28.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/73


VERORDNUNG (EU) Nr. 1382/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Dezember 2013

zur Einrichtung des Programms "Justiz" für den Zeitraum 2014 bis 2020

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absätze 1 und 2, Artikel 82 Absatz 1 und Artikel 84,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vor, in dem sich Personen frei bewegen können. Zu diesem Zweck kann die Union Maßnahmen zur Entwicklung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen erlassen und Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich Kriminalprävention fördern und unterstützen. Bei der Weiterentwicklung eines europäischen Rechtsraums sollte gesichert sein, dass die Grundrechte sowie gemeinsame Grundsätze, wie Nichtdiskriminierung, Geschlechtergleichstellung, wirksamer Zugang zum Recht für alle, Rechtsstaatlichkeit und ein gut funktionierendes unabhängiges Justizsystem, geachtet werden.

(2)

Im Stockholmer Programm (4) hat der Europäische Rat bekräftigt, dass die Weiterentwicklung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts weiterhin Vorrang hat, und die Verwirklichung eines Europas des Rechts und der Justiz als politische Priorität vorgegeben. Die Finanzierung ist als ein wichtiges Instrument für die erfolgreiche Umsetzung der politischen Prioritäten des Stockholmer Programms genannt worden. Die ehrgeizigen Ziele der Verträge und des Stockholmer Programms sollten unter Anderem durch die Einrichtung eines flexiblen und wirksamen Programms "Justiz" (im Folgenden "Programm") für den Zeitraum von 2014 bis 2020 erreicht werden, das die Planung und Durchführung erleichtern sollte. Die allgemeinen und die spezifischen Ziele des Programms sollten im Einklang mit den einschlägigen vom Europäischen Rat festgelegten strategischen Leitlinien ausgelegt werden.

(3)

In der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 zur Strategie Europa 2020 wird eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum entwickelt. Ein wichtiger Aspekt bei der Unterstützung der spezifischen Ziele und Leitinitiativen der Strategie Europa 2020 und bei der Förderung von Mechanismen zur Belebung des Wachstums ist die Schaffung eines gut funktionierenden Rechtsraums, in dem der grenzüberschreitende Bezug einer Streitsache kein Hindernis mehr für die Betreibung eines Gerichtsverfahrens und für den Zugang zur Justiz darstellt.

(4)

Für die Zwecke dieser Verordnung sollte der Begriff "Angehörige der Rechtsberufe und der Rechtspflege" so ausgelegt werden, dass er Richter, Staatsanwälte und Gerichtsbedienstete sowie andere mit der Justiz verbundene Rechtspraktiker wie Anwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Bewährungshelfer, Schlichter (Mediatoren) und Gerichtsdolmetscher umfasst.

(5)

Die justizielle Aus- und Fortbildung ist für den Aufbau gegenseitigen Vertrauens von zentraler Bedeutung; ferner wird mit ihr die Zusammenarbeit zwischen Justizbehörden und Rechtspraktikern in den einzelnen Mitgliedstaaten verbessert. Die justizielle Aus- und Fortbildung sollte im Zusammenhang mit der Mitteilung der Kommission vom 13. September 2011 mit dem Titel "Förderung des Vertrauens in eine EU-weite Rechtspflege – Eine neue Dimension der justiziellen Aus- und Fortbildung", der Entschließung des Rates zur Weiterbildung von Richtern, Staatsanwälten und Justizbediensteten in der Europäischen Union (5), den Schlussfolgerungen des Rates vom 27./28. Oktober 2011 zur justiziellen Aus- und Fortbildung auf europäischer Ebene und der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2012 zur juristischen Aus- und Fortbildung als ein wesentlicher Faktor bei der Förderung einer echten europäischen Rechtskultur betrachtet werden.

(6)

In die justizielle Aus- und Fortbildung können verschiedene Akteure, wie die Rechts-, Justiz- und Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten, wissenschaftliche Einrichtungen, für die justizielle Aus- und Fortbildung zuständige nationale Stellen, Aus- und Fortbildungsorganisationen oder -netze auf europäischer Ebene oder Netze von Gerichtskoordinatoren für Unionsrecht, eingebunden sein. Die Einrichtungen und Stellen, die auf dem Gebiet der justiziellen Aus- und Fortbildung ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, wie das Europäische Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten (EJTN), die Europäische Rechtsakademie (ERA), das Europäische Netz der Räte für das Justizwesen (ENCJ), die Vereinigung der Staatsräte und der Obersten Verwaltungsgerichte der Europäischen Union (ACA-Europe), das Netz der Präsidenten der Obersten Gerichtshöfe der Europäischen Union (RPCSJUE) und das Europäische Institut für öffentliche Verwaltung (EIPA) sollten weiterhin ihre Rolle bei der Förderung von Aus- und Fortbildungsprogrammen mit einer echten europäischen Dimension für Angehörige der Rechtsberufe und der Rechtspflege wahrnehmen; ihnen könnte daher eine angemessene finanzielle Unterstützung im Einklang mit den Verfahren und Kriterien der Jahresarbeitsprogramme, die von der Kommission nach dieser Verordnung angenommen werden, gewährt werden.

(7)

Die Union sollte Aus- und Fortbildungstätigkeiten in Bezug auf die Umsetzung des Unionsrechts dadurch erleichtern, dass die den Behörden der Mitgliedstaaten durch die Dienstbezüge der teilnehmenden Angehörigen der Rechtsberufe und der Rechtspflege entstehenden Kosten als förderfähige Kosten oder als Kofinanzierungen in Form von Sachleistungen im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) (im Folgenden "Haushaltsordnung") betrachtet werden.

