14.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 1332/2013 DES RATES

vom 13. Dezember 2013

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 13. Dezember 2013 Dezember 2013 den Beschluss 2013/760/GASP (2) zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP angenommen.

(2)

Eine Ausnahmeregelung in Bezug auf das Verbot der Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfe im Zusammenhang mit bestimmten Gütern und Technologien sollte im Hinblick auf Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) gemäß Nummer 10 der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (VN) eingeführt werden.

(3)

Zur Erleichterung der sicheren Rückgabe von Gütern, die zum kulturellen Erbe Syriens gehören und unrechtmäßig aus Syrien entfernt wurden, an ihre rechtmäßigen Eigentümer ist es erforderlich, zusätzliche restriktive Maßnahmen zu erlassen, um die Einfuhr, die Ausfuhr und die Weitergabe dieser Güter zu verbieten.

(4)

Eine Ausnahme in Bezug auf das Einfrieren von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen zum Zweck der humanitären Hilfe sollte nur gewährt werden, wenn die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen den VN zum Zweck der Erbringung einer solchen Hilfe entsprechend dem Plan für humanitäre Hilfsmaßnahmen für Syrien (SHARP) bereitgestellt werden. Bei der Prüfung von Genehmigungsanträgen sollten die zuständigen Behörden die humanitären Grundsätze der Humanität, der Neutralität, der Unparteilichkeit und der Unabhängigkeit, wie sie im Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe niedergelegt sind, berücksichtigen.

(5)

Es bedarf einer zusätzlichen Ausnahmeregelung in Bezug auf das Einfrieren von Geldern und das Verbot der Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, um Transfers durch eine nicht benannte Person oder Organisation an eine nicht benannte Person oder Organisation über eine benannte Organisation in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag betreffend medizinische Hilfsgüter, Nahrungsmittel, Unterkünfte, Sanitäreinrichtungen oder Hygienegüter für den zivilen Gebrauch zu ermöglichen.

(6)

Die vorgenannten Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher bedarf es im Hinblick auf ihre Umsetzung – insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten – Maßnahmen auf Ebene der Union.

(7)

Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 (3) des Rates sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2a wird folgender Absatz angefügt:

"(3)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstung, Gütern oder Technologie nach Anhang IA nach Konsultation mit der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) genehmigen, wenn der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr gemäß Nummer 10 der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrats der VN und damit zusammenhängenden Beschlüssen des Exekutivrats der OVCW in Übereinstimmung mit dem Ziel des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (Chemiewaffenübereinkommen) erfolgt."

2.

In Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:

"(5)   Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a und b können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln und Finanzhilfe im Zusammenhang mit bestimmten Gütern oder Technologien nach Anhang IA nach Konsultation mit der OVCW genehmigen, wenn die technische Hilfe, die Vermittlungsdienste, die Finanzmittel oder die Finanzhilfe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstung, Gütern oder Technologie vorgesehen ist, die gemäß Nummer 10 der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrats der VN und damit zusammenhängenden Beschlüssen des Exekutivrats der OVCW in Übereinstimmung mit dem Ziel des Chemiewaffenübereinkommens erfolgt."

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 3b

Artikel 3a ist nicht anwendbar auf die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, einschließlich Finanzderivate, sowie Versicherungen und Rückversicherungen und dazugehörige Vermittlungsdienste für die Einfuhr oder die Beförderung von in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien, sofern sie ihren Ursprung in Syrien haben oder aus Syrien in ein anderes Land ausgeführt werden, wenn die Einfuhr oder die Beförderung gemäß Nummer 10 der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrats der VN und damit zusammenhängenden Beschlüssen des Exekutivrats der OVCW in Übereinstimmung mit dem Ziel des Chemiewaffenübereinkommens erfolgt."

4.

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 11c

(1)   Es ist verboten, Kulturgüter, die zum kulturellen Eigentum Syriens gehören, sowie sonstige Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher oder von religiöser Bedeutung, einschließlich derjenigen, die in Anhang XI aufgeführt sind, einzuführen, auszuführen, weiterzugeben oder dazugehörige Vermittlungsdienste bereitzustellen, sofern Grund zu der Annahme besteht, dass die Güter ohne Einwilligung ihrer rechtmäßigen Eigentümer oder unter Verstoß gegen syrisches Recht oder Völkerrecht aus Syrien entfernt wurden, insbesondere wenn die Güter zu öffentlichen Sammlungen gehören, die in den Bestandsverzeichnissen der erhaltenswürdigen Bestände syrischer Museen, Archive oder Bibliotheken oder in den Bestandsverzeichnissen religiöser Einrichtungen Syriens aufgeführt sind.

(2)   Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht, wenn die Güter nachweislich

a)

vor dem 9. Mai 2011 aus Syrien ausgeführt wurden oder

b)

auf sichere Weise an ihre rechtmäßigen Besitzer in Syrien zurückgegeben werden."

5.

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

"f)

ausschließlich humanitären Zwecken wie der Durchführung oder der Erleichterung der Durchführung von Hilfsleistungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittel, humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe dienen, vorausgesetzt, dass im Falle der Freigabe eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen die Freigabe der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen an die VN zum Zwecke der Durchführung oder der Erleichterung der Durchführung von Hilfsleistungen in Syrien im Einklang mit dem Plan für humanitäre Hilfsmaßnahmen für Syrien (SHARP) erfolgt."

6.

In Artikel 16 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

"h)

für Evakuierungen aus Syrien erforderlich sind."

7.

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 16a

(1)   Die nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe f vor dem 15. Dezember 2013 erteilten Genehmigungen werden durch die Änderungen des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe f, die in der Verordnung (EU) Nr. 1332/2013 des Rates (4) vorgenommen werden, nicht berührt.

