26.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 186/103


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 24. Juni 2014

über das Inverkehrbringen kupferhaltiger Biozidprodukte für wesentliche Verwendungszwecke

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4062)

(Nur der dänische, der deutsche, der englische, der estnische, der finnische, der französische, der italienische, der lettische, der maltesische, der niederländische, der polnische und der schwedische Text sind verbindlich)

(2014/395/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Kupfer wurde gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 der Kommission vom 7. September 2000 über die erste Phase des Programms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Biozid-Produkte (2) für die Verwendung u. a. in den Produktarten 2, 5 und 11, wie in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (3) definiert, notifiziert.

(2)

Innerhalb der relevanten Fristen wurden keine vollständigen Anträge auf Aufnahme von Kupfer in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG eingereicht. Gemäß dem Beschluss 2012/78/EU der Kommission vom 9. Februar 2012 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (4) in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 darf Kupfer seit dem 1. Februar 2013 nicht länger zur Verwendung in den Produktarten 2, 5 oder 11 in den Verkehr gebracht werden.

(3)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 haben Irland, Estland, Italien, Polen, Frankreich, Belgien, das Vereinigte Königreich, Deutschland, Lettland, Finnland, Luxemburg, Schweden, Dänemark und Malta bei der Kommission separate Anträge auf Genehmigung des Inverkehrbringens kupferhaltiger Biozidprodukte für eine Reihe von Verwendungszwecken eingereicht.

(4)

Die Kommission hat die Anträge elektronisch veröffentlicht.

(5)

Aus den Anträgen geht hervor, dass die Übertragung von Legionella-Bakterien insbesondere mit der Verwendung von Wasser (Trinkwasser, Badewasser, Duschwasser und Kühlturmwasser) in Zusammenhang gebracht wurde. Aus den Anträgen geht ebenfalls hervor, dass Legionella-Bakterien tödlich sein können, vor allem für empfängliche Gruppen wie Krankenhauspatienten. Den Anträgen zufolge ist die Wahl eines geeigneten Systems zur Bekämpfung von Legionella-Bakterien komplex und hängt von Parametern wie Systemdesign, Alter, Komplexität und Wasserchemie ab.

(6)

Außerdem geht aus einigen der Anträge hervor, dass kupferhaltige Biozidprodukte verwendet werden, um in für Schwimmbecken verwendetem Wasser das Wachstum von Organismen, die eine Vielzahl von Infektionen hervorrufen können, zu verhindern.

(7)

Aus einigen Anträgen geht ferner hervor, dass kupferhaltige Biozidprodukte zur Verhinderung des Wachstums von Organismen im Hauptwassereinlass von Offshore-Öl- und Gasbohrinseln sowie von anderen Meeres- und Küstenlagen verwendet werden, wo der Einsatz dieser Produkte unerlässlich ist, um das Verstopfen des Einlasses von Wasser zu verhindern, das u. a. zur Verarbeitung, zur Aufbereitung als Trink- und Badewasser und zur Brandlöschung verwendet wird, denn jedes Verstopfen dieses Einlasses könnte unter gesundheitlichen und sicherheitstechnischen Gesichtspunkten für das Personal der Anlage lebensbedrohlich sein.

(8)

Zuletzt geht aus einigen der Anträge auch hervor, dass kupferhaltige Biozidprodukte zur Verhinderung des Wachstums von Organismen im Hauptwassereinlass von Schiffen verwendet werden, wo der Einsatz dieser Produkte unerlässlich ist, um das Verstopfen des Einlasses von Wasser zu verhindern, das im gesamten Rohr- und Wasserleitungssystem eines Schiffes verwendet wird. Hierzu gehört das Innere des gesamten Rohrleitungssystems wie z. B. des für den sicheren Betrieb des Schiffs unverzichtbaren Brandschutzsystems.

(9)

Während der öffentlichen Anhörung zu diesen Anträgen gingen keine Bemerkungen ein. Die antragstellenden Mitgliedstaaten haben argumentiert, dass für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet ein ganzes Spektrum technisch und wirtschaftlich realisierbarer Alternativen erforderlich ist, um den Erreger der Legionärskrankheit oder andere Schadorganismen zu bekämpfen und gegebenenfalls auch das Risiko einer Verstopfung des Hauptwassereinlasses von Offshore-Anlagen, anderen Meeres- und Küstenanlagen sowie von Schiffen zu mindern.

