30.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 260/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 16. Juni 2014

über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens

(2014/492/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37 und Artikel 31 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 sowie auf Artikel 218 Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. Juni 2009 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Republik Moldau über den Abschluss eines neuen Abkommens zwischen der Union und der Republik Moldau, das das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (1) ersetzen soll.

(2)

Unter Berücksichtigung der engen historischen Beziehungen und der immer engeren Bindungen zwischen den Vertragsparteien sowie ihres Wunsches, die Beziehungen in ehrgeiziger und innovativer Weise zu vertiefen und zu erweitern, wurden die Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) mit der Paraphierung des Abkommens am 29. November 2013 erfolgreich abgeschlossen.

(3)

Das Abkommen sollte im Namen der Union unterzeichnet und gemäß Artikel 464 des Abkommens vor dem Inkrafttreten teilweise vorläufig angewandt werden, bis die für den Abschluss des Abkommens erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(4)

Mit der vorläufigen Anwendung von Teilen des Abkommens wird der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten im Einklang mit den Verträgen nicht vorgegriffen.

(5)

Nach Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann der Rat die Kommission ermächtigen, Änderungen des Abkommens zu billigen, die durch den Assoziationsausschuss in seiner Zusammensetzung zur Behandlung von Handelsfragen nach Artikel 438 Absatz 4 des Abkommens auf Vorschlag des mit Artikel 306 des Abkommens eingesetzten Unterausschusses für geografische Angaben anzunehmen sind.

(6)

Es ist angezeigt, die einschlägigen Verfahren zum Schutz geografischer Angaben, die nach dem Abkommen geschützt werden, festzulegen.

(7)

Das Abkommen sollte nicht so ausgelegt werden, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im Namen der Union wird — vorbehaltlich des Abschlusses dieses Abkommens — genehmigt.

(2)   Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

(1)   Bis zum Inkrafttreten des Abkommens werden im Einklang mit Artikel 464 des Abkommens und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Notifizierungen die nachstehend aufgeführten Teile des Abkommens zwischen der Union und der Republik Moldau vorläufig angewendet, allerdings nur insoweit, als sie sich auf Angelegenheiten erstrecken, die in die Zuständigkeit der Union fallen, einschließlich der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union hinsichtlich der Festlegung und Durchführung einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik fallen:

a)

Titel I;

b)

Titel II: Artikel 3, 4, 7 und 8;

c)

Titel III: Artikel 12 und Artikel 15;

d)

Titel IV: Kapitel 5, 9 und 12 (mit Ausnahme von Artikel 68 Buchstabe h), Kapitel 13 (mit Ausnahme von Artikel 71, soweit dieser die maritime Governance betrifft, und mit Ausnahme von Artikel 73 Buchstaben b und e sowie Artikel 74), Kapitel 14 (mit Ausnahme von Artikel 77 Buchstabe i), Kapitel 15 (mit Ausnahme von Artikel 81 Buchstaben a und e sowie Artikel 82 Absatz 2), Kapitel 16 (mit Ausnahme von Artikel 87, Artikel 88 Buchstabe c sowie Artikel 89 Buchstaben a und b, soweit Buchstabe b den Bodenschutz betrifft), Kapitel 26 und 28 sowie Artikel 30, 37, 46, 57, 97, 102 und 116;

e)

Titel V (mit Ausnahme von Artikel 278, soweit dieser die strafrechtliche Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums betrifft, und mit Ausnahme der Artikel 359 und 360, soweit diese für Verwaltungsverfahren sowie für die rechtliche Überprüfung und Rechtsbehelfe auf der Ebene der Mitgliedstaaten gelten);

f)

Titel VI;

g)

Titel VII (mit Ausnahme von Artikel 456 Absatz 1, soweit die Bestimmungen dieses Titels sich darauf beschränken, die vorläufige Anwendung des Abkommens im Sinne dieses Absatzes sicherzustellen);

h)

Anhänge II bis XIII, Anhänge XV bis XXXV sowie die Protokolle I bis IV.

(2)   Der Zeitpunkt, ab dem das Abkommen vorläufig angewandt wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 4

Für die Zwecke des Artikels 306 des Abkommens werden Änderungen des Abkommens aufgrund von Beschlüssen des Unterausschusses für geografische Angaben von der Kommission im Namen der Union gebilligt. Erzielen die betroffenen Parteien nach Einsprüchen bezüglich einer geografischen Angabe kein Einvernehmen, so nimmt die Kommission eine Stellungnahme nach dem Verfahren des Artikels 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) an.

Artikel 5

(1)   Ein nach Titel V Kapitel 9 Unterabschnitt 3 („Geografische Angaben“) des Abkommens geschützter Name kann von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine, aromatisierte Weine oder Spirituosen vermarktet, die der betreffenden Spezifikation entsprechen.

(2)   Im Einklang mit Artikel 301 des Abkommens setzen die Mitgliedstaaten und die Organe der Union den Schutz nach den Artikeln 297 bis 300 des Abkommens, auch auf Antrag einer betroffenen Partei, durch.

Artikel 6

Das Abkommen darf nicht so ausgelegt werden, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können.

Artikel 7

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. KARASMANIS


(1)  Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau (ABl. L 181 vom 24.6.1998, S. 3).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).