9.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 150/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 486/2012 DER KOMMISSION

vom 30. März 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 in Bezug auf Aufmachung und Inhalt des Prospekts, des Basisprospekts, der Zusammenfassung und der endgültigen Bedingungen und in Bezug auf die Angabepflichten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Angaben sowie die Aufmachung, die Aufnahme von Angaben in Form eines Verweises und die Veröffentlichung solcher Prospekte sowie die Verbreitung von Werbung (2) legt im Einzelnen fest, welche Angaben bei den verschiedenen Wertpapierarten im Prospekt enthalten sein müssen, damit Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG erfüllt ist.

(2)

Infolge der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (3) wurde die in Artikel 10 der Richtlinie 2003/71/EG festgelegte Pflicht des Emittenten, jährlich ein Dokument vorzulegen, das alle in den zwölf Monaten vor Ausgabe des Prospekts veröffentlichten Informationen enthält oder auf diese verweist, durch die Richtlinie 2010/73/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (4) aufgehoben. Dieser Änderung sollte in der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 Rechnung getragen werden.

(3)

Die in Artikel 3 der Richtlinie 2003/71/EG festgelegte Schwelle, ab der kein Prospekt mehr veröffentlicht werden muss, wurde durch die Richtlinie 2010/73/EU von 50 000 EUR auf 100 000 EUR angehoben. Auch diese Änderung sollte in die Verordnung (EG) Nr. 809/2004 übernommen werden.

(4)

Mit der Richtlinie 2010/73/EU wurden neue Bestimmungen eingeführt, die den Anlegerschutz verbessern, die Unternehmen bei der Kapitalbeschaffung über die EU-Wertpapiermärkte bürokratisch entlasten und die Prospektregelung effizienter gestalten sollen. Diese Bestimmungen erfordern Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 in Bezug auf die Aufmachung der endgültigen Bedingungen eines Basisprospekts, die Aufmachung der Prospektzusammenfassung sowie den genauen Inhalt und die spezielle Aufmachung der in die Zusammenfassung aufzunehmenden zentralen Angaben.

(5)

Um zu vermeiden, dass die endgültigen Bedingungen eines Basisprospekts Angaben enthalten, die von den zuständigen Behörden gebilligt werden müssen, sollte der Basisprospekt alle Angaben enthalten, die dem Emittenten zum Zeitpunkt der Prospekterstellung vorlagen.

(6)

Es sollte vorgesehen werden, dass der Basisprospekt für alle nach den einschlägigen Schemata und Modulen für die Wertpapierbeschreibung vorgeschriebenen Angaben verschiedene Optionen enthalten darf. Aus den endgültigen Bedingungen sollte dann hervorgehen, welche dieser Optionen für die einzelne Emission gilt, entweder indem auf die betreffenden Rubriken des Basisprospekts verwiesen wird oder indem die betreffenden Angaben erneut genannt werden. In die endgültigen Bedingungen sollten bestimmte zusätzliche Angaben, die sich nicht auf die Wertpapierbeschreibung beziehen, aufgenommen werden dürfen, wenn dies als nützlich für die Anleger angesehen wird. Diese zusätzlichen Angaben sollten in dieser Verordnung festgelegt werden.

(7)

Die im Basisprospekt enthaltenen Angaben sollten durch die endgültigen Bedingungen weder verändert noch ersetzt werden, da alle neuen Informationen, die die Bewertung des Emittenten und der Wertpapiere durch den Anleger beeinflussen könnten, in einen Nachtrag oder neuen Basisprospekt aufzunehmen sind, der vorab von der zuständigen Behörde gebilligt werden muss. Die endgültigen Bedingungen sollten deshalb keine neue Beschreibung etwaiger neuer, im Basisprospekt nicht enthaltener Zahlungskonditionen beinhalten.

(8)

Die Zusammenfassung sollte den Anlegern die in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2003/71/EG vorgeschriebenen zentralen Angaben liefern. Zu diesem Zweck sollte die für die einzelne Emission erstellte Zusammenfassung die nur für die einzelne Emission relevanten Angaben aus der Zusammenfassung des Basisprospekts mit den relevanten Teilen der endgültigen Bedingungen kombinieren. Die Zusammenfassung der einzelnen Emission sollte den endgültigen Bedingungen angefügt werden.

(9)

Bei Wertpapieren, die an einen Basiswert gebunden oder durch einen solchen unterlegt sind, sollte der Basisprospekt sämtliche zum Zeitpunkt seiner Billigung bereits bekannten Angaben zur Art des Basiswerts enthalten. Aus diesem Grund sollten die endgültigen Bedingungen nur emissionsspezifische Einzelheiten zu diesem Basiswert enthalten, da die Wahl dieses Basiswerts durch die Marktbedingungen beeinflusst werden kann.

(10)

Damit gleichwertige Angaben in den Zusammenfassungen stets an der gleichen Stelle stehen und ähnliche Produkte leicht miteinander verglichen werden können, sollten Aufmachung und Inhalt der Prospektzusammenfassung festgelegt werden. Ist eine Angabe für einen Prospekt irrelevant, sollte in der Zusammenfassung an der betreffenden Stelle deshalb „entfällt“ vermerkt werden.

(11)

Die Zusammenfassung sollte eigenständiger Bestandteil des Prospekts sein. Wenn ein Emittent, ein Anbieter oder eine die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person nicht zur Aufnahme einer Zusammenfassung in einen Prospekt verpflichtet ist, sie aber eine Übersicht in diesen Prospekt einfügen will, sollte diese nicht die Überschrift „Zusammenfassung“ tragen, es sei denn, sie enthält alle für Zusammenfassungen vorgeschriebenen Angaben. Zusammenfassungen sollten in allgemeinverständlicher Sprache formuliert sein und die Angaben auf leicht verständliche Weise präsentieren.

(12)

Um die Effizienz der Wertpapiermärkte der Union zu erhöhen und für die Emittenten die Verwaltungskosten bei der Kapitalbeschaffung zu senken, sollten für Angebote an vorhandene Anteilseigner, die entweder die Anteile zeichnen oder ihr Recht auf Zeichnung der Anteile veräußern können, gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe g der Richtlinie 2003/71/EG verhältnismäßige Angabepflichten eingeführt werden.

(13)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2003/71/EG sollten verhältnismäßige Angabepflichten der Größe der Emittenten Rechnung tragen, insbesondere von Kreditinstituten, die die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j der Richtlinie 2003/71/EG genannten Nichtdividendenwerte begeben und sich für eine Anwendung der Richtlinie 2003/71/EG entscheiden, kleinen und mittleren Unternehmen und Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung. Solche Emittenten sollten jedoch zwischen Schemata mit verhältnismäßigen Anforderungen und den vollen Angabepflichten wählen dürfen.

(14)

Die verhältnismäßigen Angabepflichten sollten der Notwendigkeit, den Anlegerschutz zu verbessern, und der Menge der an den Märkten bereits veröffentlichten Angaben Rechnung tragen.

(15)

Ist gemäß der Richtlinie 2003/71/EG kein Prospekt erforderlich, sollten die Anleger hierauf in Werbeanzeigen aufmerksam gemacht werden, es sei denn, der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person entscheidet sich für die Veröffentlichung eines Prospekts, der den Anforderungen der Richtlinie 2003/71/EG und dieser Verordnung genügt.

(16)

Angesichts der Notwendigkeit, den Emittenten eine Übergangsfrist zur Anpassung an die mit dieser Verordnung eingeführten neuen Anforderungen einzuräumen, sollte diese Verordnung nur für Prospekte und Basisprospekte gelten, die am Tag ihres Inkrafttretens oder zu einem späteren Zeitpunkt von einer zuständigen Behörde gebilligt wurden.

(17)

Die Verordnung (EG) Nr. 809/2004 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004

Die Verordnung (EG) Nr. 809/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Nummer 3 wird gestrichen.

2.

In Artikel 2 wird folgende Nummer 13 angefügt:

„13.

‚Bezugsrechtsemission‘ ist jede Emission satzungsmäßiger Bezugsrechte, in deren Rahmen neue Anteile gezeichnet werden können und die sich nur an bestehende Anteilseigner richtet. Eine Bezugsrechtsemission schließt auch eine Emission ein, bei der solche satzungsmäßigen Bezugsrechte außer Kraft gesetzt und durch ein Instrument oder eine Bestimmung ersetzt sind, das/die den bestehenden Anteilseignern nahezu identische Rechte verleiht, wenn diese Rechte folgende Bedingungen erfüllen:

a)

die Anteilseigner erhalten die Rechte kostenlos;

b)

die Anteilseigner sind berechtigt, neue Anteile im Verhältnis zu ihrer bestehenden Beteiligung oder bei anderen Wertpapieren, die zur Teilnahme an der Anteilsemission berechtigen, im Verhältnis zu ihren Rechten auf die zugrunde liegenden Anteile zu zeichnen;

c)

die Zeichnungsrechte sind handelbar und übertragbar oder — falls dies nicht der Fall ist — die aus den Rechten hervorgehenden Anteile werden bei Ablauf der Angebotsfrist zugunsten jener Anteilseigner verkauft, die diese Rechte nicht in Anspruch genommen haben;

d)

der Emittent kann in Bezug auf die unter Buchstabe b genannten Rechte Höchstgrenzen, Einschränkungen oder Ausschlüsse vorsehen und für den Umgang mit nicht ausgegebenen Anteilen, Bruchteilsrechten sowie Anforderungen, die in einem anderen Land oder Gebiet gesetzlich oder durch eine Regulierungsbehörde festgelegt wurden, Regelungen treffen, die er für angemessen hält;

e)

die Mindestfrist, innerhalb deren Anteile gezeichnet werden können, ist mit der Frist für die Ausübung der in Artikel 29 Absatz 3 der Richtlinie 77/91/EWG des Rates geregelten satzungsmäßigen Bezugsrechte (5) identisch;

f)

die Rechte verfallen nach Ablauf der Ausübungsfrist.

3.

In Kapitel I wird folgender Artikel 2a angefügt:

„Artikel 2a

Angabekategorien im Basisprospekt und in den endgültigen Bedingungen

(1)   Die in Anhang XX aufgeführten Kategorien bestimmen den Flexibilitätsgrad, mit dem Angaben im Basisprospekt oder in den endgültigen Bedingungen enthalten sein dürfen. Die Kategorien sind wie folgt definiert:

a)

‚Kategorie A‘ bezeichnet die einschlägigen Angaben, die im Basisprospekt enthalten sein müssen. Diese Angaben dürfen nicht ausgelassen und zu einem späteren Zeitpunkt in die endgültigen Bedingungen eingefügt werden.

b)

‚Kategorie B‘ bedeutet, dass der Basisprospekt alle grundsätzlichen Punkte der verlangten Informationen enthalten muss und nur die Einzelheiten, die bei Billigung des Basisprospekts noch nicht bekannt sind, ausgelassen und zu einem späteren Zeitpunkt in die endgültigen Bedingungen eingefügt werden können.

c)

‚Kategorie C‘ bedeutet, dass der Basisprospekt für Angaben, die bei Billigung des Basisprospekts nicht bekannt waren, eine Auslassung enthalten darf, die zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt wird. Die Angaben werden in die endgültigen Bedingungen aufgenommen.

(2)   Sind die Voraussetzungen des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG erfüllt, muss ein Nachtrag erfolgen.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, geben der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person die Änderung in einer Mitteilung bekannt.“

4.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

In eine n Prospekt aufzunehmende Mindestangaben

Ein Prospekt wird erstellt, indem eines oder eine Kombination der in dieser Verordnung niedergelegten Schemata und Module verwendet wird.

Je nach Art des betreffenden Emittenten oder der betreffenden Emissionen und Wertpapiere enthält ein Prospekt die in den Anhängen I bis XVII und XX bis XXIX vorgeschriebenen Informationsbestandteile. Vorbehaltlich des Artikels 4a Absatz 1 verlangen die zuständigen Behörden für den Prospekt nur die in den Anhängen I bis XVII oder XX bis XXIX enthaltenen Informationsbestandteile.

Um die Einhaltung der in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG genannten Verpflichtung zu gewährleisten, kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bei der Billigung eines Prospekts gemäß Artikel 13 der genannten Richtlinie bei jedem Informationsbestandteil im Einzelfall verlangen, dass die von dem Emittenten, dem Anbieter oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person gemachten Angaben ergänzt werden.

Ist der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2003/71/EG verpflichtet, eine Zusammenfassung in einen Prospekt aufzunehmen, so kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bei der Billigung des Prospekts gemäß Artikel 13 der genannten Richtlinie im Einzelfall verlangen, dass bestimmte im Prospekt gemachte Angaben in die Zusammenfassung aufgenommen werden.“

5.

Artikel 4a wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„Die zuständige Behörde stützt jedes Ersuchen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 auf die Anforderungen, die unter Punkt 20.1 des Anhangs I, Punkt 15.1 des Anhangs XXIII, Punkt 20.1 des Anhangs XXV, Punkt 11.1 des Anhangs XXVII und Punkt 20.1 des Anhangs XXVIII in Bezug auf den Inhalt der Finanzinformationen und die anwendbaren Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze festgelegt sind, wobei Abweichungen davon zulässig sind, wenn sie durch einen der folgenden Faktoren gerechtfertigt sind:“

b)

Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Die historischen Finanzinformationen, die er gemäß Punkt 20.1 des Anhangs I, Punkt 15.1 des Anhangs XXIII, Punkt 20.1 des Anhangs XXV, Punkt 11.1 des Anhangs XXVII und Punkt 20.1 des Anhangs XXVIII vorzulegen hat, geben die Lage seines gesamten Unternehmens zum Zeitpunkt der Prospekterstellung nicht genau wieder;“

c)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Für die Zwecke des Absatzes 5 dieses Artikels und des Punkts 20.2 des Anhangs I, des Punkts 15.2 des Anhangs XXIII und des Punkts 20.2 des Anhangs XXV liegt eine bedeutende Bruttoveränderung vor, wenn sich die Situation des Emittenten gemessen an einem oder mehreren Größenindikatoren seiner Geschäftstätigkeit um mehr als 25 % verändert.“

6.

In den Artikeln 7, 8, 12, 16 und 21 sowie in den Anhängen IV, V, VII bis X, XII, XIII, XV und XVIII wird die Zahl „50 000“ durch „100 000“ ersetzt.

7.

In Artikel 9 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„Anhang VI Punkt 3 wird nicht angewendet, wenn ein Mitgliedstaat als Garantiegeber auftritt.“

8.

In Artikel 21 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Der Emittent, der Anbieter und die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person können sich dafür entscheiden, einen Prospekt anstatt nach den Anhängen I, III, IV, IX, X und XI wie in Unterabsatz 2 beschrieben nach den in den Anhängen XXIII bis XXIX dargestellten verhältnismäßigen Schemata zu erstellen, sofern die einschlägigen Bedingungen der Artikel 26a, 26b und 26c erfüllt sind.

Wenn der Emittent, der Anbieter und die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person diese Entscheidung trifft:

a)

ist der Verweis auf Anhang I in Anhang XVIII als Verweis auf die Anhänge XXIII oder XXV zu verstehen;

b)

ist der Verweis auf Anhang III in Anhang XVIII als Verweis auf Anhang XXIV zu verstehen;

c)

ist der Verweis auf Anhang IV in Anhang XVIII als Verweis auf Anhang XXVI zu verstehen;

d)

ist der Verweis auf Anhang IX in Anhang XVIII als Verweis auf Anhang XXVII zu verstehen;

e)

ist der Verweis auf Anhang X in Anhang XVIII als Verweis auf Anhang XXVIII zu verstehen;

f)

ist der Verweis auf Anhang XI in Anhang XVIII als Verweis auf Anhang XXIX zu verstehen.“

9.

Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Ein Basisprospekt wird erstellt, indem eines oder eine Kombination der in dieser Verordnung niedergelegten Schemata und Module verwendet wird; dabei werden die in Anhang XVIII für die verschiedenen Wertpapierarten vorgesehenen Kombinationsmöglichkeiten zugrunde gelegt.

Je nach Art des betreffenden Emittenten und der betreffenden Wertpapiere enthält ein Basisprospekt gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Schemata und Modulen die in den Anhängen I bis XVII, in Anhang XX und in den Anhängen XXIII bis XXIX vorgeschriebenen Informationsbestandteile. Eine zuständige Behörde verlangt für den Basisprospekt keine Angaben, die nicht in den Anhängen I bis XVII, Anhang XX oder den Anhängen XXIII bis XXIX aufgeführt sind.

Um die Einhaltung der in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG genannten Verpflichtung zu gewährleisten, kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bei der Billigung eines Basisprospekts gemäß Artikel 13 der genannten Richtlinie bei jedem Informationsbestandteil im Einzelfall verlangen, dass die von dem Emittenten, dem Anbieter oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person gemachten Angaben ergänzt werden.

Ist der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2003/71/EG verpflichtet, eine Zusammenfassung in einen Prospekt aufzunehmen, so kann die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaats bei der Billigung des Prospekts gemäß Artikel 13 der genannten Richtlinie im Einzelfall verlangen, dass bestimmte im Basisprospekt gemachte Angaben in die Zusammenfassung aufgenommen werden.“

b)

Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„(1a)   Der Basisprospekt kann für die als Kategorien A, B und C eingestuften Angaben, die nach den in Anhang XX dargestellten Schemata und Modulen für die Wertpapierbeschreibung vorgeschrieben sind, Optionen enthalten. In den endgültigen Bedingungen wird festgelegt, welche dieser Optionen für die einzelne Emission gilt, entweder indem auf die betreffenden Rubriken des Basisprospekts verwiesen wird oder indem die betreffenden Angaben wiederholt werden.“

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die endgültigen Bedingungen, die einem Basisprospekt angefügt sind, enthalten ausschließlich Folgendes:

a)

im Rahmen der verschiedenen Wertpapierbeschreibungsschemata, nach denen der Basisprospekt erstellt wurde, die als Kategorien ‚B‘ und ‚C‘ eingestuften, in Anhang XX aufgeführten Informationsbestandteile. Ist ein Informationsbestandteil für einen Prospekt irrelevant, wird hierfür in den endgültigen Bedingungen an der betreffenden Stelle ‚entfällt‘ vermerkt;

b)

auf freiwilliger Basis etwaige ‚zusätzliche Angaben‘ gemäß Anhang XXI;

c)

eine Wiederholung der oder einen Verweis auf die bereits im Basisprospekt genannten Optionen, die für die einzelne Emission gelten.

Durch die endgültigen Bedingungen werden die im Basisprospekt enthaltenen Angaben weder verändert noch ersetzt.“

d)

In Absatz 5 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.

eine Rubrik mit einem Modell für das ‚Formular der endgültigen Bedingungen‘, das für jede einzelne Emission auszufüllen ist.“

e)

In Absatz 7 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

„Muss der Emittent für Angaben im Basisprospekt, die sich nur auf eine oder mehrere spezifische Emissionen beziehen, einen Nachtrag erstellen, so gilt das Recht der Investoren, ihre Zusagen gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2003/71/EG zurückzuziehen, nur für die betreffenden Emissionen und nicht für andere Emissionen von Wertpapieren im Rahmen des Basisprospekts.“

10.

Artikel 24 erhält folgende Fassung:

„Artikel 24

Inhalt der Zusammenfassung des Prospekts, des Basisprospekts und der einzelnen Emission

(1)   Der genaue Inhalt der in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2003/71/EG genannten Zusammenfassung wird vom Emittenten, vom Anbieter oder von der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person gemäß dem vorliegenden Artikel festgelegt.

Die Zusammenfassung enthält die in Anhang XXII aufgeführten zentralen Angaben. Ist ein Informationsbestandteil für einen Prospekt irrelevant, wird hierfür in der Zusammenfassung an der betreffenden Stelle ‚entfällt‘ vermerkt. Die Länge der Zusammenfassung trägt der Komplexität des Emittenten und der angebotenen Wertpapiere Rechnung, darf aber nicht mehr als 7 % des Prospekts oder nicht mehr als 15 Seiten betragen, je nachdem, was länger ist. Sie enthält keine Querverweise auf andere Teile des Prospekts.

Die in Anhang XXII vorgegebene Reihenfolge der Rubriken und der darin enthaltenen Angaben ist verbindlich. Die Zusammenfassung wird klar verständlich formuliert, wobei die zentralen Angaben auf leicht zugängliche und verständliche Weise präsentiert werden. Ist ein Emittent nicht dazu verpflichtet, gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2003/71/EG eine Zusammenfassung in seinen Prospekt aufzunehmen, fügt aber einen Abschnitt mit einer Übersicht in seinen Prospekt ein, so wird dieser Abschnitt nicht mit der Überschrift ‚Zusammenfassung‘ versehen, es sei denn, der Emittent erfüllt alle in diesem Artikel und in Anhang XXII für Zusammenfassungen vorgeschriebenen Angabepflichten.

(2)   Die Zusammenfassung des Basisprospekts kann folgende Angaben enthalten:

a)

die im Basisprospekt enthaltenen Angaben;

b)

Optionen für Angaben, die durch das Schema für die Wertpapierbeschreibung und sein(e) Modul(e) vorgeschrieben sind;

c)

freie Stellen für die durch das Schema für die Wertpapierbeschreibung und sein(e) Modul(e) vorgeschriebenen Angaben, die später in den endgültigen Bedingungen ausgefüllt werden.

(3)   Die Zusammenfassung der einzelnen Emission enthält die zentralen Angaben der Zusammenfassung des Basisprospekts sowie die relevanten Bestandteile der endgültigen Bedingungen. Die Zusammenfassung der einzelnen Emission enthält Folgendes:

a)

die nur für die einzelne Emission relevanten Angaben aus der Zusammenfassung des Basisprospekts;

b)

die nur für die einzelne Emission relevanten, im Basisprospekt genannten Optionen, wie sie in den endgültigen Bedingungen festgelegt wurden;

c)

die im Basisprospekt ausgelassenen, in den endgültigen Bedingungen genannten relevanten Angaben.

Beziehen sich die endgültigen Bedingungen auf verschiedene Wertpapiere, die sich nur in einigen sehr beschränkten Einzelheiten unterscheiden, etwa in Bezug auf den Emissionskurs oder den Fälligkeitstermin, so kann für all diese Wertpapiere eine einzige Zusammenfassung der einzelnen Emission angefügt werden, sofern die Angaben zu den verschiedenen Wertpapieren klar voneinander getrennt sind.

Die Zusammenfassung der einzelnen Emission unterliegt denselben Anforderungen wie die endgültigen Bedingungen und wird diesen beigefügt.“

11.

In Artikel 25 Absatz 5 wird folgender Unterabsatz 3 angefügt:

„Bei Angeboten, die vor der Erstellung einer neuen Zusammenfassung oder eines Nachtrags zur Zusammenfassung unterbreitet werden, müssen die endgültigen Bedingungen und die diesen beigefügte Zusammenfassung der einzelnen Emission auf keinen Fall erneut eingereicht werden.“

12.

Artikel 26 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die endgültigen Bedingungen erhalten die Form eines gesonderten Dokuments oder werden in den Basisprospekt aufgenommen. Die endgültigen Bedingungen werden in leicht zu analysierender und verständlicher Form abgefasst.

Die im Basisprospekt enthaltenen Informationsbestandteile aus dem betreffenden Schema für die Wertpapierbeschreibung und seinen Modulen werden in den endgültigen Bedingungen nicht wiederholt.

Der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person kann jede der in Anhang XXI genannten zusätzlichen Angaben in die endgültigen Bedingungen aufnehmen.

Die endgültigen Bedingungen müssen eine hervorgehobene, eindeutige Erklärung enthalten, aus der hervorgeht:

a)

dass die endgültigen Bedingungen für die Zwecke des Artikels 5 Absatz 4 der Richtlinie 2003/71/EG abgefasst wurden und in Verbindung mit dem Basisprospekt und dem/den dazugehörigen Nachtrag/Nachträgen zu lesen sind;

b)

wo der Basisprospekt und dessen Nachtrag/Nachträge gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2003/71/EG veröffentlicht werden;

c)

dass der Basisprospekt in Zusammenhang mit den endgültigen Bedingungen zu lesen ist, um sämtliche Angaben zu erhalten;

d)

dass den endgültigen Bedingungen eine Zusammenfassung für die einzelne Emission angefügt ist.

Die endgültigen Bedingungen können je nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften die Unterschrift des Rechtsvertreters des Emittenten oder der für den Prospekt haftenden Person oder die Unterschrift beider tragen.

(5a)   Die endgültigen Bedingungen und die Zusammenfassung der einzelnen Emission werden in derselben Sprache abgefasst wie die gebilligte Fassung des Formulars der endgültigen Bedingungen im Basisprospekt bzw. die Zusammenfassung des Basisprospekts.

Werden die endgültigen Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2003/71/EG der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats oder den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten übermittelt, falls es sich um mehr als einen Aufnahmemitgliedstaat handelt, so gilt für die endgültigen Bedingungen und die angefügte Zusammenfassung folgende Sprachenregelung:

a)

muss gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/71/EG die Zusammenfassung des Basisprospekts übersetzt werden, so gelten für die Zusammenfassung der einzelnen Emission, die den endgültigen Bedingungen angefügt ist, dieselben Übersetzungsanforderungen wie für die Zusammenfassung des Basisprospekts;

b)

muss gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/71/EG der Basisprospekt übersetzt werden, so gelten für die endgültigen Bedingungen und die diesen beigefügte Zusammenfassung der einzelnen Emission dieselben Übersetzungsanforderungen wie für den Basisprospekt.

Der Emittent übermittelt diese Übersetzungen samt den endgültigen Bedingungen der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats oder den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, falls es sich um mehr als einen Aufnahmemitgliedstaat handelt.“

13.

Folgendes Kapitel IIIa wird eingefügt:

„KAPITEL IIIa

VERHÄLTNISMÄSSIGE ANGABEPFLICHTEN

Artikel 26a

Verhältnismäßiges Schema für Bezugsrechtsemissionen

(1)   Die verhältnismäßigen Schemata in den Anhängen XXIII und XXIV gelten für Bezugsrechtsemissionen, sofern vom Emittenten begebene Anteile derselben Gattung zuvor schon zum Handel an einem geregelten Markt oder zum Handel über ein multilaterales Handelssystem im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) zugelassen wurden.

(2)   Emittenten, deren zur selben Gattung gehörenden Anteile zuvor schon zum Handel über ein multilaterales Handelssystem zugelassen wurden, können die in den Anhängen XXIII und XXIV dargestellten Schemata nur dann nutzen, wenn die Vorschriften des multilateralen Handelssystems Folgendes enthalten:

a)

Bestimmungen, nach denen die Emittenten dazu verpflichtet sind, innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres Jahresabschlüsse und Bestätigungsvermerke, innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres Halbjahresabschlüsse sowie Insider-Informationen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2003/6/EG gemäß Artikel 6 der genannten Richtlinie zu veröffentlichen;

b)

Bestimmungen, nach denen die Emittenten dazu verpflichtet sind, die unter Buchstabe a genannten Vermerke und Informationen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, indem sie sie auf ihrer Website veröffentlichen;

c)

Bestimmungen zur Verhinderung von Insiderhandel und Marktmanipulation gemäß der Richtlinie 2003/6/EG.

(3)   Mit einer Erklärung am Prospektanfang wird unmissverständlich darauf hingewiesen, dass sich die Bezugsrechtsemission an die Anteilseigner des Emittenten richtet und der Umfang der im Prospekt veröffentlichten Angaben im Verhältnis zu dieser Emissionsart bemessen ist.

Artikel 26b

Verhältnismäßige Schemata für kleine und mittlere Unternehmen und Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung

Die in den Anhängen XXV bis XXVIII dargestellten verhältnismäßigen Schemata finden Anwendung, wenn von kleinen und mittleren Unternehmen sowie von Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung begebene Wertpapiere dem Publikum angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt mit Sitz oder Tätigkeit in einem Mitgliedstaat zugelassen werden.

Kleinen und mittleren Unternehmen und Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung steht es jedoch frei, ihre Prospekte stattdessen gemäß den in den Anhängen I bis XVII und XX bis XXIV dargestellten Schemata zu erstellen.

Artikel 26c

Verhältnismäßige Anforderungen für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j der Richtlinie 2003/71/EG genannten Emissionen von Kreditinstituten

Kreditinstituten, die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j der Richtlinie 2003/71/EG genannte Wertpapiere begeben und einen Prospekt gemäß Artikel 1 Absatz 3 der genannten Richtlinie erstellen, steht es frei, in ihren Prospekt gemäß Anhang XXIX der vorliegenden Verordnung historische Finanzinformationen nur für das letzte Geschäftsjahr oder den gegebenenfalls kürzeren Zeitraum der Geschäftstätigkeit des Emittenten aufzunehmen.

14.

Artikel 27 wird gestrichen.

15.

In Artikel 34 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„Ist nach der Richtlinie 2003/71/EG kein Prospekt vorgeschrieben, so enthält jede Werbung einen entsprechenden Hinweis, es sei denn, der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person entscheidet sich für die Veröffentlichung eines Prospekts, der den Anforderungen der Richtlinie 2003/71/EG und der vorliegenden Verordnung genügt.“

16.

