18.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 251/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 827/2012 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2012

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf die Verfahren für die Offenlegung von Nettopositionen in Aktien gegenüber der Öffentlichkeit, das Format, in dem der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde Informationen zu Netto-Leerverkaufspositionen zu übermitteln sind, die Arten von Vereinbarungen, Zusagen und Maßnahmen, die angemessen gewährleisten, dass Aktien oder öffentliche Schuldtitel für die Abwicklung des Geschäfts verfügbar sind, und die Daten, zu denen die Ermittlung des Haupthandelsplatzes einer Aktie erfolgt, sowie den Zeitraum, auf den sich die betreffende Berechnung bezieht, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 4,

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dieser Verordnung soll als notwendiger Schritt für die Offenlegung von Leerverkaufspositionen bei allen nicht unter die Ausnahmeregelung fallenden Aktien die Liste der unter die Ausnahmeregelung fallenden Aktien festgelegt werden und soll bestimmt werden, unter welchen Bedingungen diese Informationen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (nachstehend „ESMA”) weitergeleitet werden sollten. Aus diesem Grund müssen auch hinsichtlich der Zusagen und Maßnahmen, die in Bezug auf die nicht unter die Ausnahmeregelung fallenden Aktien zu treffen sind, Vorschriften festgelegt werden. Um zwischen diesen Bestimmungen über Leerverkäufe, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten, und all denjenigen, die den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen, einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und einen kompakten Zugang dazu zu erleichtern, sollten sämtliche nach der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 erforderlichen technischen Durchführungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(2)

Um hinsichtlich der Informationen, die der ESMA von den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen sind, eine einheitliche Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 zu gewährleisten und eine effiziente Verarbeitung dieser Informationen zu erreichen, sollten diese auf sicherem Wege elektronisch über ein Standard-Format ausgetauscht werden.

(3)

Die Daten zu den Netto-Leerverkaufspositionen, die dem Markt über zentrale, von einer zuständigen Behörde verwaltete oder beaufsichtigte Websites offengelegt werden, sollten auf jeden Fall leicht zugänglich und wiederverwendbar sein. Zu diesem Zweck sollten diese Daten in einem Format bereitgestellt werden, das eine flexible Datennutzung gestattet und nicht auf statische Faksimile-Dokumente beschränkt ist. Um den Benutzern eine strukturierte, kosteneffiziente Informationsverarbeitung zu ermöglichen, sollten maschinenlesbare Formate verwendet werden, wann immer dies technisch möglich ist.

(4)

Um dem Markt die öffentliche Verfügbarkeit dieser Informationen zu gewährleisten, sollte die Öffentlichkeit neben der Offenlegung auf der zentralen, von einer zuständigen Behörde verwalteten oder beaufsichtigten Website noch auf anderem Wege über die Einzelheiten einer Netto-Leerverkaufsposition informiert werden können.

(5)

Bei einer über die maßgeblichen Offenlegungsschwellen hinausgehenden öffentlichen Bekanntgabe einzelner Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien müssen die Nutzer über zwei grundlegende Informationsbestandteile verfügen. Diese Informationen sollten eine kompakte Liste oder Tabelle der über die Offenlegungsschwellen hinausgehenden, bei Abfrage der zentralen Website ausstehenden Netto-Leerverkaufspositionen und eine Liste oder Tabelle mit historischen Daten zu allen einzelnen veröffentlichten Netto-Leerverkaufspositionen umfassen.

(6)

Fällt eine Netto-Leerverkaufsposition in Aktien unter eine maßgebliche Offenlegungsschwelle, so sollten die Einzelheiten, einschließlich des tatsächlichen Umfangs der Position, veröffentlicht werden. Um den Nutzern, die die zentralen Websites abfragen, Verwirrung zu ersparen, sollten Positionen, die unter einen Wert von 0,5 % des ausgegebenen Aktienkapitals des betreffenden Unternehmens gefallen sind, nicht unbegrenzt neben den aktuellen Positionen verbleiben, sondern nach 24-stündiger Anzeige als historische Daten ausgewiesen werden.