(8)

Der Zugang zur Justiz sollte insbesondere den Zugang zu den Gerichten, zu alternativen Methoden der Streitbeilegung und zu Inhabern öffentlicher Ämter, die gesetzlich verpflichtet sind, die Parteien unabhängig und unparteiisch rechtlich zu beraten, umfassen.

(9)

Im Dezember 2012 billigte der Rat die EU-Drogenstrategie (2013-2020) (7); mit dieser soll ein ausgewogener Ansatz verfolgt werden, der auf einer gleichzeitigen Reduzierung von Drogennachfrage und Drogenangebot basiert, da die Reduzierung der Drogennachfrage und die Reduzierung des Drogenangebots bei Maßnahmen gegen illegale Drogen anerkanntermaßen sich gegenseitig verstärkende Elemente darstellen. Ein Hauptziel dieser Strategie besteht nach wie vor darin, dazu beizutragen, dass die Drogennachfrage und die Drogenabhängigkeit messbar reduziert und weniger gesundheitliche und soziale Risiken und Schäden durch Drogen verursacht werden. Das mit dem Beschluss Nr. 1150/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) aufgelegte Programm "Drogenprävention und -aufklärung" war auf eine Rechtsgrundlage aus dem Bereich öffentliche Gesundheit gestützt und deckte diese Aspekte ab; das Programm ist hingegen auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt und sollte darauf abzielen, den europäischen Rechtsraum, der auf gegenseitiger Anerkennung und gegenseitigem Vertrauen beruht, weiterzuentwickeln, indem insbesondere die justizielle Zusammenarbeit gefördert wird. Auf diese Weise können – um dem Bedarf an Vereinfachung zu entsprechen und im Einklang mit der Rechtsgrundlage für das jeweilige Programm – mit dem Programm "Gesundheit im Dienste von Wachstum" Maßnahmen zur Ergänzung des Handelns der Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung des Ziels, drogenbedingte Gesundheitsschäden zu reduzieren, unterstützt werden, einschließlich Information und Prävention.

(10)

Ein anderes wichtiges Element der EU-Drogenstrategie (2013–20) stellt die Reduzierung des Drogenangebots dar. Während mit dem Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit Aktionen zur Verhütung und Bekämpfung von Drogenhandel und anderer Arten von Straftaten und insbesondere Maßnahmen gegen die Erzeugung, die Herstellung, die Gewinnung, den Verkauf, den Transport, die Einfuhr und die Ausfuhr illegaler Drogen, einschließlich des Besitzes und des Ankaufs zum Betreiben von Drogenhandelsaktivitäten, unterstützt werden sollten, sollten mit dem Programm jene Aspekte der Drogenpolitik abgedeckt werden, die vom Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit oder vom Programm "Gesundheit im Dienste von Wachstum" nicht erfasst werden und mit seinem allgemeinen Ziel eng verknüpft sind.

(11)

Auf jeden Fall sollte sichergestellt werden, dass die Prioritäten des Programmplanungszeitraums 2007–2013, an denen im Rahmen der neuen EU-Drogenstrategie (2013–20) als Ziele festgehalten wird, weiter finanziert werden; daher sollten Mittel aus dem Programm "Gesundheit im Dienste von Wachstum", aus dem Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und aus dem Programm im Einklang mit den jeweiligen Prioritäten und Rechtsgrundlagen dieser Programme zur Verfügung gestellt werden, wobei eine Doppelfinanzierung zu vermeiden ist.

(12)

Gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), gemäß Artikel 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden "Charta") und gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes sollte mit dem Programm der Schutz der Rechte des Kindes unterstützt werden, einschließlich des Rechts auf ein ordentliches Verfahren, des Rechts, das Verfahren zu verstehen, des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens und des Rechts auf Integrität und Würde. Mit dem Programm sollte insbesondere der Kinderschutz innerhalb der Justizsysteme und der Zugang zum Recht für Kinder verbessert werden; ferner sollte die Förderung der Rechte des Kindes bei der Umsetzung aller Maßnahmen des Programms durchgängig Berücksichtigung finden.

(13)

Das Programm sollte gemäß den Artikeln 8 und 10 AEUV in allen seinen Maßnahmen die Gleichstellung von Männern und Frauen durchgängig fördern und Diskriminierungen entgegenwirken. Es sollte eine regelmäßige Begleitung und Bewertung stattfinden, um festzustellen, wie in den Programmtätigkeiten Fragen der Geschlechtergleichstellung und der Nichtdiskriminierung angegangen werden.

(14)

Um die Ziele des Programms in der Praxis zu erreichen, bedarf es – wie die Erfahrung mit Maßnahmen auf Unionsebene gezeigt hat – einer Kombination aus verschiedenen Instrumenten einschließlich Rechtsakte, politischer Initiativen und finanzieller Förderung. Die finanzielle Förderung ist ein wichtiges Instrument zur Ergänzung legislativer Maßnahmen.

(15)

In seinen Schlussfolgerungen vom 22. und 23. September 2011 über die Verbesserung der Effizienz der künftigen Finanzierungsprogramme der Union zur Förderung der justiziellen Zusammenarbeit hat der Rat die erhebliche Rolle der Finanzierungsprogramme der Union im Hinblick auf die effiziente Umsetzung des Besitzstands der Union unterstrichen und erneut auf die Notwendigkeit hingewiesen, den Zugang zu diesen Programmen transparenter, flexibler und kohärenter zu gestalten und zu straffen.