Artikel 35 Absatz 5a erhält folgende Fassung:

„(5a)   Drittstaatemittenten unterliegen für den Fall, dass sie ihre historischen Finanzinformationen nach den Generally Accepted Accounting Principles der Republik Indien erstellen, weder der Bestimmung in Anhang I Punkt 20.1, Anhang IV Punkt 13.1, Anhang VII Punkt 8.2, Anhang X Punkt 20.1, Anhang XI Punkt 11.1, Anhang XXIII Punkt 15.1, Anhang XXV Punkt 20.1, Anhang XXVI Punkt 13.1, Anhang XXVIII Punkt 20.1 oder Anhang XXIX Punkt 11, wonach die in einem Prospekt enthaltenen historischen Finanzinformationen über vor dem 1. Januar 2015 beginnende Geschäftsjahre in Form eines neu zu erstellenden Abschlusses vorgelegt werden müssen, noch der Bestimmung in Anhang VII Punkt 8.2a, Anhang IX Punkt 11.1, Anhang X Punkt 20.1a, Anhang XXVII Punkt 11.1 oder Anhang XXVIII Punkt 20.1, wonach die Unterschiede zwischen den im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen International Financial Reporting Standards und den Rechnungslegungsgrundsätzen, nach denen diese Informationen für vor dem 1. Januar 2015 beginnende Geschäftsjahre erstellt wurden, dargelegt werden müssen.“

17.

Anhang V Punkt 4.7 erhält folgende Fassung:

4.7.   Angabe des nominalen Zinssatzes und Bestimmungen zur Zinsschuld:

Datum, ab dem die Zinsen zahlbar werden, und Zinsfälligkeitstermine;

Gültigkeitsdauer der Ansprüche auf Zins- und Kapitalrückzahlungen.

Ist der Zinssatz nicht festgelegt, eine Erklärung zur Art des Basiswerts und eine Beschreibung des Basiswerts, auf den er sich stützt, und der bei der Verbindung von Basiswert und Zinssatz angewandten Methode und Angabe, wo Informationen über die vergangene und künftige Wertentwicklung des Basiswertes und seine Volatilität eingeholt werden können.

Beschreibung etwaiger Ereignisse, die eine Störung des Markts oder der Abrechnung bewirken und den Basiswert beeinflussen,

Anpassungsregeln in Bezug auf Ereignisse, die den Basiswert betreffen,

Name der Berechnungsstelle.

Wenn das Wertpapier bei der Zinszahlung eine derivative Komponente aufweist, ist den Anlegern klar und umfassend zu erläutern, wie der Wert ihrer Anlage durch den Wert des Basisinstruments/der Basisinstrumente beeinflusst wird, insbesondere in Fällen, in denen die Risiken am offensichtlichsten sind.“

18.

Anhang XIII Punkt 4.8 erhält folgende Fassung:

4.8.   Angabe des nominalen Zinssatzes und Bestimmungen zur Zinsschuld:

Datum, ab dem die Zinsen zahlbar werden, und Zinsfälligkeitstermine;

Gültigkeitsdauer der Ansprüche auf Zins- und Kapitalrückzahlungen.

Ist der Zinssatz nicht festgelegt, eine Erklärung zur Art des Basiswerts und eine Beschreibung des Basiswertes, auf den er sich stützt, und der bei der Verbindung von Basiswert und Zinssatz angewandten Methode.

Beschreibung etwaiger Ereignisse, die eine Störung des Marktes oder der Abrechnung bewirken und den Basiswert beeinflussen,

Anpassungsregeln in Bezug auf Ereignisse, die den Basiswert betreffen,

Name der Berechnungsstelle.“

19.

Die Anhänge XX bis XXIX, deren Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung enthalten ist, werden angefügt.

Artikel 2

Übergangsbestimmungen

(1)   Artikel 1 Nummer 3, Nummer 9 Buchstaben a bis d, Nummern 10, 11 und 12 gelten nicht für die Billigung von Nachträgen zu einem Prospekt oder Basisprospekt, der vor dem 1. Juli 2012 gebilligt wurde.

(2)   Übermittelt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2003/71/EG eine Bescheinigung über die Billigung eines Prospekts bzw. Basisprospekts, der vor dem 1. Juli 2012 gebilligt wurde, so weist die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats in der Bescheinigung klar und ausdrücklich darauf hin, dass der Prospekt bzw. der Basisprospekt vor dem 1. Juli 2012 gebilligt wurde.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.

(2)  ABl. L 149 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

(4)  ABl. L 327 vom 11.12.2010, S. 1.

(5)  ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 1.“

(6)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.“


ANLAGE

ANHANG XX

Verzeichnis der Schemata und Module für die Wertpapierbeschreibung

 

Anhang V

Einstufung

1.

HAFTENDE PERSONEN

 

1.1.

Alle Personen, die für die Angaben im Prospekt bzw. für bestimmte Teile des Prospekts haften. Im letzteren Fall sind die entsprechenden Teile anzugeben. Handelt es sich dabei um natürliche Personen, zu denen auch Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten gehören, sind Name und Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben.

Kategorie A

1.2.

Erklärung der für den Prospekt haftenden Personen, dass die Angaben im Prospekt ihres Wissens richtig sind und keine Auslassungen beinhalten, die die Aussage des Prospekts verzerren könnten, und dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um dies zu gewährleisten. Ggf. Erklärung der für bestimmte Teile des Prospekts haftenden Personen, dass die Angaben in dem Teil des Prospekts, für den sie haften, ihres Wissens richtig sind und keine Auslassungen beinhalten, die die Aussage des Prospekts verzerren könnten.

Kategorie A

2.

RISIKOFAKTOREN

 

2.1.

Klare und deutliche Angabe der Risikofaktoren, die für die Bewertung der Marktrisiken der zum Handel angebotenen und/oder zuzulassenden Wertpapiere wesentlich sind. Diese Angabe muss in einer Rubrik „Risikofaktoren“ erfolgen.

Kategorie A

3.

ZENTRALE ANGABEN

 

3.1.

Beteiligungen der an der Emission/dem Angebot beteiligten natürlichen und juristischen Personen

 

Beschreibung aller für die Emission/das Angebot wesentlichen — auch kollidierenden — Beteiligungen unter Angabe der betreffenden Personen und der Art der jeweiligen Beteiligung.

Kategorie C

3.2.

Gründe für das Angebot und Zweckbestimmung der Erlöse

 

Gründe für das Angebot (sofern diese nicht in der Gewinnerzielung und/oder der Absicherung bestimmter Risiken liegen). Gegebenenfalls Angabe der geschätzten Gesamtkosten der Emission/des Angebots und der geschätzten Nettoerlöse, jeweils aufgeschlüsselt nach den einzelnen wichtigsten Zweckbestimmungen und dargestellt nach Priorität dieser Zweckbestimmungen. Weiß der Emittent, dass die voraussichtlichen Erträge nicht für alle geplanten Zweckbestimmungen ausreichen werden, sind Höhe und Quellen der benötigten übrigen Finanzierungsmittel anzugeben.

Kategorie C

4.

ANGABEN ZU DEN ANZUBIETENDEN/ZUM HANDEL ZUZULASSENDEN WERTPAPIEREN

 

4.1.

i)

Beschreibung von Art und Gattung der angebotenen und/oder zum Handel zuzulassenden Wertpapiere.

Kategorie B

ii)

ISIN (International Security Identification Number, internationale Wertpapierkennnummer) oder ähnliche Wertpapierkennung.

Kategorie C

4.2.

Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Wertpapiere geschaffen wurden.

Kategorie A

4.3.

i)

Angabe, ob es sich bei den Wertpapieren um Namens- oder Inhaberpapiere handelt und ob sie in Stückeform oder stückelos vorliegen.

Kategorie A

ii)

In letzterem Fall Name und Anschrift des die Buchungsunterlagen führenden Instituts.

Kategorie C

4.4.

Währung der Wertpapieremission.

Kategorie C

4.5.

Rangfolge der angebotenen und/oder zum Handel zuzulassenden Wertpapiere, einschließlich einer Zusammenfassung aller etwaigen Klauseln, die die Rangfolge beeinflussen oder das Wertpapier etwaigen derzeitigen oder künftigen Verbindlichkeiten des Emittenten nachordnen sollen.

Kategorie A

4.6.

Beschreibung der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte, einschließlich aller etwaigen Beschränkungen dieser Rechte und des Verfahrens zur Wahrnehmung dieser Rechte.

Kategorie B

4.7.

i)

Nominaler Zinssatz,

Kategorie C

ii)

Bestimmungen zur Zinsschuld,

Kategorie B

iii)

Datum, ab dem die Zinsen zahlbar werden,

Kategorie C

iv)

Zinsfälligkeitstermine,

Kategorie C

v)

Gültigkeitsdauer der Ansprüche auf Zins- und Kapitalrückzahlungen.

Kategorie B

Ist der Zinssatz nicht festgelegt,

 

vi)

Angabe der Art des Basiswerts,

Kategorie A

vii)

Beschreibung des Basiswerts, auf den er sich stützt,

Kategorie C

viii)

und der Methode, die zur Verknüpfung der beiden Werte verwendet wird,

Kategorie B

ix)

Hinweis darauf, wo Informationen über die vergangene und künftige Wertentwicklung des Basiswerts und dessen Volatilität erhältlich sind.

Kategorie C

x)

Beschreibung aller etwaigen Ereignisse, die eine Störung des Markts oder der Abrechnung bewirken und den Basiswert beeinflussen,

Kategorie B

xi)

Anpassungsregeln in Bezug auf Ereignisse, die den Basiswert betreffen,

Kategorie B

xii)

Name der Berechnungsstelle,

Kategorie C

xiii)

wenn das Wertpapier bei der Zinszahlung eine derivative Komponente aufweist, klare und umfassende Erläuterung, die den Anlegern verständlich macht, wie der Wert ihrer Anlage durch den Wert des Basisinstruments/der Basisinstrumente beeinflusst wird, insbesondere in Fällen, in denen die Risiken am offensichtlichsten sind.

Kategorie B

4.8.

i)

Fälligkeitstermin,

Kategorie C

ii)

Tilgungsmodalitäten, einschließlich der Rückzahlungsverfahren. Wird auf Initiative des Emittenten oder des Wertpapierinhabers eine vorzeitige Tilgung ins Auge gefasst, so ist diese unter Angabe der Tilgungskonditionen zu beschreiben.

Kategorie B

4.9.

i)

Angabe der Rendite.

Kategorie C

ii)

Beschreibung der Methode zur Berechnung der Rendite in Kurzform.

Kategorie B

4.10.

Vertretung der Schuldtitelinhaber unter Angabe der die Anleger vertretenden Organisation und der für diese Vertretung geltenden Bestimmungen. Angabe des Ortes, an dem die Öffentlichkeit die Verträge, die diese Repräsentationsformen regeln, einsehen kann.

Kategorie B

4.11.

Bei Neuemissionen Angabe der Beschlüsse, Ermächtigungen und Genehmigungen, aufgrund deren die Wertpapiere geschaffen und/oder emittiert wurden oder werden sollen.

Kategorie C

4.12.

Bei Neuemissionen Angabe des voraussichtlichen Emissionstermins.

Kategorie C

4.13.

Beschreibung aller etwaigen Beschränkungen für die freie Übertragbarkeit.

Kategorie A

4.14.

Zum Staat, in dem der Emittent seinen eingetragenen Sitz unterhält, und zum Staat/den Staaten, in dem bzw. denen das Angebot unterbreitet oder die Zulassung zum Handel beantragt wird, sind folgende Angaben zu machen:

Informationen über Steuern, die an der Quelle auf die Wertpapiererträge erhoben werden,

Hinweis darauf, ob der Emittent die Einbehaltung der Steuern an der Quelle übernimmt.

Kategorie A

5.

KONDITIONEN DES ANGEBOTS

 

5.1.

Konditionen, Angebotsstatistiken, erwarteter Zeitplan und erforderliche Maßnahmen für die Antragstellung

 

5.1.1.

Angebotskonditionen.

Kategorie C

5.1.2.

Gesamtsumme der Emission/des Angebots. Ist diese nicht festgelegt, Beschreibung der Regelungen und Angabe des Zeitpunkts für die öffentliche Bekanntmachung des Angebotsbetrags.

Kategorie C

5.1.3.

i)

Frist — einschließlich etwaiger Änderungen — während deren das Angebot gilt,

Kategorie C

ii)

Beschreibung des Antragsverfahrens.

Kategorie C

5.1.4.

Beschreibung der Möglichkeit zur Reduzierung der Zeichnungen und des Verfahrens für die Erstattung des zu viel gezahlten Betrags an die Antragsteller.

Kategorie C

5.1.5.

Mindest- und/oder maximale Zeichnungshöhe (ausgedrückt als Anzahl der Wertpapiere oder aggregierte Anlagesumme).

Kategorie C

5.1.6.

Methode und Fristen für die Bedienung der Wertpapiere und ihre Lieferung.

Kategorie C

5.1.7.

Umfassende Beschreibung der Modalitäten und des Termins für die öffentliche Bekanntgabe der Angebotsergebnisse.

Kategorie C

5.1.8.

Verfahren für die Ausübung eines etwaigen Vorkaufsrechts, die Übertragbarkeit der Zeichnungsrechte und die Behandlung nicht ausgeübter Zeichnungsrechte.

Kategorie C

5.2.

Verteilungs- und Zuteilungsplan

 

5.2.1.

i)

Angabe der verschiedenen Anlegerkategorien, denen die Wertpapiere angeboten werden,

Kategorie A

ii)

werden die Papiere gleichzeitig an den Märkten zweier oder mehrerer Staaten angeboten und ist eine bestimmte Tranche einigen dieser Märkte vorbehalten, so ist diese Tranche anzugeben.

Kategorie C

5.2.2.

Verfahren für die Benachrichtigung der Zeichner über den ihnen zugeteilten Betrag und Hinweis darauf, ob mit dem Handel schon vor einer solchen Benachrichtigung begonnen werden kann.

Kategorie C

5.3.

Preisfestsetzung

 

5.3.1.

i)

Angabe des Preises, zu dem die Wertpapiere voraussichtlich angeboten werden, oder

Kategorie C

ii)

Methode, nach der der Preis festgesetzt wird, und Verfahren für seine Bekanntgabe,

Kategorie B

iii)

Angabe etwaiger Kosten und Steuern, die speziell dem Zeichner oder Käufer in Rechnung gestellt werden.

Kategorie C

5.4.

Platzierung und Übernahme (Underwriting)

 

5.4.1.

Name und Anschrift des Koordinators/der Koordinatoren des gesamten Angebots sowie einzelner Angebotsteile und — sofern dem Emittenten oder Bieter bekannt — Name und Anschrift derjenigen, die das Angebot in den verschiedenen Staaten platzieren.

Kategorie C

5.4.2.

Name und Anschrift der Zahl- und Verwahrstellen in jedem Land.

Kategorie C

5.4.3.

Name und Anschrift der Institute, die sich fest zur Übernahme einer Emission verpflichtet haben, sowie Name und Anschrift der Institute, die die Emission ohne verbindliche Zusage oder zur Verkaufsvermittlung platzieren. Angabe der wesentlichen Bestandteile der entsprechenden Vereinbarungen einschließlich Kontingente. Wird nicht die gesamte Emission übernommen, Angabe des nicht übernommenen Teils. Angabe der Gesamthöhe der Übernahmeprovision und der Platzierungsprovision.

Kategorie C

5.4.4.

Datum, zu dem der Emissionsübernahmevertrag geschlossen wurde oder geschlossen wird.

Kategorie C

6.

ZULASSUNG ZUM HANDEL UND HANDELSMODALITÄTEN

 

6.1.

i)

Es ist anzugeben, ob für die angebotenen Wertpapiere ein Antrag auf Zulassung zum Handel gestellt wurde oder werden soll, um sie an einem geregelten Markt oder anderen gleichwertigen Märkten zu platzieren, wobei die betreffenden Märkte zu nennen sind. Dieser Umstand muss angegeben werden, ohne den Eindruck zu erwecken, dass die Zulassung zum Handel auf jeden Fall erteilt wird.

Kategorie B

ii)

Falls bekannt, sollten die ersten Termine angegeben werden, zu denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen sind.

Kategorie C

6.2.

Anzugeben sind alle geregelten oder gleichwertigen Märkte, an denen nach Kenntnis des Emittenten bereits Wertpapiere derselben Gattung wie die angebotenen oder zum Handel zuzulassenden Wertpapiere zum Handel zugelassen sind.

Kategorie C

6.3.

Name und Anschrift der Institute, die aufgrund einer festen Zusage als Intermediäre im Sekundärhandel tätig sind und über An- und Verkaufskurse Liquidität zur Verfügung stellen, sowie Beschreibung der maßgeblichen Konditionen ihrer Zusage.

Kategorie C

7.

ZUSÄTZLICHE ANGABEN

 

7.1.

Werden an einer Emission beteiligte Berater in der Wertpapierbeschreibung genannt, ist anzugeben, in welcher Funktion sie gehandelt haben.

Kategorie C

7.2.

Es ist anzugeben, welche anderen in der Wertpapierbeschreibung enthaltenen Informationen von gesetzlichen Abschlussprüfern geprüft oder durchgesehen wurden, über die die Abschlussprüfer einen Vermerk erstellt haben. Wiedergabe oder bei entsprechender Erlaubnis der zuständigen Behörden Zusammenfassung des Vermerks.

Kategorie A

7.3.

Wird in die Wertpapierbeschreibung eine Erklärung oder ein Vermerk einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind deren Name, Geschäftsadresse und Qualifikationen sowie jede etwaige wesentliche Beteiligung dieser Person am Emittenten anzugeben. Wurde der Vermerk im Auftrag des Emittenten erstellt, ist zu bestätigen, dass die Aufnahme der Erklärung oder des Vermerks in der vorliegenden Form und im vorliegenden Kontext mit Zustimmung der Person erfolgt ist, die den Inhalt dieses Teils der Wertpapierbeschreibung gebilligt hat.

Kategorie A

7.4.

Sofern Angaben von Seiten Dritter übernommen wurden, ist zu bestätigen, dass diese korrekt wiedergegeben wurden und nach Wissen des Emittenten und soweit für ihn aus den von diesem Dritten veröffentlichten Angaben ersichtlich, nicht durch Auslassungen unkorrekt oder irreführend gestaltet wurden. Darüber hinaus ist/sind die Informationsquelle/n anzugeben.

Kategorie C

7.5.

i)

Angabe der Ratings, die für einen Emittenten in dessen Auftrag oder in Zusammenarbeit mit ihm beim Ratingverfahren erstellt wurden, und kurze Erläuterung der Bedeutung des Ratings, sofern zuvor von der Ratingagentur veröffentlicht.

Kategorie A

ii)

Angabe der Ratings, die für die Wertpapiere im Auftrag des oder in Zusammenarbeit mit dem Emittenten beim Ratingverfahren erstellt wurden, und kurze Erläuterung der Bedeutung des Ratings, sofern zuvor von der Ratingagentur veröffentlicht.

Kategorie C

 

Anhang XII

Einstufung

1.

HAFTENDE PERSONEN

 

1.1.

Alle Personen, die für die Angaben im Prospekt bzw. für bestimmte Teile des Prospekts haften. Im letzteren Fall sind die entsprechenden Teile anzugeben. Handelt es sich dabei um natürliche Personen, zu denen auch Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten gehören, sind Name und Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben.

Kategorie A

1.2.

Erklärung der für den Prospekt haftenden Personen, dass die Angaben im Prospekt ihres Wissens richtig sind und keine Auslassungen beinhalten, die die Aussage des Prospekts verzerren könnten, und dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um dies zu gewährleisten. Ggf. Erklärung der für bestimmte Teile des Prospekts haftenden Personen, dass die Angaben in dem Teil des Prospekts, für den sie haften, ihres Wissens richtig sind und keine Auslassungen beinhalten, die die Aussage des Prospekts verzerren könnten, und dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um dies zu gewährleisten.

Kategorie A

2.

RISIKOFAKTOREN

 

2.1.

Klare und deutliche Angabe der Risikofaktoren, die für die Bewertung der Marktrisiken der zum Handel angebotenen und/oder zuzulassenden Wertpapiere wesentlich sind. Diese Angabe muss in einer Rubrik „Risikofaktoren“ erfolgen. Diese muss einen Risikohinweis darauf enthalten, dass der Anleger seinen Kapitaleinsatz ganz oder teilweise verlieren könnte, und/oder gegebenenfalls einen Hinweis darauf, dass die Haftung des Anlegers nicht auf den Wert seiner Anlage beschränkt ist, sowie eine Beschreibung der Umstände, unter denen es zu einer zusätzlichen Haftung kommen kann und welche finanziellen Folgen dies voraussichtlich nach sich zieht.

Kategorie A

3.

ZENTRALE ANGABEN

 

3.1.

Beteiligungen der an der Emission/dem Angebot beteiligten natürlichen und juristischen Personen

 

Beschreibung aller für die Emission/das Angebot wesentlichen — auch kollidierenden — Beteiligungen unter Angabe der betreffenden Personen und der Art der jeweiligen Beteiligung.

Kategorie C

3.2.

Gründe für das Angebot und Zweckbestimmung der Erlöse (sofern diese nicht in der Gewinnerzielung und/oder der Absicherung bestimmter Risiken liegt)

 

Werden die Gründe für das Angebot und die Zweckbestimmung der Erlöse genannt, sind die Gesamtnettoerlöse anzugeben und die Gesamtkosten der Emission/des Angebots zu schätzen.

Kategorie C

4.

ANGABEN ZU DEN ANZUBIETENDEN UND ZUM HANDEL ZUZULASSENDEN WERTPAPIEREN

 

4.1.

Angaben zu den Wertpapieren

 

4.1.1.

i)

Beschreibung von Art und Gattung der angebotenen und/oder zum Handel zuzulassenden Wertpapiere.

Kategorie B

ii)

ISIN (International Security Identification Number, internationale Wertpapierkennnummer) oder ähnliche Wertpapierkennung.

Kategorie C

4.1.2.

Klare und umfassende Erläuterung für die Anleger, wie der Wert ihrer Anlage durch den Wert des Basisinstruments/der Basisinstrumente beeinflusst wird, insbesondere in Fällen, in denen die Risiken am offensichtlichsten sind, es sei denn, die Wertpapiere haben eine Mindeststückelung von 100 000 EUR oder können lediglich für mindestens 100 000 EUR pro Stück erworben werden.

Kategorie B

4.1.3.

Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Wertpapiere geschaffen wurden.

Kategorie A

4.1.4.

i)

Angabe, ob es sich bei den Wertpapieren um Namens- oder Inhaberpapiere handelt und ob sie in Stückeform oder stückelos vorliegen.

Kategorie A

ii)

In letzterem Fall Name und Anschrift des die Buchungsunterlagen führenden Instituts.

Kategorie C

4.1.5.

Währung der Wertpapieremission.

Kategorie C

4.1.6.

Rangfolge der angebotenen und/oder zum Handel zuzulassenden Wertpapiere, einschließlich einer Zusammenfassung aller etwaigen Klauseln, die die Rangfolge beeinflussen oder das Wertpapier etwaigen derzeitigen oder künftigen Verbindlichkeiten des Emittenten nachordnen sollen.

Kategorie A

4.1.7.

Beschreibung der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte, einschließlich aller etwaigen Beschränkungen dieser Rechte, und des Verfahrens zur Wahrnehmung dieser Rechte.

Kategorie B

4.1.8.

Bei Neuemissionen Angabe der Beschlüsse, Ermächtigungen und Billigungen, aufgrund deren die Wertpapiere geschaffen und/oder emittiert wurden oder werden sollen.

Kategorie C

4.1.9.

Emissionstermin.

Kategorie C

4.1.10.

Beschreibung aller etwaigen Beschränkungen für die freie Übertragbarkeit der Wertpapiere.

Kategorie A

4.1.11.

i)

Verfalltermin der derivativen Wertpapiere,

Kategorie C

ii)

Ausübungstermin oder letzter Referenztermin.

Kategorie C

4.1.12.

Beschreibung des Abrechnungsverfahrens für die derivativen Wertpapiere.

Kategorie B

4.1.13.

i)

Beschreibung der Ertragsmodalitäten bei derivativen Wertpapieren (1),

Kategorie B

ii)

Zahlungs- oder Liefertermin,

Kategorie C

iii)

Berechnungsweise.

Kategorie B

4.1.14.

Zum Staat, in dem der Emittent seinen eingetragenen Sitz unterhält, und zum Staat/den Staaten, in dem bzw. denen das Angebot unterbreitet oder die Zulassung zum Handel beantragt wird, sind folgende Angaben zu machen:

Informationen über Steuern, die an der Quelle auf die Wertpapiererträge erhoben werden,

Hinweis darauf, ob der Emittent die Einbehaltung der Steuern an der Quelle übernimmt.

Kategorie A

4.2.

Angaben zum Basiswert

 

4.2.1.

Ausübungspreis oder endgültiger Referenzpreis des Basiswerts.

Kategorie C

4.2.2.

Erklärung zur Art des Basiswerts.

Kategorie A

Hinweis darauf, wo Informationen über die vergangene und künftige Wertentwicklung des Basiswerts und dessen Volatilität erhältlich sind.

Kategorie C

i)

Wenn es sich bei dem Basiswert um ein Wertpapier handelt,

 

Name des Wertpapieremittenten,

Kategorie C

die ISIN (International Security Identification Number, internationale Wertpapierkennnummer) oder eine ähnliche Wertpapierkennung.

Kategorie C

ii)

Wenn es sich bei dem Basiswert um einen Index handelt,

 

Bezeichnung des Indexes,

Kategorie C

Beschreibung des Indexes für den Fall, dass er vom Emittenten zusammengestellt wird.

Kategorie A

Wird der Index nicht vom Emittenten zusammengestellt, Ort, wo Informationen zu diesem Index erhältlich sind.

Kategorie C

iii)

Wenn es sich bei dem Basiswert um einen Zinssatz handelt,

 

eine Beschreibung des Zinssatzes.

Kategorie C

iv)

Wenn der Basiswert unter keine der oben genannten Kategorien fällt,

 

muss die Wertpapierbeschreibung gleichwertige Angaben enthalten.

Kategorie C

v)

Wenn es sich bei dem Basiswert um einen Korb von Basiswerten handelt,

 

die Gewichtung der einzelnen Basiswerte im Korb.

Kategorie C

4.2.3.

Beschreibung aller etwaigen Ereignisse, die eine Störung des Marktes oder der Abrechnung bewirken und den Basiswert beeinflussen.

Kategorie B

4.2.4.

Anpassungsregeln in Bezug auf Ereignisse, die den Basiswert betreffen.

Kategorie B

5.

KONDITIONEN DES ANGEBOTS

 

5.1.

Konditionen, Angebotsstatistiken, erwarteter Zeitplan und erforderliche Maßnahmen zur Zeichnung des Angebots

 

5.1.1.

Angebotskonditionen.

Kategorie C

5.1.2.

Gesamtsumme der Emission/des Angebots; ist diese nicht festgelegt, Beschreibung der Regelungen und Angabe des Zeitpunkts für die öffentliche Bekanntmachung des endgültigen Angebotsbetrags.

Kategorie C

5.1.3.

i)

Frist — einschließlich etwaiger Änderungen — während deren das Angebot gilt,

Kategorie C

ii)

Beschreibung des Zeichnungsverfahrens.

Kategorie C

5.1.4.

Mindest- und/oder maximale Zeichnungshöhe (ausgedrückt als Anzahl der Wertpapiere oder aggregierte Anlagesumme).

Kategorie C

5.1.5.

Methode und Fristen für die Bedienung der Wertpapiere und ihre Lieferung.

Kategorie C

5.1.6.

Umfassende Beschreibung der Modalitäten und des Termins für die öffentliche Bekanntgabe der Angebotsergebnisse.

Kategorie C

5.2.

Verteilungs- und Zuteilungsplan

 

5.2.1.

i)

Angabe der verschiedenen Anlegerkategorien, denen die Wertpapiere angeboten werden,

Kategorie A

ii)

werden die Papiere gleichzeitig an den Märkten zweier oder mehrerer Staaten angeboten und ist eine bestimmte Tranche einigen dieser Märkte vorbehalten, so ist diese Tranche anzugeben.

Kategorie C

5.2.2.

Verfahren für die Benachrichtigung der Zeichner über den ihnen zugeteilten Betrag und Hinweis darauf, ob mit dem Handel schon vor einer solchen Benachrichtigung begonnen werden kann.

Kategorie C

5.3.

Preisfestsetzung

 

5.3.1.

i)

Angabe des Preises, zu dem die Wertpapiere voraussichtlich angeboten werden, oder

Kategorie C

ii)

Methode, nach der der Preis festgesetzt wird, und Verfahren für seine Bekanntgabe,

Kategorie B

iii)

Angabe etwaiger Kosten und Steuern, die speziell dem Zeichner oder Käufer in Rechnung gestellt werden.

Kategorie C

5.4.

Platzierung und Übernahme (Underwriting)

 

5.4.1.

