20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/221


VERORDNUNG (EU) Nr. 1295/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Dezember 2013

zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 166 Absatz 4, Artikel 167 Absatz 5 erster Gedankenstrich und Artikel 173 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) strebt die Schaffung eines immer engeren Zusammenschlusses der europäischen Völker an und überträgt der Union u. a. die Aufgabe, zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt beizutragen und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass die für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Union notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. In dieser Hinsicht unterstützt und ergänzt die Union, wo nötig, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Wahrung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt gemäß Artikel 167 AEUV und dem UNESCO-Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen aus dem Jahr 2005 (im Folgenden "UNESCO-Übereinkommen von 2005"), zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Kultur- und Kreativsektors und um die Anpassung an die industriellen Wandlungsprozesse zu erleichtern.

(2)

Die Unterstützung der Union für den Kultur- und Kreativsektor beruht hauptsächlich auf den Erfahrungen, die mit den durch folgende Beschlüsse eingerichteten Unionsprogrammen gesammelt wurden: Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (im Folgenden "Programm MEDIA"), Beschluss Nr. 1855/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) (im Folgenden "Programm Kultur") und Beschluss Nr. 1041/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) (im Folgenden "Programm MEDIA Mundus"). Beschluss Nr. 1622/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) (im Folgenden "Initiative Kulturhauptstadt Europas") und Beschluss Nr. 1194/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8) (im Folgenden "Initiative Kulturerbe-Siegel") tragen ebenfalls zur Förderung des Kultur- und Kreativsektors durch die Union bei.

(3)

In der Mitteilung der Kommission über eine "europäische Kulturagenda im Zeichen der Globalisierung", die der Rat in seiner Entschließung vom 16. November 2007 (9) und das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 10. April 2008 (10) billigte, sind die Zielsetzungen für zukünftige Aktivitäten der Union für den Kultur- und Kreativsektor festgelegt. Die Agenda soll die kulturelle Vielfalt und den interkulturellen Dialog, die Kultur als Katalysator für Kreativität innerhalb des Rahmens für Wachstum und Beschäftigung und als wesentliches Element in den internationalen Beziehungen der Union fördern.

(4)

Im Hinblick auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und vor allem die Artikel 11, 21 und 22 leistet der Kultur- und Kreativsektor einen wichtigen Beitrag im Kampf gegen jede Form der Diskriminierung, darunter Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, und ist eine wichtige Plattform für die Freiheit der Meinungsäußerung und die Förderung der Achtung der Vielfalt der Kulturen und Sprachen.

(5)

Im UNESCO-Übereinkommen von 2005, das am 18. März 2007 in Kraft getreten ist und dem die Union als Vertragspartei angehört, wird betont, dass kulturelle Aktivitäten, Waren und Dienstleistungen sowohl eine wirtschaftliche als auch eine kulturelle Natur haben, da sie Träger von Identitäten, Werten und Sinn sind, und daher nicht so behandelt werden dürfen, als hätten sie nur einen kommerziellen Wert. Das Übereinkommen dient der Stärkung der internationalen Zusammenarbeit, einschließlich internationaler Vereinbarungen über Koproduktion und gemeinsamen Vertrieb, sowie der internationalen Solidarität, um die kulturellen Ausdrucksformen aller Länder und Einzelpersonen zu fördern. Im Übereinkommen wird auch festgelegt, dass die besonderen Bedingungen und Bedürfnisse von verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen, einschließlich der Personen, die Minderheiten angehören, gebührend zu berücksichtigen sind. Dementsprechend sollte die kulturelle Vielfalt auf internationaler Ebene im Einklang mit diesem Übereinkommen durch ein Programm zur Unterstützung des Kultur- und Kreativsektors gefördert werden.

(6)

Die Förderung des materiellen und immateriellen Kulturerbes unter anderem im Lichte des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz des immateriellen Kulturerbes von 2003 und des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt von 1972 sollte auch zur Steigerung des Werts der relevanten Standorte beitragen und den Völkern ein Gefühl der Teilhabe am kulturellen und historischen Wert solcher Standorte vermitteln.

(7)

Die Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum" (im Folgenden "Strategie Europa 2020") umreißt eine Strategie, mit der die Union zu einem intelligenten, nachhaltigen und inklusiven Wirtschaftsraum, der einen hohen Grad an Beschäftigung, Produktivität und sozialem Zusammenhalt liefert, werden soll. In dieser Mitteilung merkte die Kommission an, dass die Union attraktivere Rahmenbedingungen für Innovation und Kreativität schaffen muss. In diesem Zusammenhang ist der Kultur- und Kreativsektor eine Quelle innovativer Ideen, die zur Schaffung von Produkten und Dienstleistungen führen können, die Wachstum und Beschäftigung schaffen und dazu beitragen, auf Veränderungen in der Gesellschaft einzugehen. Darüber hinaus sind hohe Kompetenz und Wettbewerbsfähigkeit in diesem Sektor hauptsächlich das Ergebnis der Bemühungen von Künstlern, Kulturschaffenden und anderen professionellen Kulturakteuren, die gefördert werden müssen. Zu diesem Zweck sollte der Zugang zu Finanzierungen für den Kultur- und Kreativsektor verbessert werden.

(8)

In seinen Schlussfolgerungen zu mobilitätsspezifischen Informationsdiensten für Künstler und Kulturschaffende (11) bestätigte der Rat die Bedeutung der Mobilität von Künstlern und Kulturschaffenden für die Union und für das Erreichen ihrer Ziele im Rahmen der Strategie Europa 2020 und ersuchte die Mitgliedstaaten und die Kommission, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips die Bereitstellung umfassender und genauer Informationen für mobilitätswillige Künstler und Kulturschaffende in der Union zu erleichtern.

(9)

Als Beitrag zur Verstärkung eines gemeinsamen Kulturraums ist es wichtig, die länderübergreifende Mobilität der Kultur- und Kreativakteure und die länderübergreifende Verbreitung kultureller und kreativer Werke, einschließlich audiovisueller Werke und Produkte, zu unterstützen und somit den kulturellen Austausch und den interkulturellen Dialog zu fördern.

(10)

Die Programme MEDIA, Kultur und MEDIA Mundus waren Gegenstand regelmäßigen Monitorings und regelmäßiger externer Bewertung und es fanden öffentliche Konsultationen zu ihrer zukünftigen Gestaltung statt, bei denen sich gezeigt hat, dass die Programme MEDIA, Kultur und MEDIA Mundus eine sehr wichtige Rolle für den Schutz und die Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt Europas spielen. Diese Monitoring-, Bewertungs- und Konsultationsaktivitäten sowie verschiedene unabhängige Studien, vor allem die Studie "Study on the Entrepreneurial Dimension of Cultural and Creative Industries" zeigen, dass der Kultur- und Kreativsektor vor gemeinsamen Herausforderungen steht – nämlich einem schnellen Wandel aufgrund von Digitalisierung und Globalisierung, Marktfragmentierung im Zusammenhang mit sprachlicher Vielfalt, Problemen beim Zugang zu Finanzierungen, komplexen Verwaltungsverfahren und dem Mangel an vergleichbaren Daten – die alle ein Aktivwerden auf Unionsebene erfordern.

(11)

Der europäische Kultur- und Kreativsektor ist von Natur aus diversifiziert, und zwar entlang der nationalen und sprachlichen Grenzen, was zu einer kulturell reichhaltigen und sehr unabhängigen Kulturlandschaft führt und den vielen verschiedenen Kulturtraditionen Europas Erbes eine Stimme verleiht. Eine solche Diversifizierung führt jedoch auch zum Entstehen einer Reihe von Hindernissen, die das reibungslose länderübergreifende Zirkulieren von kulturellen und kreativen Werken erschweren sowie die Mobilität von Kultur- und Kreativakteuren innerhalb und außerhalb der Union behindern, was zu geografischen Unausgewogenheiten und in der Folge zu eingeschränkten Wahlmöglichkeiten für die Konsumenten führen kann.