(16)

In der Mitteilung der Kommission vom 29. Juni 2011 "Ein Haushalt für Europa 2020" wird die Notwendigkeit unterstrichen, die EU-Finanzierung einfacher und rationeller zu gestalten. Insbesondere angesichts der derzeitigen Wirtschaftskrise ist es von größter Bedeutung, dass die Unionsmittel auf sorgfältigste Weise strukturiert und verwaltet werden. Mit einer Straffung, Vereinfachung und Vereinheitlichung der Finanzierungsvorschriften und -verfahren sowie mit einer Reduzierung der Zahl der Programme kann eine spürbare Vereinfachung und größere Effizienz der Mittelverwaltung erreicht werden.

(17)

Um dem Bedarf nach einer einfacheren und effizienteren Mittelverwaltung und einem leichteren Zugang zu Finanzmitteln zu entsprechen, sollten mit diesem Programm Tätigkeiten fortgeführt und entwickelt werden, die bislang auf der Grundlage von drei Programmen durchgeführt wurden, die durch den Beschluss 2007/126/JI des Rates (9), den Beschluss Nr. 1149/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) und den Beschluss Nr. 1150/2007/EG eingerichtet wurden. In den Halbzeitbewertungen dieser Programme sind Empfehlungen enthalten, wie die Durchführung der Programme verbessert werden kann. Die Ergebnisse dieser Halbzeitbewertungen wie auch die Ergebnisse der jeweiligen Ex-post-Bewertungen müssen bei der Durchführung des Programms berücksichtigt werden.

(18)

Die Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2010 mit dem Titel "Überprüfung des EU-Haushalts" und die Mitteilung der Kommission vom 29. Juni 2011 mit dem Titel "Ein Haushalt für Europa 2020" machen deutlich, wie wichtig es ist, die Finanzierung auf Maßnahmen auszurichten, mit denen ein eindeutiger europäischer Mehrwert verbunden ist, d.h. bei denen ein Vorgehen auf Unionsebene mehr bewirken kann als ein Alleingang der Mitgliedstaaten. Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung sollten zur Schaffung eines europäischen Rechtsraums beitragen, indem sie dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung mehr Geltung verschaffen, das Vertrauen der Mitgliedstaaten untereinander stärken, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Vernetzung fördern und eine korrekte, kohärente und konsistente Anwendung des Unionsrechts bewirken. Gefördert werden sollten darüber hinaus Maßnahmen, die dazu beitragen, dass allen Beteiligten fundiertere Kenntnisse des Unionsrechts und der Unionspolitiken vermittelt werden, und sollten eine solide analytische Grundlage für deren Unterstützung und Weiterentwicklung liefern, wodurch sie zu ihrer Durchsetzung und sachgerechten Durchführung beitragen. Das Vorgehen auf Unionsebene macht es möglich, dass diese Maßnahmen überall in der Union gleichermaßen zum Tragen kommen und Skaleneffekte genutzt werden. Zudem kann die Europäische Union grenzüberschreitende Fragen besser angehen als die Mitgliedstaaten und als europäische Plattform für gegenseitiges Lernen fungieren.

(19)

Bei der Auswahl der im Rahmen des Programms zu fördernden Maßnahmen sollte die Kommission die Vorschläge nach vorab festgelegten Kriterien beurteilen. Diese Kriterien sollten die Bewertung des europäischen Mehrwerts der vorgeschlagenen Maßnahmen einschließen. Auch einzelstaatliche und kleinere Projekte können einen europäischen Mehrwert haben.

(20)

Zu den Einrichtungen und Stellen, die an dem Programm teilnehmen können, sollten auch nationale, regionale und lokale Behörden gehören.

(21)

In dieser Verordnung wird die Finanzausstattung für die gesamte Laufzeit des Programms festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (11) abgeben soll.

(22)

Um sicherzustellen, dass das Programm genügend flexibel ist, um auf veränderte Bedürfnisse und entsprechende politische Prioritäten während der gesamten Laufzeit des Programms reagieren zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zur Änderung der im Anhang dieser Verordnung genannten Prozentsätze für jedes spezifische Ziel zu erlassen, das diese Prozentsätze um mehr als 5 Prozentpunkte überschreitet. Zur Prüfung, ob ein derartiger delegierter Rechtsakt erforderlich ist, sollten diese Prozentsätze auf der Basis der Finanzausstattung des Programms für seine gesamte Laufzeit berechnet werden, und nicht auf der Basis der jährlichen Mittel. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(23)

Diese Verordnung sollte in vollem Einklang mit der Haushaltsordnung durchgeführt werden. Insbesondere was die Bedingungen für die Förderfähigkeit der von den Begünstigten entrichteten Mehrwertsteuer anbelangt, so sollte die Förderfähigkeit der Mehrwertsteuer bei Tätigkeiten, die von privaten und öffentlichen Einrichtungen und Stellen unter denselben rechtlichen Bedingungen ausgeübt werden können, nicht vom rechtlichen Status der Begünstigten abhängen. In Anbetracht der Besonderheit der unter diese Verordnung fallenden Ziele und Tätigkeiten sollte in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen klargestellt werden, dass bei Tätigkeiten, die von öffentlichen wie auch von privaten Einrichtungen ausgeübt werden können, die von öffentlichen Einrichtungen und Stellen entrichtete nicht abzugsfähige Mehrwertsteuer förderfähig ist, sofern sie für die Durchführung von Tätigkeiten – wie zum Beispiel Schulungs- oder Sensibilisierungsmaßnahmen – angefallen ist, die nicht als Ausübung hoheitlicher Befugnisse betrachtet werden können. Für diese Verordnung sollten zudem die Vereinfachungsinstrumente der Haushaltsordnung genutzt werden. Die Kriterien für die Auswahl der zu fördernden Maßnahmen sollten so beschaffen sein, dass die verfügbaren Fördermittel für diejenigen Maßnahmen eingesetzt werden, die im Verhältnis zum verfolgten Ziel die größte Wirkung erzeugen.