(2)   Anträge auf Genehmigung nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe f, die vor dem 15. Dezember 2013 eingereicht wurden, gelten als zurückgezogen, es sei denn, die Person, Organisation oder Einrichtung bestätigt ihre Absicht, den Antrag nach dem genannten Zeitpunkt aufrechtzuerhalten.

8.

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 21c

(1)   Abweichend von Artikel 14 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen Folgendes genehmigen:

a)

einen Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über die Commercial Bank of Syria, die nach dem Tag ihrer Benennung von außerhalb des Gebiets der Union eingegangen sind und eingefroren wurden, wenn der Transfer mit einer Zahlung im Zusammenhang steht, die in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag betreffend medizinische Hilfsgüter, Nahrungsmittel, Unterkünfte, Sanitäreinrichtungen oder Hygienegüter für den zivilen Gebrauch zu leisten ist; oder

b)

einen Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen von außerhalb des Gebiets der Union an oder über die Commercial Bank of Syria, wenn der Transfer mit einer Zahlung im Zusammenhang steht, die in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag über medizinische Hilfsgüter, Nahrungsmittel, Unterkünfte, Sanitäreinrichtungen oder Hygienegüter für den zivilen Gebrauch, zu leisten ist,

sofern die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats im Einzelfall festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine in Anhang II oder IIa aufgeführte Personen oder Organisation geht, und der Transfer nicht anderweitig durch diese Verordnung verboten ist.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung."

9.

Der Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang XI angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. MAZURONIS


(1)  ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14.

(2)  Beschluss 2013/760/GASP des Rates vom 13. Dezember 2013 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (Siehe Seite 50 dieses Amtsblatts).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 36/2012 vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1332/2013 des Rates vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 335 vom 14.12.2013, S. 3)."


ANHANG

„ANHANG XI

Liste der Kategorien von Gütern nach Artikel 11c

EX-KN-Code

Bezeichnung

9705 00 00

1.

Mehr als 100 Jahre alte archäologische Gegenstände aus

9706 00 00

Grabungen und archäologischen Funden zu Lande oder unter Wasser

archäologischen Stätten

archäologischen Sammlungen

9705 00 00

9706 00 00

2.

Bestandteile von Kunst- und Baudenkmälern oder religiösen Denkmälern, die aus deren Aufteilung stammen und älter sind als 100 Jahre

9701

3.

Bilder und Gemälde, die nicht unter die Kategorien 4 oder 5 fallen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt (1)

9701

4.

Aquarelle, Gouachen und Pastelle, auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt (1)

6914

9701

5.

Mosaike, die nicht unter die Kategorien 1 oder 2 fallen, aus jeglichem Material vollständig von Hand hergestellt, und Zeichnungen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt (1)

Kapitel 49

9702 00 00

8442 50 80

6.

Original-Radierungen, -Stiche, -Serigraphien, und -Lithographien und lithographische Matrizen sowie Original-Plakate (1)

9703 00 00

7.

Nicht unter die Kategorie 1 fallende Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst und Kopien, die auf dieselbe Weise wie das Original hergestellt worden sind (1)

3704

3705

3706

4911 91 00

8.

Photographien, Filme und die dazugehörigen Negative (1)

9702 00 00

9706 00 00

4901 10 00

4901 99 00

4904 00 00

4905 91 00

4905 99 00

4906 00 00

9.

Wiegendrucke und Handschriften, einschließlich Landkarten und Partituren, als Einzelstücke oder Sammlung (1)

9705 00 00

9706 00 00

10.

Bücher, die älter sind als 100 Jahre, als Einzelstücke oder Sammlung

9706 00 00

11.

Gedruckte Landkarten, die älter sind als 200 Jahre

3704

3705

3706

4901

4906

9705 00 00

9706 00 00

12.

Archive aller Art, mit Archivalien, die älter sind als 50 Jahre, auf allen Trägern

9705 00 00

13.

a)

Sammlungen und Einzelexemplare aus zoologischen, botanischen, mineralogischen oder anatomischen Sammlungen (2),

9705 00 00

b)

Sammlungen (2) von historischem, paläontologischem, ethnographischem oder numismatischem Wert,

9705 00 00

Kapitel 86-89

14.

Verkehrsmittel, die älter sind als 75 Jahre

 

15.

Sonstige Antiquitäten, die nicht unter die Kategorien 1 bis 14 fallen

 

a)

zwischen 50 und 100 Jahre alte Antiquitäten

Kapitel 95

Spielzeug, Spiele

7013

Gegenstände aus Glas

7114

Gold- und Silberschmiedearbeiten

Kapitel 94

Möbel und Einrichtungsgegenstände

Kapitel 90

optische, photographische und kinematographische Instrumente

Kapitel 92

Musikinstrumente

Kapitel 91

Uhrmacherwaren

Kapitel 44

Holzwaren

Kapitel 69

keramische Waren

5805 00 00

Tapisserien

Kapitel 57

Teppiche

4814

Tapeten

Kapitel 93

Waffen

9706 00 00

b)

mehr als 100 Jahre alte Antiquitäten.


(1)  Die älter sind als 50 Jahre und nicht ihren Urhebern gehören.

(2)  Entsprechend folgender Begriffsbestimmung durch den Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 252/84: "Sammlungsstücke im Sinne der Tarifnummer 97.05 des GZT sind Gegenstände, die geeignet sind, in eine Sammlung aufgenommen zu werden, das heißt Gegenstände, die verhältnismäßig selten sind, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß benutzt werden, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen sind und einen hohen Wert haben".“