28.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 25/8


VERORDNUNG (EU) Nr. 65/2011 DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2011

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (1), insbesondere auf Artikel 51 Absatz 4, Artikel 74 Absatz 4 und Artikel 91,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (2) wurde die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates (3) aufgehoben und ersetzt.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (4) enthält zahlreiche Querverweise auf die Verwaltungs- und Kontrollvorschriften der aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 796/2004. Die mit der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgenommen Änderungen dieser Verwaltungs- und Kontrollvorschriften sind zu berücksichtigen, wobei die Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 einzuhalten sind. Im Interesse der Kohärenz, Klarheit und Vereinfachung sollten bestimmte Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 geändert werden, um die Zahl der Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 auf das nötige Mindestmaß zu beschränken. Die Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 sollte daher aufgehoben und ersetzt werden.

(3)

Die Mitgliedstaaten sollten ein Kontrollsystem einführen, das gewährleistet, dass alle erforderlichen Kontrollen durchgeführt werden, um zuverlässig feststellen zu können, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe eingehalten werden. Alle durch EU- oder einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums aufgestellten Förderkriterien sollten anhand von überprüfbaren Indikatoren kontrolliert werden können.

(4)

Das in Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (5) vorgesehene integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (im Folgenden „integriertes System“ genannt) hat sich als wirksames und effizientes Instrument für die Durchführung der Direktzahlungsregelungen erwiesen. Daher sollten sich die Verwaltungs- und Kontrollvorschriften für die flächen- und tierbezogenen Maßnahmen im Rahmen von Schwerpunkt 2 gemäß Titel IV Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sowie die Bestimmungen über Kürzungen und Ausschlüsse bei Falschangaben an den Grundsätzen des integrierten Systems und insbesondere an der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 orientieren.

(5)

Bei bestimmten Stützungsregelungen im Rahmen von Schwerpunkt 2 und gleichwertigen Stützungsregelungen im Rahmen von Schwerpunkt 4 gemäß Titel IV Kapitel I Abschnitt 2 bzw. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 müssen die Verwaltungs- und Kontrollvorschriften jedoch an die besonderen Merkmale dieser Regelungen angepasst werden. Dies gilt auch für die Stützungsregelungen im Rahmen der Schwerpunkte 1 und 3 der Abschnitte 1 bzw. 3 des genannten Kapitels und gleichwertige Stützungsregelungen im Rahmen von Schwerpunkt 4. Für diese Stützungsregelungen sind daher besondere Vorschriften erforderlich.

(6)

Damit sämtliche einzelstaatlichen Verwaltungen eine effiziente integrierte Kontrolle aller Bereiche vornehmen können, für die zum einen im Rahmen von Schwerpunkt 2 und zum anderen im Rahmen der unter die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 fallenden flächenbezogenen Stützungsregelungen Zahlungen beantragt werden, sollten die Zahlungsanträge für flächenbezogene Maßnahmen im Rahmen von Schwerpunkt 2 innerhalb derselben Frist eingereicht werden wie der in Teil II Titel II Kapitel I der genannten Verordnung vorgesehene Sammelantrag.

(7)

Um die abschreckende Wirkung der Kontrollen zu gewährleisten, sollten die Zahlungen grundsätzlich erst geleistet werden, wenn die Kontrollen der Förderfähigkeit abgeschlossen sind. Es ist jedoch angezeigt, nach Abschluss der Verwaltungskontrollen Zahlungen bis zu einem bestimmten Prozentsatz zuzulassen. Bei der Festsetzung dieses Prozentsatzes ist der Gefahr einer Überzahlung Rechnung zu tragen.

(8)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Kontrollvorschriften sollten den besonderen Merkmalen der Maßnahmen im Rahmen von Schwerpunkt 2 Rechnung tragen. Der Klarheit halber sind daher besondere Vorschriften festzulegen.

