 27. Februar 2006 zur Schaffung eines finanziellen Stützungsinstruments zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 5).

(7)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(8)  Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union für die Finanzierung des auswärtigen Handelns (Siehe Seite 95 dieses Amtsblatts).

(9)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über die Einführung eines europäischen Nachbarschaftsinstruments (Siehe Seite 27 dieses Amtsblatts).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 281).

(13)  Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470).

(14)  Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259).

(15)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELR) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(16)  Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).

(17)  Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (Siehe Seite 44 dieses Amtsblatts).

(18)  Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (Siehe Seite 77 dieses Amtsblatts).


ANHANG I

Albanien

Bosnien und Herzegowina

Island

Kosovo (1)

Montenegro

Serbien

Türkei

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien


(1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.


ANHANG II

Thematische Prioritäten für die Hilfe

Die Hilfe kann gegebenenfalls für die folgenden thematischen Prioritäten gewährt werden:

a)

Einhaltung des Grundsatzes der guten öffentlichen Verwaltung und der wirtschaftspolitischen Steuerung. Die Interventionen in diesem Bereich sind auf Folgendes ausgerichtet: Stärkung der öffentlichen Verwaltung, einschließlich Professionalisierung und Entpolitisierung des öffentlichen Dienstes, Einführung leistungsbasierter Prinzipien und Gewährleistung angemessener Verwaltungsverfahren, Verbesserung der Kapazität zur Stärkung der makroökonomischen Stabilität und Unterstützung der Fortschritte hin zu einer funktionierenden Marktwirtschaft und einer wettbewerbsfähigeren Wirtschaft, Unterstützung der Beteiligung am multilateralen haushaltspolitischen Überwachungsmechanismus der Union und systematische Zusammenarbeit mit internationalen Finanzinstitutionen bei der Grundausrichtung der Wirtschaftspolitik sowie Stärkung der öffentlichen Finanzverwaltung.

b)

Herstellen und Förderung der ordnungsgemäßen Funktionsweise der für die Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit erforderlichen Institutionen von Beginn an. Die Interventionen in diesem Bereich sind auf Folgendes ausgerichtet: Errichtung unabhängiger, rechenschaftspflichtiger und effizienter Justizsysteme, einschließlich transparenter und leistungsbasierter Systeme für Einstellung, Bewertung und Beförderung sowie wirksamer Disziplinarverfahren bei Fehlverhalten, Gewährleistung der Errichtung robuster Systeme zum Schutz der Grenzen, zur Steuerung der Migrationsströme und zur Bereitstellung von Asyl für schutzbedürftige Personen, Entwicklung wirksamer Instrumente zur Vorbeugung und Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Korruption, Förderung und Schutz der Menschenrechte, der Rechte von Minderheiten — einschließlich von Roma sowie lesbischen, schwulen, bisexuellen, transsexuellen und intersexuellen Personen — und der Grundfreiheiten, einschließlich der Medienfreiheit.

c)

Stärkung der Kapazitäten der Organisationen der Zivilgesellschaft und der Organisationen der Sozialpartner, einschließlich Berufsverbänden, innerhalb der in Anhang I aufgeführten Begünstigten und Förderung der Vernetzung zwischen Organisationen in der Union und Organisationen der in Anhang I aufgeführten Begünstigten auf allen Ebenen, um ihnen die Teilnahme an einem effektiven Dialog mit den öffentlichen und privaten Akteuren zu ermöglichen.

d)

Investitionen in Bildung, Kompetenzen und lebenslanges Lernen. Die Interventionen in diesem Bereich sind auf Folgendes ausgerichtet: Förderung des gleichberechtigten Zugangs zu einer hochwertigen Früherziehung und einer hochwertigen Grund- und Sekundarbildung, Senkung der Schulabbrecherquote, Anpassung der Systeme der beruflichen Aus- und Weiterbildung an die Erfordernisse des Arbeitsmarkts, Verbesserung der Qualität und Relevanz der Hochschulbildung, Verbesserung des Zugangs zu lebenslangem Lernen und Unterstützung von Investitionen in die Infrastruktur der allgemeinen und beruflichen Bildung, insbesondere im Hinblick auf die Verringerung territorialer Disparitäten und die Förderung einer inklusiven Bildung.

e)

Förderung von Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte. Die Interventionen in diesem Bereich sind ausgerichtet auf: die nachhaltige Integration junger Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, in den Arbeitsmarkt, auch durch Maßnahmen zur Ankurbelung von Investitionen für die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze; die Unterstützung der Integration von arbeitslosen Menschen; und die Förderung einer stärkeren Beteiligung aller unterrepräsentierten Gruppen am Arbeitsmarkt. Weitere wichtige Interventionsbereiche sind die Unterstützung der Gleichstellung der Geschlechter, die Anpassung von Arbeitnehmern und Unternehmen an den Wandel, die Einrichtung eines dauerhaften Sozialdialogs sowie die Modernisierung und Stärkung der Arbeitsmarktinstitutionen.

f)

