5.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/31


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 3. März 2014

über die Erstellung und Durchführung von Produktions- und Vermarktungsplänen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur

(2014/117/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) („die GMO-Verordnung“) unterbreiten die Erzeugerorganisationen ihren zuständigen nationalen Behörden Produktions- und Vermarktungspläne, um zur Erreichung der Ziele der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur beizutragen.

(2)

Produktions- und Vermarktungspläne bilden ein verbindliches Instrument für die Erzeugerorganisationen.

(3)

Um eine homogene Durchführung von Produktions- und Vermarktungsplänen zu fördern, ist es notwendig, dass die Kommission genauere Empfehlungen zu dem in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1418/2013 der Kommission (2) dargelegten Aufbau, dem Format und den Fristen gibt und somit klare und detaillierte Leitlinien für die Mitgliedstaaten und die Erzeugerorganisationen bietet.

(4)

Um die Erzeugerorganisationen darin zu unterstützen, zu den Zielen der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur beizutragen, sollte die Kommission den Erzeugerorganisationen Empfehlungen an die Hand geben, wie ihre geplante Strategie zur Anpassung ihrer Produktion an die Bedürfnisse des Marktes präsentiert werden sollte, insbesondere durch ausführliche Darlegung des Produktionsprogramms und der zu entwickelnden Vermarktungsstrategie.

(5)

Die Kommission sollte ferner Beispiele für die verschiedenen Maßnahmen geben, die Erzeugerorganisationen umsetzen könnten, um zu veranschaulichen, wie diese konkret zu den einzelnen Zielen der Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 beitragen könnten, auf die die Produktions- und Vermarktungspläne abzielen.

(6)

Damit die Erzeugerorganisationen die Produktions- und Vermarktungspläne besser verfolgen können und die zuständigen nationalen Behörden in der Lage sind, den Beitrag der verschiedenen Maßnahmen der Produktions- und Vermarktungspläne zu den Zielen der gemeinsamen Marktorganisationen zu bewerten und zu überprüfen, inwieweit die Erzeugerorganisationen die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Pläne einhalten, sollte die Verwendung geeigneter Indikatoren empfohlen werden.

(7)

Um die Bewertung des Finanzierungsbedarfs im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahmen der Produktions- und Vermarktungspläne durch die Erzeugerorganisationen und die zuständigen nationalen Behörden zu erleichtern, sollte eine Finanzplanung in die Produktions- und Vermarktungspläne aufgenommen werden.

(8)

Um es den zuständigen nationalen Behörden zu ermöglichen, die Durchführung der Produktions- und Vermarktungspläne durch die Erzeugerorganisationen zu bewerten, sollte die Kommission empfehlen, dass die jährlichen Berichte der Erzeugerorganisationen relevante Indikatoren zur Bewertung der Umsetzung der geplanten Maßnahmen und deren Beitrag zu den Zielen der Erzeugerorganisationen umfassen.

(9)

Diese Empfehlung wird erforderlichenfalls geändert oder überarbeitet, insbesondere nach der Annahme eines künftigen Rechtsakts der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Meeres- und Fischereipolitik für den Zeitraum 2014-2020 —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen beachten Folgendes:

a)

Format und Aufbau der Produktions- und Vermarktungspläne gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 („die Pläne“) in Teil A dieser Empfehlung;

b)

die Einzelheiten zu den Fristen und Verfahren für den jährlichen Bericht gemäß Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 („der jährliche Bericht“) in Teil B dieser Empfehlung.

Bezugnahmen der vorliegenden Empfehlung auf Erzeugerorganisationen gelten auch für Vereinigungen von Erzeugerorganisationen.

TEIL A

FORMAT UND AUFBAU DER PRODUKTIONS- UND VERMARKTUNGSPLÄNE

Die den nationalen Behörden von Erzeugerorganisationen des Fischerei- und Aquakultursektors vorgelegten Pläne sollten folgende Angaben umfassen:

1.   Allgemeine Angaben zur Erzeugerorganisation

Bezeichnung

Die vollständige Bezeichnung der Erzeugerorganisation.

Art der Organisation

Erzeugerorganisation im Bereich der Aquakultur oder der Fischerei.

Kennnummer

Die nationale Kennnummer.