(7)

Um für einen kohärenten und klaren, aber dennoch flexiblen Rahmen zu sorgen, sollten die Arten von Leihvereinbarungen und anderen durchsetzbaren Ansprüchen gleicher Wirkung sowie die Arten von Zusagen gegenüber Dritten, die angemessen gewährleisten, dass Aktien oder öffentliche Schuldtitel für die Abwicklung des Geschäfts verfügbar sein werden, aufgelistet und die Kriterien festgelegt werden, die solche Vereinbarungen und Zusagen erfüllen müssen.

(8)

Wird im Zusammenhang mit einem Leerverkauf von Rechten zur Zeichnung neuer Aktien Gebrauch gemacht, so ist die Verfügbarkeit für die Abwicklung nur dann angemessen gewährleistet, wenn die Zusage besteht, dass die fälligkeitsgerechte Abwicklung des Leerverkaufs sichergestellt ist. Aus diesem Grund müssen Vorschriften festgelegt werden, die gewährleisten, dass die aus den Zeichnungsrechten resultierenden Aktien am oder vor dem Abwicklungstermin zur Verfügung stehen und zwar in einer Menge, die zumindest der Zahl der Aktien, die leer verkauft werden sollen, entspricht.

(9)

Bei der Festlegung zeitlich befristeter Zusagen muss der Zeitrahmen für die Deckung eines Leerverkaufs durch Ankäufe in einer Weise festgelegt werden, die mit den unterschiedlichen Abwicklungszyklen in verschiedenen Rechtsräumen vereinbar ist.

(10)

Um in Fällen, in denen eine natürliche oder juristische Person, die einen Leerverkauf tätigt, von einem Dritten die Zusage erhalten hat, dass das Instrument lokalisiert wurde, angemessen zu gewährleisten, dass für die Abwicklung Instrumente zur Verfügung stehen, muss Vertrauen im Hinblick darauf herrschen, dass der Dritte - sollte sich dessen Sitz in einem Drittland befinden – einer angemessenen Aufsicht unterliegt und dass angemessene Zusagen für den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden bestehen. Als angemessene Zusage könnte es beispielsweise betrachtet werden, wenn der Dritte ein von der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (International Organisation of Securities Commissions, IOSCO) aufgestelltes multilaterales Memorandum of Understanding unterzeichnet hat.

(11)

Um eine angemessene Einhaltung der Anforderung zu gewährleisten, wonach festgelegt werden muss, ob sich der Haupthandelsplatz einer Aktie außerhalb der Union befindet, sollten für die erstmalige Festlegung der Liste der nach der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 unter die Ausnahmeregelung fallenden Aktien Übergangsregelungen geschaffen werden. Auch wenn die Liste der von der Verordnung ausgenommenen Aktien für einen Zeitraum von zwei Jahren gilt, sollte darüber hinaus eine gewisse Flexibilität bestehen, da es Fälle gibt, in denen sich während des Zweijahreszeitraums eine Überarbeitung dieser Liste als notwendig erweisen könnte.

(12)

Um Kohärenz zu gewährleisten, sollte der Geltungsbeginn dieser Verordnung mit dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 übereinstimmen. Damit natürliche und juristische Personen genügend Zeit haben, die Liste der nach der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 unter die Ausnahmeregelung fallenden Aktien zu verarbeiten, sollte diese Liste allerdings mit ausreichendem Vorlauf vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 erstellt und auf der Website der ESMA veröffentlicht werden. Aus diesem Grund sollten die Bestimmungen zum Datum und Zeitraum für die Berechnung des Haupthandelsplatzes, zum Datum, zu dem der ESMA die Aktien mit Haupthandelsplatz außerhalb der Union mitzuteilen sind, und zum Geltungsbeginn der Liste der unter die Ausnahmeregelung fallenden Aktien ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gelten.

(13)

Da in der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 anerkannt wird, dass sie erst nach Erlass verbindlicher technischer Standards sinnvoll angewandt werden kann, und die erforderlichen nicht wesentlichen Elemente vor dem 1. November 2012 festgelegt werden sollten, um den Marktteilnehmern die Einhaltung dieser Verordnung und den zuständigen Behörden deren Durchsetzung zu erleichtern, sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(14)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.