(10)

Es muss daher davon ausgegangen werden, dass sich in diesen Mitgliedstaaten ein ernstes Gesundheitsrisiko stellen würde, wenn die Verwendung der betreffenden Biozidprodukte zur Bekämpfung des Legionella-Erregers oder anderer Schadorgansimen oder, soweit relevant, zur Vermeidung des Wachstums von Organismen im Wassereinlass von Offshore-Öl- und Gasbohrinseln, anderen Meeres- und Küstenanlagen sowie von Schiffen nicht genehmigt würde. Außerdem können das Abschalten oder die Ersetzung von derzeit auf Schiffen verwendeten Systemen auf Kupferbasis in vielen Fällen mit unverhältnismäßig hohen Kosten und einem ebensolchen logistischen und praktischen Aufwand verbunden sein. Eine Ersetzung, sofern möglich, könnte auch geraume Zeit in Anspruch nehmen. Die beantragten Ausnahmen für wesentliche Verwendungszwecke sind derzeit folglich notwendig.

(11)

Falls jedoch nicht unverzüglich ein vollständiger Antrag auf Genehmigung der Verwendung von Kupfer in den relevanten Produktarten vorgelegt wird, müssen die Verwender kupferhaltiger Biozidprodukte auf alternative Methoden zur Legionella-Bekämpfung bzw. zur Vermeidung des Wachstums von Organismen zurückgreifen. Für diesen Fall sollte daher vorgesehen werden, dass Verwender in diesen Mitgliedstaaten konkret und rechtzeitig zu unterrichten sind, damit sie die Wirksamkeit dieser alternativen Methoden sicherstellen können, bevor die kupferhaltigen Biozidprodukte vom Markt genommen werden müssen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Vorbehaltlich der Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 können Irland, Estland, Italien, Polen, Frankreich, Belgien, das Vereinigte Königreich, Deutschland, Lettland, Finnland, Luxemburg, Schweden, Dänemark und Malta das Inverkehrbringen von Biozidprodukten, die Kupfer (EG-Nr. 231-159-6; CAS-Nr. 7440-50-8) für die im Anhang dieses Beschlusses genannten Verwendungszwecke genehmigen.

(2)   Wurden Anträge auf Genehmigung der Verwendung von Kupfer in den für diese Verwendungszwecke relevanten Produktarten vom bewertenden Mitgliedstaat bis spätestens 31. Dezember 2014 für vollständig befunden und validiert, so können Irland, Estland, Italien, Polen, Frankreich, Belgien, das Vereinigte Königreich, Deutschland, Lettland, Finnland, Luxemburg, Schweden, Dänemark und Malta das Inverkehrbringen bis zum Ablauf der in Artikel 89 der Verordnung (EG) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (5) für Fälle, in denen ein Wirkstoff genehmigt bzw. nicht genehmigt wird, vorgesehenen Fristen weiterhin gestatten.

(3)   In allen anderen Fällen als den Fällen gemäß Absatz 2 können Irland, Estland, Italien, Polen, Frankreich, Belgien, das Vereinigte Königreich, Deutschland, Lettland, Finnland, Luxemburg, Schweden, Dänemark und Malta das Inverkehrbringen weiterhin bis 31. Dezember 2017 genehmigen, sofern sie dafür Sorge tragen, dass die Verwender ab 1. Januar 2015 konkret darüber unterrichtet werden, dass für die relevanten Verwendungszwecke unverzüglich alternative Methoden wirksam angewandt werden müssen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an Irland, die Republik Estland, die Italienische Republik, die Republik Polen, die Französische Republik, das Königreich Belgien, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Lettland, die Republik Finnland, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich Schweden, das Königreich Dänemark und die Republik Malta gerichtet.

Brüssel, den 24. Juni 2014

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3.

(2)  ABl. L 228 vom 8.9.2000, S. 6.

(3)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(4)  ABl. L 38 vom 11.2.2012, S. 48.

(5)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.


ANHANG

VERWENDUNGSZWECKE, DIE DIE NACHSTEHEND ANGEFÜHRTEN MITGLIEDSTAATEN VORBEHALTLICH DER BEDINGUNGEN VON ARTIKEL 1 GENEHMIGEN DÜRFEN

 

 

A

B

C

Nr.