Name und Anschrift des Koordinators/der Koordinatoren des gesamten Angebots sowie einzelner Angebotsteile und — soweit dem Emittenten oder Anbieter bekannt — Name und Anschrift derjenigen, die das Angebot in den verschiedenen Ländern platzieren.

Kategorie C

5.4.2.

Name und Anschrift der Zahl- und Verwahrstellen in jedem Land.

Kategorie C

5.4.3.

Angabe der Institute, die sich fest zur Übernahme einer Emission verpflichtet haben, und Angabe der Institute, die die Emission ohne verbindliche Zusage oder zu bestmöglichen Bedingungen platzieren. Wird die Emission nicht zur Gänze übernommen, ist anzugeben, welchen Teil dies betrifft.

Kategorie C

5.4.4.

Datum, an dem der Emissionsübernahmevertrag geschlossen wurde oder wird.

Kategorie C

5.4.5.

Name und Anschrift einer Berechnungsstelle.

Kategorie C

6.

ZULASSUNG ZUM HANDEL UND HANDELSMODALITÄTEN

 

6.1.

i)

Es ist anzugeben, ob für die angebotenen Wertpapiere ein Antrag auf Zulassung zum Handel gestellt wurde oder werden soll, um sie an einem geregelten Markt oder anderen gleichwertigen Märkten zu platzieren, wobei die betreffenden Märkte zu nennen sind. Dieser Umstand ist anzugeben, ohne den Eindruck zu erwecken, dass die Zulassung zum Handel auf jeden Fall erteilt wird.

Kategorie B

ii)

Falls bekannt, sollten die ersten Termine angegeben werden, zu denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen sind.

Kategorie C

6.2.

Anzugeben sind alle geregelten oder gleichwertigen Märkte, an denen nach Wissen des Emittenten bereits Wertpapiere der gleichen Gattung wie die angebotenen oder zuzulassenden Wertpapiere zum Handel zugelassen sind.

Kategorie C

6.3.

Name und Anschrift der Institute, die aufgrund einer bindenden Zusage als Intermediäre im Sekundärhandel tätig sind und über An- und Verkaufskurse Liquidität zur Verfügung stellen, sowie Beschreibung der Hauptbedingungen ihrer Zusage.

Kategorie C

7.

ZUSÄTZLICHE ANGABEN

 

7.1.

Werden an einer Emission beteiligte Berater in der Wertpapierbeschreibung genannt, ist anzugeben, in welcher Funktion sie gehandelt haben.

Kategorie C

7.2.

Es ist anzugeben, welche anderen in der Wertpapierbeschreibung enthaltenen Informationen von gesetzlichen Abschlussprüfern geprüft oder durchgesehen wurden, über die die Abschlussprüfer einen Vermerk erstellt haben. Wiedergabe oder bei entsprechender Erlaubnis der zuständigen Behörden Zusammenfassung des Vermerks.

Kategorie A

7.3.

Wird in die Wertpapierbeschreibung eine Erklärung oder ein Vermerk einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind deren Name, Geschäftsadresse und Qualifikationen sowie jede etwaige wesentliche Beteiligung dieser Person am Emittenten anzugeben. Wurde der Vermerk im Auftrag des Emittenten erstellt, ist zu bestätigen, dass die Aufnahme der Erklärung oder des Vermerks in der vorliegenden Form und im vorliegenden Kontext mit Zustimmung der Person erfolgt, die den Inhalt dieses Teils der Wertpapierbeschreibung gebilligt hat.

Kategorie A

7.4.

Wurden Angaben von Seiten Dritter übernommen, ist zu bestätigen, dass diese korrekt wiedergegeben wurden und nach Wissen des Emittenten und soweit für ihn aus den von diesem Dritten veröffentlichten Angaben ersichtlich, nicht durch Auslassungen unkorrekt oder irreführend gestaltet wurden. Darüber hinaus hat der Emittent die Informationsquelle(n) anzugeben.

Kategorie C

7.5.

Im Prospekt ist anzugeben, ob der Emittent nach erfolgter Emission Informationen veröffentlichen will oder nicht. Hat er dies angekündigt, so gibt er im Prospekt an, welche Informationen er vorlegen wird und wo sie erhältlich sein werden.

Kategorie C

 

Anhang XIII

Einstufung

1.

HAFTENDE PERSONEN

 

1.1.

Alle Personen, die für die Angaben im Prospekt bzw. für bestimmte Teile des Prospekts haften. Im letzteren Fall sind die entsprechenden Teile anzugeben. Handelt es sich um natürliche Personen, zu denen auch Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Emittenten gehören, sind Name und Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben.

Kategorie A

1.2.

Erklärung der für den Prospekt haftenden Personen, dass die im Prospekt enthaltenen Angaben ihres Wissens richtig sind und keine Auslassungen beinhalten, die die Aussage des Prospekts verzerren könnten, und dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um dies zu gewährleisten. Ggf. Erklärung der für bestimmte Teile des Prospekts haftenden Personen, dass die Angaben in dem Teil des Prospekts, für den sie haften, ihres Wissens richtig sind und keine Auslassungen beinhalten, die die Aussage des Prospekts verzerren könnten.

Kategorie A

2.

RISIKOFAKTOREN

 

Klare und deutliche Angabe der Risikofaktoren, die für die Bewertung der Marktrisiken der zum Handel zuzulassenden Wertpapiere wesentlich sind. Diese Angabe muss in einer Rubrik „Risikofaktoren“ erfolgen.

Kategorie A

3.

ZENTRALE ANGABEN

 

Beteiligungen der an der Emission beteiligten natürlichen und juristischen Personen.

 

Beschreibung aller für die Emission wesentlichen — auch kollidierenden — Beteiligungen unter Angabe der betreffenden Personen und der Art der Beteiligung.

Kategorie C

4.

ANGABEN ZU DEN ZUM HANDEL ZUZULASSENDEN WERTPAPIEREN

 

4.1.

Gesamtbetrag der zum Handel zuzulassenden Wertpapiere.

Kategorie C

4.2.

i)

Beschreibung von Art und Gattung der angebotenen und/oder zum Handel zuzulassenden Wertpapiere.

Kategorie B

ii)

ISIN (International Security Identification Number, internationale Wertpapierkennnummer) oder ähnliche Wertpapierkennung.

Kategorie C

4.3.

Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Wertpapiere geschaffen wurden.

Kategorie A

4.4.

i)

Angabe, ob es sich bei den Wertpapieren um Namens- oder Inhaberpapiere handelt und ob sie in Stückeform oder stückelos vorliegen.

Kategorie A

ii)

In letzterem Fall Name und Anschrift des die Buchungsunterlagen führenden Instituts.

Kategorie C

4.5.

Währung der Wertpapieremission.

Kategorie C

4.6.

Rangfolge der angebotenen und/oder zum Handel zuzulassenden Wertpapiere, einschließlich einer Zusammenfassung aller etwaigen Klauseln, die die Rangfolge beeinflussen oder das Wertpapier etwaigen derzeitigen oder künftigen Verbindlichkeiten des Emittenten nachordnen sollen.

Kategorie A

4.7.

Beschreibung der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte, einschließlich aller etwaigen Beschränkungen dieser Rechte und des Verfahrens zur Wahrnehmung dieser Rechte.

Kategorie B

4.8.

i)

Nominaler Zinssatz,

Kategorie C

ii)

Bestimmungen zur Zinsschuld,

Kategorie B

iii)

Datum, ab dem die Zinsen fällig werden,

Kategorie C

iv)

Zinsfälligkeitstermine,

Kategorie C

v)

Gültigkeitsdauer der Ansprüche auf Zins- und Kapitalrückzahlungen.

Kategorie B

Ist der Zinssatz nicht festgelegt,

 

vi)

Angabe der Art des Basiswerts,

Kategorie A

vii)

Beschreibung des Basiswerts, auf den er sich stützt,

Kategorie C

viii)

und der Methode, die zur Verknüpfung der beiden Werte verwendet wird,

Kategorie B

ix)

Beschreibung aller etwaigen Ereignisse, die eine Störung des Markts oder der Abrechnung bewirken und den Basiswert beeinflussen,

Kategorie B

x)

Anpassungsregeln in Bezug auf Ereignisse, die den Basiswert betreffen,

Kategorie B

xi)

Name der Berechnungsstelle.

Kategorie C

4.9.

i)

Fälligkeitstermin,

Kategorie C

ii)

Tilgungsmodalitäten, einschließlich der Rückzahlungsverfahren. Wird auf Initiative des Emittenten oder des Wertpapierinhabers eine vorzeitige Tilgung ins Auge gefasst, so ist diese unter Angabe der Tilgungskonditionen zu beschreiben.

Kategorie B

4.10.

Angabe der Rendite.

Kategorie C

4.11.

Vertretung der Schuldtitelinhaber unter Angabe der die Anleger vertretenden Organisation und der für diese Vertretung geltenden Bestimmungen. Angabe des Ortes, an dem die Öffentlichkeit die Verträge, die diese Repräsentationsformen regeln, einsehen kann.

Kategorie B

4.12.

Angabe der Beschlüsse, Ermächtigungen und Billigungen, aufgrund deren die Wertpapiere geschaffen und/oder emittiert wurden.

Kategorie C

4.13.

Emissionstermin.

Kategorie C

4.14.

Beschreibung aller etwaigen Beschränkungen für die freie Übertragbarkeit der Wertpapiere.

Kategorie A

5.

ZULASSUNG ZUM HANDEL UND HANDELSMODALITÄTEN

 

5.1.

i)

Angabe des Markts, an dem die Wertpapiere künftig gehandelt werden und für den ein Prospekt veröffentlicht wurde.

Kategorie B

ii)

Falls bekannt, sollten die ersten Termine angegeben werden, zu denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen sind.

Kategorie C

5.2.

Name und Anschrift der Zahl- und Verwahrstellen in jedem Land.

Kategorie C

6.

KOSTEN DER ZULASSUNG ZUM HANDEL

 

Schätzung der durch die Zulassung zum Handel insgesamt verursachten Kosten.

Kategorie C

7.

ZUSÄTZLICHE ANGABEN

 

7.1.

Werden in der Wertpapierbeschreibung Berater genannt, ist anzugeben, in welcher Funktion sie gehandelt haben.

Kategorie C

7.2.

Es ist anzugeben, welche anderen in der Wertpapierbeschreibung enthaltenen Informationen von gesetzlichen Abschlussprüfern geprüft oder durchgesehen wurden, über die die Abschlussprüfer einen Vermerk erstellt haben. Wiedergabe oder bei entsprechender Erlaubnis der zuständigen Behörden Zusammenfassung des Vermerks.

Kategorie A

7.3.

Wird in die Wertpapierbeschreibung eine Erklärung oder ein Vermerk einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind deren Name, Geschäftsadresse und Qualifikationen sowie jede etwaige wesentliche Beteiligung dieser Person am Emittenten anzugeben. Wurde der Vermerk im Auftrag des Emittenten erstellt, ist zu bestätigen, dass die Aufnahme der Erklärung oder des Vermerks in der vorliegenden Form und im vorliegenden Kontext mit Zustimmung der Person erfolgt, die den Inhalt dieses Teils der Wertpapierbeschreibung gebilligt hat.

Kategorie A

7.4.

Wurden Angaben von Seiten Dritter übernommen, ist zu bestätigen, dass diese korrekt wiedergegeben wurden und nach Wissen des Emittenten und soweit für ihn aus den von diesem Dritten veröffentlichten Angaben ersichtlich, keine Auslassungen beinhalten, die die wiedergegebenen Angaben unkorrekt oder irreführend gestalten würden. Darüber hinaus ist/sind die Informationsquelle(n) anzugeben.

Kategorie C

7.5.

i)

Angabe der Ratings, die für einen Emittenten in dessen Auftrag oder in Zusammenarbeit mit ihm beim Ratingverfahren erstellt wurden.

Kategorie A

ii)

Angabe der Ratings, die im Auftrag des Emittenten oder in Zusammenarbeit mit ihm beim Ratingverfahren für Wertpapiere erstellt wurden.

Kategorie C

 

Anhang VIII

Einstufung

1.

DIE WERTPAPIERE

 

1.1.

Mindeststückelung einer Emission.

Kategorie C

1.2.

Werden Angaben zu einem nicht an der Emission beteiligten Unternehmen/Schuldner veröffentlicht, ist zu bestätigen, dass die das Unternehmen/den Schuldner betreffenden Angaben korrekt den vom Unternehmen/Schuldner selbst publizierten Informationen entnommen wurden und nach Wissen des Emittenten und soweit für ihn aus den von dem Unternehmen bzw. Schuldner veröffentlichten Angaben ersichtlich nicht durch Auslassungen irreführend gestaltet wurden.

Kategorie C

Darüber hinaus ist/sind die Quelle(n) der in der Wertpapierbeschreibung enthaltenen Informationen, d. h. die Fundstelle der vom Unternehmen oder Schuldner selbst publizierten Angaben zu nennen.

Kategorie C

2.

DIE BASISWERTE

 

2.1.

Es ist zu bestätigen, dass die der Emission zugrunde liegenden verbrieften Aktiva so beschaffen sind, dass sie die Erwirtschaftung von Finanzströmen gewährleisten, die alle für die Wertpapiere fälligen Zahlungen abdecken.

Kategorie A

2.2.

Liegt der Emission ein Pool von Einzelaktiva zugrunde, sind folgende Angaben zu liefern:

 

2.2.1.

Die für diesen Aktiva-Pool geltende Rechtsordnung,

Kategorie C

2.2.2.

a)

bei einer kleineren Zahl leicht identifizierbarer Schuldner eine allgemeine Beschreibung jedes Schuldners,

Kategorie A

b)

in allen anderen Fällen eine Beschreibung der allgemeinen Charakteristika der Schuldner und des wirtschaftlichen Umfelds,

Kategorie B

sowie globale statistische Daten in Bezug auf die verbrieften Aktiva,

Kategorie C

2.2.3.

Rechtsnatur der Aktiva,

Kategorie C

2.2.4.

Verfall- oder Fälligkeitstermin(e) der Aktiva,

Kategorie C

2.2.5.

Betrag der Aktiva,

Kategorie C

2.2.6.

Beleihungsquote oder Besicherungsgrad,

Kategorie C

2.2.7.

Verfahren zur Originierung oder Schaffung der Aktiva sowie bei Darlehen oder Kreditverträgen die Hauptvergabekriterien samt Hinweis auf etwaige Darlehen, die diesen Kriterien nicht genügen, sowie etwaige Rechte oder Verpflichtungen im Hinblick auf die Zahlung weiterer Vorschüsse,

Kategorie B

2.2.8.

Hinweis auf wichtige Zusicherungen und Sicherheiten, die dem Emittenten in Bezug auf die Aktiva gemacht oder gestellt wurden,

Kategorie C

2.2.9.

etwaige Substitutionsrechte für die Aktiva und eine Beschreibung der Art und Weise, wie die Aktiva ersetzt werden können, und der Art der substituierbaren Aktiva; sollte die Möglichkeit einer Substitution durch Aktiva einer anderen Gattung oder Qualität bestehen, ist dies anzugeben und sind die Auswirkungen einer solchen Substitution darzulegen,

Kategorie B

2.2.10.

Beschreibung sämtlicher relevanter Versicherungspolicen, die für die Aktiva abgeschlossen wurden. Eine Konzentration bei ein und demselben Versicherer sollte angegeben werden, wenn sie für die Transaktion wesentlich ist.

Kategorie B

2.2.11.

Setzen sich die Aktiva aus Schuldverschreibungen von maximal fünf Schuldnern zusammen, bei denen es sich um juristische Personen handelt, oder sind mehr als 20 % der Aktiva einem einzigen Schuldner zuzurechnen oder ist nach Kenntnis des Emittenten und/oder soweit für ihn aus den von dem/den Schuldner(n) veröffentlichten Informationen ersichtlich, ein wesentlicher Teil der Aktiva einem einzelnen Schuldner zuzurechnen, so ist eine der beiden folgenden Angaben zu machen:

 

a)

Angaben über jeden Schuldner, als wäre er ein Emittent, der für Schuldtitel und derivative Wertpapiere mit einer Mindeststückelung von 100 000 EUR ein Registrierungsformular zu erstellen hat,

Kategorie A

b)

wenn es sich um einen Schuldner oder Garantiegeber handelt, dessen Wertpapiere bereits zum Handel an einem geregelten oder vergleichbaren Markt zugelassen wurden, oder wenn die Schuldverschreibungen von einem Unternehmen garantiert werden, das bereits zum Handel an einem geregelten oder vergleichbaren Markt zugelassen wurde, Name, Anschrift, Land der Gründung, Art der Geschäftstätigkeit und Bezeichnung des Marktes, an dem die Wertpapiere zugelassen sind.

Kategorie C

2.2.12.

Besteht zwischen dem Emittenten, dem Garantiegeber und dem Schuldner eine für die Emission wesentliche Beziehung, sind die Hauptkennzeichen dieser Beziehung im Einzelnen anzugeben.

Kategorie C

2.2.13.

Umfassen die Aktiva nicht an einem geregelten oder gleichwertigen Markt gehandelte Schuldverschreibungen, sind die wichtigsten Konditionen dieser Schuldverschreibungen darzulegen.

Kategorie B

2.2.14.

Umfassen die Aktiva Dividendenwerte, die zum Handel an einem geregelten oder gleichwertigen Markt zugelassen sind, ist Folgendes anzugeben:

 

a)

eine Beschreibung der Wertpapiere,

Kategorie C

b)

eine Beschreibung des Markts, an dem sie gehandelt werden, einschließlich seines Gründungsdatums, der Art und Weise, wie Kursinformationen veröffentlicht werden, der täglichen Handelsvolumina, der Bedeutung des Markts in seinem Land und der für den Markt zuständigen Regulierungsbehörde,

Kategorie C

c)

die Abstände, in denen die Kurse der einschlägigen Wertpapiere veröffentlicht werden.

Kategorie C

2.2.15.

Sind mehr als zehn (10) Prozent der Aktiva Dividendenwerte, die nicht an einem geregelten oder gleichwertigen Markt gehandelt werden, sind diese Dividendenwerte zu beschreiben und gleichwertige Angaben zu liefern, die im Schema für das Aktien-Registrierungsformular für jeden Emittenten dieser Wertpapiere vorzulegen sind.

Kategorie A

2.2.16.

Ist ein wesentlicher Teil der Aktiva durch Immobilien besichert oder unterlegt, ist ein Gutachten für diese Immobilien vorzulegen, in dem sowohl die Immobilien selbst als auch die Kapitalfluss- und Einkommensströme geschätzt werden. Diese Angaben können entfallen, wenn es sich um eine Emission von Wertpapieren handelt, die durch immobilienbesicherte Hypothekendarlehen unterlegt sind, die Immobilien für die Zwecke der Emission nicht neubewertet wurden und unmissverständlich angegeben ist, dass es sich bei den genannten Schätzungen um die zum Zeitpunkt des ursprünglichen Hypothekendarlehens durchgeführten Schätzungen handelt.

Kategorie A

2.3.

Liegt der Emission ein aktiv gemanagter Pool von Aktiva zugrunde, sind folgende Angaben zu liefern:

 

2.3.1.

Gleichwertige Angaben wie unter 2.1 und 2.2, damit Art, Qualität, Hinlänglichkeit und Liquidität der im Portfolio gehaltenen Aktiva-Arten, die die Emission besichern, bewertet werden können.

Siehe Punkte 2.1 und 2.2

2.3.2.

Die Parameter, innerhalb deren die Anlagen getätigt werden können; Name und Beschreibung des für die Verwaltung zuständigen Unternehmens, einschließlich einer Beschreibung des in diesem Unternehmen vorhandenen Sachverstands bzw. der bestehenden Erfahrungen; Zusammenfassung der Bestimmungen über die Abbestellung eines solchen Unternehmens und die Bestellung einer anderen Verwaltungsgesellschaft und Beschreibung der Beziehung dieses Unternehmens zu allen anderen an der Emission beteiligten Parteien.

Kategorie B

2.4.

Schlägt ein Emittent vor, weitere, mit denselben Aktiva unterlegte Wertpapiere zu emittieren, ist dies klar und deutlich anzugeben und für den Fall, dass diese neuen Wertpapiere nicht mit den vorhandenen Schuldtitelgattungen austauschbar oder diesen nicht nachgeordnet sind, darzulegen, wie die Inhaber dieser Gattung unterrichtet werden sollen.

Kategorie C

3.

STRUKTUR UND KAPITALFLUSS

 

3.1.

Beschreibung der Struktur der Transaktion, erforderlichenfalls mit Strukturdiagramm.

Kategorie A

3.2.

Beschreibung der an der Emission beteiligten Unternehmen und der von ihnen auszuführenden Aufgaben.

Kategorie A

3.3.

Beschreibung der Methode und des Datums des Verkaufs, der Übertragung, der Novation oder der Zession der Aktiva bzw. etwaiger sich aus den Aktiva ergebender Rechte und/oder Pflichten gegenüber dem Emittenten, oder ggf. der Art und Weise und der Frist, auf die bzw. innerhalb deren der Emittent die Erträge der Emission vollständig investiert haben wird.

Kategorie B

3.4.

Erläuterung des Mittelflusses, einschließlich

 

3.4.1.

der Art und Weise, wie der sich aus den Aktiva ergebende Kapitalfluss den Emittenten in die Lage versetzen soll, seinen Verpflichtungen gegenüber den Wertpapierinhabern nachzukommen. Erforderlichenfalls ist eine Tabelle mit der Bedienung der finanziellen Verpflichtungen aufzunehmen sowie eine Beschreibung der Annahmen, die bei der Erstellung dieser Tabelle zugrunde gelegt wurden.

Kategorie B

3.4.2.

Angaben über etwaige Bonitätsverbesserungen; Angabe, wo wesentliche Liquiditätsengpässe auftreten und Liquiditätshilfen vorhanden sein könnten; Angabe der Bestimmungen, die die Zinsrisiken bzw. Kapitalausfallrisiken auffangen sollen.

Kategorie B

3.4.3.

unbeschadet des Punktes 3.4.2 Einzelheiten zur Finanzierung etwaiger nachgeordneter Verbindlichkeiten.

Kategorie C

3.4.4.

Angabe etwaiger Parameter für die Anlage zeitweiliger Liquiditätsüberschüsse und Beschreibung der für eine solche Anlage zuständigen Parteien,

Kategorie B

3.4.5.

der Art und Weise, wie Zahlungen in Bezug auf die Aktiva vereinnahmt werden,

Kategorie B

3.4.6.

der Rangfolge der Zahlungen, die der Emittent an die Inhaber der betreffenden Wertpapiergattungen leistet,

Kategorie A

3.4.7.

detaillierter Angaben zu etwaigen anderen Vereinbarungen, von denen Zins- und Kapitalzahlungen an die Anleger abhängen.

Kategorie A

3.5.

Name, Anschrift und wesentliche Geschäftstätigkeiten der Originatoren der verbrieften Aktiva.

Kategorie C

3.6.

Ist die Rendite und/oder Rückzahlung des Wertpapiers an die Wertentwicklung oder Kreditwürdigkeit anderer Aktiva geknüpft, die keine Aktiva des Emittenten sind, gelten die Punkte 2.2 und 2.3.

Siehe Punkte 2.2 und 2.3

3.7.

Name, Anschrift und wesentliche Geschäftstätigkeiten des Verwalters, der Berechnungs- oder einer ähnlichen Stelle, samt einer Zusammenfassung der Aufgaben des Verwalters bzw. der Berechnungsstelle und deren Beziehung zu dem Institut, das die Aktiva originiert oder geschaffen hat, sowie eine Zusammenfassung der Bestimmungen über die Abbestellung des Verwalters/der Berechnungsstelle und die Bestellung eines anderen Verwalters/einer anderen Berechnungsstelle.

Kategorie C

3.8.

Namen und Anschriften sowie eine kurze Beschreibung

 

a)

etwaiger Swap-Vertragsparteien und Steller anderer wesentlicher Formen der Bonitäts- oder Liquiditätsverbesserung,

Kategorie A

b)

der Banken, bei denen die Hauptkonten in Bezug auf die Transaktion geführt werden.

Kategorie C

4.

„EX POST“-ANGABEN

 

4.1.

Im Prospekt ist anzugeben, ob in Bezug auf die zum Handel zuzulassenden Wertpapiere und die Wertentwicklung der zugrunde liegenden Sicherheiten nach erfolgter Emission Transaktionsinformationen veröffentlicht werden sollen. Hat der Emittent seine entsprechende Absicht bekundet, ist im Prospekt anzugeben, welche Angaben veröffentlicht werden, wo sie erhältlich sind und in welchen Abständen sie veröffentlicht werden.

Kategorie C

 

Anhang XIV

Einstufung

1.

Beschreibung des Basistitels.

 

1.1

Beschreibung von Typ und Gattung der Aktien.

Kategorie A

1.2.

Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Aktien geschaffen wurden oder werden sollen.

Kategorie A

1.3.

Angabe, ob es sich um Namens- oder Inhaberpapiere handelt und ob sie in Stückeform oder stückelos vorliegen. In letzterem Fall Name und Anschrift des die Buchungsunterlagen führenden Instituts.

Kategorie A

1.4.

Angabe der Währung der Emission.

Kategorie A

1.5.

Beschreibung der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte, einschließlich aller etwaigen Beschränkungen dieser Rechte, und des Verfahrens zur Wahrnehmung dieser Rechte.

Dividendenrechte:

feste(r) Termin(e), zu dem/denen der Anspruch entsteht,

Frist, nach deren Ablauf der Dividendenanspruch verfällt und Nennung des in diesem Fall Begünstigten,

Dividendenbeschränkungen und Verfahren für gebietsfremde Wertpapierinhaber,

Dividendensatz bzw. Methode für dessen Berechnung, Häufigkeit und Art der Zahlungen (kumulativ oder nichtkumulativ),

Stimmrechte,

Vorkaufsrechte bei Angeboten von Wertpapieren derselben Gattung,

Recht auf Beteiligung am Gewinn des Emittenten,

Recht auf Beteiligung am Saldo im Falle einer Liquidation,

Tilgungsklauseln,

Wandelbedingungen.

Kategorie A

1.6.

Bei Neuemissionen Angabe der Beschlüsse, Ermächtigungen und Billigungen, aufgrund deren die Aktien geschaffen und/oder emittiert wurden oder werden sollen, und Angabe des Emisionstermins.

Kategorie C

1.7.

Ort und Zeitpunkt der künftigen bzw. erfolgten Zulassung der Aktien zum Handel.

Kategorie C

1.8.

Beschreibung aller etwaigen Beschränkungen für die freie Übertragbarkeit der Aktien.

Kategorie A

1.9.

Angabe etwaiger obligatorischer Übernahmeangebote und/oder Squeeze-Out- und Sell-Out-Regeln in Bezug auf die Wertpapiere.

Kategorie A

1.10.

Angabe öffentlicher Übernahmeangebote für das Eigenkapital des Emittenten, die Dritte während des letzten oder des laufenden Geschäftsjahres unterbreitet haben. Für solche Angebote sind der Preis oder die Wandelbedingungen sowie das Resultat zu nennen.

Kategorie A

1.11.

Auswirkungen der Rechteausübung auf den Emittenten des Basistitels und möglicher Verwässerungseffekt für die Aktionäre.

Kategorie C

2.

Ist der Emittent des Basistitels ein Unternehmen derselben Gruppe, sind für diesen Emittenten die gleichen Angaben zu liefern wie im Aktien-Registrierungsformular.

Kategorie A

 

Anhang VI

Einstufung

1.

ART DER GARANTIE

 

Beschreibung jeder Vereinbarung, mit der sichergestellt werden soll, dass jede für die Emission wesentliche Verpflichtung angemessen erfüllt wird, ob in Form einer Garantie, einer Sicherheit, einer Patronatserklärung (keep well agreement), einer „Mono-line“-Versicherungspolice oder einer gleichwertigen anderen Verpflichtung (nachfolgend unter dem Oberbegriff „Garantien“ zusammengefasst, wobei der Steller als „Garantiegeber“ bezeichnet wird).

Unbeschadet der Allgemeingültigkeit des vorstehenden Absatzes umfassen derartige Vereinbarungen auch Verpflichtungen zur Gewährleistung der Rückzahlung von Schuldtiteln und/oder der Zahlung von Zinsen. In der Beschreibung sollte auch dargelegt werden, wie mit der Vereinbarung sichergestellt werden soll, dass die garantierten Zahlungen ordnungsgemäß geleistet werden.

Kategorie B

2.

UMFANG DER GARANTIE

 

Konditionen und Umfang der Garantie sind im Einzelnen darzulegen. Unbeschadet der Allgemeingültigkeit des vorstehenden Absatzes sollten diese Angaben sämtliche Auflagen für die Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall umfassen, die in den Wertpapierkonditionen und den wesentlichen Bestimmungen etwaiger „Mono-line“-Versicherungen oder Patronatserklärungen zwischen Emittent und Garantiegeber festgelegt sind. Auch etwaige Vetorechte des Garantiegebers in Bezug auf Änderungen bei den Wertpapierinhaberrechten, wie sie häufig in „Mono-line“-Versicherungen zu finden sind, müssen im Einzelnen dargelegt werden.

Kategorie B

3.