(15)

Die ESMA hat zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden technische Durchführungsstandards festgelegt, die Folgendes regeln:

a)

gemäß Artikel 9 Absatz 6 und Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 die möglichen Verfahren, nach denen natürliche oder juristische Personen Informationen über Netto-Leerverkaufspositionen der Öffentlichkeit gegenüber offenlegen können, bzw. das Format, in dem die zuständigen Behörden der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (nachstehend „ESMA”) die Informationen zu übermitteln haben;

b)

gemäß Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 die Arten von Vereinbarungen, Zusagen und Maßnahmen, die angemessen gewährleisten, dass die Aktien für die Abwicklung des Geschäfts verfügbar sind, bzw. die Arten von Vereinbarungen oder Zusagen, die angemessen gewährleisten, dass ein öffentlicher Schuldtitel für die Abwicklung des Geschäfts verfügbar ist;

c)

gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 das Datum und den Zeitraum für die Berechnung des Haupthandelsplatzes, die Frist für die Mitteilung an die ESMA und das Datum, ab dem die betreffende Liste gilt.

KAPITEL II

VERFAHREN FÜR DIE OFFENLEGUNG SIGNIFIKANTER NETTO-LEERVERKAUFSPOSITIONEN IN AKTIEN

[ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 236/2012]

Artikel 2

Verfahren, nach denen Informationen gegenüber der Öffentlichkeit offengelegt werden können

Informationen über Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien werden gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 über eine zentrale, von der jeweils zuständigen Behörde verwaltete oder beaufsichtigte Website offengelegt. Die Informationen werden der Öffentlichkeit gegenüber durch Verfahren offengelegt, die

a)

die Informationen in dem in Anhang I festgelegten Format und in einer Weise veröffentlichen, die es der Öffentlichkeit ermöglicht, auf der Website eine oder mehrere Tabellen zu konsultieren, die alle relevanten Informationen über die Positionen der einzelnen Aktienemittenten enthalten;

b)

es den Nutzern ermöglichen, zu ermitteln und herauszufiltern, ob die Netto-Leerverkaufspositionen für einen Aktienemittenten zum Zeitpunkt der Abfrage der Website die geltenden Schwellen für die Veröffentlichung erreicht oder überschritten haben;

c)

die Verfügbarkeit historischer Daten zu den veröffentlichten Netto-Leerverkaufspositionen für einen Aktienemittenten gewährleisten;

d)

wann immer technisch möglich, herunterladbare Dateien mit den veröffentlichten und den historischen Netto-Leerverkaufspositionen in maschinenlesbarem Format enthalten, d. h. die Dateien müssen ausreichend strukturiert sein, damit individuelle Sachverhalte und deren interne Struktur mit Software-Anwendungen zuverlässig ermittelt werden können;

e)

zusammen mit den unter Buchstabe b genannten Informationen einen Tag lang die Netto-Leerverkaufspositionen anzeigen, die veröffentlicht werden, weil sie unter die Offenlegungsschwelle von 0,5 % des ausgegebenen Aktienkapitals abgesunken sind, bevor sie entfernt und in den Abschnitt „historische Daten“ verschoben werden.

KAPITEL III

FORMAT DER INFORMATIONEN ÜBER NETTO-LEERVERKAUFSPOSITIONEN, DIE DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER ESMA ÜBERMITTELN MÜSSEN

[ARTIKEL 11 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 236/2012]

Artikel 3

Format der regelmäßig zu übermittelnden Informationen

(1)   Die Informationen über Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien, öffentlichen Schuldtiteln und Credit Default Swaps, die der ESMA gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 vierteljährlich zur Verfügung zu stellen sind, werden von den jeweils zuständigen Behörden in dem in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegten Format übermittelt.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Informationen werden der ESMA elektronisch über ein von der ESMA geschaffenes System übermittelt, das die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten während des Übermittlungsvorgangs gewährleistet.

Artikel 4

Format der auf Anfrage zu übermittelnden Informationen

(1)   Die jeweils zuständige Behörde übermittelt der ESMA die in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 genannten Informationen über Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien und öffentlichen Schuldtiteln oder über ungedeckte Positionen in Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel in dem von der ESMA in ihrer Anfrage angegebenen Format.

