20.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1333/2011 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2011

zur Festsetzung von Vermarktungsnormen für Bananen, von Bestimmungen zur Kontrolle der Einhaltung dieser Vermarktungsnormen und von Anforderungen an Mitteilungen im Bananensektor

(Kodifizierter Text)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), und insbesondere auf Artikel 121 Buchstabe a und Artikel 194, in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2257/94 der Kommission vom 16. September 1994 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Bananen (2), die Verordnung (EG) Nr. 2898/95 der Kommission vom 15. Dezember 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu den Qualitätskontrollen für Bananen (3), und die Verordnung (EG) Nr. 239/2007 der Kommission vom 6. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Anforderungen an Mitteilungen im Bananensektor (4) sind in wesentlichen Punkten geändert worden (5). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannten Verordnungen zu kodifizieren und in einem einzigen Rechtsakt zusammenzuführen.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind Vermarktungsnormen für Bananen festzulegen, um die Versorgung des Marktes mit Erzeugnissen gleichbleibender und zufriedenstellender Qualität zu gewährleisten, insbesondere bei Bananen aus der Union, deren Qualität noch weiter verbessert werden sollte.

(3)

Wegen der Vielfalt der in der Union angebotenen Sorten und Vermarktungsweisen sollten Mindestnormen für grüne, nicht gereifte Bananen festgelegt werden, unbeschadet der späteren Festlegung von Normen auf einer anderen Handelsstufe. Wegen der besonderen Merkmale und Vermarktungsweisen von Feigenbananen sollten diese vom Geltungsbereich der Normen der Union ausgenommen werden.

(4)

Im Hinblick auf die angestrebten Ziele erscheint es angebracht, den Bananenerzeugermitgliedstaaten zu erlauben, einzelstaatliche Normen auf ihrem Hoheitsgebiet für deren Erzeugung auf den Handelsstufen, die der Stufe grüner, nicht gereifter Bananen nachgeordnet sind, anzuwenden, soweit sie den Normen der Union nicht entgegenstehen und den freien Verkehr mit Bananen in der Union nicht behindern.

(5)

Schwierige Produktionsbedingungen auf Madeira, auf den Azoren, an der Algarve, auf Kreta, in Lakonien und in Zypern können aufgrund klimatischer Einflüsse dazu führen, dass die Bananen dort nicht die vorgeschriebene Mindestlänge erreichen. Solche Erzeugnisse sollten weiterhin vermarktet werden können, sollten jedoch in die Güteklasse II eingestuft werden.

(6)

Bestimmungen sollten erlassen werden, die eine einheitliche Anwendung der Vermarktungsnormen für Bananen, insbesondere hinsichtlich der Konformitätskontrolle, gewährleisten.

(7)

Da es sich bei Bananen um sehr leicht verderbliche Erzeugnisse handelt und da es im Bananenhandel spezifische Vermarktungsweisen und Kontrollmethoden gibt, sollte vorgesehen werden, dass die Konformitätskontrolle grundsätzlich auf der Stufe erfolgt, für die die Normen gelten.

(8)

Ein Erzeugnis, das der Kontrolle auf dieser Stufe genügt, gilt als normenkonform. Diese Beurteilung sollte vorbehaltlich von Kontrollen erfolgen, die auf einer späteren Vermarktungsstufe bis zur Reifestation unangekündigt durchgeführt werden.

(9)

Die Konformitätskontrolle sollte nicht systematisch, sondern stichprobenweise durch Beurteilung einer von der zuständigen Stelle nach dem Zufallsprinzip entnommenen und für die Partie repräsentativen Gesamtprobe durchgeführt werden. Hierbei sollten die einschlägigen Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (6), angewendet werden.

(10)

Im Bananenhandel herrscht ein intensiver Wettbewerb. Die Marktbeteiligten dieses Sektors haben sich freiwillig strengen Kontrollen unterworfen. Daher sollten die Marktbeteiligten, die ausreichende Garantien hinsichtlich der Qualifikation ihres Personals sowie hinsichtlich der Anlagen für die innerbetriebliche Beförderung bieten und die Qualität gemäß den Normen der Union der von ihnen in der Union vermarkteten Bananen gewährleisten können, von den Kontrollen auf der vorgesehenen Stufe freigestellt werden. Die Freistellung sollte von dem Mitgliedstaat erteilt werden, in dessen Hoheitsgebiet die betreffende Kontrolle grundsätzlich durchzuführen ist. Sie sollte im Falle eines Verstoßes gegen die Normen oder die Freistellungsvoraussetzungen wieder entzogen werden.