(9)

Die Mitgliedstaaten können von anderen Dienststellen oder Organisationen stammende Belege verwenden, um die Erfüllung der Förderkriterien zu überprüfen. Sie sollten sich jedoch vergewissern, dass die betreffende Dienststelle oder Organisation die für die Kontrolle der Erfüllung der Förderkriterien erforderlichen Voraussetzungen besitzt.

(10)

Es hat sich gezeigt, dass einige Bestimmungen insbesondere über die Ermittlung der Hektarzahl und der Zahl der Tiere sowie über Kürzungen, Ausschlüsse und Wiedereinziehungen präzisiert werden müssen.

(11)

Nach Artikel 50a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sind die Zahlungen für bestimmte in der genannten Verordnung vorgesehene Maßnahmen an die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß Titel II Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 geknüpft. Daher ist es angezeigt, die Vorschriften für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen an die in den Verordnungen (EG) Nr. 73/2009 und (EG) Nr. 1122/2009 enthaltenen Vorschriften anzugleichen.

(12)

Es hat sich gezeigt, dass für bestimmte besondere Stützungsmaßnahmen eigene Kontrollvorschriften erforderlich sind.

(13)

Es sollten Ex-post-Kontrollen von Investitionsvorhaben durchgeführt werden, um die Einhaltung von Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 zu überprüfen. Grundlage und Inhalt dieser Kontrollen sollten festgelegt werden.

(14)

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission über die Zahl der Kontrollen und ihre Ergebnisse Bericht erstatten, damit die Kommission ihrer Verpflichtung zur Verwaltung der Maßnahmen nachkommen kann.

(15)

Es ist angezeigt, allgemeine Kontrollgrundsätze, namentlich in Bezug auf das Recht der Kommission zur Durchführung von Kontrollen, festzulegen.

(16)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Zahlstellen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (6) ausreichende Informationen über die von anderen Dienststellen oder Einrichtungen durchgeführten Kontrollen erhalten, damit sie ihre Pflichten aus der genannten Verordnung erfüllen können.

(17)

Um Probleme bei der Rechnungslegung zu verhindern, die auftreten könnten, wenn im Kalenderjahr 2011 unterschiedliche Kontrollverfahren anzuwenden wären, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2011 gelten.

(18)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TEIL I

ANWENDUNGSBEREICH UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen zu den Kontrollverfahren sowie der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen für die kofinanzierten Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)   „Antrag auf Fördermittel“: Antrag auf Gewährung von Fördermitteln oder Aufnahme in eine Regelung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005;

b)   „Zahlungsantrag“: Antrag, den ein Begünstigter für eine Zahlung durch die einzelstaatlichen Behörden vorlegt;

c)   „sonstige Erklärung“: andere Erklärungen oder Dokumente als die gemäß den Buchstaben a und b, die von einem Begünstigten oder Dritten im Hinblick auf die Einhaltung besonderer Vorschriften im Rahmen bestimmter Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgelegt oder aufbewahrt werden.

Artikel 3

Anträge auf Fördermittel, Zahlungsanträge und sonstige Erklärungen

1.   Die Mitgliedstaaten legen geeignete Verfahren für die Anträge auf Fördermittel fest.

2.   Bei Maßnahmen mit mehrjährigen Verpflichtungen reicht der Begünstigte einen jährlichen Zahlungsantrag ein.

Die Mitgliedstaaten können jedoch auf die jährlichen materiellen Zahlungsanträge verzichten, wenn sie wirksame alternative Verfahren zur Durchführung der in Artikel 11 bzw. 24 vorgesehenen Verwaltungskontrollen einführen.

3.   Anträge auf Fördermittel, Zahlungsanträge oder sonstige Erklärungen können jederzeit ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Die zuständige Behörde registriert den Nachweis über eine solche Rücknahme.

Hat die zuständige Behörde den Begünstigten bereits auf Unregelmäßigkeiten in den Dokumenten gemäß Unterabsatz 1 hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Vor-Ort-Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so dürfen die von den Unregelmäßigkeiten betroffenen Teile nicht zurückgenommen werden.

