11.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 122/22


VERORDNUNG (EU) Nr. 445/2011 DER KOMMISSION

vom 10. Mai 2011

über ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (1), insbesondere Artikel 14a,

gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Eisenbahnagentur vom 8. Juli 2010 zum System der Zertifizierung von für die Instandhaltung zuständigen Stellen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2004/49/EG bezweckt die Verbesserung des Zugangs zum Markt für Eisenbahnverkehrsleistungen durch die Festlegung gemeinsamer Grundsätze für das Management, die Regulierung und die Überwachung der Eisenbahnsicherheit. Die Richtlinie 2004/49/EG sieht auch einen Rahmen vor, der für gleiche Bedingungen für alle für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen sorgen soll, indem in der gesamten Union dieselben Zertifizierungsanforderungen angewendet werden.

(2)

Das Zertifizierungssystem bezweckt die Schaffung eines Rahmens für die Harmonisierung der Anforderungen und Methoden zur Bewertung der Fähigkeit von für die Instandhaltung zuständigen Stellen in der gesamten Union.

(3)

Unbeschadet der Zuständigkeit von Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern für den sicheren Zugbetrieb sollte die für die Instandhaltung zuständige Stelle mittels eines Instandhaltungssystems gewährleisten, dass die Güterwagen, für deren Instandhaltung sie zuständig ist, in einem sicheren Betriebszustand sind. In Anbetracht der sehr unterschiedlichen Auslegungs- und Instandhaltungsmethoden sollte dieses Instandhaltungssystem ein prozessorientiertes System sein.

(4)

Infrastrukturbetreiber benötigen Güterwagen, um Material für Bautätigkeiten oder für Tätigkeiten zur Instandhaltung der Infrastruktur zu befördern. Wenn Infrastrukturbetreiber Güterwagen zu einem solchen Zweck betreiben, tun sie dies in der Eigenschaft eines Eisenbahnunternehmens. Die Bewertung der Fähigkeit des Infrastrukturbetreibers, Güterwagen zu diesem Zweck zu betreiben, sollte als Teil seiner Bewertung für die Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung nach Artikel 11 der Richtlinie 2004/49/EG erfolgen.

(5)

Inspektionen und Überwachungstätigkeiten vor Abfahrt eines Zuges oder auf der Strecke werden im Allgemeinen vom Betriebspersonal der Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreiber gemäß den Verfahren, die in deren Sicherheitsmanagementsystem festgelegt sind, im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2004/49/EG durchgeführt.

(6)

Die Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreiber sollten mittels ihres Sicherheitsmanagementsystems die Kontrolle aller Risiken im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit, einschließlich des Einsatzes von Auftragnehmern, gewährleisten. Zu diesem Zweck sollte sich ein Eisenbahnunternehmen auf vertragliche Vereinbarungen stützen, die für die Instandhaltung zuständige Stellen für alle von ihm betriebenen Wagen betreffen. Dabei könnte es sich um einen Vertrag zwischen dem Eisenbahnunternehmen und der für die Instandhaltung zuständigen Stelle oder um eine Kette von Verträgen unter Einbeziehung anderer Partner, wie den Fahrzeughalter, handeln. Diese Verträge sollten mit den Verfahren vereinbar sein, die von einem Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreiber in seinem Sicherheitsmanagementsystem dargelegt sind, einschließlich des Informationsaustauschs.

(7)

Im Einklang mit der Richtlinie 2004/49/EG ist die Bescheinigung einer für die Instandhaltung zuständigen Stelle (Instandhaltungsstellen-Bescheinigung) in der gesamten Union gültig. Bescheinigungen, die von Stellen in Drittländern ausgestellt sind, die nach gleichwertigen Kriterien benannt wurden und Anforderungen erfüllen, die den in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen gleichwertig sind, sollten in der Regel als einer in der Union ausgestellten Instandhaltungsstellen-Bescheinigung gleichwertig akzeptiert werden.

(8)

Die Bewertung eines Antrags auf Erteilung einer Instandhaltungsstellen-Bescheinigung durch eine Zertifizierungsstelle ist eine Bewertung der Fähigkeit des Antragstellers, Instandhaltungstätigkeiten zu verwalten und betriebliche Instandhaltungsfunktionen entweder selbst oder durch Verträge mit anderen Stellen wie Ausbesserungswerkstätten, die mit der Erbringung dieser Funktionen oder von Teilen davon beauftragt sind, zu erbringen.

(9)

Ein Akkreditierungssystem sollte ein Instrument für das Risikomanagement bereitstellen, indem es die Gewähr dafür bietet, dass akkreditierte Stellen über die Kompetenz zur Durchführung der von ihnen ausgeführten Arbeiten verfügen. Darüber hinaus ist die Akkreditierung als Mittel zur Gewährleistung der nationalen und internationalen Anerkennung von Instandhaltungsstellen-Bescheinigungen, die von akkreditierten Stellen erteilt wurden, anzusehen.

(10)

Um über ein System zu verfügen, das Zertifizierungsstellen die Überprüfung von zertifizierten für die Instandhaltung zuständigen Stellen in der gesamten Union ermöglicht, ist es wichtig, dass alle Stellen, die Bescheinigungen an für die Instandhaltung zuständige Stellen erteilen können (die „Zertifizierungsstellen“) untereinander zusammenarbeiten, um das Vorgehen bei der Zertifizierung zu harmonisieren. Spezifische Anforderungen an die Akkreditierung sollten entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ausgearbeitet und genehmigt werden (2).

(11)

Für die Bewertung des in dieser Verordnung dargelegten Zertifizierungsverfahrens ist von Bedeutung, dass die Europäische Eisenbahnagentur („die Agentur“) die Entwicklung des Zertifizierungssystems beaufsichtigt. Um diese Aufgabe wahrnehmen zu können, muss die Agentur Informationen zur Art der in diesem Bereich tätigen Zertifizierungsstellen und zur Zahl der erteilten Instandhaltungsstellen-Bescheinigungen sammeln. Wichtig ist auch, dass die Agentur die Koordinierung der Zertifizierungsstellen erleichtert.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission vom 13. Juni 2007 zur Verwendung eines einheitlichen europäischen Formats für Sicherheitsbescheinigungen und Antragsunterlagen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Gültigkeit von gemäß der Richtlinie 2001/14/EG ausgestellten Sicherheitsbescheinigungen (3) schreibt das Standardformat der Sicherheitsbescheinigungen vor. Dieses Format ist zu aktualisieren, um weitere Angaben zu den für die Instandhaltung zuständigen Stellen aufzunehmen. Die Verordnung (EG) Nr. 653/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Bis zur vollständigen Anwendung des in dieser Verordnung vorgesehenen Systems zur Zertifizierung der für die Instandhaltung zuständigen Stelle sollte die Gültigkeit bestehender Verfahrensweisen zur Zertifizierung von für die Instandhaltung zuständigen Stellen und Ausbesserungswerkstätten während eines Übergangszeitraums anerkannt werden, um die unterbrechungsfreie Erbringung von Güterverkehrsdiensten, insbesondere auf internationaler Ebene, zu gewährleisten. Während dieses Zeitraums sollten die nationalen Sicherheitsbehörden besonders auf die Gleichwertigkeit und Konsistenz der verschiedenen Verfahrensweisen zur Zertifizierung achten.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 27 der Richtlinie 2004/49/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zweck

(1)   Diese Verordnung legt ein System für die Zertifizierung von für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen nach Artikel 14a der Richtlinie 2004/49/EG fest.

(2)   Zweck des Zertifizierungssystems ist der Nachweis, dass die für die Instandhaltung zuständige Stelle ihr Instandhaltungssystem eingerichtet hat und in der Lage ist, die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu erfüllen, die gewährleisten, dass die Güterwagen, für dessen Instandhaltung sie zuständig ist, in einem sicheren Betriebszustand sind.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Das Zertifizierungssystem gilt für jede Stelle, die für die Instandhaltung von Güterwagen zuständig ist, welche im Eisenbahnnetz innerhalb der Union betrieben werden sollen.

(2)   Ausbesserungswerkstätten oder andere Einrichtungen, die einen Teil der in Artikel 4 genannten Funktionen ausführen, können das Zertifizierungssystem auf freiwilliger Basis nach den Grundsätzen von Artikel 8 und Anhang I anwenden.

(3)   Bezugnahmen auf einen Infrastrukturbetreiber in den Artikeln 5, 7 und 12 sind zu verstehen als Bezug auf seinen Betrieb von Güterwagen für die Beförderung von Baumaterial oder für Tätigkeiten der Infrastrukturinstandhaltung. Wenn ein Infrastrukturbetreiber Güterwagen zu einem solchen Zweck betreibt, gilt dies als Tätigkeit in der Eigenschaft eines Eisenbahnunternehmens.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 3 der Richtlinie 2004/49/EG.

