27.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/33


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. Juli 2013

zur Ermächtigung Deutschlands, in seinem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen bestimmter Hanfsorten zu verbieten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß der Richtlinie 2002/53/EG des Rates aufgeführt sind

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4702)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2013/404/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), insbesondere auf Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2002/53/EG hat die Kommission im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, bestimmte Hanfsorten veröffentlicht.

(2)

Gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (2) sind zum Hanfanbau genutzte Flächen nur beihilfefähig, wenn der Tetrahydrocannabinolgehalt der verwendeten Sorten nicht mehr als 0,2 % beträgt, damit keine Beihilfen für rechtswidrigen Anbau gewährt werden.

(3)

Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission (3) sieht Folgendes vor: Überschreitet der durchschnittliche Tetrahydrocannabinolgehalt aller Proben einer bestimmten Sorte im zweiten aufeinander folgenden Jahr den in der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzten Gehalt, so beantragt der betreffende Mitgliedstaat die Ermächtigung, das Inverkehrbringen dieser Sorte gemäß der Richtlinie 2002/53/EG des Rates zu verbieten.

(4)

Am 15. November 2012 beantragte Deutschland bei der Kommission die Ermächtigung zum Verbot des Inverkehrbringens der Hanfsorten Bialobrzeskie und Carmagnola, da deren durchschnittlicher Tetrahydrocannabinolgehalt im zweiten aufeinander folgenden Jahr den zulässigen Gehalt von 0,2 % überschritten hat.

(5)

Auf dieser Grundlage sollte dem Antrag Deutschlands stattgegeben werden.

(6)

Damit die Kommission die anderen Mitgliedstaaten unterrichten und den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aktualisieren kann, sollte Deutschland aufgefordert werden, der Kommission mitzuteilen, ab wann es von der mit diesem Beschluss erteilten Ermächtigung Gebrauch macht.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Deutschland wird ermächtigt, das Inverkehrbringen der Hanfsorten Bialobrzeskie und Carmagnola in allen Teilen seines Hoheitsgebiets zu verbieten.

Artikel 2

Deutschland teilt der Kommission das Datum mit, ab dem es von der in Artikel 1 genannten Ermächtigung Gebrauch macht.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 25. Juli 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65.