(24)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Annahme der Jahresarbeitsprogramme übertragen werden. Diese Durchführungsbefugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) ausgeübt werden.

(25)

In den von der Kommission gemäß dieser Verordnung angenommenen Jahresarbeitsprogrammen sollte eine angemessene Aufteilung der Mittel zwischen Zuschüssen und öffentlichen Aufträgen gewährleistet werden. Im Programm sollten in erster Linie Mittel für Zuschüsse zugewiesen werden, wobei auch eine ausreichende Mittelausstattung für Aufträge gewahrt werden sollte. Der Mindestprozentsatz der jährlichen Ausgaben für Zuschüsse sollte in den Jahresarbeitsprogrammen festgelegt werden und nicht weniger als 65 % betragen. Zur Erleichterung der Projektplanung und der Kofinanzierung durch die Akteure sollte die Kommission einen präzisen Zeitplan für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die Auswahl der Projekte und die Zuschlagsentscheidungen aufstellen.

(26)

Um eine effiziente Allokation der Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Union zu gewährleisten, sollten Synergieeffekte, Kohärenz und Komplementarität mit Finanzierungsprogrammen angestrebt werden, die Politikbereiche fördern, zu denen ein enger Bezug besteht, insbesondere mit dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) eingerichteten Programm "Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft", dem Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit, dem Programm "Gesundheit im Dienste von Wachstum", dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) eingerichteten Programm "Erasmus+", dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) eingerichteten Rahmenprogramm "Horizont 2020" und dem Instrument für die Heranführungshilfe (IPA II).

(27)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des ganzen Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, unter anderem durch Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Rückforderung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls die Auferlegung verwaltungsrechtlicher und finanzieller Sanktionen im Sinne der Haushaltsordnung.

(28)

Um dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung zu entsprechen, sollten in dieser Verordnung geeignete Instrumente zur Abschätzung ihrer Wirksamkeit vorgesehen werden. Zu diesem Zweck sollten allgemeine und spezifische Ziele vorgegeben werden. Um beurteilen zu können, inwieweit die spezifischen Ziele erreicht wurden, sollten konkrete und messbare Indikatoren festgelegt werden, die für die gesamte Laufzeit des Programms gelten sollten. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Begleitbericht vorlegen, der unter anderem auf die in dieser Verordnung festgelegten Indikatoren basiert und Informationen über die Verwendung der verfügbaren Mittel enthalten sollte.

(29)

Das Programm sollte wirksam und unter Beachtung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Haushaltsführung umgesetzt werden und dabei gleichzeitig potenziellen Antragstellern einen wirksamen Programmzugang ermöglichen. Um einen wirksamen Zugang zu dem Programm zu unterstützen, sollte die Kommission sich nach Kräften darum bemühen, die Antragsverfahren und -unterlagen, die Verwaltungsformalitäten und die Anforderungen in Bezug auf die Finanzverwaltung zu vereinfachen und zu harmonisieren, den Verwaltungsaufwand zu beseitigen und Einrichtungen, die ihren Sitz in Mitgliedstaaten haben, die im Rahmen des Programms unterrepräsentiert sind, dazu ermutigen, Anträge auf Zuschüsse zu stellen. Die Kommission sollte Informationen zu dem Programm, seinen Zielen, den verschiedenen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und den diesbezüglichen Zeitplänen auf einer speziellen Website veröffentlichen. Grundlegende Unterlagen sowie Leitlinien im Zusammenhang mit den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen sollten in allen Amtssprachen der Organe der Union zur Verfügung stehen.

(30)

Gemäß Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe l der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (16) (im Folgenden "Anwendungsbestimmungen") enthält die Zuschussvereinbarungen die Bestimmungen über die öffentliche Bekanntgabe der Unterstützung aus dem Haushalt der Union, außer in begründeten Fällen, in denen eine öffentliche Bekanntgabe unmöglich oder nicht angezeigt ist.

(31)

Gemäß Artikel 35 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung und Artikel 21 der Anwendungsbestimmungen sollte die Kommission in geeigneter Weise und zeitnah Informationen über Begünstigte und über die Art und den Zweck der aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanzierten Maßnahme zur Verfügung stellen. Bei der Bereitstellung dieser Informationen sollten die einschlägigen Vertraulichkeitserfordernisse und Sicherheitserfordernisse, insbesondere der Schutz personenbezogener Daten, beachtet werden.

(32)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich einen Beitrag zur Weiterentwicklung eines europäischen Rechtsraums, gestützt auf gegenseitige Anerkennung und gegenseitiges Vertrauen, zu leisten, insbesondere durch die Förderung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(33)

Gemäß Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.

(34)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(35)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(36)

Um die durchgehende Förderung von Tätigkeiten, die zuvor auf der Grundlage des Beschlusses 2007/126/JI, des Beschlusses Nr. 1149/2007/EG und des Beschlusses Nr. 1150/2007/EG durchgeführt werden, sicherzustellen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auflegung und Laufzeit des Programms

(1)   Mit dieser Verordnung wird ein Programm "Justiz" (im Folgenden "Programm") aufgelegt.

(2)   Das Programm läuft vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020.

Artikel 2

Europäischer Mehrwert

(1)   Aus dem Programm werden Maßnahmen mit europäischem Mehrwert finanziert, die zur Weiterentwicklung eines europäischen Rechtsraums beitragen. Zu diesem Zweck trägt die Kommission dafür Sorge, dass die geförderten Maßnahmen auf die Erzielung eines europäischen Mehrwerts ausgerichtet sind.

