20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/33


VERORDNUNG (EU) Nr. 1287/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Dezember 2013

über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 173 und 195,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im März 2010 eine Mitteilung "Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum" (im Folgenden "Strategie Europa 2020") angenommen. Diese Mitteilung wurde vom Europäischen Rat im Juni 2010 gebilligt. Die Strategie Europa 2020 stellt eine Reaktion auf die Wirtschaftskrise dar und soll die Union auf das nächste Jahrzehnt vorbereiten. In ihr sind fünf ehrgeizige Ziele in den Bereichen Klima und Energie, Beschäftigung, Innovation, Bildung sowie soziale Eingliederung aufgeführt, die bis 2020 erreicht werden sollen, und es werden wesentliche Wachstumsmotoren aufgezeigt, durch die die Union dynamischer und wettbewerbsfähiger werden soll. Es wird außerdem betont, wie wichtig es ist, das Wachstum der europäischen Wirtschaft zu stärken und zugleich für eine hohe Beschäftigung, eine emissionsarme und ressourcen- und energieeffiziente Wirtschaft sowie sozialen Zusammenhalt zu sorgen. Die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sollten eine entscheidende Rolle für die Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020 spielen. Ihre Bedeutung spiegelt sich in dem Umstand wider, dass die KMU in sechs der sieben Leitinitiativen der Strategie Europa 2020 Erwähnung finden.

(2)

Um sicherzustellen, dass Unternehmen und insbesondere KMU eine zentrale Rolle für das Wirtschaftswachstum in der Union einnehmen, was oberste Priorität genießt, hat die Kommission im Oktober 2010 die Mitteilung "Eine integrierte Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung – Vorrang für Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit" angenommen, die der Rat auf seiner Tagung vom Dezember 2010 gebilligt hat. Hierbei handelt es sich um eine Leitinitiative der Strategie Europa 2020. In der Mitteilung wird eine Strategie dargelegt, mit der für mehr Wachstum und Beschäftigung gesorgt werden soll, indem eine starke, diversifizierte und wettbewerbsfähige Industriebasis in Europa erhalten bleibt und unterstützt wird; dies soll insbesondere durch bessere Rahmenbedingungen für Unternehmen und durch eine Stärkung bestimmter Teilbereiche des Binnenmarkts, unter anderem der unternehmensbezogenen Dienstleistungen, erreicht werden.

(3)

Im Juni 2008 hat die Kommission eine Mitteilung "Vorfahrt für KMU in Europa – Der 'Small Business Act' für Europa" angenommen, die vom Rat im Dezember 2008 begrüßt wurde. Mit dem Small Business Act (SBA) werden umfassende politische Rahmenbedingungen für KMU festgelegt, unternehmerische Initiative gefördert und der Grundsatz "Vorfahrt für KMU" in Gesetzgebung und Politik verankert, um die Wettbewerbsfähigkeit von KMU zu stärken. In ihm werden zehn Grundsätze aufgestellt und politische und gesetzgeberische Maßnahmen dargestellt, mit denen das Wachstums- und Beschäftigungspotenzial der KMU gefördert werden soll. Die Umsetzung des SBA trägt dazu bei, die Ziele der Strategie Europa 2020 zu erreichen. In den Leitinitiativen sind bereits mehrere Maßnahmen für KMU dargelegt.

(4)

Der SBA wurde inzwischen einer Überprüfung unterzogen, die im Februar 2011 veröffentlicht wurde; darauf aufbauend hat der Rat am 30. und 31. Mai 2011 Schlussfolgerungen angenommen. In dieser Überprüfung wurde eine Bestandsaufnahme der Umsetzung des SBA und eine Einschätzung der Bedürfnisse der KMU im derzeitigen wirtschaftlichen Umfeld vorgenommen, in dem es ihnen zunehmend schwer fällt, Finanzmittel zu erhalten und Märkte zu erschließen. In der Überprüfung wird ein Überblick über die Fortschritte in den ersten beiden Jahren des SBA gegeben und es werden neue Maßnahmen dargestellt, um den Herausforderungen zu begegnen, die sich den Betroffenen zufolge aus der Wirtschaftskrise ergeben haben, und Mittel und Wege vorgeschlagen, um Akzeptanz und Umsetzung des SBA mit einer eindeutigen Aufgabe für die Betroffenen zu verbessern, wobei Unternehmensverbänden eine herausragende Rolle zukommt. Die Einzelziele eines Programms für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für KMU sollten den in der Überprüfung genannten Prioritäten entsprechen. Es ist dafür zu sorgen, dass die Umsetzung eines derartigen Programms mit der Umsetzung des SBA abgestimmt wird.

Insbesondere sollten die Maßnahmen im Rahmen der Einzelziele einen Beitrag zur Einhaltung der zehn obengenannten Grundsätze und zur Umsetzung der neuen, bei der Überprüfung des SBA ermittelten Maßnahmen leisten.

(5)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (3) legt den mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2014-2020 fest. Dieser mehrjährige Finanzrahmen beschreibt, wie die politischen Ziele – nämlich in Europa das Wachstum zu steigern und mehr Beschäftigung zu schaffen sowie auf eine emissionsarme und umweltbewusstere Wirtschaftsweise umzustellen und der Union international einen Spitzenplatz zu sichern – umgesetzt werden können.

(6)

Um die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Unternehmen in der EU, insbesondere der KMU, zu stärken, die bestehenden KMU zu unterstützen, eine unternehmerische Kultur und das Wachstum von KMU zu begünstigen, die Wissensgesellschaft voranzubringen und eine Entwicklung auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums zu fördern, sollte ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für KMU (im Folgenden "COSME-Programm") aufgestellt werden.

(7)

Dem Aspekt der Vereinfachung sollte in dem COSME-Programm im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 8. Februar 2012 "Agenda zur Vereinfachung des MFR 2014-2020" hohe Priorität eingeräumt werden. Die Ausgaben aus Mitteln der Union und der Mitgliedstaaten für die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und KMU sollten besser koordiniert werden, um Komplementarität, mehr Effizienz und größere Sichtbarkeit sowie mehr Haushaltssynergie sicherzustellen.

(8)

Die Kommission hat sich verpflichtet, die Bekämpfung des Klimawandels als Aspekt in Ausgabenprogrammen der Union zu berücksichtigen und mindestens 20 % des Unionshaushalts klimabezogenen Zielen zu widmen. Es muss sichergestellt werden, dass Maßnahmen zur Minderung des Klimawandels und Anpassung an ihn sowie zur Risikovorbeugung bei der Ausarbeitung, Konzeption und Durchführung des COSME-Programms gefördert werden. Maßnahmen, die unter diese Verordnung fallen, sollten zum Übergang zu einer emissionsarmen, an Klimaveränderungen angepassten Wirtschaft und Gesellschaft beitragen.

(9)

Gemäß dem Beschluss 2001/822/EG des (4) kommen Einheiten und Einrichtungen der überseeischen Länder und Gebiete für eine Teilnahme am COSME-Programm in Betracht.

(10)

Mit der Wettbewerbsfähigkeitspolitik der Union sollen die institutionellen und politischen Vereinbarungen umgesetzt werden, mit denen Bedingungen für ein nachhaltiges Wachstum von Unternehmen, insbesondere KMU, geschaffen werden. Die Erreichung von Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit erfordert die Fähigkeit, die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstum von Unternehmen im Einklang mit den Zielen einer nachhaltigen Entwicklung zu erreichen und aufrechtzuerhalten. Produktivitätszuwächse, einschließlich der Ressourcen- und Energieproduktivität, sind der beste Weg, nachhaltige Einkommenssteigerungen zu erreichen. Die Wettbewerbsfähigkeit hängt außerdem von der Fähigkeit der Unternehmen ab, die Möglichkeiten, die z. B. der Binnenmarkt bietet, uneingeschränkt zu nutzen. Das ist besonders wichtig für KMU, die 99 % der Unternehmen in der Union ausmachen und auf die zwei Drittel der vorhandenen Arbeitsplätze in der Privatwirtschaft und 80 % der neu geschaffenen Arbeitsplätze sowie mehr als die Hälfte des insgesamt von Unternehmen in der Union geschaffenen Mehrwerts entfallen. KMU sind ein wesentlicher Motor für Wirtschaftswachstum, Beschäftigung und soziale Integration.

(11)

In der Mitteilung der Kommission vom 18. April 2012 "Einen arbeitsplatzintensiven Aufschwung gestalten" wird davon ausgegangen, dass durch politische Maßnahmen zugunsten eines Umstiegs auf eine grüne Wirtschaft, wie z.B. durch Ressourceneffizienz-, Energieeffizienz- und Klimaschutzmaßnahmen, bis zum Jahr 2020 über fünf Millionen Arbeitsplätze geschaffen werden könnten, vor allem im Sektor der KMU. Vor diesem Hintergrund könnten die spezifischen Maßnahmen im Rahmen des COSME-Programms die Förderung der Entwicklung nachhaltiger Produkte, Dienstleistungen, Technologien und Prozesse sowie der Ressourcen- und Energieeffizienz und der gesellschaftlichen Verantwortung von Unternehmen umfassen.

(12)

In den letzten Jahren lag das Augenmerk der Politik der Union auf der Wettbewerbsfähigkeit, da das Scheitern von Märkten sowie politische und institutionelle Mängel die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der Union, insbesondere der KMU, untergraben.

(13)

Das COSME-Programm sollte daher auf die Beseitigung von Mängeln der Märkte ausgerichtet sein, die die globale Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union und die Fähigkeit der Unternehmen, insbesondere der KMU, mit ihren Konkurrenten in anderen Teilen der Welt in Wettbewerb zu treten, beeinträchtigen.

(14)

Das COSME-Programm sollte speziell auf KMU entsprechend ihrer Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (5) ausgerichtet werden. Bei der Anwendung dieser Verordnung sollte die Kommission alle relevanten Interessengruppen anhören, einschließlich Vertretungsorganisationen von KMU. Besondere Aufmerksamkeit sollte dabei Kleinstunternehmen, Unternehmen des Handwerks, Selbständigen, freien Berufen und Sozialunternehmen zukommen. Das Augenmerk sollte auch auf potenzielle und neue Unternehmer, auf Jungunternehmer, auf Unternehmerinnen und auf weitere besondere Zielgruppen wie ältere Menschen, Migranten und Unternehmer aus sozial benachteiligten und gefährdeten Gruppen wie Menschen mit Behinderungen sowie darauf gerichtet sein, Übertragungen von Unternehmen, Spin-off- und Spin-out-Unternehmen sowie Zweitchancen für Unternehmer zu fördern.

