25.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1216/2011 DER KOMMISSION

vom 24. November 2011

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten (2) ist die Festlegung wesentlicher Leistungsindikatoren (Key Performance Indicators - KPI) und verbindlicher Ziele für die wesentlichen Leistungsbereiche Sicherheit, Umwelt, Kapazität und Kosteneffizienz vorgesehen.

(2)

Die KPI bezüglich der Sicherheit für die Festlegung von Zielen auf nationaler Ebene oder auf Ebene funktionaler Luftraumblöcke (FAB) werden in Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 wie folgt definiert: Effektivität des Sicherheitsmanagements, die mit einer auf dem ATM Safety Framework Maturity Survey basierenden Methodik gemessen wird; Anwendung der Schweregradeinstufung des Risikoanalysewerkzeugs, um eine harmonisierte Meldung von Schweregradbeurteilungen von Verstößen gegen die Mindeststaffelung, unbeabsichtigtes Aufrollen auf Start- und Landebahnen und ATM-spezifische technische Vorkommnisse und eine Berichterstattung zur Kultur des gerechten Umgangs („Just Culture“) zu ermöglichen.

(3)

Gemäß Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 sollten diese sicherheitsbezogenen KPI von der Kommission, den Mitgliedstaaten, der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) und der Europäischen Organisation für die Sicherheit der Luftfahrt (Eurocontrol) gemeinsam weiterentwickelt und von der Kommission vor dem ersten Bezugszeitraum angenommen werden.

(4)

Die Kommission richtete zu diesem Zweck eine Arbeitsgruppe ein, der Vertreter von EASA, Eurocontrol und der Kommission angehören (so genannte E3-Task Force). Diese Arbeitsgruppe legte einen technischen Bericht mit dem Titel „Metrics for Safety Key Performance Indicators for the Performance Scheme“ vor. Dieser Bericht wurde anhand der Bemerkungen von Mitgliedstaaten und Interessenträgern ergänzt und bildet das technische Konzept für diese Verordnung sowie für die zugehörigen annehmbaren Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance - AMC) und Anleitungen (Guidance Material - GM).

(5)

Bei der Entwicklung der sicherheitsbezogenen KPI sollten die bereits durchgeführten Arbeiten im Rahmen anderer Initiativen wie EASA-Sicherheitsplan und Risikoanalysewerkzeug sowie Safety Framework Maturity Survey von Eurocontrol berücksichtigt werden.

(6)

Die Erfahrungen bei der schrittweisen Einführung des Leistungssystems zeigen, dass der Kommission mehr Zeit für die Bewertung der revidierten Leistungsziele eingeräumt werden sollte, da sich die Arbeitsbelastung durch die detaillierte Bewertung der Leistungspläne erhöht hat, mit den nationalen Aufsichtsbehörden der notwendige Dialog geführt werden muss und eine angemessene Begründung der Bewertungsergebnisse sicherzustellen ist.

(7)

Die Verordnung (EU) Nr. 691/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 691/2010 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Worte „zwei Monaten“ durch „vier Monaten“ ersetzt;

b)

In Absatz 2 werden die Worte „zwei Monate“ durch „vier Monate“ ersetzt;

c)

In Absatz 3 werden die Worte „zwei Monate“ durch „vier Monate“ ersetzt;

(2)

In Anhang I erhält Abschnitt 2 Punkt 1 folgende Fassung:

„1.   WESENTLICHE LEISTUNGSINDIKATOREN BEZÜGLICH DER SICHERHEIT

a)

Der erste auf nationaler/FAB-Ebene für den ersten Bezugszeitraum geltende wesentliche Leistungsindikator bezüglich der Sicherheit ist die Effektivität des Sicherheitsmanagements, die mit einer auf dem ATM Safety Framework Maturity Survey basierenden Methodik gemessen wird.

Im Hinblick auf die Mitgliedstaaten, ihre nationalen Aufsichtsbehörden und die Flugsicherungsorganisationen mit Zertifizierung für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten oder Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdiensten erfolgt die Messung dieses KPI anhand des Umsetzungsgrades folgender Managementziele:

Sicherheitspolitik und -ziele,

Management von Sicherheitsrisiken,

Gewährleistung der Sicherheit,

Förderung der Sicherheit,

Sicherheitskultur.