(2)   Betrifft die Anfrage Informationen, die der zuständigen Behörde gemäß den Artikeln 5, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 gemeldet werden, so werden diese nach Maßgabe des Artikels 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 826/2012 der Kommission bereitgestellt (3).

(3)   Angeforderte Informationen werden von der zuständigen Behörde elektronisch über ein von der ESMA für den Informationsaustausch geschaffenes System übermittelt, das die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten während des Übermittlungsvorgangs gewährleistet.

KAPITEL IV

VEREINBARUNGEN, ZUSAGEN UND MASSNAHMEN ZUR ANGEMESSENEN GEWÄHRLEISTUNG DER VERFÜGBARKEIT FÜR DIE GESCHÄFTSABWICKLUNG

[ARTIKEL 12 UND 13 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 236/2012]

Artikel 5

Leihvereinbarungen und andere durchsetzbare Ansprüche gleicher Wirkung

(1)   Die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 genannten Leihvereinbarungen oder anderen durchsetzbaren Ansprüche erhalten die Form einer der folgenden Arten von Vereinbarung, Vertrag oder Forderung, die für die Dauer des Leerverkaufs rechtlich verbindlich sind:

a)

Termingeschäfte und Swaps: Termin- und Swap-Kontrakte, die die physische Lieferung der betreffenden Aktien oder öffentlichen Schuldtitel nach sich ziehen und zumindest die Anzahl an Aktien oder den Betrag der öffentlichen Schuldtitel abdecken, die die natürliche oder juristische Person leer verkaufen will, und die vor oder gleichzeitig mit dem Leerverkauf geschlossen werden und einen Liefer- oder Ablauftermin vorsehen, der gewährleistet, dass der Leerverkauf bei Fälligkeit abgewickelt werden kann.

b)

Optionen: Kontrakte, die die physische Lieferung der betreffenden Aktien oder öffentlichen Schuldtitel nach sich ziehen und zumindest die Anzahl an Aktien oder den Betrag der öffentlichen Schuldtitel abdecken, die die natürliche oder juristische Person leer verkaufen will, und die vor oder gleichzeitig mit dem Leerverkauf geschlossen werden und einen Ablauftermin vorsehen, der gewährleistet, dass der Leerverkauf bei Fälligkeit abgewickelt werden kann.

c)

Rückkaufvereinbarungen: Vereinbarungen, die zumindest die Anzahl an Aktien oder den Betrag der öffentlichen Schuldtitel abdecken, die die natürliche oder juristische Person leer verkaufen will, und die vor oder gleichzeitig mit dem Leerverkauf geschlossen werden und einen Rückkauftermin vorsehen, der gewährleistet, dass der Leerverkauf bei Fälligkeit abgewickelt werden kann.

d)

Ständige Vereinbarungen oder rollierende Fazilitäten: vor oder gleichzeitig mit dem Leerverkauf geschlossene Vereinbarungen oder Fazilitäten über bzw. für eine im Voraus festgelegte Menge genau bezeichneter Aktien oder öffentlicher Schuldtitel, die für die Dauer des Leerverkaufs zumindest die Anzahl an Aktien oder den Betrag der öffentlichen Schuldtitel abdecken, die die natürliche oder juristische Person leer verkaufen will und einen Liefer- oder Ausführungstermin vorsehen, der gewährleistet, dass der Leerverkauf bei Fälligkeit abgewickelt werden kann.

e)

Bezugsrechtsvereinbarungen: Vereinbarungen über Bezugsrechte in Fällen, in denen die natürliche oder juristische Person zur Zeichnung neuer Aktien derselben Kategorie und desselben Emittenten berechtigt ist, die zumindest die Anzahl der Aktien, die leer verkauft werden sollen, abdecken, wenn die natürliche oder juristische Person zur Entgegennahme der Aktien bei oder vor Abwicklung des Leerverkaufs berechtigt ist.

f)

Sonstige Ansprüche oder Vereinbarungen, die die Lieferung der Aktien oder öffentlichen Schuldtitel nach sich ziehen: Vereinbarungen oder Ansprüche, die zumindest die Anzahl der Aktien oder den Betrag der öffentlichen Schuldtitel abdecken, die die natürliche oder juristische Person leer verkaufen will, die vor oder gleichzeitig mit dem Leerverkauf geschlossen bzw. eingegangen werden und einen Liefer- oder Ausführungstermin vorsehen, der gewährleistet, dass der Leerverkauf bei Fälligkeit abgewickelt werden kann.