(15)

Viele der Probleme der Union im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit haben mit dem schwierigen Zugang zu Finanzmitteln für KMU zu tun; KMU können oft nur unter großen Schwierigkeiten ihre Kreditwürdigkeit nachweisen und Zugang zu Risikokapital erhalten. Diese Schwierigkeiten wirken sich negativ auf den Umfang und die Qualität neu gegründeter Firmen, auf das Wachstum sowie die Überlebensrate von Unternehmen sowie auf die Bereitschaft neuer Unternehmer aus, rentable Unternehmen im Zuge von Unternehmensübertragung bzw. Unternehmensnachfolge zu übernehmen. Die im Rahmen des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) entstandenen Finanzierungsinstrumente der Union haben ihren Mehrwert unter Beweis gestellt und sich für mindestens 220 000 KMU positiv ausgewirkt. Der verbesserte Mehrwert der vorgeschlagenen Finanzinstrumente für die Union liegt unter anderem darin, dass der europäische Binnenmarkt für Risikokapital gestärkt und ein europaweiter Finanzmarkt für KMU entwickelt wird, sowie darin, dass Instrumente geschaffen werden, um auch Fälle von Marktversagen, auf die die Mitgliedstaaten nicht angemessen reagieren können, in Angriff nehmen zu können. Die Maßnahmen der Union sollten kohärent und abgestimmt sein; sie sollten die Finanzinstrumente der Mitgliedstaaten für KMU ergänzen, Hebelwirkung erzielen und in Einklang der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) Marktverzerrungen vermeiden. Die mit der Durchführung der Maßnahmen beauftragten Stellen sollten die Zusätzlichkeit sicherstellen und eine Doppelfinanzierung aus Unionsmitteln vermeiden.

(16)

Die Kommission sollte der Sichtbarkeit der im Rahmen der Finanzierungsinstrumente dieser Verordnung bereitgestellten Mittel Aufmerksamkeit schenken, um sicherzustellen, dass die Bereitstellung von Unionsmitteln bekannt ist und die Unterstützung auf dem Markt Anerkennung findet. Deshalb sollten Finanzmittler verpflichtet werden, Endempfänger ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Finanzierung mit Hilfe der Finanzierungsinstrumente dieser Verordnung ermöglicht wurde. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten angemessene Maßnahmen ergreifen, um bei KMU und Vermittlern Informationen über die zur Verfügung stehenden Finanzmittel zu verbreiten; hierzu zählen auch benutzerfreundliche Online-Systeme. Diese Systeme, die ein einheitliches Portal umfassen könnten, sollten sich nicht mit bestehenden Systemen überschneiden.

(17)

Das Enterprise Europe Network (im Folgenden "Netz") hat seinen Mehrwert für europäische KMU als zentrale Anlaufstelle unter Beweis gestellt, die Unternehmen dabei unterstützt, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und Geschäftschancen auf dem europäischen Binnenmarkt und darüber hinaus zu nutzen. Die Straffung von Methodik und Arbeitsmethoden sowie Bestimmungen europäischer Dimension für unterstützende Dienstleistungen für Unternehmen sind nur auf Unionsebene zu erreichen. Insbesondere hat das Netz den KMU dabei geholfen, Kooperations- und Technologietransferpartner im Binnenmarkt und in Drittländern zu finden, und sie zu Finanzierungsquellen der Union, Unionsrecht und geistigem Eigentum sowie zu Unionsprogrammen zur Förderung von Ökoinnovationen und nachhaltiger Produktion beraten. Außerdem hat es Rückmeldungen zum Recht und den Normen der Union erhalten. Sein einzigartiges Fachwissen ist besonders wichtig für die Überwindung von Informationsasymmetrien und die Reduzierung der Kosten grenzüberschreitender Transaktionen.

(18)

Es bedarf anhaltender Anstrengungen, um die Qualität der Dienstleistungen und die Leistung des Netzes weiter zu verbessern, insbesondere in Bezug auf die Sensibilisierung von KMU und die entsprechende Inanspruchnahme der angebotenen Dienstleistungen; dies kann erreicht werden durch die verstärkte Integration der Internationalisierungs- und Innovationsdienste, den Ausbau der Zusammenarbeit zwischen dem Netz und den regionalen und lokalen Akteuren auf KMU-Seite, die Hinzuziehung und stärkere Einbindung der Trägerorganisationen, die Verringerung des Verwaltungsaufwands, die Verbesserung der IT-Unterstützung sowie die Verbesserung der öffentlichen Wahrnehmbarkeit des Netzes und seiner Dienstleistungen in den jeweiligen Regionen.

(19)

Die begrenzte Internationalisierung der KMU sowohl innerhalb als auch außerhalb Europas beeinträchtigt die Wettbewerbsfähigkeit. Aktuellen Schätzungen zufolge haben 25 % der KMU der Union im Laufe der letzten drei Jahre exportiert oder tun dies zurzeit, während lediglich 13 % KMU der Union regelmäßig in Drittländer außerhalb der Union, und nur 2 % haben außerhalb ihres eigenen Landes investiert. Die Eurobarometer-Umfrage 2012 zeigt darüber hinaus das noch nicht genutzte Wachstumspotenzial für KMU, das in "grünen" Märkten innerhalb und außerhalb der Union in den Bereichen Internationalisierung und Zugang zum öffentlichen Auftragswesen besteht. Im Einklang mit dem SBA, in dem die Union und die Mitgliedstaaten aufgefordert wurden, KMU zu ermutigen, die wachsenden Märkte jenseits der Union zu nutzen, und ihnen dabei zu helfen, stellt die Union verschiedenen Initiativen wie dem Zentrum für industrielle Zusammenarbeit EU-Japan und dem KMU-Helpdesk für Rechte an geistigem Eigentum in China Finanzhilfen zur Verfügung. Ein Mehrwert auf Unionsebene entsteht, indem die Zusammenarbeit gefördert wird und Dienstleistungen auf europäischer Ebene angeboten werden, die sich nicht mit den Kernaufgaben der Handelsförderung der Mitgliedstaaten überschneiden, sondern sie vielmehr ergänzen und die gemeinsamen Anstrengungen öffentlicher und privater Dienstleister in diesem Bereich verstärken. Diese Dienste sollten auch Informationen zu gewerblichen Schutzrechten sowie zu Normen und Möglichkeiten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge umfassen. Abschnitt II der Schlussfolgerungen des Rates vom 6. Dezember 2011 zur "Leitinitiative für Industriepolitik – verstärkte Umsetzung der Industriepolitik in der gesamten EU" in Bezug auf die Mitteilung der Kommission "Eine integrierte Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung – Vorrang für Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit" sollte dabei umfassend berücksichtigt werden. Mit Blick darauf sollte eine klar umrissene europäische Clusterstrategie die nationalen und regionalen Maßnahmen zur Förderung der Exzellenz und der internationalen Zusammenarbeit von Clustern ergänzen; dabei ist zu berücksichtigen, dass der Zusammenschluss von KMU ein grundlegendes Mittel darstellen kann, um deren Fähigkeit zu Innovation und zum Einstieg in die Exportmärkte zu fördern.

(20)

Um die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen in der Union, insbesondere der KMU, zu steigern, müssen die Mitgliedstaaten und die Kommission ein für sie günstiges Geschäftsumfeld schaffen. Auf die Belange der KMU und die Branchen, in denen sie besonders stark tätig sind, muss dabei besondere Aufmerksamkeit gerichtet werden. Initiativen auf Unionsebene sind auch notwendig, um Informationen und Wissen auf europäischer Ebene auszutauschen, wobei digitale Dienste in diesem Bereich besonders kosteneffizient sein können. Solche Maßnahmen können dazu beitragen, gleiche Ausgangsbedingungen für KMU zu schaffen.

(21)

Bürger, Verbraucher und Unternehmen, insbesondere KMU, werden durch die Lücken, die Zersplitterung und den unnötigen bürokratischen Aufwand innerhalb des Binnenmarkts daran gehindert, seine Vorteile in vollem Umfang zu nutzen. Deshalb ist es dringend notwendig, dass die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sich gemeinsam darum bemühen, die Defizite bei der Umsetzung, bei den Rechtsvorschriften und bei den diesbezüglichen Informationen abzubauen. Nach den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sollten die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission auch zusammenarbeiten, um die unnötige administrative und regulatorische Belastung der KMU zu verringern bzw. zu vermeiden. Die Maßnahmen im Rahmen des COSME-Programms – dem einzigen Programm der Union, das speziell auf KMU ausgerichtet ist – sollten zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen, insbesondere indem sie zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen beitragen. Dabei sollten im Rahmen des COSME-Programms finanzierte Eignungsprüfungen und Folgenabschätzungen zum Tragen kommen.

(22)

Ein weiterer Faktor, der die Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt, ist der relativ schwach ausgeprägte Unternehmergeist in der EU. Nur 45 % der Unionsbürger (bei den Frauen unter 40 %) wären gerne selbständig; in den USA sind es dagegen 55 % und in China 71 % (laut Eurobarometer-Umfrage zum Unternehmertum 2009). Laut SBA sollten alle Situationen, auf die ein Unternehmer treffen kann, von der Gründung über Wachstum und Übertragung bis hin zur Insolvenz (die zweite Chance), beachtet werden. Die Förderung der Erziehung zu unternehmerischem Denken und Handeln sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Kohärenz und Konsistenz wie z. B. Benchmarking und der Austausch bewährter Verfahren bieten einen hohen Mehrwert auf Unionsebene.

(23)

Das Programm "Erasmus für junge Unternehmer" wurde ins Leben gerufen, um jungen und angehenden Unternehmern die Möglichkeit zu geben, in einem anderen Mitgliedstaat Geschäftserfahrung zu sammeln, damit sie ihre unternehmerischen Fähigkeiten erweitern können. Vor dem Hintergrund des Ziels, die Rahmenbedingungen für die Förderung von Unternehmertum und unternehmerischer Kultur zu verbessern, sollte die Kommission Maßnahmen ergreifen können, die dazu konzipiert sind, den Jungunternehmern zu helfen, ihr unternehmerisches Know-how sowie ihre unternehmerischen Fähigkeiten und Sichtweisen zu entwickeln sowie ihr technologisches Potenzial und das Unternehmensmanagement zu verbessern.

(24)

Der globale Wettbewerb, demografische Veränderungen, die Ressourcenknappheit und aufkommende soziale Entwicklungen schaffen sowohl Herausforderungen als auch Chancen für unterschiedliche Branchen, die vor globalen Herausforderungen stehen und durch einen hohen KMU-Anteil gekennzeichnet sind. So sind beispielsweise in Branchen, die auf individuellem Design aufbauen, Anpassungen notwendig, um das bisher nicht erschlossene Potenzial der hohen Nachfrage nach personalisierten, kreativen Produkten "für jedermann" zu nutzen. Da diese Herausforderungen für alle KMU in der Union in diesen Branchen gelten, ist ein abgestimmtes Vorgehen auf Unionsebene erforderlich, um durch Initiativen zur beschleunigten Entwicklung neuer Produkte und Dienstleistungen zusätzliches Wachstum zu schaffen.