Rücknahmen gemäß Unterabsatz 1 versetzen den Begünstigten wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung der betreffenden Dokumente oder des betreffenden Teils der Dokumente befand.

4.   Anträge auf Fördermittel, Zahlungsanträge und sonstige Erklärungen können bei offensichtlichen Fehlern, die von der zuständigen Behörde anerkannt wurden, jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt werden.

Artikel 4

Allgemeine Kontrollgrundsätze

1.   Die Mitgliedstaaten führen ein Kontrollsystem ein, das gewährleistet, dass alle erforderlichen Kontrollen durchgeführt werden, um zuverlässig feststellen zu können, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe eingehalten werden.

2.   Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass alle durch EU- oder einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums aufgestellten Förderkriterien anhand von überprüfbaren Indikatoren, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind, kontrolliert werden können.

3.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für alle Anträge auf Fördermittel, Zahlungsanträge und sonstigen Erklärungen, die von einem Begünstigten eingereicht werden, ein einheitliches Identifizierungssystem angewandt wird. Dieses muss mit dem System nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Erfassung jedes Betriebsinhabers kompatibel sein.

4.   Gegebenenfalls werden die in den Artikeln 12, 20 und 25 vorgesehenen Vor-Ort-Kontrollen und andere in gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für Agrarbeihilfen vorgeschriebene Kontrollen gleichzeitig durchgeführt.

5.   Die Ergebnisse der Kontrollen gemäß den Artikeln 11, 12, 24 und 25 werden darauf untersucht, ob festgestellte Probleme generell ein Risiko für ähnliche Aktionen, Begünstigte oder andere Einrichtungen darstellen. Ferner sind die Ursachen derartiger Situationen sowie die Art der gegebenenfalls erforderlichen ergänzenden Untersuchungen und die zu treffenden Abhilfe- und Präventivmaßnahmen zu ermitteln.

6.   Anträge auf Fördermittel, Zahlungsanträge und sonstige Erklärungen werden abgelehnt, falls der Begünstigte oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich macht. Bereits für das Vorhaben gezahlte Beträge werden unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 18 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung zurückgefordert.

7.   Unbeschadet des Artikels 20 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung können Vor-Ort-Kontrollen angekündigt werden, sofern der Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Die Ankündigungsfrist ist auf das strikte Minimum zu beschränken und darf 14 Tage nicht überschreiten. Bei den Vor-Ort-Kontrollen, die Beihilfeanträge für Tiere betreffen, darf die Ankündigung jedoch außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen nicht mehr als 48 Stunden im Voraus erfolgen.

8.   Unbeschadet spezifischer Bestimmungen werden keine Zahlungen an Personen geleistet, wenn feststeht, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Zahlungen künstlich geschaffen haben, um einen den Zielen der betreffenden Stützungsregelung zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken.

9.   Die Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß dieser Verordnung werden unbeschadet etwaiger zusätzlicher Sanktionen im Rahmen anderer EU- oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften angewandt.

Artikel 5

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

1.   Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Begünstigte zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

2.   Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Begünstigten und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet.

Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

3.   Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Begünstigten billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

TEIL II

VERWALTUNGS- UND KONTROLLVORSCHRIFTEN

TITEL I

FÖRDERMITTEL FÜR BESTIMMTE MASSNAHMEN ZUR ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS IM RAHMEN DER SCHWERPUNKTE 2 UND 4

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 6

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

1.   Dieser Titel gilt für

a)

Fördermittel, die gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gewährt werden;

b)

Fördermittel, die gemäß Artikel 63 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 für Vorhaben im Rahmen der unter Schwerpunkt 2 festgelegten Maßnahmen gewährt werden.