(2)   Die Vereinbarung, der Kontrakt oder der Anspruch wird der natürlichen oder juristischen Person von der Gegenpartei als Nachweis für das Bestehen der Leihvereinbarung oder eines sonstigen durchsetzbaren Anspruchs auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt.

Artikel 6

Zusagen und Maßnahmen, die in Bezug auf Leerverkäufe in Aktien zu treffen sind, die zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen sind

[Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 236/2012]

(1)   In den Absätzen 2, 3 und 4 werden die Zusagen und Maßnahmen bestimmt, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 in Bezug auf Leerverkäufe in Aktien abzugeben sind, die zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen sind.

(2)   Standardlokalisierungszusagen und –maßnahmen sind Zusagen, Bestätigungen und Maßnahmen, die alle folgenden Elemente enthalten:

a)

bei Lokalisierungsbestätigungen: eine dem Leerverkauf durch eine natürliche oder juristische Person vorangehende Bestätigung des Dritten, wonach er die Aktien unter Berücksichtigung der Höhe des möglichen Verkaufs und der Marktbedingungen fristgerecht für die Abwicklung zur Verfügung stellen kann, und in der angegeben ist, für welchen Zeitraum die Aktie lokalisiert ist,

b)

bei Vormerkungsbestätigungen: eine dem Leerverkauf vorangehende Bestätigung des Dritten, dass er die angefragte Anzahl von Aktien für diese Person zumindest vorgemerkt hat.

(3)   Standardlokalisierungszusagen und –maßnahmen für denselben Tag sind Zusagen, Bestätigungen und Maßnahmen, die alle folgenden Elemente enthalten:

a)

bei Bestätigungsersuchen: Ersuchen der natürlichen oder juristischen Person an den Dritten, ihr bestätigen, dass der Leerverkauf durch Ankäufe am Tag des Leerverkaufs gedeckt sein wird;

b)

bei Lokalisierungsbestätigungen: eine dem Leerverkauf vorangehende Bestätigung des Dritten, wonach er die Aktien unter Berücksichtigung der Höhe des möglichen Verkaufs und der Marktbedingungen fristgerecht für die Abwicklung zur Verfügung stellen kann, und in der angegeben ist, für welchen Zeitraum die Aktien lokalisiert sind;

c)

bei Bestätigungen der Problemlosigkeit der Leihe oder des Ankaufs: eine dem Leerverkauf vorangehende Bestätigung des Dritten, dass die Aktie unter Berücksichtigung der Marktbedingungen und der diesem Dritten ansonsten vorliegenden Informationen über das Angebot an diesen Aktien ohne Weiteres in der erforderlichen Menge geliehen oder erworben werden kann, oder bei Fehlen einer solchen Bestätigung des Dritten, dass er die angefragte Anzahl an Aktien für die natürliche oder juristische Person zumindest vorgemerkt hat;

d)

bei Überwachung: eine Zusage der natürlichen oder juristischen Person, den nicht durch Käufe gedeckten Teil des Leerverkaufs zu überwachen;

e)

bei Anweisungen für den Fall fehlender Deckung: eine Zusage der natürlichen oder juristischen Person, dass sie den Dritten für den Fall, dass ausgeführte Leerverkäufe nicht durch Käufe am selben Tag gedeckt sind, umgehend anweisen wird, die Aktien zur Deckung des Leerverkaufs und zur Gewährleistung der fristgerechten Abwicklung zu beschaffen.