Sitz

Der Ort, an dem die Erzeugerorganisation amtlich eingetragen ist (z. B. die Stadt oder der Hafen) sowie Angaben über ihren Zuständigkeitsbereich, unter Verwendung der relevanten NUTS-Einheit (NUTS = Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik).

Anzahl der Mitglieder

Die Anzahl der Erzeuger, die offiziell der Erzeugerorganisation angeschlossen sind.

Umsatz (aufgeschlüsselt nach Arten)

Eine Tabelle mit Angaben über den Gesamtumsatz der Erzeugerorganisation während der letzten drei Jahre mit einer Aufschlüsselung des Umsatzes für einzelne Arten.

Der Umsatz sollte entweder als jährlicher Durchschnittswert der in den letzten drei Jahren auf Erstverkaufsstufe vermarkteten Produktion oder für neu anerkannte Erzeugerorganisationen als Summe der auf Erstverkaufsstufe vermarkteten Produktion der einzelnen Mitglieder im gleichen Zeitraum berechnet werden.

Umfang der Fänge und der Ernte (aufgeschlüsselt nach Arten)

Eine Tabelle mit Angabe der Menge und des Werts der Fänge oder Ernten in den letzten drei Jahren für jede Art, ausgedrückt in Tonnen und EUR pro Jahr.

Identifizierung der wichtigsten von der Erzeugerorganisation vermarkteten Arten [ex 2.1]

Es wird empfohlen, die in dem vorherigen Unterabschnitt für die Identifizierung der wichtigsten vermarkteten Arten beschriebene Tabelle zu verwenden. Die wichtigsten kommerziellen Arten sollten den Großteil der Produktion der einzelnen Erzeugerorganisationen in Bezug auf den Umsatz und die Menge der Fänge und der gezüchteten Arten ausmachen. Die Bestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2508/2000 der Kommission (3) sollten als Referenz dienen.

2.   Produktionsprogramm und Vermarktungsstrategie

2.1.   Einleitung

Die Erzeugerorganisation sollte darlegen, wie die geplanten Maßnahmen mit den Zielsetzungen des Plans zusammenhängen.

Auf der Grundlage einer Bewertung der Vorteile, Möglichkeiten, Risiken und Schwächen der Erzeugerorganisation sollten die Pläne mit einer Vorstellung der geplanten Strategie der Erzeugerorganisation zur Entwicklung und Anpassung ihrer Erzeugung an die Markterfordernisse im Einklang mit den Zielen für die Erzeugerorganisationen gemäß den Artikeln 3 und 7 der GMO-Verordnung eingeführt werden.

Die Vorstellung sollte deutlich hervorheben, wie das Produktionsprogramm und die Vermarktungsstrategie der Erzeugerorganisation miteinander verknüpft sind.

2.2.   Produktionsprogramm

Das Produktionsprogramm sollte eine indikative Aufstellung des zu erwartenden Angebots über das gesamte Jahr enthalten, die auf saisonalen Trends (Preise, Produktion und Nachfrage) gründet. Insbesondere sind folgende Elemente zu berücksichtigen:

2.2.1.   Für alle Erzeugerorganisationen

Planung der Produktion;

Koordinierung der Tätigkeiten mit anderen Erzeugern.

Für Erzeugerorganisationen im Bereich Fischerei:

Verwaltung der Fangrechte und des Zugangs unter den Mitgliedern einer Erzeugerorganisation, je nach Produktionsplanung;

Umsetzung und Verwaltung der Pflicht zur Anlandung aller Fänge.

2.2.2.   Für Erzeugerorganisationen im Bereich Aquakultur

Entwicklung nachhaltiger Aquakulturverfahren.

2.3.   Vermarktungsstrategie

Die Vermarktungsstrategie sollte erläutern, wie die Erzeugerorganisation sicherstellen will, dass die Versorgung den Erfordernissen des Marktes in Bezug auf Qualität, Menge und Aufmachung angemessen ist. Insbesondere sind folgende Elemente zu berücksichtigen:

Ermittlung der Erfordernisse des Marktes (Menge, Qualität und Aufmachung);

Ermittlung neuer Absatzmöglichkeiten oder anderer Marktchancen;

Dialog und Koordinierung mit anderen Akteuren in der Lieferkette.

