25.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 310/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1216/2011 DER KOMMISSION
vom 24. November 2011
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten (2) ist die Festlegung wesentlicher Leistungsindikatoren (Key Performance Indicators - KPI) und verbindlicher Ziele für die wesentlichen Leistungsbereiche Sicherheit, Umwelt, Kapazität und Kosteneffizienz vorgesehen. |
(2) |
Die KPI bezüglich der Sicherheit für die Festlegung von Zielen auf nationaler Ebene oder auf Ebene funktionaler Luftraumblöcke (FAB) werden in Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 wie folgt definiert: Effektivität des Sicherheitsmanagements, die mit einer auf dem ATM Safety Framework Maturity Survey basierenden Methodik gemessen wird; Anwendung der Schweregradeinstufung des Risikoanalysewerkzeugs, um eine harmonisierte Meldung von Schweregradbeurteilungen von Verstößen gegen die Mindeststaffelung, unbeabsichtigtes Aufrollen auf Start- und Landebahnen und ATM-spezifische technische Vorkommnisse und eine Berichterstattung zur Kultur des gerechten Umgangs („Just Culture“) zu ermöglichen. |
(3) |
Gemäß Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 sollten diese sicherheitsbezogenen KPI von der Kommission, den Mitgliedstaaten, der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) und der Europäischen Organisation für die Sicherheit der Luftfahrt (Eurocontrol) gemeinsam weiterentwickelt und von der Kommission vor dem ersten Bezugszeitraum angenommen werden. |
(4) |
Die Kommission richtete zu diesem Zweck eine Arbeitsgruppe ein, der Vertreter von EASA, Eurocontrol und der Kommission angehören (so genannte E3-Task Force). Diese Arbeitsgruppe legte einen technischen Bericht mit dem Titel „Metrics for Safety Key Performance Indicators for the Performance Scheme“ vor. Dieser Bericht wurde anhand der Bemerkungen von Mitgliedstaaten und Interessenträgern ergänzt und bildet das technische Konzept für diese Verordnung sowie für die zugehörigen annehmbaren Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance - AMC) und Anleitungen (Guidance Material - GM). |
(5) |
Bei der Entwicklung der sicherheitsbezogenen KPI sollten die bereits durchgeführten Arbeiten im Rahmen anderer Initiativen wie EASA-Sicherheitsplan und Risikoanalysewerkzeug sowie Safety Framework Maturity Survey von Eurocontrol berücksichtigt werden. |
(6) |
Die Erfahrungen bei der schrittweisen Einführung des Leistungssystems zeigen, dass der Kommission mehr Zeit für die Bewertung der revidierten Leistungsziele eingeräumt werden sollte, da sich die Arbeitsbelastung durch die detaillierte Bewertung der Leistungspläne erhöht hat, mit den nationalen Aufsichtsbehörden der notwendige Dialog geführt werden muss und eine angemessene Begründung der Bewertungsergebnisse sicherzustellen ist. |
(7) |
Die Verordnung (EU) Nr. 691/2010 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 691/2010 wird wie folgt geändert:
(1) |
Artikel 14 wird wie folgt geändert:
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(2) |
In Anhang I erhält Abschnitt 2 Punkt 1 folgende Fassung: „1. WESENTLICHE LEISTUNGSINDIKATOREN BEZÜGLICH DER SICHERHEIT
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. November 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO