4.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/4


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 3. Juni 2014

zur Einsetzung einer Expertengruppe der Kommission für Krebsbekämpfung und zur Aufhebung des Beschlusses 96/469/EG

2014/C 167/05

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 168 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union koordinieren die Mitgliedstaaten untereinander im Benehmen mit der Kommission ihre Politiken und Programme in den in Absatz 1 genannten Bereichen. Die Kommission kann in enger Verbindung mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die dieser Koordinierung förderlich sind, insbesondere Initiativen, die darauf abzielen, Leitlinien und Indikatoren festzulegen, den Austausch bewährter Verfahren durchzuführen und die erforderlichen Elemente für eine regelmäßige Überwachung und Bewertung auszuarbeiten.

(2)

Im Weißbuch „Gemeinsam für die Gesundheit: Ein strategischer Ansatz der EU für 2008-2013“ (1), das die Kommission am 23. Oktober 2007 im Zuge der Ausarbeitung der EU-Gesundheitsstrategie angenommen hat, wird Krebs als einer der Bereiche genannt, in denen vorrangiger Handlungsbedarf besteht.

(3)

Am 2. Dezember 2003 nahm der Rat eine Empfehlung zur Krebsfrüherkennung (2) an.

(4)

Am 10. Juni 2008 nahm der Rat Schlussfolgerungen zur Verringerung der Krebsbelastungen (3) und am 13. September 2010 Schlussfolgerungen über Maßnahmen zur Krebsbekämpfung (4) an

(5)

Die Kommission verabschiedete am 24. Juni 2009 eine „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über Maßnahmen zur Krebsbekämpfung: Europäische Partnerschaft“ (5).

(6)

In der Mitteilung des Präsidenten an die Kommission vom 10. November 2010„Rahmenregelung für Expertengruppen der Kommission: Horizontale Bestimmungen und öffentliches Register“ (6) (nachstehend „Rahmenregelung für Expertengruppen der Kommission“) ist ein überarbeitetes Regelwerk für alle Expertengruppen der Kommission festgelegt.

(7)

Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen im Bereich Krebs erfordern eine enge Zusammenarbeit mit den Facheinrichtungen in den Mitgliedstaaten und mit den Betroffenen. Dies steht im Einklang mit Forderungen von Interessenträgern und Vertretern der Mitgliedstaaten nach einer verbesserten Koordinierung angesichts des zunehmenden Arbeitsumfangs im Bereich Krebs. Zudem kann der Wissens- und Informationsaustausch zur Bewältigung einiger der Schwierigkeiten beitragen, mit denen die Mitgliedstaaten im Bereich der Krebsbekämpfung konfrontiert sind, und er erleichtert die Zusammenarbeit mit anderen wichtigen Akteuren wie Patientenorganisationen.

(8)

Die Kommission sollte eine aus hochrangigen Fachleuten für Krebs bestehende Expertengruppe einrichten, die fortlaufend fachliche Stellungnahmen abgeben kann. Diese Expertengruppe für Krebsbekämpfung sollte die Kommission auf deren Ersuchen hin bei der Ausarbeitung und Durchführung der Unionsmaßnahmen im Bereich Krebs mit Rat und Fachwissen unterstützen und den Austausch relevanter Erfahrungen, Strategien und Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und den verschiedenen beteiligten Parteien fördern.

(9)

Damit Interessenträger und Experten im Bereich Krebs umfassend repräsentiert sind, sollte sich die Expertengruppe zusammensetzen aus Vertretern der Mitgliedstaaten, Vertretern von Patientenorganisationen im Bereich Krebs, von in der Krebsprävention tätigen europäischen Verbänden, von im Bereich Krebs tätigen europäischen Berufsverbänden oder wissenschaftlichen Gesellschaften, einem Vertreter der Hersteller von Produkten oder der Dienstleister im Bereich Krebs und einem Vertreter des Internationalen Krebsforschungszentrums.

(10)

Die Expertengruppe für Krebsbekämpfung sollte kein Ausschuss sein im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (7).

(11)

Personenbezogene Daten sollten auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (8) verarbeitet werden.

(12)

Der Beschluss 96/469/EG der Kommission vom 30. Juli 1996 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses zur Krebsprävention (9) sollte aufgehoben werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Einsetzung der Expertengruppe

Die Expertengruppe der Kommission für Krebsbekämpfung, nachstehend „Expertengruppe“, wird hiermit eingesetzt.

Artikel 2

Aufgaben der Expertengruppe

(1)   Auf Antrag der Kommission oder der Kommissionsdienststellen erfüllt die Expertengruppe die folgenden Aufgaben im Bereich Krebs:

a)

Unterstützung der Kommission bei der Ausarbeitung von Rechtsinstrumenten und Strategiepapieren, Leitlinien und Empfehlungen zur Krebsbekämpfung sowie zu Krebsdaten einschließlich Epidemiologie, Früherkennung von Krebs und Krebsvorsorge, Aufklärung der Öffentlichkeit über die Krebsprävention, Qualitätssicherungsverfahren in der Krebsbehandlung und präventive Aspekte, die sich aus den Ergebnissen der im Rahmen der EU-Forschungsprogramme oder anderer internationaler oder nationaler Forschungsinitiativen durchgeführten Grundlagenforschung, translationalen Forschung und klinischen Krebsforschung ergeben, sowie zu bereichsübergreifenden Fragen im Zusammenhang mit Krebs;

b)

Beratung der Kommission bei der Durchführung von Maßnahmen der Union und Unterbreitung von Verbesserungsvorschlägen hinsichtlich der durchgeführten Maßnahmen;

c)

Beratung der Kommission beim Monitoring, bei der Bewertung und der Verbreitung der Ergebnisse der auf Unions- und nationaler Ebene ergriffenen Maßnahmen;

d)

Beratung der Kommission im Bereich internationale Zusammenarbeit;

e)

Erleichterung der Koordinierung und des Informationsaustauschs unter den Mitgliedstaaten;

f)

Erstellung eines Überblicks für die Kommission über die Strategien auf Unions- und nationaler Ebene;

g)

Zusammentragen von Informationen über relevante Erfahrungen, Strategien und Verfahren der Mitgliedstaaten und der verschiedenen beteiligten Parteien.

(2)   Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 1 kann die Expertengruppe auf Antrag der Kommissionsdienststellen Stellungnahmen, Empfehlungen und Berichte vorlegen.

(3)   Die Aufgaben der Expertengruppe dürfen sich nicht mit Fragen überschneiden, für die der Beratende Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (eingesetzt mit dem Beschluss 2003/C 218/01 des Rates (10)) und der Wissenschaftliche Ausschuss für Grenzwerte berufsbedingter Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen (ACSH; eingesetzt mit dem Beschluss 2014/113/EU der Kommission (11)) zuständig sind, die unter die Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (12) fallen oder die zum Aufgabenbereich des Pharmazeutischen Ausschusses (eingesetzt mit dem Beschluss 75/320/EWG des Rates (13)) zählen.

Artikel 3

Konsultation

Die Kommission kann die Expertengruppe zu allen Fragen konsultieren, die Krebs betreffen.

Artikel 4

Mitgliedschaft — Ernennung

(1)   Die Expertengruppe setzt sich aus den folgenden Mitgliedern zusammen:

a)

zuständige Behörden der Mitgliedstaaten;

b)

drei Vertreter von Patientenorganisationen im Bereich Krebs,

c)

zwei Vertreter von in der Krebsprävention tätigen europäischen Verbänden;

d)

drei Vertreter von im Bereich Krebs tätigen europäischen Berufsverbänden oder wissenschaftlichen Gesellschaften;

e)

ein Vertreter der Hersteller von Produkten oder der Dienstleister im Bereich Krebs;

f)

ein Vertreter des Internationalen Krebsforschungszentrums.

(2)   Zuständige Behörden der EFTA-Länder, die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, können auf Antrag der jeweiligen EFTA-Länder ebenfalls Mitglieder der Gruppe werden.

(3)   Zuständige Behörden der Kandidatenländer für den Beitritt zur Europäischen Union können auf Antrag der jeweiligen Länder ebenfalls Mitglieder der Gruppe werden.

(4)   Die Mitglieder werden vom Generaldirektor bzw. von der Generaldirektorin für Gesundheit und Verbraucher ernannt.

(5)   Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e werden auf der Grundlage einer Liste geeigneter Kandidaten ernannt, die im Anschluss an einen Aufruf zur Interessenbekundung aufgestellt wird. Im Aufruf zur Interessenbekundung werden die erforderlichen Qualifikationen und Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der Expertengruppe genannt.

(6)   Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis f sowie gemäß den Absätzen 2 und 3 ernennen ihre Vertreter sowie Stellvertreter, die sie bei Abwesenheit oder Verhinderung ersetzen. Die Stellvertreter werden zu den gleichen Bedingungen wie die Vertreter ernannt. Ein abwesendes oder verhindertes Mitglied wird automatisch durch seinen Stellvertreter vertreten.

(7)   Der Generaldirektor bzw. die Generaldirektorin für Gesundheit und Verbraucher kann einen von einer Organisation vorgeschlagenen Vertreter oder Stellvertreter ablehnen, wenn die betreffende Person die Profilanforderungen im Aufruf zur Interessenbekundung gemäß Absatz 5 nicht erfüllt. In dem Fall wird die betreffende Organisation aufgefordert, einen neuen Vertreter bzw. Stellvertreter zu ernennen.

(8)   Die Amtszeit der Mitglieder der Expertengruppe beträgt drei Jahre; ihre Wiederernennung ist zulässig, wenn sie erneut an einem Aufruf zur Interessenbekundung teilgenommen haben.

(9)   Im Falle des freiwilligen Ausscheidens eines Mitglieds endet dessen Amtszeit vor Ablauf des Dreijahreszeitraums.

(10)   In folgenden Fällen können Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstaben b bis f bzw. ihre Vertreter ausgeschlossen und für die verbleibende Dauer ihrer Amtszeit abgelöst werden:

a)

dauerhafte Unfähigkeit, an den Sitzungen teilzunehmen;

b)

Unfähigkeit, einen effizienten Beitrag zu den Beratungen der Gruppe zu leisten;

c)

Nichterfüllung der in Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Bedingungen;

d)

nachträgliche Nichterfüllung der im Aufruf zur Interessenbekundung aufgeführten Qualifikationen und Bedingungen gemäß Absatz 5.

(11)   Der Generaldirektor bzw. die Generaldirektorin für Gesundheit und Verbraucher kann ein Mitglied gemäß Absatz 1 Buchstaben b bis f auffordern, in den in Absatz 10 genannten Fällen einen anderen Vertreter oder einen anderen Stellvertreter zu benennen.

(12)   Mitglieder, deren Amtszeit vor Ablauf des Dreijahreszeitraums gemäß den Absätzen 8 und 9 endet, können für den Rest ihrer Amtszeit ersetzt werden.

(13)   Die Namen der Mitglieder und ihrer Vertreter werden im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Gremien veröffentlicht (nachstehend „Register“) (14). Die Bezeichnungen der Behörden der Mitgliedstaaten können im Register veröffentlicht werden.

(14)   Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Artikel 5

Arbeitsweise

(1)   Den Vorsitz der Expertengruppe führt der bzw. die für die öffentliche Gesundheit zuständige Direktor(in) der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher der Kommission. Der Direktor bzw. die Direktorin kann den Vorsitz an eine(n) andere(n) Kommissionsbedienstete(n) abgeben.

(2)   In Abstimmung mit der Kommission können auf der Grundlage eines von der Expertengruppe festgelegten Mandats Untergruppen zur Prüfung besonderer Fragen eingesetzt werden. Diese Untergruppen werden aufgelöst, sobald sie ihren Auftrag erfüllt haben.

