5.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 468/2012 DER KOMMISSION

vom 1. Juni 2012

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 mit Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Europäische Union von bestimmten zusammengesetzten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission (2) sind Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Europäische Union bestimmter zusammengesetzter Erzeugnisse aus Drittländern festgelegt, einschließlich zusammengesetzter Erzeugnisse, die verarbeitete Eierzeugnisse enthalten.

(2)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 muss Sendungen mit zusammengesetzten Erzeugnissen, die in die Europäische Union eingeführt oder durch die Europäische Union durchgeführt werden, eine Veterinärbescheinigung gemäß den Mustern in den Anhängen I und II der genannten Verordnung beiliegen, und die Bedingungen in dieser Bescheinigung müssen erfüllt sein.

(3)

Die Muster-Veterinärbescheinigungen in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 enthalten derzeit keine detaillierten Bestimmungen in Bezug auf verarbeitete Eierzeugnisse in zusammengesetzten Erzeugnissen, die in die Europäische Union eingeführt oder durch die Europäische Union durchgeführt werden.

(4)

In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (3) sind die Anforderungen an die Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Waren, einschließlich Eierzeugnisse, in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union festgelegt. Demnach muss in die Union eingeführten oder durch die Union durchgeführten Waren eine Veterinärbescheinigung für die jeweilige Ware beiliegen, und die Waren müssen die dort festgelegten Bedingungen erfüllen.

(5)

Verarbeitete Eierzeugnisse stellen ein potenzielles Risiko für die Gesundheit von Tieren dar, auch wenn sie zur Herstellung bestimmter zusammengesetzter Erzeugnisse verwendet werden. Es ist daher angebracht, dass dieselben Bedingungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 für Eierzeugnisse bei der Einfuhr in die Union oder der Durchfuhr durch die Union anzuwenden sind, auch für verarbeitete Eierzeugnisse, die zur Herstellung zusammengesetzter Erzeugnisse verwendet werden, gelten.

(6)

Die Muster-Veterinärbescheinigungen in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 enthalten unter anderem die Bedingung, dass das Ursprungsland von Fleisch- oder Milcherzeugnisse, die zur Herstellung zusammengesetzter Erzeugnisse verwendet werden, die in die Union eingeführt oder durch die Union durchgeführt werden, aufgrund einschlägiger EU-Rechtsvorschriften berechtigt ist, Fleisch- oder Milcherzeugnisse in die Union auszuführen. Außerdem ist dort festgelegt, dass das Ursprungsland der Fleisch- oder Milcherzeugnisse mit dem Ausfuhrland der zusammengesetzten Erzeugnisse identisch ist.

(7)

Diese zwei Bedingungen stellen sicher, dass Fleisch- und Milcherzeugnisse aus Drittländern, die zur Herstellung zusammengesetzter Erzeugnisse verwendet werden, den EU-Vorschriften in Bezug auf die Gesundheit von Mensch und Tier genügen. Die Bedingung, dass das Ursprungsland und das Ausfuhrland identisch sein müssen, erlaubt jedoch nicht die Einfuhr aus einem Drittland von zusammengesetzten Erzeugnissen, die Fleisch- und Milcherzeugnisse enthalten, die aus der Union stammen, in die Union bzw. ihre Durchfuhr durch die Union.

(8)

Fleisch- und Milcherzeugnisse mit Ursprung in der Union genügen den Anforderungen des Unionsrechts in Bezug auf die Gesundheit von Mensch und Tier. Es ist daher angebracht, die Bedingungen in den Muster-Veterinärbescheinigungen in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 dahingehend zu ändern, dass die Verwendung von Fleisch- und Milcherzeugnissen mit Ursprung in der Union zur Herstellung zusammengesetzter Erzeugnisse in Drittländern, die zusammengesetzte Erzeugnisse in die Union ausführen dürfen, erlaubt wird.

(9)

In der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern (4) ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse, die die Bedingungen hinsichtlich Ursprung und Behandlung gemäß Anhang II der genannten Entscheidung erfüllen, in die Union zulassen. Der genannte Anhang enthält Regeln für eine unspezifische Behandlung (Behandlungsart A), der eingeführte Erzeugnisse unterzogen werden müssen, wenn sie aus einem Drittland stammen, in dem der Tiergesundheitsstatus kein Risiko für den Tiergesundheitsstatus in der Union darstellt. Da diese Erzeugnisse unmittelbar in die Union eingeführt werden dürfen, ist es angebracht, die Bedingungen in den Musterveterinärbescheinigungen in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 dahingehend zu ändern, dass die Verwendung solcher Fleischerzeugnisse zur Herstellung zusammengesetzter Erzeugnisse in Drittländern, die zusammengesetzte Erzeugnisse in die Union ausführen dürfen, erlaubt wird, sofern das die zusammengesetzten Erzeugnisse ausführende Drittland sicherstellt, dass diese Fleischerzeugnisse die Anforderungen hinsichtlich Gesundheit und Ursprung gemäß Unionsrecht erfüllen und das Drittland selbst dieselben Fleischerzeugnisse unter denselben Bedingungen in die Union ausführen darf.

(10)

In der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Milcherzeugnissen und Rohmilch zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union (5) ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rohmilch und Milcherzeugnissen aus den Drittländern oder Teilen von Drittländern in Anhang I Spalte A der genannten Verordnung zulassen. Außerdem ist in der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 festgelegt, dass Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sendungen mit bestimmten Milcherzeugnissen aus den Drittländern oder Teilen von Drittländern in Anhang I Spalte B der genannten Verordnung, in denen kein Risiko durch Maul- und Klauenseuche besteht, zulassen, sofern diese Milcherzeugnisse selbst oder die Rohmilch, aus der sie hergestellt wurden, mit einer einzelnen Wärmebehandlung gemäß der genannten Verordnung pasteurisiert wurde(n). Da diese Erzeugnisse unmittelbar in die Union eingeführt werden dürfen, ist es angebracht, die Bedingungen in den Musterveterinärbescheinigungen in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 dahingehend zu ändern, dass die Verwendung solcher Milcherzeugnisse zur Herstellung zusammengesetzter Erzeugnisse in Drittländern, die zusammengesetzte Erzeugnisse in die Union ausführen dürfen, erlaubt wird, sofern das die zusammengesetzten Erzeugnisse ausführende Drittland sicherstellt, dass diese Milcherzeugnisse die Anforderungen hinsichtlich Gesundheit und Ursprung gemäß Unionsrecht erfüllen und das Drittland selbst dieselben Milcherzeugnisse unter denselben Bedingungen in die Union ausführen darf.

(11)

Die Verordnung (EU) Nr. 28/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Zur Vermeidung von Handelsstörungen sollte die Verwendung von Bescheinigungen, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 ausgestellt wurden, während einer Übergangsfrist weiterhin zugelassen werden.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Während einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2012 dürfen Sendungen mit zusammengesetzten Erzeugnissen, denen eine vor dem 1. Oktober 2012 gemäß einem der Muster in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 vor den mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Änderungen ausgestellte Bescheinigung beigefügt wurde, weiterhin in die Union eingeführt werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juni 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 12 vom 14.1.2012, S. 1.

(3)  ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49.

(5)  ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 1.


ANHANG

ANHANG I

Muster-Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von zum menschlichen Verzehr bestimmten zusammengesetzten Erzeugnissen in die Europäische Union

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ANHANG II

Muster-Veterinärbescheinigung für die Durchfuhr durch die Europäische Union oder die Lagerung in der Europäischen Union von zum menschlichen Verzehr bestimmten zusammengesetzten Erzeugnissen

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