14.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 335/3 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1332/2013 DES RATES
vom 13. Dezember 2013
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 13. Dezember 2013 Dezember 2013 den Beschluss 2013/760/GASP (2) zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP angenommen. |
(2) |
Eine Ausnahmeregelung in Bezug auf das Verbot der Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfe im Zusammenhang mit bestimmten Gütern und Technologien sollte im Hinblick auf Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) gemäß Nummer 10 der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (VN) eingeführt werden. |
(3) |
Zur Erleichterung der sicheren Rückgabe von Gütern, die zum kulturellen Erbe Syriens gehören und unrechtmäßig aus Syrien entfernt wurden, an ihre rechtmäßigen Eigentümer ist es erforderlich, zusätzliche restriktive Maßnahmen zu erlassen, um die Einfuhr, die Ausfuhr und die Weitergabe dieser Güter zu verbieten. |
(4) |
Eine Ausnahme in Bezug auf das Einfrieren von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen zum Zweck der humanitären Hilfe sollte nur gewährt werden, wenn die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen den VN zum Zweck der Erbringung einer solchen Hilfe entsprechend dem Plan für humanitäre Hilfsmaßnahmen für Syrien (SHARP) bereitgestellt werden. Bei der Prüfung von Genehmigungsanträgen sollten die zuständigen Behörden die humanitären Grundsätze der Humanität, der Neutralität, der Unparteilichkeit und der Unabhängigkeit, wie sie im Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe niedergelegt sind, berücksichtigen. |
(5) |
Es bedarf einer zusätzlichen Ausnahmeregelung in Bezug auf das Einfrieren von Geldern und das Verbot der Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, um Transfers durch eine nicht benannte Person oder Organisation an eine nicht benannte Person oder Organisation über eine benannte Organisation in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag betreffend medizinische Hilfsgüter, Nahrungsmittel, Unterkünfte, Sanitäreinrichtungen oder Hygienegüter für den zivilen Gebrauch zu ermöglichen. |
(6) |
Die vorgenannten Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher bedarf es im Hinblick auf ihre Umsetzung – insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten – Maßnahmen auf Ebene der Union. |
(7) |
Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 (3) des Rates sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 2a wird folgender Absatz angefügt: "(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstung, Gütern oder Technologie nach Anhang IA nach Konsultation mit der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) genehmigen, wenn der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr gemäß Nummer 10 der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrats der VN und damit zusammenhängenden Beschlüssen des Exekutivrats der OVCW in Übereinstimmung mit dem Ziel des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (Chemiewaffenübereinkommen) erfolgt." |
2. |
In Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt: "(5) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a und b können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln und Finanzhilfe im Zusammenhang mit bestimmten Gütern oder Technologien nach Anhang IA nach Konsultation mit der OVCW genehmigen, wenn die technische Hilfe, die Vermittlungsdienste, die Finanzmittel oder die Finanzhilfe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstung, Gütern oder Technologie vorgesehen ist, die gemäß Nummer 10 der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrats der VN und damit zusammenhängenden Beschlüssen des Exekutivrats der OVCW in Übereinstimmung mit dem Ziel des Chemiewaffenübereinkommens erfolgt." |
3. |
Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 3b Artikel 3a ist nicht anwendbar auf die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, einschließlich Finanzderivate, sowie Versicherungen und Rückversicherungen und dazugehörige Vermittlungsdienste für die Einfuhr oder die Beförderung von in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien, sofern sie ihren Ursprung in Syrien haben oder aus Syrien in ein anderes Land ausgeführt werden, wenn die Einfuhr oder die Beförderung gemäß Nummer 10 der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrats der VN und damit zusammenhängenden Beschlüssen des Exekutivrats der OVCW in Übereinstimmung mit dem Ziel des Chemiewaffenübereinkommens erfolgt." |
4. |
Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 11c (1) Es ist verboten, Kulturgüter, die zum kulturellen Eigentum Syriens gehören, sowie sonstige Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher oder von religiöser Bedeutung, einschließlich derjenigen, die in Anhang XI aufgeführt sind, einzuführen, auszuführen, weiterzugeben oder dazugehörige Vermittlungsdienste bereitzustellen, sofern Grund zu der Annahme besteht, dass die Güter ohne Einwilligung ihrer rechtmäßigen Eigentümer oder unter Verstoß gegen syrisches Recht oder Völkerrecht aus Syrien entfernt wurden, insbesondere wenn die Güter zu öffentlichen Sammlungen gehören, die in den Bestandsverzeichnissen der erhaltenswürdigen Bestände syrischer Museen, Archive oder Bibliotheken oder in den Bestandsverzeichnissen religiöser Einrichtungen Syriens aufgeführt sind. (2) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht, wenn die Güter nachweislich
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5. |
Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
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6. |
In Artikel 16 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
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7. |
Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 16a (1) Die nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe f vor dem 15. Dezember 2013 erteilten Genehmigungen werden durch die Änderungen des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe f, die in der Verordnung (EU) Nr. 1332/2013 des Rates (4) vorgenommen werden, nicht berührt. (2) Anträge auf Genehmigung nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe f, die vor dem 15. Dezember 2013 eingereicht wurden, gelten als zurückgezogen, es sei denn, die Person, Organisation oder Einrichtung bestätigt ihre Absicht, den Antrag nach dem genannten Zeitpunkt aufrechtzuerhalten. |
8. |
Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 21c (1) Abweichend von Artikel 14 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen Folgendes genehmigen:
sofern die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats im Einzelfall festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine in Anhang II oder IIa aufgeführte Personen oder Organisation geht, und der Transfer nicht anderweitig durch diese Verordnung verboten ist. (2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung." |
9. |
Der Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang XI angefügt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2013.
Im Namen des Rates
Der Präsident
V. MAZURONIS
(1) ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14.
(2) Beschluss 2013/760/GASP des Rates vom 13. Dezember 2013 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (Siehe Seite 50 dieses Amtsblatts).
(3) Verordnung (EU) Nr. 36/2012 vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1332/2013 des Rates vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 335 vom 14.12.2013, S. 3)."
ANHANG
„ANHANG XI
Liste der Kategorien von Gütern nach Artikel 11c
EX-KN-Code |
Bezeichnung |
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9705 00 00 |
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||||
9706 00 00 |
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||||
|
|||||
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|||||
9705 00 00 9706 00 00 |
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||||
9701 |
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||||
9701 |
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||||
6914 9701 |
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||||
Kapitel 49 9702 00 00 8442 50 80 |
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||||
9703 00 00 |
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||||
3704 3705 3706 4911 91 00 |
|
||||
9702 00 00 9706 00 00 4901 10 00 4901 99 00 4904 00 00 4905 91 00 4905 99 00 4906 00 00 |
|
||||
9705 00 00 9706 00 00 |
|
||||
9706 00 00 |
|
||||
3704 3705 3706 4901 4906 9705 00 00 9706 00 00 |
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||||
9705 00 00 |
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||||
9705 00 00 |
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||||
9705 00 00 Kapitel 86-89 |
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||||
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||||
|
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||||
Kapitel 95 |
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||||
7013 |
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||||
7114 |
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||||
Kapitel 94 |
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||||
Kapitel 90 |
|
||||
Kapitel 92 |
|
||||
Kapitel 91 |
|
||||
Kapitel 44 |
|
||||
Kapitel 69 |
|
||||
5805 00 00 |
|
||||
Kapitel 57 |
|
||||
4814 |
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||||
Kapitel 93 |
|
||||
9706 00 00 |
|
(1) Die älter sind als 50 Jahre und nicht ihren Urhebern gehören.
(2) Entsprechend folgender Begriffsbestimmung durch den Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 252/84: "Sammlungsstücke im Sinne der Tarifnummer 97.05 des GZT sind Gegenstände, die geeignet sind, in eine Sammlung aufgenommen zu werden, das heißt Gegenstände, die verhältnismäßig selten sind, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß benutzt werden, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen sind und einen hohen Wert haben".“