21.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 157/2014 DER KOMMISSION

vom 30. Oktober 2013

über die Bedingungen für die Zurverfügungstellung einer Leistungserklärung von Bauprodukten auf einer Website

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (1), insbesondere Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 60 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sind die Hersteller von Bauprodukten verpflichtet, eine Leistungserklärung zu erstellen, wenn ein Bauprodukt, das von einer harmonisierten Norm erfasst ist oder einer Europäischen Technischen Bewertung entspricht, die für dieses Produkt ausgestellt wurde, in Verkehr gebracht wird. Eine Abschrift dieser Leistungserklärung ist entweder in gedruckter oder elektronischer Weise zur Verfügung zu stellen.

(2)

Nach Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 60 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wird der Kommission die Befugnis übertragen, die Bedingungen für die elektronische Verarbeitung der Leistungserklärungen festzulegen, damit sie auf einer Website zur Verfügung gestellt werden können. Diese Bedingungen für die Zurverfügungstellung von Leistungserklärungen im Internet ermöglichen die Nutzung neuer Informationstechnologien und die Verringerung der Kosten für Hersteller von Bauprodukten und das Baugewerbe insgesamt.

(3)

Unter Berücksichtigung der möglichen spezifischen Erfordernisse der Abnehmer von Bauprodukten, insbesondere der dazu zählenden Kleinstunternehmen und vor allem derjenigen, die auf Baustellen ohne Internetanschluss tätig sind, sollte dieser delegierte Rechtsakt nicht dahin gehend erweitert werden, dass Abweichungen von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 enthalten sind.

(4)

Um sicherzustellen, dass die elektronische Form einer Leistungserklärung für ein bestimmtes Bauprodukt leicht zu identifizieren ist, sollten die Hersteller jedes einzelne Produkt oder jede Charge desselben Produkts, das sie in Verkehr bringen, durch den eindeutigen Kenncode des Produkttyps, der gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in der Leistungserklärung anzugeben ist, mit einer bestimmten Leistungserklärung verknüpfen.

(5)

Damit der Verwaltungsaufwand für die Bereitstellung von Leistungserklärungen verringert und gleichzeitig die Zuverlässigkeit der darin enthaltenen Angaben kontinuierlich sichergestellt werden kann, sollte die elektronische Fassung einer Leistungserklärung nicht mehr geändert werden, sobald sie online zur Verfügung gestellt wurde, und sie sollte mindestens für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des Bauprodukts zugänglich bleiben oder für einen anderen Zeitraum, der aufgrund von Artikel 11 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 anzuwenden ist.

(6)

Die Website, auf der die Leistungserklärung zur Verfügung gestellt wird, sollte gewartet und erhalten werden, um soweit wie möglich sicherzustellen, dass sie kontinuierlich zugänglich ist und nicht aufgrund von technischen Störungen nicht mehr verfügbar ist.

(7)

Die Website, auf der die Leistungserklärung zur Verfügung gestellt wird, sollte für die Abnehmer von Bauprodukten kostenlos zugänglich sein. Diese Abnehmer sollten darauf hingewiesen werden, wie sie auf die Website und die elektronische Fassung der Leistungserklärung zugreifen können.

(8)

Zur Steigerung der Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Baugewerbes insgesamt sollten Wirtschaftsakteure, die Leistungserklärungen bereitstellen und dafür zur Vereinfachung neue Informationstechnologie nutzen möchten, sobald wie möglich in diese Lage versetzt werden.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Wirtschaftsakteure können — abweichend von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 — eine Leistungserklärung nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 auf einer Website zur Verfügung stellen, sofern sie alle folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Sie müssen sicherstellen, dass der Inhalt einer Leistungserklärung nach ihrer Zurverfügungstellung auf der Website nicht geändert wird;

b)

sie müssen sicherstellen, dass die Website, auf der die Leistungserklärungen für Bauprodukte zur Verfügung gestellt werden, gewartet und erhalten wird, sodass die Website und die Leistungserklärungen den Abnehmern von Bauprodukten kontinuierlich zur Verfügung stehen;

c)

sie müssen sicherstellen, dass die Leistungserklärung für die Abnehmer von Bauprodukten während eines Zeitraums von zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des Bauprodukts oder während eines anderen Zeitraums, der gemäß Artikel 11 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 anzuwenden ist, kostenlos zugänglich ist;

d)

sie müssen den Abnehmern von Bauprodukten Anweisungen dazu zur Verfügung stellen, wie sie auf die Website und die dort verfügbaren Leistungserklärungen für solche Produkte zugreifen können.

(2)   Die Hersteller müssen sicherstellen, dass jedes einzelne Produkt oder jede Charge desselben Produkts, das sie in Verkehr bringen, durch den eindeutigen Kenncode des Produkttyps mit einer bestimmten Leistungserklärung verknüpft ist.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Oktober 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5.