(25)

Zur Unterstützung der von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen können durch das COSME-Programm sowohl in einzelnen Sektoren als auch in sektorübergreifenden Bereichen mit beträchtlichem Potenzial für Wachstum und unternehmerische Tätigkeit – insbesondere solche mit hohem KMU-Anteil – Initiativen zur Beschleunigung der Entstehung wettbewerbsfähiger und nachhaltiger Industriezweige auf der Grundlage der wettbewerbsfähigsten Geschäftsmodelle, verbesserter Produkte, Verfahren und Organisationsstrukturen oder veränderter Wertschöpfungsketten gefördert werden. Wie in der Mitteilung der Kommission vom 30. Juni 2010 "Europa – wichtigstes Reiseziel der Welt: ein neuer politischer Rahmen für den europäischen Tourismus" dargelegt wird, die der Rat auf seiner Tagung im Oktober 2010 begrüßt hat, ist der Tourismus eine wichtige Branche in der Union. Die Unternehmen dieser Branche tragen mit 5 % direkt zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) der Union bei. Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die Bedeutung des Tourismus anerkannt und der Union Zuständigkeiten in diesem Bereich verliehen. Die europäischen Tourismusinitiativen können die Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzen, indem sie zur Schaffung eines günstigen Umfelds beiträgt und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert, insbesondere durch den Austausch bewährter Verfahren. So kann etwa die Wissensbasis im Bereich Tourismus verbessert werden, indem Daten und Untersuchungen zur Verfügung gestellt werden, oder es können in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten grenzüberschreitende Kooperationsprojekte entwickelt werden, ohne jedoch verbindliche Vorgaben für die Unternehmen in der Union zu schaffen.

(26)

Das COSME-Programm zeigt Maßnahmen auf, mit denen die aufgestellten Ziele erreicht werden sollen, und es sollten die dafür insgesamt zur Verfügung stehende Finanzausstattung, eine Mindestfinanzausstattung für Finanzinstrumente, verschiedene Arten von Durchführungsmaßnahmen und transparente Vorkehrungen für die Überwachung und Evaluierung und den Schutz der finanziellen Interessen der Union festgelegt werden.

(27)

Das COSME-Programm ergänzt andere Programme der Union, wobei anerkannt werden sollte, dass jedes Instrument nach einem eigenen, spezifischen Verfahren funktionieren sollte. Dieselben förderfähigen Kosten sollten somit keine doppelte Förderung erhalten. Um einen Mehrwert und eine substanzielle Wirkung der Fördermittel der Union zu erreichen, sollten enge Synergien zwischen diesem COSME-Programm, der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (8) (im Folgenden "Programm Horizont 2020"), der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) ("Strukturfonds") und anderen Unionsprogrammen entwickelt werden.

(28)

Den Grundsätzen der Transparenz und der Chancengleichheit für Männer und Frauen sollte in allen vom COSME-Programm erfassten Initiativen und Maßnahmen Rechnung getragen werden. Die Menschenrechte und freiheitlichen Grundrechte aller Bürger sollten bei diesen Initiativen und Maßnahmen ebenfalls respektiert werden.

(29)

Der Bereitstellung von Finanzhilfen für KMU sollte ein transparentes Verfahren vorausgehen. Die Gewährung von Finanzhilfen und ihre Auszahlung sollten transparent, unbürokratisch und nach gemeinsamen Regeln erfolgen.

(30)

In dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des COSME-Programms eine Finanzausstattung festgesetzt werden, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (10) bildet.

(31)

Um sicherzustellen, dass die Finanzierung darauf begrenzt bleibt, Mängel der Märkte sowie politische und institutionelle Mängel zu beheben, und um Verzerrungen des Marktes zu vermeiden, sollte die Finanzierung aus dem COSME-Programm mit den Bestimmungen der Union über staatliche Beihilfen in Einklang stehen.

(32)

Im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und in den Protokollen zu den Assoziationsabkommen ist die mögliche Teilnahme der jeweiligen Länder an Programmen der Union vorgesehen. Die Beteiligung anderer Drittländer sollte möglich sein, wenn Abkommen und Verfahren dies zulassen.

(33)

Es ist wichtig, die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung bei dem COSME-Programm ebenso sicherzustellen wie seine möglichst wirkungsvolle und nutzerfreundliche Durchführung, wobei gleichzeitig für Rechtssicherheit und den Zugang aller Teilnehmer zu den Mitteln des COSME-Programms zu sorgen ist.

(34)

Das COSME-Programm sollte überwacht und evaluiert werden, damit Anpassungen vorgenommen werden können. Über die Umsetzung sollte ein jährlicher Bericht erstellt werden, in dem über die erzielten Fortschritte und die geplanten Vorhaben berichtet wird.

(35)

Die Durchführung des COSME-Programms sollte in Jahresabständen mithilfe von Schlüsselindikatoren zur Bewertung von Ergebnissen und Auswirkungen überwacht werden. Diese Indikatoren sollten zusammen mit der jeweiligen Ausgangslage die Mindestbasis für die Bewertung des Umfangs, in dem die Ziele des COSME-Programms verwirklicht wurden, bilden.

(36)

Der von der Kommission erstellte Zwischenbericht über die Zielerreichung aller im Rahmen des COSME-Programms unterstützten Maßnahmen sollte auch eine Evaluierung niedriger Beteiligungsquoten von KMU enthalten, wenn in einer beträchtlichen Anzahl von Mitgliedstaaten eine geringe Beteiligung festgestellt wird. Die Mitgliedstaaten können den Ergebnissen des Zwischenberichts in ihren jeweiligen politischen Maßnahmen gegebenenfalls Rechnung tragen.

(37)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Rückforderung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen, gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

(38)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse bezüglich der Annahme von Jahresarbeitsprogrammen zur Durchführung des COSME-Programms übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) ausgeübt werden. Einige Maßnahmen des Jahresarbeitsprogramms umfassen die Koordinierung der Maßnahmen auf nationaler Ebene. In diesem Zusammenhang sollte Artikel 5 Absatz 4 jener Verordnung gelten.

(39)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, im Einklang mit Artikel 290 AEUV Rechtsakte im Hinblick auf Ergänzungen der Indikatoren, Änderungen bestimmter spezifischer Einzelheiten zu den Finanzinstrumenten sowie Änderungen der indikativen Beträge, die diese Beträge um jeweils 5 % des Wertes der Finanzausstattung überschreiten würden, zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(40)

Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Klarheit sollte Beschluss Nr. 1639/2006/EG aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Gegenstand

Artikel 1

Auflegung des Programms

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 wird hiermit ein Programm für Maßnahmen der Union zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen mit besonderem Schwerpunkt auf kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (im Folgenden "COSME-Programm") aufgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "KMU" Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG.

Artikel 3

Allgemeine Ziele

(1)   Das COSME-Programm trägt zum Erreichen der nachstehend aufgeführten allgemeinen Ziele bei, wobei den spezifischen Bedürfnissen von KMU mit Sitz in der Union und von KMU mit Sitz in Drittstaaten, die gemäß Artikel 6 am COSME-Programm teilnehmen, besondere Aufmerksamkeit zukommt:

a)

Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Unternehmen, insbesondere der KMU in der Europäischen Union,

b)

Förderung einer unternehmerischen Kultur und Unterstützung der Neugründung und des Wachstums von KMU.

(2)   Das Erreichen der in Absatz 1 genannten Ziele wird anhand der folgenden Indikatoren gemessen:

a)

Ergebnisse der KMU hinsichtlich der Nachhaltigkeit,

b)

Änderungen hinsichtlich des überflüssigen Verwaltungs- und Regelungsaufwands für neue und bereits bestehende KMU,

c)

Änderungen hinsichtlich des Anteils der KMU, die innerhalb oder außerhalb der Union exportieren,

d)

Änderungen hinsichtlich des KMU-Wachstums,

e)

Änderungen beim Anteil der Bürgerinnen und Bürger, die selbständig sein möchten.

(3)   Ein ausführliches Verzeichnis der Indikatoren und Zielvorgaben des COSME-Programms ist im Anhang enthalten.

(4)   Das COSME-Programm dient der Unterstützung der Umsetzung der Strategie Europa 2020 und trägt zum Erreichen des Ziels "intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum" bei. Das COSME-Programm leistet insbesondere einen Beitrag zur Verwirklichung des Kernziels für die Beschäftigung.

KAPITEL II

Einzelziele und Aktionsbereiche

Artikel 4

Einzelziele

(1)   Die Einzelziele des COSME-Programms sind

a)

Verbesserung des Zugangs von KMU zu Finanzmitteln in Form von Eigen- und Fremdkapital,

b)

Verbesserung des Zugangs zu den Märkten, insbesondere innerhalb der Union, aber auch weltweit,

c)

Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Wettbewerbsfähigkeit und die Nachhaltigkeit der Unternehmen der Europäischen Union, insbesondere der KMU, einschließlich derjenigen in der Tourismusbranche,

d)

Förderung der unternehmerischen Initiative und Kultur.

(2)   Die notwendige Anpassung der Unternehmen an eine emissionsarme, klimaresistente, ressourcenschonende und energieeffiziente Wirtschaft sollte bei der Umsetzung des COSME-Programms gefördert werden.

(3)   Die Wirksamkeit des COSME-Programms für das Erreichen der in Absatz 1 genannten Einzelziele wird anhand der im Anhang festgelegten Indikatoren gemessen.

(4)   In den in Artikel 13 genannten Jahresarbeitsprogrammen werden sämtliche Maßnahmen, die im Rahmen des COSME-Programms durchgeführt werden, im Einzelnen aufgeführt.

Artikel 5

Mittelausstattung

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des COSME-Programms wird auf 2 298,243 Mio EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt, wovon mindestens 60 % auf Finanzierungsinstrumente entfallen.

Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

(2)   Die Finanzausstattung gemäß dieser Verordnung kann auch Ausgaben abdecken, die im Zusammenhang mit Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Rechnungsprüfungs- und Evaluierungsaktivitäten anfallen, die für die Verwaltung des COSME-Programms und die Erreichung seiner Ziele erforderlich sind. Dies gilt insbesondere – unter Berücksichtigung der Kosteneffizienz – für Studien, Expertensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen einschließlich der Vermittlung der politischen Schwerpunkte der Union nach außen, soweit sie mit den allgemeinen Zielen des COSME-Programms im Zusammenhang stehen, Ausgaben in Verbindung mit IT-Netzen, deren Schwerpunkte Informationsverarbeitung und -austausch sind, zusammen mit allen anderen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission für die Verwaltung des COSME-Programms entstehen.

