23.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 20/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 10. Mai 2010

über die Unterzeichnung des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens

(2013/40/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 207 und 212 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 7. Mai 2008 ermächtigte der Rat die Europäische Kommission, ein Rahmenabkommen mit der Republik Korea (nachstehend „Abkommen“ genannt) auszuhandeln.

(2)

Die Verhandlungen wurden abgeschlossen und das Abkommen wurde am 14. Oktober 2009 paraphiert.

(3)

Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses sollte das Abkommen unterzeichnet und vorläufig angewendet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits wird — vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens — im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Das Abkommen wird vorläufig angewendet, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Die vorläufige Anwendung beginnt am ersten Tag des ersten Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der für die vorläufige Anwendung erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist/sind, das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Mai 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


RAHMENABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“ genannt,

und

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt,

einerseits und

DIE REPUBLIK KOREA

andererseits,

nachstehend zusammen „Vertragsparteien“ genannt,

IN ANBETRACHT ihrer traditionell freundschaftlichen Bindungen und der historischen, politischen und wirtschaftlichen Beziehungen, die sie verbinden,

EINGEDENK des Rahmenabkommens über den Handel und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits, das am 28. Oktober 1996 in Luxemburg unterzeichnet wurde und das am 1. April 2001 in Kraft getreten ist,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des beschleunigten Prozesses, in dem die Europäische Union eine eigene Identität in der Außenpolitik und im Bereich Sicherheit und Recht erwirbt,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die Republik Korea in der internationalen Gemeinschaft immer mehr Aufgaben und immer mehr Verantwortung übernimmt,

UNTER BETONUNG des umfassenden Charakters ihrer Beziehungen und der Bedeutung kontinuierlicher Anstrengungen zur Aufrechterhaltung der Gesamtkohärenz,

UNTER BEKRÄFTIGUNG ihres Wunsches, ihren auf gemeinsamen Werten und Zielen beruhenden regelmäßigen politischen Dialog aufrechtzuerhalten und auszubauen,

UNTER BEKUNDUNG ihres gemeinsamen Willens, ihre Beziehungen zu einer vertieften Partnerschaft unter anderem auf politischem, wirtschaftlichem, sozialem und kulturellem Gebiet auszubauen,

ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zweck die Beziehungen in Bereichen von beiderseitigem Interesse auf bilateraler, regionaler und globaler Ebene und auf der Grundlage der Gleichheit, der Achtung der Souveränität, der Nichtdiskriminierung und des beiderseitigen Nutzens zu festigen, zu vertiefen und zu diversifizieren,

IN ERNEUTER BEKRÄFTIGUNG des nachdrücklichen Eintretens der Vertragsparteien für die Grundsätze der Demokratie und die Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsinstrumenten niedergelegt sind, sowie für die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvollen staatlichen Handelns,

IN ERNEUTER BEKRÄFTIGUNG ihrer Entschlossenheit, schwere Verbrechen von internationalem Belang zu bekämpfen, und ihrer Überzeugung, dass die wirksame Verfolgung der schwersten Verbrechen von internationalem Belang durch Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene und durch engere weltweite Zusammenarbeit sichergestellt werden muss,

IN DER ERWÄGUNG, dass der Terrorismus eine Gefahr für die internationale Sicherheit darstellt, in dem Wunsch, ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus im Einklang mit den einschlägigen internationalen Instrumenten, insbesondere der Resolution 1373 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, zu intensivieren, und erneut bekräftigend, dass die Achtung der Menschenrechte und die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit das Fundament für die Bekämpfung des Terrorismus sind,

IN DER GEMEINSAMEN ÜBERZEUGUNG, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln eine große Gefahr für die internationale Sicherheit darstellt, in Anerkennung des Engagements der internationalen Gemeinschaft für die Bekämpfung der Verbreitung solcher Waffen, wie es in der Annahme der einschlägigen internationalen Übereinkünfte und Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und insbesondere in der Resolution 1540 zum Ausdruck kommt, und in dem Wunsch, ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich zu verstärken,

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit einer engeren Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit,

EINGEDENK in diesem Zusammenhang der Tatsache, dass die Bestimmungen des Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der Europäischen Union binden, bis die Europäische Union der Republik Korea (je nach Sachlage) notifiziert, dass beide Staaten im Einklang mit dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands nunmehr als Teil der Europäischen Union in diesen Angelegenheiten gebunden sind, und dass dies im Einklang mit dem diesen Verträgen beigefügten einschlägigen Protokoll über die Position Dänemarks auch für Dänemark gilt,

IN ANERKENNUNG ihres Wunsches, die nachhaltige Entwicklung in ihren wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekten zu fördern,

UNTER BEKUNDUNG ihres Engagements für ein hohes Maß an Umweltschutz und ihrer Entschlossenheit, bei der Bekämpfung des Klimawandels zusammenzuarbeiten,

EINGEDENK ihrer Unterstützung für faire Globalisierung und für die Ziele der produktiven Vollbeschäftigung und der menschenwürdigen Arbeit für alle,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Handels- und Investitionsströme zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage des auf Regeln beruhenden globalen Handelssystems im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) floriert haben,

IN DEM WUNSCH, die Voraussetzungen für die nachhaltige Ausweitung und Entwicklung des Handels und der Investitionen zwischen den Vertragsparteien zu ihrem beiderseitigen Vorteil zu schaffen und sie zu fördern, unter anderem durch Errichtung einer Freihandelszone,

EINIG über die Notwendigkeit, kollektive Anstrengungen zu unternehmen, um globale Fragen wie den Terrorismus, schwere Verbrechen von internationalem Belang, die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln, den Klimawandel, die Unsicherheit der Versorgung mit Energie und Ressourcen, Armut und die Finanzkrise anzugehen,

ENTSCHLOSSEN, die Zusammenarbeit in Bereichen von beiderseitigem Interesse zu verstärken, insbesondere: die Förderung der Grundsätze der Demokratie und Achtung der Menschenrechte, die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, die Bekämpfung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen, Maßnahmen gegen die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft berühren, die Bekämpfung des Terrorismus, die Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen, Handel und Investitionen, der wirtschaftspolitische Dialog, die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Steuern, Zoll, Wettbewerbspolitik, Informationsgesellschaft, Wissenschaft und Technologie, Energie, Verkehr, Seeverkehrspolitik, Verbraucherpolitik, Gesundheit, Beschäftigung und Soziales, Umwelt und natürliche Ressourcen, Klimawandel, Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Forstwirtschaft, Meeres- und Fischereiangelegenheiten, Entwicklungshilfe, Kultur, Information, Kommunikation, Audiovisuelles und Medien, Bildung, Rechtsstaatlichkeit, justizielle Zusammenarbeit, Schutz personenbezogener Daten, Migration, Bekämpfung illegaler Drogen, die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption, die Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, die Bekämpfung der Computerkriminalität, Strafverfolgung, Tourismus, Zivilgesellschaft, öffentliche Verwaltung und Statistik,

IN DEM BEWUSSTSEIN, wie wichtig es ist, die Einbeziehung der unmittelbar betroffenen Personen und Organisationen, insbesondere der Wirtschaftsbeteiligten und der sie vertretenden Organisationen, in die Zusammenarbeit zu erleichtern,

IN DER ERKENNTNIS, dass es wünschenswert ist, die Rolle und das Profil der beiden Vertragsparteien in der jeweils anderen Region zu schärfen und Kontakte zwischen den Bürgern der Vertragsparteien zu fördern,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN —

TITEL I

GRUNDLAGE UND GELTUNGSBEREICH

Artikel 1

Grundlage der Zusammenarbeit

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die Grundsätze der Demokratie, die Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Rechtsstaatlichkeit. Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsinstrumenten niedergelegt sind, die das Rechtsstaatsprinzip widerspiegeln, sind Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik beider Vertragsparteien und wesentliches Element dieses Abkommens.

(2)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die Charta der Vereinten Nationen und ihre Unterstützung für die darin zum Ausdruck kommenden gemeinsamen Werte.

(3)   Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihr Engagement für die Förderung der nachhaltigen Entwicklung in all ihren Aspekten, wirtschaftliches Wachstum, Beiträge zur Verwirklichung der international vereinbarten Entwicklungsziele und die Zusammenarbeit bei der Bewältigung globaler Herausforderungen im Umweltbereich, insbesondere des Klimawandels.

(4)   Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihr Eintreten für die Grundsätze verantwortungsvollen staatlichen Handelns und die Bekämpfung der Korruption, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen.