ANGABEN ZUM GARANTIEGEBER

 

Der Garantiegeber muss über sich selbst die gleichen Angaben machen wie der Emittent der Art von Wertpapieren, die Gegenstand der Garantie ist.

Kategorie A

4.

EINSEHBARE DOKUMENTE

 

Angabe der Orte, an denen die Öffentlichkeit die wesentlichen Verträge und sonstige mit der Garantie verbundene Dokumente einsehen kann.

Kategorie A

ANHANG XXI

Liste der zusätzlichen Angaben in den endgültigen Bedingungen

ZUSÄTZLICHE ANGABEN

Beispiel(e) für die in Erwägungsgrund 18 der Prospektverordnung genannten komplexen derivativen Wertpapiere.

In der entsprechenden Wertpapierbeschreibung nicht vorgeschriebene zusätzliche Bestimmungen zum Basiswert.

Land/Länder, in dem/denen das Wertpapier öffentlich angeboten wird.

Land/Länder, in dem/denen die Zulassung zum Handel am geregelten Markt/an den geregelten Märkten beantragt wird.

Land/Länder, dem/denen die Billigung des betreffenden Basisprospekts mitgeteilt wurde.

Seriennummer

Tranchennummer

ANHANG XXII

Für die Zusammenfassungen vorgeschriebene Angaben

LEITFADEN FÜR DIE TABELLEN

1.

Die Zusammenfassungen werden auf Modularbasis gemäß den Anhängen dieser Verordnung verfasst, auf deren Grundlage der Prospekt erstellt wurde. So würde beispielsweise die Zusammenfassung eines Aktienprospekts die in den Anhängen I und III verlangten Angaben enthalten.

2.

Jede Zusammenfassung besteht aus fünf Tabellen (siehe unten).

3.

Die Reihenfolge der Abschnitte A-E ist verbindlich. Innerhalb der einzelnen Abschnitte sind die Angaben in der in den Tabellen angegebenen Reihenfolge zu machen.

4.

Ist eine Angabe für einen Prospekt irrelevant, sollte in der Zusammenfassung an der betreffenden Stelle „entfällt“ vermerkt werden.

5.

Die Beschreibungen sollten kurz, d. h. nicht länger sein, als es die jeweilige Angabe erfordert.

6.

Die Zusammenfassungen sollten keine Querverweise auf spezielle Teile des Prospekts enthalten.

7.

Betrifft ein Prospekt die Zulassung von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 100 000 EUR zum Handel an einem geregelten Markt gemäß Anhang IX oder XIII oder beiden, und wird von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel Artikel 19 Absatz 4 der Richtlinie 2003/71/EG eine Zusammenfassung verlangt oder eine solche freiwillig erstellt, so sind in der Zusammenfassung für die Anhänge IX und XIII die in den Tabellen genannten Angaben zu veröffentlichen. Ist ein Emittent nicht dazu verpflichtet, eine Zusammenfassung in den Prospekt aufzunehmen, möchte darin aber einen Überblick über seinen Prospekt geben, sollte er für den Fall, dass er dabei nicht alle Angabepflichten für Zusammenfassungen erfüllt, dafür sorgen, dass dieser Abschnitt nicht die Überschrift „Zusammenfassung“ trägt.

Abschnitt A —   Einleitung und Warnhinweise

Anhänge

Punkt

Geforderte Angaben

Alle

A.1

Warnhinweis, dass

die [betreffende] Zusammenfassung als Prospekteinleitung verstanden werden sollte,

sich der Anleger bei jeder Entscheidung, in die Wertpapiere zu investieren, auf den Prospekt als Ganzen stützen sollte,

ein Anleger, der wegen der in dem [betreffenden] Prospekt enthaltenen Angaben Klage einreichen will, nach den nationalen Rechtsvorschriften seines Mitgliedstaats möglicherweise für die Übersetzung des Prospekts aufkommen muss, bevor das Verfahren eingeleitet werden kann, und

zivilrechtlich nur diejenigen Personen haften, die die Zusammenfassung samt etwaiger Übersetzungen vorgelegt und übermittelt haben, und dies auch nur für den Fall, dass die Zusammenfassung verglichen mit den anderen Teilen des Prospekts irreführend, unrichtig oder inkohärent ist oder verglichen mit den anderen Teilen des Prospekts wesentliche Angaben, die in Bezug auf Anlagen in die betreffenden Wertpapiere für die Anleger eine Entscheidungshilfe darstellen, vermissen lassen.


Abschnitt B —   Emittent und etwaige Garantiegeber

Anhänge

Punkt

Geforderte Angaben

1, 4, 7, 9, 11

B.1

Gesetzliche und kommerzielle Bezeichnung des Emittenten.

1, 4, 7, 9, 11

B.2

Sitz und Rechtsform des Emittenten, das für den Emittenten geltende Recht und Land der Gründung der Gesellschaft.

1

B.3

Art der derzeitigen Geschäftstätigkeit und Haupttätigkeiten des Emittenten samt der hierfür wesentlichen Faktoren, wobei die Hauptprodukt- und/oder-dienstleistungskategorien sowie die Hauptmärkte, auf denen der Emittent vertreten ist, anzugeben sind.

1

B.4a

Wichtigste jüngste Trends, die sich auf den Emittenten und die Branchen, in denen er tätig ist, auswirken.

4, 11

B.4b

Alle bereits bekannten Trends, die sich auf den Emittenten und die Branchen, in denen er tätig ist, auswirken.

1, 4, 9, 11

B.5

Ist der Emittent Teil einer Gruppe, Beschreibung der Gruppe und der Stellung des Emittenten innerhalb dieser Gruppe.

1

B.6

Soweit dem Emittenten bekannt, Name jeder Person, die eine direkte oder indirekte Beteiligung am Eigenkapital des Emittenten oder einen Teil der Stimmrechte hält, die/der nach den für den Emittenten geltenden nationalen Rechtsvorschriften meldepflichtig ist, samt der Höhe der Beteiligungen der einzelnen Personen.

Angabe, ob die Hauptanteilseigner des Emittenten unterschiedliche Stimmrechte haben, falls vorhanden.

Soweit dem Emittenten bekannt, ob an ihm unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen oder Beherrschungsverhältnisse bestehen, wer diese Beteiligungen hält bzw. diese Beherrschung ausübt und welcher Art die Beherrschung ist.

1

B.7

Ausgewählte wesentliche historische Finanzinformationen über den Emittenten, die für jedes Geschäftsjahr des von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraums und für jeden nachfolgenden Zwischenberichtszeitraum vorgelegt werden, sowie Vergleichsdaten für den gleichen Zeitraum des vorangegangenen Geschäftsjahres, es sei denn, diese Anforderung ist durch Vorlage der Bilanzdaten zum Jahresende erfüllt.

Sollten sich Finanzlage und Betriebsergebnis des Emittenten in oder nach dem von den wesentlichen historischen Finanzinormationen abgedeckten Zeitraum erheblich geändert haben, sollten auch diese Veränderungen dargelegt werden.

1, 2

B.8

Ausgewählte wesentliche Pro-forma-Finanzinformationen, die als solche gekennzeichnet sind.

Diese müssen einen klaren Hinweis auf den hypothetischen Charakter von Pro-Forma-Finanzinformationen, d. h. darauf enthalten, dass sie nicht die tatsächliche Finanzlage oder die tatsächlichen Ergebnisse des Unternehmens widerspiegeln.

1, 4, 9, 11

B.9

Liegen Gewinnprognosen oder -schätzungen vor, ist der entsprechende Wert anzugeben.

1, 4, 9, 11

B.10

Art etwaiger Beschränkungen im Bestätigungsvermerk zu den historischen Finanzinformationen.

3

B.11

Reicht das Geschäftskapital des Emittenten nicht aus, um die bestehenden Anforderungen zu erfüllen, sollte eine Erläuterung beigefügt werden.

4, 9, 11

B.12

Berücksichtigen Sie unter Punkt B.7 nur den ersten Absatz und liefern Sie darüber hinaus:

eine Erklärung, dass sich die Aussichten des Emittenten seit dem Datum des letzten veröffentlichten geprüften Abschlusses nicht wesentlich verschlechtert haben, oder beschreiben Sie jede wesentliche Verschlechterung,

eine Beschreibung wesentlicher Veränderungen bei Finanzlage oder Handelsposition des Emittenten, die nach dem von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraum eingetreten sind.

4, 9, 11

B.13

Beschreibung aller Ereignisse aus der jüngsten Zeit der Geschäftstätigkeit des Emittenten, die für die Bewertung seiner Zahlungsfähigkeit in hohem Maße relevant sind.

4, 9, 11

B.14

B.5 sowie:

„Ist der Emittent von anderen Unternehmen der Gruppe abhängig, ist dies klar anzugeben.“

4, 9, 11

B.15

Beschreibung der Haupttätigkeiten des Emittenten.

4, 7, 9, 11

B.16

Berücksichtigen Sie unter Punkt B.6 nur den letzten Absatz.

5, 13

B.17

Die Ratings, die im Auftrag des Emitttenten oder in Zusammenarbeit mit ihm beim Ratingverfahren für den Emittenten oder seine Schuldtitel erstellt wurden.

6

B.18

Beschreibung von Art und Umfang der Garantie.

6

B.19

Es sind die in Abschnitt B vorgesehenen Angaben zum Garantiegeber zu liefern, als wäre er der Emittent der gleichen Art von Wertpapieren, die Gegenstand der Garantie ist. Legen Sie deshalb für den betreffenden Anhang die für eine Zusammenfassung vorgeschriebenen Angaben vor.

7

B.20

Angabe, ob der Emittent als Zweckgesellschaft zur Emission von ABS gegründet wurde.

7

B.21

Beschreibung der Haupttätigkeiten des Emittenten einschließlich eines Gesamtüberblicks über die Teilnehmer des Verbriefungsprogramms, sowie Angaben über unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen oder Beherrschungsverhältnisse zwischen diesen Teilnehmern.

7

B.22

Hat ein Emittent seit seiner Gründung oder Niederlassung seine Tätigkeit nicht aufgenommen und wurde zum Datum des Registrierungsformulars kein Abschluss erstellt, ist dies anzugeben.

7

B.23

Berücksichtigen Sie unter Punkt B.7 nur den ersten Absatz

7

B.24

Beschreibung jeder wesentlichen Verschlechterung der Aussichten des Emittenten seit dem Datum des letzten veröffentlichten geprüften Abschlusses.

8

B.25

Beschreibung der Basiswerte, einschließlich

einer Bestätigung, dass die der Emission zugrunde liegenden verbrieften Aktiva so beschaffen sind, dass sie die Erwirtschaftung von Finanzströmen gewährleisten, die alle für die Wertpapiere fälligen Zahlungen abdecken,

einer Beschreibung der allgemeinen Charakteristika der Schuldner und bei einer kleineren Zahl leicht identifizierbarer Schuldner eine allgemeine Beschreibung der einzelnen Schuldner,

einer Beschreibung der Rechtsnatur der Aktiva,

der Beleihungsquote oder des Besicherungsgrades,

für den Fall, dass der Prospekt ein Immobiliengutachen enthält, eine Beschreibung der Schätzung.

8

B.26

Wenn der Emission ein aktiv gemanagter Pool von Aktiva zugrunde liegt, Beschreibung der Parameter, innerhalb deren die Anlagen getätigt werden können, Name und Beschreibung des für die Verwaltung zuständigen Unternehmens, einschließlich einer kurzen Beschreibung der Beziehung dieses Unternehmens zu allen anderen an der Emission beteiligten Parteien.

8

B.27

Schlägt ein Emittent die Ausgabe weiterer Wertpapiere vor, die mit den gleichen Aktiva unterlegt sind, ist dies anzugeben.

8

B.28

Beschreibung der Struktur der Transaktion, erforderlichenfalls mit Strukturdiagramm.

8

B.29

Beschreibung des Mittelflusses und Angabe von Swap-Vertragsparteien und etwaigen anderen wesentlichen Formen der Bonitäts- oder Liquiditätsverbesserung sowie deren Steller.

8

B.30

Name und Beschreibung der Originatoren der verbrieften Aktiva.

10

B.31

Angaben zum Emittenten der Basiswerte:

B.1

B.2

B.3

B.4

B.5

B.6

B.7

B.9

B.10

D.4

10

B.32

Angaben zum Emittenten der Zertifikate, die Aktien vertreten:

„Name und eingetragener Sitz.“

„Rechtsordnung, unter der der Emittent tätig ist, und Rechtsform, die er unter dieser Rechtsordnung angenommen hat.“

15

B.33

Folgende Angaben aus Anhang 1:

B.1

B.2

B.5

B.6

B.7

B.8

B.9

B.10

C.3

C.7

D.2

15

B.34

Beschreibung des Anlageziels und der Anlagepolitik (einschließlich etwaiger Anlagebeschränkungen), die der Organismus für gemeinsame Anlagen verfolgt, einschließlich einer Beschreibung der genutzten Instrumente.

15

B.35

Obergrenzen für die Kreditaufnahme und/oder Leverage-Limits, denen der Organismus für gemeinsame Anlagen unterliegt. Sind keine Obergrenzen vorhanden, ist dies anzugeben.

15

B.36

Beschreibung des Status des Organismus für gemeinsame Anlagen, der durch eine Regulierungs- oder Aufsichtsbehörde kontrolliert wird, und Angabe des Namens der Regulierungs- bzw. Aufsichtsbehörde(n) im Land seiner Gründung.

15

B.37

Kurzes Profil des Anlegertyps, auf den der Organismus für gemeinsame Anlagen zugeschnitten ist.

15

B.38

Wird im Hauptteil des Prospekts angegeben, dass mehr als 20 % der Bruttovermögenswerte des Organismus für gemeinsame Anlagen

a)

direkt oder indirekt in einen einzigen Basiswert investiert werden können oder

b)

in einen oder mehrere Organismen für gemeinsame Anlagen investiert werden können, die ihrerseits mehr als 20 % ihrer Bruttovermögenswerte in andere Organismen für gemeinsame Anlagen investieren können, oder

c)

eine über diesen Betrag hinausgehende Exposition in Bezug auf die Bonität oder Zahlungsfähigkeit einer anderen Vertragspartei besteht,

sollte dieses Unternehmen genannt und die Exposition (z. B der Vertragspartner) beschrieben werden und sollten Angaben zu dem Markt gemacht werden, an dem die Wertpapiere dieses Unternehmens zum Handel zugelassen sind.

15

B.39

Darf ein Organismus für gemeinsame Anlagen mehr als 40 % seiner Bruttovermögenswerte in einen anderen Organismus für gemeinsame Anlagen investieren, sollte(n) in der Zusammenfassung entweder

a)

die Exponierung und der Name des Basisorganismus für gemeinsame Anlagen genannt und die gleichen Angaben geliefert werden, die in einer Zusammenfassung von diesem Organismus für gemeinsame Anlagen verlangt würden, oder

b)

für den Fall, dass die von einem Basisorganismus für gemeinsame Anlagen emittierten Wertpapiere bereits zum Handel an einem geregelten oder gleichwertigen Markt zugelassen sind, der Name des Basisorganismus für gemeinsame Anlagen angegeben werden.

15

B.40

Beschreibung der Dienstleister des Antragstellers einschließlich der maximal zu entrichtenden Entgelte.

15

B.41

Name und Regulierungsstatus aller etwaigen Vermögensverwalter, Anlageberater, Verwahrer, Verwalter oder sonstigen Treuhänder (einschließlich etwaiger delegierter Verwahrungsverträge).

15

B.42

Häufigkeit der Bestimmung des Nettoinventarwerts des Organismus für gemeinsame Anlagen und Art der Übermittlung dieses Werts an die Anleger.

15

B.43

Bei einem Dachorganismus für gemeinsame Anlagen ist jede wechselseitige Haftung, die zwischen verschiedenen Teilfonds oder Anlagen in andere Organismen für gemeinsame Anlagen auftreten kann, darzulegen.

15

B.44

B.7 sowie:

„Hat ein Organismus für gemeinsame Anlagen seine Tätigkeit noch nicht aufgenommen und wurde zum Datum des Registrierungsformulars kein Abschluss erstellt, ist dies anzugeben.“

15

B.45

Beschreibung des Portfolios des Organismus für gemeinsame Anlagen.

15

B.46

Angabe des aktuellsten Nettoinventarwerts pro Wertpapier (falls anwendbar).

16

B.47

Beschreibung des Emittenten, einschließlich

seiner gesetzlichen Bezeichnung und seiner Stellung im nationalen öffentlichen Rahmen,

der Rechtsform des Emittenten,

aller etwaigen Ereignisse aus jüngster Zeit, die für die Bewertung seiner Zahlungsfähigkeit relevant sind,

einer Beschreibung des wirtschaftlichen Umfelds des Emittenten, einschließlich der Wirtschaftsstruktur mit detaillierten Angaben zu den Hauptwirtschaftszweigen.

16

B.48

Beschreibung/Eckdaten der öffentlichen Finanzen und Handelsinformationen für die beiden Geschäftsjahre, die dem Datum des Prospekts vorausgehen, samt einer Beschreibung aller wesentlichen Veränderungen, die seit Ende des letzten Geschäftsjahres bei diesen Angaben eingetreten sind.

17

B.49

Beschreibung des Emittenten, einschließlich

seiner gesetzlichen Bezeichnung und einer Beschreibung seines Rechtsstatus,

seiner Rechtsform,

einer Beschreibung seiner Zielsetzung und Aufgaben,

seiner Finanzierungsquellen sowie der Garantien und anderer Verpflichtungen, die seine Mitglieder ihm gegenüber übernommen haben,

aller etwaigen Ereignisse aus jüngster Zeit, die für die Bewertung seiner Zahlungsfähigkeit relevant sind.

17

B.50

Ausgewählte wesentliche historische Finanzinformationen der letzten beiden Geschäftsjahre samt einer Beschreibung aller wesentlichen Veränderungen, die seit den letzten geprüften Finanzinformationen bei der Finanzlage des Emittenten eingetreten sind.


Abschnitt C —   Wertpapiere

Anhänge

Punkt

Geforderte Angaben

3, 5, 12, 13

C.1

Beschreibung von Art und Gattung der angebotenen und/oder zum Handel zuzulassenden Wertpapiere, einschließlich jeder Wertpapierkennung.

3, 5, 12, 13

C.2

Währung der Wertpapieremission.

1

C.3

Zahl der ausgegebenen und voll eingezahlten Aktien und der ausgegebenen, aber nicht voll eingezahlten Aktien.

Nennwert pro Aktie bzw. Angabe, dass die Aktien keinen Nennwert haben.

3

C.4

Beschreibung der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte.

3, 5, 12, 13

C.5

Beschreibung aller etwaigen Beschränkungen für die freie Übertragbarkeit der Wertpapiere.

3

C.6

Angabe, ob für die angebotenen Wertpapiere die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt wurde bzw. werden soll, und Nennung aller geregelten Märkte, an denen die Wertpapiere gehandelt werden oder werden sollen.

1

C.7

Beschreibung der Dividendenpolitik.

5, 12, 13

C.8

C.4 sowie:

„einschließlich der Rangordnung“

„einschließlich Beschränkungen dieser Rechte“

5, 13

C.9

C.8 sowie:

„nominaler Zinssatz“

„Datum, ab dem die Zinsen zahlbar werden und Zinsfälligkeitstermine“

„ist der Zinssatz nicht festgelegt, Beschreibung des Basiswerts, auf den er sich stützt“

„Fälligkeitstermin und Vereinbarungen für die Darlehenstilgung, einschließlich der Rückzahlungsverfahren“

„Angabe der Rendite“

„Name des Vertreters der Schuldtitelinhaber“

5

C.10

C.9 sowie:

„wenn das Wertpapier eine derivative Komponente bei der Zinszahlung hat, eine klare und umfassende Erläuterung, die den Anlegern verständlich macht, wie der Wert ihrer Anlage durch den Wert des Basisinstruments/der Basisinstrumente beeinflusst wird, insbesondere in Fällen, in denen die Risiken am offensichtlichsten sind“

5, 12

C.11

Es ist anzugeben, ob für die angebotenen Wertpapiere ein Antrag auf Zulassung zum Handel gestellt wurde oder werden soll, um sie an einem geregelten Markt oder anderen gleichwertigen Märkten zu platzieren, wobei die betreffenden Märkte zu nennen sind.

8

C.12

Mindeststückelung einer Emission.

10

C.13

Angaben über die zugrunde liegenden Aktien:

C.1

C.2

C.3

C.4

C.5

C.6

C.7

10

C.14

Angaben zu den Zertifikaten, die Aktien vertreten:

C.1

C.2

C.4

C.5

„Beschreibung der Wahrnehmung und Nutzung der an die zugrunde liegenden Aktien gebunden Rechte, insbesondere der Stimmrechte, der Bedingungen, unter denen der Zertifikateemittent diese Rechte wahrnehmen kann, und der Maßnahmen, die geplant sind, um von den Zertifikateinhabern entsprechende Anweisungen — sowie das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös, die nicht auf den Inhaber der Zertifikate übertragen werden, zu erhalten.“

„Beschreibung der Bankgarantien oder sonstigen Garantien, die für die Zertifikate gestellt werden und die Verpflichtungen des Emittenten unterlegen sollen.“

12

C.15

Beschreibung, wie der Wert der Anlage durch den Wert des Basisinstruments/der Basisinstrumente beeinflusst wird, es sei denn, die Wertpapiere haben eine Mindeststückelung von 100 000 EUR.

12

C.16

Verfalltag oder Fälligkeitstermin der derivativen Wertpapiere — Ausübungstermin oder letzter Referenztermin.

12

C.17

Beschreibung des Abrechnungsverfahrens für die derivativen Wertpapiere.

12

C.18

Beschreibung der Ertragsmodalitäten bei derivativen Wertpapieren.

12

C.19

Ausübungspreis oder endgültiger Referenzpreis des Basiswerts.

12

C.20

Beschreibung der Art des Basiswerts und Angabe des Ortes, an dem Informationen über den Basiswert erhältlich sind.

13

C.21

Angabe des Markts, an dem die Wertpapiere künftig gehandelt werden und für den ein Prospekt veröffentlicht wurde.

14

C.22

Angaben über die zugrunde liegenden Aktien:

„Beschreibung der zugrunde liegenden Aktie.“

C.2

C.4 sowie „und des Verfahrens für die Wahrnehmung dieser Rechte.“

„Ort und Zeitpunkt der künftigen bzw. erfolgten Zulassung der Aktien zum Handel.“

C.5

„Ist der Emittent des Basistitels ein Unternehmen derselben Gruppe, sind zu diesem Emittenten die gleichen Angaben zu liefern wie im Aktien-Registrierungsformular. Legen Sie deshalb für Anhang 1 die für eine Zusammenfassung vorgeschriebenen Angaben vor.“


Abschnitt D —   Risiken

Anhänge

Punkt

Geforderte Angaben

1

D.1

Zentrale Angaben zu den zentralen Risiken, die dem Emittenten oder seiner Branche eigen sind.

4, 7, 9, 11, 16, 17

D.2

Zentrale Angaben zu den zentralen Risiken, die dem Emittenten eigen sind.

3, 5, 13

D.3

Zentrale Angaben zu den zentralen Risiken, die den Wertpapieren eigen sind.

10

D.4

Angaben zum Emittenten der zugrunde liegenden Aktien:

D.2

10

D.5

Angaben zu den Zertifikaten, die Aktien vertreten:

D.3

12

D.6

D.3 sowie:

„Diese müssen einen Risikohinweis darauf enthalten, dass der Anleger seinen Kapitaleinsatz ganz oder teilweise verlieren könnte, sowie gegebenenfalls einen Hinweis darauf, dass die Haftung des Anlegers nicht auf den Wert seiner Anlage beschränkt ist, sowie eine Beschreibung der Umstände, unter denen es zu einer zusätzlichen Haftung kommen kann und welche finanziellen Folgen dies voraussichtlich nach sich zieht.“


Abschnitt E —   Angebot

Anhänge

Punkt

Geforderte Angaben

3, 10

E.1

Gesamtnettoerlöse und geschätzte Gesamtkosten der Emission/des Angebots, einschließlich der geschätzten Kosten, die dem Anleger vom Emittenten oder Anbieter in Rechnung gestellt werden.

3, 10

E.2a

Gründe für das Angebot, Zweckbestimmung der Erlöse, geschätzte Nettoerlöse.

5, 12

E.2b

Gründe für das Angebot und Zweckbestimmung der Erlöse, sofern diese nicht in der Gewinnerzielung und/oder der Absicherung bestimmter Risiken liegt.

3, 5, 10, 12

E.3

Beschreibung der Angebotskonditionen.

3, 5, 10, 12, 13

E.4

Beschreibung aller für die Emission/das Angebot wesentlichen, auch kollidierenden Beteiligungen.

3, 10

E.5

Name der Person/des Unternehmens, die/das das Wertpapier zum Verkauf anbietet.

Bei Lock-up-Vereinbarungen die beteiligten Parteien und die Lock-up-Frist.

3, 10

E.6

Betrag und Prozentsatz der aus dem Angebot resultierenden unmittelbaren Verwässerung.

Im Falle eines Zeichnungsangebots an die existierenden Anteilseigner Betrag und Prozentsatz der unmittelbaren Verwässerung, für den Fall, dass sie das neue Angebot nicht zeichnen.

Alle

E.7

Schätzung der Ausgaben, die dem Anleger vom Emittenten oder Anbieter in Rechnung gestellt werden.

ANHANG XXIII

Mindestangaben für das Aktienregistrierungsformular bei Bezugsrechtsemissionen (verhältnismäßiges Schema)

1.   HAFTENDE PERSONEN

1.1.   Alle Personen, die für die Angaben im Registrierungsformular bzw. für bestimmte Teile des Registrierungsformulars haften. Im letzteren Fall sind die entsprechenden Teile anzugeben. Handelt es sich dabei um natürliche Personen, zu denen auch Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten gehören, sind Name und Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben.

1.2.   Erklärung der für das Registrierungsformular haftenden Personen, dass die Angaben im Registrierungsformular ihres Wissens richtig sind und keine Auslassungen beinhalten, die die Aussage des Registrierungsformulars verzerren könnten, und dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um dies sicherzustellen. Ggf. Erklärung der für bestimmte Teile des Registrierungsformulars haftenden Personen, dass die Angaben in dem Teil des Registrierungsformulars, für den sie haften, ihres Wissens richtig sind und keine Auslassungen beinhalten, die die Aussage des Registrierungsformulars verzerren könnten, und dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um dies sicherzustellen.

2.   ABSCHLUSSPRÜFER

2.1.   Name und Anschrift der Abschlussprüfer des Emittenten, die für den von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraum zuständig waren (einschließlich ihrer Mitgliedschaft in einer Berufsvereinigung).

2.2.   Wurden Abschlussprüfer während des von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraums abberufen, nicht wieder bestellt oder haben sie ihr Mandat selbst niedergelegt, so sind entsprechende Einzelheiten — soweit wesentlich — anzugeben.

3.   RISIKOFAKTOREN

Klare Angabe der Risikofaktoren, die für den Emittenten oder seine Branche charakteristisch sind, unter der Rubrik ‚Risikofaktoren‘.

4.   ANGABEN ZUM EMITTENTEN

4.1.   Gesetzliche und kommerzielle Bezeichnung des Emittenten.

4.2.   Investitionen

4.2.1.

Beschreibung (einschließlich des Betrags) der wichtigsten Investitionen des Emittenten zwischen dem Ende des von dem zuletzt veröffentlichten geprüften Abschluss abgedeckten Zeitraums und dem Datum des Registrierungsformulars.

4.2.2.

Beschreibung der wichtigsten laufenden Investitionen des Emittenten, einschließlich ihrer geografischen Verteilung (Inland und Ausland) und der Finanzierungsmethode (Eigen- oder Fremdfinanzierung).

4.2.3.

Angaben zu den wichtigsten künftigen Investitionen des Emittenten, die von seinen Leitungsorganen bereits fest beschlossen sind.

5.   ÜBERBLICK ÜBER DIE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

5.1.   Haupttätigkeitsbereiche

Kurze Beschreibung des Betriebs und der Haupttätigkeiten des Emittenten sowie etwaiger bedeutender Änderungen, die sich seit dem Ende des von dem zuletzt veröffentlichten geprüften Abschluss abgedeckten Zeitraums auf den Betrieb und die Haupttätigkeiten des Emittenten ausgewirkt haben, und Angaben zu neu eingeführten wesentlichen Produkten und Dienstleistungen sowie zum Stand der Entwicklung neuer Produkte oder Dienstleistungen, soweit deren Entwicklung öffentlich bekanntgegeben wurde.

5.2.   Wichtigste Märkte

Kurze Beschreibung der wichtigsten Märkte, auf denen der Emittent tätig ist, sowie etwaiger wesentlicher Änderungen auf diesen Märkten seit dem Ende des von dem zuletzt veröffentlichten geprüften Abschluss abgedeckten Zeitraums.

5.3.   Wurden die unter den Punkten 5.1 und 5.2 genannten Informationen seit dem Ende des von dem zuletzt veröffentlichten geprüften Abschluss abgedeckten Zeitraums durch außergewöhnliche Faktoren beeinflusst, so ist dies anzugeben.

