26.4.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 125/48 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 14. April 2014
über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Gabunischen Republik
(2014/232/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 7,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 16. April 2007 hat der Rat das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Gabunischen Republik und der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden „partnerschaftliches Fischereiabkommen“) durch Erlass der Verordnung (EG) Nr. 450/2007 (1) genehmigt. |
(2) |
Die Union hat mit der Gabunischen Republik über ein neues Protokoll verhandelt, das EU-Schiffen Fangmöglichkeiten in den Gewässern einräumt, die im Bereich der Fischerei der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit der Gabunischen Republik unterstehen. |
(3) |
Dieses neue Protokoll wurde auf Grundlage des Beschlusses Nr. 2013/462/EU des Rates (2) unterzeichnet und wird ab dem 24. Juli 2013 (3) vorläufig angewandt. |
(4) |
Das neue Protokoll sollte genehmigt werden. |
(5) |
Mit dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen wird ein Gemischter Ausschuss eingerichtet, der für die Überwachung der Anwendung dieses Abkommens zuständig ist. Der Gemischte Ausschuss kann ferner bestimmte Änderungen des Protokolls genehmigen. Um die Genehmigung solcher Änderungen zu erleichtern, sollte die Kommission vorbehaltlich spezifischer Bedingungen ermächtigt werden, diese in einem vereinfachten Verfahren zu verabschieden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Gabunischen Republik (im Folgenden „Protokoll“) wird im Namen der Europäischen Union genehmigt (4).
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 15 des Protokolls vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.
Artikel 3
Vorbehaltlich der im Anhang aufgeführten Bestimmungen und Bedingungen wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union die durch den Gemischten Ausschuss vorgenommenen Änderungen am Protokoll zu genehmigen.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. TSAFTARIS
(1) Verordnung (EG) Nr. 450/2007 des Rates vom 16. April 2007 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Gabunischen Republik und der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 1).
(2) Beschluss 2013/462/EU des Rates vom 22. Juli 2013 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Gabunischen Republik (ABl. L 250 vom 20.9.2013, S. 1).
(3) Unterrichtung über den Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Gabunischen Republik (ABl. L 229 vom 28.8.2013, S. 1).
(4) Das Protokoll wurde zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung in ABl. L 250 vom 20.9.2013, S. 2 veröffentlicht.
ANHANG
Umfang der Ermächtigung und Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Union im Gemischten Ausschuss
1. |
Die Kommission wird ermächtigt, mit der Gabunischen Republik zu verhandeln und gegebenenfalls — vorbehaltlich der Einhaltung der Nummer 3 dieses Anhangs — Änderungen am Protokoll in Bezug auf folgende Fragen zu genehmigen:
|
2. |
In dem im Rahmen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens eingerichteten Gemischten Ausschuss obliegt der Union Folgendes:
|
3. |
Ist vorgesehen, dass ein Beschluss über Änderungen des Protokolls gemäß Nummer 1 in einer Sitzung des Gemischten Ausschusses zu fassen ist, so werden die notwendigen Schritte unternommen, damit der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den jüngsten statistischen, biologischen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt wurden, Rechnung trägt. Zu diesem Zweck übermitteln die Kommissionsdienststellen auf der Grundlage der genannten Informationen dem Rat oder seinen Vorbereitungsgremien ausreichend rechtzeitig vor der betreffenden Sitzung des Gemischten Ausschusses zwecks Prüfung und Genehmigung ein Dokument, das die spezifischen Elemente des vorgeschlagenen Standpunkts der Union im Einzelnen darlegt. Bei Fragen gemäß Nummer 1 Buchstabe a ist für die Genehmigung des vorgesehenen Standpunkts der Union durch den Rat die qualifizierte Mehrheit erforderlich. In den anderen Fällen gilt der in dem vorbereitenden Dokument vorgesehene Standpunkt der Union als genehmigt, es sei denn, eine der Sperrminorität gleichwertige Anzahl von Mitgliedstaaten lehnt ihn in einer Sitzung des betreffenden Vorbereitungsgremiums des Rates oder innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des vorbereitenden Dokuments — je nachdem, welches von beidem früher eintritt — ab. Im Falle einer solchen Ablehnung wird die Angelegenheit an den Rat verwiesen. Sollte in weiteren Sitzungen, auch vor Ort, keine Einigung erzielt werden können, damit der Standpunkt der Union neuen Elementen Rechnung trägt, so wird die Angelegenheit an den Rat oder seine Vorbereitungsgremien verwiesen. Die Kommission wird ersucht, rechtzeitig alle Schritte zu unternehmen, die als Folgemaßnahmen zu dem Beschluss des Gemischten Ausschusses notwendig sind, gegebenenfalls auch die Veröffentlichung des betreffenden Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union und die Vorlage aller für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Vorschläge. |