(5)   Die Vertragsparteien unterstreichen ihr gemeinsames Eintreten für den umfassenden Charakter der bilateralen Beziehungen und in diesem Zusammenhang für die Aufrechterhaltung der Gesamtkohärenz.

(6)   Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Beziehungen zu einer vertieften Partnerschaft auszubauen und die Bereiche der Zusammenarbeit auf bilateraler, regionaler und globaler Ebene zu erweitern.

(7)   Die Durchführung dieses Abkommens zwischen Vertragsparteien, die dieselben Werte teilen und einander achten, beruht daher auf den Grundsätzen des Dialogs, der gegenseitigen Achtung, der gleichberechtigten Partnerschaft, des Multilateralismus, des Konsenses und der Achtung des Völkerrechts.

Artikel 2

Ziele der Zusammenarbeit

(1)   Im Hinblick auf die Stärkung ihrer Zusammenarbeit verpflichten sich die Vertragsparteien, ihren politischen Dialog zu intensivieren und ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiter zu verstärken. Im Rahmen ihrer Bemühungen werden sie insbesondere das Ziel verfolgen,

a)

sich auf eine Zukunftsvision für die Vertiefung ihrer Partnerschaft zu einigen und gemeinsame Projekte zur Verwirklichung dieser Vision zu entwickeln;

b)

regelmäßige politische Dialoge zu führen;

c)

kollektive Anstrengungen in allen relevanten regionalen und internationalen Gremien und Organisationen zu fördern, um globale Fragen anzugehen;

d)

die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Bereichen von beiderseitigem Interesse, einschließlich der Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie, zu fördern, um den Handel zu ihrem beiderseitigen Vorteil zu diversifizieren;

e)

die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen durch Erleichterung von Investitionen auf beiden Seiten und durch Förderung einer besseren gegenseitigen Verständigung zu unterstützen;

f)

die gegenseitige Teilnahme an ihren jeweiligen Kooperationsprogrammen, die für die andere Vertragspartei offenstehen, zu verstärken;

g)

die Rolle und das Profil der beiden Vertragsparteien in der jeweils anderen Region auf verschiedene Weise zu schärfen, unter anderem durch kulturellen Austausch, die Nutzung der Informationstechnologie und Bildung;

h)

Kontakte und Verständigung auf der Ebene der Bürger zu fördern.

(2)   Aufbauend auf ihrer gefestigten Partnerschaft und gemeinsamen Werten kommen die Vertragsparteien überein, ihre Zusammenarbeit und den Dialog in allen Fragen von gemeinsamem Interesse auszubauen. Im Rahmen ihrer Bemühungen werden sie insbesondere das Ziel verfolgen,

a)

den politischen Dialog und die Zusammenarbeit zu verstärken, insbesondere in den Bereichen Menschenrechte, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen, schwerste Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft berühren, und Bekämpfung des Terrorismus;

b)

die Zusammenarbeit in allen handels- und investitionsbezogenen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu verstärken und die Voraussetzungen für die nachhaltige Ausweitung des Handels und der Investitionen zwischen den Vertragsparteien zu ihrem beiderseitigen Vorteil zu schaffen;

c)

die Zusammenarbeit in folgenden Bereichen zu verstärken: wirtschaftliche Zusammenarbeit, insbesondere wirtschaftspolitischer Dialog, Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Steuern, Zoll, Wettbewerbspolitik, Informationsgesellschaft, Wissenschaft und Technologie, Energie, Verkehr, Seeverkehrspolitik und Verbraucherpolitik;

d)

die Zusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Entwicklung zu verstärken, insbesondere auf den Gebieten Gesundheit, Beschäftigung und Soziales, Umwelt und natürliche Ressourcen, Klimawandel, Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Forstwirtschaft, Meeres- und Fischereiangelegenheiten sowie Entwicklungshilfe;

e)

die Zusammenarbeit in folgenden Bereichen zu verstärken: Kultur, Information, Kommunikation, Audiovisuelles und Medien sowie Bildung;

f)

die Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit zu verstärken, insbesondere auf den Gebieten Rechtsstaatlichkeit, justizielle Zusammenarbeit, Schutz personenbezogener Daten, Migration, Bekämpfung illegaler Drogen, Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption, Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, Bekämpfung der Computerkriminalität und Strafverfolgung;

g)

die Zusammenarbeit in anderen Bereichen von gemeinsamem Interesse zu verstärken, insbesondere Tourismus, Zivilgesellschaft, öffentliche Verwaltung und Statistik.

TITEL II

POLITISCHER DIALOG UND ZUSAMMENARBEIT

Artikel 3

Politischer Dialog

(1)   Zwischen der Republik Korea und der Europäischen Union wird ein auf gemeinsamen Werten und Zielen beruhender regelmäßiger politischer Dialog eingerichtet. Dieser Dialog wird nach den zwischen der Republik Korea und der Europäischen Union vereinbarten Verfahren geführt.

(2)   Der politische Dialog wird darauf abzielen,

a)

das Engagement der Vertragsparteien für die Demokratie und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu unterstreichen;

b)

die friedliche Lösung internationaler und regionaler Konflikte und die Stärkung der Vereinten Nationen und anderer internationaler Organisationen zu fördern;

c)

die politischen Konsultationen zu internationalen Sicherheitsfragen wie Rüstungskontrolle und Abrüstung, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und internationale Weitergabe konventioneller Waffen zu verstärken;

d)

Überlegungen zu wichtigen internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse anzustellen und zu diesem Zweck den Austausch zweckdienlicher Informationen zwischen den beiden Vertragsparteien und innerhalb internationaler Gremien zu verstärken;

e)

die Konsultationen zu Fragen zu verstärken, die für die Länder im asiatisch-pazifischen Raum und in Europa für die Förderung von Frieden, Stabilität und Wohlstand in beiden Regionen von besonderem Interesse sind.

(3)   Der Dialog zwischen den Vertragsparteien wird durch Kontakt, Austausch und Konsultation insbesondere in folgenden Formen geführt:

a)

Gipfeltreffen auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs, wann immer die Vertragsparteien dies als notwendig erachten,

b)

jährliche Konsultationen auf Ministerebene wann immer die Vertragsparteien dies vereinbaren,

c)

Informationsgespräche über wichtige außen- und innenpolitischen Entwicklungen auf der Ebene hoher Beamter,

d)

Sektordialoge zu Fragen von gemeinsamem Interesse,

e)

Austausch von Delegationen zwischen dem Europäischen Parlament und der Nationalversammlung der Republik Korea.

Artikel 4

Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

(1)   Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit ist.

(2)   Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre jeweiligen bestehenden rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Abrüstung und Nichtverbreitung sowie andere einschlägige Instrumente, denen beide Vertragsparteien zugestimmt haben, in vollem Umfang erfüllen. Die Vertragsparteien kommen darin überein, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens ist.

(3)   Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie

a)

Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Rechtsinstrumente zu unterzeichnen, zu ratifizieren bzw. ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang durchzuführen;

b)

zur Verhinderung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und damit zusammenhängenden Gütern und Technologien ein wirksames System einzelstaatlicher Ausfuhrkontrollen einrichten, das Endverwender-Kontrollen und geeignete zivil- und strafrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollvorschriften umfasst.

(4)   Die Vertragsparteien kommen überein, dass ihr politischer Dialog die genannten Elemente begleiten und festigen wird.

Artikel 5

Kleinwaffen und leichte Waffen

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass die illegale Herstellung, Verbringung und der illegale Umlauf von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition und ihre übermäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich gesicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der internationalen Sicherheit darstellen.

(2)   Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Verpflichtungen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition im Rahmen der internationalen Rechtsinstrumente, einschließlich des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten und des Internationalen Rechtsinstruments zur Ermöglichung der rechtzeitigen und zuverlässigen Identifikation und Rückverfolgung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen, sowie der sich aus den Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen.

(3)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, zusammenzuarbeiten und für Koordinierung, Komplementarität und Synergie bei den Anstrengungen zu sorgen, die sie zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition auf globaler, regionaler, subregionaler und einzelstaatlicher Ebene unternehmen.

Artikel 6

Schwerste Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft berühren

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen erneut, dass die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht unbestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung durch Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene und durch Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit, gegebenenfalls unter Einbeziehung des Internationalen Strafgerichtshofs, gewährleistet werden muss. Die Vertragsparteien kommen überein, sich uneingeschränkt für die Universalität und Integrität des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs und der damit zusammenhängenden Rechtsinstrumente einzusetzen.