Diese Ausgaben dürfen den Wert von 5 % der Finanzausstattung nicht überschreiten.

(3)   Von der Finanzausstattung des COSME-Programms werden die folgenden vorläufigen Beträge zugeteilt: 21,5 % des Wertes der Finanzausstattung für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Einzelziele, 11 % für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c genannten Einzelziele und 2,5 % für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d genannten Einzelziele. Die Kommission kann von diesen vorläufigen Beträgen abweichen, jedoch höchstens um jeweils 5 % des Wertes der Finanzausstattung. Sollte sich eine Überschreitung dieser Obergrenze als notwendig erweisen, so wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser vorläufigen Beträge zu erlassen.

(4)   Die Mittelausstattung kann auch Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung abdecken, die für die Sicherstellung des Übergangs zwischen dem COSME-Programm und den gemäß dem Beschluss Nr. 1639/2006/EG erlassenen Maßnahmen erforderlich sind. Gegebenenfalls können nach 2020 Mittel zur Abdeckung ähnlicher Ausgaben in den Haushalt eingestellt werden, um die Verwaltung der bis zum 31. Dezember 2020 noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen zu ermöglichen.

Artikel 6

Teilnahme von Drittländern

(1)   Das COSME-Programm steht folgenden Ländern zur Teilnahme offen:

a)

den Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind, gemäß den Bedingungen des EWR-Abkommens, sowie anderen europäischen Länder, wenn Abkommen und Verfahren dies zulassen;

b)

Beitrittsländern, Bewerberländern und potenziellen Bewerbern gemäß den in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrates oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätzen und allgemeinen Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an den Programmen der Europäischen Union;

c)

den in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogenen Ländern – wenn Abkommen und Verfahren dies zulassen – gemäß den in den jeweiligen Rahmenabkommen, Protokollen zu den Assoziationsabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrates festgelegten allgemeinen Grundsätzen und allgemeinen Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an den Programmen der Europäischen Union.

(2)   Ein Rechtssubjekt mit Sitz in einem in Absatz 1 genannten Land kann an Teilen des COSME-Programms teilnehmen, wenn dieses Land unter den Bedingungen teilnimmt, die in den jeweiligen in Absatz 1 genannten Abkommen festgelegt sind.

Artikel 7

Teilnahme von Unternehmen aus nicht teilnehmenden Ländern

(1)   Rechtssubjekte mit Sitz in einem in Artikel 6 genannten Drittland können an Teilen des COSME-Programms teilnehmen, an denen dieses Land nicht teilnimmt. Rechtssubjekte mit Sitz in anderen Drittländern können ebenfalls an Maßnahmen im Rahmen des COSME-Programms teilnehmen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Rechtsubjekte sind nicht berechtigt, Finanzbeiträge von der Europäischen Union zu erhalten, außer wenn dies für das COSME-Programm unerlässlich ist, insbesondere unter den Aspekten der Wettbewerbsfähigkeit und des Marktzugangs von Unternehmen der Union. Diese Ausnahme gilt nicht für Rechtssubjekte, die auf Gewinn ausgerichtet sind.

Artikel 8

Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs von KMU zu Finanzmitteln

(1)   Die Kommission unterstützt Maßnahmen, die darauf abzielen, für KMU in der Gründungs-, Wachstums- und Übertragungsphase den Zugang zu Finanzmitteln zu erleichtern und zu verbessern, und dabei die von den Mitgliedstaaten auf nationaler und regionaler Ebene eingesetzten Finanzierungsinstrumente für KMU ergänzen. Um die Komplementarität zu gewährleisten, werden diese Maßnahmen eng auf die im Rahmen der Kohäsionspolitik, des Programms Horizont 2020 und auf nationaler oder regionaler Ebene durchgeführten Maßnahmen abgestimmt. Durch solche Maßnahmen sollen die Aufnahme und Bereitstellung sowohl von Eigenkapital- als auch von Fremdkapitalmitteln angeregt werden, was – vorbehaltlich der Nachfrage auf dem Markt – eine Startfinanzierung, individuelle Investoren ("angel funding") und eigenkapitalähnliche Mittel umfassen kann, nicht jedoch das Ausschlachten von Unternehmen ("asset stripping").

(2)   Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Maßnahmen kann die Union – vorbehaltlich der Nachfrage auf dem Markt – ferner Maßnahmen unterstützen, mit denen die grenzüberschreitende und mehrere Länder umfassende Finanzierung verbessert wird, um so den KMU unter Einhaltung des Unionsrechts bei der Internationalisierung ihrer Geschäftstätigkeit beizustehen.

Die Kommission kann darüber hinaus – vorbehaltlich der Nachfrage auf dem Markt – prüfen, ob innovative Finanzierungsmechanismen, wie Gruppenfinanzierung ("Crowdfunding") entwickelt werden können.

(3)   Nähere Angaben zu den Maßnahmen gemäß Absatz 1 sind in Artikel 17 festgelegt.

Artikel 9

Maßnahmen zur Verbesserung des Marktzugangs

(1)   Um bei der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen in der Union und ihres Marktzugangs weiter voranzukommen, kann die Kommission Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs von KMU zum Binnenmarkt unterstützen, wie etwa die Bereitstellung von Informationen (einschließlich mittels digitaler Dienste) und Sensibilisierungskampagnen u.a. in Bezug auf Programme, Rechtsvorschriften und Normen der Union.

(2)   Spezifische Maßnahmen werden durchgeführt werden, um KMU den Zugang zu Märkten außerhalb der Union zu erleichtern. Dies kann insbesondere die Bereitstellung von Informationen über bestehende Marktzutrittshemmnisse und Geschäftschancen, die Vergabe öffentlicher Aufträge und Zollverfahren sowie die Verbesserung von Unterstützungsdiensten in Bezug auf Normen und Rechte an geistigem Eigentum in vorrangigen Drittländern einschließen. Diese Maßnahmen sollen die Kernaufgaben der Handelsförderung der Mitgliedstaaten ergänzen, jedoch nicht überlagern.

(3)   Durch Maßnahmen im Rahmen des COSME-Programms kann darauf abgezielt werden, die internationale Zusammenarbeit zu fördern, u.a. durch den Industrie- und Regulierungsdialog mit Drittländern. Spezifische Maßnahmen können durchgeführt werden, um die Unterschiede zwischen der Union und anderen Ländern in Bezug auf die ordnungspolitischen Rahmenbedingungen für Produkte zu verringern und zur Entwicklung der Unternehmens- und Industriepolitik und zur Verbesserung des Geschäftsumfelds beizutragen.

Artikel 10

Enterprise Europe Network

(1)   Die Kommission unterstützt das Enterprise Europe Network (im Folgenden "Netz") bei der Bereitstellung integrierter unterstützender Dienstleistungen für KMU der Union, die Geschäftschancen im Binnenmarkt und in Drittländern erkunden wollen. Im Rahmen des Netzes können u.a. folgende Maßnahmen ergriffen werden:

a)

Bereitstellung von Informations- und Beratungsdiensten in Bezug auf Initiativen und Recht der Union, Unterstützung beim Ausbau von Managementkapazitäten im Hinblick auf die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU, Unterstützung bei der Erweiterung der Fachkenntnisse von KMU im Finanzbereich, einschließlich Informations- und Beratungsdienste zu Finanzierungsmöglichkeiten, dem Zugang zu Finanzmitteln und damit zusammenhängenden Beratungs- und Schulungsprogramme, Maßnahmen zur Erweiterung des Zugriffs der KMU auf Fachwissen in den Bereichen Energieeffizienz, Klimaschutz und Umwelt sowie Bekanntmachung von Förderprogrammen und -Finanzierungsinstrumenten der Union (einschließlich des Programms Horizont 2020 in Zusammenarbeit mit den nationalen Kontaktstellen und den Strukturfonds);

b)

Erleichterung von grenzüberschreitenden Partnerschaften in den Bereichen Unternehmenskooperation, Forschung und Entwicklung, Technologie- und Wissenstransfer sowie Technologie und Innovation;

c)

Bereitstellung eines Kommunikationskanals zwischen den KMU und der Kommission.

(2)   Das Netz kann ferner zur Erbringung von Dienstleistungen für andere Unionsprogramme, wie etwa das Programm Horizont 2020, genutzt werden, einschließlich spezielle Beratungsdienste, die die Teilnahme von KMU an anderen Unionsprogrammen fördern. Die Kommission sorgt dafür, dass die verschiedenen Finanzmittel, die dem Netz zur Verfügung stehen, effizient koordiniert werden und dass die Dienstleistungen, die das Netz für andere Unionsprogramme erbringt, über diese Programme finanziert werden.

(3)   Die Realisierung des Netzes wird eng mit den Mitgliedstaaten abgestimmt, um gemäß dem Subsidiaritätsprinzip Überschneidungen von Aktivitäten zu vermeiden.

Die Kommission bewertet das Netz danach, ob es wirksam arbeitet, gut gesteuert wird und überall in der Union hochwertige Dienste bereitstellt.

Artikel 11

Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit von Unternehmen der Union, insbesondere KMU

(1)   Die Kommission unterstützt Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Unternehmen der Union, insbesondere der KMU, mit denen die Wirksamkeit, Kohärenz, Koordination und Übereinstimmung der nationalen und regionalen Politiken zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit, der Nachhaltigkeit und des Wachstums von Unternehmen der Union vergrößert werden soll.

(2)   Die Kommission kann gezielte Maßnahmen unterstützen, die die Rahmenbedingungen für Unternehmen, insbesondere für KMU, durch Verringerung und Vermeidung unnötigen Verwaltungs- und Regelungsaufwands verbessern. Derartige Maßnahmen können Folgendes umfassen: regelmäßige Messung der Auswirkungen des einschlägigen Unionsrechts auf die KMU gegebenenfalls im Wege eines Anzeigers, Unterstützung unabhängiger Expertengruppen und Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, auch zu der systematischen Anwendung des KMU-Tests auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten.

(3)   Die Kommission kann Maßnahmen unterstützen, die der Entwicklung neuer Strategien für Wettbewerbsfähigkeit und Geschäftsentwicklung dienen sollen. Derartige Maßnahmen können Folgendes umfassen:

a)

Maßnahmen zur Verbesserung der Konzeption, Umsetzung und Evaluierung politischer Strategien, die sich auf die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit von Unternehmen auswirken, einschließlich des Austauschs bewährter Verfahren zu den Rahmenbedingungen und dem Management von Clustern von Weltrang und von Unternehmensnetzen und einschließlich der Förderung der transnationalen Zusammenarbeit zwischen Clustern und Unternehmensnetzen, der Entwicklung nachhaltiger Produkte, Dienstleistungen, Technologien und Prozesse sowie der Ressourcen- und Energieeffizienz und der gesellschaftlichen Verantwortung von Unternehmen;

b)

Maßnahmen im Zusammenhang mit internationalen Aspekten der Wettbewerbspolitik mit besonderem Schwerpunkt auf der politischen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, anderen am COSME-Programm teilnehmenden Ländern und den weltweiten Handelspartnern der Union;

c)

Maßnahmen zur Verbesserung der Entwicklung der KMU-Politik, der Zusammenarbeit der politischen Entscheidungsträger, der gegenseitigen Begutachtung und des Austauschs bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der verfügbaren Erkenntnisse und der Ansichten der Interessengruppen, um insbesondere KMU den Zugang zu Programmen und Maßnahmen der Union im Einklang mit dem Aktionsplan des SBA zu erleichtern.