(12)

Da der europäische Kultur- und Kreativsektor durch sprachliche Vielfalt gekennzeichnet ist, die in einigen Bereichen zu einer Fragmentierung entlang der sprachlichen Grenzen führt, sind Untertitelung, Synchronisierung und Audiobeschreibung entscheidend für die Verbreitung kultureller und kreativer Werke, einschließlich audiovisueller Werke.

(13)

Die Digitalisierung hat sehr starken Einfluss auf die Art, wie kulturelle und kreative Produkte und Dienstleistungen hergestellt, verbreitet, konsumiert und monetär genutzt werden, sowie darauf, wie der Zugriff erfolgt. Auch wenn anerkanntermaßen ein neues Gleichgewicht zwischen der zunehmenden Zugänglichkeit von kulturellen und kreativen Werken, der fairen Entlohnung von Künstlern und Schaffenden und dem Entstehen neuer Geschäftsmodelle gefunden werden muss, bieten die Veränderungen aufgrund der Digitalisierung große Chancen für den europäischen Kultur- und Kreativsektor und für die europäische Gesellschaft im Allgemeinen. Niedrigere Vertriebskosten, neue Vertriebskanäle, das Potenzial für ein neues und größeres Publikum und neue Chancen für Nischenprodukte können den Zugang erleichtern und die Verbreitung von kulturellen und kreativen Werken weltweit erhöhen. Der Kultur- und Kreativsektor muss, um diese Chancen vollständig zu nutzen und sich an die Rahmenbedingungen der Digitalisierung und Globalisierung anzupassen, neue Kompetenzen entwickeln; sie benötigt besseren Zugang zu Finanzierungen, um ihre technische Ausrüstung auf den neusten Stand zu bringen, neue Produktions- und Vertriebsmethoden zu entwickeln und ihre Geschäftsmodelle entsprechend anzupassen.

(14)

Die derzeitige Verleihpraxis stützt das Filmfinanzierungssystem. Es besteht jedoch zunehmend die Notwendigkeit, attraktive legale Online-Angebote und Innovationen zu unterstützen. Daher gilt es, neue Vertriebswege zu fördern, damit neue Geschäftsmodelle entstehen können.

(15)

Die Digitalisierung von Kinos ist aufgrund der hohen Kosten der digitalen Ausrüstung seit längerem ein Problem für viele kleine Kinobetreiber, insbesondere solche mit nur einer Leinwand. Auch wenn für Kultur in erster Linie die Mitgliedstaaten zuständig sind und diese daher weiterhin je nach Bedarf auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene dieses Problem angehen sollten, gibt es Potenzial für Finanzierung aus Programmen und Mitteln der Union, insbesondere solche, die für lokale und regionale Entwicklung bestimmt sind.

(16)

Um neue Publikumskreise zu erreichen, insbesondere junge Menschen, sind zielgerichtete Anstrengungen der Union insbesondere zur Förderung der Film- und Medienkompetenz erforderlich.

(17)

Eine der größten Herausforderungen für den Kultur- und Kreativsektor – vor allem für Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Kleinst-, kleine und mittlere Organisationen, einschließlich gemeinnützigen und Nichtregierungsorganisationen – ist das Problem des Zugangs zu Finanzmitteln, damit sie ihre Aktivitäten finanzieren, wachsen, wettbewerbsfähig bleiben und wettbewerbsfähiger werden und international tätig werden können. Obwohl KMU ganz allgemein vor diesem Problem stehen, ist die Lage in des Kultur- und Kreativsektors noch deutlich schwieriger, weil viele ihrer Vermögenswerte immaterieller Natur sind, ihre Aktivitäten Prototyp-Charakter haben und die Unternehmen, um Innovationen zu tätigen, grundsätzlich risikobereit und experimentierfreudig sein müssen. Eine solche Risikobereitschaft muss auch vom Finanzsektor verstanden und unterstützt werden.

(18)

Als Pilotprojekt ist die Europäische Allianz der Kreativwirtschaft eine sektorübergreifende Initiative, die den Kreativsektor vor allem auf politischer Ebene unterstützt. Die Allianz soll eine Hebelwirkung auf zusätzliche Finanzmittel für den Kreativsektor entfalten und die Nachfrage anderer Branchen und Sektoren nach Dienstleistungen des Kreativsektors ankurbeln. Zur besseren Unterstützung von Innovationen im Kreativsektor sollen neue Instrumente erprobt werden und in eine politische Lernplattform einfließen, die sich aus europäischen, nationalen und regionalen Interessenträgern zusammensetzt.

(19)

Die Zusammenfassung der derzeit laufenden Einzelprogramme für den Kultur- und Kreativsektor MEDIA, Kultur und MEDIA Mundus in einem einzigen umfassenden Rahmenprogramm (im Folgenden "Programm") würde KMU sowie Kleinst-, kleinen und mittleren Organisationen mehr Unterstützung in ihren Anstrengungen bieten, damit sie die Chancen der Digitalisierung und Globalisierung nutzen sowie Probleme in Angriff nehmen können, die zur aktuellen Marktfragmentierung führen. Damit das Programm erfolgreich sein kann, sollten die jeweiligen Charakteristika der beiden verschiedenen Sektoren, ihre unterschiedlichen Zielgruppen und ihre besonderen Bedürfnisse mithilfe maßgeschneiderter Konzepte im Rahmen von zwei unabhängigen Unterprogrammen und einem sektorübergreifenden Aktionsbereich berücksichtigt werden. Auf der Durchführungsebene ist besonders auf Synergien zwischen dem Programm und den nationalen und regionalen Strategien für eine intelligente Spezialisierung zu achten. Zu diesem Zweck sollte das Programm eine kohärente Unterstützungsstruktur für die verschiedenen Kultur- und Kreativbranchen enthalten, die aus einer Finanzhilferegelung und einem ergänzenden Finanzierungsinstrument besteht.

(20)

Das Programm sollte der Doppelnatur der Kultur und der kulturellen Aktivitäten Rechnung tragen und somit zum einen den Eigenwert und künstlerischen Wert von Kultur und zum anderen den wirtschaftlichen Wert des Sektors – einschließlich seines umfassenderen gesellschaftlichen Beitrags zu Kreativität, Innovation und sozialer Inklusion – anerkennen.

(21)

Bei der Umsetzung des Programms sollten der intrinsische Wert von Kultur und die Charakteristika des Kultur- und Kreativsektors berücksichtigt werden, einschließlich der Bedeutung von gemeinnützigen Organisationen und Projekten im Rahmen eines Unterprogramms für Kultur.

(22)

Ein eigenständiges Finanzinstrument, die Bürgschaftsfazilität für den Kultur- und Kreativsektor (im Folgenden "Bürgschaftsfazilität") sollte es dem Kultur- und Kreativsektor allgemein ermöglichen, zu wachsen, und insbesondere eine ausreichende Hebelwirkung für neue Aktionen und Möglichkeiten schaffen. Ausgewählte Finanzmittler sollten im Sinne von Kultur- und Kreativprojekten handeln, um in Bezug auf geographische Abdeckung und Vertretung der Sektoren ein ausgewogenes Kreditportfolio sicherzustellen. Außerdem spielen öffentliche und private Organisationen in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle, um einen breit angelegten Ansatz im Rahmen der Bürgschaftsfazilität zu erzielen.

(23)

Es sollten auch Mittel für die Maßnahme Kulturhauptstädte Europas und für die Verwaltung der Maßnahme Europäisches Kulturerbe-Siegel bereitgestellt werden, da sie dazu beitragen, das Zugehörigkeitsgefühl zu einem gemeinsamen Kulturraum zu stärken, interkulturellen Dialog und gegenseitiges Verständnis anzuregen und den Wert des kulturellen Erbes steigern.

(24)

Abgesehen von Mitgliedstaaten und überseeischen Ländern und Gebieten, die gemäß Artikel 58 des Beschlusses des Rates Nr. 2001/822/EG (12) berechtigt sind, am Programm teilzunehmen, sollten vorbehaltlich gewisser Bedingungen auch Länder der Europäischen Freihandelsgemeinschaft (im Folgenden "EFTA"), die Mitglieder des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR"), und die Schweizerische Eidgenossenschaft am Programm teilnehmen können. Beitritts-, Kandidaten- und potenzielle Kandidatenländer, die von einer Heranführungsstrategie profitieren, und Länder, die von der Europäischen Nachbarschaftspolitik erfasst werden, sollten ebenfalls am Programm – mit Ausnahme der Bürgschaftsfazilität – teilnehmen können.