(2)   Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass ein Dialog zwischen den Vertragsparteien über diese Fragen von Nutzen wäre.

Artikel 7

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen erneut die Bedeutung, die sie der Bekämpfung des Terrorismus beimessen, und kommen im Einklang mit den für sie geltenden internationalen Übereinkünften, einschließlich des humanitären Völkerrechts, der internationalen Menschenrechtsnormen und des internationalen Flüchtlingsrechts, und mit ihren Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der in der Resolution 60/288 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 8. September 2006 enthaltenen Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus überein, bei der Verhütung und Ausschaltung terroristischer Handlungen zusammenzuarbeiten.

(2)   Diese Zusammenarbeit der Vertragsparteien erfolgt insbesondere

a)

im Rahmen der Durchführung der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und ihrer Verpflichtungen aus anderen einschlägigen internationalen Übereinkünften und Instrumenten,

b)

durch einen Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und dem einzelstaatlichen Recht,

c)

durch Meinungsaustausche über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im technischen und im Ausbildungsbereich, und durch einen Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention,

d)

durch die Zusammenarbeit zur Vertiefung des internationalen Konsenses über die Bekämpfung des Terrorismus, gegebenenfalls einschließlich einer Legaldefinition terroristischer Handlungen, und insbesondere durch Hinarbeiten auf eine Einigung über das Umfassende Übereinkommen über den internationalen Terrorismus,

e)

durch den Austausch einschlägiger bewährter Praktiken zum Schutz der Menschenrechte bei der Bekämpfung des Terrorismus.

TITEL III

ZUSAMMENARBEIT IN REGIONALEN UND INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN

Artikel 8

Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit und zum Meinungsaustausch in regionalen und internationalen Gremien und Organisationen wie den Vereinten Nationen, der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), der WTO, dem Asien-Europa-Treffen (ASEM) und dem ASEAN-Regionalforum (ARF).

TITEL IV

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER WIRTSCHAFTLICHEN ENTWICKLUNG

Artikel 9

Handel und Investitionen

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Schaffung der Voraussetzungen für die nachhaltige Ausweitung und Entwicklung des Handels und der Investitionen zwischen den Vertragsparteien und bei ihrer Förderung zu ihrem beiderseitigen Vorteil zusammenzuarbeiten. Die Vertragsparteien führen einen Dialog und verstärken ihre Zusammenarbeit in allen handels- und investitionsbezogenen Bereichen von beiderseitigem Interesse, um nachhaltige Handels- und Investitionsströme zu erleichtern, um Handels- und Investitionshemmnisse zu verhindern bzw. zu beseitigen und um das multilaterale Handelssystem zu fördern.

(2)   Zu diesem Zweck gestalten die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit im Bereich Handel und Investitionen nach Maßgabe des Abkommens zur Errichtung einer Freihandelszone. Das genannte Abkommen ist ein spezifisches Abkommen im Sinne von Artikel 43, mit dem die Handelsbestimmungen dieses Abkommens durchgeführt werden.

(3)   Die Vertragsparteien unterrichten einander und führen einen Meinungsaustausch über die Entwicklung des bilateralen und internationalen Handels, der Investitionen und der damit zusammenhängenden politischen Konzepte und Fragen.

Artikel 10

Wirtschaftspolitischer Dialog

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, den Dialog zwischen ihren Behörden zu verstärken und den Informations- und Erfahrungsaustausch über Gesamtwirtschaftspolitik und gesamtwirtschaftliche Trends zu fördern.

(2)   Die Vertragsparteien kommen überein, den Dialog und die Zusammenarbeit zu verstärken, um das Rechnungslegungs-, Prüfungs-, Aufsichts- und Regulierungssystem für Banken, Versicherungen und andere Teile des Finanzsektors zu verbessern.

Artikel 11

Zusammenarbeit zwischen Unternehmen

(1)   Die Vertragsparteien kommen unter Berücksichtigung ihrer Wirtschaftspolitik und ihrer wirtschaftlichen Ziele überein, die industriepolitische Zusammenarbeit in allen für geeignet erachteten Bereichen insbesondere mit dem Ziel zu fördern, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen zu verbessern, unter anderem durch

a)

einen Informations- und Erfahrungsaustausch über die Schaffung von Rahmenbedingungen, unter denen kleine und mittlere Unternehmen ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessern können, und über die Verfahren hinsichtlich der Gründung kleiner und mittlerer Unternehmen,

b)

Förderung von Kontakten zwischen Wirtschaftsbeteiligten, Unterstützung gemeinsamer Investitionen und Gründung von Jointventures und Informationsnetzen vor allem im Rahmen der bestehenden Programme,

c)

Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungs- und Vermarktungsmöglichkeiten, Bereitstellung von Informationen und Stimulierung von Innovationen,

d)

Erleichterung der Tätigkeiten kleiner und mittlerer Unternehmen beider Vertragsparteien,

e)

Förderung der sozialen Verantwortung und Rechenschaftspflicht von Unternehmen und Unterstützung verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns, einschließlich des nachhaltigen Verbrauchs und der nachhaltigen Produktion.

(2)   Die Vertragsparteien erleichtern die einschlägigen Maßnahmen der Zusammenarbeit der Privatwirtschaft beider Vertragsparteien.

Artikel 12

Steuern

Um die Wirtschaftstätigkeit zu stärken und zu entwickeln, gleichzeitig jedoch der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, einen geeigneten Regulierungsrahmen zu entwickeln, erkennen die Vertragsparteien die Grundsätze der Transparenz, des Informationsaustausches und des fairen Steuerwettbewerbs an und verpflichten sich, diese Grundsätze im Steuerbereich umzusetzen. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich verbessern, die Einziehung legitimer Steuern erleichtern und Maßnahmen zur wirksamen Umsetzung der genannten Grundsätze entwickeln.

Artikel 13

Zoll

Die Vertragsparteien arbeiten im Zollbereich auf bilateraler und auf multilateraler Ebene zusammen. Zu diesem Zweck tauschen sie insbesondere Erfahrungen aus und prüfen Möglichkeiten zur Vereinfachung der Verfahren, zur Erhöhung der Transparenz und zum Ausbau der Zusammenarbeit. Ferner streben sie die Annäherung ihrer Standpunkte und gemeinsames Handeln in einschlägigen internationalen Rahmen an.

Artikel 14

Wettbewerbspolitik

(1)   Die Vertragsparteien fördern den fairen Wettbewerb in der Wirtschaft, indem sie ihre Wettbewerbsgesetze und sonstigen Wettbewerbsvorschriften in vollem Umfang durchsetzen.

(2)   In Verfolgung des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Ziels und im Einklang mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Korea über die Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen verpflichten sich die Vertragsparteien, in folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten:

a)

Anerkennung der Bedeutung des Wettbewerbsrechts und der Wettbewerbsbehörden und das Bestreben, die Gesetze proaktiv zu vollziehen, um ein Umfeld für fairen Wettbewerb zu schaffen;

b)

Austausch von Informationen und Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den Wettbewerbsbehörden.

Artikel 15

Informationsgesellschaft

(1)   In der Erkenntnis, dass die Informations- und Kommunikationstechnologien ein wichtiger Bestandteil des modernen Lebens und von entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung sind, vereinbaren die Vertragsparteien einen Meinungsaustausch über ihre jeweilige Politik auf diesem Gebiet.

(2)   Die Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich unter anderem auf Folgendes:

a)

Meinungsaustausch über die verschiedenen Aspekte der Informationsgesellschaft, insbesondere die Politik für die elektronische Kommunikation und deren Regulierung, einschließlich Universaldienst, Erteilung von Allgemein- und Einzelgenehmigungen, Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Unabhängigkeit und Effizienz der Regulierungsbehörde,

b)

Verbund und Interoperabilität der Forschungsnetze und -dienste, unter anderem auf regionaler Ebene,

c)

Normung und Verbreitung neuer Informations- und Telekommunikationstechnologien,

d)

Förderung der Forschungszusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien,

e)

Sicherheitsfragen und -aspekte im Zusammenhang mit den Informations- und Kommunikationstechnologien, einschließlich der Förderung der Online-Sicherheit und der Bekämpfung der Computerkriminalität sowie des Missbrauchs der Informationstechnologie und aller Formen von elektronischen Medien.

(3)   Die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen wird gefördert.

