2.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 194/10


RICHTLINIE 2014/85/EU DER KOMMISSION

vom 1. Juli 2014

zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (1), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Bezug auf die Sicherheit in Tunneln innerhalb der Union wurden, auch aufgrund der Richtlinie 2004/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2), erhebliche Verbesserungen erzielt. Um die vollständige Wirksamkeit dieser Verbesserungen sicherzustellen, muss gewährleistet sein, dass die Fahrer die Grundsätze für sicheres Fahren in Tunneln kennen und verstehen und sie in ihrem Verhalten im Straßenverkehr anwenden können. Die Anforderungen an die theoretische und praktische Prüfung in der Richtlinie 91/439/EWG des Rates (3) wurden daher durch die Richtlinie 2008/65/EG der Kommission (4) entsprechend geändert. Ebenso sollten diese Anforderungen in der Richtlinie 2006/126/EG (Neufassung) geändert werden.

(2)

Seit der Verabschiedung der Richtlinie 2006/126/EG haben die wissenschaftlichen Erkenntnisse über Krankheitsbilder, die sich auf die Fahrtüchtigkeit auswirken, zugenommen, insbesondere was die Ermittlung der damit verbundenen Risiken für die Straßenverkehrssicherheit und die Wirksamkeit der Behandlung zur Vermeidung dieser Risiken betrifft. Zahlreiche seit kurzem verfügbare Studien und Forschungsarbeiten bestätigen, dass die obstruktive Schlafapnoe einen der größten Risikofaktoren für Kraftfahrzeugunfälle darstellt. Daher sollte dieses Krankheitsbild im Rahmen der EU-Rechtsvorschriften für den Führerschein nicht länger ignoriert werden.

(3)

Die Richtlinie 2006/126/EG sollte daher geändert werden, um Anhang III an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.

(4)

Nach der Änderung der Richtlinie 2006/126/EG durch die Richtlinie 2012/36/EU der Kommission (5) wurden redaktionelle Fehler in Anhang II festgestellt. Diese sollten berichtigt werden.

(5)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011 (6) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird.

(6)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Führerschein —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II und III der Richtlinie 2006/126/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2015 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 31. Dezember 2015 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. Juli 2014

Für die Kommission

Im Namen des Präsidenten

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18.

(2)  Richtlinie 2004/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz (ABl. L 167 vom 30.4.2004, S. 39).

(3)  Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 1).

(4)  Richtlinie 2008/65/EG der Kommission vom 27. Juni 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 36).

(5)  Richtlinie 2012/36/EU der Kommission vom 19. November 2012 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 321 vom 20.11.2012, S. 54).

(6)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.


ANHANG

1.

Anhang II der Richtlinie 2006/126/EG wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2.1.3 erhält folgende Fassung:

„2.1.3.

Straße:

die wichtigsten Grundsätze im Zusammenhang mit der Einhaltung des Sicherheitsabstands zu anderen Fahrzeugen, dem Bremsweg und der Bodenhaftung des Fahrzeugs bei verschiedenen Witterungs- und Fahrbahnverhältnissen;

Gefahren aufgrund des insbesondere je nach Witterungsverhältnissen, Tages- oder Nachtzeit unterschiedlichen Zustandes der Fahrbahn;

Besonderheiten der verschiedenen Straßenarten und der jeweiligen Rechtsvorschriften;

sicheres Fahren in Straßentunneln;“

b)

Nummer 5.1.3 erhält folgende Fassung:

„5.1.3.

Besondere Bestimmungen für die Klassen C, CE, D und DE

Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass in den Führerscheinen, die zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C, CE, D oder DE entsprechend Nummer 5.1.2. berechtigen, nicht die Einschränkung auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe vermerkt wird, wenn der Bewerber bereits einen Führerschein besitzt, für den er eine Prüfung auf einem Fahrzeug mit Handschaltgetriebe mindestens der Klasse B, BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E abgelegt und bei der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen die in Nummer 8.4. genannten Fahrübungen durchgeführt hat.“

c)

Nummer 6.3.8 erhält folgende Fassung:

„6.3.8.

Spezielle Teile der Straße (soweit verfügbar): Kreisverkehr; Eisenbahnübergänge; Straßenbahn-/Bushaltestelle; Fußgängerübergänge; auf langen Steigungen aufwärts/abwärts fahren; Tunnel;“

d)

Nummer 7.4.8 erhält folgende Fassung:

„7.4.8.

Spezielle Teile der Straße (soweit verfügbar): Kreisverkehr; Eisenbahnübergänge; Straßenbahn-/Bushaltestelle; Fußgängerübergänge; auf langen Steigungen aufwärts/abwärts fahren; Tunnel;“

e)

Nummer 8.3.8 erhält folgende Fassung:

„8.3.8.

Spezielle Teile der Straße (soweit verfügbar): Kreisverkehr; Eisenbahnübergänge; Straßenbahn-/Bushaltestelle; Fußgängerübergänge; auf langen Steigungen aufwärts/abwärts fahren; Tunnel;“

2.

In Anhang III der Richtlinie 2006/126/EG, erhält Abschnitt 11 (KRANKHEITEN DES NERVENSYSTEMS) folgende Fassung:

„KRANKHEITEN DES NERVENSYSTEMS UND OBSTRUKTIVES SCHLAFAPNOE-SYNDROM

KRANKHEITEN DES NERVENSYSTEMS

11.1.

Bewerbern oder Fahrzeugführern, die an einer schweren Erkrankung des Nervensystems leiden, darf eine Fahrerlaubnis nur dann erteilt oder es darf ihre Fahrerlaubnis nur dann erneuert werden, wenn der Antrag durch das Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle befürwortet wird.

Störungen des Nervensystems, die auf Erkrankungen oder Operationen des zentralen oder peripheren Nervensystems zurückzuführen sind, sich in motorischen, sensiblen, sensorischen oder trophischen Symptomen äußern und das Gleichgewicht und die Koordinierung stören, sind aufgrund der Funktions- und Entwicklungsmöglichkeiten zu beurteilen. Bei Gefahr einer Verschlechterung kann die Erteilung oder Erneuerung der Fahrerlaubnis in diesen Fällen von regelmäßigen Untersuchungen abhängig gemacht werden.

OBSTRUKTIVES SCHLAFAPNOE-SYNDROM

11.2.

In den folgenden Abschnitten entspricht ein mittelschweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom einer Anzahl von Apnoen und Hypopnoen (Apnoe-Hypopnoe-Index) zwischen 15 und 29 pro Stunde und ein schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom einem Apnoe-Hypopnoe-Index von mindestens 30, jeweils im Zusammenhang mit übermäßiger Tagesmüdigkeit.

11.3.

Bewerber oder Fahrzeugführer, bei denen der Verdacht auf ein mittelschweres oder schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom besteht, werden zur Einholung eines medizinischen Gutachtens an eine anerkannte ärztliche Stelle weiterverwiesen, bevor eine Fahrerlaubnis erteilt oder erneuert wird. Ihnen kann bis zur Bestätigung der Diagnose vom Führen eines Fahrzeugs abgeraten werden.

11.4.

Bewerbern oder Fahrzeugführern mit mittelschwerem oder schwerem obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom, die ihren Zustand angemessen unter Kontrolle haben, eine geeignete Behandlung einhalten und deren Müdigkeit (falls zutreffend) sich verbessert hat, was durch das Gutachten einer anerkannten ärztlichen Stelle bestätigt wird, kann eine Fahrerlaubnis erteilt werden.

11.5.

Bewerber oder Fahrzeugführer mit mittelschwerem oder schwerem obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom, die sich in Behandlung befinden, müssen sich einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle in Abständen von höchstens drei Jahren für Fahrer der Gruppe 1 und einem Jahr für Fahrer der Gruppe 2 unterziehen, um den Grad der Einhaltung der Behandlung und die Notwendigkeit einer Fortsetzung der Behandlung sowie einer weiterhin hohen Vigilanz zu bestimmen.“