(2)   Beurteilt wird der europäische Mehrwert von Maßnahmen, einschließlich kleinerer und einzelstaatlicher Maßnahmen, anhand von Kriterien wie ihrem Beitrag zu einer konsistenten und kohärenten Umsetzung des Unionsrechts und zu einer Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit für die Rechte, die sich aus diesem Recht ergeben, ihrem Potenzial zur Entwicklung von gegenseitigem Vertrauen unter den Mitgliedstaaten und zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, ihrer transnationalen Auswirkungen, ihrem Beitrag zur Erarbeitung und Verbreitung bewährter Verfahren oder ihrem Potenzial zur Schaffung von praktischen Instrumenten und Lösungen für die Bewältigung grenzüberschreitender oder unionsweiter Herausforderungen.

Artikel 3

Allgemeines Ziel

Allgemeines Ziel des Programms ist es, einen Beitrag zur Weiterentwicklung des auf gegenseitige Anerkennung und gegenseitiges Vertrauen gegründeten europäischen Rechtsraums zu leisten, insbesondere durch die Förderung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen.

Artikel 4

Spezifische Ziele

(1)   Um das in Artikel 4 genannte allgemeine Ziel zu erreichen, werden dem Programm die nachstehenden spezifischen Ziele vorgegeben:

a)

Erleichterung und Unterstützung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen;

b)

Unterstützung und Förderung der juristischen Ausbildung, einschließlich der Schulung in fremdsprachlicher Rechtsterminologie, im Interesse der Entstehung einer gemeinsamen Rechts- und Justizkultur;

c)

Förderung eines effektiven Zugangs zur Justiz für alle, einschließlich der Förderung und Unterstützung der Rechte der Opfer von Straftaten unter Einhaltung der Verteidigungsrechte;

d)

Unterstützung von Initiativen auf dem Gebiet der Drogenpolitik in Bezug auf die mit dem allgemeinen Ziel des Programms eng verknüpften Aspekte der justiziellen Zusammenarbeit und der Kriminalprävention, soweit sie nicht von dem Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit oder von dem Programm "Gesundheit im Dienste von Wachstum" erfasst werden.

(2)   Die spezifischen Ziele des Programms werden insbesondere mittels folgender Maßnahmen verfolgt:

a)

bessere Aufklärung der Öffentlichkeit und Erweiterung ihrer Kenntnisse über das Unionsrecht und die Unionspolitiken;

b)

Verbesserung der Kenntnis des Unionsrechts, einschließlich des materiellen und des Verfahrensrechts, der Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, und der Rechtsvergleichung, um die effiziente justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen zu gewährleisten;

c)

Förderung einer effektiven, umfassenden und kohärenten Umsetzung und Anwendung der Rechtsinstrumente der Union in den Mitgliedstaaten sowie die Begleitung und Bewertung hiervon;

d)

Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, Verbesserung der wechselseitigen Kenntnis und des wechselseitigen Verständnisses des Zivil- und des Strafrechts sowie der Rechts- und Justizsysteme der Mitgliedstaaten und Vertiefung des gegenseitigen Vertrauens;

e)

Verbesserung des Wissens und des Verständnisses von potenziellen Hindernissen für das reibungslose Funktionieren des europäischen Rechtsraums;

f)

Verbesserung der Effizienz der Justizsysteme und der gegenseitigen Zusammenarbeit mithilfe der Informations- und Kommunikationstechnologie, einschließlich der grenzüberschreitenden Interoperabilität von Systemen und Anwendungen.

Artikel 5

Berücksichtigung allgemeiner Belange

Bei der Durchführung aller Maßnahmen des Programms ist anzustreben, dass die Gleichstellung zwischen Frauen und Männern sowie die Rechte des Kindes, unter anderem auch durch eine kinderfreundliche Justiz, gefördert werden. Auch das Verbot der Diskriminierung aus einem der in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union aufgeführten Gründe ist im Einklang mit Artikel 51 der Charta und in den dort vorgegebenen Grenzen einzuhalten.

Artikel 6

Arten von Maßnahmen

(1)   Aus dem Programm werden unter anderem folgende Arten von Maßnahmen finanziert:

a)

analytische Arbeiten wie die Sammlung von Daten und Statistiken; die Entwicklung gemeinsamer Methoden und gegebenenfalls von Indikatoren oder Referenzwerten; Studien, Forschungsarbeiten, Analysen und Erhebungen; Bewertungen; die Ausarbeitung und die Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterial; Workshops, Seminare, Expertentreffen und Konferenzen;

b)

Schulungsmaßnahmen für Angehörige der Rechtsberufe und der Rechtspflege, wie Personalaustausch, Workshops, Seminare, Ausbilder-Schulungen – einschließlich Schulungen in fremdsprachlicher Rechtsterminologie – und Entwicklung von Online-Schulungsinstrumenten und sonstigen Schulungsmodulen;

c)

wechselseitiges Lernen, Zusammenarbeit sowie Sensibilisierung und Wissensverbreitung, wie etwa Ermittlung und Austausch bewährter Verfahren, innovativer Konzepte und Erfahrungen; Organisation von gegenseitiger Begutachtung und wechselseitigem Lernen; Veranstaltung von Konferenzen, Seminaren und Informationskampagnen einschließlich der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union, soweit sich diese auf die Ziele des Programms beziehen; Zusammenstellung und Veröffentlichung von Material zur Verbreitung von Informationen über das Programm wie auch über die Ergebnisse des Programms; Entwicklung, Einsatz und Pflege von Systemen und Instrumenten unter Verwendung der Informations- und Kommunikationstechnologien einschließlich der Weiterentwicklung des europäischen E-Justizportals als Instrument zur Verbesserung des Zugangs der Bürger zur Justiz;

d)