(2)   Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck:

a)

„Akkreditierung“ die Akkreditierung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;

b)

„Instandhaltungsstellen-Bescheinigung (ECM-Bescheinigung)“ eine Bescheinigung, die einer für die Instandhaltung zuständigen Stelle für die Zwecke von Artikel 14a Absatz 4 der Richtlinie 2004/49/EG erteilt wurde;

c)

„Zertifizierungsstelle“ eine gemäß Artikel 10 benannte Stelle, die für die Zertifizierung von für die Instandhaltung zuständigen Stellen auf der Grundlage der Kriterien des Anhangs II verantwortlich ist;

d)

„Güterwagen“ ein Fahrzeug ohne Eigenantrieb, das zur Beförderung von Frachtgütern oder anderen Materialien, die für Tätigkeiten wie Bautätigkeiten oder Tätigkeiten zur Instandhaltung der Infrastruktur verwendet werden, vorgesehen ist;

e)

„Ausbesserungswerkstatt“ eine mobile oder ortsfeste Stelle, die Personal, einschließlich Personen mit Managementverantwortung, Werkzeuge und Einrichtungen umfasst und zur Erbringung der Instandhaltung von Fahrzeugen, Teilen, Komponenten oder Baugruppen von Fahrzeugen organisiert ist;

f)

„Betriebsfreigabe“ die dem Fuhrpark-Instandhaltungsmanager von der die Instandhaltung erbringenden Stelle gegebene Zusicherung, dass die Instandhaltung gemäß den Instandhaltungsaufträgen erbracht wurde;

g)

„Wiederinbetriebnahme“ die auf der Betriebsfreigabe gründende Zusicherung, die dem Nutzer, etwa einem Eisenbahnunternehmen oder Halter, von der für die Instandhaltung zuständigen Stelle gegeben wird, dass alle entsprechenden Instandhaltungsarbeiten abgeschlossen wurden und der zuvor außer Betrieb genommene Wagen sich in einem Zustand befindet, in dem er sicher genutzt werden kann, möglicherweise vorbehaltlich zeitweiliger Nutzungsbeschränkungen.

Artikel 4

Instandhaltungssystem

(1)   Das Instandhaltungssystem umfasst die folgenden Funktionen:

a)

die Managementfunktion zur Beaufsichtigung und Koordinierung der in den Buchstaben b bis d genannten Instandhaltungsfunktionen und zur Gewährleistung des sicheren Zustands der Güterwagen im Eisenbahnsystem;

b)

die Instandhaltungsentwicklungsfunktion mit Zuständigkeit für die Verwaltung der Instandhaltungsunterlagen, einschließlich des Konfigurationsmanagements, auf der Grundlage von Konstruktions- und Betriebsdaten sowie Leistung und Erfahrungen;

c)

die Fuhrpark-Instandhaltungsmanagementfunktion zur Verwaltung der Aussetzung von Güterwagen zur Instandhaltung und deren Wiederinbetriebnahme nach der Instandhaltung; und

d)

die Instandhaltungserbringungsfunktion zur Erbringung der technischen Instandhaltung eines Güterwagens oder von Teilen davon, einschließlich der Betriebsfreigabeunterlagen.

(2)   Die für die Instandhaltung zuständige Stelle gewährleistet, dass die in Absatz 1 genannten Funktionen die Anforderungen und Bewertungskriterien von Anhang III erfüllen.

(3)   Die für die Instandhaltung zuständige Stelle führt die Managementfunktion selbst aus, kann vorbehaltlich Artikel 8 die in Absatz 1 Buchstaben b bis d genannten Instandhaltungsfunktionen jedoch ganz oder in Teilen an andere Vertragsparteien untervergeben. Bei Untervergabe hat die für die Instandhaltung zuständige Stelle sicherzustellen, dass die Grundsätze von Anhang I angewendet werden.

(4)   Ungeachtet vorgenommener Vorkehrungen für die Untervergabe ist die für die Instandhaltung zuständige Stelle für das Ergebnis der von ihr verwalteten Instandhaltungstätigkeiten verantwortlich und richtet ein System zur Überwachung der Leistung für diese Tätigkeiten ein.

Artikel 5

Beziehung zwischen den am Instandhaltungsprozess Beteiligten

(1)   Jedes Eisenbahnunternehmen und jeder Infrastrukturbetreiber stellt sicher, dass für die von ihm betriebenen Güterwagen vor Abfahrt eine zertifizierte für die Instandhaltung zuständige Stelle vorhanden ist und die Nutzung des Wagens dem Geltungsbereich der Bescheinigung entspricht.

(2)   Alle am Instandhaltungsprozess Beteiligten tauschen einschlägige Informationen über die Instandhaltung im Einklang mit den in Anhang III Abschnitte I.7 und I.8 aufgeführten Kriterien aus.

(3)   Im Anschluss an vertragliche Vereinbarungen kann ein Eisenbahnunternehmen für betriebliche Zwecke Informationen über die Instandhaltung eines Güterwagens anfordern. Die für die Instandhaltung des Güterwagens zuständige Stelle beantwortet solche Anfragen entweder unmittelbar oder über andere Vertragsparteien.

(4)   Im Anschluss an vertragliche Vereinbarungen kann eine für die Instandhaltung zuständige Stelle Informationen über den Betrieb eines Güterwagens anfordern. Das Eisenbahnunternehmen oder der Infrastrukturbetreiber beantwortet solche Anfragen entweder unmittelbar oder über andere Vertragsparteien.

(5)   Alle Vertragsparteien tauschen Informationen über sicherheitsrelevante Fehlfunktionen, Unfälle, Störungen, Beinaheunfälle und andere gefährliche Vorkommnisse sowie über mögliche Einschränkungen der Nutzung von Güterwagen aus.

(6)   Die Instandhaltungsstellen-Bescheinigungen werden als Nachweis der Fähigkeit eines Eisenbahnunternehmens oder Infrastrukturbetreibers akzeptiert, die Anforderungen an die Instandhaltung und die Kontrolle von Auftragnehmern und Lieferanten gemäß Anhang II Punkte B.1, B.2, B.3 und C.1 der Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Ausstellung von Eisenbahnsicherheitsbescheinigungen (4) und der Verordnung (EU) Nr. 1169/2010 der Kommission vom 10. Dezember 2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Erteilung von Eisenbahnsicherheitsgenehmigungen (5) zu erfüllen, sofern nicht die nationale Sicherheitsbehörde das Vorliegen eines erheblichen Sicherheitsrisikos nachweisen kann.

(7)   Falls eine Vertragspartei, insbesondere ein Eisenbahnunternehmen, Grund zu der Annahme hat, dass eine bestimmte für die Instandhaltung zuständige Stelle die Anforderungen von Artikel 14a Absatz 3 der Richtlinie 2004/49/EG oder die Zertifizierungsanforderungen dieser Verordnung nicht einhält, unterrichtet sie die Zertifizierungsstelle unverzüglich davon. Die Zertifizierungsstelle ergreift geeignete Maßnahmen zur Prüfung, ob die Behauptung einer Nichteinhaltung begründet ist, und unterrichtet die Beteiligten (einschließlich gegebenenfalls die zuständige nationale Sicherheitsbehörde) über die Ergebnisse ihrer Prüfung.

(8)   Bei einem Wechsel der für die Instandhaltung zuständigen Stelle unterrichtet der Inhaber der Registrierung wie in Artikel 33 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) angegeben die Eintragungsstelle gemäß Begriffsbestimmung von Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission (7) fristgerecht, damit diese Stelle das nationale Einstellungsregister aktualisieren kann.

Die zuvor für die Instandhaltung zuständige Stelle händigt die Instandhaltungsunterlagen entweder dem Inhaber der Registrierung oder der neuen für die Instandhaltung zuständigen Stelle aus.

Die frühere für die Instandhaltung zuständige Stelle wird bei Austragung aus dem nationalen Einstellungsregister von ihren Verantwortlichkeiten entlastet. Fall zum Zeitpunkt der Austragung der früheren für die Instandhaltung zuständigen Stelle noch keine neue Stelle die Annahme des Status als für die Instandhaltung zuständige Stelle anerkannt hat, wird die Registrierung des Fahrzeugs ausgesetzt.

Artikel 6

Zertifizierungsstellen

(1)   Instandhaltungsstellen-Bescheinigungen werden von einer zuständigen Zertifizierungsstelle erteilt, die von der antragstellenden für die Instandhaltung zuständigen Stelle ausgewählt wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zertifizierungsstellen die allgemeinen Kriterien und Grundsätze von Anhang II sowie etwaiger sich anschließender sektoraler Akkreditierungssysteme erfüllen.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die gerichtliche Nachprüfbarkeit von Entscheidungen der Zertifizierungsstellen zu gewährleisten.

(4)   Um die Vorgehensweise bei der Bewertung von Anträgen zu harmonisieren, arbeiten die Zertifizierungsstellen sowohl innerhalb der Mitgliedstaaten als auch unionsweit untereinander zusammen.