5.4.   Kurze Darstellung, inwieweit der Emittent von Patenten oder Lizenzen, Industrie-, Handels- oder Finanzierungsverträgen oder neuen Herstellungsverfahren abhängig ist, wenn diese Faktoren für die Geschäftstätigkeit oder die Rentabilität des Emittenten von wesentlicher Bedeutung sind.

5.5.   Grundlage für etwaige Angaben des Emittenten zu seiner Wettbewerbsposition.

6.   ORGANISATIONSSTRUKTUR

6.1.   Ist der Emittent Teil einer Gruppe, kurze Beschreibung der Gruppe und der Stellung des Emittenten innerhalb dieser Gruppe.

7.   TRENDINFORMATIONEN

7.1.   Angabe der wichtigsten aktuellen Trends bei Produktion, Umsatz und Vorräten sowie bei Kosten und Verkaufspreisen zwischen dem Ende des letzten Geschäftsjahres und dem Datum des Registrierungsformulars.

7.2.   Angabe aller bekannten Trends, Unsicherheiten, Anfragen, Verpflichtungen oder Vorfälle, die die Aussichten des Emittenten nach vernünftigem Ermessen zumindest im laufenden Geschäftsjahr wesentlich beeinflussen werden.

8.   GEWINNPROGNOSEN ODER -SCHÄTZUNGEN

Entscheidet sich ein Emittent zur Aufnahme einer Gewinnprognose oder -schätzung, so muss das Registrierungsformular die unter den Punkten 8.1 und 8.2 genannten Angaben enthalten.

8.1.

Erläuterung der wichtigsten Annahmen, auf die der Emittent seine Prognose oder Schätzung gestützt hat.

Hier muss klar unterschieden werden zwischen Annahmen in Bezug auf Faktoren, die die Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans beeinflussen können, und Annahmen in Bezug auf Faktoren, die klar außerhalb des Einflussbereichs der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans liegen. Die Annahmen müssen für die Anleger ohne Weiteres verständlich, spezifisch sowie präzise sein und dürfen sich nicht auf die allgemeine Genauigkeit der der Prognose zugrunde liegenden Schätzungen beziehen.

8.2.

Ein Bestätigungsvermerk, der von unabhängigen Buchprüfern oder Abschlussprüfern erstellt wurde und in dem festgestellt wird, dass die Prognose oder die Schätzung nach Meinung der unabhängigen Buchprüfer oder Abschlussprüfer auf der angegebenen Grundlage ordnungsgemäß erstellt wurde und dass die Rechnungslegungsgrundlage, die für die Gewinnprognose oder -schätzung verwendet wurde, mit den Rechnungslegungsstrategien des Emittenten im Einklang steht.

8.3.

Die Gewinnprognose oder -schätzung ist auf einer Grundlage zu erstellen, die mit den historischen Finanzinformationen vergleichbar ist.

8.4.

Wurde in einem Prospekt, der noch aussteht, eine Gewinnprognose veröffentlicht, dann ist zu erläutern, ob diese Prognose noch so zutrifft wie zur Zeit der Erstellung des Registrierungsformulars, und ggf. darzulegen, warum diese Prognose nicht mehr zutrifft.

9.   VERWALTUNGS-, LEITUNGS- UND AUFSICHTSORGAN UND OBERES MANAGEMENT

9.1.   Name und Geschäftsanschrift folgender Personen sowie Angabe ihrer Stellung beim Emittenten und der wichtigsten Tätigkeiten, die sie neben der Tätigkeit beim Emittenten ausüben, sofern diese für den Emittenten von Bedeutung sind:

a)

Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgans;

b)

persönlich haftende Gesellschafter bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien;

c)

Gründer, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, die seit weniger als fünf Jahren besteht, und

d)

sämtliche Mitglieder des oberen Managements, die für die Feststellung relevant sind, ob der Emittent über die für die Führung der Geschäfte erforderliche Kompetenz und Erfahrung verfügt.

Art einer etwaigen verwandtschaftlichen Beziehung zwischen diesen Personen.

Für jedes Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten und für jede der in Unterabsatz 1 Buchstaben b und d genannten Personen detaillierte Angabe der einschlägigen Managementkompetenz und -erfahrung sowie folgende Angaben:

a)

die Namen sämtlicher Kapital- und Personengesellschaften, bei denen die betreffende Person während der letzten fünf Jahre Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bzw. Gesellschafter war, und Angabe, ob die Mitgliedschaft in diesen Organen oder der Gesellschafterstatus weiter fortbesteht. Es ist nicht erforderlich, sämtliche Tochtergesellschaften des Emittenten aufzulisten, bei denen die betreffende Person ebenfalls Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans ist.

b)

etwaige Verurteilungen wegen Betrugsdelikten während zumindest der letzten fünf Jahre;

c)

detaillierte Angaben über etwaige Insolvenzen, Insolvenzverwaltungen oder Liquidationen während zumindest der letzten fünf Jahre, mit der eine in Unterabsatz 1 Buchstaben a und d genannte Person im Zusammenhang stand, die in einer der in Unterabsatz 1 Buchstaben a und d genannten Funktionen handelte, und

d)

detaillierte Angaben zu etwaigen öffentlichen Anschuldigungen und/oder Sanktionen gegen die genannte Person durch die gesetzlich befugten Stellen oder die Regulierungsbehörden (einschließlich bestimmter Berufsverbände) und ggf. Angabe, ob diese Person während zumindest der letzten fünf Jahre von einem Gericht für die Mitgliedschaft in einem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Emittenten oder für die Tätigkeit im Management oder der Führung der Geschäfte eines Emittenten als untauglich angesehen wurde.

Liegt keiner der genannten Umstände vor, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

9.2.   Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgan sowie oberes Management — Interessenkonflikte

Potenzielle Interessenkonflikte zwischen den Verpflichtungen der unter Punkt 9.1 genannten Personen gegenüber dem Emittenten und ihren privaten Interessen und/oder sonstigen Verpflichtungen sind klar anzugeben. Falls keine derartigen Konflikte bestehen, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Ferner ist jede Vereinbarung oder Abmachung mit den Hauptaktionären, Kunden, Lieferanten oder sonstigen Personen zu nennen, aufgrund deren eine unter Punkt 9.1 genannte Person zum Mitglied eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bzw. zum Mitglied des oberen Managements bestellt wurde.

Zudem sind die Einzelheiten aller Veräußerungsbeschränkungen zu nennen, die die unter Punkt 9.1 genannten Personen für die von ihnen gehaltenen Wertpapiere des Emittenten für einen bestimmten Zeitraum vereinbart haben.

10.   VERGÜTUNG UND SONSTIGE LEISTUNGEN

Bei Emittenten, die nicht an einem geregelten Markt notiert sind, sind für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr in Bezug auf die unter Punkt 9.1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und d genannten Personen folgende Angaben vorzulegen:

10.1.   Höhe der Vergütung (einschließlich etwaiger erfolgsgebundener oder nachträglicher Vergütungen) und Sachleistungen, die diesen Personen vom Emittenten und seinen Tochterunternehmen für Dienstleistungen gezahlt bzw. gewährt wurden, die für den Emittenten oder eine seiner Tochtergesellschaften von jeglicher Person in jeglicher Funktion erbracht wurden.

Diese Angaben sind individuell vorzulegen, außer wenn eine individuelle Offenlegung im Herkunftsland des Emittenten nicht vorgeschrieben ist oder wenn die Angaben vom Emittenten bereits anderweitig veröffentlicht wurden.

10.2.   Gesamthöhe der vom Emittenten oder seinen Tochtergesellschaften gebildeten Reserven oder Rückstellungen für Pensions- und Rentenzahlungen oder ähnliche Leistungen.

11.   PRAKTIKEN DES LEITUNGSORGANS

Bei Emittenten, die nicht an einem geregelten Markt notiert sind, sind für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr — sofern nichts anderes angegeben ist — in Bezug auf die unter Punkt 9.1. Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Personen folgende Angaben vorzulegen:

11.1.

Ggf. Ende der laufenden Mandatsperiode und Zeitraum, in dem die betreffende Person ihre Aufgabe wahrgenommen hat.

11.2.

Angaben zu den Dienstleistungsverträgen, die zwischen den Mitgliedern des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans und dem Emittenten bzw. einer seiner Tochtergesellschaften geschlossen wurden und die bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Leistungen vorsehen. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

11.3.

Angaben zum Audit-Ausschuss und zum Vergütungsausschuss des Emittenten, einschließlich der Namen der Ausschussmitglieder und einer Zusammenfassung der Satzung des Ausschusses.

11.4.

Erklärung, ob der Emittent der/den Corporate-Governance-Regelung(en) im Land seiner Gründung genügt. Sollte der Emittent einer solchen Regelung nicht folgen, ist eine entsprechende Erklärung zusammen mit einer Erläuterung aufzunehmen, aus der hervorgeht, warum der Emittent dieser Regelung nicht Folge leistet.

12.   BESCHÄFTIGTE

12.1.   In Bezug auf jede der unter Punkt 9.1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und d genannten Personen sind so aktuelle Informationen wie möglich über ihren Aktienbesitz und etwaige Optionen auf Aktien des Emittenten beizubringen.

12.2.   Beschreibung etwaiger Vereinbarungen über eine Beteiligung der Beschäftigten am Kapital des Emittenten.

13.   HAUPTAKTIONÄRE

13.1.   Soweit dem Emittenten bekannt, sind alle Personen anzugeben, die nicht Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans sind und die direkt oder indirekt eine Beteiligung am Eigenkapital des Emittenten oder den entsprechenden Stimmrechten halten, die nach nationalem Recht zu melden ist, einschließlich des Betrags der Beteiligung. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

13.2.   Angabe, ob die Hauptaktionäre des Emittenten unterschiedliche Stimmrechte haben. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

13.3.   Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe, ob an dem Emittenten unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen oder Beherrschungsverhältnisse bestehen und wer diese Beteiligungen hält bzw. diese Beherrschung ausübt. Beschreibung der Art und Weise einer derartigen Beherrschung und der vorhandenen Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs einer solchen Beherrschung.

13.4.   Sofern dem Emittenten bekannt, Beschreibung etwaiger Vereinbarungen, deren Ausübung zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Änderung in der Beherrschung des Emittenten führen könnte.

14.   GESCHÄFTE MIT VERBUNDENEN PARTEIEN

Soweit die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards auf den Emittenten keine Anwendung finden, sind folgende Informationen für den Zeitraum, auf den sich die historischen Finanzinformationen beziehen, bis zum Datum des Registrierungsformulars anzugeben:

a)

Art und Umfang der Geschäfte, die als einzelnes Geschäft oder insgesamt für den Emittenten von wesentlicher Bedeutung sind. Erfolgt der Abschluss derartiger Geschäfte mit verbundenen Parteien nicht auf marktkonforme Weise, ist zu erläutern, weshalb. Im Falle ausstehender Darlehen einschließlich Garantien jeglicher Art ist der ausstehende Betrag anzugeben.

b)

Betrag der Geschäfte mit verbundenen Parteien oder Anteil dieser Geschäfte am Umsatz des Emittenten.

Finden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/200 übernommene internationale Rechnungslegungsstandards auf den Emittenten Anwendung, so sind die vorstehend genannten Informationen nur für diejenigen Geschäfte anzugeben, die seit dem Ende des letzten Berichtszeitraums, für den geprüfte Finanzinformationen veröffentlicht wurden, getätigt wurden.

15.   FINANZINFORMATIONEN ÜBER DIE VERMÖGENS-, FINANZ- UND ERTRAGSLAGE DES EMITTENTEN

15.1.   Historische Finanzinformationen

Beizubringen sind geprüfte historische Finanzinformationen, die das letzte Geschäftsjahr abdecken (bzw. einen entsprechenden kürzeren Zeitraum, in dem der Emittent tätig war), sowie der Bestätigungsvermerk. Hat der Emittent in der Zeit, für die historische Finanzinformationen beizubringen sind, seinen Bilanzstichtag geändert, so decken die geprüften historischen Finanzinformationen mindestens 12 Monate oder — sollte der Emittent seiner Geschäftstätigkeit noch keine 12 Monate nachgegangen sein — den gesamten Zeitraum seiner Geschäftstätigkeit ab. Derartige Finanzinformationen sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 zu erstellen bzw. für den Fall, dass diese Verordnung nicht anwendbar ist, gemäß den nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen eines Mitgliedstaats, wenn der Emittent aus der Europäischen Union stammt.

Bei Emittenten aus Drittstaaten sind diese Finanzinformationen nach den im Verfahren des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards oder nach diesen Standards gleichwertigen nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen eines Drittstaates zu erstellen. Ist keine Gleichwertigkeit mit den Standards gegeben, so sind die Finanzinformationen in Form eines neu zu erstellenden Abschlusses vorzulegen.

Die geprüften historischen Finanzinformationen sind in einer Form zu erstellen und vorzulegen, die mit der Form des folgenden Jahresabschlusses des Emittenten im Einklang steht, wobei die Rechnungslegungsgrundsätze und -strategien sowie die für diese Jahresabschlüsse geltenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind.

Ist der Emittent in seiner aktuellen Wirtschaftsbranche weniger als ein Jahr tätig, so sind die geprüften historischen Finanzinformationen für diesen Zeitraum gemäß den Standards zu erstellen, die auf Jahresabschlüsse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbar sind, bzw. für den Fall, dass diese Verordnung nicht anwendbar ist, gemäß den nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen eines Mitgliedstaats, wenn der Emittent aus der Europäischen Union stammt. Bei Emittenten aus Drittstaaten sind diese historischen Finanzinformationen nach den im Verfahren des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards oder nach diesen Standards gleichwertigen nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen eines Drittstaates zu erstellen. Diese historischen Finanzinformationen müssen geprüft worden sein.

Wurden die geprüften Finanzinformationen gemäß nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen erstellt, dann müssen die unter dieser Rubrik geforderten Finanzinformationen zumindest Folgendes enthalten:

a)

die Bilanz;

b)

die Gewinn- und Verlustrechnung;

c)

eine Übersicht, aus der entweder alle Veränderungen im Eigenkapital oder nur die Veränderungen im Eigenkapital hervorgehen, die sich nicht aus Eigenkapitaltransaktionen mit Eigenkapitalgebern oder Ausschüttungen an diese ergeben;

d)

Kapitalflussrechnung;

e)

Rechnungslegungsstrategien und erläuternde Vermerke.

Die historischen jährlichen Finanzinformationen müssen unabhängig und in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen geprüft worden sein, oder es muss für das Registrierungsformular vermerkt werden, ob sie in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln.

15.2.   Pro-Forma-Finanzinformationen

Im Falle einer bedeutenden Brutto-Veränderung ist zu beschreiben, wie die Transaktion ggf. die Aktiva und Passiva sowie die Erträge des Emittenten beeinflusst hätte, wenn sie zu Beginn des Berichtszeitraums oder zum Berichtszeitpunkt durchgeführt worden wäre.

Dieser Anforderung wird normalerweise durch die Aufnahme von Pro-Forma-Finanzinformationen Genüge getan.

Diese Pro-Forma-Finanzinformationen sind gemäß Anhang II zu erstellen und müssen die darin geforderten Angaben enthalten.

Den Pro-Forma-Finanzinformationen ist ein Vermerk beizufügen, der von unabhängigen Buchprüfern oder Abschlussprüfern erstellt wurde.

15.3.   Abschlüsse

Erstellt der Emittent sowohl einen eigenen Jahresabschluss als auch einen konsolidierten Jahresabschluss, so ist zumindest der konsolidierte Abschluss in das Registrierungsformular aufzunehmen.

15.4.   Prüfung der historischen jährlichen Finanzinformationen

15.4.1.

Es ist eine Erklärung dahingehend abzugeben, dass die historischen Finanzinformationen geprüft wurden. Sofern Bestätigungsvermerke über die historischen Finanzinformationen von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden bzw. sofern sie Vorbehalte enthalten oder eingeschränkt erteilt wurden, sind diese Ablehnung bzw. diese Vorbehalte oder die eingeschränkte Erteilung in vollem Umfang wiederzugeben und die Gründe dafür anzugeben.

15.4.2.

Angabe sonstiger Informationen im Registrierungsformular, die von den Abschlussprüfern geprüft wurden.

15.4.3.

Wurden die Finanzdaten im Registrierungsformular nicht dem geprüften Abschluss des Emittenten entnommen, so ist die Quelle dieser Daten anzugeben und darauf hinzuweisen, dass die Daten ungeprüft sind.

15.5.   Alter der jüngsten Finanzinformationen

15.5.1.

Das letzte Jahr der geprüften Finanzinformationen darf nicht länger zurückliegen als

a)

18 Monate ab dem Datum des Registrierungsformulars, wenn der Emittent geprüfte Zwischenabschlüsse in sein Registrierungsformular aufnimmt, oder

b)

15 Monate ab dem Datum des Registrierungsformulars, wenn der Emittent ungeprüfte Zwischenabschlüsse in sein Registrierungsformular aufnimmt.

15.6.   Zwischenfinanzinformationen und sonstige Finanzinformationen

15.6.1.

Hat der Emittent seit dem Datum des letzten geprüften Abschlusses vierteljährliche oder halbjährliche Finanzinformationen veröffentlicht, so sind diese in das Registrierungsformular aufzunehmen. Wurden diese vierteljährlichen oder halbjährlichen Finanzinformationen einer Prüfung oder prüferischen Durchsicht unterzogen, so sind die entsprechenden Vermerke ebenfalls aufzunehmen. Wurden die vierteljährlichen oder halbjährlichen Finanzinformationen keiner prüferischen Durchsicht oder Prüfung unterzogen, so ist dies anzugeben.

15.6.2.

Wurde das Registrierungsformular mehr als neun Monate nach Ablauf des letzten geprüften Geschäftsjahres erstellt, muss es Zwischenfinanzinformationen enthalten, die ungeprüft sein können (worauf hinzuweisen ist) und zumindest die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres abdecken.

Diese Zwischenfinanzinformationen sollten einen Vergleich mit dem gleichen Zeitraum des letzten Geschäftsjahres beinhalten, es sei denn, diese Anforderung ist durch Vorlage der Bilanzdaten zum Jahresende erfüllt.

15.7.   Dividendenpolitik

Beschreibung der Politik des Emittenten auf dem Gebiet der Dividendenausschüttungen und etwaiger diesbezüglicher Beschränkungen.

15.7.1.

Angabe des Betrags der Dividende pro Aktie für den Zeitraum, der von den historischen Finanzinformationen abgedeckt wird. Wurde die Zahl der Aktien des Emittenten geändert, ist eine Bereinigung zu Vergleichszwecken vorzunehmen.

15.8.   Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren

Angaben über etwaige staatliche Interventionen, Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren (einschließlich derjenigen Verfahren, die nach Kenntnis des Emittenten noch anhängig sind oder eingeleitet werden könnten), die im Zeitraum der mindestens 12 letzten Monate stattfanden und die sich in jüngster Zeit erheblich auf die Finanzlage oder die Rentabilität des Emittenten und/oder der Gruppe ausgewirkt haben oder sich in Zukunft auswirken könnten. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

15.9.   Bedeutende Veränderungen in der Finanzlage oder der Handelsposition des Emittenten

Beschreibung jeder bedeutenden Veränderung in der Finanzlage oder der Handelsposition der Gruppe, die seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres eingetreten ist, für das entweder geprüfte Finanzinformationen oder Zwischenfinanzinformationen veröffentlicht wurden. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

16.   ZUSÄTZLICHE ANGABEN

16.1.   Aktienkapital

Aufzunehmen sind die folgenden Angaben zum Stichtag der jüngsten Bilanz, die Bestandteil der historischen Finanzinformationen sind:

16.1.1.

Betrag des ausgegebenen Kapitals und für jede Gattung des Aktienkapitals:

a)

Zahl der genehmigten Aktien,

b)

Zahl der ausgegebenen und voll eingezahlten Aktien und Zahl der ausgegebenen und nicht voll eingezahlten Aktien,

c)

Nennwert pro Aktie bzw. Angabe, dass die Aktien keinen Nennwert haben, und

d)

Überleitungsrechnung für die Zahl der ausstehenden Aktien zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres. Wurde mehr als 10 % des Kapitals während des Zeitraums, auf den sich die historischen Finanzinformationen beziehen, mit anderen Aktiva als Barmitteln eingezahlt, so ist dies anzugeben.

16.1.2.

Sollten Aktien vorhanden sein, die nicht Bestandteil des Eigenkapitals sind, so sind die Anzahl und die wesentlichen Merkmale dieser Aktien anzugeben.

16.1.3.

Angabe etwaiger wandelbarer Wertpapiere, umtauschbarer Wertpapiere oder etwaiger Wertpapiere mit Optionsscheinen, wobei die geltenden Bedingungen und Verfahren für die Wandlung, den Umtausch oder die Zeichnung darzulegen sind.

16.1.4.

Angaben über eventuelle Akquisitionsrechte und deren Bedingungen und/oder über Verpflichtungen in Bezug auf genehmigtes, aber noch nicht ausgegebenes Kapital oder in Bezug auf eine Kapitalerhöhung.

16.1.5.

Angaben, ob auf den Anteil eines Mitglieds der Gruppe ein Optionsrecht besteht oder ob bedingt oder bedingungslos vereinbart wurde, einen Anteil an ein Optionsrecht zu knüpfen, sowie Einzelheiten über solche Optionen, die auch jene Personen betreffen, die diese Optionsrechte erhalten haben.

17.   WESENTLICHE VERTRÄGE

Zusammenfassung jedes im letzten Jahr vor der Veröffentlichung des Registrierungsformulars abgeschlossenen wesentlichen Vertrags (mit Ausnahme von Verträgen, die im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit abgeschlossen wurden), bei dem der Emittent oder ein sonstiges Mitglied der Gruppe eine Vertragspartei ist.

Zusammenfassung aller sonstigen zum Datum des Registrierungsformulars bestehenden Verträge (mit Ausnahme von Verträgen, die im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit abgeschlossen wurden), die von Mitgliedern der Gruppe abgeschlossen wurden und eine Bestimmung enthalten, der zufolge ein Mitglied der Gruppe eine Verpflichtung eingeht oder ein Recht erlangt, die bzw. das für die Gruppe von wesentlicher Bedeutung ist.

18.   ANGABEN VON SEITEN DRITTER, ERKLÄRUNGEN VON SEITEN SACHVERSTÄNDIGER UND INTERESSENERKLÄRUNGEN

18.1.   Wird in das Registrierungsformular eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind der Name, die Geschäftsanschrift, die Qualifikationen und eine etwaige wesentliche Beteiligung dieser Person an dem Emittenten anzugeben. Wurde der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, so ist eine Erklärung abzugeben, dass die aufgenommene Erklärung oder der aufgenommene Bericht in der Form und in dem Zusammenhang, in dem sie bzw. er aufgenommen wurde, die Zustimmung von Seiten der Person erhalten hat, die den Inhalt dieses Teils des Registrierungsformulars gebilligt hat.

18.2.   Wurden Angaben von Seiten Dritter übernommen, ist zu bestätigen, dass diese Angaben korrekt wiedergegeben wurden und nach Wissen des Emittenten und soweit für ihn aus den von diesem Dritten veröffentlichten Angaben ersichtlich, nicht durch Auslassungen unkorrekt oder irreführend gestaltet wurden. Darüber hinaus hat der Emittent die Quelle(n) der Angaben zu nennen.

19.   EINSEHBARE DOKUMENTE

Abzugeben ist eine Erklärung dahingehend, dass während der Gültigkeitsdauer des Registrierungsformulars ggf. die folgenden Dokumente oder deren Kopien eingesehen werden können:

a)

die Satzung und die Statuten des Emittenten,

b)

sämtliche Berichte, Schreiben und sonstigen Dokumente, historischen Finanzinformationen, Bewertungen und Erklärungen, die von einem Sachverständigen auf Ersuchen des Emittenten abgegeben wurden, sofern Teile davon in das Registrierungsformular eingefügt worden sind oder in ihm darauf verwiesen wird.

Anzugeben ist auch, wo in diese Dokumente in Papierform oder auf elektronischem Wege Einsicht genommen werden kann.

ANHANG XXIV

Mindestangaben für die Wertpapierbeschreibung für Aktien bei Bezugsrechtsemissionen (verhältnismäßiges Schema)

1.   HAFTENDE PERSONEN

1.1.   Alle Personen, die für die Angaben im Prospekt bzw. für bestimmte Teile des Prospekts haften. Im letzteren Fall sind die entsprechenden Teile anzugeben. Handelt es sich dabei um natürliche Personen, zu denen auch Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten gehören, sind Name und Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben.

1.2.   Erklärung der für den Prospekt haftenden Personen, dass die Angaben im Prospekt ihres Wissens richtig sind und keine Auslassungen beinhalten, die die Aussage des Prospekts verzerren könnten, und dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um dies sicherzustellen. Ggf. Erklärung der für bestimmte Teile des Prospekts haftenden Personen, dass die Angaben in dem Teil des Prospekts, für den sie haften, ihres Wissens richtig sind und keine Auslassungen beinhalten, die die Aussage des Prospekts verzerren könnten, und dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um dies sicherzustellen.

2.   RISIKOFAKTOREN

Klare Angabe der Risikofaktoren, die für die Bewertung des mit den anzubietenden und/oder zum Handel zuzulassenden Wertpapiere verbundenen Marktrisikos von wesentlicher Bedeutung sind, unter der Rubrik „Risikofaktoren“.

3.   ZENTRALE ANGABEN

3.1.   Erklärung zum Geschäftskapital

Erklärung des Emittenten, dass das Geschäftskapital seiner Meinung nach seine derzeitigen Anforderungen deckt. Ansonsten ist darzulegen, wie das zusätzlich erforderliche Geschäftskapital beschafft werden soll.

3.2.   Kapitalbildung und Verschuldung

Aufzunehmen ist eine Übersicht über Kapitalbildung und Verschuldung (wobei zwischen garantierten und nicht garantierten, besicherten und unbesicherten Verbindlichkeiten zu unterscheiden ist) zu einem Zeitpunkt, der höchstens 90 Tage vor dem Datum des Dokuments liegt. Zur Verschuldung zählen auch indirekte Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten.

3.3.   Beteiligungen natürlicher und juristischer Personen, die an der Emission/dem Angebot beteiligt sind.

Beschreibung aller für die Emission wesentlichen — auch kollidierenden — Beteiligungen unter Angabe der betreffenden Personen und der Art der Beteiligung.

3.4.   Gründe für das Angebot und Verwendung der Erträge

Angabe der Gründe für das Angebot und ggf. des geschätzten Nettobetrages der Erträge, aufgegliedert nach den wichtigsten Verwendungszwecken und dargestellt nach Priorität dieser Verwendungszwecke. Wenn der Emittent weiß, dass die voraussichtlichen Erträge nicht ausreichen werden, um alle vorgeschlagenen Verwendungszwecke zu finanzieren, sind der Betrag und die Quellen anderer Mittel anzugeben. Die Verwendung der Erträge muss im Detail dargelegt werden, insbesondere wenn sie außerhalb der normalen Geschäftstätigkeit zum Erwerb von Aktiva verwendet, zur Finanzierung des angekündigten Erwerbs anderer Unternehmen oder zur Begleichung, Reduzierung oder vollständigen Tilgung der Schulden eingesetzt werden.

4.   ANGABEN ÜBER DIE ANZUBIETENDEN BZW. ZUM HANDEL ZUZULASSENDEN WERTPAPIERE

4.1.   Beschreibung der Art und Gattung der anzubietenden und/oder zum Handel zuzulassenden Wertpapiere einschließlich der ISIN (International Security Identification Number) oder einer ähnlichen Wertpapierkennung.

4.2.   Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Wertpapiere geschaffen wurden.

4.3.   Angabe, ob es sich bei den Wertpapieren um Namens- oder Inhaberpapiere handelt und ob sie in Stückeform oder stückelos vorliegen. In letzterem Fall sind Name und Anschrift des die Buchungsunterlagen führenden Instituts zu nennen.

4.4.   Währung der Wertpapieremission.

4.5.   Beschreibung der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte einschließlich etwaiger Beschränkungen und des Verfahrens zur Ausübung dieser Rechte.

 

Dividendenrechte:

feste(r) Termin(e), ab dem/denen die Dividendenberechtigung entsteht;

Frist für den Verfall der Dividendenberechtigung und Angabe des Begünstigten;

Dividendenbeschränkungen und Verfahren für gebietsfremde Wertpapierinhaber;

Dividendensatz bzw. Methode zu dessen Berechnung, Häufigkeit und Art der Zahlungen (kumulativ oder nichtkumulativ);

 

Stimmrechte;

 

Vorkaufsrechte bei Angeboten zur Zeichnung von Wertpapieren derselben Gattung;

 

Recht auf Beteiligung am Gewinn des Emittenten;

 

Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös;

 

Tilgungsklauseln;

 

Wandelbedingungen.

4.6.   Angabe der Beschlüsse, Ermächtigungen und Genehmigungen, aufgrund deren Wertpapiere geschaffen und/oder begeben wurden oder werden.