(b)

Der zweite auf nationaler/FAB-Ebene für den ersten Bezugszeitraum geltende wesentliche Leistungsindikator bezüglich der Sicherheit ist die Anwendung der untenstehenden Schweregradeinstufung auf der Grundlage der Risikoanalysewerkzeug-Methodik auf die Meldung von mindestens drei Vorkommniskategorien: Verstöße gegen die Mindeststaffelung, unbeabsichtigtes Aufrollen auf Start- und Landebahnen und ATM-spezifische Vorkommnisse bei allen ATC-Zentren und Flughäfen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Methodik nicht auf Flughäfen mit weniger als 50 000 Flugbewegungen des gewerblichen Luftverkehrs im Jahr anzuwenden.

Bei Meldung der oben genannten Vorkommnisse verwenden die Mitgliedstaaten und Flugsicherungsorganisationen folgende Schweregrade:

schwere Störung

schwer wiegende Störung

erhebliche Störung

keine unmittelbare Auswirkung auf die Sicherheit

nicht bestimmt, z. B. keine ausreichenden Informationen oder nicht eindeutige bzw. widersprüchliche Anhaltspunkte für die Einstufung.

Die Berichterstattung über die Anwendung der Methodik erfolgt für die einzelnen Vorkommnisse.

c)

Der dritte auf nationaler/FAB-Ebene für den ersten Bezugszeitraum geltende wesentliche Leistungsindikator bezüglich der Sicherheit ist die Berichterstattung der Mitgliedstaaten und ihrer Flugsicherungsorganisationen mit Hilfe eines gemäß Buchstabe e aufgesetzten Fragebogens, der darüber Aufschluss gibt, inwieweit eine Kultur des gerechten Umgangs („Just Culture“) vorhanden ist oder fehlt.

d)

Für den ersten Bezugszeitraum werden keine EU-weiten sicherheitsbezogenen Leistungsziele gelten. Die Mitgliedstaaten können jedoch Ziele festsetzen, die diesen sicherheitsbezogenen KPI entsprechen.

e)

Um die Anwendung und Messung der sicherheitsbezogenen KPI zu erleichtern, verabschiedet die EASA in Abstimmung mit dem Leistungsüberprüfungsgremium vor dem Beginn des ersten Bezugszeitraums annehmbare Nachweisverfahren und Anleitungen in Übereinstimmung mit dem gemäß Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 verabschiedeten Verfahren.

f)

Eurocontrol stellt zeitgerecht die erforderlichen Informationen für die Aufsetzung der in Buchstabe e genannten Dokumente bereit, einschließlich mindestens der Angaben zur Risikoanalysewerkzeug-Methodik und ihrer Weiterentwicklung und der Einzelheiten zum Safety Framework Maturity Survey und seinen Gewichtungsfaktoren.

g)

Die nationalen Aufsichtsbehörden erstatten der EASA für das jeweilige Vorjahr bis zum 1. Februar jedes Jahres Bericht über die in den Buchstaben a und c genannte jährliche Messung der KPI (Fragebögen zur Effektivität des Sicherheitsmanagements und zur Kultur des gerechten Umgangs) durch die nationalen Aufsichtsbehörden und Flugsicherungsorganisationen. Diese jährlichen Messungen dienen als Grundlage für die in Buchstabe h und i beschriebenen Überwachungsfunktionen. Ergeben sich bei der jährlichen Messung der KPI Veränderungen, so machen die nationalen Aufsichtsbehörden darüber Mitteilung, bevor der nächste jährliche Bericht fällig ist.

h)

Die nationalen Aufsichtsbehörden überwachen die Anwendung und die Messung der sicherheitsbezogenen KPI durch die Flugsicherungsorganisationen in Übereinstimmung mit den Verfahren für die Sicherheitsaufsicht, die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1034/2011 der Kommission (*1) festgelegt wurden.

i)

Im Rahmen ihrer Normungsinspektionen überwacht die EASA die Anwendung und die Messung der sicherheitsbezogenen KPI durch die nationalen Aufsichtsbehörden in Übereinstimmung mit der in Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannten Arbeitsweise. Die EASA unterrichtet das Leistungsüberprüfungsgremium über das Ergebnis dieser Inspektionen.

(*1)   ABl. L 271 vom 18.10.2011, S. 15.“ "

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

(2)   ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 1.