(5)   Die Agentur organisiert und erleichtert die Zusammenarbeit zwischen den Zertifizierungsstellen.

Artikel 7

System der Zertifizierung von für die Instandhaltung zuständigen Stellen

(1)   Die Zertifizierung beruht auf einer Bewertung der Fähigkeit der für die Instandhaltung zuständigen Stelle, die einschlägigen Anforderungen von Anhang III zu erfüllen und diese durchgängig anzuwenden. Dies schließt ein System der Überwachung ein, um die fortlaufende Erfüllung der anwendbaren Anforderungen nach Erteilung der Instandhaltungsstellen-Bescheinigung sicherzustellen.

(2)   Die für die Instandhaltung zuständigen Stellen beantragen die Zertifizierung mit dem Formblatt in Anhang IV und legen Unterlagen zum Nachweis der in Anhang III festgelegten Verfahren vor. Sie legen alle von der Zertifizierungsstelle angeforderten zusätzlichen Informationen unverzüglich vor. Bei der Bewertung der Anträge legen die Zertifizierungsstellen die Anforderungen und die Bewertungskriterien von Anhang III zugrunde.

(3)   Die Zertifizierungsstelle trifft ihre Entscheidung spätestens vier Monate nachdem ihr die für die Instandhaltung zuständige Stelle, die die Bescheinigung beantragt, alle vorgeschriebenen Informationen und angeforderten zusätzlichen Informationen vorgelegt hat. Die Zertifizierungsstelle nimmt die erforderliche Bewertung an der Betriebsstätte oder den Betriebsstätten der für die Instandhaltung zuständigen Stelle vor Erteilung der Zertifizierung vor. Die Entscheidung über die Erteilung der Zertifizierung wird der für die Instandhaltung zuständigen Stelle mit dem entsprechenden Formblatt von Anhang V mitgeteilt.

(4)   Die Instandhaltungsstellen-Bescheinigung gilt für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren. Der Inhaber der Bescheinigung teilt der Zertifizierungsstelle unverzüglich alle wesentlichen Änderungen der Umstände mit, die zum Zeitpunkt der Erteilung der ursprünglichen Zertifizierung galten, um der Zertifizierungsstelle eine Entscheidung über deren Änderung, Erneuerung oder Aufhebung zu ermöglichen.

(5)   Die Zertifizierungsstelle legt die Gründe für jede von ihr getroffene Entscheidung im Einzelnen dar. Die Zertifizierungsstelle übermittelt ihre Entscheidung samt Gründen der für die Instandhaltung zuständigen Stelle mit Hinweis auf Verfahren und Fristen für die Einlegung eines Widerspruchs sowie Angabe der Anschrift der Widerspruchsstelle.

(6)   Die Zertifizierungsstelle führt mindestens einmal im Jahr an ausgewählten Betriebsstätten, die geografisch und funktionell für alle Aktivitäten derjenigen für die Instandhaltung zuständigen Stellen repräsentativ sind, die sie zertifiziert hat, eine Überwachung durch, um sich zu vergewissern, dass die Stellen weiterhin die in Anhang III genannten Kriterien erfüllen.

(7)   Stellt die Zertifizierungsstelle fest, dass eine für die Instandhaltung zuständige Stelle die Anforderungen nicht mehr erfüllt, auf deren Grundlage sie die Instandhaltungsstellen-Bescheinigung erteilt hat, vereinbart sie einen Abhilfeplan mit der für die Instandhaltung zuständigen Stelle, begrenzt den Geltungsbereich der Bescheinigung oder setzt diese aus, je nachdem, inwieweit die Anforderungen nicht erfüllt werden.

Bei dauerhafter Nichterfüllung der Zertifizierungsanforderungen oder eines etwaigen Abhilfeplans begrenzt die Zertifizierungsstelle den Geltungsbereich der Instandhaltungsstellen-Bescheinigung oder widerruft diese unter Angabe der Gründe für ihre Entscheidung und mit Hinweis auf Verfahren und Fristen für die Einlegung eines Widerspruchs sowie unter Angabe der Anschrift der Widerspruchsstelle.

(8)   Beantragt ein Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreiber eine Sicherheitsbescheinigung oder eine Sicherheitsgenehmigung, gilt bezüglich der von ihm genutzten Güterwagen Folgendes:

a)

Werden die Güterwagen vom Antragsteller instand gehalten, fügt der Antragsteller seinem Antrag eine gültige Instandhaltungsstellen-Bescheinigung bei, sofern vorhanden, oder es erfolgt eine Bewertung seiner Fähigkeit als für die Instandhaltung zuständige Stelle im Rahmen seines Antrags auf Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung oder einer Sicherheitsgenehmigung;

b)

werden die Güterwagen von einer anderen Partei als dem Antragsteller instandgesetzt, gewährleistet der Antragsteller mittels seines Sicherheitsmanagementsystems die Kontrolle aller Risiken, die mit seiner Tätigkeit, einschließlich der Nutzung solcher Wagen, im Zusammenhang stehen, wobei insbesondere die Bestimmungen von Artikel 5 Anwendung finden.

Zertifizierungsstellen und nationale Sicherheitsbehörden führen unter allen Umständen einen aktiven Meinungsaustausch durch, um eine doppelte Bewertung zu vermeiden.

Artikel 8

System der Zertifizierung von untervergebenen Instandhaltungsfunktionen

(1)   Entscheidet die für die Instandhaltung zuständige Stelle, eine oder mehrere der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Funktionen oder Teile davon unterzuvergeben, so begründet die freiwillige Zertifizierung des Unterauftragnehmers nach dem Zertifizierungssystem dieser Verordnung die Vermutung der Konformität der für die Instandhaltung zuständigen Stelle mit den einschlägigen Anforderungen von Anhang III, insoweit diese Anforderungen durch die freiwillige Zertifizierung des Unterauftragnehmers abgedeckt sind. Fehlt eine solche Zertifizierung, legt die für die Instandhaltung zuständige Stelle der Zertifizierungsstelle dar, wie sie alle Anforderungen von Anhang III hinsichtlich derjenigen Funktionen erfüllt, zu deren Untervergabe sie sich entschließt.

(2)   Die Zertifizierung bezüglich Instandhaltungsfunktionen oder Teilen davon, die untervergeben wurden, wird von den Zertifizierungsstellen nach denselben Verfahren von Artikel 6 und 7 sowie Artikel 10 Absatz 3 vorgenommen, die dem besonderen Fall des Antragstellers anzupassen sind. Sie ist in der gesamten Union gültig.

Bei der Bewertung von Anträgen auf Erteilung von Bescheinigungen bezüglich Instandhaltungsfunktionen oder Teilen davon, die untervergeben wurden, folgen die Zertifizierungsstellen den Grundsätzen von Anhang I.

Artikel 9

Rolle der Überwachungsregelung

Hat eine nationale Sicherheitsbehörde Grund zu der Annahme, dass eine bestimmte für die Instandhaltung zuständige Stelle die Anforderungen von Artikel 14a Absatz 3 der Richtlinie 2004/49/EG oder die Zertifizierungsanforderungen der vorliegenden Verordnung nicht erfüllt, trifft sie unverzüglich die notwendige Entscheidung und unterrichtet die Kommission, die Agentur, andere zuständige Behörden, die Zertifizierungsstelle und andere Beteiligte von dieser Entscheidung.

Artikel 10

Übermittlung von Informationen an die Kommission und die Agentur

(1)   Bis spätestens 30. November 2011 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, ob die Zertifizierungsstellen akkreditierte Stellen, anerkannte Stellen oder nationale Sicherheitsbehörden sind. Sie teilen der Kommission Änderungen dieses Sachverhalts innerhalb eines Monats mit.

(2)   Bis spätestens 31. Mai 2012 melden die Mitgliedstaaten der Agentur die anerkannten Zertifizierungsstellen. Die Akkreditierungsstellen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 melden der Agentur die akkreditierten Zertifizierungsstellen. Änderungen sind der Agentur innerhalb eines Monats zu melden.

(3)   Die Zertifizierungsstellen melden der Agentur alle ausgestellten, geänderten, erneuerten oder widerrufenen Instandhaltungsstellen-Bescheinigungen oder Bescheinigungen für bestimmte Funktionen nach Artikel 4 Absatz 1 innerhalb einer Woche ab ihrer entsprechenden Entscheidung mittels der Formblätter in Anhang V.

(4)   Die Agentur zeichnet alle nach den Absätzen 2 und 3 mitgeteilten Informationen auf und macht sie öffentlich zugänglich.

Artikel 11

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 erhält die Fassung von Anhang VI der vorliegenden Verordnung.

Artikel 12

Übergangsbestimmungen

(1)   Die folgenden Übergangsbestimmungen gelten unbeschadet Artikel 9.

(2)   Ab dem 31. Mai 2012 werden unbeschadet Artikel 14a Absatz 8 der Richtlinie 2004/49/EG Instandhaltungsstellen-Bescheinigungen den für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung erteilt.