(4)   Zusagen und Maßnahmen in Bezug auf die Problemlosigkeit von Leihe und Ankauf sind Zusagen, Bestätigungen und Maßnahmen bei Leerverkäufen der natürlichen oder juristischen Person in Aktien, die die in Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission (4) festgelegten Liquiditätsanforderungen erfüllen, oder anderen Aktien, die in dem von der jeweils zuständigen Behörde der einzelnen Mitgliedstaaten bestimmten wichtigsten nationalen Aktienindex geführt werden und bei einem an einem Handelsplatz zugelassenen Derivatekontrakt das Basisfinanzinstrument darstellen, die die folgenden Elemente beinhalten:

a)

bei Lokalisierungsbestätigungen: eine dem Leerverkauf vorangehende Bestätigung des Dritten, wonach er die Aktien unter Berücksichtigung der Höhe des möglichen Verkaufs und der Marktbedingungen fristgerecht für die Abwicklung zur Verfügung stellen kann, und in der angegeben ist, für welchen Zeitraum die Aktie lokalisiert ist;

b)

bei Bestätigungen der Problemlosigkeit der Leihe oder des Ankaufs: eine dem Leerverkauf vorangehende Bestätigung des Dritten, dass die Aktie unter Berücksichtigung der Marktbedingungen und der diesem Dritten ansonsten vorliegenden Informationen über das Angebot an diesen Aktien ohne Weiteres in der erforderlichen Menge geliehen oder erworben werden kann, oder bei Fehlen einer solchen Bestätigung des Dritten, dass er die angefragte Anzahl an Aktien für die natürliche oder juristische Person zumindest vorgemerkt hat; und

c)

bei Deckungsanweisungen: wenn ausgeführte Leerverkäufe nicht durch Käufe oder Leihen gedeckt sein werden, die Zusage, dass die natürliche oder juristische Person den Dritten umgehend anweisen wird, die Aktien zur Deckung des Leerverkaufs und zur Gewährleistung der fristgerechten Abwicklung zu beschaffen.

(5)   Als Nachweis für das Bestehen der Zusagen, Bestätigungen und Anweisungen werden die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Zusagen, Bestätigungen und Anweisungen der natürlichen oder juristischen Person von dem Dritten auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt.

Artikel 7

Zusagen von Dritten in Bezug auf öffentliche Schuldtitel

[Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 236/2012]

(1)   In den Absätzen 2 bis 5 werden die Zusagen bestimmt, die gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 von Dritten in Bezug auf öffentliche Schuldtitel abzugeben sind.

(2)   Eine Standardlokalisierungszusage für öffentliche Schuldtitel ist eine dem Leerverkauf vorangehende Bestätigung des Dritten, wonach er die öffentlichen Schuldtitel unter Berücksichtigung der Marktbedingungen fristgerecht und in dem von der natürlichen oder juristischen Person angeforderten Umfang für die Abwicklung zur Verfügung stellen kann, und in der angegeben ist, für welchen Zeitraum die öffentlichen Schuldtitel lokalisiert sind.

(3)   Eine zeitlich befristete Zusage ist eine Zusage, bei der die natürliche oder juristische Person dem Dritten gegenüber erklärt, dass der Leerverkauf durch Ankäufe am Tag des Leerverkaufs gedeckt sein wird, und der Dritte vor dem Leerverkauf bestätigt, dass er unter Berücksichtigung der Marktbedingungen und der ihm ansonsten über das Angebot der öffentlichen Schuldtitel am Tag des Leerverkaufs vorliegenden Informationen berechtigterweise erwarten kann, dass die öffentlichen Schuldtitel in der erforderlichen Menge angekauft werden können.

(4)   Eine uneingeschränkte Repo-Bestätigung ist eine dem Leerverkauf vorangehende Bestätigung des Dritten, wonach er berechtigterweise erwarten kann, dass aufgrund seiner Beteiligung an einem von einer Zentralbank, einer Schuldenverwaltungsstelle oder einem Wertpapierliefer- und –abrechnungssystem organisierten oder betriebenen strukturierten, permanenten System, das uneingeschränkten Zugang zu den betreffenden öffentlichen Schuldtiteln in einem dem Leerverkauf entsprechendem Umfang bietet, das Geschäft bei Fälligkeit abgewickelt werden kann.

(5)   Eine Bestätigung der Problemlosigkeit des Ankaufs der öffentlichen Schuldtitel ist eine dem Leerverkauf vorangehende Bestätigung des Dritten, wonach er angesichts der Tatsache, dass sich die betreffenden Schuldtitel problemlos in der erforderlichen Menge leihen oder ankaufen lassen, unter Berücksichtigung der Marktbedingungen und der ihm ansonsten über das Angebot der öffentlichen Schuldtitel vorliegenden Informationen berechtigterweise erwarten kann, dass das Geschäft bei Fälligkeit abgewickelt werden kann.