(25)

Darüber hinaus sollte das Programm im Einvernehmen mit den betreffenden Parteien und auf der Grundlage noch festzulegender zusätzlicher Mittel und spezifischer Regelungen für bilaterale oder multilaterale Kooperationsaktionen mit anderen Drittstaaten geöffnet werden.

(26)

Die Zusammenarbeit im Kultur- und audiovisuellen Bereich zwischen dem Programm und internationalen Organisationen wie der UNESCO, dem Europarat, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) sollte gestärkt werden.

(27)

Der europäische Mehrwert aller im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen und Aktionen, ihre Komplementarität mit den Aktivitäten der Mitgliedstaaten sowie ihre Übereinstimmung mit Artikel 167 Absatz 4 AEUV und ihre Kohärenz mit anderen Tätigkeiten der Union, vor allem in den Bereichen Bildung, Beschäftigung, Binnenmarkt, Unternehmen, Jugend, Gesundheit, Bürgerschaft und Justiz, Forschung und Innovation, Industrie- und Kohäsionspolitik, Tourismus und Außenbeziehungen, Handel und Entwicklung und der digitalen Agenda ist zu gewährleisten.

(28)

Unter Einhaltung der Grundsätze für die leistungsbezogene Bewertung sollten die Monitoring- und Bewertungsverfahren für das Programm detaillierte jährliche Berichte einschließen und sollten sich auf spezifische, messbare, erreichbare, relevante und zeitgebundene Ziele und Indikatoren beziehen, einschließlich qualitativer Verfahren für das Monitoring und die Bewertung haben die Arbeit der einschlägigen Akteure wie Eurostat und die Befunde des Projekts ESSnet-Kultur und des Statistikinstituts der UNESCO zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sollte, soweit der audiovisuelle Sektor betroffen ist, die Union Mitglied der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle (im Folgenden "Informationsstelle") bleiben.

(29)

Zur Gewährleistung eines optimalen Monitoring und einer optimalen Bewertung des Programms während seiner gesamten Laufzeit sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV bezüglich der Annahme zusätzlicher qualitativer und quantitativer Indikatoren zu erlassen. Insbesondere muss die Kommission bei ihren Vorarbeiten angemessene Konsultationen auch auf der Ebene von Sachverständigen durchführen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(30)

Wie im Bericht der Kommission vom 30. Juli 2010 über die Wirkung der Beschlüsse des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Rechtsgrundlagen der europäischen Programme in den Bereichen lebenslanges Lernen, Kultur, Jugend und Bürgerschaft festgestellt, hat die deutliche Verkürzung der Fristen für die Verwaltungsverfahren die Programmeffizienz erhöht. Es sollte besonders darauf geachtet werden, dass Verwaltungs- und Finanzverfahren weiter vereinfacht werden, auch durch die Nutzung robuster, objektiver und regelmäßig aktualisierter Systeme zur Bestimmung von Pauschalbeträgen, Stückkostensätzen und Pauschalfinanzierungen.

(31)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (13), ausgeübt werden.

(32)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (14), hat die Kommission die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur seit 2009 mit der Durchführung von Verwaltungsaufgaben für Maßnahmen der Union in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur betraut. Daher kann die Kommission – gemäß der genannten Verordnung – für die Durchführung des Programms auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse auf eine bereits bestehende Exekutivagentur zurückgreifen.

(33)

Mit dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Programms die Finanzausstattung festgelegt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 7 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (15) darstellt.

(34)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden; dazu gehören unter anderem Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) (im Folgenden "Haushaltsordnung").

(35)

Im Hinblick auf das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (im Folgenden "OLAF") und gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (17) und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) sollten geeignete Maßnahmen ausgearbeitet und umgesetzt werden, um Betrug zu verhindern und entgangene, zu Unrecht überwiesene oder nicht widmungsgemäß verwendete Mittel zurückzufordern.

(36)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich der Schutz, die Entwicklung und die Förderung der europäischen kulturellen und linguistischen Vielfalt und die Förderung des kulturellen Erbes Europas und die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Kultur- und Kreativsektors, insbesondere des audiovisuellen Sektors, von den Mitgliedstaaten angesichts des länderübergreifenden und internationalen Charakters des Programms nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen seiner Größenordnung und der erwarteten Wirkung auf Unionsebene besser verwirklicht werden können, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Gemäß dem im selben Artikel festgelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Ausmaß hinaus,

(37)

Die Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG sollten daher aufgehoben werden.

(38)

Für den Übergang von den Programmen MEDIA, Kultur und MEDIA Mundus zum Programm sollten Übergangsbestimmungen vorgesehen werden.

(39)

Um die Kontinuität der im Rahmen des Programms gewährten finanziellen Förderung zu gewährleisten, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, die direkt mit der Durchführung der geförderten Maßnahmen und Aktivitäten zusammenhängenden Kosten als förderfähig einzustufen, auch wenn diese Kosten dem Empfänger bereits vor der Einreichung des Finanzhilfeantrags entstanden sind.

(40)

Um die Kontinuität der im Rahmen des Programms gewährten finanziellen Förderung zu gewährleisten, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2014 gelten. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung sobald wie möglich nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Auflegung des Programms und Laufzeit

(1)   Mit dieser Verordnung wird das Förderprogramm Kreatives Europa für den europäischen Kultur- und Kreativsektor (im Folgenden "Programm") eingerichtet.

(2)   Die Durchführung des Programms beginnt am 1. Januar 2014 und endet am 31. Dezember 2020.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.   "Kultur- und Kreativsektor": alle Sektoren, deren Aktivitäten auf kulturellen Werten und/oder künstlerischen und anderen kreativen Ausdrucksformen beruhen, unabhängig davon, ob diese Aktivitäten marktorientiert sind oder nicht, und unabhängig von der Art der Einrichtung, die sie durchführt, sowie unabhängig davon, wie diese Einrichtung finanziert wird; zu diesen Aktivitäten zählen Entwicklung, Entwurf, Produktion, Verbreitung und Erhaltung von Waren und Dienstleistungen, die für kulturelle, künstlerische oder andere kreative Ausdrucksformen stehen, sowie damit verbundene Funktionen wie Ausbildung oder Management; zum Kultur- und Kreativsektor zählen unter anderem Architektur, Archive, Bibliotheken und Museen, Kunsthandwerk, der audiovisuelle Bereich (einschließlich Film, Fernsehen, Videospiele und Multimedia), das materielle und immaterielle Kulturerbe, Design, Festivals, Musik, Literatur, darstellende Kunst, Verlagswesen, Radio und bildende Kunst;

2.   "KMU": Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (19);

3.   "teilnehmende Finanzmittler": Finanzmittler nach Artikel 139 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung, die im Rahmen der Bürgschaftsfazilität im Einklang mit der Haushaltsordnung und Anhang I der vorliegenden Verordnung Folgendes anbieten oder anzubieten planen:

a)

Darlehen für KMU sowie Kleinst-, kleine und mittlere Organisationen des Kultur- und Kreativsektors (Bürgschaften des Europäischen Investitionsfonds (im Folgenden "EIF")) oder

b)

Darlehensbürgschaften für andere Finanzmittler, die Darlehen an KMU sowie Kleinst-, kleine und mittlere Organisationen des Kultur- und Kreativsektors vergeben (Rückbürgschaften des EIF).

4.   "Dienstleister für Kapazitätsaufbau": Einrichtungen, die gemäß Anhang I Fachwissen zur Verfügung stellen können, mit dem sie teilnehmenden Finanzmittlern ermöglichen, die Besonderheiten und Risiken im Zusammenhang mit KMU sowie Kleinst-, kleinen und mittleren Organisationen im Kultur- und Kreativsektor und ihren Projekten wirksam zu bewerten.

Artikel 3

Allgemeine Ziele

Die allgemeinen Ziele des Programms lauten:

a)

Wahrung, Entwicklung und Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt Europas und Förderung des kulturellen Erbes Europas;

b)

Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Kultur- und Kreativsektors, insbesondere des audiovisuellen Sektors, um intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu fördern.