Unterstützung der Hauptakteure deren Tätigkeiten zur Durchführung der Ziele des Programms beitragen, unter anderem Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Unionsrechts und der Unionspolitiken, Unterstützung der wichtigsten europäischen Akteure und Netzwerke auf europäischer Ebene, unter anderem auch im Bereich der justiziellen Aus- und Fortbildung, und Unterstützung der Vernetzungsarbeit auf europäischer Ebene zwischen Facheinrichtungen und -stellen sowie nationalen, regionalen oder lokalen Behörden und Nichtregierungsorganisationen.

(2)   Das Europäische Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten erhält einen Betriebskostenzuschuss für die Kofinanzierung der mit seinem ständigen Arbeitsprogramm verbundenen Ausgaben.

Artikel 7

Beteiligung

(1)   An dem Programm teilnehmen können alle Einrichtungen und Stellen mit Sitz in

a)

den Mitgliedstaaten,

b)

den Staaten der Europäische Freihandelszone (EFTA), die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, gemäß jenem Abkommen,

c)

Kandidatenländern, potenziellen Kandidatenländern und Beitrittsländern gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Teilnahme dieser Länder an den durch die jeweiligen Rahmenabkommen errichteten Unionsprogrammen und den Beschlüssen der Assoziationsräte oder ähnlichen Abkommen.

(2)   Einrichtungen und Stellen mit Erwerbszweck haben nur zusammen mit Organisationen ohne Erwerbszweck oder öffentlichen Einrichtungen Zugang zu dem Programm.

(3)   In die Maßnahmen des Programms können Einrichtungen und Stellen mit Sitz in Drittstaaten, die nicht im Einklang mit Absatz 1 Buchstaben b und c an dem Programm teilnehmen, insbesondere in Ländern, die unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallen, auf eigene Kosten einbezogen werden, wenn dies dem Zweck dieser Maßnahmen dienlich ist.

(4)   Die Kommission kann im Einklang mit den in den jeweiligen Jahresarbeitsprogrammen festgelegten Bedingungen mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten. Das Programm steht den in den Programmbereichen tätigen internationalen Organisationen nach Maßgabe der Haushaltsordnung und der einschlägigen Jahresarbeitsprogramme offen.

Artikel 8

Haushaltsplan

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2014 bis 2020 wird auf 377 604 000 EUR festgelegt.

(2)   Aus dem Programm können auch Ausgaben für Maßnahmen wie Vorarbeiten, Begleitung, Kontrolle, Prüfung und Bewertung finanziert werden, die für die Verwaltung des Programms und für die Beurteilung, ob seine Ziele erreicht wurden, erforderlich sind. Aus dem Programm können Ausgaben im Zusammenhang mit notwendigen Studien, Expertentreffen, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union, soweit diese die Ziele dieser Verordnung betreffen, sowie Ausgaben im Zusammenhang mit IT-Netzen mit Schwerpunkt auf Informationsverarbeitung und -austausch und sonstige technische und administrative Unterstützung finanziert werden, die in Verbindung mit der Verwaltung des Programms durch die Kommission erforderlich werden.

(3)   Die verfügbaren jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des mit der Verordnung (EU, Euratom) des Rates Nr. 1311/2013 (17) festgelegten mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

(4)   Im Rahmen der Finanzausstattung des Programms werden die Mittel entsprechend den im Anhang genannten Prozentsätzen auf die einzelnen spezifischen Ziele aufgeteilt.

(5)   Die Kommission darf von den im Anhang festgelegten Prozentsätzen, die den einzelnen spezifischen Zielen im Rahmen der Finanzausstattung zugeteilt werden, um jeweils höchstens 5 Prozentpunkte abweichen. Sollte sich eine Überschreitung dieser Begrenzung als notwendig erweisen, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 8a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Prozentsätze im Anhang um mehr als 5 und bis zu 10 Prozentpunkten zu erlassen.

Artikel 9

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 5 wird der Kommission für die Laufzeit des Programms übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 10

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Die Kommission führt das Programm im Einklang mit der Haushaltsordnung durch.

(2)   Zur Durchführung des Programms nimmt die Kommission Jahresarbeitsprogramme in Form von Durchführungsrechtsakten an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   In jedem Jahresarbeitsprogramm wird zur Verwirklichung der Ziele des Programms Folgendes festgelegt:

a)

die durchzuführenden Maßnahmen entsprechend den in Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 1 genannten allgemeinen und spezifischen Zielen, einschließlich der indikativen Zuweisung der Finanzmittel;

b)

die wesentlichen Förder-, Auswahl- und Vergabekriterien für die Auswahl derjenigen Vorschläge, die Finanzzuschüsse nach Artikel 84 der Haushaltsordnung und Artikel 94 der diesbezüglichen Anwendungsbestimmungen erhalten sollen;

c)

der für Zuschüsse vorgesehene Mindestprozentsatz der jährlichen Ausgaben.

(4)   Es wird für eine angemessene und gerechte Verteilung der Finanzhilfe auf die verschiedenen nach dieser Verordnung geförderten Bereiche gesorgt. Bei der Entscheidung über die Mittelzuweisung für diese Bereiche in den Jahresarbeitsprogrammen berücksichtigt die Kommission die Notwendigkeit, eine Finanzierung in ausreichender Höhe sowohl für den Bereich Ziviljustiz und Strafjustiz als auch für die justizielle Aus- und Fortbildung und Initiativen auf dem Gebiet der Drogenpolitik innerhalb des Anwendungsbereichs des Programms beizubehalten.