Förderung der sozialen Eingliederung und Bekämpfung der Armut. Die Interventionen in diesem Bereich sind ausgerichtet auf: die Integration marginalisierter Gemeinschaften wie der Roma; die Bekämpfung von Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung; und die Verbesserung des Zugangs zu bezahlbaren, nachhaltigen und hochwertigen Dienstleistungen wie Gesundheitspflege und soziale Dienste von allgemeinem Interesse, auch durch die Modernisierung der Sozialschutzsysteme.

g)

Förderung eines nachhaltigen Verkehrs und Beseitigung von Engpässen in wichtigen Verkehrsnetzinfrastrukturen, insbesondere durch Investitionen in Projekte mit hohem europäischem Mehrwert. Die benannten Investitionen sollten gemäß ihrem Beitrag zu Mobilität, Nachhaltigkeit, Verringerung der Treibhausgasemissionen, Relevanz für die Anbindung an die Mitgliedstaaten und Übereinstimmung mit dem einheitlichen europäischen Verkehrsraum gewichtet werden.

h)

Verbesserung des Umfelds des Privatsektors und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, einschließlich intelligenter Spezialisierung als Hauptantriebskräfte für Wachstum, Schaffung von Arbeitsplätzen und Kohäsion. Dabei wird denjenigen Projekten Priorität eingeräumt, die das Unternehmensumfeld verbessern.

i)

Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation, insbesondere durch die Verbesserung der Forschungsinfrastruktur, günstige Rahmenbedingungen und die Förderung von Vernetzung und Zusammenarbeit.

j)

Beitrag zur Sicherheit der Lebensmittelversorgung und Erhaltung vielfältiger und nachhaltiger Bewirtschaftungsformen in vitalen ländlichen Gemeinschaften und der Landschaft.

k)

Stärkung der Fähigkeit des Agrar- und Lebensmittelsektors zur Bewältigung des Wettbewerbsdrucks und der Marktkräfte sowie schrittweise Angleichung an die Vorschriften und Normen der Union, unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Ziele im Rahmen einer ausgewogenen territorialen Entwicklung der ländlichen Gebiete.

l)

Schutz und Verbesserung der Qualität der Umwelt, Beitrag zur Verringerung der Treibhausgasemissionen, Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegen den Klimawandel sowie Förderung der Lenkung und Information im Bereich Klimaschutz. Die Finanzierung durch das Instrument für Heranführungshilfe wird Politiken fördern, die den Wandel zu einer ressourcenschonenden, sicheren und nachhaltigen CO2-armen Wirtschaft unterstützen.

m)

Förderung von Aussöhnungsmaßnahmen sowie friedens- und vertrauensbildenden Maßnahmen.


ANHANG III

Thematische Prioritäten für die Hilfe für die territoriale Zusammenarbeit

Die Hilfe für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit kann gegebenenfalls für die folgenden thematischen Prioritäten gewährt werden:

a)

Förderung der Beschäftigung, der Mobilität der Arbeitskräfte sowie der sozialen und kulturellen Inklusion über Grenzen hinweg, unter anderem durch Integration der grenzüberschreitenden Arbeitsmärkte, einschließlich der grenzüberschreitenden Mobilität; gemeinsame lokale Beschäftigungsinitiativen; Informations- und Beratungsdienste und gemeinsame Schulungen; Gleichstellung der Geschlechter; Chancengleichheit; Integration von Einwanderergemeinschaften und schutzbedürftigen Gruppen; Investitionen in die öffentlichen Arbeitsverwaltungen; und Unterstützung von Investitionen in die öffentliche Gesundheit und soziale Dienste.

b)

Umweltschutz und Förderung von Anpassungs- und Minderungsmaßnahmen in Bezug auf den Klimawandel, Risikoprävention und Risikomanagement unter anderem durch gemeinsame Maßnahmen für den Umweltschutz; Förderung der nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen, Ressourceneffizienz, Nutzung erneuerbarer Energiequellen und Verlagerung hin zu einer sicheren und nachhaltigen CO2-armen Wirtschaft; Förderung von Investitionen zur Bewältigung spezifischer Risiken, Gewährleistung der Katastrophenresilienz und Entwicklung von Katastrophenmanagementsystemen und Notfallvorsorge.

c)

Förderung eines nachhaltigen Verkehrs und Verbesserung der öffentlichen Infrastrukturen unter anderem durch Verringerung der Isolation durch besseren Zugang zu Verkehrs-, Informations- und Kommunikationsnetzen und -dienstleistungen und Investitionen in grenzüberschreitende Wasser-, Abfall- und Energiesysteme und -anlagen.

d)

Förderung von Tourismus sowie des kulturellen Erbes und des Naturerbes.

e)

Investitionen in Jugend, Bildung und Kompetenzen unter anderem durch Entwicklung und Durchführung gemeinsamer Pläne für allgemeine und berufliche Bildung und Fortbildung sowie Infrastrukturen zur Unterstützung gemeinsamer Jugendaktivitäten.

f)

Förderung der Verwaltungsstrukturen auf lokaler und regionaler Ebene und Verbesserung der Planungs- und Verwaltungskapazität der lokalen und regionalen Behörden.

g)

Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, des Unternehmensumfelds und der Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen, Handel und Investitionen unter anderem durch Förderung und Unterstützung von Unternehmertum, insbesondere in Bezug auf kleine und mittlere Unternehmen und Entwicklung lokaler grenzüberschreitender Märkte und Internationalisierung.

h)

Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation sowie Informations- und Kommunikationstechnologien unter anderem durch Förderung der gemeinsamen Nutzung von Humanressourcen und Anlagen für Forschung und technologische Entwicklung.