4.7.   Voraussichtlicher Emissionstermin der Wertpapiere.

4.8.   Beschreibung etwaiger Beschränkungen für die freie Übertragbarkeit der Wertpapiere.

4.9.   Hinsichtlich des Lands des eingetragenen Sitzes des Emittenten und des Landes bzw. der Länder, in dem bzw. denen das Angebot unterbreitet oder die Zulassung zum Handel beantragt wird, sind folgende Angaben zu machen:

Angaben zu den Steuern, die an der Quelle auf die Wertpapiererträge erhoben werden,

Hinweis darauf, ob der Emittent die Einbehaltung der Steuern an der Quelle übernimmt.

5.   KONDITIONEN DES ANGEBOTS

5.1.   Konditionen, Angebotsstatistiken, erwarteter Zeitplan und erforderliche Maßnahmen für die Antragstellung.

5.1.1.

Angebotskonditionen.

5.1.2.

Gesamtsumme der Emission/des Angebots.

5.1.3.

Frist — einschließlich etwaiger Änderungen — während deren das Angebot gilt, und Beschreibung des Antragsverfahrens.

5.1.4.

Zeitpunkt und Umstände, zu dem bzw. unter denen das Angebot widerrufen oder ausgesetzt werden kann, und Angabe, ob der Widerruf nach Beginn des Handels erfolgen kann.

5.1.5.

Beschreibung der Möglichkeit zur Reduzierung der Zeichnungen und der Art und Weise der Erstattung des zu viel gezahlten Betrags an die Zeichner.

5.1.6.

Einzelheiten zum Mindest- und/oder Höchstbetrag der Zeichnung (entweder in Form der Anzahl der Wertpapiere oder des aggregierten zu investierenden Betrags).

5.1.7.

Angabe des Zeitraums, während dessen ein Antrag zurückgezogen werden kann, sofern dies den Anlegern gestattet ist.

5.1.8.

Methode und Fristen für die Bedienung der Wertpapiere und ihre Lieferung.

5.1.9.

Umfassende Beschreibung der Modalitäten und des Termins für die öffentliche Bekanntgabe der Angebotsergebnisse.

5.1.10.

Verfahren für die Ausübung eines etwaigen Vorkaufsrechts, die Handelbarkeit der Zeichnungsrechte und die Behandlung der nicht ausgeübten Zeichnungsrechte.

5.2.   Zuteilung.

5.2.1.

Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe, ob Hauptaktionäre oder Mitglieder des Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans des Emittenten an der Zeichnung teilnehmen wollen oder ob Personen mehr als 5 % des Angebots zeichnen wollen.

5.2.2.

Verfahren zur Meldung gegenüber den Zeichnern über den zugeteilten Betrag und Angabe, ob eine Aufnahme des Handels vor der Meldung möglich ist.

5.3.   Preisfestsetzung.

5.3.1.

Angabe des Preises, zu dem die Wertpapiere angeboten werden. Ist der Preis nicht bekannt oder besteht kein etablierter und/oder liquider Markt für die Wertpapiere, ist die Methode anzugeben, mittels deren der Angebotspreis festgelegt wird, einschließlich der Person, die die Kriterien festgelegt hat oder offiziell für deren Festlegung verantwortlich ist. Angabe der Kosten und Steuern, die speziell dem Zeichner oder Käufer in Rechnung gestellt werden.

5.3.2.

Verfahren für die Offenlegung des Angebotspreises.

5.3.3.

Verfügen die Aktionäre des Emittenten über Vorkaufsrechte und werden diese Rechte eingeschränkt oder entzogen, ist die Basis des Emissionspreises anzugeben, wenn die Emission in bar erfolgt, zusammen mit den Gründen und den Begünstigten einer solchen Beschränkung oder eines solchen Entzugs.

5.4.   Platzierung und Übernahme (Underwriting).

5.4.1.

Name und Anschrift des Koordinators/der Koordinatoren des gesamten Angebots oder einzelner Teile des Angebots und — sofern dem Emittenten oder dem Bieter bekannt — Angaben zu den Platzierern in den einzelnen Ländern des Angebots.

5.4.2.

Name und Anschrift etwaiger Zahlstellen und Verwahrstellen in jedem Land.

5.4.3.

Name und Anschrift der Institute, die bereit sind, eine Emission auf Grund einer festen Zusage zu zeichnen, und Name und Anschrift der Institute, die bereit sind, eine Emission ohne feste Zusage oder „zu den bestmöglichen Bedingungen“ zu platzieren. Angabe der Hauptmerkmale der Vereinbarungen, einschließlich der Quoten. Wird die Emission nicht zur Gänze übernommen, ist eine Erklärung zum verbleibenden Teil einzufügen. Angabe des Gesamtbetrags der Übernahmeprovision und der Platzierungsprovision.

5.4.4.

Datum, zu dem der Emissionsübernahmevertrag geschlossen wurde oder wird.

6.   ZULASSUNG ZUM HANDEL UND HANDELSMODALITÄTEN

6.1.   Angabe, ob die angebotenen Wertpapiere Gegenstand eines Antrags auf Zulassung zum Handel sind oder sein werden und auf einem geregelten Markt oder sonstigen gleichwertigen Märkten platziert werden sollen, wobei die jeweiligen Märkte zu nennen sind. Dieser Umstand ist anzugeben, ohne den Eindruck zu erwecken, dass die Zulassung zum Handel auf jeden Fall erteilt wird. Falls bekannt, sollten die ersten Termine angegeben werden, zu denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen sind.

6.2.   Anzugeben sind alle geregelten oder gleichwertigen Märkte, an denen nach Kenntnis des Emittenten bereits Wertpapiere der gleichen Gattung wie die zum Handel angebotenen oder zuzulassenden Wertpapiere zum Handel zugelassen sind.

6.3.   Falls gleichzeitig oder fast gleichzeitig zur Schaffung von Wertpapieren, für die eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt werden soll, Wertpapiere der gleichen Gattung privat gezeichnet oder platziert werden, oder falls Wertpapiere anderer Gattungen für eine öffentliche oder private Platzierung geschaffen werden, sind Einzelheiten zur Art dieser Geschäfte sowie zur Zahl und den Merkmalen der Wertpapiere anzugeben, auf die sie sich beziehen.

6.4.   Detaillierte Angaben zu den Instituten, die aufgrund einer festen Zusage als Intermediäre im Sekundärhandel tätig sind und über An- und Verkaufskurse Liquidität zur Verfügung stellen, sowie Beschreibung der Hauptbedingungen ihrer Zusage.

7.   LOCK-UP-VEREINBARUNGEN

7.1.   Lock-up-Vereinbarungen:

Anzugeben sind die beteiligten Parteien,

Inhalt und Ausnahmen der Vereinbarung,

der Zeitraum des „Lock-up“.

8.   KOSTEN DER EMISSION/DES ANGEBOTS

8.1.   Angabe der Gesamtnettoerträge und Schätzung der Gesamtkosten der Emission/des Angebots.

9.   VERWÄSSERUNG

9.1.   Betrag und Prozentsatz der unmittelbaren Verwässerung, die sich aus der Emission/dem Angebot ergibt.

9.2.   Betrag und Prozentsatz der unmittelbaren Verwässerung, wenn die existierenden Aktionäre das neue Angebot nicht zeichnen.

10.   ZUSÄTZLICHE ANGABEN

10.1.   Werden an einer Emission beteiligte Berater in der Wertpapierbeschreibung genannt, ist anzugeben, in welcher Funktion sie gehandelt haben.

10.2.   Es ist anzugeben, welche anderen in der Wertpapierbeschreibung enthaltenen Angaben von Abschlussprüfern geprüft oder durchgesehen wurden, über die die Abschlussprüfer einen Vermerk erstellt haben. Der Vermerk ist wiederzugeben oder bei entsprechender Erlaubnis der zuständigen Behörden zusammenzufassen.

10.3.   Wird in die Wertpapierbeschreibung eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständige(r) handelt, so sind der Name, die Geschäftsanschrift, die Qualifikationen und eine etwaige wesentliche Beteiligung dieser Person am Emittenten anzugeben. Wurde der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, so ist eine Erklärung dahingehend abzugeben, dass die aufgenommene Erklärung oder der aufgenommene Bericht in der Form und in dem Zusammenhang, in dem sie bzw. er aufgenommen wurde, die Zustimmung von Seiten der Person erhalten hat, die den Inhalt dieses Teils der Wertpapierbeschreibung gebilligt hat.

10.4.   Wurden Angaben von Seiten Dritter übernommen, ist zu bestätigen, dass diese Angaben korrekt wiedergegeben wurden und nach Wissen des Emittenten und soweit für ihn aus den von diesem Dritten veröffentlichten Angaben ersichtlich, nicht durch Auslassungen unkorrekt oder irreführend gestaltet wurden. Darüber hinaus hat der Emittent die Quelle(n) der Angaben zu nennen.

ANHANG XXV

Mindestangaben für das Aktienregistrierungsformular von KMU und Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung (verhältnismäßiges Schema)

1.   HAFTENDE PERSONEN

1.1.   Alle Personen, die für die Angaben im Registrierungsformular bzw. für bestimmte Teile des Registrierungsformulars haften. Im letzteren Fall sind die entsprechenden Teile anzugeben. Handelt es sich dabei um natürliche Personen, zu denen auch Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten gehören, sind Name und Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben.

1.2.   Erklärung der für das Registrierungsformular haftenden Personen, dass die Angaben im Registrierungsformular ihres Wissens richtig sind und keine Auslassungen beinhalten, die die Aussage des Registrierungsformulars verzerren könnten, und dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um dies sicherzustellen. Ggf. Erklärung der für bestimmte Teile des Registrierungsformulars haftenden Personen, dass die Angaben in dem Teil des Registrierungsformulars, für den sie haften, ihres Wissens richtig sind und keine Auslassungen beinhalten, die die Aussage des Registrierungsformulars verzerren könnten, und dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um dies sicherzustellen.

2.   ABSCHLUSSPRÜFER

2.1.   Name und Anschrift der Abschlussprüfer des Emittenten, die für den von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraum zuständig waren (einschließlich ihrer Mitgliedschaft in einer Berufsvereinigung).

2.2.   Wurden Abschlussprüfer während des von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraums abberufen, nicht wieder bestellt oder haben sie ihr Mandat selbst niedergelegt, so sind entsprechende Einzelheiten — soweit wesentlich — anzugeben.

3.   AUSGEWÄHLTE FINANZINFORMATIONEN

3.1.   Ausgewählte historische Finanzinformationen über den Emittenten sind für jedes Geschäftsjahr für den Zeitraum vorzulegen, auf den sich die historischen Finanzinformationen beziehen, sowie für jeden darauf folgenden Zwischenzeitraum, und zwar in derselben Währung wie die Finanzinformationen.

Die ausgewählten historischen Finanzinformationen müssen Kennzahlen enthalten, anhand deren sich die Finanzlage des Emittenten beurteilen lässt.

3.2.   Werden ausgewählte Finanzinformationen für Zwischenzeiträume vorgelegt, so sind auch Vergleichsdaten für den gleichen Zeitraum des vorhergehenden Geschäftsjahres vorzulegen, es sei denn, die Anforderung der Beibringung vergleichbarer Bilanzinformationen wird durch die Vorlage der Bilanzdaten zum Jahresende erfüllt.

4.   RISIKOFAKTOREN

Klare Angabe der Risikofaktoren, die für den Emittenten oder seine Branche charakteristisch sind, unter der Rubrik „Risikofaktoren“.

5.   ANGABEN ÜBER DEN EMITTENTEN

5.1.   Geschichte und Entwicklung des Emittenten.

5.1.1.

Gesetzliche und kommerzielle Bezeichnung des Emittenten.

5.1.2.

Eintragungsort und -nummer.

5.1.3.

Datum der Gründung der Gesellschaft und Existenzdauer des Emittenten, soweit diese nicht unbefristet ist.

5.1.4.

Sitz und Rechtsform des Emittenten, das für den Emittenten geltende Recht, Land der Gründung der Gesellschaft, Anschrift und Telefonnummer seines eingetragenen Sitzes (oder des Hauptorts der Geschäftstätigkeit, falls nicht mit dem eingetragenen Sitz identisch).

5.1.5.

Wichtige Ereignisse in der Entwicklung der Geschäftstätigkeit des Emittenten.

5.2.   Investitionen.

5.2.1.

Beschreibung (einschließlich des Betrags) der wichtigsten Investitionen des Emittenten für jedes Geschäftsjahr in dem Zeitraum, auf den sich die historischen Finanzinformationen beziehen, bis zum Datum des Registrierungsformulars.

5.2.2.

Beschreibung der wichtigsten laufenden Investitionen des Emittenten, einschließlich ihrer geografischen Verteilung (Inland und Ausland) und der Finanzierungsmethode (Eigen- oder Fremdfinanzierung).

5.2.3.

Angaben zu den wichtigsten künftigen Investitionen des Emittenten, die von seinen Leitungsorganen bereits fest beschlossen sind, und zu den voraussichtlichen Finanzierungsquellen zur Erfüllung dieser Verpflichtungen.

6.   ÜBERBLICK ÜBER DIE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

6.1.   Haupttätigkeitsbereiche

Kurze Beschreibung des Betriebs und der Haupttätigkeiten des Emittenten sowie etwaiger bedeutender Änderungen, die sich seit den beiden zuletzt veröffentlichten geprüften Abschlüssen auf den Betrieb und die Haupttätigkeiten des Emittenten ausgewirkt haben, und Angaben zu neu eingeführten wesentlichen Produkten und Dienstleistungen sowie zum Stand der Entwicklung neuer Produkte oder Dienstleistungen, soweit deren Entwicklung öffentlich bekanntgegeben wurde.

6.2.   Wichtigste Märkte

Kurze Beschreibung der wichtigsten Märkte, auf denen der Emittent tätig ist, sowie etwaiger wesentlicher Änderungen auf diesen Märkten seit den beiden zuletzt veröffentlichten geprüften Abschlüssen.

6.3.   Wurden die unter den Punkten 6.1 und 6.2 genannten Angaben durch außergewöhnliche Faktoren beeinflusst, so ist dies anzugeben.

6.4.   Kurze Darstellung, inwieweit der Emittent von Patenten oder Lizenzen, Industrie-, Handels- oder Finanzierungsverträgen oder neuen Herstellungsverfahren abhängig ist, wenn diese Faktoren für die Geschäftstätigkeit oder die Rentabilität des Emittenten von wesentlicher Bedeutung sind.

6.5.   Grundlage für etwaige Angaben des Emittenten zu seiner Wettbewerbsposition.

7.   ORGANISATIONSSTRUKTUR

7.1.   Ist der Emittent Teil einer Gruppe, kurze Beschreibung der Gruppe und der Stellung des Emittenten innerhalb dieser Gruppe.

7.2.   Soweit nicht in den Abschlüssen enthalten, Auflistung der wichtigsten Tochtergesellschaften des Emittenten mit Angabe des Namens, des Landes der Gründung oder des Sitzes, des Anteils an Beteiligungsrechten und — falls nicht identisch — des Anteils der gehaltenen Stimmrechte.

8.   SACHANLAGEN

8.1.   Beschreibung etwaiger Umweltfragen, die die Verwendung der Sachanlagen durch den Emittenten beeinflussen könnten.

9.   ANGABEN ZUR GESCHÄFTS- UND FINANZLAGE

Der Emittent muss folgende Angaben machen, wenn die gemäß Artikel 46 der Richtlinie 78/660/EWG und Artikel 36 der Richtlinie 83/349/EWG erstellten und vorgelegten Lageberichte für die Zeiträume, auf die sich die historischen Finanzinformationen beziehen, nicht im Prospekt enthalten oder diesem beigefügt sind:

9.1.   Finanzlage.

Sofern nicht an anderer Stelle im Registrierungsformular vermerkt, Beschreibung der Finanzlage des Emittenten, der Veränderungen in der Finanzlage und der Geschäftsergebnisse für jedes Jahr und jeden Zwischenzeitraum, für den historische Finanzinformationen verlangt werden, einschließlich der Ursachen wesentlicher Veränderungen, die von einem Jahr zum anderen in den Finanzinformationen auftreten, soweit dies für das Verständnis der Geschäftstätigkeit des Emittenten insgesamt erforderlich ist.

9.2.   Betriebsergebnisse.

9.2.1.

Angaben zu bedeutenden Faktoren, einschließlich ungewöhnlicher oder seltener Vorfälle oder neuer Entwicklungen, die die Geschäftserträge des Emittenten wesentlich beeinträchtigen, und über das Ausmaß, in dem die Erträge auf diese Weise beeinflusst wurden.

9.2.2.

Falls der Abschluss wesentliche Veränderungen bei den Nettoumsätzen oder den Nettoerträgen ausweist, sind die Gründe für diese Veränderungen in einer ausführlichen Erläuterung darzulegen.

9.2.3.

Angaben zu staatlichen, wirtschaftlichen, steuerlichen, monetären oder politischen Strategien oder Faktoren, die die Geschäfte des Emittenten direkt oder indirekt wesentlich beeinträchtigt haben oder beeinträchtigen könnten.

10.   EIGENKAPITALAUSSTATTUNG

10.1.   Erläuterung der Quellen und der Beträge der Kapitalflüsse des Emittenten und ausführliche Darstellung dieser Posten.

10.2.   Angaben zu jeglichen Beschränkungen des Rückgriffs auf die Eigenkapitalausstattung, die die Geschäfte des Emittenten direkt oder indirekt wesentlich beeinträchtigt haben oder beeinträchtigen könnten.

11.   FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG, PATENTE UND LIZENZEN

Soweit von wesentlicher Bedeutung, Beschreibung der Forschungs- und Entwicklungsstrategien des Emittenten für jedes Geschäftsjahr innerhalb des Zeitraums, auf den sich die historischen Finanzinformationen beziehen, und Angabe des vom Emittenten für die finanzielle Förderung von Forschung und Entwicklung aufgewandten Betrags.

12.   TRENDINFORMATIONEN

12.1.   Angabe der wichtigsten aktuellen Trends bei Produktion, Umsatz und Vorräten sowie bei Kosten und Verkaufspreisen zwischen dem Ende des letzten Geschäftsjahres und dem Datum des Registrierungsformulars.

12.2.   Angaben aller bekannten Trends, Unsicherheiten, Anfragen, Verpflichtungen oder Vorfälle, die die Aussichten des Emittenten nach vernünftigem Ermessen zumindest im laufenden Geschäftsjahr wesentlich beeinflussen werden.

13.   GEWINNPROGNOSEN ODER -SCHÄTZUNGEN

Entscheidet sich ein Emittent zur Aufnahme einer Gewinnprognose oder -schätzung, so muss das Registrierungsformular die unter den Punkten 13.1 und 13.2 genannten Angaben enthalten.

13.1.

Erläuterung der wichtigsten Annahmen, auf die der Emittent seine Prognose oder Schätzung gestützt hat.

Hier muss klar unterschieden werden zwischen Annahmen in Bezug auf Faktoren, die die Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans beeinflussen können, und Annahmen in Bezug auf Faktoren, die klar außerhalb des Einflussbereiches der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans liegen. Die Annahmen müssen für die Anleger ohne Weiteres verständlich sowie spezifisch und präzise sein und dürfen sich nicht auf die allgemeine Genauigkeit der der Prognose zugrunde liegenden Schätzungen beziehen.

13.2.

Ein Vermerk, der von unabhängigen Buchprüfern oder Abschlussprüfern erstellt wurde und in dem festgestellt wird, dass die Prognose oder die Schätzung nach Meinung der unabhängigen Buchprüfer oder Abschlussprüfer auf der angegebenen Grundlage ordnungsgemäß erstellt wurde und dass die Rechnungslegungsgrundlage, die für die Gewinnprognose oder -schätzung verwendet wurde, mit den Rechnungslegungsstrategien des Emittenten im Einklang steht.

13.3.

Die Gewinnprognose oder -schätzung ist auf einer Grundlage zu erstellen, die mit den historischen Finanzinformationen vergleichbar ist.

13.4.

Wurde in einem Prospekt, der noch aussteht, eine Gewinnprognose veröffentlicht, ist zu erläutern, ob diese Prognose noch so zutrifft wie zur Zeit der Erstellung des Registrierungsformulars, und ggf. darzulegen, warum diese Prognose nicht mehr zutrifft.

14.   VERWALTUNGS-, LEITUNGS- UND AUFSICHTSORGANE UND OBERES MANAGEMENT

14.1.   Name und Geschäftsanschrift folgender Personen sowie Angabe ihrer Stellung beim Emittenten und der wichtigsten Tätigkeiten, die sie neben der Tätigkeit beim Emittenten ausüben, sofern diese für den Emittenten von Bedeutung sind:

a)

Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgans;

b)

persönlich haftende Gesellschafter bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien;

c)

Gründer, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, die seit weniger als fünf Jahren besteht, und

d)

sämtliche Mitglieder des oberen Managements, die für die Feststellung relevant sind, ob der Emittent über die für die Führung der Geschäfte erforderliche Kompetenz und Erfahrung verfügt.

Art einer etwaigen verwandtschaftlichen Beziehung zwischen diesen Personen.

Für jedes Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten und für jede der in Unterabsatz 1 Buchstaben b und d genannten Personen detaillierte Angabe der einschlägigen Managementkompetenz und -erfahrung sowie folgende Angaben:

a)

die Namen sämtlicher Kapital- und Personengesellschaften, bei denen die betreffende Person während der letzten fünf Jahre Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bzw. Gesellschafter war, und Angabe, ob die Mitgliedschaft in diesen Organen oder der Gesellschafterstatus weiter fortbesteht. Es ist nicht erforderlich, sämtliche Tochtergesellschaften des Emittenten aufzulisten, bei denen die betreffende Person ebenfalls Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans ist;

b)

etwaige Verurteilungen wegen Betrugsdelikten während zumindest der letzten fünf Jahre;

c)

detaillierte Angaben über etwaige Insolvenzen, Insolvenzverwaltungen oder Liquidationen während zumindest der letzten fünf Jahre, mit der eine in Unterabsatz 1 Buchstaben a und d genannte Person im Zusammenhang stand, die in einer der in Unterabsatz 1 Buchstaben a und d genannten Funktionen handelte, und

d)

detaillierte Angaben zu etwaigen öffentlichen Anschuldigungen und/oder Sanktionen gegen die genannte Person durch die gesetzlich befugten Stellen oder die Regulierungsbehörden (einschließlich bestimmter Berufsverbände) und ggf. Angabe, ob diese Person während zumindest der letzten fünf Jahre von einem Gericht für die Mitgliedschaft in einem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Emittenten oder für die Tätigkeit im Management oder die Führung der Geschäfte eines Emittenten als untauglich angesehen wurde.

Liegt keiner der genannten Umstände vor, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

14.2.   Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane und oberes Management — Interessenkonflikte

Potenzielle Interessenkonflikte zwischen den Verpflichtungen der unter Punkt 14.1 genannten Personen gegenüber dem Emittenten und ihren privaten Interessen oder sonstigen Verpflichtungen sind klar anzugeben. Falls keine derartigen Konflikte bestehen, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Ferner ist jede Vereinbarung oder Abmachung mit den Hauptaktionären, Kunden, Lieferanten oder sonstigen Personen zu nennen, aufgrund deren eine unter Punkt 14.1 genannte Person zum Mitglied eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bzw. zum Mitglied des oberen Managements bestellt wurde.

Zudem sind die Einzelheiten aller Veräußerungsbeschränkungen anzugeben, die die unter Punkt 14.1 genannten Personen für die von ihnen gehaltenen Wertpapiere des Emittenten für einen bestimmten Zeitraum vereinbart haben.

15.   VERGÜTUNGEN UND SONSTIGE LEISTUNGEN

Für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr sind in Bezug auf die unter Punkt 14.1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und d genannten Personen folgende Angaben vorzulegen:

15.1.

Höhe der Vergütung (einschließlich etwaiger erfolgsgebundener oder nachträglicher Vergütungen) und Sachleistungen, die diesen Personen vom Emittenten und seinen Tochterunternehmen für Dienstleistungen gezahlt oder gewährt wurden, die für den Emittenten oder seine Tochtergesellschaften von jeglicher Person in jeglicher Funktion erbracht wurden.

Diese Angaben sind individuell vorzulegen, außer wenn eine individuelle Offenlegung im Herkunftsland des Emittenten nicht vorgeschrieben ist oder wenn die Angaben vom Emittenten bereits anderweitig veröffentlicht wurden.

15.2.

Gesamthöhe der vom Emittenten oder seinen Tochtergesellschaften gebildeten Reserven oder Rückstellungen für Pensions- und Rentenzahlungen oder ähnliche Leistungen.

16.   PRAKTIKEN DES LEITUNGSORGANS

Für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr des Emittenten sind — sofern nichts anderes angegeben ist — in Bezug auf die unter Punkt 14.1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Personen folgende Angaben vorzulegen:

16.1.

Ggf. Ende der laufenden Mandatsperiode und Zeitraum, während dessen die jeweilige Person ihre Aufgabe wahrgenommen hat.

16.2.

Angaben zu den Dienstleistungsverträgen, die zwischen den Mitgliedern des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans und dem Emittenten bzw. einer seiner Tochtergesellschaften geschlossen wurden und die bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Leistungen vorsehen. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

16.3.

Angaben zum Audit-Ausschuss und zum Vergütungsausschuss des Emittenten, einschließlich der Namen der Ausschussmitglieder und einer Zusammenfassung der Satzung des Ausschusses.

16.4.

Erklärung, ob der Emittent der/den Corporate-Governance-Regelung(en) im Land seiner Gründung genügt. Sollte der Emittent einer solchen Regelung nicht folgen, ist eine entsprechende Erklärung zusammen mit einer Erläuterung aufzunehmen, aus der hervorgeht, warum der Emittent dieser Regelung nicht Folge leistet.

17.   BESCHÄFTIGTE

17.1.   Entweder Angabe der Zahl der Beschäftigten zum Ende des Berichtzeitraums oder Angabe des Durchschnitts für jedes Geschäftsjahr im Zeitraum, auf den sich die historischen Finanzinformationen beziehen, bis zum Datum der Erstellung des Registrierungsformulars (und Angabe etwaiger wesentlicher Veränderungen bei diesen Zahlen). Sofern möglich und wesentlich, Aufschlüsselung der beschäftigten Personen nach Haupttätigkeitskategorie und Ort der Tätigkeit. Beschäftigt der Emittent eine erhebliche Zahl von Zeitarbeitskräften, ist die durchschnittliche Zahl dieser Zeitarbeitskräfte während des letzten Geschäftsjahrs anzugeben.

17.2.   In Bezug auf die unter Punkt 14.1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und d genannten Personen sind so aktuelle Informationen wie möglich über ihren Aktienbesitz und etwaige Optionen auf Aktien des Emittenten beizubringen.

17.3.   Beschreibung etwaiger Vereinbarungen über eine Beteiligung der Beschäftigten am Kapital des Emittenten.

18.   HAUPTAKTIONÄRE

18.1.   Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe aller Personen, die nicht Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans sind und die direkt oder indirekt eine Beteiligung am Eigenkapital des Emittenten oder den entsprechenden Stimmrechten halten, die nach nationalem Recht zu melden ist, einschließlich des Betrags der Beteiligung der jeweiligen Person. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

18.2.   Angaben darüber, ob die Hauptaktionäre des Emittenten unterschiedliche Stimmrechte haben. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

18.3.   Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe, ob an dem Emittenten unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen oder Beherrschungsverhältnisse bestehen und wer diese Beteiligungen hält bzw. diese Beherrschung ausübt. Beschreibung der Art und Weise einer derartigen Beherrschung und der vorhandenen Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs einer solchen Beherrschung.

18.4.   Sofern dem Emittenten bekannt, Beschreibung etwaiger Vereinbarungen, deren Ausübung zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Änderung in der Beherrschung des Emittenten führen könnte.

19.   GESCHÄFTE MIT VERBUNDENEN PARTEIEN

Soweit die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards auf den Emittenten keine Anwendung finden, sind folgende Informationen für den Zeitraum, auf den sich die historischen Finanzinformationen beziehen, bis zum Datum des Registrierungsformulars anzugeben:

a)

Art und Umfang der Geschäfte, die als einzelnes Geschäft oder insgesamt für den Emittenten von wesentlicher Bedeutung sind. Erfolgt der Abschluss derartiger Geschäfte mit verbundenen Parteien nicht auf marktkonforme Weise, ist zu erläutern, weshalb. Im Falle ausstehender Darlehen einschließlich Garantien jeglicher Art ist der ausstehende Betrag anzugeben.

b)

Betrag der Geschäfte mit verbundenen Parteien oder Anteil dieser Geschäfte am Umsatz des Emittenten.

Finden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/200 übernommene internationale Rechnungslegungsstandards auf den Emittenten Anwendung, so sind die vorstehend genannten Informationen nur für diejenigen Geschäfte offenzulegen, die seit dem Ende des letzten Berichtszeitraums, für den geprüfte Finanzinformationen veröffentlicht wurden, getätigt wurden.