(5)   Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden jährlich veröffentlicht.

(6)   Um Tätigkeiten auf dem Gebiet der justiziellen Aus- und Fortbildung zu erleichtern, werden die mit der Teilnahme von Angehörigen der Rechtsberufe und der Rechtspflege für die Mitgliedstaaten verbundenen Kosten im Einklang mit der Haushaltsordnung bei der Bereitstellung der entsprechenden Finanzmittel berücksichtigt.

Artikel 11

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 12

Komplementarität

(1)   Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten allgemeine Kohärenz, Komplementarität und Synergien mit anderen Unionsinstrumenten, unter anderem mit dem Programm "Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft", dem Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit, dem Programm "Gesundheit im Dienste von Wachstum", dem Programm "Erasmus+", dem Rahmenprogramm "Horizont 2020" und dem Instrument für die Heranführungshilfe (IPA II).

(2)   Die Kommission gewährleistet ferner allgemeine Kohärenz, Komplementarität und Synergien mit der Arbeit der Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union, die in Bereichen, die von den Zielen des Programms erfasst werden, tätig sind, beispielsweise Eurojust, eingerichtet durch den Beschluss des Rates 2002/187/JI (18), und die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD), eingerichtet durch die Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (19).

(3)   Das Programm kann sich Ressourcen mit anderen Unionsinstrumenten, insbesondere mit dem Programm "Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft" teilen, um Maßnahmen durchzuführen, die den Zielen beider Programme entsprechen. Für eine aus dem Programm finanzierte Maßnahme können auch Mittel aus dem Programm "Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft" vergeben werden, sofern die Mittel nicht dieselben Kostenelemente betreffen.

Artikel 13

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dem Programm finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, angemessene und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

(2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Begünstigten, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus dem Programm erhalten haben, Rechnungsprüfungen sowohl anhand von Unterlagen als auch vor Ort durchzuführen.

(3)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (21) Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Zuschussvereinbarung, einer Zuschussentscheidung oder einem im Rahmen des Programms finanzierten Vertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union stattgefunden hat.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 müssen Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, Zuschussvereinbarungen, Entscheidungen über Zuschüsse und Verträge, die sich aus der Durchführung des Programms ergeben, Bestimmungen enthalten, mit denen der Kommission, dem Rechnungshof und OLAF ausdrücklich die Befugnis erteilt wird, die in diesen Absätzen genannten Rechnungsprüfungen und Untersuchungen gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

Artikel 14

Begleitung und Bewertung

(1)   Das Programm wird von der Kommission jährlich daraufhin überprüft, inwieweit die auf seiner Grundlage durchgeführten Maßnahmen umgesetzt und die in Artikel 4 festgelegten spezifischen Ziele verwirklicht worden sind. Die Begleitung dient auch dazu festzustellen, wie bei den Maßnahmen des Programms Fragen der Geschlechtergleichstellung und der Nichtdiskriminierung angegangen worden sind.

(2)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat

a)

jährlich einen Begleitbericht auf der Grundlage der Indikatoren gemäß Artikel 15 Absatz 2 und die Verwendung der verfügbaren Mittel;

b)

bis zum 30. Juni 2018 eine Zwischenbewertung;

c)

bis zum 31. Dezember 2021 eine Ex-post-Bewertung.

(3)   Bei der Zwischenbewertung werden die in Bezug auf die Programmziele erreichten Fortschritte, die Effizienz des Mitteleinsatzes und der europäische Mehrwert des Programms bewertet, um feststellen zu können, ob die Finanzierung in den Bereichen des Programms nach 2020 verlängert, geändert oder ausgesetzt werden sollte. Geprüft wird dabei auch, inwieweit das Programm weiter vereinfacht werden könnte, ob es sowohl in sich schlüssig als auch nach außen kohärent ist und ob seine Zielvorgaben nach wie vor relevant sind. Bei der Bewertung werden die Ergebnisse der Ex-post-Bewertungen der früheren, auf der Grundlage der in Artikel 16 genannten Beschlüsse eingerichteten Programme des Zeitraums 2007-2013 berücksichtigt.

(4)   Bei der Ex-post-Bewertung, die bei der Entscheidung über ein Nachfolgeprogramm herangezogen wird, werden die langfristigen Auswirkungen des Programms und die Nachhaltigkeit der Programmwirkungen bewertet.

(5)   Bei den Bewertungen wird auch bewertet, wie bei den Maßnahmen des Programms Fragen der Geschlechtergleichstellung und der Nichtdiskriminierung angegangen worden sind.

Artikel 15

Indikatoren

(1)   Im Einklang mit Artikel 14 dienen die in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Indikatoren als Grundlage für die Begleitung und Bewertung der Erreichung der einzelnen in Artikel 4 festgelegten spezifischen Ziele des Programms durch die in Artikel 6 vorgesehenen Maßnahmen. Diese werden an zuvor festgelegten Bezugswerten gemessen, die die Situation vor der Durchführung widerspiegeln. Die Indikatoren werden gegebenenfalls unter anderem nach Geschlecht, Alter und Behinderung aufgeschlüsselt.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Indikatoren umfassen unter anderem Folgendes:

a)

Anzahl und Prozentsatz der Personen in der Zielgruppe, die von den durch das Programm finanzierten Sensibilisierungsmaßnahmen erreicht wurden;

b)