(11)

Die Durchführung der Kontrollen setzt voraus, dass die betreffenden Marktbeteiligten den zuständigen Einrichtungen die erforderlichen Angaben in Form einer Mitteilung übermitteln.

(12)

Die Kontrollbescheinigung, die nach der Kontrolle ausgestellt wird, sollte kein Begleitdokument darstellen, das die Bananen bis zur letzten Stufe der Vermarktung begleitet, sondern als Nachweis dienen, dass die Bananen bis zum Eingang in die Reifestation den Qualitätsnormen der Union entsprechen und sollte den zuständigen Behörden auf Aufforderung vorzulegen sein. Außerdem ist daran zu erinnern, dass Bananen, die nicht den mit dieser Verordnung festgelegten Normen entsprechen, nicht zum Verbrauch in frischem Zustand in der Union vermarktet werden dürfen.

(13)

Zur Überwachung des Funktionierens des Bananenmarktes sollte die Kommission Angaben über die Erzeugung und Vermarktung der in der Union erzeugten Bananen erhalten. Es sollten Vorschriften über die Mitteilung solcher Angaben durch die Mitgliedstaaten festgelegt werden.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

VERMARKTUNGSNORMEN

Artikel 1

Die Vermarktungsnormen für Bananen des KN-Kode 0803 00, ausgenommen Mehlbananen und Feigenbananen sowie Bananen zur Be- und Verarbeitung, sind in Anhang I festgelegt.

Die Vermarktungsnormen gelten für Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern auf der Stufe der Abfertigung zum freien Verkehr, für Unionserzeugnisse auf der Stufe der ersten Entladung in einem Hafen der Union bzw. für Erzeugnisse, die in der Anbauregion im Frischzustand an den Verbraucher geliefert werden, ab Packstation.

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Vermarktungsnormen stehen der Anwendung einzelstaatlicher Bestimmungen auf nachgeordneten Vermarktungsstufen nicht entgegen, soweit diese

a)

den freien Verkehr von Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern oder anderen Regionen der Union, die den in Artikel 1 genannten Vermarktungsnormen entsprechen, nicht beeinträchtigen, und

b)

den in Artikel 1 genannten Vermarktungsnormen nicht widersprechen.

KAPITEL 2

KONTROLLE DER EINHALTUNG DER VERMARKTUNGSNORMEN

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten führen in Bezug auf Bananen des KN-Codes 0803 00 ausgenommen Mehlbananen und Feigenbananen sowie Bananen zur Be- und Verarbeitung Konformitätskontrollen gemäß diesem Kapitel durch, um festzustellen, ob die Erzeugnisse den in Artikel 1 genannten Vermarktungsnormen entsprechen.

Artikel 4

In der Union erzeugte Bananen, die in frischem Zustand vermarktet werden, werden vor ihrer Verladung auf ein Transportmittel auf ihre Konformität mit den in Artikel 1 genannten Vermarktungsnormen kontrolliert. Diese Kontrolle kann in der Packstation vorgenommen werden.

Bananen, die außerhalb der Anbauregion vermarktet werden, werden beim ersten Entladen in der übrigen Union unangemeldeten Kontrollen unterworfen.

Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kontrollen werden vorbehaltlich Artikel 9 durchgeführt.

Artikel 5

Vorbehaltlich Artikel 9 werden aus Drittländern eingeführte Bananen vor ihrer Abfertigung zum freien Verkehr in der Union in dem Mitgliedstaat der ersten Entladung in der Union auf ihre Konformität mit den in Artikel 1 genannten Vermarktungsnormen kontrolliert.

Artikel 6

(1)   Die Konformitätskontrolle erfolgt gemäß Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011.

(2)   Erzeugnisse, die aus technischen Gründen nicht bei der ersten Entladung in der Union kontrolliert werden können, werden zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch beim Eingang in die Reifestation, und bei Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern auf jeden Fall vor der Abfertigung zum freien Verkehr kontrolliert.

(3)   Nach vollzogener Konformitätskontrolle wird eine Kontrollbescheinigung nach dem Muster in Anhang II für diejenigen Erzeugnisse ausgestellt, deren Konformität mit der Norm festgestellt wurde.