Artikel 4

Einzelziele

Die Einzelziele des Programms lauten:

a)

Förderung der Fähigkeit des europäischen Kultur- und Kreativsektors, länderübergreifend und international zu arbeiten;

b)

Förderung der länderübergreifenden Zirkulation kultureller und kreativer Werke und der länderübergreifenden Mobilität der Kultur- und Kreativakteure, insbesondere Künstler, sowie Erschließung neuer und größerer Publikumsschichten und Verbesserung des Zugangs zu kulturellen und kreativen Werken in der Union und darüber hinaus, mit besonderem Schwerpunkt auf Kindern, Jugendlichen, Menschen mit Behinderungen und unzureichend vertretenen Gruppen;

c)

Stärkung der Finanzkraft von KMU sowie Kleinst-, kleinen und mittleren Organisationen im Kultur- und Kreativsektor auf nachhaltige Weise bei gleichzeitigem Bestreben, eine ausgewogene geografische Erfassung und eine ausgewogene Vertretung der Sektoren zu gewährleisten;

d)

Förderung von Politikgestaltung, Innovation, Kreativität, Publikumsentwicklung und neuen Geschäfts- und Managementmodellen durch Unterstützung der länderübergreifenden politischen Zusammenarbeit.

Artikel 5

Europäischer Mehrwert

(1)   In Anerkennung des Eigenwertes und des wirtschaftlichen Wertes der Kultur unterstützt das Programm Maßnahmen und Aktivitäten mit einem europäischen Mehrwert im Kultur- und Kreativsektor. Es trägt zur Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020 sowie ihrer Leitinitiativen bei.

(2)   Der europäische Mehrwert wird durch eines oder mehrere der folgenden Merkmale gewährleistet:

a)

den länderübergreifenden Charakter der Maßnahmen und Aktivitäten, die regionale, nationale, internationale und andere Unionsprogramme und -maßnahmen ergänzen, sowie die Auswirkungen dieser Maßnahmen und Aktivitäten auf den Kultur- und Kreativsektor sowie die Bürger und deren Kenntnisse über andere Kulturen als ihre eigene;

b)

Entwicklung und Förderung der länderübergreifenden Zusammenarbeit zwischen Kultur- und Kreativakteuren einschließlich Künstlern, audiovisuellen Fachkräften, kulturellen und kreativen Organisationen und audiovisuellen Akteuren mit einem Schwerpunkt auf der Anregung zu umfassenderen, rascheren, wirksameren und langfristigeren Reaktionen auf globale Herausforderungen;

c)

die Skaleneffekte und die kritische Masse, die die Unterstützung durch die Union fördert, wodurch eine Hebelwirkung für zusätzliche Mittel entsteht,

d)

die Gewährleistung von vergleichbareren Ausgangsbedingungen im europäischen Kultur- und Kreativsektor dadurch, dass Länder mit niedriger Produktionskapazität und/oder Länder oder Regionen, die einen geografisch und/oder sprachlich eingeschränkten Raum umfassen, berücksichtigt werden.

Artikel 6

Programmstruktur

Das Programm besteht aus:

a)

einem Unterprogramm MEDIA,

b)

einem Unterprogramm Kultur,

c)

einem sektorübergreifenden Aktionsbereich.

Artikel 7

Logos der Unterprogramme

(1)   Die Kommission gewährleistet die Sichtbarkeit des Programms durch den Einsatz von Logos, die für jedes der Unterprogramme kennzeichnend sind.

(2)   Die Empfänger des Unterprogramms MEDIA verwenden das Logo, das in Anhang II angeführt ist. Die Kommission legt Einzelheiten zur Verwendung dieses Logos fest und teilt diese den Empfängern mit.

(3)   Die Empfänger des Unterprogramms Kultur verwenden ein Logo, das von der Kommission festgelegt wird. Die Kommission legt Einzelheiten zu Verwendung dieses Logos fest und teilt diese den Empfängern mit.

(4)   Die Kommission und die in Artikel 16 genannten "Kreatives-Europa"-Desks dürfen auch die Logos der Unterprogramme verwenden.

Artikel 8

Zugang zum Programm

(1)   Das Programm fördert die kulturelle Vielfalt auf internationaler Ebene gemäß dem UNESCO-Übereinkommen von 2005.

(2)   Die Teilnahme an dem Programm steht den Mitgliedstaaten offen.

(3)   Unbeschadet des Absatzes 4 können ferner folgende Länder an dem Programm teilnehmen, sofern sie zusätzliche Mittel einbringen und sofern sie – für das Unterprogramm MEDIA – die Bedingungen der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (20) erfüllen:

a)

Beitritts-, Kandidaten- und potenzielle Kandidatenländer, die von einer Heranführungsstrategie profitieren, im Einklang mit den allgemeinen, in Rahmenabkommen, Assoziationsratsbeschlüssen oder ähnlichen Übereinkünften festgelegten Grundsätzen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Unionsprogrammen;

b)

Länder der EFTA, die Mitglied des EWR-Abkommens sind, gemäß jenem Abkommen;

c)

die Schweizerische Eidgenossenschaft gemäß einem bilateralen Abkommen;

d)

Länder, die von der Europäischen Nachbarschaftspolitik abgedeckt werden, gemäß den Verfahren, die in den Rahmenvereinbarungen für die Teilnahme an Unionsprogrammen mit diesen Ländern festgelegt wurden.

(4)   Die unter Absatz 3 Buchstaben a und d genannten Länder sind von der Teilnahme an der Bürgschaftsfazilität ausgeschlossen.

(5)   Im Rahmen des Programms können auf der Grundlage von seitens dieser Länder oder Regionen eingebrachten zusätzlichen Mittel und von mit diesen Ländern oder Regionen zu vereinbarenden besonderen Regelungen bilaterale oder multilaterale Kooperationsmaßnahmen durchgeführt werden, die sich auf diese Länder oder Regionen beziehen.

(6)   Im Rahmen des Programms sind Kooperations- und gemeinsame Maßnahmen mit nicht teilnehmenden Ländern und mit internationalen Organisationen zulässig, die im Kultur- und Kreativsektor aktiv sind, wie UNESCO, Europarat, die OECD oder die WIPO, und zwar auf der Basis gemeinsamer Beiträge für die Realisierung der Programmziele.

KAPITEL II

Unterprogramm MEDIA

Artikel 9

Prioritäten des Unterprogramms MEDIA

(1)   Prioritäten für die Stärkung der Kapazitäten des europäischen audiovisuellen Sektors im Hinblick auf länderübergreifende Aktivitäten:

a)

Förderung des Erwerbs und der Verbesserung von Kompetenzen und Qualifikationen von audiovisuellen Fachkräften und des Aufbaus von Netzwerken, einschließlich des Einsatzes von Digitaltechnik, um die Anpassung an die Marktentwicklung zu gewährleisten, Erprobung neuer Konzepte für die Publikumsentwicklung sowie neuer Geschäftsmodelle;

b)

Erhöhung der Kapazität von audiovisuellen Akteuren, europäische audiovisuelle Werke zu entwickeln, die das Potenzial zur Verbreitung inner- und außerhalb der Union haben; Förderung der europäischen und internationalen Koproduktion – auch mit Fernsehsendern;

c)

Förderung des Austausches zwischen Unternehmen durch besseren Zugang zu Märkten und unternehmerischen Instrumenten für audiovisuelle Akteure, damit ihre Projekte auf den Unions- und internationalen Märkten stärker wahrgenommen werden.

(2)   Prioritäten für die länderübergreifende Verbreitung:

a)

Förderung des Kinoverleihs dadurch, dass audiovisuelle Werke länderübergreifend vermarktet, gekennzeichnet, verliehen und vorgeführt werden;

b)

Förderung der länderübergreifenden Vermarktung, Kennzeichnung und des Vertriebs von audiovisuellen Werken auf allen anderen Plattformen abgesehen vom Kino;

c)

Förderung der Publikumsentwicklung – vor allem mittels Werbung, Veranstaltungen, Filmkompetenz und Festivals – als eine Möglichkeit, das Interesse an europäischen audiovisuellen Werken zu beleben und den Zugang dazu zu verbessern;

d)

Förderung neuer Vertriebswege, damit neue Geschäftsmodelle entstehen können.