(3)   Bescheinigungen, die von einer Zertifizierungsstelle nicht später als 31. Mai 2012 auf der Grundlage von Prinzipien und Kriterien erteilt wurden, die denen der von den Mitgliedstaaten am 14. Mai 2009 unterzeichneten Absichtserklärung zur Festlegung der Grundsätze eines gemeinsamen Systems zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen gleichwertig sind, werden für die ursprüngliche Gültigkeitsdauer bis längstens 31. Mai 2015 als den nach dieser Verordnung erteilten Instandhaltungsstellen-Bescheinigungen gleichwertig anerkannt.

(4)   Bescheinigungen, die einer für die Instandhaltung zuständigen Stelle von einer Zertifizierungsstelle nicht später als 31. Mai 2012 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften erteilt wurden, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden und dieser Verordnung, insbesondere den Artikeln 6 und 7 und den Anhängen I und III, gleichwertig sind, werden für die ursprüngliche Gültigkeitsdauer bis längstens 31. Mai 2015 als den nach dieser Verordnung erteilten Instandhaltungsstellen-Bescheinigungen gleichwertig anerkannt.

(5)   Bescheinigungen, die Ausbesserungswerkstätten nicht später als 31. Mai 2014 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften erteilt wurden, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden und dieser Verordnung gleichwertig sind, werden für die ursprüngliche Gültigkeitsdauer bis längstens 31. Mai 2017 als den nach dieser Verordnung erteilten Bescheinigungen für Ausbesserungswerkstätten, die die Instandhaltungserbringungsfunktion ausüben, gleichwertig anerkannt.

(6)   Unbeschadet der Absätze 3 bis 5 lassen sich für die Instandhaltung von Güterwagen zuständige Stellen, die nicht später als 31. Mai 2012 im nationalen Einstellungsregister eingetragen sind, nicht später als 31. Mai 2013 nach dieser Verordnung zertifizieren. Während dieses Zeitraums werden Eigenerklärungen der Konformität von für die Instandhaltung zuständigen Stellen mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung oder der Absichtserklärung zur Festlegung der Grundsätze eines gemeinsamen Systems zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen, die am 14. Mai 2009 von Mitgliedstaaten unterzeichnet wurde, als den nach dieser Verordnung erteilten Instandhaltungsstellen-Bescheinigungen gleichwertig anerkannt.

(7)   Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber, die nicht später als 31. Mai 2012 bereits nach Artikel 10 und 11 der Richtlinie 2004/49/EG zertifiziert sind, brauchen für die ursprüngliche Gültigkeitsdauer ihrer Bescheinigung für die Instandhaltung der Wagen, für die sie als für die Instandhaltung zuständige Stelle verantwortlich sind, keine Instandhaltungsstellen-Bescheinigung zu beantragen.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Mai 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44.

(2)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.

(3)  ABl. L 153 vom 14.6.2007, S. 9.

(4)  ABl. L 326 vom 10.12.2010, S. 11.

(5)  ABl. L 327 vom 11.12.2010, S. 13.

(6)  ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1.

(7)  ABl. L 305 vom 23.11.2007, S. 30.


ANHANG I

Anzuwendende Grundsätze für Organisationen, die eine Bescheinigung bezüglich Instandhaltungsfunktionen beantragen, die von einer für die Instandhaltung zuständigen Stelle untervergeben wurden

1.

Für die Zertifizierung einer Stelle oder Organisation, die eine oder mehrere Instandhaltungsfunktionen einer für die Instandhaltung zuständigen Stelle (Instandhaltungsentwicklung, Fuhrpark-Instandhaltungsmanagement, Instandhaltungserbringung) oder Teile davon übernehmen, gelten die folgenden Anforderungen und Bewertungskriterien von Anhang III:

a)

Anforderungen und Bewertungskriterien von Anhang III Abschnitt I, angepasst an die Art der Organisation und den Umfang der Dienstleistung;

b)

Anforderungen und Bewertungskriterien, die die spezifische Instandhaltungsfunktion oder -funktionen beschreiben.

2.

Für die Zertifizierung einer Ausbesserungswerkstätte, die die Instandhaltungserbringungsfunktion übernimmt, gelten die folgenden Anforderungen und Bewertungskriterien von Anhang III:

a)

die Anforderungen und Bewertungskriterien von Anhang III Abschnitt I, die der spezifischen Tätigkeit der Ausbesserungswerkstätte, die die Instandhaltungserbringungsfunktion ausübt, anzupassen sind;

b)

die Verfahren, die die Instandhaltungserbringungsfunktion beschreiben.


ANHANG II

Kriterien für die Akkreditierung oder Anerkennung der Zertifizierungsstellen, die an der Bewertung und Erteilung von Instandhaltungsstellen-Bescheinigungen beteiligt sind

1.   ORGANISATION

Die Zertifizierungsstelle muss ihre Organisationsstruktur dokumentieren und die Pflichten, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements und anderer Zertifizierungsmitarbeiter sowie etwaiger Ausschüsse darlegen. Ist die Zertifizierungsstelle ein definierter Teil einer Rechtsperson, muss die Struktur auch die Weisungsbefugnisse und Beziehungen im Verhältnis zu anderen Teilen derselben Rechtsperson umfassen.

2.   UNABHÄNGIGKEIT

Die Zertifizierungsstelle muss organisatorisch und funktional in ihrer Entscheidungsfindung von Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreibern, Haltern, Herstellern und für die Instandhaltung zuständigen Stellen unabhängig sein und darf keine ähnlichen Dienste erbringen.

Die Unabhängigkeit des mit den Zertifizierungsprüfungen beauftragten Personals muss gewährleistet sein. Die Vergütung jedes Prüfers darf sich weder nach der Zahl der von ihm durchgeführten Prüfungen noch nach den Ergebnissen dieser Prüfungen richten.

3.   KOMPETENZ

Die Zertifizierungsstelle und das von ihr eingesetzte Personal müssen über die erforderlichen beruflichen Kompetenzen verfügen, insbesondere im Zusammenhang mit der Organisation der Instandhaltung von Güterwagen und der entsprechenden Instandhaltungssysteme.

Die Zertifizierungsstelle muss folgendes nachweisen:

a)

solide Erfahrung in der Bewertung von Managementsystemen;

b)

Kenntnis der anwendbaren Anforderungen der Rechtsvorschriften.

Das für die Überwachung von für die Instandhaltung zuständigen Stellen zusammengestellte Team muss über Erfahrung in den einschlägigen Bereichen verfügen und insbesondere folgendes nachweisen:

a)

entsprechende Kenntnis und Verständnis der anwendbaren europäischen Rechtsvorschriften;

b)

einschlägige technische Kompetenz;

c)

mindestens drei Jahre einschlägige Erfahrung in der Instandhaltung allgemein;

d)

ausreichende Erfahrung in der Instandhaltung von Güterwagen oder mindestens in der Instandhaltung in gleichwertigen Industriesektoren.

4.   UNPARTEILICHKEIT

Die Entscheidungen der Zertifizierungsstelle sind auf der Grundlage objektiver, von der Zertifizierungsstelle erlangter Nachweise der Konformität oder Nichtkonformität zu treffen und dürfen keiner Beeinflussung durch andere Interessen oder andere Parteien unterliegen.

5.   VERANTWORTUNG

Die Zertifizierungsstelle ist nicht verantwortlich für die Gewährleistung der fortdauernden Konformität mit den Zertifizierungsanforderungen.

Die Zertifizierungsstelle ist verantwortlich für die Bewertung ausreichender objektiver Nachweise, auf die sich eine Zertifizierungsentscheidung gründet.

6.   OFFENHEIT

Die Zertifizierungsstelle ermöglicht den öffentlichen Zugang zu oder die Offenlegung von angemessenen und zeitnahen Informationen über ihr Auditverfahren und Zertifizierungsverfahren. Sie stellt auch Informationen über den Zertifizierungsstatus (einschließlich Erteilung, Verlängerung, Aufrechterhaltung, Erneuerung, Aussetzung, Einschränkung des Geltungsbereichs oder Widerruf der Zertifizierung) jeder Organisation bereit, um Vertrauen in die Integrität und Glaubwürdigkeit der Zertifizierung zu entwickeln. Offenheit bedeutet als Grundsatz den Zugang zu geeigneten Informationen oder deren Offenlegung.

7.   VERTRAULICHKEIT

Um privilegierten Zugang zu Informationen zu erhalten, die die Zertifizierungsstelle für die angemessene Bewertung der Konformität mit den Zertifizierungsanforderungen benötigt, behandelt die Zertifizierungsstelle alle einen Kunden betreffenden geschäftlichen Informationen als vertraulich.

8.   BESCHWERDEBEARBEITUNG

Die Zertifizierungsstelle richtet ein Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden über Entscheidungen und andere mit der Zertifizierung zusammenhängende Tätigkeiten ein.