Die für Bananen mit Ursprung in Drittländern erteilte Kontrollbescheinigung ist den Zollbehörden für die Abfertigung zum freien Verkehr in der Union vorzulegen.

(4)   Im Falle der Nichtkonformität findet Anhang V Ziffer 2.7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 Anwendung.

(5)   Falls die zuständige Einrichtung bestimmte Erzeugnisse nicht kontrolliert hat, bringt sie ihren Stempel auf der in Artikel 7 genannten Mitteilung an oder unterrichtet sonst im Falle von Einfuhrerzeugnissen die Zollbehörden auf eine andere Weise.

(6)   Die Marktbeteiligten gewähren der zuständigen Einrichtung jede für die Durchführung der Überprüfungen gemäß diesem Kapitel erforderliche Unterstützung.

Artikel 7

Die Marktbeteiligten oder ihre Vertreter, die nicht in den Genuss der Freistellung gemäß Artikel 9 kommen, übermitteln der zuständigen Einrichtung rechtzeitig alle zur Identifizierung der Partien erforderlichen Auskünfte und machen genaue Angaben zu den Pack- und Versandorten und -daten für in der Union geerntete Bananen, zu den voraussichtlichen Orten und Daten der Entladung in der Union für Bananen aus Drittländern oder Erzeugungsregionen in der Union sowie zu den an die Reifestationen gelieferten Mengen, die nicht zum Zeitpunkt der ersten Entladung in der Union kontrolliert werden können.

Artikel 8

(1)   Die Konformitätskontrollen werden von den Stellen oder Einrichtungen durchgeführt, die von den zuständigen nationalen Behörden hierzu bezeichnet werden. Diese Stellen oder Einrichtungen müssen insbesondere hinsichtlich ihrer Ausrüstung sowie hinsichtlich der Ausbildung und Erfahrung ihres Personals die für die Durchführung der Kontrollen erforderlichen Garantien bieten.

(2)   Die zuständigen nationalen Behörden können die Befugnis für die Durchführung der Konformitätskontrollen eigens hierfür zugelassenen privaten Einrichtungen übertragen, wenn diese über Folgendes verfügen:

a)

Kontrolleure, die eine von den zuständigen nationalen Stellen anerkannte Schulung erhalten haben,

b)

Ausrüstungen und Anlagen, wie sie für die Prüfungen und Analysen im Rahmen der Kontrolle erforderlich sind, und

c)

geeignete Kommunikationseinrichtungen.

(3)   Die zuständigen nationalen Behörden überprüfen regelmäßig Durchführung und Wirksamkeit der Konformitätskontrollen. Stellen sie Abweichungen oder Unregelmäßigkeiten fest, die den normalen Verlauf der Konformitätskontrollen beeinträchtigen, oder sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so entziehen sie der betreffenden Stelle die Zulassung.

Artikel 9

(1)   Marktbeteiligte, die in der Union geerntete oder aus Drittländern eingeführte Bananen vermarkten, werden von den Kontrollen auf ihre Konformität mit den Vermarktungsnormen auf den in den Artikeln 4 und 5 genannten Stufen freigestellt, wenn sie

a)

über Personal mit der notwendigen Erfahrung im Bereich der Vermarktungsnormen verfügen sowie die erforderlichen Ausrüstungen und Anlagen für die innerbetriebliche Beförderung und Kontrolle besitzen;

b)

über die von ihnen durchgeführten Arbeitsvorgänge Buch führen und

c)

gewährleisten, dass die von ihnen vermarkteten Bananen den in Artikel 1 genannten Vermarktungsnormen entsprechen.

Die von den Kontrollen freigestellten Marktbeteiligten erhalten eine Freistellungsbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang III.

(2)   Die Freistellung von den Kontrollen wird den Marktbeteiligten auf Antrag von den Kontrollstellen oder -einrichtungen erteilt, die von folgenden Behörden bezeichnet wurden: für Bananen, die in der betreffenden Erzeugungsregion der Union vermarktet werden sollen, von der zuständigen Behörde des Erzeugermitgliedstaats und für die in der übrigen Union vermarkteten Unionsbananen sowie die aus Drittländern eingeführten Bananen von der zuständigen Behörde des Entlademitgliedstaats. Die Freistellung wird für jeweils höchstens drei Jahre erteilt und ist erneuerbar. Sie gilt auf dem gesamten Unionsmarkt für die Erzeugnisse, die in den Mitgliedstaat angelandet wurden, der sie erteilt hat.