(4)   Die Kommission kann durch Förderung der Koordination Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Beschleunigung der Entstehung wettbewerbsfähiger Industrien mit Marktpotenzial unterstützen. Diese Unterstützung kann sich auf Maßnahmen erstrecken, die den Austausch bewährter Verfahren und die Ermittlung branchenspezifischer Qualifikations- und Ausbildungsanforderungen fördern, insbesondere auf Ebene der KMU und im IKT-Bereich. Sie kann sich ferner auf Maßnahmen erstrecken, die die Übernahme neuer Geschäftsmodelle und die Zusammenarbeit von KMU in neuen Wertschöpfungsketten sowie die gewerbliche Nutzung relevanter Ideen für neue Produkte und Dienstleistungen begünstigen.

(5)   Die Kommission kann die Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die darauf ausgerichtet sind, die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit von KMU der Union in Bereichen mit einem beträchtlichen Wachtumspotenzial – insbesondere in solchen mit einem hohen Anteil an KMU, wie dem Tourismussektor – zu steigern, unterstützen. Diese Unterstützung kann sich auch auf die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten, insbesondere durch den Austausch bewährter Verfahren, erstrecken.

Artikel 12

Maßnahmen zur Förderung der unternehmerischen Initiative

(1)   Die Kommission trägt zur Förderung der unternehmerischen Initiative und Kultur bei, indem sie die Rahmenbedingungen verbessert, die die Entwicklung der unternehmerischen Initiative beeinflussen, und insbesondere Hindernisse für die Unternehmensgründung abbaut. Die Kommission unterstützt ein Geschäftsumfeld und eine Unternehmenskultur, das bzw. die nachhaltige Unternehmen und die Gründung, das Wachstum und die Übertragung von Unternehmen, Zweitchancen für Unternehmen (Neuanfänge) sowie Spin-off- und Spin-out-Unternehmen begünstigt.

(2)   Dabei wird besondere Aufmerksamkeit auf potenzielle, neue, junge und weibliche Unternehmer sowie auf andere spezielle Zielgruppen gerichtet.

(3)   Die Kommission kann Maßnahmen ergreifen, beispielsweise Mobilitätsprogramme, die neuen Unternehmern helfen, ihre Fähigkeit zur Entwicklung unternehmerischer Kenntnisse, Kompetenzen und Einstellungen sowie zur Verbesserung ihres technologischen Potenzials und ihrer Unternehmensverwaltung auszubauen.

(4)   Die Kommission kann Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützen, mit denen die unternehmerische Aus- und Weiterbildung sowie unternehmerische Fähigkeiten und Sichtweisen, insbesondere bei potenziellen und neuen Unternehmern, aufgebaut und erleichtert werden.

KAPITEL III

Durchführung des COSME-Programms

Artikel 13

Jährliche Arbeitsprogramme

(1)   Um das COSME-Programm durchzuführen, beschließt die Kommission Jahresarbeitsprogramme unter Einhaltung des in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens. Jedes Jahresarbeitsprogramm dient der Durchführung der dieser Verordnung und enthält im Einzelnen Folgendes:

a)

eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, die Ziele, die mit den Maßnahmen jeweils verfolgt werden und die mit den in den Artikeln 3 und 4 beschriebenen allgemeinen Zielen und Einzelzielen im Einklang stehen müssen, die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmodalitäten, Angaben zur Höhe der für die einzelnen Maßnahmen vorgesehenen Beträge, den Gesamtbetrag für alle Maßnahmen sowie einen vorläufigen Durchführungszeitplan und ein Zahlungsprofil;

b)

geeignete qualitative und quantitative Indikatoren für jede Maßnahme zur Analyse und Überwachung der Wirksamkeit hinsichtlich der Erzielung von Ergebnissen und der Erreichung der Ziele der betreffenden Maßnahme;

c)

bei Finanzhilfen und verwandten Maßnahmen die wichtigsten Bewertungskriterien, die auf eine optimale Verwirklichung der Ziele des COSME-Programms ausgerichtet sind, und den höchsten Kofinanzierungssatz;

d)

ein eigenes ausführliches Kapitel über die Finanzierungsinstrumente, das im Einklang mit Artikel 17 dieser Verordnung den Informationspflichten nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genügt, einschließlich der voraussichtlichen Aufteilung der Finanzausstattung – zwischen der Eigenkapitalfazilität für Wachstum und der Kreditbürgschaftsfazilität nach Artikel 18 bzw. 19 dieser Verordnung – sowie zum Bürgschaftsumfang und zum Verhältnis zum Programm Horizont 2020 enthält.

(2)   Die Kommission führt das COSME-Programm im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch.

(3)   Das COSME-Programm wird so durchgeführt, dass gewährleistet ist, dass bei den unterstützten Maßnahmen künftige Entwicklungen und Erfordernisse berücksichtigt werden, insbesondere nach der in Artikel 15 Absatz 3 genannten Zwischenbewertung, und dass die Maßnahmen für im Wandel befindliche Märkte, die Volkswirtschaft und gesellschaftliche Veränderungen von Belang sind.

Artikel 14

Unterstützende Maßnahmen

(1)   Zusätzlich zu den Maßnahmen, die in den in Artikel 13 genannten jährlichen Arbeitsprogrammen vorgesehen sind, ergreift die Kommission regelmäßig unter anderem folgende unterstützende Maßnahmen:

a)

Verbesserung der Analyse und Überwachung von branchenspezifischen und branchenübergreifenden Fragen der Wettbewerbsfähigkeit,

b)

Ermittlung und Verbreitung bewährter Verfahren und politischer Konzepte und deren Weiterentwicklung,

c)

Eignungsprüfungen des bestehenden Rechts und Folgenabschätzungen zu neuen Unionsmaßnahmen, die für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen von besonderer Bedeutung sind, und zwar zwecks Ermittlung von bestehenden Rechtsbereichen, in denen Vereinfachungen vorgenommen werden müssen, und um dafür zu sorgen, dass die Belastung von KMU in Bereichen, zu denen neue Gesetzgebungsmaßnahmen vorgeschlagen werden, so gering wie möglich ausfällt;

d)

Evaluierung der für Unternehmen und insbesondere für KMU relevanten Rechtsvorschriften, spezifischer industriepolitischer und auf die Wettbewerbsfähigkeit bezogener Maßnahmen.

e)

Förderung integrierter und benutzerfreundlicher Online-Systeme, durch die Informationen zu für KMU relevanten Programmen bereitgestellt werden, wobei sichergestellt wird, dass mit Blick auf bestehende Portale keine Doppelstrukturen entstehen.

(2)   Die Gesamtkosten dieser unterstützenden Maßnahmen dürfen 2,5 % der Gesamtfinanzausstattung des COSME-Programms nicht überschreiten.

Artikel 15

Überwachung und Bewertung

(1)   Die Kommission überwacht die Durchführung und Verwaltung des COSME-Programms.

(2)   Die Kommission erstellt einen jährlichen Überwachungsbericht, in dem die Effizienz und Wirksamkeit der unterstützten Maßnahmen hinsichtlich ihrer finanziellen Abwicklung, ihrer Ergebnisse, ihrer Kosten und, soweit möglich, ihrer Auswirkungen untersucht werden. Der Bericht enthält Informationen über die Empfänger (möglichst für jeden Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen), Informationen über die Höhe der klimabezogenen Ausgaben und die Wirkung der Förderung von Klimaschutzzielen, einschlägige Daten zu den im Rahmen der Kreditbürgschaftsfazilität gewährten Krediten ober- und unterhalb 150 000 EUR, soweit die Erhebung dieser Informationen nicht zu einem ungerechtfertigten Verwaltungsaufwand für Unternehmen, insbesondere für KMU, führt. Der Überwachungsbericht enthält gemäß Artikel 140 Absatz 8 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 den Jahresbericht für jedes Finanzierungsinstrument.

(3)   Bis spätestens 2018 erstellt die Kommission im Hinblick auf einen Beschluss zur Verlängerung, Änderung oder Aussetzung der Maßnahmen einen Zwischenbericht zur Bewertung der Frage, inwieweit die Ziele aller Maßnahmen, die im Rahmen des COSME-Programms gefördert werden, im Hinblick auf Ergebnisse und Auswirkungen erreicht wurden, sowie über die Effizienz der Mittelverwendung und den europäischen Mehrwert. In dem Zwischenbericht ist außerdem auf den Spielraum für Vereinfachungen, auf die interne und externe Kohärenz, auf die Frage, ob alle Ziele weiterhin relevant sind, und auf den Beitrag der Maßnahmen zu den Unionsprioritäten eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums einzugehen. Zu berücksichtigen sind auch Bewertungsergebnisse zu den langfristigen Auswirkungen der Vorgängermaßnahmen; die Ergebnisses dieses Berichts fließen in einen Beschluss über eine etwaige Verlängerung, Änderung oder Aussetzung einer Folgemaßnahme ein.

(4)   Die Kommission erstellt einen abschließenden Bewertungsbericht über die längerfristigen Auswirkungen der Maßnahmen und deren Nachhaltigkeit.

(5)   Alle Empfänger von Finanzmitteln und alle sonstigen Beteiligten, die Unionsmittel im Rahmen dieser Verordnung erhalten haben, legen der Kommission die zweckmäßigen Daten und Informationen vor, die nötig sind, um die betreffenden Maßnahmen zu überwachen und zu bewerten.

(6)   Die Kommission übermittelt die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Berichte dem Europäischen Parlament und dem Rat und veröffentlicht sie.

KAPITEL IV

Finanzbestimmungen und Formen der finanziellen Unterstützung

Artikel 16

Formen der finanziellen Unterstützung

Die finanzielle Unterstützung durch die Union im Rahmen des COSME-Programms kann indirekt durch die Übertragung von Haushaltsdurchführungsaufgaben an die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Einrichtungen erfolgen.