(6)   Als Nachweis für das Bestehen der Zusagen, Bestätigungen und Anweisungen werden die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Zusagen, Bestätigungen und Anweisungen der natürlichen oder juristischen Person von dem Dritten auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt.

Artikel 8

Dritte, von denen Zusagen entgegengenommen werden

(1)   Die Dritten, die die in den Artikeln 6 und 7 genannten Zusagen abgeben, lassen sich einer der folgenden Kategorien zuordnen:

a)

wenn es sich um eine Wertpapierfirma handelt: eine Wertpapierfirma, die die in Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllt;

b)

wenn es sich um eine zentrale Gegenpartei handelt: eine zentrale Gegenpartei, die die betreffenden Aktien oder öffentlichen Schuldtitel abrechnet;

c)

wenn es sich um ein Wertpapierliefer- und –abrechnungssystem handelt: ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem im Sinne der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5), über das die betreffenden Aktien oder öffentlichen Schuldtitel geliefert und abgerechnet werden;

d)

wenn es sich um eine Zentralbank handelt: eine Zentralbank, die die betreffenden Aktien oder öffentlichen Schuldtitel als Sicherheit akzeptiert oder in Bezug auf die betreffenden Aktien oder öffentlichen Schuldtitel Offenmarkt- oder Repogeschäfte tätigt;

e)

wenn es sich um eine nationale Schuldenverwaltungsstelle handelt: die nationale Schuldenverwaltungsstelle des betreffenden öffentlichen Emittenten;

f)

jede andere Person, die dem Unionsrecht zufolge von einem Mitglied des Europäischen Finanzaufsichtssystems zugelassen oder registriert werden muss und die in Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllt;

g)

eine in einem Drittland niedergelassene zugelassene oder registrierte Person, die von einer Behörde dieses Drittlands beaufsichtigt wird und die in Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllt, sofern die Behörde des Drittlands Vertragspartei einer angemessenen Kooperationsvereinbarung ist, die den Informationsaustausch mit der jeweils zuständigen Behörde regelt.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a, f und g erfüllt der Dritte folgende Anforderungen:

a)

er ist an der Verwaltung der Leihe oder des Ankaufs der betreffenden Aktien oder öffentlichen Schuldtitel beteiligt;

b)

er erbringt den Nachweis einer solchen Beteiligung;

c)

er kann auf Anfrage nachweisen, einschliesslich mit statistischen Nachweisen, dass er die Aktien oder öffentlichen Schuldtitel zu den Terminen, die er seinen Gegenparteien zugesagt hat, liefern bzw. deren Lieferung abwickeln kann.

KAPITEL V

BESTIMMUNG DES HAUPTHANDELSPLATZES FÜR DIE ZWECKE DER AUSNAHMEREGELUNG

[ARTIKEL 16 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 236/2012]

Artikel 9

Datum und Zeitraum für die Berechnungen zur Ermittlung des Haupthandelsplatzes

(1)   Für die Zeit zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2011 führen die jeweils zuständigen Behörden alle Berechnungen zur Bestimmung des Haupthandelsplatzes einer Aktie mindestens 35 Kalendertage vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 durch.

(2)   Die nachfolgenden Berechnungen für die Zeit zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Dezember 2013 erfolgen bis zum 22. Februar 2014 und danach alle zwei Jahre für die nachfolgenden Zweijahreszeiträume.

(3)   War die betreffende Aktie während des gesamten Zweijahreszeitraums weder an dem Handelsplatz in der Union noch an dem Handelsplatz des Drittlandes zum Handel zugelassen, so wird für die Berechnung der Zeitraum zugrunde gelegt, in dem die Aktie gleichzeitig an beiden Plätzen zum Handel zugelassen war.

Artikel 10

Datum der Mitteilung an die ESMA

Die jeweils zuständigen Behörden teilen der ESMA mindestens 35 Kalendertage vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 und danach ab März 2014 alle zwei Jahre am Tag vor dem ersten Handelstag im März mit, bei welchen Aktien der Haupthandelsplatz außerhalb der Union liegt.