Artikel 16

Wissenschaft und Technologie

Die Vertragsparteien fördern, entwickeln und erleichtern Kooperationsmaßnahmen in Wissenschaft und Technologie für friedliche Zwecke nach Maßgabe des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Korea.

Artikel 17

Energie

(1)   Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Energiesektors für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung an und bemühen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, die Zusammenarbeit in diesem Bereich auszubauen, um

a)

die Energieversorgung zu diversifizieren, um die Energiesicherheit zu erhöhen und um neue, nachhaltige, innovative und erneuerbare Energieformen zu entwickeln, einschließlich unter anderem Biokraftstoffe und Biomasse, Wind- und Sonnenenergie sowie Wasserkraft;

b)

die Entwicklung einer Politik zu unterstützen, die erneuerbare Energie wettbewerbsfähiger macht;

c)

mit Beiträgen sowohl der Angebots- als auch der Nachfrageseite eine rationelle Energienutzung zu erreichen, indem die Energieeffizienz bei der Erzeugung, dem Transport, der Verteilung und dem Endverbrauch von Energie gefördert wird;

d)

den Transfer von Technologie für nachhaltige Energieerzeugung und Energieeffizienz zu fördern;

e)

den Kapazitätsausbau und die Erleichterung von Investitionen im Energiebereich unter Berücksichtigung der Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Marktverträglichkeit zu verstärken;

f)

den Wettbewerb auf dem Energiemarkt zu fördern;

g)

Meinungen zu den Entwicklungen auf den Weltenergiemärkten einschließlich ihrer Auswirkungen auf die Entwicklungsländer auszutauschen.

(2)   Zu diesen Zwecken werden die Vertragsparteien in geeigneter Weise darauf hinarbeiten, die folgenden Kooperationsmaßnahmen insbesondere innerhalb der bestehenden regionalen und internationalen Rahmen zu fördern:

a)

Zusammenarbeit bei der Gestaltung der Energiepolitik und Austausch energiepolitisch relevanter Informationen,

b)

Informationsaustausch über Lage und Trends auf dem Energiemarkt, in der Energiewirtschaft und in der Energietechnologie,

c)

Durchführung gemeinsamer Studien und gemeinsamer Forschung,

d)

Ausweitung von Handel und Investitionen im Energiesektor.

Artikel 18

Verkehr

(1)   Die Vertragsparteien bemühen sich, in allen relevanten Bereichen der Verkehrspolitik, einschließlich der integrierten Verkehrspolitik, zusammenzuarbeiten, um den Personen- und Güterverkehr zu verbessern, die Sicherheit des See- und Luftverkehrs und den Umweltschutz zu fördern und die Effizienz ihrer Verkehrssysteme zu steigern.

(2)   Mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in diesem Bereich soll Folgendes gefördert werden:

a)

der Informationsaustausch über ihre Verkehrspolitik und -praxis, insbesondere hinsichtlich des Nahverkehrs, des Verkehrs im ländlichen Raum, des Binnenschiffs-, Luft- und Seeverkehrs, einschließlich der entsprechenden Logistik und des Verbunds und der Interoperabilität der multimodalen Verkehrsnetze, sowie der Verwaltung der Straßen, Eisenbahnen, Häfen und Flughäfen;

b)

ein Dialog und gemeinsame Maßnahmen auf dem Gebiet des Luftverkehrs in Bereichen von beiderseitigem Interesse, einschließlich des Abkommens über bestimmte Aspekte von Flugdiensten und der Prüfung von Möglichkeiten für die Weiterentwicklung der Beziehungen, sowie die technische und die Regulierungszusammenarbeit in Bereichen wie Sicherheit des Luftverkehrs, Sicherheit, Umwelt, Flugverkehrsmanagement, Anwendung des Wettbewerbsrechts und wirtschaftliche Regulierung der Luftverkehrsindustrie, um die Annäherung der Vorschriften und die Beseitigung von Hemmnissen für eine Geschäftstätigkeit zu unterstützen; auf dieser Grundlage werden die Vertragsparteien eine umfassendere Zusammenarbeit in der Zivilluftfahrt prüfen;

c)

die Verringerung der Treibhausgasemissionen im Verkehrssektor;

d)

die Zusammenarbeit im Rahmen internationaler Verkehrsgremien;

e)

die Umsetzung der Sicherheitsstandards und der Normen für die Verhütung von Umweltverschmutzungen, insbesondere im See- und Luftverkehr, im Einklang mit den für beide Vertragsparteien geltenden einschlägigen internationalen Übereinkünften, einschließlich der Zusammenarbeit in den zuständigen internationalen Gremien zur Gewährleistung einer besseren Durchsetzung der internationalen Regelungen.

(3)   Im Bereich der globalen zivilen Satellitennavigation arbeiten die Vertragsparteien nach Maßgabe des Kooperationsabkommens über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits zusammen.

Artikel 19

Seeverkehrspolitik

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels den ungehinderten Zugang zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seeverkehr auf der Grundlage fairen Wettbewerbs und auf kommerzieller Basis anzustreben.

(2)   In Verfolgung des in Absatz 1 genannten Ziels

a)

nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen mit Drittstaaten über Seeverkehrsdienste, einschließlich des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern und des Linienverkehrs, keine Ladungsaufteilungsabmachungen auf und berufen sich nicht auf Ladungsaufteilungsabmachungen, die in früheren bilateralen Abkommen enthalten sind;

b)

verzichten die Vertragsparteien mit Inkrafttreten dieses Abkommens darauf, administrative, technische und gesetzgeberische Maßnahmen durchzuführen, die eine Diskriminierung zwischen ihren eigenen Staatsangehörigen oder Gesellschaften und denen der anderen Vertragspartei bei der Erbringung internationaler Seeverkehrsdienste bewirken könnten;

c)

gewähren die Vertragsparteien den von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen für den Zugang zu den für den internationalen Handel geöffneten Häfen, die Benutzung der Infrastruktur der Häfen und die Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie die diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen und die Zuweisung von Liegeplätzen und Be- und Entladeeinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung;

d)

gestatten die Vertragsparteien den Reedereien der anderen Vertragspartei, in ihrem Gebiet für die Erbringung von Schiffsagenturdiensten eine gewerbliche Niederlassung unter Bedingungen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit zu betreiben, die nicht weniger günstig sind als die ihren eigenen Gesellschaften oder Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften eines Drittstaats gewährten Bedingungen, je nachdem, welche Bedingungen günstiger sind.

(3)   Für die Zwecke dieses Artikels umfasst der Zugang zum internationalen Seeverkehrsmarkt unter anderem das Recht für Anbieter internationaler Seeverkehrsdienste jeder Vertragspartei, die Beförderung von Haus zu Haus, bei der ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, zu organisieren und zu diesem Zweck Verträge direkt mit Anbietern von Verkehrsdiensten, die nicht Seeverkehrsdienste sind, im Gebiet der anderen Vertragspartei zu schließen, und zwar unbeschadet der für den Personen- und Güterverkehr dieser anderen Verkehrsträger geltenden Beschränkungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit.

(4)   Dieser Artikel gilt für Gesellschaften der Europäischen Union und koreanische Gesellschaften. Begünstigte der Bestimmungen dieses Artikels sind auch Reedereien, die außerhalb der Europäischen Union bzw. der Republik Korea niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats bzw. der Republik Korea kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat bzw. in der Republik Korea nach den jeweils dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.

(5)   Die Frage des Betriebs von Schiffsagenturdiensten in der Europäischen Union und in der Republik Korea wird gegebenenfalls in spezifischen Abkommen behandelt.

(6)   Die Vertragsparteien führen einen Dialog auf dem Gebiet der Seeverkehrspolitik.

Artikel 20

Verbraucherpolitik

Die Vertragsparteien bemühen sich, im Bereich der Verbraucherpolitik zusammenzuarbeiten, um ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen. Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Zusammenarbeit in diesem Bereich soweit möglich Folgendes umfassen kann:

a)

Erhöhung der Kompatibilität des Verbraucherschutzrechts, um Handelshemmnisse zu vermeiden, gleichzeitig jedoch ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten;

b)

Förderung des Informationsaustausches über die Verbraucherschutzsysteme, einschließlich Verbraucherschutzvorschriften, Produktsicherheit, Durchsetzung des Verbraucherrechts, Aufklärung und Stärkung der Handlungskompetenz der Verbraucher sowie Rechtsschutz für Verbraucher;

c)

Unterstützung des Aufbaus unabhängiger Verbraucherorganisationen und von Kontakten zwischen Vertretern der Verbraucherinteressen.