Artikel 17

Finanzierungsinstrumente

(1)   Die Finanzierungsinstrumente des COSME-Programms werden im Einklang mit Titel VIII der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 erstellt und dazu eingesetzt, KMU in der Gründungs-, Wachstums- und Übertragungsphase den Zugang zu Finanzmitteln zu erleichtern. Zu den Finanzierungsinstrumenten gehören eine Eigenkapitalfazilität und eine Kreditbürgschaftsfazilität. Bei der Zuweisung der Mittel an diese Fazilitäten wird der Nachfrage von Finanzmittlern Rechnung getragen.

(2)   Die Finanzierungsinstrumente für KMU können gegebenenfalls mit den folgenden Instrumenten kombiniert werden und diese ergänzen:

a)

mit anderen, von den Mitgliedstaaten und deren Verwaltungsbehörden eingerichteten Finanzierungsinstrumenten, die über nationale oder regionale Fonds oder im Rahmen von Strukturfondsmaßnahmen gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 finanziert werden,

b)

mit anderen von den Mitgliedstaaten und deren Verwaltungsbehörden eingerichteten Finanzierungsinstrumenten, die über nationale oder regionale Programme außerhalb der Strukturfondsmaßnahmen finanziert werden,

c)

mit Finanzhilfen der Union, einschließlich der im Rahmen dieser Verordnung gewährten.

(3)   Die in den Artikeln 18 bzw. 19 genannten Eigenkapitalfazilität für Wachstum und die Kreditbürgschaftsfazilität können die Anwendung von Finanzinstrumenten für KMU durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Kohäsionspolitik der Union ergänzen.

(4)   Bei der Eigenkapitalfazilität für Wachstum und der Kreditbürgschaftsfazilität ist gegebenenfalls die Bündelung der Finanzmittel mit Mitgliedstaaten und/oder Regionen möglich, die bereit sind, einen Teil der ihnen zugeteilten Strukturfondsmittel gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 beizusteuern.

(5)   Die Finanzierungsinstrumente können annehmbare Renditen generieren, um die Ziele der anderen Partner oder Investoren zu erfüllen. Die Eigenkapitalfazilität für Wachstum kann zwar auf einer untergeordneten Ebene angewandt werden, doch ist mit ihr der Erhalt des Werts der aus dem Unionshaushalt bereitgestellten Aktiva anzustreben.

(6)   Die Eigenkapitalfazilität für Wachstum und die Kreditbürgschaftsfazilität werden im Einklang mit Titel VIII der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der delegierten Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1268/2012 der Kommission (12) durchgeführt.

(7)   Die Finanzierungsinstrumente im Rahmen des COSME-Programms werden als Ergänzung zu und in Abstimmung mit denjenigen entwickelt und durchgeführt, die im Rahmen des Programms Horizont 2020 für KMU eingeführt wurden.

(8)   Im Einklang mit Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sorgen die mit der Durchführung der Finanzierungsinstrumente beauftragten Einrichtungen bei der Verwaltung der Unionsmittel für eine angemessene Sichtbarkeit der Maßnahmen der Union. Deshalb stellen die beauftragten Stellen sicher, dass Finanzmittler die Endempfänger ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Finanzierung mit Hilfe der Finanzierungsinstrumente des COSME-Programms ermöglicht wurde. Die Kommission sorgt dafür, dass die Informationen über die Empfänger, die gemäß Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 nachträglich veröffentlicht werden, für die potenziellen Endempfänger leicht zugänglich sind.

(9)   Rückzahlungen, die durch den mit dem Beschluss Nr. 1639/2006/EG eingerichteten zweiten Teil der Fazilität für wachstumsintensive und innovative KMU generiert werden und nach dem 31. Dezember 2013 eingehen, werden im Einklang mit Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 der in Artikel 18 der vorliegenden Verordnung genannten Eigenkapitalfazilität für Wachstum zugewiesen.

(10)   Die Finanzierungsinstrumente werden im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Union für staatliche Beihilfen angewandt.

Artikel 18

Eigenkapitalfazilität für Wachstum

(1)   Die Eigenkapitalfazilität für Wachstum wird als Teil eines einheitlichen Eigenkapitalinstruments der Union durchgeführt zur Unterstützung von Wachstum, Forschung und Innovation von Unternehmen in der Union von der Frühphase, einschließlich Seed-Phase, bis zur Spätphase. Das einheitliche Eigenkapitalinstrument der Union wird mit finanzieller Unterstützung durch das Programm Horizont 2020 und diesem Programm getragen.

(2)   Der Schwerpunkt der Eigenkapitalfazilität für Wachstum liegt auf Fonds, die Unternehmen in der Expansions- und Wachstumsphase, insbesondere grenzüberschreitend tätigen Unternehmen, Risikokapital und Mezzanine/-Finanzierung zur Verfügung stellen, wie z. B. nachrangige oder Beteiligungsdarlehen; zugleich ist es möglich, Investitionen in Frühphasenfonds in Verbindung mit der Eigenkapitalfazilität für Forschung und Innovation im Rahmen des Programms Horizont 2020 zu tätigen und Koinvestitionsfazilitäten für individuelle Investoren ("business angels") bereitzustellen. Bei Frühphaseninvestitionen dürfen die Investitionen aus der Eigenkapitalfazilität für Wachstum 20 % der gesamten Investitionen der Union nicht überschreiten, außer bei mehrstufigen Fonds und Dachfonds, bei denen die Finanzierung aus der Eigenkapitalfazilität für Wachstum und der Eigenkapital-Fazilität für Forschung und Innovation im Rahmen des Programms Horizont 2020 anteilmäßig geleistet wird, je nach der Investitionspolitik des Fonds. Die Kommission kann beschließen, angesichts sich ändernder Marktbedingungen die 20-%-Schwelle zu ändern. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2 erlassen.

(3)   Die Eigenkapitalfazilität für Wachstum und die Eigenkapitalfazilität für Forschung und Innovation im Rahmen des Programms Horizont 2020 nutzen denselben Durchführungsmechanismus.

(4)   Die Unterstützung durch die Eigenkapitalfazilität für Wachstum wird in Form einer der folgenden Arten von Investitionen geleistet:

a)

direkt durch den Europäischen Investitionsfonds oder andere im Namen der Kommission mit der Durchführung der Eigenkapitalfazilität für Wachstum beauftragte Stellen oder

b)

durch grenzüberschreitend investierende Dachfonds oder Investitionsinstrumente, die vom Europäischen Investitionsfonds eingerichtet werden, oder andere im Namen der Kommission mit der Durchführung der Eigenkapitalfazilität für Wachstum beauftragte Stellen (einschließlich privatwirtschaftlicher oder öffentlicher Verwalter), gemeinsam mit Investoren aus der Privatwirtschaft und/oder öffentlichen Finanzinstitutionen.

(5)   Die Mittel der Eigenkapitalfazilität für Wachstum gehen an zwischengeschaltete Risikokapitalfonds, einschließlich Dachfonds, die Investitionen für KMU bereitstellen, die sich zumeist in der Expansions- oder Wachstumsphase befinden. Die Anlagen im Rahmen der Eigenkapitalfazilität für Wachstum müssen langfristig sein, d. h. sie weisen in Risikokapitalfonds üblicherweise Positionen mit Laufzeiten von 5 bis 15 Jahren auf. Auf keinen Fall darf die Dauer der Investition im Rahmen der Eigenkapitalfazilität für Wachstum 20 Jahre ab Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen der Kommission und der mit der Durchführung beauftragten Stelle überschreiten.

Artikel 19

Kreditbürgschaftsfazilität

(1)   Die Kreditbürgschaftsfazilität bietet:

a)

Rückbürgschaften und andere Risikoteilungsvereinbarungen für Bürgschaftssysteme, gegebenenfalls auch Mitbürgschaften,

b)

Direktbürgschaften und andere Risikoteilungsvereinbarungen für sämtliche anderen Finanzmittler, die die in Absatz 5 genannten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllen.

(2)   Die Kreditbürgschaftsfazilität wird als Teil eines einzelnen Darlehenfinanzierungsinstruments der Union für Wachstum, Forschung und Innovation von Unternehmen in der Union umgesetzt; dabei wird der gleiche Durchführungsmechanismus wie beim bedarfsorientierten KMU-Teil der Kreditfazilität für Forschung und Innovation im Rahmen des Programms Horizont 2020 (RSI II) angewandt.

(3)   Die Kreditbürgschaftsfazilität umfasst

a)

Bürgschaften für Fremdfinanzierungen (einschließlich über nachrangige oder Beteiligungsdarlehen, Leasing oder Bankbürgschaften) für rentable KMU, die besondere Schwierigkeiten haben, an Finanzmittel zu gelangen, weil das mit ihnen verbundene Risiko zu hoch eingeschätzt wird oder weil sie nicht genügend Sicherheiten bieten können;

b)

Verbriefung von KMU-Kreditportfolios, um weitere Kredite an KMU zu mobilisieren, die von den fraglichen Instituten bei angemessener Teilung der Risiken bereitgestellt werden. Voraussetzung für die Verbriefung dieser Transaktionen ist die Verpflichtung der Kreditgeber, einen erheblichen Teil der daraus entstehenden Liquidität oder des mobilisierten Kapitals innerhalb eines vertretbaren Zeitraums für die Vergabe neuer Kredite an KMU zu verwenden. Der Umfang dieser neuerlichen Fremdkapitalfinanzierung wird im Verhältnis zum Umfang des gesicherten Portfoliorisikos berechnet. Er wird zusammen mit der Laufzeit mit dem jeweiligen Finanzinstitut einzeln ausgehandelt.

(4)   Die Kreditbürgschaftsfazilität wird vom Europäischen Investitionsfonds oder anderen im Namen der Kommission mit der Durchführung der Kreditbürgschaftsfazilität beauftragten Stellen verwaltet. Die Laufzeit einzelner Garantien im Rahmen der Kreditbürgschaftsfazilität kann bis zu 10 Jahre betragen.

(5)   Die Förderfähigkeit im Rahmen der Kreditbürgschaftsfazilität wird für jeden Finanzmittler einzeln festgelegt, wobei seine Tätigkeit berücksichtigt und zugleich geprüft wird, wie wirkungsvoll er KMU dabei unterstützt, Zugang zu Finanzmitteln für tragfähige Projekte zu erhalten. Die Kreditbürgschaftsfazilität kann von Finanzmittlern in Anspruch genommen werden, um Unternehmen unter anderem bei der Finanzierung des Erwerbs von materiellen und immateriellen Vermögenswerten und der Finanzierung von Betriebskapital zu unterstützen, sowie für die Übertragung von Unternehmen. Bei der Verbriefung von KMU-Kredit-Portfolios sind Einzeltransaktionen sowie Transaktionen mit mehreren Partnern und länderübergreifende Transaktionen förderungsfähig. Die Förderfähigkeit beruht auf bewährten und marktüblichen Verfahren, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der Bonität und die Risikodiversifizierung des Portfolios.