Artikel 10

Fördermaßnahmen im Unterprogramm MEDIA

Im Hinblick auf die Umsetzung der in Artikel 9 genannten Prioritäten wird im Unterprogramm MEDIA Folgendes gefördert:

a)

Entwicklung einer umfassenden Palette an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung des Erwerbs und der Verbesserung von Qualifikationen und Kompetenzen durch audiovisuelle Fachkräfte, der gemeinsamen Nutzung von Wissen und der Vernetzung, einschließlich der Integration digitaler Technik;

b)

Entwicklung europäischer audiovisueller Werke, insbesondere Film- und Fernsehproduktionen wie Spielfilme, Dokumentarfilme, Kinder- und Trickfilme, sowie interaktiver Werke wie Videospiele und Multimedia mit starkem Potenzial für die grenzüberschreitende Verbreitung;

c)

Aktivitäten zur Unterstützung europäischer audiovisueller Produktionsgesellschaften, insbesondere unabhängiger Produktionsgesellschaften, im Hinblick auf die Erleichterung europäischer und internationaler Koproduktionen von audiovisuellen Werken, einschließlich Fernsehproduktionen;

d)

Aktivitäten, die europäische und internationale Koproduktionspartner zusammenbringen und/oder indirekte Unterstützung für koproduzierte audiovisuelle Werke bieten, indem internationale Koproduktionsfonds mit Sitz in einem am Programm teilnehmenden Land unterstützt werden;

e)

besserer Zugang zu audiovisuellen Fachmessen und –Märkten sowie stärkerer Einsatz von Online-Instrumenten für den Geschäftsverkehr inner- und außerhalb der Union;

f)

Einrichtung von Fördersystemen für den Verleih nicht-nationaler europäischer Filme durch Kinoverleih und auf anderen Plattformen sowie für internationale Vertriebstätigkeiten, insbesondere Untertitelung, Synchronisierung und Audiobeschreibung audiovisueller Werke;

g)

die Erleichterung der Verbreitung europäischer Filme weltweit und von internationalen Filmen in der Union – auf allen Vertriebsplattformen über internationale Kooperationsprojekte im audiovisuellen Sektor;

h)

ein Netzwerk europäischer Kinobetreiber, die einen signifikanten Anteil nicht-nationaler europäischer Filme zeigen;

i)

Initiativen, die die Vielfalt europäischer audiovisueller Werke, einschließlich Kurzfilmen, präsentieren und fördern, wie Festivals und sonstige Förderveranstaltungen;

j)

Aktivitäten, die die Filmkompetenz fördern und den Kenntnisstand und das Interesse des Publikums an europäischen audiovisuellen Werken, einschließlich des audiovisuellen und kinematographischen Erbes, erhöhen, insbesondere beim jungen Publikum;

k)

innovative Maßnahmen für das Testen neuer Geschäftsmodelle und Instrumente in Bereichen, auf die sich die Einführung und den Einsatz von Digitaltechnik wahrscheinlich auswirken werden.

Artikel 11

Europäische Audiovisuelle Informationsstelle

(1)   Die Union ist für die Laufzeit des Programms ein Mitglied der Informationsstelle.

(2)   Die Beteiligung der Union an der Informationsstelle trägt zur Erreichung der Prioritäten des Unterprogramms MEDIA bei, indem:

a)

die Transparenz und die Schaffung gleicher Bedingungen bezüglich der Zugänglichkeit von rechtlichen und finanzmarktbezogenen Informationen sowie die Vergleichbarkeit rechtlicher und statistischer Informationen gefördert werden;

b)

Daten und Marktanalysen, die bei der Ausarbeitung der Aktionslinien des Unterprogramms MEDIA sowie für die Auswertung ihrer Auswirkungen auf den Markt nützlich sind, bereitgestellt werden.

(3)   Die Kommission vertritt die Union in ihren Beziehungen zur Informationsstelle.

KAPITEL III

Unterprogramm Kultur

Artikel 12

Prioritäten des Unterprogramms Kultur

(1)   Prioritäten für die Stärkung der Kapazitäten des Kultur- und Kreativsektors im Hinblick auf länderübergreifende Aktivitäten sind Folgende:

a)

Förderung von Maßnahmen, die den Kultur- und Kreativakteuren Fertigkeiten, Kompetenzen und Know-how vermitteln, die zur Stärkung des Kultur- und Kreativsektors beitragen, darunter Impulsgebung für die Anpassung an die Digitaltechnik, Erprobung innovativer Ansätze für die Publikumsentwicklung und Erprobung neuer Geschäfts- und Managementmodelle;

b)

Förderung von Maßnahmen, die die Kultur- und Kreativakteure bei ihrer internationalen Zusammenarbeit und beim Aufbau einer internationalen Karriere und internationaler Aktivitäten inner- und außerhalb der Union unterstützen, wenn möglich auf der Grundlage langfristiger Strategien;

c)

Stärkung der europäischen Kultur- und Kreativorganisationen sowie der internationalen Vernetzung, um den Zugang zu beruflichen Chancen zu erleichtern.

(2)   Prioritäten für die länderübergreifende Verbreitung und Mobilität sind Folgende:

a)

Unterstützung für internationale Tourneen, Veranstaltungen, Ausstellungen und Festivals;

b)

Förderung der Verbreitung europäischer Literatur mit dem Ziel einer möglichst weitreichenden Verfügbarkeit;

c)

Förderung der Publikumsentwicklung als eine Möglichkeit, das Interesse an europäischen kulturellen und kreativen Werken und materiellem und immateriellem kulturellem Erbe zu beleben und den Zugang dazu zu verbessern.

Artikel 13

Fördermaßnahmen im Unterprogramm Kultur

(1)   Im Hinblick auf die Umsetzung der in Artikel 12 genannten Prioritäten wird im Unterprogramm Kultur Folgendes gefördert:

a)

Projekte der länderübergreifenden Zusammenarbeit von Kultur- und Kreativorganisationen aus verschiedenen Ländern, um sektorspezifische oder sektorübergreifende Aktivitäten durchzuführen;

b)

Aktivitäten europäischer Netzwerke von Kultur- und Kreativorganisationen verschiedener Länder;

c)

Aktivitäten von Organisationen mit europaweiter Ausrichtung, die die Entwicklung junger Talente fördern und die länderübergreifende Mobilität von Kultur- und Kreativakteuren sowie die Verbreitung von Werken fördern, mit dem Potenzial, den Kultur- und Kreativsektor umfassend zu beeinflussen und eine dauerhafte Wirkung zu erzielen;

d)

literarische Übersetzung und ihre weitere Förderung;

e)

besondere Maßnahmen, die den Reichtum und die Vielfalt der europäischen Kulturen deutlicher sichtbar machen und den interkulturellen Dialog sowie das gegenseitige Verstehen fördern, darunter Kulturpreise der Union, die Initiative Kulturhauptstadt Europas und die Initiative Europäisches Kulturerbe-Siegel.

(2)   Mit den in Absatz 1 dargelegten Maßnahmen werden insbesondere gemeinnützige Projekte unterstützt.

KAPITEL IV

Sektorübergreifender Aktionsbereich

Artikel 14

Bürgschaftsfazilität für den Kultur- und Kreativsektor

(1)   Die Kommission richtet eine auf den Kultur- und Kreativsektor zielende Bürgschaftsfazilität ein.

Die Bürgschaftsfazilität arbeitet als eigenständiges Instrument und wird gemäß Titel VIII der Haushaltsordnung eingerichtet und verwaltet.

(2)   Für die Bürgschaftsfazilität gelten folgende Prioritäten:

a)

Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungen für KMU und Kleinst-, kleine und mittlere Organisationen im gesamten Kultur- und Kreativsektor;

b)

Verbesserung der Fähigkeit teilnehmender Finanzmittler, die Risiken im Zusammenhang mit KMU sowie Kleinst-, kleinen und mittleren Organisationen im Kultur- und Kreativsektor und ihren Projekten zu bewerten, unter anderem durch fachliche Unterstützung, Wissensaufbau und Vernetzungsmaßnahmen.