3.   Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 7 der GMO-Verordnung

3.1.   Für Erzeugerorganisationen im Bereich Fischerei

3.1.1.   Förderung nachhaltiger Fischereitätigkeiten  (4)

In diesem Abschnitt sollten die Pläne eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen:

gemeinsame Verwaltung der Fangrechte und des Zugangs zu Fischereien unter den Mitgliedern einer Erzeugerorganisation, auf der Grundlage der geltenden Bewirtschaftungsregeln für die verschiedenen Bestände, Fischereien und Fanggebiete;

Koordinierung des Dialogs und der Zusammenarbeit mit einschlägigen wissenschaftlichen Organisationen des Fischereisektors und Mithilfe bei der Erstellung wissenschaftlicher Gutachten zur Unterstützung von Entscheidungen über die Bewirtschaftung von Fischereiressourcen;

Vorbereitung und Durchführung wissenschaftlicher und technischer Kampagnen zur Verbesserung des Kenntnisstands über Ressourcen, Auswirkungen auf die Ökosysteme und die Entwicklung nachhaltiger Fangmethoden;

Durchführung von Folgenabschätzungen für die Anwendung neuer Bewirtschaftungsmaßnahmen;

Ermittlung und gemeinsame Verhütung von Gefahren in Zusammenhang mit der Sicherheit am Arbeitsplatz und der Sicherheit auf See;

Bereitstellung von Unterstützung und Fortbildungen für die Mitglieder der Erzeugerorganisation in den Bereichen Fischereiregulierung, Förderung nachhaltiger Fangmethoden oder Sicherheit an Bord;

wirksame Beteiligung an den verschiedenen einschlägigen Gremien für das Fischereimanagement auf nationaler, regionaler, europäischer und internationaler Ebene;

Koordinierung des Dialogs zwischen Erzeugerorganisationen, auch aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten.

3.1.2.   Vermeidung und Verringerung von Beifängen  (5)

In diesem Abschnitt sollten die Pläne eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen:

Ermittlung und Förderung von Fangmethoden, die zur Vermeidung und Verringerung von Beifängen beitragen;

Erstellung und Umsetzung von Plänen und kollektiven Aktionen zur Vermeidung und Verringerung von Beifängen;

Ermittlung der besten Nutzung dieser Fänge (6).

3.1.3.   Beitrag zur Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen und Zugang der Verbraucher zu deutlichen und umfassenden Informationen

In diesem Abschnitt sollten die Pläne eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen:

Verbesserung der Techniken für die Rückverfolgbarkeit;

Bewertung von Kommunikationserfordernissen und Maßnahmen zur Unterrichtung der Verbraucher;

bessere Produktkennzeichnung einschließlich der Durchführung von Zertifizierungsverfahren zur Unterstützung obligatorischer und zusätzlicher freiwilliger Angaben gemäß den Artikeln 38 und 39 der GMO-Verordnung;

Vorbereitung und Durchführung von Kommunikationsmaßnahmen und Maßnahmen zur Unterrichtung der Verbraucher.

3.1.4.   Beitrag zur Beseitigung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei

In diesem Abschnitt sollten die Pläne eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen:

Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für Erzeuger;

Beobachtungsprogramme und Kontrolle der Tätigkeiten der Mitglieder der Erzeugerorganisation.

3.1.5.   Verbesserung der Bedingungen für das Inverkehrbringen der Fischereierzeugnisse der Mitglieder

In diesem Abschnitt sollten die Pläne eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen:

Ermittlung von Möglichkeiten zur Vermarktung der Produktion und Kanalisierung des Angebots der Mitglieder;

Entwicklung von Strategien für eine bessere Vermarktung der Produktion, einschließlich der Produktzertifizierung;

Entwicklung von Zertifizierungsverfahren, unter anderem in den Bereichen Ernährung und Qualität;

Unterstützung zusätzlicher freiwilliger Angaben gemäß Artikel 39 der GMO-Verordnung;

Entwurf und Entwicklung neuer Methoden und neuer Marketinginstrumente;

Bereitstellung von Unterstützung und Fortbildung in Bezug auf Vermarktungstechniken für die Mitglieder der Erzeugerorganisation;

Teilnahme an Messen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene, um den Absatz der Produkte der Mitglieder der Erzeugerorganisation zu fördern.