(6)   Die Kreditbürgschaftsfazilität umfasst, außer bei Darlehen im verbrieften Portfolio, Darlehen bis zur Höhe von 150 000 EUR, die frühestens nach 12 Monaten fällig werden. Die Kreditbürgschaftsfazilität umfasst ferner Darlehen von über 150 000 EUR mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten in den Fällen, in denen KMU zwar die Kriterien für die Förderfähigkeit im Rahmen des COSME-Programms, jedoch nicht die Kriterien für die Förderfähigkeit im Rahmen des KMU-Teils der Darlehensfazilität des Programms Horizont 2020 erfüllen.

Jenseits dieser Schwelle liegt die Erbringung des Nachweises, dass ein KMU für eine Förderung im Rahmen des KMU-Teils der Darlehensfazilität des Programms Horizont 2020 in Frage kommt, in der Verantwortung der Finanzmittler.

(7)   Die Kreditbürgschaftsfazilität ist so zu gestalten, dass eine Berichterstattung über die unterstützten KMU sowohl im Hinblick auf die Anzahl als auch den Umfang der Darlehen möglich ist.

Artikel 20

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – Wiedereinziehung der zu Unrecht gezahlten Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, angemessene und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

(2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern und anderen Dritten, die Unionsmittel aus dem Programm erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

(3)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) darf gemäß den Bestimmungen und Verfahren, die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) und in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (14) vorgesehen sind, Untersuchungen, einschließlich Überprüfungen und Kontrollen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Vertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung vorliegt, die den finanziellen Interessen der Union schadet.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 müssen Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und mit internationalen Organisationen sowie Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, Bestimmungen enthalten, wonach die Kommission, der Rechnungshof und das OLAF ausdrücklich ermächtigt werden, derartige Rechnungsprüfungen sowie Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

KAPITEL V

Ausschuss und Schlussbestimmungen

Artikel 21

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Hierbei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Artikel 22

Delegierte Rechtsakte

(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die im Anhang festgelegten Indikatoren um weitere Indikatoren zu ergänzen, sofern diese zur Messung des Fortschritts bei der Erreichung der allgemeinen und der Einzelziele des COSME-Programms beitragen könnten.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Änderungen bestimmter spezifischer Einzelheiten zu den Finanzinstrumenten vorzunehmen. Diese Einzelheiten betreffen den Anteil der Investition aus der Eigenkapitalfazilität für Wachstum an der gesamten Unionsinvestition in Frühphasen-Risikokapitalfonds und die Zusammensetzung der verbrieften Darlehensportfolios.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Änderungen der indikativen Beträge nach Artikel 5 Absatz 3, die diese Beträge um mehr als 5 % des Wertes der Finanzausstattung übersteigen würden, vorzunehmen, sollte sich eine Überschreitung dieser Obergrenze als notwendig erweisen.

Artikel 23

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 22 wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem 23. Dezember 2013 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 22 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihm gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 22 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 24

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

(1)   Der Beschluss Nr. 1639/2006/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

(2)   Im Rahmen des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG eingeleitete Maßnahmen und finanzielle Verpflichtungen daraus werden jedoch bis zu deren Abschluss weiterhin durch diesen Beschluss geregelt.

(3)   Die Mittelausstattung gemäß Artikel 5 kann auch Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung abdecken, die für die Sicherstellung des Übergangs zwischen dem COSME-Programm und den gemäß dem Beschluss Nr. 1639/2006/EG erlassenen Maßnahmen erforderlich sind.

Artikel 25

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. Dezember 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. LEŠKEVIČIUS


(1)  ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 125.

(2)  ABl. C 391 vom 18.12.2012, S. 37.

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 vom 2. Dezember 2013 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (Siehe Seite 884 dieses Amtsblatts).

(4)  Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft ("Übersee-Assoziationsbeschluss") (ABl. L 314, 30.11.2001, S. 1).

(5)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(6)  Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

(7)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizont 2020" und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1982/2006/EG (Siehe Seite 104 dieses Amtsblatts)

(9)  Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1083/2006 des Rates (Siehe Seite 320 dieses Amtsblatts).

(10)  ABl. C 373 vom 15.3.2008, S. 1.

(11)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Regeln und allgemeinen Grundsätze für die Überwachung der Kommission bei Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse durch die Mitgliedstaaten (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(12)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(13)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1973/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(14)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).


ANHANG

INDIKATOREN FÜR ALLGEMEINE ZIELE, EINZELZIELE UND ZIELE

Allgemeines Ziel:

1.

Stärkung von Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Unternehmen, insbesondere der KMU, in der Union

A.

Wirkungsindikator (1)

Aktuelle Situation

Langfristiges Ziel und Meilenstein (2020)

A.1.

Ergebnisse der KMU hinsichtlich der Nachhaltigkeit

Ermittlung durch regelmäßige Erhebungen, z. B. anhand einer Eurobarometer-Umfrage

Erhöhung des Anteils von KMU in der Union, die ökologische, d. h. umweltfreundliche, Erzeugnisse (2) herstellen, gegenüber den Ausgangswerten (Erstmessung)

A.2.

Änderungen hinsichtlich des überflüssigen Verwaltungs- und Regelungsaufwands für neue und bereits bestehende KMU (3)

Anzahl Tage bis zur Gründung eines neuen KMU im Jahr 2012: 5,4 Arbeitstage

Deutliche Reduzierung der Anzahl der Tage bis zur Gründung eines neuen KMU

Gründungskosten im Jahr 2012: 372 EUR

Deutliche Reduzierung der durchschnittlichen Gründungskosten in der Union gegenüber den Ausgangswerten

Anzahl der Mitgliedstaaten, in denen der Zeitaufwand für die Beschaffung der zur Aufnahme und zum Betreiben der konkreten Tätigkeit eines Unternehmens erforderlichen Konzessionen und Genehmigungen (einschließlich Umweltgenehmigungen) einen Monat beträgt: 2

Deutliche Erhöhung der Anzahl der Mitgliedstaaten, in denen der Zeitaufwand für die Beschaffung der zur Aufnahme und zum Betreiben der konkreten Tätigkeit eines Unternehmens erforderlichen Konzessionen und Genehmigungen (einschließlich Umweltgenehmigungen) einen Monat beträgt

Anzahl der Mitgliedstaaten mit einer zentralen Anlaufstelle für Unternehmensgründer, damit Unternehmer sämtliche erforderlichen Verfahren (z. B. Eintragung, Steuer, Mehrwertsteuer, Sozialversicherung) mit einem einzigen administrativen Kontakt, ob physisch (ein Büro) oder virtuell (Web) oder beidem, erledigen können, im Jahr 2009: 18

Deutliche Erhöhung der Anzahl der Mitgliedstaaten mit einer zentralen Anlaufstelle für Unternehmensgründer

A.3.

Änderungen hinsichtlich des Anteils der KMU, die innerhalb oder außerhalb der Union exportieren

25 % der KMU exportieren und 13 % der KMU exportieren außerhalb der Union (2009) (4)

Erhöhung des Anteils der KMU, die exportieren, und Erhöhung des Anteils der KMU, die außerhalb der Union exportieren, jeweils gegenüber den Ausgangswerten


Allgemeines Ziel:

2.

Unterstützung eines unternehmerischen Umfelds und Förderung der Neugründung und des Wachstums von KMU

Wirkungsindikator

Aktuelle Situation

Langfristiges Ziel und Meilenstein (2020)

B.1.

Änderungen hinsichtlich des KMU-Wachstums

2010 entfielen auf KMU über 58 % der Bruttowertschöpfung (BWS) in der Union insgesamt

Steigerung des Ertrags (Mehrwert) und der Beschäftigungszahlen der KMU gegenüber den Ausgangswerten

Gesamtzahl der Beschäftigten in KMU im Jahr 2010: 87,5 Mio. (67 % der Arbeitsplätze in der Privatwirtschaft in der Union)

B.2.

Änderungen beim Anteil der Unionsbürgerinnen und -bürger, die gern selbständig wären

Dieser Prozentsatz wird alle zwei oder drei Jahre anhand einer Eurobarometer-Umfrage ermittelt. Der zuletzt ermittelte Prozentsatz lag bei 37 % im Jahr 2012 (45 % in den Jahren 2007 und 2009).

Erhöhung des Anteils der Unionsbürger, die gern selbständig wären, gegenüber den Ausgangswerten


Einzelziel:

Verbesserung des Zugangs von KMU zu Finanzmitteln in Form von Eigen- und Fremdkapital

C.

Finanzinstrumente für Wachstum

Letztes bekanntes Ergebnis (Ausgangswerte)

Langfristiges Ziel (2020)

C.1.

Anzahl der Unternehmen, denen eine Fremdfinanzierung zugutekommt

Zum 31. Dezember 2012 bereitgestellte Finanzierung: 13,4 Mrd. EUR an 219 000 KMU (KMU-Bürgschaftsfazilität)

Höhe der Finanzierung zwischen 14,3 Mrd. EUR und 21,5 Mrd. EUR; Anzahl der begünstigten Unternehmen, die Darlehen im Rahmen des COSME-Programms erhalten, zwischen 220 000 und 330 000

C.2.

Anzahl der Unternehmen, die im Rahmen des COSME-Programms Risikokapital erhalten, und Gesamtumfang der Anlage

Zum 31. Dezember 2012 vergebenes Risikokapital: 2,3 Mrd. EUR an 289 KMU (Fazilität für wachstumsintensive und innovative KMU, GIF)

Gesamthöhe des vergebenen Risikokapitals zwischen 2,6 Mrd. EUR und 3,9 Mrd. EUR; Anzahl der begünstigten Unternehmen, die im Rahmen des COSME-Programms Risikokapital in einer Höhe zwischen 360 und 540 erhalten

C.3.

Hebelwirkung

Hebelwirkung für die KMU-Bürgschaftsfazilität 1:32

Hebelwirkung für die Fazilität für wachstumsintensive und innovative KMU 1:6,7

Instrument für Fremdkapital 1:20 - 1:30

Instrument für Beteiligungskapital 1:4 - 1:6 (5)

C.4.

Komplementarität mit Blick auf den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) und die Kreditbürgschaftsfazilität

Komplementarität KMU-Bürgschaftsfazilität: 64 % der Endempfänger erklärten Unterstützung für wesentlich, um die von ihnen benötigten Finanzmittel aufzutreiben

Komplementarität Fazilität für wachstumsintensive und innovative KMU: 62 % der GIF-Endempfänger erklärten Unterstützung für wesentlich, um die von ihnen benötigten Finanzmittel aufzutreiben

Erhöhung des Anteils der Endempfänger, die EGF- oder LFG-Finanzmittel auf anderem Wege nicht hätten erhalten können, gegenüber den Ausgangswerten


Einzelziel:

Verbesserung des Zugangs zu den Märkten, insbesondere innerhalb der Union, aber auch weltweit

D.