9.   HAFTUNG UND FINANZIERUNG

Die Zertifizierungsstelle muss in der Lage sein nachzuweisen, dass sie die sich aus ihren Zertifizierungstätigkeiten ergebenden Risiken bewertet hat und angemessene Vorkehrungen (einschließlich Versicherungsdeckung oder Bildung von Rücklagen) getroffen hat, um Verbindlichkeiten abzudecken, die sich aus ihrer Tätigkeit in jedem ihrer Tätigkeitsbereiche und den geografischen Bereichen, in denen sie tätig ist, ergeben.


ANHANG III

Anforderungen und Bewertungskriterien für Organisationen, die eine Instandhaltungsstellen-Bescheinigung oder eine Bescheinigung bezüglich von einer für die Instandhaltung zuständigen Stelle untervergebener Instandhaltungsfunktionen beantragen

I.   Anforderungen und Bewertungskriterien bezüglich der Managementfunktion

1.   Führungsaufgabe — Engagement bezüglich Entwicklung und Umsetzung des Instandhaltungssystems der Organisation und der ständigen Steigerung der Wirksamkeit dieses Systems

Die Organisation muss über Verfahren für Folgendes verfügen:

a)

Aufstellung einer Instandhaltungspolitik, die der Art der Organisation und dem Umfang der Dienstleistung angemessen ist und vom Vorsitzenden der Geschäftsleitung oder dessen Vertreter genehmigt wurde

b)

Gewährleistung der Aufstellung von Sicherheitszielen, die mit den rechtlichen Rahmenbedingungen und Art, Umfang und einschlägigen Risiken der Organisation in Einklang stehen;

c)

Bewertung der sicherheitsbezogenen Leistung insgesamt bezogen auf die Sicherheitsziele des Unternehmens;

d)

Entwicklung von Plänen und Verfahren zur Erreichung der Sicherheitsziele;

e)

Gewährleistung der Verfügbarkeit der zur Durchführung aller Verfahren für die Einhaltung der Anforderungen dieses Anhangs erforderlichen Mittel;

f)

Ermittlung und Management der Auswirkungen anderer Managementtätigkeiten auf das Instandhaltungssystem;

g)

Gewährleistung, dass das oberste Management die Ergebnisse der Leistungsüberwachung und der Audits kennt und die Gesamtverantwortung für die Durchführung von Änderungen des Instandhaltungssystems trägt;

h)

Gewährleistung, dass das Personal und dessen Vertreter bei der Festlegung, Entwicklung, Überwachung und Überprüfung der Sicherheitsaspekte aller hiermit verbundenen Verfahren, an denen Personal beteiligt sein kann, angemessen vertreten sind und konsultiert werden.

2.   Risikobewertung — ein strukturierter Ansatz zur Bewertung von Risiken, die mit der Instandhaltung von Güterwagen verbunden sind, einschließlich Risiken, die sich unmittelbar aus betrieblichen Verfahren und der Tätigkeit anderer Organisationen oder Personen ergeben, sowie zur Ermittlung der geeigneten Verfahren zur Risikobeherrschung

2.1.

Die Organisation muss über Verfahren für Folgendes verfügen:

a)

Analyse der Risiken, die für den Umfang der von der Organisation durchgeführten Tätigkeit von Belang sind, einschließlich der Risiken, die sich aus Mängeln und nichtkonformer Bauweise oder Fehlfunktionen während der Lebensdauer ergeben;

b)

Bewertung der in Buchstabe a genannten Risiken;

c)

Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen zur Risikobeherrschung.

2.2.

Die Organisation muss über Verfahren und Vorkehrungen verfügen, um die Notwendigkeit einer Zusammenarbeit mit Haltern, Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreibern oder anderen Beteiligten zu erkennen und sich entsprechend zu engagieren.

2.3.

Die Organisation muss über Verfahren zur Risikobewertung verfügen, um Änderungen bei Ausrüstung, Verfahren, Organisation, Personal oder Schnittstellen verwalten und die Verordnung (EG) Nr. 352/2009 der Kommission (1) anwenden zu können.

2.4.

Bei der Risikobewertung muss die Organisation über Verfahren zur Berücksichtigung der Notwendigkeit verfügen, eine angemessene Arbeitsumgebung festzulegen, bereitzustellen und aufrecht zu erhalten, die den Rechtsvorschriften der Europäischen Union und den nationalen Rechtsvorschriften entspricht, insbesondere der Richtlinie 89/391/EWG des Rates (2).

3.   Überwachung — ein strukturierter Ansatz, der gewährleistet, dass Maßnahmen zur Risikobeherrschung getroffen sind, ordnungsgemäß funktionieren und die Ziele der Organisation mit ihnen erreicht werden

3.1.

Die Organisation muss über ein Verfahren für die regelmäßige Erfassung, Überwachung und Auswertung einschlägiger Sicherheitsdaten verfügen, unter anderem zu

a)

der Leistung einschlägiger Verfahren;

b)

den Ergebnissen von Prozessen (einschließlich aller untervergebenen Dienstleistungen und zugekauften Erzeugnisse);

c)

der Wirksamkeit der Vorkehrungen zur Risikobeherrschung;

d)

Informationen zu Erfahrungen, Fehlfunktionen, Mängeln und Instandsetzungen, die sich aus dem alltäglichen Betrieb und der Instandhaltung ergeben.

3.2.

Die Organisation muss über Verfahren verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass Unfälle, Störungen, Beinaheunfälle und andere gefährliche Vorkommnisse gemeldet, aufgezeichnet, untersucht und ausgewertet werden.

3.3.

Für die periodische Überprüfung aller Verfahren muss die Organisation über ein internes Auditsystem verfügen, das unabhängig und unparteilich ist und auf transparente Art gehandhabt wird. Dieses System muss Verfahren für Folgendes umfassen:

a)

Entwicklung eines internen Auditplans, der abhängig von den Ergebnissen vorheriger Audits und der Leistungsüberwachung überarbeitet werden kann;

b)

Analyse und Evaluierung der Auditergebnisse;

c)

Ausarbeitung von Vorschlägen für spezifische Abhilfemaßnahmen und deren Durchführung;

d)

Überprüfung der Wirksamkeit vorheriger Maßnahmen.

4.   Ständige Verbesserung — ein strukturierter Ansatz für die Auswertung der durch regelmäßige Überwachung, Audits oder aus anderen einschlägigen Quellen gewonnenen Informationen und Verwendung der Ergebnisse, um daraus zu lernen und vorbeugende Maßnahmen oder Abhilfemaßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung des Sicherheitsniveaus zu treffen

Die Organisation muss über Verfahren verfügen, die Folgendes gewährleisten:

a)

festgestellte Mängel werden abgestellt;

b)

neue Sicherheitsentwicklungen werden umgesetzt;

c)

die Ergebnisse interner Audits werden für Verbesserungen im System verwendet;

d)

vorbeugende Maßnahmen oder Abhilfemaßnahmen werden erforderlichenfalls umgesetzt, um die Einhaltung von Standards und anderen Anforderungen durch das Eisenbahnsystem während der Lebensdauer von Ausrüstungen und Betriebsverfahren sicherzustellen;

e)

einschlägige Informationen bezüglich der Untersuchung und Ursachen von Unfällen, Störungen, Beinaheunfällen und anderen gefährlichen Vorkommnissen werden verwendet, um daraus zu lernen und nötigenfalls Maßnahmen zur Verbesserung des Sicherheitsniveaus zu treffen;

f)

einschlägige Empfehlungen der nationalen Sicherheitsbehörde, der nationalen Untersuchungsstelle und Untersuchungen der Branche oder interner Untersuchungen werden evaluiert und gegebenenfalls umgesetzt;

g)

einschlägige Berichte/Informationen von Eisenbahnunternehmen/Infrastrukturbetreibern und Haltern oder aus anderen einschlägigen Quellen werden herangezogen und berücksichtigt.

5.   Struktur und Verantwortlichkeiten — ein strukturierter Ansatz zur Festlegung der Verantwortlichkeiten von Einzelpersonen und Teams für die gesicherte Erreichung der Sicherheitsziele der Organisation

5.1.

Die Organisation muss über Verfahren verfügen, mit denen für alle einschlägigen Verfahren in der gesamten Organisation Verantwortlichkeiten zugewiesen werden.

5.2.

Die Organisation muss über Verfahren verfügen, mit denen sicherheitsbezogene Verantwortungsbereiche und die Verteilung der Verantwortlichkeiten auf bestimmte damit verbundene Funktionen sowie deren Schnittstellen eindeutig festgelegt werden. Dazu gehören die oben genannten Verfahren zwischen der Organisation und den Haltern und gegebenenfalls Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern.

5.3.