20.   FINANZINFORMATIONEN ÜBER DIE VERMÖGENS-, FINANZ- UND ERTRAGSLAGE DES EMITTENTEN

20.1.   Historische Finanzinformationen

Es ist eine Erklärung vorzulegen, dass geprüfte historische Finanzinformationen für die letzten zwei Geschäftsjahre (bzw. für einen kürzeren Zeitraum, in dem der Emittent tätig war) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 (bzw. bei Emittenten aus der Europäischen Union, die der Verordnung nicht unterliegen, gemäß den nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen eines Mitgliedstaats) erstellt wurden, und anzugeben, wo eigene bzw. konsolidierte Abschlüsse erhältlich sind.

Für jedes Jahr ist der Bestätigungsvermerk beizufügen.

Bei Emittenten aus Drittstaaten ist eine Erklärung vorzulegen, dass diese Finanzinformationen nach den im Verfahren des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards oder nach diesen Standards gleichwertigen nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen eines Drittstaates erstellt wurden, und anzugeben, wo diese erhältlich sind. Ist keine Gleichwertigkeit mit den Standards gegeben, so ist eine Erklärung abzugeben, dass für die Finanzinformationen ein neuer Abschluss erstellt wurde, und anzugeben, wo dieser erhältlich ist.

20.2.   Pro-Forma-Finanzinformationen

Im Falle einer bedeutenden Brutto-Veränderung ist zu beschreiben, wie die Transaktion ggf. die Aktiva und Passiva sowie die Erträge des Emittenten beeinflusst hätte, wenn sie zu Beginn des Berichtszeitraums oder zum Berichtszeitpunkt durchgeführt worden wäre.

Dieser Anforderung wird normalerweise durch die Aufnahme von Pro-Forma-Finanzinformationen Genüge getan.

Diese Pro-Forma-Finanzinformationen sind gemäß Anhang II zu erstellen und müssen die darin geforderten Angaben enthalten.

Den Pro-Forma-Finanzinformationen ist ein Vermerk beizufügen, der von unabhängigen Buchprüfern oder Abschlussprüfern erstellt wurde.

20.3.   Prüfung der historischen jährlichen Finanzinformationen

20.3.1.

Es ist eine Erklärung dahingehend abzugeben, dass die historischen Finanzinformationen geprüft wurden. Sofern Bestätigungsvermerke über die historischen Finanzinformationen von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden bzw. sofern sie Vorbehalte enthalten oder eingeschränkt erteilt wurden, sind diese Ablehnung bzw. diese Vorbehalte oder die eingeschränkte Erteilung in vollem Umfang wiederzugeben und die Gründe dafür anzugeben.

20.3.2.

Angabe sonstiger Informationen im Registrierungsformular, die von den Abschlussprüfern geprüft wurden.

20.3.3.

Wurden die Finanzdaten im Registrierungsformular nicht dem geprüften Abschluss des Emittenten entnommen, so ist die Quelle dieser Daten anzugeben und darauf hinzuweisen, dass die Daten ungeprüft sind.

20.4.   Alter der jüngsten Finanzinformationen

20.4.1.

Das letzte Jahr der geprüften Finanzinformationen darf nicht länger zurückliegen als:

a)

18 Monate ab dem Datum des Registrierungsformulars, wenn der Emittent geprüfte Zwischenabschlüsse in sein Registrierungsformular aufnimm, oder

b)

15 Monate ab dem Datum des Registrierungsformulars, wenn der Emittent ungeprüfte Zwischenabschlüsse in sein Registrierungsformular aufnimmt.

20.5.   Zwischenfinanzinformationen und sonstige Finanzinformationen

20.5.1.

Hat der Emittent seit dem Datum des letzten geprüften Abschlusses vierteljährliche oder halbjährliche Finanzinformationen veröffentlicht, so ist eine entsprechende Erklärung in das Registrierungsformular aufzunehmen und anzugeben, wo diese Informationen erhältlich sind. Wurden diese vierteljährlichen oder halbjährlichen Finanzinformationen einer prüferischen Durchsicht oder Prüfung unterzogen, so sind die entsprechenden Vermerke ebenfalls aufzunehmen. Wurden die vierteljährlichen oder halbjährlichen Finanzinformationen keiner prüferischen Durchsicht oder Prüfung unterzogen, so ist dies anzugeben.

20.6.   Dividendenpolitik

Beschreibung der Politik des Emittenten auf dem Gebiet der Dividendenausschüttungen und etwaiger diesbezüglicher Beschränkungen.

20.6.1.

Angabe des Betrags der Dividende pro Aktie für jedes Geschäftsjahr innerhalb des Zeitraums, auf den sich die historischen Finanzinformationen beziehen. Wurde die Zahl der Aktien am Emittenten geändert, ist eine Bereinigung zu Vergleichszwecken vorzunehmen.

20.7.   Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren

Angaben über etwaige staatliche Interventionen, Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren (einschließlich derjenigen Verfahren, die nach Kenntnis des Emittenten noch anhängig sind oder eingeleitet werden könnten), die im Zeitraum der mindestens 12 letzten Monate stattfanden und die sich in jüngster Zeit erheblich auf die Finanzlage oder die Rentabilität des Emittenten und/oder der Gruppe ausgewirkt haben oder sich in Zukunft auswirken könnten. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

20.8.   Bedeutende Veränderungen in der Finanzlage oder der Handelsposition des Emittenten

Beschreibung jeder bedeutenden Veränderung in der Finanzlage oder der Handelsposition der Gruppe, die seit dem Ende des letzten Berichtszeitraums eingetreten ist, für den entweder geprüfte Finanzinformationen oder Zwischenfinanzinformationen veröffentlicht wurden. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

21.   ZUSÄTZLICHE ANGABEN

21.1.   Aktienkapital

Aufzunehmen sind die folgenden Angaben zum Stichtag der jüngsten Bilanz, die Bestandteil der historischen Finanzinformationen sind:

21.1.1.

Betrag des ausgegebenen Kapitals und für jede Gattung des Aktienkapitals:

a)

Zahl der genehmigten Aktien;

b)

Zahl der ausgegebenen und voll eingezahlten Aktien und Zahl der ausgegebenen und nicht voll eingezahlten Aktien;

c)

Nennwert pro Aktie bzw. Angabe, dass die Aktien keinen Nennwert haben, und

d)

Überleitungsrechnung für die Zahl der ausstehenden Aktien zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres. Wurde mehr als 10 % des Kapitals während des von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraums mit anderen Aktiva als Barmitteln eingezahlt, so ist dies anzugeben.

21.1.2.

Sollten Aktien vorhanden sein, die nicht Bestandteil des Eigenkapitals sind, so sind die Anzahl und die wesentlichen Merkmale dieser Aktien anzugeben.

21.1.3.

Angabe der Anzahl, des Buchwertes sowie des Nennbetrages der Aktien, die Bestandteil des Eigenkapitals des Emittenten sind und die vom Emittenten selbst oder in seinem Namen oder von Tochtergesellschaften des Emittenten gehalten werden.

21.1.4.

Angabe etwaiger wandelbarer Wertpapiere, umtauschbarer Wertpapiere oder etwaiger Wertpapiere mit Optionsscheinen, wobei die geltenden Bedingungen und Verfahren für die Wandlung, den Umtausch oder die Zeichnung darzulegen sind.

21.1.5.

Angaben über eventuelle Akquisitionsrechte und deren Bedingungen und/oder über Verpflichtungen in Bezug auf genehmigtes, aber noch nicht ausgegebenes Kapital oder in Bezug auf eine Kapitalerhöhung.

21.1.6.

Angaben, ob auf einen Anteil eines Mitglieds der Gruppe ein Optionsrecht besteht oder ob bedingt oder bedingungslos vereinbart wurde, einen Anteil an ein Optionsrecht zu knüpfen, sowie Einzelheiten über solche Optionen, die auch jene Personen betreffen, die diese Optionsrechte erhalten haben.

21.1.7.

Die Entwicklung des Eigenkapitals mit besonderer Hervorhebung der Angaben über etwaige Veränderungen, die während des von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraums erfolgt sind.

21.2.   Satzung und Statuten der Gesellschaft

21.2.1.

Beschreibung der Zielsetzungen des Emittenten und an welcher Stelle sie in der Satzung und den Statuten der Gesellschaft verankert sind.

21.2.2.

Zusammenfassung etwaiger Bestimmungen der Satzung und der Statuten des Emittenten sowie der Gründungsurkunde oder sonstiger Satzungen, die die Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgans betreffen.

21.2.3.

Beschreibung der Rechte, Vorrechte und Beschränkungen, die an jede Gattung der vorhandenen Aktien gebunden sind.

21.2.4.

Erläuterung, welche Maßnahmen erforderlich sind, um die Rechte der Inhaber von Aktien zu ändern, wobei die Fälle anzugeben sind, in denen die Bedingungen strenger sind als die gesetzlichen Vorschriften.

21.2.5.

Beschreibung der Art und Weise, wie die Jahreshauptversammlungen und die außerordentlichen Hauptversammlungen der Aktionäre einberufen werden, einschließlich der Teilnahmebedingungen.

21.2.6.

Kurze Beschreibung etwaiger Bestimmungen der Satzung und der Statuten des Emittenten sowie der Gründungsurkunde oder sonstiger Satzungen, die eine Verzögerung, einen Aufschub oder die Verhinderung eines Wechsels in der Beherrschung des Emittenten bewirken könnten.

21.2.7.

Angabe etwaiger Bestimmungen der Satzung und der Statuten des Emittenten sowie der Gründungsurkunde oder sonstiger Satzungen, die für den Schwellenwert gelten, ab dem der Aktienbesitz offengelegt werden muss.

21.2.8.

Darlegung der Bedingungen, die in der Satzung und den Statuten des Emittenten sowie der Gründungsurkunde oder sonstigen Satzungen vorgesehen sind und die die Veränderungen im Eigenkapital betreffen, sofern diese Bedingungen strenger sind als die gesetzlichen Vorschriften.

22.   WESENTLICHE VERTRÄGE

Zusammenfassung jedes in den letzten beiden Jahren vor der Veröffentlichung des Registrierungsformulars abgeschlossenen wesentlichen Vertrags (mit Ausnahme von Verträgen, die im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit abgeschlossen wurden), bei dem der Emittent oder ein sonstiges Mitglied der Gruppe eine Vertragspartei ist.

Zusammenfassung aller sonstigen zum Datum des Registrierungsformulars bestehenden Verträge (mit Ausnahme von Verträgen, die im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit abgeschlossen wurden), die von Mitgliedern der Gruppe abgeschlossen wurden und eine Bestimmung enthalten, der zufolge ein Mitglied der Gruppe eine Verpflichtung eingeht oder ein Recht erlangt, die bzw. das für die Gruppe von wesentlicher Bedeutung ist.

23.   ANGABEN VON SEITEN DRITTER, ERKLÄRUNGEN VON SEITEN SACHVERSTÄNDIGER UND INTERESSENERKLÄRUNGEN

23.1.   Wird in das Registrierungsformular eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständige(r) handelt, so sind der Name, die Geschäftsadresse, die Qualifikationen und eine etwaige wesentliche Beteiligung dieser Person am Emittenten anzugeben. Wurde der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, so ist eine Erklärung dahingehend abzugeben, dass die aufgenommene Erklärung oder der aufgenommene Bericht in der Form und in dem Zusammenhang, in dem sie bzw. er aufgenommen wurde, die Zustimmung von Seiten der Person erhalten hat, die den Inhalt dieses Teils des Registrierungsformulars gebilligt hat.

23.2.   Wurden Angaben von Seiten Dritter übernommen, ist zu bestätigen, dass diese Angaben korrekt wiedergegeben wurden und nach Wissen des Emittenten und soweit für ihn aus den von diesem Dritten veröffentlichten Angaben ersichtlich, nicht durch Auslassungen unkorrekt oder irreführend gestaltet wurden. Darüber hinaus hat der Emittent die Quelle(n) der Angaben zu nennen.

24.   EINSEHBARE DOKUMENTE

Erklärung, dass während der Gültigkeitsdauer des Registrierungsformulars ggf. die folgenden Dokumente oder deren Kopien eingesehen werden können:

a)

die Satzung und die Statuten des Emittenten;

b)

sämtliche Berichte, Schreiben und sonstigen Dokumente, historischen Finanzinformationen, Bewertungen und Erklärungen, die von einem/einer Sachverständigen auf Ersuchen des Emittenten abgegeben wurden, sofern Teile davon in das Registrierungsformular eingefügt worden sind oder in ihm darauf verwiesen wird;

c)

die historischen Finanzinformationen des Emittenten oder im Falle einer Gruppe die historischen Finanzinformationen für den Emittenten und seine Tochtergesellschaften für jedes der beiden letzten Geschäftsjahre vor der Veröffentlichung des Registrierungsformulars.

Anzugeben ist auch, wo in diese Dokumente in Papierform oder auf elektronischem Wege Einsicht genommen werden kann.

25.   ANGABEN ÜBER BETEILIGUNGEN

Angaben zu Unternehmen, an denen der Emittent einen Teil des Eigenkapitals hält, der bei der Bewertung seiner eigenen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eine wichtige Rolle spielen dürfte.

ANHANG XXVI

Mindestangaben für das Registrierungsformular für Schuldtitel und derivative Wertpapiere (< 100 000 EUR) von KMU und Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung (verhältnismäßiges Schema)  (2)

1.   HAFTENDE PERSONEN

2.   ABSCHLUSSPRÜFER

3.   AUSGEWÄHLTE FINANZINFORMATIONEN

4.   RISIKOFAKTOREN

5.   ANGABEN ZUM EMITTENTEN

6.   ÜBERBLICK ÜBER DIE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

7.   ORGANISATIONSSTRUKTUR

8.   TRENDINFORMATIONEN

9.   GEWINNPROGNOSEN ODER -SCHÄTZUNGEN

10.   VERWALTUNGS-, LEITUNGS- UND AUFSICHTSORGAN

11.   PRAKTIKEN DES LEITUNGSORGANS

12.   HAUPTAKTIONÄRE

13.   FINANZINFORMATIONEN ÜBER DIE VERMÖGENS-, FINANZ- UND ERTRAGSLAGE DES EMITTENTEN

13.1.   Historische Finanzinformationen

Bei Emittenten aus der Europäischen Union ist eine Erklärung abzugeben, dass geprüfte historische Finanzinformationen für das letzte Geschäftsjahr (bzw. für einen kürzeren Zeitraum, in dem der Emittent tätig war) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 (bzw. sofern die Verordnung nicht anwendbar ist, gemäß den Rechnungslegungsgrundsätzen eines Mitgliedstaats) erstellt wurden, und anzugeben, wo eigene bzw. konsolidierte Abschlüsse erhältlich sind.

Der Bestätigungsvermerk ist beizufügen.

Bei Emittenten aus Drittstaaten ist eine Erklärung abzugeben, dass diese Finanzinformationen nach den im Verfahren des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards oder nach diesen Standards gleichwertigen nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen eines Drittstaates erstellt wurden, und anzugeben, wo diese erhältlich sind. Ist keine Gleichwertigkeit mit den Standards gegeben, so ist eine Erklärung abzugeben, dass für die Finanzinformationen ein neuer Abschluss erstellt wurde, und anzugeben, wo dieser erhältlich ist.

13.2.   Prüfung der historischen jährlichen Finanzinformationen

13.2.1.

Es ist eine Erklärung abzugeben, dass die historischen Finanzinformationen geprüft wurden. Sofern Bestätigungsvermerke über die historischen Finanzinformationen von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden bzw. sofern sie Vorbehalte enthalten oder eingeschränkt erteilt wurden, sind diese Ablehnung bzw. diese Vorbehalte oder die eingeschränkte Erteilung in vollem Umfang wiederzugeben und die Gründe dafür anzugeben.

13.2.2.

Angabe sonstiger Informationen im Registrierungsformular, die von den Abschlussprüfern geprüft wurden.

13.2.3.

Wurden die Finanzdaten im Registrierungsformular nicht dem geprüften Abschluss des Emittenten entnommen, so ist die Quelle dieser Daten anzugeben und darauf hinzuweisen, dass die Daten ungeprüft sind.

13.3.   Zwischenfinanzinformationen und sonstige Finanzinformationen

Hat der Emittent seit dem Datum des letzten geprüften Abschlusses vierteljährliche oder halbjährliche Finanzinformationen veröffentlicht, so ist eine entsprechende Erklärung in das Registrierungsformular aufzunehmen und anzugeben, wo diese Informationen erhältlich sind. Wurden diese vierteljährlichen oder halbjährlichen Finanzinformationen einer prüferischen Durchsicht oder Prüfung unterzogen, so sind die entsprechenden Vermerke ebenfalls aufzunehmen. Wurden die vierteljährlichen oder halbjährlichen Finanzinformationen keiner prüferischen Durchsicht oder Prüfung unterzogen, so ist dies anzugeben.

13.4.   Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren

Angaben über etwaige staatliche Interventionen, Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren (einschließlich derjenigen Verfahren, die nach Kenntnis des Emittenten noch anhängig sind oder eingeleitet werden könnten), die im Zeitraum der mindestens 12 letzten Monate stattfanden und die sich in jüngster Zeit erheblich auf die Finanzlage oder die Rentabilität des Emittenten und/oder der Gruppe ausgewirkt haben oder sich in Zukunft auswirken könnten. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

13.5.   Bedeutende Veränderungen in der Finanzlage oder der Handelsposition des Emittenten

Beschreibung jeder bedeutenden Veränderung in der Finanzlage oder der Handelsposition der Gruppe, die seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres eingetreten ist, für das entweder geprüfte Finanzinformationen oder Zwischenfinanzinformationen veröffentlicht wurden. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

14.   ZUSÄTZLICHE ANGABEN

15.   WESENTLICHE VERTRÄGE

16.   ANGABEN VON SEITEN DRITTER, ERKLÄRUNGEN VON SEITEN SACHVERSTÄNDIGER UND INTERESSENERKLÄRUNGEN

17.   EINSEHBARE DOKUMENTE

ANHANG XXVII

Mindestangaben für das Registrierungsformular für Schuldtitel und derivative Wertpapiere (≥ 100 000 EUR) von KMU und Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung (verhältnismäßiges Schema)  (3)

1.   HAFTENDE PERSONEN

2.   ABSCHLUSSPRÜFER

3.   RISIKOFAKTOREN

4.   ANGABEN ZUM EMITTENTEN

5.   ÜBERBLICK ÜBER DIE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

6.   ORGANISATIONSSTRUKTUR

7.   TRENDINFORMATIONEN

8.   GEWINNPROGNOSEN ODER -SCHÄTZUNGEN

9.   VERWALTUNGS-, LEITUNGS- UND AUFSICHTSORGAN

10.   HAUPTAKTIONÄRE

11.   FINANZINFORMATIONEN ÜBER DIE VERMÖGENS-, FINANZ- UND ERTRAGSLAGE DES EMITTENTEN

11.1.   Historische Finanzinformationen

Bei Emittenten aus der Europäischen Union ist eine Erklärung abzugeben, dass geprüfte historische Finanzinformationen für das letzte Geschäftsjahr (bzw. für einen kürzeren Zeitraum, in dem der Emittent tätig war) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 (bzw. sofern die Verordnung nicht anwendbar ist, gemäß den nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen eines Mitgliedstaats) erstellt wurden, und anzugeben, wo die eigenen bzw. konsolidierten Abschlüsse erhältlich sind.

Der Bestätigungsvermerk ist beizufügen.

Bei Emittenten aus Drittstaaten ist eine Erklärung abzugeben, dass diese Finanzinformationen nach den im Verfahren des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards oder nach diesen Standards gleichwertigen nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen eines Drittstaates erstellt wurden, und anzugeben, wo diese Informationen erhältlich sind. Ist keine Gleichwertigkeit mit den Standards gegeben, so ist eine Erklärung abzugeben, dass für die Finanzinformationen ein neuer Abschluss erstellt wurde, und anzugeben, wo dieser erhältlich ist.

11.2.   Prüfung der historischen jährlichen Finanzinformationen

11.2.1.

Es ist eine Erklärung abzugeben, dass die historischen Finanzinformationen geprüft wurden. Sofern Bestätigungsvermerke über die historischen Finanzinformationen von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden bzw. sofern sie Vorbehalte enthalten oder eingeschränkt erteilt wurden, sind diese Ablehnung bzw. diese Vorbehalte oder die eingeschränkte Erteilung in vollem Umfang wiederzugeben und die Gründe dafür anzugeben.

11.2.2.

Angabe sonstiger Informationen im Registrierungsformular, die von den Abschlussprüfern geprüft wurden.

11.2.3.

Wurden die Finanzdaten im Registrierungsformular nicht dem geprüften Abschluss des Emittenten entnommen, so ist die Quelle dieser Daten anzugeben und darauf hinzuweisen, dass die Daten ungeprüft sind.

11.3.   Zwischenfinanzinformationen und sonstige Finanzinformationen

Hat der Emittent seit dem Datum des letzten geprüften Abschlusses vierteljährliche oder halbjährliche Finanzinformationen veröffentlicht, so ist eine entsprechende Erklärung in das Registrierungsformular aufzunehmen und anzugeben, wo diese Informationen erhältlich sind. Wurden diese vierteljährlichen oder halbjährlichen Finanzinformationen einer prüferischen Durchsicht oder Prüfung unterzogen, so sind die entsprechenden Vermerke ebenfalls aufzunehmen. Wurden die vierteljährlichen oder halbjährlichen Finanzinformationen keiner prüferischen Durchsicht oder Prüfung unterzogen, so ist dies anzugeben.

11.4.   Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren

Angaben über etwaige staatliche Interventionen, Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren (einschließlich derjenigen Verfahren, die nach Kenntnis des Emittenten noch anhängig sind oder eingeleitet werden könnten), die im Zeitraum der mindestens 12 letzten Monate stattfanden und die sich in jüngster Zeit erheblich auf die Finanzlage oder die Rentabilität des Emittenten und/oder der Gruppe ausgewirkt haben oder sich in Zukunft auswirken könnten. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

11.5.   Bedeutende Veränderungen in der Finanzlage oder der Handelsposition des Emittenten

Beschreibung jeder bedeutenden Veränderung in der Finanzlage oder der Handelsposition der Gruppe, die seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres eingetreten ist, für das entweder geprüfte Finanzinformationen oder Zwischenfinanzinformationen veröffentlicht wurden. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

12.   WESENTLICHE VERTRÄGE

13.   ANGABEN VON SEITEN DRITTER, ERKLÄRUNGEN VON SEITEN SACHVERSTÄNDIGER UND INTERESSENERKLÄRUNGEN

14.   EINSEHBARE DOKUMENTE

ANHANG XXVIII

Mindestangaben für Aktienzertifikate von KMU und Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung (verhältnismäßiges Schema)  (4)

1.   HAFTENDE PERSONEN

1.1.   Alle Personen, die für die Angaben im Registrierungsformular bzw. für bestimmte Teile des Registrierungsformulars haften. Im letzteren Fall sind die entsprechenden Teile anzugeben. Handelt es sich dabei um natürliche Personen, zu denen auch Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten gehören, sind Name und Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben.

1.2.   Erklärung der für das Registrierungsformular haftenden Personen, dass die Angaben im Registrierungsformular ihres Wissens richtig sind und keine Auslassungen beinhalten, die die Aussage des Registrierungsformulars verzerren könnten, und dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um dies sicherzustellen. Ggf. Erklärung der für bestimmte Teile des Registrierungsformulars haftenden Personen, dass die Angaben in dem Teil des Registrierungsformulars, für den sie haften, ihres Wissens richtig sind und keine Auslassungen beinhalten, die die Aussage des Registrierungsformulars verzerren könnten, und dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um dies sicherzustellen.

2.   ABSCHLUSSPRÜFER

2.1.   Name und Anschrift der Abschlussprüfer des Emittenten, die für den von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraum zuständig waren (einschließlich ihrer Mitgliedschaft in einer Berufsvereinigung).

2.2.   Wurden Abschlussprüfer während des von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraums abberufen, nicht wieder bestellt oder haben sie ihr Mandat selbst niedergelegt, so sind entsprechende Einzelheiten anzugeben, wenn sie von wesentlicher Bedeutung sind.

3.   AUSGEWÄHLTE FINANZINFORMATIONEN

3.1.   Ausgewählte historische Finanzinformationen über den Emittenten sind für jedes Geschäftsjahr für den Zeitraum vorzulegen, auf den sich die historischen Finanzinformationen beziehen, sowie für jeden darauf folgenden Zwischenberichtszeitraum, und zwar in derselben Währung wie die Finanzinformationen.

Die ausgewählten historischen Finanzinformationen müssen Kennzahlen enthalten, anhand deren sich die Finanzlage des Emittenten beurteilen lässt.

3.2.   Werden ausgewählte Finanzinformationen für Zwischenzeiträume vorgelegt, so sind auch Vergleichsdaten für den gleichen Zeitraum des vorhergehenden Geschäftsjahres vorzulegen, es sei denn, die Anforderung der Beibringung vergleichbarer Bilanzinformationen wird durch die Vorlage der Bilanzdaten zum Jahresende erfüllt.

4.   RISIKOFAKTOREN

Klare Angabe der Risikofaktoren, die für den Emittenten oder seine Branche charakteristisch sind, unter der Rubrik „Risikofaktoren“.

5.   ANGABEN ZUM EMITTENTEN

5.1.   Geschichte und Entwicklung des Emittenten.

5.1.1.

Gesetzliche und kommerzielle Bezeichnung des Emittenten.

5.1.2.

Eintragungsort und -nummer.

5.1.3.

Datum der Gründung der Gesellschaft und Existenzdauer des Emittenten, soweit diese nicht unbefristet ist.

5.1.4.

Sitz und Rechtsform des Emittenten; das für den Emittenten geltende Recht, Land der Gründung der Gesellschaft, Anschrift und Telefonnummer seines eingetragenen Sitzes (oder des Hauptorts der Geschäftstätigkeit, falls nicht mit dem eingetragenen Sitz identisch).

5.1.5.

Wichtige Ereignisse in der Entwicklung der Geschäftstätigkeit des Emittenten.

5.2.   Investitionen

5.2.1.

Beschreibung (einschließlich des Betrags) der wichtigsten Investitionen des Emittenten für jedes Geschäftsjahr, und zwar für den Zeitraum, auf den sich die historischen Finanzinformationen beziehen, bis zum Datum des Prospekts.

5.2.2.

Beschreibung der wichtigsten laufenden Investitionen des Emittenten, einschließlich ihrer geografischen Verteilung (Inland und Ausland) und der Finanzierungsmethode (Eigen- oder Fremdfinanzierung).

5.2.3.

„Angaben zu den wichtigsten künftigen Investitionen des Emittenten, die von seinen Leitungsorganen bereits fest beschlossen sind, und zu den voraussichtlichen Finanzierungsquellen zur Erfüllung dieser Verpflichtungen.“

6.   ÜBERBLICK ÜBER DIE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

6.1.   Haupttätigkeitsbereiche

6.1.1.

Kurze Beschreibung des Betriebs und der Haupttätigkeiten des Emittenten sowie etwaiger bedeutender Änderungen, die sich seit den beiden zuletzt veröffentlichten geprüften Jahresabschlüssen auf den Betrieb und die Haupttätigkeiten des Emittenten ausgewirkt haben, und Angaben zu neu eingeführten wesentlichen Produkten und Dienstleistungen sowie zum Stand der Entwicklung neuer Produkte oder Dienstleistungen, soweit deren Entwicklung öffentlich bekanntgegeben wurde.

6.2.   Wichtigste Märkte

Kurze Beschreibung der wichtigsten Märkte, auf denen der Emittent tätig ist, sowie etwaiger wesentlicher Änderungen auf diesen Märkten seit den beiden zuletzt veröffentlichten Abschlüssen.

6.3.   Wurden die unter den Punkten 6.1 und 6.2 genannten Angaben durch außergewöhnliche Faktoren beeinflusst, so ist dies anzugeben.

6.4.   Kurze Darstellung, inwieweit der Emittent von Patenten oder Lizenzen, Industrie-, Handels- oder Finanzierungsverträgen oder neuen Herstellungsverfahren abhängig ist, wenn diese Faktoren für die Geschäftstätigkeit oder die Rentabilität des Emittenten von wesentlicher Bedeutung sind.

6.5.   Grundlage für etwaige Angaben des Emittenten zu seiner Wettbewerbsposition.

7.   ORGANISATIONSSTRUKTUR

7.1.   Ist der Emittent Teil einer Gruppe, kurze Beschreibung der Gruppe und der Stellung des Emittenten innerhalb dieser Gruppe.

8.   SACHANLAGEN

8.1.   Beschreibung etwaiger Umweltfragen, die die Verwendung der Sachanlagen durch den Emittenten beeinflussen könnten.

9.   ANGABEN ZUR GESCHÄFTS- UND FINANZLAGE

Der Emittent muss folgende Angaben machen, wenn die gemäß Artikel 46 der Richtlinie 78/660/EWG und Artikel 36 der Richtlinie 83/349/EWG erstellten und vorgelegten Lageberichte für die Zeiträume, auf die sich die historischen Finanzinformationen beziehen, nicht im Prospekt enthalten oder diesem beigefügt sind:

9.1.   Finanzlage

Sofern nicht an anderer Stelle im Registrierungsformular vermerkt, Beschreibung der Finanzlage des Emittenten, der Veränderungen in der Finanzlage und der Geschäftsergebnisse für jedes Jahr und jeden Zwischenzeitraum, für den historische Finanzinformationen verlangt werden, einschließlich der Ursachen wesentlicher Veränderungen, die von einem Jahr zum anderen in den Finanzinformationen auftreten, sofern dies für das Verständnis der Geschäftstätigkeit des Emittenten insgesamt erforderlich ist.