Die Umsetzung der Prioritäten erfolgt gemäß Anhang I.

(3)   Gemäß Artikel 139 Absatz 4 der Haushaltsordnung setzt die Kommission die Bürgschaftsfazilität im Wege der indirekten Mittelverwaltung um, indem sie dem EIF Aufgaben gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der genannten Verordnung – vorbehaltlich einer Vereinbarung zwischen der Kommission und dem EIF – überträgt.

Artikel 15

Länderübergreifende politische Zusammenarbeit

(1)   Zur Förderung der länderübergreifenden politischen Zusammenarbeit ist im sektorübergreifenden Aktionsbereich Unterstützung für Folgendes vorgesehen:

a)

länderübergreifender Austausch von Erfahrungen und Know-how für neue Geschäfts- und Managementmodelle, Peer Learning und Vernetzung von Kultur- und Kreativorganisationen und Politikverantwortlichen im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des Kultur- und Kreativsektors, gegebenenfalls unter Förderung der digitalen Vernetzung;

b)

Erhebung von Marktdaten, Studien, Analysen von Arbeitsmarkt- und Qualifikationsbedarf, Analyse der europäischen und nationalen Kulturpolitik und statistische Erhebungen auf der Grundlage von sektorspezifischen Instrumenten und Kriterien sowie Bewertungen einschließlich Messung aller Aspekte der Auswirkungen des Programms;

c)

Entrichtung des Mitgliedsbeitrags der Union für die Informationsstelle zur Förderung der Erhebung von Daten und Analysen im audiovisuellen Bereich;

d)

Erprobung neuer, sektorübergreifender Unternehmenskonzepte für die Finanzierung, den Vertrieb und die Monetarisierung der geschaffenen Werke;

e)

Konferenzen, Seminare und politischer Dialog, auch im Bereich der Kultur- und Medienkompetenz, wobei gegebenenfalls die digitale Vernetzung gefördert werden sollte;

f)

die in Artikel 16 genannten "Kreatives-Europa"-Desks und die Durchführung ihrer Aufgaben.

(2)   Bis 30. Juni 2014 führt die Kommission eine Machbarkeitsstudie durch, in der die Möglichkeit zur Erhebung und Analyse von Daten im Kultur- und Kreativsektor – ausgenommen im audiovisuellen Bereich – untersucht wird, und stellt die Ergebnisse der Studie dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

Abhängig von den Ergebnissen der Machbarkeitsstudie kann die Kommission einen entsprechenden Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorlegen.

Artikel 16

"Kreatives-Europa"-Desks

(1)   Die am Programm teilnehmenden Länder richten in Zusammenarbeit mit der Kommission die "Kreatives-Europa"-Desks im Einklang mit nationalem Recht und nationalen Gepflogenheiten ein ("Kreatives-Europa"-Desks).

(2)   Die Kommission unterstützt ein Netzwerk von "Kreatives-Europa"-Desks.

(3)   Die "Kreatives-Europa"-Desks führen die folgenden Aufgaben aus, wobei die besonderen Eigenschaften jedes Sektors berücksichtigt werden:

a)

Bereitstellen von Informationen über das und Förderung des Programms in ihren Ländern;

b)

Hilfestellung für den Kultur- und Kreativsektor im Zusammenhang mit dem Programm und grundlegende Informationen über die sonstigen einschlägigen Möglichkeiten der Unterstützung, die im Rahmen der Unionspolitik zur Verfügung stehen;

c)

Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit innerhalb des Kultur- und Kreativsektors;

d)

Unterstützung der Kommission im Hinblick auf den Kultur- und Kreativsektor in den am Programm teilnehmenden Ländern, z. B. durch die Bereitstellung verfügbarer Daten zu diesem Sektor;

e)

Unterstützung der Kommission, damit die Ergebnisse und die Wirkung des Programms in geeigneter Form kommuniziert bzw. verbreitet werden;

f)

Sicherstellung der Kommunikation und Verbreitung von Informationen zu den von der Union gewährten Fördermitteln und den erzielten Ergebnissen in ihren Ländern.

(4)   Die Kommission stellt die Qualität und die Ergebnisse der Dienstleistungen der "Kreatives-Europa"-Desks gemeinsam mit den Mitgliedstaaten durch regelmäßiges und unabhängiges Monitoring und Bewertung sicher.

KAPITEL V

Leistungsbezogene Ergebnisse und Verbreitung

Artikel 17

Kohärenz und Komplementarität

(1)   In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten sorgt die Kommission für die Kohärenz und Komplementarität des Programms mit

a)

der relevanten Politik der Union, wie z.B. in den Bereichen Bildung, Beschäftigung, Gesundheit, Binnenmarkt, digitale Agenda, Jugend, Bürgerschaft, Außenbeziehungen, Handel, Forschung und Innovation, Unternehmen, Tourismus, Justiz, Erweiterung und Entwicklung;

b)

anderen relevanten Finanzquellen der Union im Bereich der Kultur- und Medienpolitik, vor allem dem Europäischen Sozialfonds, dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Programmen Forschung und Innovation, den Finanzinstrumenten für die Bereiche Justiz und Bürgerschaft, den Programmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern und den Heranführungsinstrumenten.

(2)   Diese Verordnung gilt und wird angewendet unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Union.

Artikel 18

Monitoring und Bewertung

(1)   Die Kommission sorgt für regelmäßiges Monitoring und regelmäßige externe Bewertung des Programms anhand der folgenden qualitativen und quantitativen Leistungsindikatoren:

a)

Indikatoren für die allgemeinen Ziele nach Artikel 3:

i)

Niveau, Veränderung und Anteil des Kultur- und Kreativsektors an der Beschäftigung und am Bruttoinlandsprodukt;

ii)

Anzahl der Menschen, die auf europäische kulturelle und kreative Werke zugreifen, darunter, wenn möglich, Werke aus anderen Ländern als aus ihrem eigenen.

b)

Indikatoren für das Einzelziel nach Artikel 4 Buchstabe a:

i)

Umfang der internationalen Aktivitäten von Kultur- und Kreativorganisationen und Anzahl der ins Leben gerufenen länderübergreifenden Partnerschaften;

ii)

Anzahl der durch das Programm unterstützten Lernerfahrungen und -aktivitäten, die die Qualifikationen der Kultur- und Kreativakteure, einschließlich audiovisuellen Fachkräften, verbessert und ihre Beschäftigungsfähigkeit erhöht haben;

c)

Indikatoren für das Einzelziel nach Artikel 4 Buchstabe b im Hinblick auf das Unterprogramm MEDIA:

i)

Besucherzahlen für nicht-nationale europäische Filme in Europa und europäische Filme weltweit (zehn wichtigste nicht-europäische Märkte) in Kinos;

ii)

Prozentsatz europäischer audiovisueller Werke in Kinos, im Fernsehen und auf digitalen Plattformen;

iii)

Anzahl der Menschen in den Mitgliedstaaten, die auf nicht-nationale europäische audiovisuelle Werke zugreifen, und Anzahl der Menschen in den Ländern, die am Programm teilnehmen, die auf europäische audiovisuelle Werke zugreifen;

(iv)

Anzahl der in der Union sowie in den am Programm teilnehmenden Ländern hergestellten europäischen Videospiele;

d)

Indikatoren für das Einzelziel nach Artikel 4 Buchstabe b im Hinblick auf das Unterprogramm Kultur:

i)

Anzahl der Menschen, die direkt und indirekt mit über das Programm geförderten Projekten erreicht wurden;

ii)

Anzahl der an Kinder, Jugendliche und unzureichend vertretene Gruppen gerichteten Projekte und geschätzte Anzahl der erreichten Menschen.

e)

Indikatoren für das Einzelziel nach Artikel 4 Buchstabe c:

i)

Volumen der im Rahmen der Bürgschaftsfazilität garantierten Darlehen, aufgeschlüsselt nach nationaler Herkunft, Größe und Sektor der KMU sowie Kleinst-, kleinen und mittleren Organisationen;

ii)

Volumen der durch teilnehmende Finanzmittler bewilligten Darlehen, aufgeschlüsselt nach nationaler Herkunft;

iii)

Anzahl und geografische Verteilung der teilnehmenden Finanzmittler;

iv)

Anzahl der von der Bürgschaftsfazilität profitierenden KMU sowie Kleinst-, kleinen und mittleren Organisationen, aufgeschlüsselt nach nationaler Herkunft, Größe und Sektor;

v)

durchschnittliche Ausfallquote der Darlehen;

vi)

erreichte Hebelwirkung der garantierten Darlehen im Verhältnis zur indikativen Hebelwirkung (1:5,7).

f)

Indikatoren für das Einzelziel nach Artikel 4 Buchstabe d:

i)

Anzahl der Mitgliedstaaten, die die Ergebnisse der offenen Methode der Koordinierung für ihre nationale Politikgestaltung nutzen;

ii)

Anzahl neuer Initiativen und Politikergebnisse.