TITEL V

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER NACHHALTIGEN ENTWICKLUNG

Artikel 21

Gesundheit

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in den Bereichen der Gesundheit und der wirksamen Regelung grenzübergreifender gesundheitlicher Fragen zu fördern.

(2)   Die Vertragsparteien streben an, den Informationsaustausch und ihre Zusammenarbeit unter anderem wie folgt zu fördern:

a)

Informationsaustausch über die Überwachung von Infektionskrankheiten, einschließlich Influenzapandemien, und über Frühwarnung und Abwehrmaßnahmen,

b)

Informationsaustausch über die Gesundheitsstrategien und die öffentlichen Gesundheitspläne,

c)

Informationsaustausch über Maßnahmen zur Gesundheitsförderung, z. B. Kampagnen gegen das Rauchen, Vorbeugung von Fettleibigkeit und Krankheitsbekämpfung,

d)

soweit möglich Informationsaustausch auf dem Gebiet der Sicherheit und der Zulassung von Arzneimitteln,

e)

soweit möglich Informationsaustausch sowie gemeinsame Forschung auf dem Gebiet der Lebensmittelsicherheit, z. B. Lebensmittelrecht und Alarmmeldungen, etc.,

f)

Zusammenarbeit bei FuE-bezogenen Aspekten, z. B. fortgeschrittene Behandlungsmethoden und innovative Arzneimittel zur Behandlung seltener Leiden,

g)

Informationsaustausch und Zusammenarbeit bei Konzepten für elektronische Gesundheitsdienste.

(3)   Die Vertragsparteien bemühen sich, die Durchführung internationaler Gesundheitsübereinkommen wie der Internationalen Gesundheitsvorschriften und des Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums zu fördern.

Artikel 22

Beschäftigung und Soziales

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bereich Beschäftigung und Soziales auszubauen, unter anderem im Zusammenhang mit der Globalisierung und dem demografischen Wandel. Es werden Anstrengungen unternommen, um die Zusammenarbeit und den Informations- und Erfahrungsaustausch über Beschäftigung und Arbeitsfragen zu fördern. Bereiche der Zusammenarbeit können unter anderem der regionale und soziale Zusammenhalt, die soziale Integration, die Systeme der sozialen Sicherheit, die lebenslange Weiterentwicklung der beruflichen Fähigkeiten, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, die Gleichstellung der Geschlechter und menschenwürdige Arbeitsbedingungen sein.

(2)   Die Vertragsparteien bekräftigen erneut die Notwendigkeit, einen Globalisierungsprozess zu unterstützen, der für alle von Vorteil ist, und produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit als wesentlichen Faktor für nachhaltige Entwicklung und die Bekämpfung der Armut zu fördern.

(3)   Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihre Zusagen, die international anerkannten Arbeits- und Sozialstandards, wie sie insbesondere in der IAO-Erklärung über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit niedergelegt sind, einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen.

(4)   Die Zusammenarbeit kann unter anderem in Form von einvernehmlich vereinbarten spezifischen Programmen und Projekten sowie Dialog, Zusammenarbeit und Initiativen zu Themen von gemeinsamem Interesse auf bilateraler oder multilateraler Ebene erfolgen.

Artikel 23

Umwelt und natürliche Ressourcen

(1)   Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, die natürlichen Ressourcen und die biologische Vielfalt als Grundlage für die Entwicklung der heutigen und künftiger Generationen zu erhalten und nachhaltig zu bewirtschaften.

(2)   Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre Zusammenarbeit beim Schutz der Umwelt, unter anderem auf regionaler Ebene, fortzusetzen und zu verstärken, insbesondere mit Blick auf Folgendes:

a)

Klimawandel und Energieeffizienz,

b)

Umweltbewusstsein,

c)

Beteiligung an und Durchführung von multilateralen Umweltübereinkünften, einschließlich über biologische Vielfalt und biologische Sicherheit sowie des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen,

d)

Förderung von Umwelttechnologien, -produkten und -dienstleistungen, einschließlich Umweltmanagementsystemen und Umweltkennzeichnung,

e)

Verhinderung der illegalen grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Stoffen, gefährlichen Abfällen und anderen Abfällen,

f)

Küsten- und Meeresumwelt, Erhaltung, Bekämpfung der Verschmutzung und der Degradation,

g)

Beteiligung der örtlichen Bevölkerung am Umweltschutz als wesentlicher Faktor für nachhaltige Entwicklung,

h)

Bodenbewirtschaftung und Raumordnung,

i)

der Austausch von Informationen, Fachwissen und Methoden.

(3)   Dem Ergebnis des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung und der Durchführung der einschlägigen multilateralen Umweltübereinkünfte wird, soweit relevant, Rechnung getragen.

Artikel 24

Klimawandel

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Klimawandel eine globale Bedrohung darstellt und dass Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen getroffen werden müssen, um die Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, auf dem eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems verhindert wird. Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten bauen die Vertragsparteien unbeschadet der Gespräche über den Klimawandel in anderen Gremien, z. B. im Zusammenhang mit dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), die Zusammenarbeit in diesem Bereich aus. Mit dieser Zusammenarbeit werden folgende Ziele verfolgt:

a)

Bekämpfung des Klimawandels mit dem übergeordneten Ziel des schnellen Übergangs zu einer Gesellschaft, die geringe CO2-Emissionen verursacht, durch den einzelstaatlichen Gegebenheiten angepasste Minderungs- und Anpassungsmaßnahmen,

b)

Eintreten für die effiziente Nutzung der Ressourcen, unter anderem durch den verbreiteten Einsatz der besten verfügbaren, wirtschaftlich tragfähigen CO2-armen Minderungs- und Anpassungstechnologien und -normen,

c)

Austausch von Fachwissen und Informationen über die Vorteile und den Aufbau von Emissionshandelssystemen,

d)

Verbesserung der Finanzierungsinstrumente des öffentlichen und des privaten Sektors, einschließlich Marktmechanismen und öffentlich-privater Partnerschaften, die Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels wirksam unterstützen könnten,

e)

Zusammenarbeit in der Forschung auf dem Gebiet der CO2-armen Technologien und bei der Entwicklung, der Verbreitung, dem Einsatz und dem Transfer dieser Technologien, um die Treibhausgasemissionen zu vermindern, gleichzeitig jedoch das Wirtschaftswachstum aufrechtzuerhalten,

f)

gegebenenfalls Austausch von Erfahrungen und Fachwissen hinsichtlich der Überwachung und Analyse der Auswirkungen von Treibhausgasen und der Entwicklung von Minderungs- und Anpassungsprogrammen,

g)

gegebenenfalls Unterstützung von Minderungs- und Anpassungsmaßnahmen der Entwicklungsländer, unter anderem durch die flexiblen Mechanismen des Protokolls von Kyoto.

(2)   Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, den Dialog und die Zusammenarbeit auf politischer, strategischer und technischer Ebene zu intensivieren.

Artikel 25

Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Forstwirtschaft

Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bereich Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Forstwirtschaft zu fördern. Insbesondere auf folgenden Gebieten tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und bauen die Zusammenarbeit aus:

a)

Agrar- und Forstpolitik und internationale land- und forstwirtschaftliche Perspektiven im Allgemeinen,

b)

Eintragung und Schutz geografischer Angaben,

c)

ökologischer Landbau,

d)

Forschung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft,

e)

Politik für die Entwicklung des ländlichen Raums und insbesondere Diversifizierung und Umstrukturierung der Agrarsektoren,

f)

nachhaltige Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Einbeziehung von Umweltbelangen in die Agrarpolitik,

g)

die Beziehungen zwischen Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Umwelt und der Politik für die Entwicklung des ländlichen Raums,

h)

Absatzförderung für landwirtschaftliche Nahrungsmittelerzeugnisse,

i)

nachhaltige Waldbewirtschaftung zur Verhinderung der Entwaldung und Förderung der Aufforstung, einschließlich der gebührenden Berücksichtigung der Interessen der Entwicklungsländer, aus denen Holz bezogen wird.