Artikel 11

Geltungsbeginn der Liste der unter die Ausnahmeregelung fallenden Aktien

Die Liste der Aktien, deren Haupthandelsplatz sich außerhalb der Union befindet, gilt ab dem 1. April nach ihrer Veröffentlichung durch die ESMA; hiervon ausgenommen ist nur die erste von der ESMA veröffentlichte Liste, die ab dem Tag des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 gilt.

Artikel 12

Besondere Fälle, in denen die Liste mit den unter die Ausnahmeregelung fallenden Aktien überarbeitet wird

(1)   Eine zuständige Behörde, die nach Eintreten eines der in Absatz 2 genannten Umstände bestimmt, ob sich der Haupthandelsplatz einer Aktie außerhalb der Union befindet, stellt sicher, dass

a)

alle Berechnungen zur Bestimmung des Haupthandelsplatzes so schnell wie möglich nach Eintreten der maßgeblichen Umstände erfolgen und sich auf den Zweijahreszeitraum, der dem Tag der Berechnung vorangeht, beziehen;

b)

sie der ESMA ihr Ergebnis so schnell wie möglich und – soweit relevant – vor der Zulassung zum Handel an einem Handelsplatz in der Union mitteilt.

Jede geänderte Liste gilt ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung durch die ESMA.

(2)   Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten, wenn

a)

der Handel mit den Aktien eines Unternehmens am Haupthandelsplatz außerhalb der Union auf Dauer eingestellt wird;

b)

der Handel mit den Aktien eines Unternehmens am Haupthandelsplatz innerhalb der Union auf Dauer eingestellt wird;

c)

die Aktien eines Unternehmens, das zuvor an einem Handelsplatz außerhalb der Union zum Handel zugelassen war, an einem Handelsplatz innerhalb der Union zum Handel zugelassen werden.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. November 2012, mit Ausnahme der Artikel 9, 10 und 11, die ab dem in Absatz 1 genannten Datum gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

(3)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(4)  ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.


ANHANG I

Offenlegung signifikanter Leerverkaufspositionen gegenüber der Öffentlichkeit (Artikel 2)

Positionsinhaber

Name des Emittenten

ISIN

Netto-Leerverkaufs-position

(%)

Datum, an dem die Position eröffnet, geändert oder geschlossen wurde

(JJJJ-MM-TT)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


ANHANG II

Format, in dem der ESMA vierteljährlich Informationen zu übermitteln sind (Artikel 3)

Angabe

Format

1.

Identität des Emittenten

 

Bei Aktien: Vollständiger Name des Unternehmens, dessen Aktien zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen sind

 

Bei öffentlichen Schuldtiteln: Vollständiger Name des Emittenten

 

Bei ungedeckten Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel: Vollständiger Name des Emittenten des zugrundeliegenden öffentlichen Schuldtitels

2.

ISIN

Nur bei Aktien: ISIN der wichtigsten Gattung von Stammaktien des Emittenten. Sind keine Stammaktien zum Handel zugelassen, ISIN der Gattung von Vorzugsaktien (oder der wichtigsten Gattung von zum Handel zugelassenen Vorzugsaktien, falls davon mehrere Gattungen zum Handel zugelassen sind)

3.

Ländercode

Zweistelliger Buchstabencode des Landes des öffentlichen Emittenten gemäß ISO 3166-1

4.

Datum der Position

Datum, für das die Position übermittelt wird, gemäß ISO 8601:2004 (JJJJ-MM-TT)

5.

Tägliche aggregierte Netto-Leerverkaufsposition bei Aktien des wichtigsten nationalen Indexes

Auf 2 Dezimalstellen gerundeter Prozentsatz

6.

Zum Quartalsende aggregierte Nettoleerverkaufsposition bei anderen Aktien

Auf 2 Dezimalstellen gerundeter Prozentsatz

7.

Tägliche aggregierte Nettoleerverkaufspositionen bei öffentlichen Schuldtiteln

Nominaler Gegenwert in Euro

8.

Tägliche aggregierte ungedeckte Positionen bei Credit Default Swaps eines öffentlichen Emittenten

Nominaler Gegenwert in Euro