Im Wege der Finanzierung durch das Instrument für Heranführungshilfe kann gegebenenfalls auch die Teilnahme der in Anhang I aufgeführten Begünstigten an transnationalen und interregionalen Kooperationsprogrammen im Rahmen der aus dem EFRE gewährten Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ und an grenzüberschreitenden Kooperationsprogrammen gemäß dem ENI finanziert werden. In diesen Fällen wird der Gegenstand der Hilfe im Einklang mit dem Regelungsrahmen des jeweiligen Instruments festgelegt (entweder des EFRE oder des ENI).


Erklärung der Europäischen Kommission zum strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament (1)

Auf der Grundlage von Artikel 14 EUV führt die Europäische Kommission, soweit dies zweckmäßig ist, vor der Programmierung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) sowie nach einer ersten Konsultation der jeweiligen Empfänger im Rahmen dieser Verordnung einen strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament. Die Europäische Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament die verfügbaren relevanten Programmierungsdokumente mit den vorläufigen Mittelzuweisungen pro Land/Region sowie die Prioritäten, möglichen Ergebnisse und vorläufigen Mittelzuweisungen je Priorität für geografische Programme innerhalb eines Landes/einer Region und die ausgewählten Hilfemodalitäten (2). Die Europäische Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament die verfügbaren relevanten Programmierungsdokumente mit den thematischen Prioritäten, möglichen Ergebnissen und ausgewählten Hilfemodalitäten (2) sowie die Mittelzuweisungen für die in den thematischen Programmen vorgesehenen Prioritäten. Die Europäische Kommission berücksichtigt die Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Thema.

Die Europäische Kommission führt bei der Vorbereitung der Halbzeitüberprüfung sowie vor jeder substanziellen Änderung der Programmierungsdokumente während der Geltungsdauer dieser Verordnung einen strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament.

Die Europäische Kommission erläutert auf Aufforderung des Europäischen Parlaments, inwieweit die Anmerkungen des Europäischen Parlaments in den Programmierungsdokumenten berücksichtigt und welche sonstigen Maßnahmen infolge des strategischen Dialogs getroffen wurden.


(1)  Die Europäische Kommission wird durch das zuständige Kommissionsmitglied vertreten.

(2)  Falls zutreffend.


Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission betreffend die Finanzierung von horizontalen Förderprogrammen für Minderheiten

Das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission kommen überein, dass Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) so auszulegen ist, dass er die Finanzierung von Programmen zur Förderung der Achtung und des Schutzes von Minderheiten im Einklang mit den Kriterien von Kopenhagen — wie nach der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) — ermöglicht.


Erklärung der Europäischen Kommission zur Heranziehung von Durchführungsrechtsakten zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments und der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II)

Die Europäische Kommission ist der Auffassung, dass die Regeln für die Durchführung der Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union im Bereich der Finanzierung des auswärtigen Handelns sowie andere spezifische detaillierte Durchführungsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments und der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über ein Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) darauf abzielen, den Basisrechtsakt zu ergänzen und daher als delegierte Rechtsakte auf der Grundlage von Artikel 290 AEUV zu erlassen sind. Die Europäische Kommission tritt der Verabschiedung des von den Mitgesetzgebern vereinbarten Wortlauts nicht entgegen. Sie erinnert jedoch daran, dass die Frage der Abgrenzung zwischen Artikel 290 und Artikel 291 AEUV derzeit vom Gerichtshof der Europäischen Union in der „Biozid“-Rechtssache geprüft wird.


Erklärung des Europäischen Parlaments zur Aussetzung der Unterstützung im Rahmen der Finanzierungsinstrumente

Das Europäische Parlament stellt fest, dass die Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) für den Zeitraum 2014-2020, die Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENPI), die Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten und die Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) keine ausdrückliche Bezugnahme auf die Möglichkeit der Aussetzung der Finanzhilfen in den Fällen enthalten, in denen ein Empfängerland gegen die Grundsätze des jeweiligen Finanzierungsinstruments und insbesondere die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte verstößt.

Das Europäische Parlament ist der Ansicht, dass eine Aussetzung der Hilfe auf der Grundlage dieser Rechtsakte die im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens vereinbarte allgemeine Finanzregelung ändern würde. Im Falle einer solchen Entscheidung ist das Europäische Parlament als Mitgesetzgeber und Zweig der Haushaltsbehörde befugt, seine Vorrechte umfassend wahrzunehmen.


Erklärung des Europäischen Parlaments zu den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) aufgeführten Empfängern

Das Europäische Parlament stellt fest, dass in der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) konsequent der Begriff „in Anhang I aufgeführte Empfänger“ verwendet wird. Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass sich dieser Begriff auf Länder bezieht.