Diese Stellen oder Einrichtungen entziehen die Freistellung, wenn sie Abweichungen oder Unregelmäßigkeiten feststellen, die die Einhaltung der den in Artikel 1 genannten Vermarktungsnormen beeinträchtigen bzw. wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind. Die Freistellung wird je nach Schwere der festgestellten Verstöße zeitweilig oder endgültig entzogen.

Die Mitgliedstaaten erstellen ein Verzeichnis der von den Kontrollen freigestellten Marktbeteiligten, teilen ihnen eine Kennummer zu und treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Verbreitung dieser Informationen.

(3)   Die zuständigen Stellen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten überprüfen regelmäßig die Qualität der Bananen, die von den in Absatz 1 genannten Marktbeteiligten vermarktet werden, und überzeugen sich von der Einhaltung der dort aufgeführten Voraussetzungen. Die freigestellten Marktbeteiligten gewähren ebenfalls jede für die Durchführung der Überprüfungen erforderliche Unterstützung.

Die zuständigen Stellen oder Einrichtungen übermitteln der Kommission das Verzeichnis der Marktbeteiligten, denen eine Freistellung gemäß diesem Artikel erteilt wurde, und melden die Fälle, in denen die Freistellung entzogen worden ist.

Artikel 10

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unbeschadet der punktuellen Kontrollen, die unangekündigt auf einer späteren Stufe der Vermarktung bis zum Eingang in die Reifestation durchgeführt werden.

KAPITEL 3

MITTEILUNGEN

Artikel 11

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission für jeden Berichtszeitraum folgende Angaben mit:

a)

die in der Union erzeugten Bananenmengen, die

i)

innerhalb ihres Erzeugungsgebiets,

ii)

außerhalb ihres Erzeugungsgebiets vermarktet werden;

b)

den Durchschnitt der auf den örtlichen Märkten festgestellten Verkaufspreise für in der Union erzeugte grüne Bananen, die innerhalb ihres Erzeugungsgebiets vermarktet werden;

c)

den Durchschnitt der Verkaufspreise für grüne Bananen frei erster Ausschiffungshafen, Ware nicht entladen, für in der Union erzeugte grüne Bananen, die in der Union außerhalb ihres Erzeugungsgebiets vermarktet werden;

d)

die Vorausschätzungen der unter den Buchstaben a, b und c genannten Angaben für die nächsten beiden Berichtszeiträume.

(2)   Die Erzeugungsgebiete sind:

a)

die Kanarischen Inseln;

b)

Guadeloupe;

c)

Martinique;

d)

Madeira, die Azoren und die Algarve;

e)

Kreta und Lakonien;

f)

Zypern.

(3)   Die Berichtszeiträume eines Kalenderjahres sind:

a)

Januar bis April;

b)

Mai bis August;

c)

September bis Dezember.

Die Mitteilungen für jeden Berichtszeitraum müssen spätestens am 15. Tag des zweiten Monats erfolgen, der auf den Berichtszeitraum folgt.

(4)   Die in diesem Kapitel genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (7).

Artikel 12

Die Verordnungen (EG) Nr. 2257/94, Nr. 2898/95 und (EG) Nr. 239/2007 werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.

Artikel 13

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 245 vom 20.9.1994, S. 6.

(3)  ABl. L 304 vom 16.12.1995, S. 17.

(4)  ABl. L 67 vom 7.3.2007, S. 3.

(5)  Siehe Anhang V.

(6)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.

(7)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.


ANHANG I

Vermarktungsnormen für Bananen

I.   BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm gilt für Bananen der im Anhang IV aufgeführten Anbausorten der Gattung Musa (AAA) spp., Untergruppen Cavendish und Gros Michel, sowie für Hybriden, zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Mehlbananen und Feigenbananen sowie Bananen für die industrielle Be- und Verarbeitung fallen nicht darunter.

II.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN

Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die grüne, nicht gereifte Bananen nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.

A.   Mindesteigenschaften

In allen Güteklassen müssen die Bananen vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen wie folgt beschaffen sein:

grün, nicht gereift;

ganz;

fest;

gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen;

sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen;

praktisch frei von Schädlingen;

praktisch frei von Schäden durch Schädlinge;

mit unversehrtem, ungeknicktem, nicht ausgetrocknetem Stiel, frei von Pilzbefall;

ohne Blütenstempel;

frei von Missbildungen und anomaler Krümmung der Finger;

praktisch frei von Druckstellen;

praktisch frei von Kälteschäden;

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit;

frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

Ferner müssen die Hände bzw. Cluster (Handteile) aufweisen:

ein ausreichendes, gesundes Stück Krone normaler Färbung frei von Pilzbefall;

eine glatte Schnittstelle an der Krone ohne Scharten, Abrissspuren oder Schaftteile.