Artikel 26

Meeres- und Fischereiangelegenheiten

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit im Bereich der Meeres- und Fischereiangelegenheiten auf bilateraler und multilateraler Ebene, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen und verantwortungsvollen Entwicklung und Bewirtschaftung der Meere und der Fischbestände. Bereiche der Zusammenarbeit können unter anderem folgende sein:

a)

Informationsaustausch,

b)

Unterstützung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen langfristigen Meeres- und Fischereipolitik, die die Erhaltung und Bewirtschaftung der Küsten- und Meeresressourcen einschließt, und

c)

Förderung von Anstrengungen zur Verhinderung und Bekämpfung illegaler, nicht gemeldeter und nicht regulierter Fangpraktiken.

Artikel 27

Entwicklungshilfe

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, Informationen über ihre Entwicklungshilfepolitik auszutauschen, um einen regelmäßigen Dialog über die Ziele dieser Politik und über ihre jeweiligen Entwicklungshilfeprogramme in Drittländern einzurichten. Sie werden prüfen, in welchem Umfang im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften und den für die Durchführung dieser Programme geltenden Bedingungen eine umfassendere Zusammenarbeit möglich ist.

(2)   Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihr Engagement für die Pariser Erklärung von 2005 zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe und kommen überein, die Zusammenarbeit im Hinblick auf die weitere Verbesserung der Ergebnisse der Entwicklungszusammenarbeit zu verstärken.

TITEL VI

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH BILDUNG UND KULTUR

Artikel 28

Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Information, Kommunikation, Audiovisuelles und Medien

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit zu fördern, um die Verständigung zwischen den Vertragsparteien und die Kenntnis der Kultur des jeweils anderen zu verbessern.

(2)   Die Vertragsparteien bemühen sich, geeignete Maßnahmen zu treffen, um den kulturellen Austausch zu fördern und gemeinsame Initiativen in diesem Bereich zu unternehmen.

(3)   Die Vertragsparteien kommen überein, in den zuständigen internationalen Gremien, z. B. der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (Unesco) und dem ASEM, eng zusammenzuarbeiten, um gemeinsame Ziele zu verfolgen und unter Einhaltung des Unesco-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen die kulturelle Vielfalt zu fördern.

(4)   Die Vertragsparteien werden prüfen, wie der Austausch, die Zusammenarbeit und der Dialog zwischen den zuständigen Einrichtungen in den Bereichen Audiovisuelles und Medien gefördert werden können.

Artikel 29

Bildung

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass Bildung und Ausbildung einen wesentlichen Beitrag zur Entwicklung von Humanressourcen leisten, die in der globalen wissensgestützten Wirtschaft mitwirken können, und dass sie ein gemeinsames Interesse an einer Zusammenarbeit im Bereich Bildung und Ausbildung haben.

(2)   Im Einklang mit ihren beiderseitigen Interessen und den Zielen ihrer Bildungspolitik verpflichten sich die Vertragsparteien, geeignete Kooperationsmaßnahmen im Bereich Bildung, Ausbildung und Jugend unter besonderer Berücksichtigung der Hochschulbildung gemeinsam zu unterstützen. Die Zusammenarbeit kann insbesondere in folgender Form erfolgen:

a)

Unterstützung gemeinsamer Kooperationsprojekte von Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen in der Europäischen Union und der Republik Korea im Hinblick auf die Förderung der Entwicklung von Lehrplänen, gemeinsamer Studienprogramme und der Mobilität von Studierenden,

b)

Dialog, Studien und Austausch von Informationen und Know-how auf dem Gebiet der Bildungspolitik,

c)

Förderung des Austausches von Studierenden, Lehr- und Verwaltungspersonal von Hochschuleinrichtungen sowie von Jugendbetreuern, unter anderem durch Durchführung des Programms Erasmus Mundus,

d)

Zusammenarbeit in Bildungssektoren von gemeinsamem Interesse.

TITEL VII

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH RECHT, FREIHEIT UND SICHERHEIT

Artikel 30

Rechtsstaatlichkeit

Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit messen die Vertragsparteien der Förderung der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz, des Zugangs zu den Gerichten und des Rechts auf ein faires Verfahren besondere Bedeutung bei.

Artikel 31

Justizielle Zusammenarbeit

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen auszubauen, insbesondere hinsichtlich der Ratifizierung und Durchführung multilateraler Übereinkünfte über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, einschließlich der Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht über internationale justizielle Zusammenarbeit und grenzübergreifende Rechtsstreitigkeiten sowie den Schutz von Kindern.

(2)   Die Vertragsparteien kommen überein, die schiedsgerichtliche Beilegung zivilrechtlicher und privater Handelsstreitigkeiten zu erleichtern und zu unterstützen, wann immer dies nach den anwendbaren internationalen Übereinkünften möglich ist.

(3)   Hinsichtlich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen streben die Vertragsparteien eine Verbesserung der Regelungen über gegenseitige Rechtshilfe und Auslieferung an. Dies würde gegebenenfalls auch den Beitritt zu den einschlägigen internationalen Instrumenten der Vereinten Nationen, einschließlich des in Artikel 6 dieses Abkommens genannten Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, und ihre Durchführung einschließen.

Artikel 32

Schutz personenbezogener Daten

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit den strengsten internationalen Normen zu verbessern, wie sie unter anderem in den Richtlinien der Vereinten Nationen zur Regelung von automatisierten personenbezogenen Daten (Resolution 45/95 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990) niedergelegt sind.

(2)   Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem den Austausch von Informationen und Fachwissen umfassen.

Artikel 33

Migration

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit in den Bereichen illegale Migration, Schleuserkriminalität und Menschenhandel sowie die Einbeziehung der Migrationsfragen in die einzelstaatlichen Strategien für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Herkunftsgebiete der Migranten zu verstärken und zu intensivieren.

(2)   Im Rahmen der Zusammenarbeit zur Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung kommen die Vertragsparteien überein, ihre Staatsangehörigen, die sich illegal im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, wieder zu übernehmen. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien ihre Staatsangehörigen mit für diese Zwecke geeigneten Ausweispapieren versehen. Für Fälle, in denen Zweifel an der Staatsangehörigkeit bestehen, kommen die Vertragsparteien überein, ihre mutmaßlichen Staatsangehörigen zu identifizieren.

(3)   Die Vertragsparteien bemühen sich, erforderlichenfalls ein Abkommen über die besonderen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Rücknahme ihrer Staatsangehörigen zu schließen. Darin werden auch die Bedingungen in Bezug auf Staatsangehörige anderer Länder und Staatenlose behandelt.

Artikel 34

Bekämpfung illegaler Drogen

(1)   Im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften werden die Vertragsparteien das Ziel verfolgen, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach sowie ihre Auswirkungen auf die Drogenkonsumenten und die Gesellschaft als Ganzes zu verringern und die Abzweigung von Ausgangsstoffen, die bei der illegalen Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden, wirksamer zu verhindern. Bei ihrer Zusammenarbeit gewährleisten die Vertragsparteien, dass bei Verfolgung dieses Ziels durch Vorschriften für den legalen Markt und durch wirksames Handeln und wirksame Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden unter anderem in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Soziales, Strafverfolgung und Justiz nach einem umfassenden, ausgewogenen Konzept vorgegangen wird.

(2)   Die Vertragsparteien vereinbaren Mittel der Zusammenarbeit zur Verwirklichung dieser Ziele. Die Maßnahmen beruhen auf gemeinsam vereinbarten Grundsätzen, die sich an den einschlägigen internationalen Übereinkünften, der Politischen Erklärung und der Erklärung über die Leitgrundsätze für die Senkung der Drogennachfrage orientieren, die auf der zwanzigsten Sondertagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen über Drogen vom Juni 1998 verabschiedet wurden.

Artikel 35

Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption

Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Wirtschafts- und Finanzkriminalität und der Korruption sowie von Fälschungen und illegalen Geschäften zu leisten, indem sie ihre bestehenden beiderseitigen internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich in vollem Umfang erfüllen, unter anderem hinsichtlich der wirksamen Zusammenarbeit bei der Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die aus Korruptionsdelikten stammen. Die Vertragsparteien werden die Durchführung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und der dazugehörigen Zusatzprotokolle sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption fördern.

Artikel 36

Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus

(1)   Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, zusammen darauf hinzuarbeiten, dass der Missbrauch ihrer Finanzsysteme zum Waschen von Erträgen aus Straftaten einschließlich Drogenhandel und Korruption und zur Finanzierung des Terrorismus verhindert wird. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auf die Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die aus Erträgen von Straftaten stammen.

(2)   Die Vertragsparteien können im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften zweckdienliche Informationen austauschen und geeignete Standards zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus anwenden, die den Standards der in diesem Bereich tätigen internationalen Gremien wie der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche“ gleichwertig sind.