Die Organisation muss über Verfahren verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass Personal mit übertragenen Verantwortlichkeiten innerhalb der Organisation über die Autorität, Kompetenz und die notwendigen Ressourcen verfügt, um seiner Funktion nachzukommen. Die Verantwortlichkeiten und Kompetenzen sollten kohärent und mit der gegebenen Rolle vereinbar sein und die Übertragung muss schriftlich erfolgen.

5.4.

Die Organisation muss über Verfahren verfügen, mit denen die Koordinierung von Tätigkeiten gewährleistet wird, die mit den einschlägigen Verfahren in der gesamten Organisation im Zusammenhang stehen.

5.5.

Die Organisation muss über Verfahren verfügen, um Personal, das mit Aufgaben des Sicherheitsmanagements betraut ist, zur Verantwortung zu ziehen.

6.   Kompetenzmanagement — ein strukturierter Ansatz, der gewährleistet, dass das Personal über die erforderliche Kompetenz verfügt, um die Ziele der Organisation unter allen Umständen sicher, wirksam und effizient zu erreichen.

6.1.

Die Organisation muss ein Kompetenzmanagementsystem einrichten, das Folgendes vorsieht:

a)

Bestimmung der Posten, die für die Durchführung aller Prozesse innerhalb des Systems verantwortlich sind, welche für die Erfüllung der Anforderungen dieses Anhangs erforderlich sind;

b)

Bestimmung der Posten, die Sicherheitsaufgaben beinhalten;

c)

Zuweisung des Personals mit den entsprechenden Kompetenzen zu entsprechenden Aufgaben.

6.2.

Innerhalb des Kompetenzmanagementsystems der Organisation müssen Verfahren für das Management der Kompetenz des Personals vorhanden sein, die mindestens Folgendes umfassen:

a)

Ermittlung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung, die für sicherheitsrelevante Aufgaben entsprechend der jeweiligen Verantwortlichkeiten erforderlich sind;

b)

Auswahlkriterien, einschließlich Anforderungen an Mindestausbildungsniveau, geistige und körperliche Eignung;

c)

Erstausbildung und Qualifizierung oder Zertifizierung der erworbenen Kompetenzen und Fähigkeiten;

d)

Gewährleistung, dass sich alle Angehörigen des Personals der Relevanz und Bedeutung ihrer Tätigkeiten sowie ihres Beitrags zur Erreichung der Sicherheitsziele bewusst sind;

e)

fortlaufende Schulung und regelmäßige Aktualisierung vorhandener Kenntnisse und Fähigkeiten;

f)

gegebenenfalls regelmäßige Überprüfung der Kompetenz und der geistigen und körperlichen Eignung;

g)

gegebenenfalls besondere Maßnahmen bei Unfällen/Störungen oder längerer Abwesenheit vom Arbeitsplatz.

7.   Information — ein strukturierter Ansatz, der gewährleistet, dass wichtige Informationen denjenigen zur Verfügung stehen, die auf allen Ebenen der Organisation Beurteilungen vornehmen und Entscheidungen treffen

7.1.

Die Organisation muss über Verfahren verfügen, mit denen Berichtswege festgelegt werden, damit sichergestellt ist, dass innerhalb der Stelle selbst und in ihren Transaktionen mit anderen Akteuren einschließlich Infrastrukturbetreibern, Eisenbahnunternehmen und Haltern auf prompte und eindeutige Weise Informationen über alle einschlägigen Prozesse ordnungsgemäß ausgetauscht und der Person vorgelegt werden, die die richtige Funktion sowohl innerhalb ihrer eigenen Organisation als auch in anderen Organisation ausübt.

7.2.

Um einen angemessenen Informationsaustausch zu gewährleisten, muss die Organisation über Verfahren verfügen

a)

für die Entgegennahme und Verarbeitung spezifischer Informationen;

b)

für die Auffindung, Erzeugung und Verbreitung spezifischer Informationen;

c)

für die Bereitstellung zuverlässiger und aktueller Informationen.

7.3.

Die Organisation muss über Verfahren verfügen, die gewährleisten, dass wichtige betriebliche Informationen

a)

relevant und gültig sind;

b)

korrekt sind;

c)

vollständig sind;

d)

entsprechend aktualisiert werden;

e)

kontrolliert werden;

f)

konsistent und leicht verständlich sind (einschließlich der verwendeten Sprache);

g)

dem Personal vor Anwendung bekannt gemacht werden;

h)

dem Personal leicht zugänglich sind und gegebenenfalls in Kopie ausgehändigt werden.

7.4.

Die unter den Nummern 7.1, 7.2 und 7.3 genannten Anforderungen gelten insbesondere für die folgenden betrieblichen Informationen:

a)

Prüfung der Korrektheit und Vollständigkeit der nationalen Einstellungsregister hinsichtlich der Identifikation (einschließlich der entsprechenden Mittel) und der Registrierung der Güterwagen, die von der Organisation instand gehalten werden;

b)

Instandhaltungsunterlagen;

c)

Informationen über die Unterstützung, die Haltern und gegebenenfalls anderen Beteiligten, einschließlich Eisenbahnunternehmen/Infrastrukturbetreibern, geleistet wird;

d)

Informationen zur Qualifikation des Personals und anschließende Aufsicht bei der Instandhaltungsentwicklung;

e)

Informationen zum Betrieb (einschließlich Laufleistung, Art und Umfang der Tätigkeiten, Störungen/Unfälle) und Anfragen von Eisenbahnunternehmen, Haltern und Infrastrukturbetreibern;

f)

Aufzeichnungen über durchgeführte Instandhaltungsarbeiten einschließlich Informationen zu Mängeln, die bei Inspektionen festgestellt wurden, und Abhilfemaßnahmen der Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreiber, wie Inspektionen und Überwachungstätigkeiten vor Abfahrt des Zuges oder auf der Strecke;

g)

Betriebsfreigabe und Wiederinbetriebnahme;

h)

Instandhaltungsaufträge;

i)

technische Informationen, die den Eisenbahnunternehmen/Infrastrukturbetreibern und Haltern bereitgestellt werden und Instandhaltungsanweisungen umfassen;

j)

dringende Informationen bezüglich Situationen, in denen der sichere Betriebszustand beeinträchtigt ist, die folgendes umfassen können:

i)

die Auferlegung von Nutzungsbeschränkungen oder spezifischen Betriebsbedingungen für die von der Organisation instand gehaltenen Güterwagen oder andere Fahrzeuge derselben Baureihe, auch wenn diese von anderen für die Instandhaltung zuständigen Stellen instand gehalten werden, wobei diese Informationen auch an alle Beteiligten weitergegeben werden sollten;

ii)

dringende Informationen zu sicherheitsbezogenen Aspekten, die bei der Instandhaltung festgestellt wurden, etwa Mängel einer Komponente, die bei mehreren Mustern oder Baureihen von Fahrzeugen Verwendung findet;

k)

alle relevanten Informationen/Daten, die zur Erstellung des jährlichen Instandhaltungsberichts an die Zertifizierungsstelle und die betreffenden Kunden (einschließlich der Halter) zu erfassen sind, wobei dieser Bericht auf Anfrage auch nationalen Sicherheitsbehörden zur Verfügung zu stellen ist.

8.   Dokumentation — ein strukturierter Ansatz, der die Nachverfolgbarkeit aller einschlägigen Informationen gewährleistet

8.1.

Die Organisation muss über angemessene Verfahren verfügen, mit denen gewährleistet wird, dass alle einschlägigen Verfahren ordnungsgemäß dokumentiert werden.

8.2.

Die Organisation muss über angemessene Verfahren für Folgendes verfügen:

a)

regelmäßige Prüfung und Aktualisierung aller einschlägigen Unterlagen;

b)

für die Formatierung, Generierung, Verteilung und Kontrolle der Änderungen sämtlicher einschlägiger Unterlagen;

c)

Entgegennahme, Erfassung und Archivierung aller einschlägigen Unterlagen.

9.   Untervergabetätigkeiten — ein strukturierter Ansatz, der gewährleistet, dass untervergebene Tätigkeiten in geeigneter Weise verwaltet werden, so dass die Ziele der Organisation erreicht werden

9.1.

Die Organisation muss über Verfahren verfügen, mit denen gewährleistet wird, dass sicherheitsrelevante Produkte und Dienstleistungen ermittelt werden.

9.2.

Wird von Auftragnehmern und/oder Lieferanten für sicherheitsrelevante Produkte und Dienstleistungen Gebrauch gemacht, muss die Organisation über Verfahren verfügen, mit denen zum Zeitpunkt der Auswahl überprüft wird, dass

a)

Auftragnehmer, Unterauftragnehmer und Lieferanten kompetent sind;

b)

Auftragnehmer, Unterauftragnehmer und Lieferanten über ein Instandhaltungs- und Managementsystem verfügen, das angemessen und dokumentiert ist.

9.3.

Die Organisation muss über ein Verfahren zur Festlegung der Anforderungen verfügen, die diese Auftragnehmer und Lieferanten zu erfüllen haben.

9.4.