3.1.6.   Verbesserung der Rentabilität

In diesem Abschnitt sollten die Pläne eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen:

Vorbereitung und Begleitung wissenschaftlicher und technischer Kampagnen zur Reduzierung der Betriebskosten;

Unterstützung und Fortbildung in Bezug auf Fischereibetriebsführung für die Mitglieder der Erzeugerorganisation;

Entwicklung von Diensten im Bereich Kostenrechnung für die Mitglieder der Erzeugerorganisation.

3.1.7.   Stabilisierung der Märkte

In diesem Abschnitt sollten die Pläne eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen:

Beitrag zu einer verbesserten Marktinformation;

Verbesserung des Kenntnisstands der Mitglieder der Erzeugerorganisation über die wichtigsten wirtschaftlichen Triebkräfte entlang der Lieferkette;

praktische Unterstützung der Erzeuger für eine bessere Koordinierung des Informationsaustauschs mit Kunden und andere Akteuren (insbesondere Verarbeitern, Einzelhändlern und Versteigerungen).

3.1.8.   Beitrag zur Nahrungsmittelversorgung und Förderung hoher Standards der Lebensmittelqualität und -sicherheit und gleichzeitig Beitrag zur Beschäftigung in Küstenregionen und ländlichen Gebieten

In diesem Abschnitt sollten die Pläne eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen:

Vorbereitung und Durchführung von Kampagnen zur Förderung von Initiativen in Bezug auf Vermarktungsnormen (Qualität, Größe oder Gewicht, Verpackung, Aufmachung und Kennzeichnung);

Vorbereitung und Durchführung von Kampagnen zur Förderung des Absatzes neuer Arten, die nachhaltig genutzt werden können;

Vorbereitung und Durchführung von Kampagnen zur Entwicklung neuer Verfahren und Produkte;

Vorbereitung und Durchführung von Absatzförderungskampagnen für Fischereierzeugnisse;

Vorbereitung und Durchführung von Kampagnen zur Beschäftigungsförderung im Fischereisektor.

3.1.9.   Verringerung der Umweltauswirkungen des Fischfangs, unter anderem durch Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte

In diesem Abschnitt sollten die Pläne eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen:

Vorbereitung und Ausführung von wissenschaftlichen Erhebungen und Versuchsprogrammen zur Bewertung und Eindämmung der Umweltauswirkungen von Fangtätigkeiten;

Vorbereitung und Durchführung von Versuchsprogrammen zur Entwicklung von Fanggeräten mit verringerten Umweltauswirkungen;

Schulungen und Unterstützung für Erzeuger, um die Einführung von Fangmethoden und Fanggeräten mit geringeren Umweltauswirkungen zu erleichtern.

3.2.   Für Erzeugerorganisationen im Bereich Aquakultur

3.2.1.   Förderung nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten  (7)

In diesem Abschnitt sollten die Pläne eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen:

Vorbereitung und Verwaltung wissenschaftlicher und technischen Kampagnen zur Verbesserung der Kenntnisse über Arten, Auswirkungen der Aquakultur auf die Umwelt und zur Förderung der Entwicklung nachhaltiger Aquakulturtechniken;

Koordinierung des Dialogs und der Zusammenarbeit mit einschlägigen wissenschaftlichen Organisationen des Aquakultursektors und Mithilfe bei der Erstellung wissenschaftlicher Gutachten zur Unterstützung von Bewirtschaftungsentscheidungen im Bereich Aquakultur;

Unterstützung und Fortbildung zur Förderung nachhaltiger Aquakulturverfahren für die Mitglieder der Erzeugerorganisation;

Ermittlung und gemeinsame Verhütung von Gefahren im Zusammenhang mit der Sicherheit am Arbeitsplatz;

wirksame Beteiligung an den verschiedenen einschlägigen Gremien für Aquakultur auf nationaler, regionaler, europäischer und internationaler Ebene;

Koordinierung des Dialogs zwischen Erzeugerorganisationen, auch aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten.

3.2.2.   Sicherstellung, dass die Tätigkeiten der Mitglieder im Einklang mit den nationalen Strategieplänen stehen  (8)

In diesem Abschnitt sollten die Pläne eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen:

Beteiligung an der Entwicklung der nationalen Strategiepläne;

Entwicklung von Zertifizierungssystemen für die Nachhaltigkeit von Futtermitteln.

3.2.3.   Bemühen, dafür Sorge zu tragen, dass für den Aquakultursektor bestimmte Fischerei-Futtermittel aus nachhaltig bewirtschafteten Fischereien stammen

In diesem Abschnitt sollten die Pläne eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen:

Beteiligung an der Entwicklung von Verfahren zur Rückverfolgbarkeit;

Entwicklung von Zertifizierungssystemen für die Nachhaltigkeit von Futtermitteln.

3.2.4.   Verbesserung der Bedingungen für das Inverkehrbringen der Aquakulturerzeugnisse der Mitglieder

In diesem Abschnitt sollten die Pläne eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen:

Ermittlung von Möglichkeiten zur Vermarktung und/oder Kanalisierung der Produktion der Mitglieder;

Entwicklung von Strategien für eine bessere Vermarktung der Produktion, einschließlich der Produktzertifizierung;

Unterstützung zusätzlicher freiwilliger Angaben gemäß Artikel 39 der GMO-Verordnung;

Entwicklung von Zertifizierungsverfahren, auch in den Bereichen Ernährung und Qualität;

Entwurf und Entwicklung neuer Methoden und neuer Marketinginstrumente;

Bereitstellung von Unterstützung und Fortbildung in Bezug auf Vermarktungstechniken für die Mitglieder der Erzeugerorganisation;

Teilnahme an Messen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene, um den Absatz der Produkte der Mitglieder der Erzeugerorganisation zu fördern.

3.2.5.   Verbesserung der Rentabilität

In diesem Abschnitt sollten die Pläne eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen:

Vorbereitung und Begleitung wissenschaftlicher und technischer Kampagnen zur Reduzierung der Betriebskosten;

Unterstützung und Fortbildung in Bezug auf Aquakulturbetriebsführung für die Mitglieder der Erzeugerorganisation;

Entwicklung von Diensten im Bereich Kostenrechnung für die Mitglieder der Erzeugerorganisation.

3.2.6.   Stabilisierung der Märkte

In diesem Abschnitt sollten die Pläne eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen:

Koordinierung — zwischen verschiedenen Erzeugerorganisationen — der Erfassung, Verarbeitung, Weitergabe und Nutzung wirtschaftlicher Daten zur Produktion der Mitglieder der einzelnen Organisationen, einschließlich Lagerungsdaten und Erstverkaufspreise;

Beitrag zu einer verbesserten Marktinformation;

Verbesserung des Kenntnisstands der Mitglieder der Erzeugerorganisation über die wichtigsten wirtschaftlichen Triebkräfte entlang der Lieferkette;

Praktische Unterstützung der Erzeuger zur besseren Koordinierung des Informationsaustauschs mit der verarbeitenden Industrie.

3.2.7.   Beitrag zur Nahrungsmittelversorgung und Förderung hoher Standards der Lebensmittelqualität und -sicherheit und gleichzeitig Beitrag zur Beschäftigung in Küstenregionen und ländlichen Gebieten

In diesem Abschnitt sollten die Pläne eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen:

Vorbereitung und Durchführung von Kampagnen zur Entwicklung von Initiativen in Bezug auf Vermarktungsnormen (Qualität, Größe oder Gewicht, Verpackung, Aufmachung und Kennzeichnung);

Vorbereitung und Durchführung von Kampagnen zur Beschäftigungsförderung im Aquakultursektor;

Vorbereitung und Durchführung von Absatzförderungskampagnen für Aquakulturerzeugnisse.

4.   Maßnahmen zur Anpassung des Angebots an bestimmten Arten  (9)

In diesem Abschnitt sollten die Pläne eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen:

Bestimmung von Fischereierzeugnissen mit Vermarktungsproblemen zu bestimmten Zeiten des Jahres;

Entwicklung spezieller Strategien und Instrumente für Produktion und Vermarktung.

5.   Sanktionen und Kontrollmaßnahmen

In Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d der GMO-Verordnung sollte dieser Abschnitt die Sanktionen beschreiben, die auf Mitglieder Anwendung finden, die gegen die Beschlüsse zur Durchführung der Pläne (10) verstoßen, sowie die Maßnahmen, die von den Erzeugerorganisationen getroffen werden, um zu kontrollieren, ob die Tätigkeiten ihrer Mitglieder mit den Regeln im Einklang stehen (11). In diesem Abschnitt sollten die Pläne eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen:

Entwicklung eines Systems von Sanktionen in einem angemessenen Verhältnis zu den von Mitgliedern der Erzeugerorganisation begangenen Verstößen;

Entwicklung von Strategien und Programmen für die Durchsetzung der von der Erzeugerorganisation erlassenen Regeln;

Risikobewertungen in Bezug auf die Umsetzung der von der Erzeugerorganisation erlassenen Regeln;

Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zur Kontrolle der Durchsetzung der von der Erzeugerorganisation erlassenen Regeln;

Ausbildung von Beobachtern und Inspektoren;

Schaffung und Verbreitung von Leitlinien für die Durchführung:

a)

der Regelungen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik;

b)

der von der Erzeugerorganisation erlassenen Vorschriften und Verwaltungsmaßnahmen.

6.   Zu berücksichtigende Ausgaben

6.1.   Finanzplan

Es wird empfohlen, dass die Erzeugerorganisationen ihren Plänen einen Finanzplan beifügen, in dem für jede geplante Maßnahme die unterschiedlichen Kosten, Ausgaben und erwarteten finanziellen Ressourcen aufgeschlüsselt sind.

Im Finanzplan sind die folgenden beiden Arten von Maßnahmen zu unterscheiden:

a)

Vorbereitungs-, Begleitungs- und Lenkungsaktivitäten im Zusammenhang mit den geplanten Maßnahmen („Projektträger-Aktivitäten“) und

b)

Aktivitäten im Zusammenhang mit der praktischen Umsetzung jeder einzelnen geplanten spezifischen Maßnahme („Projektmanagement-Aktivitäten“).

6.2.   Projektträger-Aktivitäten

Ausgaben für Projektträger-Aktivitäten sollten insbesondere Ausgaben für Marktstudien, Bewertungen, Projektgestaltung, Risikoanalysen und Durchführbarkeitsstudien umfassen, die vor der Durchführung einer Maßnahme im Zusammenhang mit der Erreichung eines der Ziele des Plans erstellt werden. Ebenfalls darunter fallen Ausgaben im Zusammenhang mit Begleit- und Kontrolltätigkeiten seitens der Erzeugerorganisation im Laufe der Durchführung einer spezifischen Maßnahme.

Die Ausgaben können unterschiedliche Kategorien wie Arbeit, Dienstleistungen oder Lieferungen abdecken.

6.3.   Projektmanagement-Aktivitäten

Ausgaben für Projektmanagement-Aktivitäten sollten insbesondere Ausgaben für die Teile der Maßnahmen umfassen, die nicht direkt mit den Aktivitäten des Projektträgers in Verbindung stehen, z. B. wissenschaftliche oder technische Experimente, Werbekampagnen, Erwerb und Einsatz von neuen technischen Geräten zur Steigerung der Selektivität, Entwicklung der Rückverfolgbarkeit oder Förderung nachhaltiger Aquakulturverfahren.

7.   Zeitplan für die Durchführung

Die Pläne sollten einen Zeitplan für die geplanten Maßnahmen und damit zusammenhängende Ausgaben enthalten, aufgeschlüsselt nach Jahrestranchen für mehrjährige Pläne.

Der Zeitplan sollte für jede Maßnahme geeignete Leistungs- und Ergebnisindikatoren gemäß Abschnitt 8 angeben.

8.   Indikatoren

Wie in Abschnitt 7 empfohlen sind für jede geplante Maßnahme Leistungs- und Ergebnisindikatoren vorzusehen, um eine Durchführungskontrolle durch die Erzeugerorganisationen und die zuständigen nationalen Behörden zu ermöglichen. Diese Indikatoren sollten in dem jährlichen Bericht gemäß Artikel 28 Absatz 5 der GMO-Verordnung verwendet werden. Mit Hilfe dieser Indikatoren sollte bewertet werden, inwieweit die strategischen Ziele der Pläne gegenüber der in der Einleitung des Plans beschriebenen Ausgangssituation verwirklicht wurden.