Artikel 37

Bekämpfung der Computerkriminalität

(1)   Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit verstärken, um im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Hightech-, Computer- und elektronische Kriminalität und die Verbreitung terroristischer Inhalte über das Internet durch Austausch von Informationen und praktischen Erfahrungen im Einklang mit ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu verhindern und zu bekämpfen.

(2)   Die Vertragsparteien werden Informationen auf den Gebieten Ausbildung und Schulung von Ermittlern für Computerdelikte, Untersuchung von Computerdelikten und digitale Kriminaltechnik austauschen.

Artikel 38

Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung

Die Vertragsparteien kommen überein, dass ihre Strafverfolgungsbehörden, -agenturen und -dienste untereinander zusammenarbeiten und einen Beitrag zur Abwehr und Beseitigung der Gefahren der grenzüberschreitenden Kriminalität für beide Vertragsparteien zu leisten. Die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden, -agenturen und -diensten kann in Form der gegenseitigen Amtshilfe bei Untersuchungen, des Austausches von Ermittlungstechniken, der gemeinsamen Ausbildung und Schulung von Strafverfolgungspersonal und jeder sonstigen Art von gemeinsamen Maßnahmen und Unterstützung erfolgen, die die Vertragsparteien einvernehmlich vereinbaren.

TITEL VIII

ZUSAMMENARBEIT IN ANDEREN BEREICHEN

Artikel 39

Tourismus

Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine Zusammenarbeit im Bereich des Tourismus aufzunehmen, um zu einer besseren gegenseitigen Verständigung zu gelangen und die ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Tourismus zu fördern.

Diese Zusammenarbeit kann insbesondere in folgender Form erfolgen:

a)

Informationsaustausch über den Tourismus betreffende Fragen von gemeinsamem Interesse,

b)

Organisation touristischer Veranstaltungen,

c)

Tourismusaustausch,

d)

Zusammenarbeit bei der Erhaltung und Verwaltung des kulturellen Erbes,

e)

Zusammenarbeit im Touristikmanagement.

Artikel 40

Zivilgesellschaft

Die Vertragsparteien erkennen die Rolle der organisierten Zivilgesellschaft und ihren möglichen Beitrag zum Dialog und zum Kooperationsprozess nach diesem Abkommen an und kommen überein, den wirksamen Dialog mit der organisierten Zivilgesellschaft und ihre wirksame Beteiligung zu fördern.

Artikel 41

Öffentliche Verwaltung

Die Vertragsparteien kommen überein, aufbauend auf den bisherigen Anstrengungen durch Austausch von Erfahrungen und bewährten Methoden im Hinblick auf die Modernisierung der öffentlichen Verwaltung auf Gebieten wie den folgenden zusammenzuarbeiten:

a)

Verbesserung der Effizienz der Verwaltungsorganisation,

b)

Verbesserung der Effizienz der Verwaltungsstellen bei der Erbringung von Dienstleistungen,

c)

Sicherstellung der transparenten Bewirtschaftung der öffentlichen Mittel und der Rechenschaftspflicht,

d)

Verbesserung des rechtlichen und institutionellen Rahmens,

e)

Konzipierung und Umsetzung von Politik.

Artikel 42

Statistik

(1)   Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in statistischen Fragen und leisten damit einen Beitrag zur Verwirklichung des langfristigen Ziels, rechtzeitig international vergleichbare, zuverlässige statistische Daten bereitzustellen. Es wird davon ausgegangen, dass nachhaltige, effiziente und fachlich unabhängige Statistiksysteme Informationen liefern, die für die Bürger, Unternehmen und Entscheidungsträger der Vertragsparteien relevant sind und sie in die Lage versetzen, fundierte Entscheidungen zu treffen. Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen und Fachwissen aus und entwickeln die Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der bereits gesammelten Erfahrungen weiter.

Mit der Zusammenarbeit werden folgende Ziele verfolgt:

a)

schrittweise Harmonisierung der Statistiksysteme der beiden Vertragsparteien,

b)

Feinabstimmung des Datenaustausches zwischen den Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Anwendung der einschlägigen internationalen Methodik,

c)

Verbesserung der fachlichen Befähigung des statistischen Personals, um es in die Lage zu versetzen, die einschlägigen statistischen Normen anzuwenden,

d)

Förderung des Erfahrungsaustausches zwischen den Vertragsparteien über die Entwicklung statistischen Know-hows.

(2)   Die Zusammenarbeit kann unter anderem in Form von einvernehmlich vereinbarten spezifischen Programmen und Projekten sowie Dialog, Zusammenarbeit und Initiativen zu Themen von gemeinsamem Interesse auf bilateraler oder multilateraler Ebene erfolgen.

TITEL IX

INSTITUTIONELLER RAHMEN

Artikel 43

Andere Abkommen

(1)   Das Rahmenabkommen über den Handel und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits, das am 28. Oktober 1996 in Luxemburg unterzeichnet wurde und am 1. April 2001 in Kraft getreten ist, wird aufgehoben.

(2)   Das genannte Abkommen wird durch das vorliegende Abkommen aktualisiert und ersetzt. Bezugnahmen auf das genannte Abkommen in allen anderen Abkommen zwischen den Vertragsparteien werden als Bezugnahmen auf das vorliegende Abkommen ausgelegt.

(3)   Die Vertragsparteien können das vorliegende Abkommen durch Abschluss spezifischer Abkommen in Bereichen der Zusammenarbeit, die in seinen Geltungsbereich fallen, ergänzen. Diese spezifischen Abkommen sind Bestandteil der dem vorliegenden Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen institutionellen Rahmens.

(4)   Desgleichen werden bestehende Abkommen in spezifischen Bereichen der Zusammenarbeit, die in den Geltungsbereich des vorliegenden Abkommens fallen, als Bestandteil der dem vorliegenden Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen institutionellen Rahmens betrachtet.

Artikel 44

Gemischter Ausschuss

(1)   Die Vertragsparteien setzen im Rahmen dieses Abkommens einen Gemischten Ausschuss ein, der sich aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und Vertretern der Europäischen Kommission einerseits und Vertretern der Republik Korea andererseits zusammensetzt.

(2)   Im Gemischten Ausschuss werden Konsultationen abgehalten, um die Durchführung dieses Abkommens zu erleichtern und seine allgemeinen Ziele zu fördern sowie um die Gesamtkohärenz in den Beziehungen aufrechtzuerhalten und das ordnungsgemäße Funktionieren aller anderen Abkommen zwischen den Vertragsparteien zu gewährleisten.

(3)   Der Gemischte Ausschuss

a)

gewährleistet das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens;

b)

verfolgt die Entwicklung der umfassenden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien;

c)

ersucht Ausschüsse oder andere Gremien, die mit anderen zum gemeinsamen institutionellen Rahmen gehörenden Abkommen eingesetzt wurden, gegebenenfalls um Informationen und prüft von ihnen vorgelegte Berichte;

d)

führt einen Meinungsaustausch durch und unterbreitet Vorschläge zu Fragen von gemeinsamem Interesse, einschließlich künftiger Maßnahmen und der für ihre Durchführung erforderlichen Mittel;

e)

setzt Prioritäten für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens;

f)

sucht nach geeigneten Methoden, Problemen vorzubeugen, die in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen auftreten könnten;

g)

legt nach Artikel 45 Absatz 3 Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens im Wege des Konsenses bei;

h)

prüft alle von einer Vertragspartei vorgelegten Informationen über die Nichterfüllung der Verpflichtungen und hält Konsultationen mit der anderen Vertragspartei ab, um nach Artikel 45 Absatz 3 eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu suchen.

(4)   Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel einmal jährlich abwechselnd in Brüssel und Seoul zusammen. Sondersitzungen des Ausschusses werden auf Ersuchen einer der Vertragsparteien abgehalten. Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird abwechselnd von beiden Vertragsparteien geführt. Er tritt in der Regel auf der Ebene hoher Beamter zusammen.

Artikel 45

Durchführungsmodalitäten

(1)   Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und gewährleisten, dass sie den in diesem Abkommen festgelegten Zielen entsprechen.

(2)   Die Durchführung erfolgt im Wege des Konsenses und des Dialogs. Gibt es jedoch Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens, so legt eine Vertragspartei sie dem Gemischten Ausschuss vor.