Anzahl und Prozentsatz der Angehörigen der Rechtsberufe und der Rechtspflege in der Zielgruppe, die an den durch das Programm finanzierten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, Maßnahmen zum Austausch von Personal, Studienreisen, Workshops und Seminaren teilgenommen haben;

c)

Verbesserung der Kenntnisse über das Unionsrecht und die Unionspolitiken bei den Gruppen von Teilnehmern an den durch das Programm finanzierten Maßnahmen im Vergleich zur gesamten Zielgruppe;

d)

Anzahl der Fälle, Aktivitäten und Ergebnisse grenzüberschreitender Zusammenarbeit, auch mithilfe von IT-Instrumenten und von auf Unionsebene festgelegten Verfahren;

e)

Bewertung – seitens der Teilnehmer – der Aktivitäten, an denen sie teilgenommen haben, und deren (erwarteter) Nachhaltigkeit;

f)

geografische Reichweite der durch das Programm finanzierten Tätigkeiten.

(3)   Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Indikatoren wird bei der Zwischenbewertung und der Ex-post-Bewertung des Programms unter anderem Folgendes bewertet:

a)

wahrgenommene Wirkung des Programms in Bezug auf den Zugang zur Justiz anhand von auf europäischer Ebene erhobenen qualitativen und quantitativen Daten;

b)

Anzahl und Qualität der Instrumente und Werkzeuge, die mithilfe der durch das Programm finanzierten Maßnahmen entwickelt wurden;

c)

europäischer Mehrwert des Programms, einschließlich einer Bewertung der Programmtätigkeiten unter Berücksichtigung ähnlicher, auf nationaler oder europäischer Ebene entwickelter Initiativen, die nicht durch Finanzmittel der Union unterstützt werden, und deren (erwartete) Ergebnisse sowie Vorteile und/oder Nachteile einer Finanzierung durch die Union im Vergleich zur Finanzierung durch die Mitgliedstaaten bei der jeweiligen Art von Tätigkeit;

d)

Höhe der Finanzierung im Vergleich zu den erzielten Ergebnissen (Effizienz);

e)

mögliche administrative, organisatorische und/oder strukturelle Hindernisse für eine reibungslosere, wirksamere und effizientere Durchführung des Programms (Spielraum für Vereinfachung).

Artikel 16

Übergangsbestimmungen

Maßnahmen, die auf der Grundlage des Beschlusses 2007/126/JI, des Beschlusses Nr. 1149/2007/EG oder des Beschlusses Nr. 1150/2007/EG eingeleitet werden, unterliegen bis zu ihrem Abschluss den Bestimmungen dieser Beschlüsse. In Bezug auf diese Maßnahmen gelten Bezugnahmen auf die Ausschüsse, die in Artikel 9 des Beschlusses Nr. 2007/126/JI, in den Artikeln 10 und 11 des Beschlusses 1149/2007/EG und in Artikel 10 des Beschlusses Nr. 1150/2007/EG vorgesehen sind, als Bezugnahmen auf den in Artikel 10 Absatz 1 dieser Verordnung vorgesehenen Ausschuss.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  ABl. C 299 vom 4.10.2012, S. 103.

(2)  ABl. C 277 vom 13.9.2012, S. 43.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. Dezember 2013.

(4)  ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1.

(5)  ABl. C 299 vom 22.11.2008, S. 1.

(6)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung des Rates (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(7)  ABl. C 402 vom 29.12.2012, S. 1.

(8)  Beschluss Nr. 1150/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. September 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms Drogenprävention und -aufklärung als Teil des Generellen Programms Grundrechte und Justiz für den Zeitraum 2007–2013 (ABl. L 257 vom 3.10.2007, S. 23).

(9)  Beschluss 2007/126/JI des Rates vom 12. Februar 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms Strafjustiz als Teil des Generellen Programms Grundrechte und Justiz für den Zeitraum 2007 bis 2013 (ABl. L 58 vom 24.2.2007, S. 13).

(10)  Beschluss Nr. 1149/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. September 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms "Ziviljustiz" als Teil des Generellen Programms "Grundrechte und Justiz" für den Zeitraum 2007-2013 (ABl. L 257 vom 3.10.2007, S. 16).

(11)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(12)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(13)  Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms "Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft" für den Zeitraum 2014 bis 2020 (siehe Seite 62 dieses Amtsblatts).

(14)  Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013 vom S. 50).

(15)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

(16)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(17)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 vom 2. Dezember 2013 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

(18)  Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1).

(19)  Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 1).

(20)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates ( ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(21)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).


ANHANG

MITTELZUWEISUNG

Im Rahmen der Finanzausstattung des Programms werden die Mittel wie folgt auf die in Artikel 5 Absatz 1 aufgeführten spezifischen Ziele aufgeteilt:

 

Spezifische Ziele

Anteil an der Finanzausstattung (in %)

a)

Erleichterung und Unterstützung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen

30 %

b)

Unterstützung und Förderung der juristischen Ausbildung – einschließlich der Schulung in der Rechtsterminologie von Fremdsprachen – im Interesse der Entstehung einer gemeinsamen Rechts- und Justizkultur

35 %

c)

Förderung eines effektiven Zugangs zur Justiz für alle, einschließlich der Förderung und Unterstützung der Rechte der Opfer unter Einhaltung der Verteidigungsrechte

30 %

d)

Unterstützung von Initiativen auf dem Gebiet der Drogenpolitik in Bezug auf die mit dem allgemeinen Ziel des Programms eng verknüpften Aspekte der justiziellen Zusammenarbeit und der Kriminalprävention, soweit sie nicht von dem Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit oder von dem Programm "Gesundheit im Dienste von Wachstum" erfasst werden

5 %.