9.2.   Betriebsergebnisse

9.2.1.

Angaben zu wichtigen Faktoren, einschließlich ungewöhnlicher oder seltener Vorfälle oder neuer Entwicklungen, die die Geschäftserträge des Emittenten wesentlich beeinträchtigen, und über das Ausmaß, in dem die Erträge auf diese Weise beeinflusst wurden.

9.2.2.

Falls der Abschluss wesentliche Veränderungen bei den Nettoumsätzen oder den Nettoerträgen ausweist, sind die Gründe für diese Veränderungen in einer ausführlichen Erläuterung darzulegen.

9.2.3.

Angaben zu staatlichen, wirtschaftlichen, steuerlichen, monetären oder politischen Strategien oder Faktoren, die die Geschäfte des Emittenten direkt oder indirekt wesentlich beeinträchtigt haben oder beeinträchtigen könnten.

10.   EIGENKAPITALAUSSTATTUNG

10.1.   Erläuterung der Quellen und der Beträge der Kapitalflüsse des Emittenten und ausführliche Darstellung dieser Posten.

10.2.   Angaben zu jeglichen Beschränkungen des Rückgriffs auf die Eigenkapitalausstattung, die die Geschäfte des Emittenten direkt oder indirekt wesentlich beeinträchtigt haben oder beeinträchtigen könnten.

11.   FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG, PATENTE UND LIZENZEN

Soweit wesentlich, Beschreibung der Forschungs- und Entwicklungsstrategien des Emittenten für jedes Geschäftsjahr innerhalb des Zeitraums, auf den sich die historischen Finanzinformationen beziehen, und Angabe des vom Emittenten für die finanzielle Förderung von Forschung und Entwicklung aufgewandten Betrags.

12.   TRENDINFORMATIONEN

12.1.   Angabe der wichtigsten aktuellen Trends bei Produktion, Umsatz und Vorräten sowie bei Kosten und Verkaufspreisen zwischen dem Ende des letzten Geschäftsjahres und dem Datum des Registrierungsformulars.

12.2.   Angabe aller bekannten Trends, Unsicherheiten, Anfragen, Verpflichtungen oder Vorfälle, die die Aussichten des Emittenten nach vernünftigem Ermessen zumindest im laufenden Geschäftsjahr wesentlich beeinflussen werden.

13.   GEWINNPROGNOSEN ODER -SCHÄTZUNGEN

Entscheidet sich ein Emittent zur Aufnahme einer Gewinnprognose oder -schätzung, so muss das Registrierungsformular die unter den Punkten 13.1 und 13.2 genannten Angaben enthalten.

13.1.

Erläuterung der wichtigsten Annahmen, auf die der Emittent seine Prognose oder Schätzung gestützt hat.

Hier muss klar unterschieden werden zwischen Annahmen in Bezug auf Faktoren, die die Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans beeinflussen können, und Annahmen in Bezug auf Faktoren, die klar außerhalb des Einflussbereichs der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans liegen. Die Annahmen müssen für die Anleger ohne Weiteres verständlich, spezifisch sowie präzise sein und dürfen sich nicht auf die allgemeine Genauigkeit der der Prognose zugrunde liegenden Schätzungen beziehen.

13.2.

Ein Vermerk, der von unabhängigen Buchprüfern oder Abschlussprüfern erstellt wurde und in dem festgestellt wird, dass die Prognose oder die Schätzung nach Meinung der unabhängigen Buchprüfer oder Abschlussprüfer auf der angegebenen Grundlage ordnungsgemäß erstellt wurde und dass die Rechnungslegungsgrundlage, die für die Gewinnprognose oder -schätzung verwendet wurde, mit den Rechnungslegungsstrategien des Emittenten im Einklang steht.

13.3.

Die Gewinnprognose oder -schätzung ist auf einer Grundlage zu erstellen, die mit den historischen Finanzinformationen vergleichbar ist.

13.4.

Wurde in einem Prospekt, der noch aussteht, eine Gewinnprognose veröffentlicht, dann ist zu erläutern, ob diese Prognose noch so zutrifft wie zur Zeit der Erstellung des Registrierungsformulars, und ggf. darzulegen, warum diese Prognose nicht mehr zutrifft.

14.   VERWALTUNGS-, LEITUNGS- UND AUFSICHTSORGAN UND OBERES MANAGEMENT

14.1.   Name und Geschäftsanschrift folgender Personen sowie Angabe ihrer Stellung beim Emittenten und der wichtigsten Tätigkeiten, die sie neben der Tätigkeit beim Emittenten ausüben, sofern diese für den Emittenten von Bedeutung sind:

a)

Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgans;

b)

persönlich haftende Gesellschafter bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien;

c)

Gründer, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, die seit weniger als fünf Jahren besteht, und

d)

sämtliche Mitglieder des oberen Managements, die für die Feststellung relevant sind, ob der Emittent über die für die Führung der Geschäfte erforderliche Kompetenz und Erfahrung verfügt.

Art einer etwaigen verwandtschaftlichen Beziehung zwischen diesen Personen.

Für jedes Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten und für jede der in Unterabsatz 1 Buchstaben b und d genannten Personen detaillierte Angabe der einschlägigen Managementkompetenz und -erfahrung sowie folgende Angaben:

a)

die Namen sämtlicher Kapital- und Personengesellschaften, bei denen die betreffende Person während der letzten fünf Jahre Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bzw. Gesellschafter war, und Angabe, ob die Mitgliedschaft in diesen Organen oder der Gesellschafterstatus weiter fortbesteht. Es ist nicht erforderlich, sämtliche Tochtergesellschaften des Emittenten aufzulisten, bei denen die betreffende Person ebenfalls Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans ist;

b)

etwaige Verurteilungen wegen Betrugsdelikten während zumindest der letzten fünf Jahre;

c)

detaillierte Angaben über etwaige Insolvenzen, Insolvenzverwaltungen oder Liquidationen während zumindest der letzten fünf Jahre, mit der eine in Unterabsatz 1 Buchstaben a und d genannte Person im Zusammenhang stand, die in einer der in Unterabsatz 1 Buchstaben a und d genannten Funktionen handelte, und

d)

detaillierte Angaben zu etwaigen öffentlichen Anschuldigungen und/oder Sanktionen gegen die genannte Person durch die gesetzlich befugten Stellen oder die Regulierungsbehörden (einschließlich bestimmter Berufsverbände) und ggf. Angabe, ob diese Person während zumindest der letzten fünf Jahre von einem Gericht für die Mitgliedschaft in einem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Emittenten oder für die Tätigkeit im Management oder der Führung der Geschäfte eines Emittenten als untauglich angesehen wurde.

Liegen keine der genannten Umstände vor, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

14.2.   Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgan und oberes Management — Interessenkonflikte

Potenzielle Interessenkonflikte zwischen den Verpflichtungen der unter Punkt 14.1 genannten Personen gegenüber dem Emittenten und ihren privaten Interessen oder sonstigen Verpflichtungen müssen klar angegeben werden. Falls keine derartigen Konflikte bestehen, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Ferner ist jegliche Vereinbarung oder Abmachung mit den Hauptaktionären, Kunden, Lieferanten oder sonstigen Personen zu nennen, aufgrund deren eine unter Punkt 14.1 genannte Person zum Mitglied eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bzw. zum Mitglied des oberen Managements bestellt wurde.

15.   VERGÜTUNGEN UND SONSTIGE LEISTUNGEN

Für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr sind in Bezug auf die unter Punkt 14.1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und d genannten Personen folgende Angaben vorzulegen:

15.1.

Betrag der Vergütungen (einschließlich etwaiger erfolgsgebundener oder nachträglicher Vergütungen) und Sachleistungen, die diesen Personen vom Emittenten und seinen Tochterunternehmen für Dienstleistungen gezahlt oder gewährt wurden, die für den Emittenten oder seine Tochtergesellschaften von jeglicher Person in jeglicher Funktion erbracht wurden.

Diese Angaben sind individuell vorzulegen, außer wenn eine individuelle Offenlegung im Herkunftsland des Emittenten nicht vorgeschrieben ist oder wenn die Angaben vom Emittenten bereits anderweitig veröffentlicht wurden.

15.2.

Gesamthöhe der vom Emittenten oder seinen Tochtergesellschaften gebildeten Reserven oder Rückstellungen für Pensions- und Rentenzahlungen oder ähnliche Leistungen.

16.   PRAKTIKEN DES LEITUNGSORGANS

Für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr des Emittenten sind — sofern nichts anderes angegeben ist — in Bezug auf die unter Punkt 14.1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Personen folgende Angaben vorzulegen:

16.1.

Ggf. Ende der laufenden Mandatsperiode und Zeitraum, während dessen die betreffende Person ihre Aufgabe wahrgenommen hat.

16.2.

Angaben zu den Dienstleistungsverträgen, die zwischen den Mitgliedern des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans und dem Emittenten bzw. seinen Tochtergesellschaften geschlossen wurden und die bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Leistungen vorsehen. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

16.3.

Angaben zum Audit-Ausschuss und zum Vergütungsausschuss des Emittenten, einschließlich der Namen der Ausschussmitglieder und einer Zusammenfassung der Satzung des Ausschusses.

16.4.

Erklärung, ob der Emittent der/den Corporate-Governance-Regelung(en) im Land seiner Gründung genügt. Sollte der Emittent einer solchen Regelung nicht folgen, ist eine entsprechende Erklärung zusammen mit einer Erläuterung aufzunehmen, aus der hervorgeht, warum der Emittent dieser Regelung nicht Folge leistet.

17.   BESCHÄFTIGTE

17.1.   Entweder Angabe der Zahl der Beschäftigten zum Ende des Berichtzeitraums oder Angabe des Durchschnitts für jedes Geschäftsjahr in dem Zeitraum, auf den sich die historischen Finanzinformationen beziehen, bis zum Datum der Erstellung des Registrierungsformulars (und Angabe etwaiger wesentlicher Veränderungen bei diesen Zahlen). Sofern möglich und wesentlich, Aufschlüsselung der beschäftigten Personen nach Haupttätigkeitskategorie und Ort der Tätigkeit. Beschäftigt der Emittent eine erhebliche Zahl von Zeitarbeitskräften, ist die durchschnittliche Zahl dieser Zeitarbeitskräfte während des letzten Geschäftsjahrs anzugeben.

17.2.   In Bezug auf die unter Punkt 14.1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und d genannten Personen sind so aktuelle Informationen wie möglich über ihren Aktienbesitz und etwaige Optionen auf Aktien des Emittenten beizubringen.

17.3.   Beschreibung etwaiger Vereinbarungen über eine Beteiligung der Beschäftigten am Kapital des Emittenten.

18.   HAUPTAKTIONÄRE

18.1.   Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe jeglicher Person, die nicht Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans ist und die direkt oder indirekt eine Beteiligung am Eigenkapital des Emittenten oder den entsprechenden Stimmrechten hält, die nach nationalem Recht zu melden ist, einschließlich des Betrags der Beteiligung dieser Person. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

18.2.   Angabe, ob die Hauptaktionäre des Emittenten unterschiedliche Stimmrechte haben. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

18.3.   Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe, ob an dem Emittenten unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen oder Beherrschungsverhältnisse bestehen und wer diese Beteiligungen hält bzw. diese Beherrschung ausübt. Beschreibung der Art und Weise einer derartigen Beherrschung und der vorhandenen Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs einer solchen Beherrschung.

18.4.   Sofern dem Emittenten bekannt, Beschreibung etwaiger Vereinbarungen, deren Ausübung zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Änderung in der Beherrschung des Emittenten führen könnte.

19.   GESCHÄFTE MIT VERBUNDENEN PARTEIEN

„Soweit die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards auf den Emittenten keine Anwendung finden, sind folgende Angaben für den Zeitraum, auf den sich die historischen Finanzinformationen beziehen, bis zum Datum des Registrierungsformulars vorzulegen:

a)

Art und Umfang der Geschäfte, die als einzelnes Geschäft oder insgesamt für den Emittenten von wesentlicher Bedeutung sind. Erfolgt der Abschluss derartiger Geschäfte mit verbundenen Parteien nicht auf marktkonforme Weise, ist zu erläutern, weshalb. Im Falle ausstehender Darlehen einschließlich Garantien jeglicher Art ist der ausstehende Betrag anzugeben.

b)

Betrag der Geschäfte mit verbundenen Parteien oder Anteil dieser Geschäfte am Umsatz des Emittenten.“

Finden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommene internationale Rechnungslegungsstandards auf den Emittenten Anwendung, so sind die vorstehend genannten Informationen nur für diejenigen Geschäfte anzugeben, die seit dem Ende des letzten Berichtszeitraums, für den geprüfte Finanzinformationen veröffentlicht wurden, getätigt wurden.

20.   FINANZINFORMATIONEN ÜBER DIE VERMÖGENS-, FINANZ- UND ERTRAGSLAGE DES EMITTENTEN

20.1.   Historische Finanzinformationen

Bei Emittenten aus der Europäischen Union ist eine Erklärung abzugeben, dass geprüfte historische Finanzinformationen für die letzten beiden Geschäftsjahre (bzw. für einen entsprechenden kürzeren Zeitraum, in dem der Emittent tätig war) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 (bzw. sofern die Verordnung nicht anwendbar ist, gemäß den nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen eines Mitgliedstaats) erstellt wurden, und anzugeben, wo eigene bzw. konsolidierte Abschlüsse erhältlich sind.

Für jedes Jahr ist der Bestätigungsvermerk beizufügen.

Bei Emittenten aus Drittstaaten ist eine Erklärung vorzulegen, dass diese Finanzinformationen nach den im Verfahren des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards oder nach diesen Standards gleichwertigen nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen eines Drittstaates erstellt wurden, und anzugeben, wo diese Informationen erhältlich sind. Ist keine Gleichwertigkeit mit den Standards gegeben, so ist eine Erklärung abzugeben, dass für die Finanzinformationen ein neuer Abschluss erstellt wurde, und anzugeben, wo dieser erhältlich ist.

20.2.   Prüfung der historischen jährlichen Finanzinformationen

20.2.1.

Es ist eine Erklärung abzugeben, dass die historischen Finanzinformationen geprüft wurden. Sofern Bestätigungsvermerke über die historischen Finanzinformationen von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden bzw. sofern sie Vorbehalte enthalten oder eingeschränkt erteilt wurden, sind diese Ablehnung bzw. diese Vorbehalte oder die eingeschränkte Erteilung in vollem Umfang wiederzugeben und die Gründe dafür anzugeben.

20.2.2.

Angabe sonstiger Informationen im Registrierungsformular, die von den Abschlussprüfern geprüft wurden.

20.2.3.

Wurden die Finanzdaten im Registrierungsformular nicht dem geprüften Abschluss des Emittenten entnommen, so ist die Quelle dieser Daten anzugeben und darauf hinzuweisen, dass die Daten ungeprüft sind.

20.3.   Alter der jüngsten Finanzinformationen

20.3.1.

Das letzte Jahr der geprüften Finanzinformationen darf nicht länger zurückliegen als:

a)

18 Monate ab dem Datum des Registrierungsformulars, wenn der Emittent geprüfte Zwischenabschlüsse in sein Registrierungsformular aufnimmt; oder

b)

15 Monate ab dem Datum des Registrierungsformulars, wenn der Emittent ungeprüfte Zwischenabschlüsse in sein Registrierungsformular aufnimmt.

20.4.   Zwischenfinanzinformationen und sonstige Finanzinformationen

20.4.1.

Hat der Emittent seit dem Datum des letzten geprüften Abschlusses vierteljährliche oder halbjährliche Finanzinformationen veröffentlicht, so ist eine entsprechende Erklärung in das Registrierungsformular aufzunehmen und anzugeben, wo diese Informationen erhältlich sind. Wurden diese vierteljährlichen oder halbjährlichen Finanzinformationen einer prüferischen Durchsicht oder Prüfung unterzogen, so sind die entsprechenden Bestätigungsvermerke ebenfalls aufzunehmen. Wurden die vierteljährlichen oder halbjährlichen Finanzinformationen keiner prüferischen Durchsicht oder Prüfung unterzogen, so ist dies anzugeben.

20.5.   Dividendenpolitik

Beschreibung der Politik des Emittenten auf dem Gebiet der Dividendenausschüttungen und etwaiger diesbezüglicher Beschränkungen.

20.5.1.

Angabe des Betrags der Dividende pro Aktie für jedes Geschäftsjahr innerhalb des von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraums. Wurde die Zahl der Aktien am Emittenten geändert, ist eine Bereinigung zu Vergleichszwecken vorzunehmen.

20.6.   Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren

Angaben über etwaige staatliche Interventionen, Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren (einschließlich derjenigen Verfahren, die nach Kenntnis des Emittenten noch anhängig sind oder eingeleitet werden könnten), die im Zeitraum der mindestens 12 letzten Monate stattfanden und die sich in jüngster Zeit erheblich auf die Finanzlage oder die Rentabilität des Emittenten und/oder der Gruppe ausgewirkt haben oder sich in Zukunft auswirken könnten. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

20.7.   Bedeutende Veränderungen in der Finanzlage oder der Handelsposition des Emittenten

Beschreibung jeder bedeutenden Veränderung in der Finanzlage oder der Handelsposition der Gruppe, die seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres eingetreten ist, für das entweder geprüfte Finanzinformationen oder Zwischenfinanzinformationen veröffentlicht wurden. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

21.   ZUSÄTZLICHE ANGABEN

21.1.   Aktienkapital

Aufzunehmen sind die folgenden Angaben zum Stichtag der jüngsten Bilanz, die Bestandteil der historischen Finanzinformationen sind:

21.1.1.

Betrag des ausgegebenen Kapitals und für jede Gattung des Aktienkapitals:

a)

Zahl der genehmigten Aktien;

b)

Zahl der ausgegebenen und voll eingezahlten Aktien und Zahl der ausgegebenen und nicht voll eingezahlten Aktien;

c)

Nennwert pro Aktie bzw. Angabe, dass die Aktien keinen Nennwert haben, und

d)

Überleitungsrechnung für die Zahl der ausstehenden Aktien zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres. Wurde mehr als 10 % des Kapitals während des Zeitraums, auf den sich die historischen Finanzinformationen beziehen, mit anderen Aktiva als Barmitteln eingezahlt, so ist dies anzugeben.

21.1.2.

Sollten Aktien vorhanden sein, die nicht Bestandteil des Eigenkapitals sind, so sind die Anzahl und die wesentlichen Merkmale dieser Aktien anzugeben.

21.1.3.

Angabe der Anzahl, des Buchwertes sowie des Nennbetrags der Aktien, die Bestandteil des Eigenkapitals des Emittenten sind und die vom Emittenten selbst oder in seinem Namen oder von Tochtergesellschaften des Emittenten gehalten werden.

21.1.4.

Angabe etwaiger wandelbarer Wertpapiere, umtauschbarer Wertpapiere oder etwaiger Wertpapieren mit Optionsscheinen, wobei die geltenden Bedingungen und Verfahren für die Wandlung, den Umtausch oder die Zeichnung darzulegen sind.

21.1.5.

Angaben über eventuelle Akquisitionsrechte und deren Bedingungen und/oder über Verpflichtungen in Bezug auf genehmigtes, aber noch nicht ausgegebenes Kapital oder in Bezug auf eine Kapitalerhöhung.

21.1.6.

Angaben, ob auf den Anteil eines Mitglieds der Gruppe ein Optionsrecht besteht oder ob bedingt oder bedingungslos vereinbart wurde, einen Anteil an ein Optionsrecht zu knüpfen, sowie Einzelheiten über solche Optionen, die auch jene Personen betreffen, die diese Optionsrechte erhalten haben.

21.1.7.

Die Entwicklung des Eigenkapitals mit besonderer Hervorhebung der Angaben über etwaige Veränderungen, die während des von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraums erfolgt sind.

21.2.   Satzung und Statuten der Gesellschaft

21.2.1.

Beschreibung der Zielsetzungen des Emittenten und an welcher Stelle sie in der Satzung und den Statuten der Gesellschaft verankert sind.

21.2.2.

Zusammenfassung etwaiger Bestimmungen der Satzung und der Statuten des Emittenten sowie der Gründungsurkunde oder sonstiger Satzungen, die die Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgans betreffen.

21.2.3.

Beschreibung der Rechte, Vorrechte und Beschränkungen, die an jede Gattung der vorhandenen Aktien gebunden sind.

21.2.4.

Erläuterung, welche Maßnahmen erforderlich sind, um die Rechte der Inhaber von Aktien zu ändern, wobei die Fälle anzugeben sind, in denen die Bedingungen strenger sind als die gesetzlichen Vorschriften.

21.2.5.

Beschreibung der Art und Weise, wie die Jahreshauptversammlungen und die außerordentlichen Hauptversammlungen der Aktionäre einberufen werden, einschließlich der Teilnahmebedingungen.

21.2.6.

Kurze Beschreibung etwaiger Bestimmungen der Satzung und der Statuten des Emittenten sowie der Gründungsurkunde oder sonstiger Satzungen, die eine Verzögerung, einen Aufschub oder die Verhinderung eines Wechsels in der Beherrschung des Emittenten bewirken könnten.

21.2.7.

Angabe etwaiger Bestimmungen der Satzung und der Statuten des Emittenten sowie der Gründungsurkunde oder sonstiger Satzungen, die für den Schwellenwert gelten, ab dem der Aktienbesitz offengelegt werden muss.

21.2.8.

Darlegung der Bedingungen, die in der Satzung und den Statuten des Emittenten sowie der Gründungsurkunde oder sonstigen Satzungen vorgeschrieben sind und die die Veränderungen im Eigenkapital betreffen, sofern diese Bedingungen strenger sind als die gesetzlichen Vorschriften.

22.   WESENTLICHE VERTRÄGE

Zusammenfassung jedes in den letzten beiden Jahren vor der Veröffentlichung des Registrierungsformulars abgeschlossenen wesentlichen Vertrags (mit Ausnahme von Verträgen, die im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit abgeschlossen wurden), bei dem der Emittent oder ein sonstiges Mitglied der Gruppe eine Vertragspartei ist.

Zusammenfassung aller sonstigen zum Datum des Registrierungsformulars bestehenden Verträge (mit Ausnahme von Verträgen, die im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit abgeschlossen wurden), die von Mitgliedern der Gruppe abgeschlossen wurden und eine Bestimmung enthalten, der zufolge ein Mitglied der Gruppe eine Verpflichtung eingeht oder ein Recht erlangt, die bzw. das für die Gruppe von wesentlicher Bedeutung ist.

23.   ANGABEN VON SEITEN DRITTER, ERKLÄRUNGEN VON SEITEN SACHVERSTÄNDIGER UND INTERESSENERKLÄRUNGEN

23.1.   Wird in das Registrierungsformular eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständige(r) handelt, so sind der Name, die Geschäftsadresse, die Qualifikationen und eine etwaige wesentliche Beteiligung dieser Person an dem Emittenten anzugeben. Wurde der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, so ist eine Erklärung abzugeben, dass die aufgenommene Erklärung oder der aufgenommene Bericht in der Form und in dem Zusammenhang, in dem sie bzw. er aufgenommen wurde, die Zustimmung von Seiten der Person erhalten hat, die den Inhalt dieses Teils des Registrierungsformulars gebilligt hat.

23.2.   Wurden Angaben von Seiten Dritter übernommen, ist zu bestätigen, dass diese Angaben korrekt wiedergegeben wurden und nach Wissen des Emittenten und soweit für ihn aus den von diesem Dritten veröffentlichten Angaben ersichtlich, nicht durch Auslassungen unkorrekt oder irreführend gestaltet wurden. Darüber hinaus hat der Emittent die Quelle(n) der Angaben zu nennen.

24.   EINSEHBARE DOKUMENTE

Abzugeben ist eine Erklärung, dass während der Gültigkeitsdauer des Registrierungsformulars ggf. die folgenden Dokumente oder deren Kopien eingesehen werden können:

a)

die Satzung und die Statuten des Emittenten;

b)

sämtliche Berichte, Schreiben und sonstigen Dokumente, historischen Finanzinformationen, Bewertungen und Erklärungen, die von einem/einer Sachverständigen auf Ersuchen des Emittenten abgegeben wurden, sofern Teile davon in das Registrierungsformular eingefügt worden sind oder in ihm darauf verwiesen wird;

c)

die historischen Finanzinformationen des Emittenten oder im Falle einer Gruppe die historischen Finanzinformationen für den Emittenten und seine Tochtergesellschaften für beide der Veröffentlichung des Registrierungsformulars vorausgegangenen Geschäftsjahre.

Anzugeben ist auch, wo in diese Dokumente in Papierform oder auf elektronischem Wege Einsicht genommen werden kann.

25.   ANGABEN ÜBER BETEILIGUNGEN

Beizubringen sind Angaben über Unternehmen, an denen der Emittent einen Teil des Eigenkapitals hält, dem bei der Bewertung seiner eigenen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage voraussichtlich eine erhebliche Bedeutung zukommt.

26.   ANGABEN ZUM EMITTENTEN DER ZERTIFIKATE, DIE AKTIEN VERTRETEN

27.   ANGABEN ZU DEN ZUGRUNDE LIEGENDEN AKTIEN

28.   ANGABEN ZU DEN ZERTIFIKATEN, DIE AKTIEN VERTRETEN

29.   ANGABEN ZU DEN KONDITIONEN DES ANGEBOTS VON ZERTIFIKATEN, DIE AKTIEN VERTRETEN

30.   ZULASSUNG ZUM HANDEL UND HANDELSMODALITÄTEN BEI ZERTIFIKATEN, DIE AKTIEN VERTRETEN

31.   ZENTRALE ANGABEN ZUR EMISSION VON ZERTIFIKATEN, DIE AKTIEN VERTRETEN

32.   KOSTEN DER EMISSION/DES ANGEBOTS VON ZERTIFIKATEN, DIE AKTIEN VERTRETEN

ANHANG XXIX

Mindestangaben bei Emissionen von Kreditinstituten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j der Richtlinie 2003/71/EG (verhältnismäßiges Schema)

Mindestangaben bei Emissionen von Kreditinstituten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j der Richtlinie 2003/71/EG (verhältnismäßiges Schema)  (5)

1.   HAFTENDE PERSONEN

2.   ABSCHLUSSPRÜFER

3.   RISIKOFAKTOREN

4.   ANGABEN ZUM EMITTENTEN

5.   ÜBERBLICK ÜBER DIE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

6.   ORGANISATIONSSTRUKTUR

7.   TRENDINFORMATIONEN

8.   GEWINNPROGNOSEN ODER -SCHÄTZUNGEN

9.   VERWALTUNGS-, LEITUNGS- UND AUFSICHTSORGAN

10.   HAUPTAKTIONÄRE

11.   FINANZINFORMATIONEN ÜBER DIE VERMÖGENS-, FINANZ- UND ERTRAGSLAGE DES EMITTENTEN

Beizubringen sind geprüfte historische Finanzinformationen, die das letzte Geschäftsjahr abdecken (bzw. einen entsprechenden kürzeren Zeitraum, in dem der Emittent tätig war), sowie der Bestätigungsvermerk. Hat der Emittent in der Zeit, für die historische Finanzinformationen beizubringen sind, seinen Bilanzstichtag geändert, so decken die geprüften historischen Finanzinformationen mindestens 12 Monate oder — sollte der Emittent seiner Geschäftstätigkeit noch keine 12 Monate nachgegangen sein — den gesamten Zeitraum seiner Geschäftstätigkeit ab. Derartige Finanzinformationen sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 zu erstellen bzw. für den Fall, dass diese Verordnung nicht anwendbar ist, gemäß den nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen eines Mitgliedstaats, wenn der Emittent aus der Europäischen Union stammt.

12.   WESENTLICHE VERTRÄGE

13.   ANGABEN VON SEITEN DRITTER, ERKLÄRUNGEN VON SEITEN SACHVERSTÄNDIGER UND INTERESSENERKLÄRUNGEN

14.   EINSEHBARE DOKUMENTE


(1)  Ist eine Komponente der Formel 0 oder 1 und wird diese bei einer bestimmten Emission nicht verwendet, sollte die Möglichkeit bestehen, die Formel in den endgültigen Bedingungen ohne die nicht angewandte Komponente wiederzugeben.

(2)  Unterpunkte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 809/2004, mit Ausnahme der Änderungen unter Punkt 13 (Finanzinformationen).

(3)  Unterpunkte gemäß Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission, mit Ausnahme der Änderungen unter Punkt 11 (Finanzinformationen).

(4)  Unterpunkte der Punkte 26-32 gemäß Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 809/2004.

(5)  Unterpunkte gemäß Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 809/2004, mit Ausnahme der Änderungen unter Punkt 11.1 (Finanzinformationen).