(3)   Ist die eine der Vertragsparteien der Auffassung, dass die andere Vertragspartei ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie im Einklang mit dem Völkerrecht geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet die Vertragspartei dem Gemischten Ausschuss vorher alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen. Die Vertragsparteien halten Konsultationen im Gemischten Ausschuss ab, die, sofern beide Vertragsparteien zustimmen, von einem vom Gemischten Ausschuss bestellten Vermittler erleichtert werden können.

(4)   In besonders dringenden Fällen wird die Maßnahme unverzüglich der anderen Vertragspartei notifiziert. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei werden in einem Zeitraum von bis zu zwanzig (20) Tagen Konsultationen abgehalten. Nach Ende dieses Zeitraums findet die Maßnahme Anwendung. In diesem Fall kann die andere Vertragspartei zur Prüfung aller Aspekte oder der Grundlage der Maßnahme um Einleitung eines Schiedsverfahrens nach Artikel 46 ersuchen.

Artikel 46

Schiedsverfahren

(1)   Das Schiedsgericht setzt sich aus drei (3) Schiedsrichtern zusammen. Innerhalb von vierzehn (14) Tagen, nachdem eine Vertragspartei um Einleitung des Schiedsverfahrens ersucht hat, bestellt jede Vertragspartei einen Schiedsrichter und der Gemischte Ausschuss einen dritten Schiedsrichter. Die Bestellung eines Schiedsrichters durch eine Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Wege notifiziert. Der Schiedsspruch ergeht mit Stimmenmehrheit. Die Schiedsrichter bemühen sich, so schnell wie möglich, spätestens jedoch drei (3) Monate nach dem Tag der Bestellung der Schiedsrichter zu einer Entscheidung zu gelangen. Der Gemischte Ausschuss vereinbart ausführliche Verfahrensregeln für die zügige Durchführung des Schiedsverfahrens.

(2)   Die Streitparteien sind verpflichtet, die für die Umsetzung des Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Schiedsrichter sprechen auf Ersuchen Empfehlungen dazu aus, wie der Schiedsspruch umzusetzen ist, um das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten nach diesem Abkommen wiederherzustellen.

TITEL X

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 47

Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieses Abkommens sind „Vertragsparteien“ die Europäische Union oder ihre Mitgliedstaaten bzw. die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten einerseits und die Republik Korea andererseits.

Artikel 48

Nationale Sicherheit und Offenlegung von Informationen

Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen zu übermitteln, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde.

Artikel 49

Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 wird dieses Abkommen bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewendet. Die vorläufige Anwendung beginnt am ersten Tag des ersten Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(3)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach der Notifikation wirksam.

Artikel 50

Notifikationen

Die Notifikationen nach Artikel 49 sind an das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union bzw. an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Handel der Republik Korea zu richten.

Artikel 51

Erklärungen und Anhänge

Die Erklärungen zu diesem Abkommen und seine Anhänge sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 52

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das Hoheitsgebiet der Republik Korea andererseits.

Artikel 53

Verbindlicher Wortlaut

Dieses Abkommen ist in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und koreanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Съставено в Брюксел на десети май две хиляди и десета година.

Hecho en Bruselas, el diez de mayo de dos mil diez.

V Bruselu dne desátého května dva tisíce deset

Udfærdiget i Bruxelles den tiende maj to tusind og ti.

Geschehen zu Brüssel am zehnten Mai zweitausendzehn.

Kahe tuhande kümnenda aasta maikuu kümnendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα Μαΐου δύο χιλιάδες δέκα.

Done at Brussels on the tenth day of May in the year two thousand and ten.

Fait à Bruxelles, le dix mai deux mille dix.

Fatto a Bruxelles, addì dieci maggio duemiladieci.

Briselē, divtūkstoš desmitā gada desmitajā maijā.

Priimta du tūkstančiai dešimtų metų gegužės dešimtą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizedik év május tizedik napján.

Magħmul fi Brussell, fl-għaxar jum ta' Mejju tas-sena elfejn u għaxra.

Gedaan te Brussel, de tiende mei tweeduizend tien.

Sporządzono w Brukseli dnia dziesiątego maja roku dwa tysiące dziesiątego.

Feito em Bruxelas, em dez de Maio de dois mil e dez.

Întocmit la Bruxelles, la zece mai douã mii zece.

V Bruseli dňa desiateho mája dvetisícdesať.

V Bruslju, dne desetega maja leta dva tisoč deset.

Tehty Brysselissä kymmenentenä päivänä toukokuuta vuonna kaksituhattakymmenen.

Som skedde i Bryssel den tionde maj tjugohundratio.

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Voor het Koninkrijk België

Pour le Royaume de Belgique

Für das Königreich Belgien

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Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.

Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallone, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

За Република България

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Za Českou republiku

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På Kongeriget Danmarks vegne

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Für die Bundesrepublik Deutschland

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Eesti Vabariigi nimel

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Thar cheann Na hÉireann

For Ireland

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Για την Ελληνική Δημοκρατία

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Por el Reino de España

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Pour la République française

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Per la Repubblica italiana

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Για την Κυπριακή Δημοκρατία

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Latvijas Republikas vārdā

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Lietuvos Respublikos vardu

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Pour le Grand-Duché de Luxembourg

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A Magyar Köztársaság részéről

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Għal Malta

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Voor het Koninkrijk der Nederlanden

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Für die Republik Österreich

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W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej

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Pela República Portuguesa

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Pentru România

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Za Republiko Slovenijo

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Za Slovenskú republiku

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Suomen tasavallan puolesta

För Republiken Finland

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För Konungariket Sverige

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For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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За Европейския сьюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

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GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR AUSLEGUNG DER ARTIKEL 45 UND 46

Die Vertragsparteien sind Demokratien. Sie möchten zusammenarbeiten, um ihre gemeinsamen Werte in der Welt zu fördern. Ihr Abkommen ist ein Signal für ihre gemeinsame Entschlossenheit, Demokratie, Menschenrechte, Nichtverbreitung und Bekämpfung des Terrorismus in der ganzen Welt zu fördern. Die Durchführung dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien, die dieselben Werte teilen, beruht daher auf den Grundsätzen des Dialogs, der gegenseitigen Achtung, der gleichberechtigten Partnerschaft, des Multilateralismus, des Konsenses und der Achtung des Völkerrechts.

Die Vertragsparteien kommen überein, dass für die Zwecke der richtigen Auslegung und der praktischen Anwendung dieses Abkommens „geeignete Maßnahmen“ im Sinne von Artikel 45 Absatz 3 Maßnahmen sind, die in einem angemessenen Verhältnis zur Nichterfüllung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen stehen. Die Maßnahmen können hinsichtlich dieses Abkommens oder eines spezifischen Abkommens getroffen werden, das Teil des gemeinsamen institutionellen Rahmens ist. Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Abkommen am wenigsten behindern; dabei ist zu berücksichtigen, dass möglicherweise innerstaatliche Rechtsbehelfe verwendet werden können, sofern solche zur Verfügung stehen.

Die Vertragsparteien kommen überein, dass für die Zwecke der richtigen Auslegung und der praktischen Anwendung dieses Abkommens „besonders dringenden Fälle“ im Sinne von Artikel 45 Absatz 4 Fälle erheblicher Verletzung dieses Abkommens durch eine der Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung liegt in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung der Erfüllung dieses Abkommens oder in einem besonders ernsten und schweren Verstoß gegen ein wesentliches Element des Abkommens. Bei der Prüfung, ob eine erhebliche Verletzung des Artikels 4 Absatz 2 vorliegt, berücksichtigen die Vertragsparteien den offiziellen Standpunkt der zuständigen internationalen Einrichtungen, wenn solche vorliegen.

Hinsichtlich Artikel 46 gilt, dass im Falle von Maßnahmen hinsichtlich eines spezifischen Abkommens, das Teil des gemeinsamen institutionellen Rahmens ist, einschlägige Streitbeilegungsverfahren des spezifischen Abkommens auf das Verfahren für die Umsetzung des Schiedsspruchs Anwendung finden, wenn die Schiedsrichter entscheiden, dass die Maßnahme nicht gerechtfertigt oder nicht verhältnismäßig war.

EINSEITIGE ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION ZU ARTIKEL 12

Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und die Bevollmächtigten der Republik Korea nehmen die folgende einseitige Erklärung zur Kenntnis:

Die Europäische Union erklärt, dass die Mitgliedstaaten nur soweit nach Artikel 12 verpflichtet sind, wie sie sich diesen Prinzipien des verantwortungsvollen Regierens im Steuerbereich auf Ebene der Europäischen Union unterworfen haben.