Die Organisation muss über Verfahren verfügen, um zu überwachen, dass Lieferanten und/oder Auftragnehmer sich der Risiken bewusst sind, die von ihnen für den Betrieb der Organisation ausgehen.

9.5.

Ist das Instandhaltungs-/Managementsystem eines Auftragnehmers oder Lieferanten zertifiziert, kann das Überwachungsverfahren nach Nummer 3 auf die Ergebnisse der untervergebenen Betriebstätigkeiten, die in Nummer 3.1 Buchstabe b genannt sind, beschränkt werden.

9.6.

Mindestens die Grundsätze der folgenden Prozesse müssen eindeutig festgelegt, bekannt gemacht und im Vertrag zwischen den Vertragsparteien zugewiesen werden:

a)

Verantwortlichkeiten und Aufgaben bezüglich Fragen der Eisenbahnsicherheit;

b)

Pflichten bezüglich der Übermittlung einschlägiger Informationen zwischen beiden Parteien;

c)

Nachverfolgbarkeit sicherheitsrelevanter Unterlagen.

II.   Anforderungen und Bewertungskriterien für die Instandhaltungsentwicklungsfunktion

1.   Die Organisation muss über ein Verfahren verfügen, um alle Instandhaltungstätigkeiten, die die Sicherheit und sicherheitskritische Komponenten betreffen, zu ermitteln und zu verwalten.

2.   Die Organisation muss über Verfahren verfügen, um die Konformität mit den grundlegenden Interoperabilitätsanforderungen, einschließlich Aktualisierungen während der Lebensdauer, zu gewährleisten durch

a)

Gewährleistung der Einhaltung der Spezifikationen bezüglich der Interoperabilitäts-Eckwerte, die in den einschlägigen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) angegeben sind;

b)

Überprüfung in allen Fällen, dass die Instandhaltungsunterlagen mit der Inbetriebnahmegenehmigung (einschließlich etwaiger Anforderungen der nationalen Sicherheitsbehörden), den Erklärungen der TSI-Konformität, den Überprüfungserklärungen und den technischen Unterlagen konsistent sind;

c)

Verwaltung etwaiger im Rahmen der Instandhaltung vorgenommener Ersetzungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2008/57/EG und der einschlägigen TSI;

d)

Ermittlung der Notwendigkeit einer Risikobewertung hinsichtlich der möglichen Auswirkungen der betreffenden Ersetzung auf die Sicherheit des Eisenbahnsystems;

e)

Verwaltung der Konfiguration aller technischen Änderungen, die die Systemintegrität des Fahrzeugs betreffen.

3.   Die Organisation muss über ein Verfahren verfügen für Auslegung und Unterstützung bei der Durchführung von Instandhaltungseinrichtungen, Ausrüstungen und Werkzeugen, die für die Instandhaltungserbringung speziell entwickelt wurden und erforderlich sind. Die Organisation muss über ein Verfahren verfügen, mit dem geprüft wird, dass diese Einrichtungen, Ausrüstungen und Werkzeuge gemäß Instandhaltungsplan und in Übereinstimmung mit ihren Instandhaltungsanforderungen verwendet, gelagert und instand gehalten werden.

4.   Bei Inbetriebnahme von Güterwagen muss die Organisation über Verfahren verfügen

a)

zur Einholung der ursprünglichen Dokumentation und Sammlung ausreichender Informationen zum geplanten Betrieb;

b)

zur Auswertung der ursprünglichen Dokumentation und Bereitstellung der ersten Instandhaltungsakte, auch unter Berücksichtigung der in etwaigen damit zusammenhängenden Garantien enthaltenen Verpflichtungen;

c)

zur Gewährleistung, dass die Umsetzung der ersten Instandhaltungsakte korrekt erfolgt.

5.   Um die Instandhaltungsakte während der Lebensdauer eines Güterwagens auf dem aktuellen Stand zu halten, muss die Organisation über Verfahren verfügen

a)

zur Erfassung zumindest der einschlägigen Informationen bezüglich

i)

Art und Umfang des tatsächlich durchgeführten Betriebs, einschließlich betrieblicher Störungen, die die Sicherheitsintegrität der Güterwagen beeinträchtigen können;

ii)

Art und Umfang des geplanten Betriebs;

iii)

der tatsächlich durchgeführten Instandhaltung;

b)

zur Bestimmung der Notwendigkeit von Aktualisierungen unter Berücksichtigung der Grenzwerte für die Interoperabilität;

c)

zur Vorlage von Vorschlägen für Aktualisierungen und zur Genehmigung von Änderungen und deren Umsetzung im Hinblick auf eine Entscheidung auf der Grundlage eindeutiger Kriterien unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobewertung;

d)

zur Gewährleistung, dass Änderungen korrekt umgesetzt werden.

6.   Bei der Anwendung des Kompetenzmanagementprozesses auf die Instandhaltungsentwicklungsfunktion müssen mindestens die folgenden die Sicherheit betreffenden Tätigkeiten berücksichtigt werden:

a)

Bewertung der Auswirkungen von Änderungen auf die Instandhaltungsakte und vorgeschlagene Ersetzungen im Verlauf der Instandhaltung;

b)

technische Disziplinen, die für die Verwaltung der Erstellung und der Änderungen der Instandhaltungsakte und für die Entwicklung, Zertifizierung, Validierung und Genehmigung von Ersetzungen im Verlauf der Instandhaltung erforderlich sind;

c)

Fügetechniken (einschließlich Schweißen und Kleben), Bremssysteme, Radsätze und Zugvorrichtungen, zerstörungsfreie Prüfverfahren und Instandhaltungstätigkeiten bei spezifischen Güterwagenkomponenten für den Transport gefährlicher Güter wie Tanks und Ventile.

7.   Bei Anwendung des Dokumentationsprozesses auf die Instandhaltungsentwicklungsfunktion muss mindestens die Nachverfolgbarkeit der folgenden Elemente gewährleistet werden:

a)

Unterlagen bezüglich der Entwicklung, Bewertung, Validierung und Genehmigung einer im Verlauf der Instandhaltung vorgenommenen Ersetzung;

b)

Fahrzeugkonfiguration, einschließlich aber nicht beschränkt auf sicherheitsrelevante Komponenten;

c)

Aufzeichnungen zur durchgeführten Instandhaltung;

d)

Ergebnisse von Untersuchungen über die Auswertung von Erfahrungen;

e)

alle aufeinander folgenden Fassungen der Instandhaltungsakte einschließlich der Risikobewertung;

f)

Berichte zur Kompetenz und Beaufsichtigung der Instandhaltungserbringung und des Fuhrpark-Instandhaltungsmanagements;

g)

technische Informationen, die zur Unterstützung der Halter, Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber bereitzustellen sind.

III.   Anforderungen und Bewertungskriterien für die Fuhrpark-Instandhaltungsmanagementfunktion

1.   Die Organisation muss über ein Verfahren zur Prüfung der Kompetenz, Verfügbarkeit und Leistungsfähigkeit der für die Instandhaltungserbringung verantwortlichen Stelle verfügen, bevor Instandhaltungsaufträge erteilt werden. Dies erfordert eine ordnungsgemäße Qualifikation der Ausbesserungswerkstätten, über die Anforderungen hinsichtlich der technischen Kompetenzen in der Instandhaltungserbringungsfunktion zu entscheiden.

2.   Die Organisation muss über ein Verfahren für die Zusammensetzung des Arbeitspakets und die Erteilung und Freigabe des Instandhaltungsauftrags verfügen.

3.   Die Organisation muss über ein Verfahren verfügen, Güterwagen rechtzeitig zur Instandhaltung zu schicken.

4.   Die Organisation muss über ein Verfahren verfügen, die Aussetzung von Güterwagen aus dem Betrieb für die Instandhaltung oder bei Feststellung von Defekten zu verwalten.

5.   Die Organisation muss über ein Verfahren verfügen, die notwendigen Kontrollmaßnahmen bezüglich der erbrachten Instandhaltung und der Betriebsfreigabe der Güterwagen festzulegen.

6.   Die Organisation muss über ein Verfahren für die Ausstellung der Wiederinbetriebnahmebescheinigung unter Berücksichtigung der Betriebsfreigabeunterlagen verfügen.

7.   Bei Anwendung des Kompetenzmanagementprozesses auf die Fuhrpark-Instandhaltungsmanagementfunktion muss mindestens die Wiederinbetriebnahme berücksichtigt werden.