Nach ihrer Relevanz für die verschiedenen geplanten Maßnahmen sollten die folgenden Indikatoren verwendet werden:

8.1.   Leistungsindikatoren für die Umsetzung der geplanten Maßnahmen

8.1.1.   Für Erzeugerorganisationen im Bereich Fischerei

In diesem Abschnitt sollten die Pläne Leistungsindikatoren umfassen, um die Übereinstimmung zu überprüfen mit

der geplanten Schiffstätigkeit, ausgedrückt unter anderem in der Zahl der Tage auf See, der Menge der gefangenen Zielarten;

einem vorläufigen Zeitplan für die Vermarktung von Produkten nach Art und Aufmachung;

einem Plan der für die Ermittlung von Marktmöglichkeiten vorgesehenen Maßnahmen;

einem Plan der für die Zertifizierung/Kennzeichnung der Erzeugnisse vorgesehenen Maßnahmen;

einem vorläufigen Zeitplan für die Steuerung des Fischereiaufwands und/oder der Kapazität nach Fanggebiet;

einem Plan der zur Reduzierung von Beifängen vorgesehenen Maßnahmen;

einem Zeitplan für die Weiterbildung in den Bereichen Einhaltung und Regeln, Sensibilisierung und Erzeugerkontrolle.

Durch die Leistungsindikatoren ebenfalls hervorgehoben werden sollten

eine Vorhersage der Verkaufszyklen der Erzeugnisse;

die Übereinstimmung des durchschnittlichen monatlichen Einkommens der Erzeuger mit einer erwarteten Einkommenshöhe.

8.1.2.   Für Erzeugerorganisationen im Bereich Aquakultur

In diesem Abschnitt sollten die Pläne Leistungsindikatoren umfassen, um die Übereinstimmung zu überprüfen mit

der für Aquakulturarten vorgesehenen Aufstockung und Ernte;

einem vorläufigen Zeitplan für die Vermarktung von Produkten nach Art und Aufmachung;

einem Plan der für die Ermittlung von Marktmöglichkeiten vorgesehenen Maßnahmen;

einem Plan der für die Zertifizierung/Kennzeichnung der Erzeugnisse vorgesehenen Maßnahmen;

einem Plan zur Verringerung der Kontamination von Ökosystemen im Zusammenhang mit Aquakulturtätigkeiten;

einem Plan zur Umsetzung nachhaltiger Fütterung für Aquakulturarten;

einem Zeitplan für die Weiterbildung in den Bereichen Einhaltung und Regeln, Sensibilisierung und Kontrolle.

Durch die Leistungsindikatoren ebenfalls hervorgehoben werden sollten

eine Vorhersage der Verkaufszyklen der Erzeugnisse;

die Übereinstimmung des durchschnittlichen monatlichen Einkommens der Erzeuger mit einer erwarteten Einkommenshöhe.

8.2.   Ergebnisindikatoren zur Bewertung des Beitrags der getroffenen Maßnahmen zur Erreichung der Ziele der Produktions- und Vermarktungspläne

8.2.1.   Für Erzeugerorganisationen im Bereich Fischerei

In diesem Abschnitt sollten die Pläne Ergebnisindikatoren umfassen, um Folgendes zu bewerten:

Menge und/oder Wert der gefangenen oder in Verkehr gebrachten Arten;

Durchschnittsgröße der gefangenen oder in Verkehr gebrachten Arten;

Umsatzsteigerung nach Art und/oder Erzeugnis gegenüber einer Ex-ante-Position;

Anzahl und Volumen und/oder Wert verkaufter neuer Erzeugnisse im Vergleich zum Vorjahr;

Entwicklung des Fischereiaufwands und/oder der Kapazität;

Entwicklung der Zusammensetzung der Anlandungen und/oder des Volumens der Beifänge;

Entwicklung des Werts der angelandeten Fänge oder der Erntemenge „pro Kopf“;

Entwicklung der Produktionskosten pro Produktionseinheit;

Entwicklung der Verkaufskosten pro Produktionseinheit;

Entwicklung des durchschnittlichen monatlichen Einkommens der Erzeuger;

Veränderungen beim Anteil der nicht verkauften Erzeugnisse gegenüber der Ex-ante-Position;

Veränderungen beim Wert empfindlicher Erzeugnisse gegenüber der Ex-ante-Position;

Zahl der Unfälle (mit Verletzungen und/oder tödliche Unfälle);

Änderungen bei der Anzahl der erfassten Verstöße gegen die Vorschriften der Erzeugerorganisation.

8.2.2.   Für Erzeugerorganisationen im Bereich Aquakultur

In diesem Abschnitt sollten die Pläne Ergebnisindikatoren umfassen, um Folgendes zu bewerten:

Volumen und/oder Wert der geernteten oder in Verkehr gebrachten Arten;

Umsatzsteigerung nach Art und/oder Erzeugnis gegenüber einer Ex-ante-Position;

Anzahl und Volumen und/oder Wert verkaufter neuer Erzeugnisse im Vergleich zum Vorjahr;

Entwicklung des Werts der Erntemenge „pro Kopf“;

Entwicklung des Anteils der für Aquakulturarten verwendeten Futtermittel aus nachhaltigen und erneuerbaren Ressourcen;

Entwicklung der an die Umwelt abgegebenen Schadstoffmengen;

Entwicklung der Produktionskosten pro Produktionseinheit;

Entwicklung der Verkaufskosten pro Produktionseinheit;

Entwicklung des durchschnittlichen monatlichen Einkommens der Erzeuger;

Veränderungen beim Anteil der nicht verkauften Erzeugnisse gegenüber der Ex-ante-Position;

Veränderungen beim Wert empfindlicher Erzeugnisse gegenüber der Ex-ante-Position;

Zahl der Unfälle (mit Verletzungen und/oder tödliche Unfälle);

Änderungen bei der Anzahl der erfassten Verstöße gegen die Vorschriften der Erzeugerorganisation.

TEIL B

VORLAGE UND INHALT DES JÄHRLICHEN BERICHTS

Die Erzeugerorganisationen sollten den jährlichen Bericht nach Abschluss der Pläne vorlegen. Im Falle mehrjähriger Pläne sollte jährlich ein Bericht vorgelegt werden.

Der jährliche Bericht sollte auch die Leistungs- und Ergebnisindikatoren umfassen, die in dem den zuständigen nationalen Behörden zur Genehmigung vorgelegten Zeitplan für die Umsetzung der Pläne vorgesehen sind.

Brüssel, den 3. März 2014

Für die Kommission

Maria DAMANAKI

Mitglied der Kommission


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1418/2013 der Kommission vom 17. Dezember 2013 über Produktions- und Vermarktungspläne gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 40).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2508/2000 der Kommission vom 15. November 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf operative Programme im Fischereisektor (ABl. L 289 vom 16.11.2000, S. 8).

(4)  Förderung nachhaltiger Fischereitätigkeiten ihrer Mitglieder, indem Möglichkeiten für deren Entwicklung in vollständiger Übereinstimmung mit der Bestandserhaltungspolitik gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22) („Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik“) und der Rechtsvorschriften im Umweltbereich geboten werden, wobei die Sozialpolitik zu berücksichtigen ist.

(5)  Vermeidung und weitestmögliche Verringerung von Beifängen bei kommerziellen Beständen und erforderlichenfalls bestmögliche Nutzung dieser Fänge, ohne einen Markt für Fänge unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gemäß Artikel 15 der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik zu schaffen.

(6)  Ohne Schaffung eines Marktes für solche Fänge, die unterhalb der Mindestgröße für die Bestandserhaltung liegen.

(7)  Förderung nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten ihrer Mitglieder, indem Möglichkeiten für deren Entwicklung in vollständiger Übereinstimmung mit der Bestandserhaltungspolitik gemäß der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik und der Rechtsvorschriften im Umweltbereich geboten werden, wobei die Sozialpolitik zu berücksichtigen ist.

(8)  Gemäß Artikel 34 der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik.

(9)  „Arten, deren Vermarktung im Laufe des Jahres üblicherweise Probleme aufwirft“ nach Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe d der GMO-Verordnung.

(10)  Sanktionen gemäß Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe e der GMO-Verordnung.

(11)  Maßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d der GMO-Verordnung.