Internationale industrielle Zusammenarbeit

Letztes bekanntes Ergebnis (Ausgangswerte)

Langfristiges Ziel (2020)

D.1.

Anzahl der Fälle einer verbesserten Abstimmung zwischen den Vorschriften der Union für Industrieprodukte und denen von Drittländern

Schätzungen zufolge gibt es bei der Zusammenarbeit in ordnungspolitischen Fragen mit den wichtigen Handelspartnern (USA, Japan, China, Brasilien, Russland, Kanada, Indien) im Schnitt 2 relevante Bereiche, in denen es zu einer bedeutenden Angleichung der technischen Vorschriften kommt

4 relevante Bereiche, in denen es zu einer bedeutenden Angleichung der technischen Vorschriften mit wichtigen Handelspartnern (USA, Japan, China, Brasilien, Russland, Kanada, Indien) kommt

E.

Enterprise Europe Network

Letztes bekanntes Ergebnis (Ausgangswerte)

Langfristiges Ziel (2020)

E.1.

Anzahl der unterzeichneten Partnerschaftsvereinbarungen

Unterzeichnete Partnerschaftsvereinbarungen: 2 475 (2012)

Unterzeichnete Partnerschaftsvereinbarungen: 2 500 pro Jahr

E.2.

Anerkennung des Netzwerks unter der KMU-Population

Die Anerkennung des Netzwerks unter der KMU-Population wird im Jahr 2015 gemessen

Erhöhung der Anerkennung des Netzwerks unter der KMU-Population gegenüber den Ausgangswerten

E.3.

Grad der Kundenzufriedenheit (prozentualer Anteil der KMU, die ihre Zufriedenheit bekunden, Mehrwert des spezifischen Dienstes durch das Netzwerk)

Grad der Kundenzufriedenheit (prozentualer Anteil der KMU, die ihre Zufriedenheit bekunden, Mehrwert des spezifischen Dienstes): 78 %

Grad der Kundenzufriedenheit (prozentualer Anteil der KMU, die ihre Zufriedenheit bekunden, Mehrwert des spezifischen Dienstes): > 82 %

E.4.

Anzahl der KMU, die Unterstützungsdienste erhalten

Anzahl der KMU, die Unterstützungsdienste erhalten: 435 000 (2011)

Anzahl der KMU, die Unterstützungsdienste erhalten: 500 000 pro Jahr

E.5.

Anzahl der KMU, die digitale Dienste (einschließlich elektronischer Informationsdienstleistungen) des Netzwerks nutzen

Digitale Dienste werden jährlich von 2 Mio. KMU genutzt

Digitale Dienste werden jährlich von 2,3 Mio. KMU genutzt


Einzelziel:

Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Wettbewerbsfähigkeit und die Nachhaltigkeit der Unternehmen der Union, insbesondere der KMU, einschließlich derjenigen in der Tourismusbranche

F.

Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit

Letztes bekanntes Ergebnis (Ausgangswerte)

Langfristiges Ziel (2020)

F.1.

Zahl der ergriffenen Vereinfachungsmaßnahmen

5 Vereinfachungsmaßnahmen pro Jahr (2010)

Mindestens 7 Vereinfachungsmaßnahmen pro Jahr

F.2.

Den Regelungsrahmen zwecktauglich machen

Eignungsprüfungen werden seit 2010 durchgeführt. Die bislang einzige relevante Eignungsprüfung ist das laufende Pilotprojekt "Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen"

Bis zu 5 Eignungsprüfungen sollen im Laufe des COSME-Programms durchgeführt werden

F.3.

Anzahl der Mitgliedstaaten, die die Prüfung auf Verträglichkeit mit der Wettbewerbsfähigkeit durchführen

Anzahl der Mitgliedstaaten, die die Prüfung auf Verträglichkeit mit der Wettbewerbsfähigkeit durchführen: 0

Deutliche Erhöhung der Anzahl der Mitgliedstaaten, die die Prüfung auf Verträglichkeit mit der Wettbewerbsfähigkeit durchführen

F.4.

Von KMU ergriffene Maßnahmen zur Verbesserung der Ressourceneffizienz (kann Energie, Materialien oder Wasser, Recycling usw. umfassen)

Wird regelmäßig gemessen, z. B. anhand einer Eurobarometer-Umfrage

Erhöhung des Anteils der KMU in der Union, die mindestens eine Maßnahme zur Verbesserung ihrer Ressourceneffizienz (kann Energie, Materialien oder Wasser, Recycling usw. umfassen) ergreifen, gegenüber den Ausgangswerten (Erstmessung)

Erhöhung des Anteils der KMU in der Union, die zusätzliche Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Ressourceneffizienz (kann Energie, Materialien oder Wasser, Recycling usw. umfassen) planen, alle zwei Jahre gegenüber den Ausgangswerten (Erstmessung)

G.

Entwicklung der KMU-Politik

Letztes bekanntes Ergebnis (Ausgangswerte)

Langfristiges Ziel (2020)

G.1.

Anzahl der Mitgliedstaaten, die den KMU-Test durchführen

Anzahl der Mitgliedstaaten, die den KMU-Test durchführen: 15

Deutliche Erhöhung der Anzahl der Mitgliedstaaten, die den KMU-Test durchführen


Einzelziel:

Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Wettbewerbsfähigkeit und die Nachhaltigkeit der Unternehmen der Union, insbesondere der KMU, einschließlich derjenigen in der Tourismusbranche

H.

Tourismus

Letztes bekanntes Ergebnis (Ausgangswerte)

Langfristiges Ziel (2020)

H.1.

Teilnahme an grenzüberschreitenden Kooperationsprojekten

Drei Länder pro Projekt im Jahr 2011

Erhöhung der Anzahl der Mitgliedstaaten, die an im Rahmen des COSME-Programms geförderten grenzüberschreitenden Kooperationsprojekten teilnehmen, gegenüber den Ausgangswerten

H.2.

Anzahl der Reiseziele, die die Modelle zur Entwicklung eines nachhaltigen Tourismus übernehmen, die von EDEN (European Destinations of Excellence - "Herausragende europäische Reiseziele") gefördert werden

Anzahl der Reiseziele, denen die Bezeichnung EDEN verliehen wurde: insgesamt 98 (durchschnittlich 20 pro Jahr – 2007: 10, 2008: 20, 2009: 22, 2010: 25, 2011: 21)

Mehr als 200 Reiseziele, die die Modelle zur Entwicklung eines nachhaltigen Tourismus übernehmen, die von EDEN gefördert werden (ca. 20 pro Jahr)

I.

Neue Unternehmenskonzepte

Letztes bekanntes Ergebnis (Ausgangswerte)

Langfristiges Ziel (2020)

I.1.

Anzahl von neuen Produkten/Diensten auf dem Markt

Wird regelmäßig gemessen werden

(Bisher beschränkte sich diese Tätigkeit auf Analysen von begrenztem Umfang)

Erhöhung der Gesamtzahl neuer Produkte/Dienste gegenüber den Ausgangswerten (Erstmessung)


Einzelziel:

Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Wettbewerbsfähigkeit und die Nachhaltigkeit der Unternehmen der Union, insbesondere der KMU, einschließlich derjenigen in der Tourismusbranche

J.

Förderung der unternehmerischen Initiative

Letztes bekanntes Ergebnis (Ausgangswerte)

Langfristiges Ziel (2020)

J.1.

Anzahl der Mitgliedstaaten, die Lösungen aus dem Bereich unternehmerische Initiative auf Basis bewährter Praktiken, welche mithilfe des Programms ermittelt wurden, anwenden

Anzahl der Mitgliedstaaten, die Lösungen aus dem Bereich unternehmerische Initiative anwenden: 22 (2010)

Deutliche Erhöhung der Anzahl der Mitgliedstaaten, die die Lösungen aus dem Bereich unternehmerische Initiative anwenden

J.2.

Anzahl der Mitgliedstaaten, die Lösungen aus dem Bereich unternehmerische Initiative anwenden, die auf potenzielle und neue Unternehmer, auf Jungunternehmer, auf Unternehmerinnen sowie auf spezielle Zielgruppen gerichtet sind

Zur Zeit sind 12 Mitgliedstaaten am europäischen Mentoren-Netzwerk für Unternehmerinnen beteiligt. 6 Mitgliedstaaten und 2 Regionen verfügen über eine spezielle Strategie für die Erziehung zu unternehmerischem Denken und Handeln, 10 Mitgliedstaaten haben entsprechende nationale Ziele in umfassendere Strategien des lebenslangen Lernens miteinbezogen, und in 8 Mitgliedstaaten wird derzeit über Strategien im Bereich unternehmerische Initiative beraten

Deutliche Erhöhung der Anzahl der Mitgliedstaaten, die Lösungen aus dem Bereich unternehmerische Initiative anwenden, die auf potenzielle und neue Unternehmer, auf Jungunternehmer, auf Unternehmerinnen sowie auf spezielle Zielgruppen gerichtet sind, gegenüber den Ausgangswerten


(1)  Diese Indikatoren beziehen sich auf Entwicklungen im Bereich der Unternehmens- und Industriepolitik. Die Kommission ist nicht allein für die Erreichung der betreffenden Ziele verantwortlich. Eine Reihe von anderen Faktoren, auf die die Kommission keinen Einfluss hat, wirken sich ebenfalls auf die Ergebnisse in diesem Bereich aus.

(2)  Ökologische Produkte und Dienstleistungen sind solche, bei denen die Reduzierung des Umweltrisikos und eine möglichst geringe Umweltverschmutzung sowie ein möglichst geringer Ressourcenverbrauch im Vordergrund stehen. Eingeschlossen sind auch Produkte mit ökologischen Merkmalen (Ökodesign, Umweltzeichen, ökologische Erzeugung, hoher Anteil von Recyclingmaterial). Quelle: Flash Eurobarometer 342, "KMU, Ressourceneffizienz und grüne Märkte".

(3)  Die Schlussfolgerungen des Rates vom 31. Mai 2011 enthielten eine Aufforderung an die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls bis 2012 den Zeitaufwand für neue Unternehmen auf drei Arbeitstage und die Kosten auf 100 EUR und bis Ende 2013 den Zeitaufwand für die Beschaffung der zur Aufnahme und zum Betreiben der konkreten Tätigkeit eines Unternehmens erforderlichen Konzessionen und Genehmigungen auf drei Monate zu reduzieren.

(4)  "Internationalisation of European SMEs", EIM, 2010, http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/market-access/files/internationalisation_of_european_smes_final_en.pdf

(5)  1 EUR aus dem Haushalt der Union wird über die Gesamtlaufzeit des COSME-Programms zu 20-30 EUR an Finanzierung und 4-6 EUR an Beteiligungsinvestitionen führen.