Entwicklung und Reifezustand der Bananen müssen so sein, dass sie

Transport und Hantierung aushalten und

in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen und nach Reifung einen angemessenen Reifegrad erreichen.

B.   Klasseneinteilung

Die Bananen werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:

i)   Klasse „Extra“

Bananen dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die typischen Merkmale der Sorte und/oder des Handelstyps aufweisen.

Die Finger dürfen keine Mängel aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, deren Fläche insgesamt 1 cm2 der Fingeroberfläche nicht überschreitet, sofern diese das allgemeine Aussehen, die Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung der Hand oder des Clusters im Packstück nicht beeinträchtigen;

ii)   Klasse I

Bananen dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die typischen Merkmale der Sorte und/oder des Handelstyps aufweisen;

Folgende leichte Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen, die Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung der Hand oder des Clusters im Packstück nicht beeinträchtigen,

leichte Formfehler,

leichte durch Reibung hervorgerufene Schalenfehler sowie sonstige oberflächliche Fehler, sofern deren Fläche insgesamt 2 cm2 der Fingeroberfläche nicht überschreitet.

Diese leichten Fehler dürfen das Fruchtfleisch nicht beeinträchtigen.

iii)   Klasse II

Zu dieser Klasse gehören Bananen, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.

Folgende Fehler sind zulässig, sofern die Bananen ihre wesentlichen Eigenschaften hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

Formfehler,

Schalenfehler durch Kratzer, Reibung oder andere Ursachen, sofern die Fläche insgesamt 4 cm2 der Fingeroberfläche nicht überschreitet.

Die Fehler dürfen das Fruchtfleisch nicht beeinträchtigen.

III.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG

Die Größensortierung erfolgt nach

der Länge der Früchte in Zentimeter, gemessen über die äußere Wölbung vom Stielansatz in der Krone bis zum Blütenende;

der Dicke in Millimeter, gemessen als Durchmesser in der Mitte der Frucht zwischen ihren Längsseiten quer zur Längsachse.

Länge und Dicke der Referenzfrucht, anhand derer die Größensortierung erfolgt, werden gemessen

am mittleren Finger der äußeren Reihe einer Hand;

am ersten Finger der äußeren Reihe eines Clusters neben der Schnittstelle, mit der die Hand zerteilt wurde.

Die Länge muss mindestens 14 cm und die Dicke mindestens 27 mm betragen.

Abweichend von Absatz 3 dürfen in den Regionen Madeira, Azoren, Algarve, Kreta, Lakonien und Zypern erzeugte Bananen mit einer Länge von weniger als 14 cm in der Union vermarktet werden; sie sind jedoch in die Klasse II einzustufen.

IV.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse entsprechen.

A.   Gütetoleranzen

i)   Klasse „Extra“

5 % nach Anzahl oder Gewicht Bananen, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, aber denen der Klasse I - in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse I - genügen.

ii)   Klasse I

10 % nach Anzahl oder Gewicht Bananen, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, aber denen der Klasse II - in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II - genügen.

iii)   Klasse II

10 % nach Anzahl oder Gewicht Bananen, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind jedoch Früchte mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.

B.   Größentoleranzen

In allen Klassen 10 % nach Anzahl Bananen, die nicht der Größensortierung entsprechen in einer Begrenzung auf 1 cm kleiner als die Mindestlänge von 14 cm.

V.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

A.   Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss gleichmäßig sein und darf nur Bananen gleichen Ursprungs, gleicher Sorte und/oder Handelstyps und gleicher Güte umfassen.

Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

B.   Verpackung

Die Bananen müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.

Im Innern des Packstücks verwendetes Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Beeinträchtigungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung bzw. Etikettierung ungiftige Farben und Klebstoffe verwendet werden.

Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

C.   Aufmachung

Die Aufmachung der Bananen erfolgt in Händen oder Clustern mit mindestens vier Fingern oder als einzelne Finger.

Pro Packstück sind jedoch höchstens zwei Cluster mit je zwei fehlenden Fingern zulässig, sofern der Stiel nicht abgebrochen, sondern glatt abgeschnitten wurde, ohne die anderen Früchte zu verletzen.