8.   Bei Anwendung des Informationsprozesses auf die Fuhrpark-Instandhaltungsmanagementfunktion müssen mindestens die folgenden Elemente für die Instandhaltungserbringungsfunktion bereitgestellt werden:

a)

anwendbare Vorschriften und technische Spezifikationen;

b)

der Instandhaltungsplan für jeden Güterwagen;

c)

eine Liste der Ersatzteile, einschließlich einer ausreichend detaillierten technischen Beschreibung aller Teile, um einen gleichartigen Ersatz mit derselben Garantie zu ermöglichen;

d)

eine Liste der Materialien, einschließlich einer ausreichend detaillierten Beschreibung ihrer Verwendung und der erforderlichen Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzinformationen;

e)

eine Akte mit Festlegungen der Spezifikation für Tätigkeiten, die die Sicherheit betreffen, und mit Angaben zu Interventionen und Nutzungseinschränkungen für Komponenten;

f)

eine Liste der Komponenten oder Systeme, die rechtlichen Anforderungen unterliegen, und eine Liste dieser Anforderungen (einschließlich Bremsflüssigkeitsbehälter und Tanks für den Transport gefährlicher Güter);

g)

alle zusätzlichen einschlägigen Informationen mit Sicherheitsbezug gemäß der von der Organisation durchgeführten Risikobewertung.

9.   Bei Anwendung des Informationsprozesses auf die Fuhrpark-Instandhaltungsmanagementfunktion muss den Beteiligten mindestens die Wiederinbetriebnahme einschließlich für die Nutzer (Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber) relevanter Nutzungsbeschränkungen mitgeteilt werden.

10.   Bei Anwendung des Dokumentationsprozesses auf die Fuhrpark-Instandhaltungsmanagementfunktion müssen mindestens die folgenden Elemente aufgezeichnet werden:

a)

Instandhaltungsaufträge;

b)

Wiederinbetriebnahme einschließlich für Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber relevanter Nutzungsbeschränkungen.

IV.   Anforderungen und Bewertungskriterien für die Instandhaltungserbringungsfunktion

1.   Die Organisation muss über Verfahren für Folgendes verfügen:

a)

Prüfung der Vollständigkeit und Angemessenheit der Informationen, die von der Fuhrpark-Instandhaltungsmanagementfunktion bezüglich der in Auftrag gegebenen Tätigkeiten geliefert werden;

b)

Kontrolle der Nutzung der vorgeschriebenen einschlägigen Instandhaltungsunterlagen und anderer Standards, die für die Erbringung der Instandhaltungsdienstleistungen gemäß den Instandhaltungsaufträgen anzuwenden sind;

c)

Gewährleistung, dass alle einschlägigen Instandhaltungsspezifikationen in den Instandhaltungsaufträgen dem gesamten beteiligten Personal zugänglich sind (z. B. als Bestandteil der internen Arbeitsanweisungen);

d)

Gewährleistung, dass alle einschlägigen Instandhaltungsspezifikationen gemäß den anwendbaren Vorschriften und spezifizierten Standards, die in den Instandhaltungsaufträgen angegeben sind, dem gesamten beteiligten Personal zugänglich sind (z. B. als Bestandteil der internen Arbeitsanweisungen);

2.   Die Organisation muss über Verfahren verfügen, die Folgendes gewährleisten:

a)

Komponenten (einschließlich Ersatzteile) und Materialien werden gemäß den Instandhaltungsaufträgen und Unterlagen der Lieferanten verwendet;

b)

Komponenten und Materialien werden so gelagert, gehandhabt und transportiert, dass Verschleiß und Schäden vermieden werden, und wie in den Instandhaltungsaufträgen und Unterlagen der Lieferanten angegeben;

c)

alle Komponenten und Materialien, einschließlich der vom Kunden bereitgestellten, erfüllen die einschlägigen nationalen und internationalen Vorschriften sowie die Anforderungen der einschlägigen Instandhaltungsaufträge.

3.   Die Organisation muss für die Ermittlung, Identifikation, Bereitstellung, Dokumentation und Verfügbarerhaltung geeigneter und angemessener Einrichtungen, Ausrüstungen und Werkzeuge, die ihr die Erbringung der Instandhaltungsdienstleistungen gemäß den Instandhaltungsaufträgen und anderen anwendbaren Spezifikationen ermöglichen, über Verfahren verfügen, die Folgendes gewährleisten:

a)

die sichere Erbringung der Instandhaltung, einschließlich der Gewährleistung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes des Instandhaltungspersonals,

b)

Ergonomie und Gesundheitsschutz, einschließlich der Schnittstellen zwischen Nutzern und informationstechnischen Systemen oder Diagnoseausrüstungen.

4.   Wo dies zur Gewährleistung der Gültigkeit von Ergebnissen erforderlich ist, muss die Organisation über Verfahren verfügen, die gewährleisten, dass ihre Messausrüstung

a)

in bestimmten Abständen oder vor der Verwendung gemäß internationalen, nationalen oder branchenbezogenen Messnormen kalibriert oder verifiziert wird; bestehen keine entsprechenden Normen, muss die für die Kalibrierung oder Verifizierung verwendete Grundlage verzeichnet werden;

b)

gegebenenfalls justiert oder neu justiert wird;

c)

mit ihrer Identifikation aufgeführt wird, um den Kalibrierstatus feststellen zu können;

d)

vor Justierungen geschützt wird, die zu einem ungültigen Messergebnis führen würden;

e)

bei Handhabung, Instandhaltung und Lagerung vor Beschädigung und Verschlechterung geschützt wird.

5.   Die Organisation muss über Verfahren verfügen, die gewährleisten, dass alle Einrichtungen, Ausrüstungen und Werkzeuge in Übereinstimmung mit dokumentierten Verfahren ordnungsgemäß verwendet, kalibriert, erhalten und instand gehalten werden.

6.   Die Organisation muss über Verfahren verfügen für die Prüfung, dass die durchgeführten Instandhaltungsarbeiten den Instandhaltungsaufträgen entsprechen, und für die Ausstellung der Betriebsfreigabebescheinigung mit etwaigen Nutzungseinschränkungen.

7.   Bei der Anwendung des Risikobewertungsprozesses (insbesondere Abschnitt I Nummer 2.4) auf die Instandhaltungserbringungsfunktion umfasst die Arbeitsumgebung nicht nur die Werkstätten, in denen die Instandhaltung vorgenommen wird, sondern auch die Gleise außerhalb der Werkstattgebäude und alle Orte, an denen Instandhaltungstätigkeiten durchgeführt werden.

8.   Bei der Anwendung des Kompetenzmanagementprozesses auf die Instandhaltungserbringungsfunktion müssen mindestens die folgenden die Sicherheit betreffenden Tätigkeiten berücksichtigt werden:

a)

Fügetechniken (einschließlich Schweißen und Kleben);

b)

zerstörungsfreie Prüfung;

c)

abschließende Fahrzeugprüfung und Betriebsfreigabe;

d)

Instandhaltungstätigkeiten an Bremssystemen, Radsätzen und Zugvorrichtungen und Instandhaltungstätigkeiten bei spezifischen Güterwagenkomponenten für den Transport gefährlicher Güter wie Tanks und Ventile;

e)

sonstige angegebene sicherheitsrelevante Sonderbereiche.

9.   Bei Anwendung des Informationsprozesses auf die Instandhaltungserbringungsfunktion müssen mindestens die folgenden Elemente für die Fuhrpark-Instandhaltungsmanagement- und Instandhaltungsentwicklungsfunktion bereitgestellt werden:

a)

gemäß Instandhaltungsaufträgen durchgeführte Arbeiten;

b)

mögliche Fehler oder Mängel bezüglich der Sicherheit, die von der Organisation festgestellt wurden;

c)

Betriebsfreigabe.

10.   Bei Anwendung des Dokumentationsprozesses auf die Instandhaltungserbringungsfunktion müssen mindestens die folgenden Elemente aufgezeichnet werden:

a)

eindeutige Angabe aller Einrichtungen, Ausrüstungen und Werkzeuge, die mit sicherheitsrelevanten Aktivitäten zusammenhängen;

b)

alle durchgeführten Instandhaltungsarbeiten, einschließlich des eingesetzten Personals und der verwendeten Werkzeuge, Ausrüstungen, Ersatzteile und Materialien und unter Berücksichtigung

i)

der einschlägigen nationalen Bestimmungen des Niederlassungslandes der Organisation;

ii)

der Anforderungen in den Instandhaltungsaufträgen, einschließlich der Anforderungen bezüglich Aufzeichnungen;

iii)

der abschließenden Prüfung und Entscheidung über die Betriebsfreigabe;

c)

die Kontrollmaßnahmen gemäß Anforderungen der Instandhaltungsaufträge und der Betriebsfreigabe;

d)

die Ergebnisse der Kalibrierung und Verifizierung, wobei bei Verwendung von Computersoftware zur Überwachung und Messung bestimmter Anforderungen die Eignung der Software für den beabsichtigten Einsatz vor Erstverwendung bestätigt sein und nötigenfalls erneut bestätigt werden muss;

e)

die Gültigkeit vorheriger Messergebnisse, falls festgestellt wird, dass ein Messinstrument nicht den Anforderungen entspricht.


(1)  ABl. L 108 vom 29.4.2009, S. 4.

(2)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.


ANHANG IV

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ANHANG V

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ANHANG VI

„ANHANG I

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