(3)   Die Kommission kann Experten, die nicht der Expertengruppe angehören, jedoch über besondere Sachkenntnis zu einem der Tagesordnungspunkte verfügen, auffordern, an den Arbeiten der Gruppe mitzuwirken. Ferner kann die Kommission Personen, Organisationen im Sinne der Bestimmung 8 Absatz 3 der Rahmenregelung für Expertengruppen der Kommission sowie Kandidatenländern für den Beitritt zur EU Beobachterstatus verleihen.

(4)   Die Mitglieder von Expertengruppen und ihre Vertreter und Stellvertreter sowie die hinzugezogenen Experten und Beobachter sind im Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission (15) aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Bei Verletzung dieser Pflichten kann die Kommission geeignete Maßnahmen ergreifen.

(5)   Die Sitzungen der Expertengruppe und ihrer Untergruppen finden in den Räumen der Kommission statt; in begründeten Fällen können Sitzungen ausnahmsweise auch an anderen Orten stattfinden. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Die Kommission erstellt die Tagesordnung und das Protokoll der Sitzungen der Expertengruppe. Andere an den Arbeiten interessierte Beamte der Kommission können an den Sitzungen der Expertengruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen.

(6)   Die Expertengruppe gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der für Expertengruppen geltenden Standardgeschäftsordnung der Kommission.

(7)   Die Kommission veröffentlicht alle einschlägigen Dokumente (wie Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle und Beiträge der Teilnehmer) zu den Tätigkeiten der Expertengruppe entweder im Register oder auf einer besonderen Website, auf die vom Register aus verwiesen wird und über die Informationen erhältlich sind. Dokumente, deren Offenlegung den Schutz öffentlicher Interessen oder der Privatsphäre im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (16) beeinträchtigen würde, werden nicht veröffentlicht.

Artikel 6

Sitzungskosten

(1)   Die an den Arbeiten der Expertengruppe beteiligten Teilnehmer erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.

(2)   Die Reise- und Aufenthaltskosten, die den Teilnehmern in Verbindung mit den Arbeiten der Expertengruppe entstehen, werden von der Kommission nach den innerhalb der Kommission geltenden Bestimmungen erstattet.

(3)   Die Erstattung der in Absatz 2 genannten Kosten erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 7

Aufhebung

Der Beschluss 96/469/EG wird aufgehoben.

Artikel 8

Dieser Beschluss gilt ab dem Tag seiner Annahme.

Brüssel, den 3. Juni 2014

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  KOM(2007) 630 endg. vom 23.10.2007.

(2)  ABl. L 327 vom 16.12.2003, S. 34.

(3)  2876. Tagung des Rates (Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz) am 10.6.2008.

(4)  3032. Tagung des Rates (Allgemeine Angelegenheiten) am 13.9.2010.

(5)  KOM(2009) 291 endg. vom 24.6.2009.

(6)  K(2010) 7649 endg. vom 10.11.2010.

(7)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(8)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(9)  ABl. L 192 vom 2.8.1996, S. 31., und ABl. L 204 vom 14.8.1996, S. 20.

(10)  ABl. C 218 vom 13.9.2003, S. 1.

(11)  ABl. L 62 vom 4.3.2014, S. 18.

(12)  ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 23.

(13)  ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 23.

(14)  Mitglieder, die Einwände gegen die Veröffentlichung ihres Namens haben, können eine Ausnahmeregelung beantragen. Der Antrag auf Nichtveröffentlichung des Namens eines Mitglieds der Expertengruppe gilt als berechtigt, wenn die Veröffentlichung eine Gefahr für dessen Sicherheit oder Integrität darstellen oder seine Privatsphäre in unangemessener Weise beeinträchtigen könnte.

(15)  Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1).

(16)  Durch diese Ausnahmen sollen die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung und militärische Belange, die internationalen Beziehungen, die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik, die Privatsphäre und Integrität des Einzelnen, geschäftliche Interessen, Gerichtsverfahren und Rechtsberatung, Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten sowie das Beschlussfassungsverfahren des Organs geschützt werden.