In jeder Reihe ist höchstens ein Cluster mit drei Fingern zulässig, das die gleichen Eigenschaften aufweist wie die anderen Früchte des Packstücks.

In den Anbauregionen können Bananen als Büschel vermarktet werden.

VI.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A.   Identifizierung

Packer und/oder Absender

Name und Anschrift oder von einer amtlichen Stelle erteiltes oder anerkanntes Geschäftssymbol

B.   Art des Erzeugnisses

„Bananen“, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist;

Name der Sorte oder des Handelstyps.

C.   Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland und bei Unionserzeugnissen

Anbaugebiet und

nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung (fakultativ).

D.   Handelsmerkmale

Klasse;

Nettogewicht;

Größe, ausgedrückt durch die Mindestlänge und ggf. (fakultativ) Höchstlänge.

E.   Amtlicher Kontrollstempel (fakultativ)


ANHANG II

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ANHANG III

Bescheinigung über die Freistellung von der Kontrolle der Einhaltung der Vermarktungsnormen für Bananen

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ANHANG IV

Wichtigste Sortengruppen, Untergruppen und Anbausorten in der Union vermarkteter Obstbananen

Gruppe

Untergruppe

Hauptanbausorte

(Liste nicht erschöpfend)

AA

Figue-sucrée

Figue-sucrée, Pisang Mas, Amas Datil, Bocadillo

AB

Ney Poovan

Ney Poovan, Safet Velchi

AAA

Cavendish

Petite naine (Dwarf Cavendish)

Grande naine (Giant Cavendish)

Lacatan

Poyo (Robusta)

Williams

Americani

Valéry

Arvis

Gros Michel

Gros Michel

Highgate

Hybriden

Flhorban 920

Figue Rose

Figue Rose

Figue Rose Verte

Ibota

 

AAB

Figue Pomme

Figue Pomme, Silk

Pome (Prata)

Pacovan

Prata Ana

Mysore

Mysore, Pisang Ceylan, Gorolo


ANHANG V

Aufgehobene Verordnungen mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 2257/94 der Kommission

(ABl. L 245 vom 20.9.1994, S. 6)

 

Verordnung (EG) Nr. 1135/96 der Kommission

(ABl. L 150 vom 25.6.1996, S. 38)

Nur Artikel 1 nur für die deutsche Fassung betrifft

Verordnung (EG) Nr. 386/97 der Kommission

(ABl. L 60 vom 1.3.1997, S. 53)

Nur Artikel 1 und nur für die englische und die schwedische Fassung betrifft

Verordnung (EG) Nr. 228/2006 der Kommission

(ABl. L 39 vom 10.2.2006, S. 7)

 

Verordnung (EG) Nr. 2898/95 der Kommission

(ABl. L 304 vom 16.12.1995, S. 17)

 

Verordnung (EG) Nr. 465/96 der Kommission

(ABl. L 65 vom 15.3.1996, S. 5)

 

Verordnung (EG) Nr. 1135/96 der Kommission

(ABl. L 150 vom 25.6.1996, S. 38)

Nur Artikel 2 und nur für die englische Fassung betrifft

Verordnung (EG) Nr. 386/97 der Kommission

(ABl. L 60 vom 1.3.1997, S. 53)

Nur Artikel 2 und nur für die spanische Fassung betrifft

Verordnung (EG) Nr. 239/2007 der Kommission

(ABl. L 67 vom 7.3.2007, S. 3)

 

Verordnung (EU) Nr. 557/2010 der Kommission

(ABl. L 159 vom 25.6.2010, S. 13)

Nur Artikel 6


ANHANG VI

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 2257/94

Verordnung (EG) Nr. 2898/95

Verordnung (EG) Nr. 239/2007

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Einleitung

Artikel 2 Einleitung

Artikel 2 erster Gedankenstrich

Artikel 2 Buchstabe a)

Artikel 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 2 Buchstabe b)

Artikel 3

Artikel 13

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang IV

Artikel 1

Artikel 3

Artikel 2

Artikel 4

Artikel 3

Artikel 5

Artikel 4

Artikel 6

Artikel 5

Artikel 7

Artikel 6

Artikel 8

Artikel 7

Artikel 9

Artikel 8

Artikel 10

Artikel 9

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Artikel 1

Artikel 11

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 12

Anhang V

Anhang VI