(2)   Die Ergebnisse des Monitorings und der Bewertung werden bei der Durchführung des Programms berücksichtigt.

(3)   Zusätzlich zum regelmäßigen Monitoring des Programms erstellt die Kommission einen Halbzeitbericht auf der Grundlage einer externen und unabhängigen Bewertung, die

a)

qualitative und quantitative Elemente umfasst, um zu bewerten, wie wirksam das Programm darin ist, seine Ziele zu erreichen, sowie die Effizienz des Programms sowie seinen europäischen Mehrwert zu bewerten;

b)

mögliche Vereinfachungen des Programms sowie seine interne und externe Kohärenz, die Aktualität aller seiner Ziele sowie den Beitrag, den die Maßnahmen zu den Prioritäten der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum leisten, thematisiert;

c)

Bewertungsergebnisse zu den langfristigen Auswirkungen der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG berücksichtigt.

(4)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2017 den in Absatz 3 genannten Halbzeitbericht vor.

(5)   Auf der Grundlage einer abschließenden externen und unabhängigen Bewertung erstellt die Kommission einen abschließenden Bewertungsbericht, in dem die langfristigeren Auswirkungen und die nachhaltige Wirkung des Programms auf der Grundlage der ausgewählten quantitativen und qualitativen Indikatoren bewertet werden. Im Hinblick auf das in Artikel 4 Buchstabe c genannte Einzelziel bewertet die Kommission ferner die Wirkungen der Bürgschaftsfazilität auf den Zugang zu Bankdarlehen und die damit verbundenen Kosten für KMU sowie Kleinst-, kleine und mittlere Organisationen des Kultur- und Kreativsektors.

(6)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2022 den in Absatz 5 genannten Abschlussbewertungsbericht vor.

Artikel 19

Kommunikation und Verbreitung

(1)   Die Kommission unterrichtet die am Programm teilnehmenden Länder über die von der Union geförderten Projekte und übermittelt ihnen die entsprechenden Auswahlentscheidungen innerhalb von zwei Wochen, nachdem diese Entscheidungen getroffen wurden.

(2)   Die Empfänger der im Rahmen des Programms vergebenen Projektförderungen sorgen dafür, dass die erzielten Ergebnisse und Angaben zu den Unionsmitteln, die sie erhalten haben, kommuniziert und verbreitet werden.

(3)   Die Kommission stellt die Verbreitung der einschlägigen Informationen an die "Kreatives-Europa"-Desks sicher.

KAPITEL VI

Delegierte Rechtsakte

Artikel 20

Befugnisübertragung an die Kommission

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21 in Bezug auf die Ergänzung der in Artikel 18 Absatz 1 festgelegten quantitativen und qualitativen Leistungsindikatoren delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Artikel 21

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 20 wird der Kommission für die Dauer des Programms übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 20 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 20 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

KAPITEL VII

Durchführungsbestimmungen

Artikel 22

Programmdurchführung

(1)   Bei der Durchführung des Programms beachtet die Kommission die Bestimmungen der Haushaltsordnung.

(2)   Die Kommission nimmt mittels Durchführungsrechtsakten ein jährliches Arbeitsprogramm in Bezug auf Unterprogramme und den sektorübergreifenden Aktionsbereich an. Im jährlichen Arbeitsprogramm stellt die Kommission sicher, dass die in Artikel 3 und 4 genannten allgemeinen und Einzelziele sowie die in Artikel 9 und 12 genannten Prioritäten jährlich auf konsistente Art umgesetzt werden, und legt die erwarteten Ergebnisse, die Umsetzungsmethode und den Gesamtbetrag des Finanzplans fest. Darüber hinaus enthält das jährliche Arbeitsprogramm eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, die Höhe der Mittelzuweisung für jede Maßnahme und einen vorläufigen Zeitplan für die Durchführung.

Für Finanzhilfen enthält das jährliche Arbeitsprogramm die Prioritäten, die Förderfähigkeits-, Auswahl- und Vergabekriterien und die maximale Kofinanzierungsrate. Der finanzielle Beitrag des Programms beträgt maximal 80 % der Kosten der unterstützten Maßnahmen.

Für die Bürgschaftsfazilität enthält das jährliche Arbeitsprogramm die Förderfähigkeits- und Auswahlkriterien für die Finanzmittler, die Ausschlusskriterien in Bezug auf den Inhalt der den teilnehmenden Finanzmittlern vorgelegten Projekte, die jährliche Mittelzuweisung an den EIF sowie die Förderfähigkeits-, Auswahl- und Vergabekriterien für die Dienstleister für den Kapazitätsaufbau.

Solche Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 23 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Die Kommission erlässt die allgemeinen Leitlinien zur Durchführung des Programms gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 23 Absatz 3.

Artikel 23

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss (dem Ausschuss "Kreatives Europa") unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Der Ausschuss "Kreatives Europa" kann in spezifischen Zusammensetzungen tagen, um konkrete Fragen in Bezug auf die Unterprogramme und die sektorübergreifende Aktion zu behandeln.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 24

Finanzbestimmungen

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 auf 1 462 724 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.

Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und dem Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Finanzausstattung wird wie folgt zugewiesen:

a)

mindestens 56 % für das Unterprogramm MEDIA,

b)

mindestens 31 % für das Unterprogramm Kultur,

c)

maximal 13 % für den sektorübergreifenden Aktionsbereich, wobei mindestens 4 % den in Artikel 15 genannten länderübergreifenden Kooperationsmaßnahmen und den "Kreatives-Europa"-Desks zugewiesen werden.

(3)   Die Verwaltungskosten hinsichtlich der Umsetzung des Programms bilden einen Teil der Zuweisung nach Absatz 2 und der Gesamtbetrag dieser Kosten darf 7 % des Programmhaushalts nicht überschreiten, wovon 5 % der Durchführung des Unterprogramms MEDIA und 2 % der Durchführung des Unterprogramms Kultur zugewiesen werden.

(4)   Die in Absatz 1 genannte Finanzausstattung kann Ausgaben im Zusammenhang mit Vorbereitungs-, Monitoring-, Kontroll-, Prüfungs- und Bewertungsaktivitäten abdecken, die für die Programmverwaltung und die Erreichung der Ziele unmittelbar notwendig sind; insbesondere Studien, Expertensitzungen, Informations- und Kommunikationsaktivitäten – einschließlich der institutionellen Kommunikation zu den politischen Prioritäten der Union, sofern diese mit den allgemeinen Zielen des Programms zusammenhängen – Ausgaben in Verbindung mit IT-Netzwerken für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen sowie alle anderen Ausgaben für administrative und technische Unterstützung, die der Kommission bei der Verwaltung des Programms entstehen.

(5)   Die in Absatz 1 genannte Finanzausstattung kann Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung abdecken, die für den Übergang zwischen den auf der Grundlage der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG verabschiedeten Maßnahmen und dieser Verordnung erforderlich sind.

Falls notwendig, können Mittel auch über das Jahr 2020 hinaus ins Budget eingestellt werden, um vergleichbare Ausgaben für die Verwaltung von Maßnahmen abzudecken, die zum 31. Dezember 2020 noch nicht abgeschlossen sind.