Mitgliedstaat

Produktart 2

Produktart 5

Produktart 11

1

Irland

Bekämpfung von Legionella-Bakterien in Wasser für den menschlichen Gebrauch (z. B. Bade- und Duschwasser)

Bekämpfung von Legionella-Bakterien in Trinkwasser

2

Estland

Verhinderung der Besiedlung des Wassereinlasses/der Pumpen und des gesamten Rohr- und Wasserleitungssystems eines Schiffs mit Schadorganismen

3

Italien

Bekämpfung von Legionella-Bakterien in Wasser für den menschlichen Gebrauch (z. B. Bade- und Duschwasser)

Bekämpfung von Legionella-Bakterien in Trinkwasser

Bekämpfung von Legionella-Bakterien in Kühlturmwasser

Verhinderung der Besiedlung des Wassereinlasses/der Pumpen und des gesamten Rohr- und Wasserleitungssystems von Offshore-Öl- und Gasbohrinseln sowie anderer Meeres- und Küstenanlagen mit Schadorganismen

Verhinderung der Besiedlung des Wassereinlasses/der Pumpen und des gesamten Rohr- und Wasserleitungssystems eines Schiffs mit Schadorganismen

4

Polen

Verhinderung der Besiedlung des Wassereinlasses/der Pumpen und des gesamten Rohr- und Wasserleitungssystems eines Schiffs mit Schadorganismen

5

Frankreich

Bekämpfung von Legionella-Bakterien und anderen Schadorganismen im Wasser für private Schwimmbecken

Verhinderung der Besiedlung des Wassereinlasses/der Pumpen und des gesamten Rohr- und Wasserleitungssystems eines Schiffs mit Schadorganismen

6

Belgien

Bekämpfung von Legionella-Bakterien in Wasser für den menschlichen Gebrauch (z. B. Bade- und Duschwasser)

Bekämpfung von Legionella-Bakterien in Trinkwasser

Bekämpfung von Legionella-Bakterien in Kühlturmwasser

Verhinderung der Besiedlung des Wassereinlasses/der Pumpen und des gesamten Rohr- und Wasserleitungssystems von Offshore-Öl- und Gasbohrinseln sowie anderer Meeres- und Küstenanlagen mit Schadorganismen

Verhinderung der Besiedlung des Wassereinlasses/der Pumpen und des gesamten Rohr- und Wasserleitungssystems eines Schiffs mit Schadorganismen

7

Vereinigtes Königreich

Bekämpfung von Legionella-Bakterien und anderen Schadorganismen im Wasser für Schwimmbecken und Schwemmen

Verhinderung der Besiedlung des Wassereinlasses/der Pumpen und des gesamten Rohr- und Wasserleitungssystems von Offshore-Öl- und Gasbohrinseln sowie anderer Meeres- und Küstenanlagen mit Schadorganismen

Verhinderung der Besiedlung des Wassereinlasses/der Pumpen und des gesamten Rohr- und Wasserleitungssystems eines Schiffs mit Schadorganismen

8

Deutschland

Verhinderung der Besiedlung des Wassereinlasses/der Pumpen und des gesamten Rohr- und Wasserleitungssystems von Offshore-Öl- und Gasbohrinseln sowie anderer Meeres- und Küstenanlagen mit Schadorganismen

Verhinderung der Besiedlung des Wassereinlasses/der Pumpen und des gesamten Rohr- und Wasserleitungssystems eines Schiffs mit Schadorganismen

9

Lettland

Verhinderung der Besiedlung des Wassereinlasses/der Pumpen und des gesamten Rohr- und Wasserleitungssystems eines Schiffs mit Schadorganismen

10

Finnland

Verhinderung der Besiedlung des Wassereinlasses/der Pumpen und des gesamten Rohr- und Wasserleitungssystems eines Schiffs mit Schadorganismen

11

Luxemburg

Verhinderung der Besiedlung des Wassereinlasses/der Pumpen und des gesamten Rohr- und Wasserleitungssystems eines Schiffs mit Schadorganismen

12

Schweden

Verhinderung der Besiedlung des Wassereinlasses/der Pumpen und des gesamten Rohr- und Wasserleitungssystems eines Schiffs mit Schadorganismen

13

Dänemark

Verhinderung der Besiedlung des Wassereinlasses/der Pumpen und des gesamten Rohr- und Wasserleitungssystems von Offshore-Öl- und Gasbohrinseln sowie anderer Meeres- und Küstenanlagen mit Schadorganismen

Verhinderung der Besiedlung des Wassereinlasses/der Pumpen und des gesamten Rohr- und Wasserleitungssystems eines Schiffs mit Schadorganismen

14

Malta

Bekämpfung von Legionella-Bakterien in Wasser für den menschlichen Gebrauch (z. B. Bade- und Duschwasser)

Verhinderung der Besiedlung des Wassereinlasses/der Pumpen und des gesamten Rohr- und Wasserleitungssystems von Offshore-Öl- und Gasbohrinseln sowie anderer Meeres- und Küstenanlagen mit Schadorganismen

Verhinderung der Besiedlung des Wassereinlasses/der Pumpen und des gesamten Rohr- und Wasserleitungssystems eines Schiffs mit Schadorganismen