(6)   Abweichend von Artikel 130 Absatz 2 der Haushaltsordnung kann die Kommission in entsprechend gerechtfertigten Fällen direkt mit der Umsetzung der geförderten Maßnahmen und Aktivitäten zusammenhängenden Kosten als förderfähig einstufen, auch wenn sie dem Empfänger bereits vor der Einreichung des Finanzhilfeantrags entstanden sind.

Artikel 25

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen, um bei der Durchführung der im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Überprüfungen und Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen zu gewährleisten.

(2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus dem Programm erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen sowie durch Überprüfungen und Kontrollen vor Ort durchzuführen.

(3)   Gemäß den in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 festgelegten Bestimmungen und Verfahren darf das OLAF bei allen direkt oder indirekt von diesen Finanzierungen betroffenen Wirtschaftstreibenden Untersuchungen, einschließlich Überprüfungen vor Ort und Kontrollen, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem durch das Programm finanzierten Vertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen, die sich aus der Umsetzung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

KAPITEL VIII

Schlussbestimmungen

Artikel 26

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

(1)   Die Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG werden mit Wirkung 1. Januar 2014 aufgehoben.

(2)   Aktivitäten, die vor dem 31. Dezember 2013 auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Beschlüsse angelaufen sind, werden, bis sie beendet sind, gemäß den genannten Beschlüssen verwaltet.

Artikel 27

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. Dezember 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. LEŠKEVIČIUS


(1)  ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 35.

(2)  ABl. C 277 vom 13.9.2012, S. 156.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 19. November 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 5. Dezember 2013.

(4)  Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 12).

(5)  Beschluss Nr. 1855/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm Kultur (2007-2013) (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 1).

(6)  Beschluss Nr. 1041/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über ein Programm für die Zusammenarbeit mit Fachkräften aus Drittländern im audiovisuellen Bereich (MEDIA Mundus (ABl. L 288 vom 4.11.2009, S. 10).

(7)  Beschluss Nr. 1622/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung Kulturhauptstadt Europas für die Jahre 2007 bis 2019 (ABl. L 304 vom 3.11.2006, S. 1).

(8)  Beschluss Nr. 1194/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Schaffung einer Maßnahme der Europäischen Union für das Europäische Kulturerbe-Siegel (ABl. L 303 vom 22.11.2011, S. 1).

(9)  ABl. C 287 vom 29.11.2007, S. 1.

(10)  ABl. C 247 E vom 15.10.2009, S. 32.

(11)  ABl. C 175 vom 15.6.2011, S. 5.

(12)  Beschlusses des Rates Nr. 2001/822/EG vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft ("Übersee-Assoziationsbeschluss") ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.

(13)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

(15)  ABl. C 420 vom 20.12.2013, S. 1

(16)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(17)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(18)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(19)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(20)  Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).


ANHANG I

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR BÜRGSCHAFTSFAZILITÄT FÜR DEN KULTUR- UND KREATIVSEKTOR

Die durch die Bürgschaftsfazilität bereitgestellte finanzielle Unterstützung ist für KMU sowie für Kleinst-, kleine und mittlere Organisationen des Kultur- und Kreativsektors vorgemerkt; sie ist an die speziellen Bedürfnisse des Sektors angepasst und als solche erkennbar.

1.   Aufgaben

Die Bürgschaftsfazilität soll

a)

teilnehmenden Finanzmittlern aus allen an der Bürgschaftsfazilität teilnehmenden Ländern Bürgschaften bieten;

b)

teilnehmenden Finanzmittlern zusätzliches Fachwissen bieten, um die Risikobewertung von KMU und Kleinst-, kleinen und mittleren Organisationen und ihren Projekten im Kultur- und Kreativbereich vorzunehmen.

2.   Auswahl der teilnehmenden Finanzmittler

Der EIF wählt die teilnehmenden Finanzmittler nach marktüblichen Grundsätzen und den in Artikel 4 Buchstabe c genannten Einzelzielen aus. Die Auswahlkriterien umfassen insbesondere:

a)

das Volumen der Fremdfinanzierungen, die KMU sowie Kleinst-, kleinen und mittleren Organisationen zur Verfügung gestellt werden,

b)

die Grundsätze für das Risikomanagement bei der Darlehensvergabe, insbesondere in Bezug auf Kultur- und Kreativprojekte;

c)

die Fähigkeit zum Aufbau eines diversifizierten Darlehensportfolios und zum Vorschlagen eines regionen- und sektorübergreifenden Marketing- und Absatzförderungsplans für KMU sowie Kleinst-, kleine und mittlere Organisationen.

3.   Laufzeit der Bürgschaftsfazilität

Die Laufzeit einzelner Bürgschaften kann bis zu zehn Jahre betragen.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 Ziffer i der Haushaltsordnung werden durch die Bürgschaften generierte Rückzahlungen für einen Zeitraum, der die Dauer des Verpflichtungszeitraums plus zehn Jahre nicht überschreiten darf, der Bürgschaftsfazilität zugewiesen. Rückzahlungen, die gemäß den Bestimmungen einschlägiger Übertragungsvereinbarungen durch die Maßnahmen des vor 2014 eingerichteten MEDIA-Produktionsgarantiefonds generiert wurden, sind der Bürgschaftsfazilität im Zeitraum 2014-2020 zuzuordnen. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten durch den Ausschuss "Kreatives Europa" über Zuordnungen dieser Art.

4.   Kapazitätenaufbau

Im Rahmen der Bürgschaftsfazilität betrifft der Kapazitätenaufbau die Bereitstellung von Fachwissen für teilnehmende Finanzmittler, um deren Verständnis des Kultur- und Kreativsektors (in Bezug auf Aspekte wie die immaterielle Natur von als Sicherheit geltenden Vermögenswerten, die Größe des Marktes, dem die kritische Masse fehlt, und den Prototypcharakter der Produkte und Dienstleistungen) zu verbessern und jedem teilnehmenden Finanzmittler zusätzliches Fachwissen beim Aufbau von Portfolios und der Risikobewertung im Zusammenhang mit Kultur- und Kreativprojekten zur Verfügung zu stellen.

Die für den Kapazitätenaufbau zugewiesenen Mittel sind auf 10 % des Haushalts der Bürgschaftsfazilität beschränkt.

Der EIF wählt die Anbieter von Dienstleistungen für den Kapazitätenaufbau im Auftrag der Bürgschaftsfazilität und unter Aufsicht der Kommission in einem öffentlichen und offenen Vergabeverfahren aus, auf der Grundlage von Kriterien wie Erfahrung mit Finanzierungen im Kultur- und Kreativsektor, Fachkompetenz, geografische Reichweite, Leistungsfähigkeit und Marktkenntnis.

5.   Budget

Die Mittelzuweisung deckt die Gesamtkosten der Bürgschaftsfazilität ab, einschließlich Zahlungsverpflichtungen gegenüber teilnehmenden Finanzmittlern, wie z. B. Ausfallzahlungen, Gebühren für die Verwaltung der Ressourcen der Union durch den EIF sowie alle sonstigen förderfähigen Kosten oder Ausgaben.

6.   Publizität und Sensibilisierung

Der EIF trägt zur Bekanntmachung der Bürgschaftsfazilität im europäischen Bankensektor bei. Darüber hinaus stellen jeder teilnehmende Finanzmittler und der EIF sicher, dass der Unterstützung im Rahmen der Bürgschaftsfazilität die angemessene Sichtbarkeit und Transparenz zukommt, indem sie KMU sowie Kleinst-, kleine und mittlere Organisationen, die die Zielgruppe bilden, über die Finanzierungsmöglichkeiten Informationen bereitstellen.

Zu diesem Zweck stellt die Kommission u.a. dem Netz der "Kreatives-Europa"-Desks die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.

7.   Arten von Darlehen

Arten von Darlehen, die von der Bürgschaftsfazilität abgedeckt sind, umfassen insbesondere:

a)

Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte;

b)

Unternehmensübertragungen;

c)

Umlaufmittel (wie z. B. Vorfinanzierung, Lückenfinanzierung, Cashflow, Kreditlinien).


ANHANG II

LOGO DES UNTERPROGRAMMS MEDIA

Das Logo des Unterprogramms MEDIA sieht folgendermaßen aus:

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