Dieser Titel gilt jedoch nicht für die in Artikel 36 Buchstabe a Ziffer vi, Artikel 36 Buchstabe b Ziffern vi und vii sowie in Artikel 39 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgelegten Maßnahmen und hinsichtlich der Anlegungskosten nicht für Maßnahmen gemäß Artikel 36 Buchstabe b Ziffern i, ii und iii der genannten Verordnung.

2.   Für die Zwecke dieses Titels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)   „flächenbezogene Maßnahme“: Maßnahmen oder Untermaßnahmen, bei denen die Beihilfe von der Größe der angegebenen Fläche abhängt;

b)   „tierbezogene Maßnahme“: Maßnahmen oder Untermaßnahmen, bei denen die Beihilfe von der Zahl der angegebenen Tiere abhängt;

c)   „ermittelte Fläche“: die gemäß Artikel 11 und Artikel 15 Absätze 2, 3 und 4 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche der Flurstücke bzw. Parzellen;

d)   „ermittelte Tiere“: die gemäß Artikel 11 und Artikel 15 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung ermittelte Zahl der Tiere.

Artikel 7

Geltende Rechtsvorschriften

1.   Für die Zwecke dieses Titels gelten Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummern 1, 10 und 20, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 2 und die Artikel 12, 14, 16 und 20, Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 2 sowie die Artikel 73, 74 und 82 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 sinngemäß. Bei den Maßnahmen gemäß Artikel 36 Buchstabe b Ziffern iii, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 können die Mitgliedstaaten jedoch geeignete alternative Regelungen für die eindeutige Identifizierung der unter die Stützungsregelung fallenden Flächen festlegen.

2.   Für die Zwecke dieses Titels sind Bezugnahmen auf „Betriebsinhaber“ in der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 als Bezugnahmen auf „Begünstigte“ zu verstehen.

Artikel 8

Zahlungsanträge

1.   Für alle nach dem 1. Januar 2007 beginnenden Verpflichtungen oder in Kraft getretenen Verträge sind Zahlungsanträge für flächenbezogene Maßnahmen innerhalb der Frist gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 zu stellen. Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, diese Vorschrift erst ab dem Antragsjahr 2008 anzuwenden.

2.   Wendet ein Mitgliedstaat die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung an, so gilt der Zahlungsantrag als innerhalb der Frist gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 eingereicht.

3.   Die Artikel 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 gelten sinngemäß für die Zahlungsanträge im Rahmen dieses Titels. Zusätzlich zu den nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung verlangten Angaben muss der Zahlungsantrag auch die darin festgelegten Angaben zu den nichtlandwirtschaftlichen Flächen enthalten, für die Fördermittel beantragt werden.

Artikel 9

Zahlungen

1.   Zahlungen für die unter diesen Titel fallenden Maßnahmen oder Vorgänge werden erst geleistet, wenn die Überprüfung der Maßnahme oder der Vorgänge im Hinblick auf die Erfüllung der Förderkriterien gemäß Kapitel II Abschnitt I abgeschlossen ist.

Die Mitgliedstaaten können jedoch unter Berücksichtigung des Risikos einer Überzahlung beschließen, bis zu 75 % der Beihilfe bereits nach Abschluss der in Artikel 11 vorgesehenen Verwaltungskontrollen zu zahlen. Der Prozentsatz der Zahlung muss für alle Begünstigten der Maßnahme oder der Vorgänge gleich hoch sein.

2.   Können die Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß Kapitel II Abschnitt II nicht vor der Zahlung abgeschlossen werden, so sind zu Unrecht gezahlte Beträge gemäß Artikel 5 zurückzufordern.

KAPITEL II

Kontrollen, Kürzungen und Ausschlüsse

Artikel 10

Allgemeine Grundsätze

1.   Die Mitgliedstaaten wenden das in Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (im Folgenden „integriertes System“ genannt) an.

2.   Die Erfüllung der Förderkriterien wird durch Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen überprüft.

3.   Die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen wird durch Vor-Ort-Kontrollen und gegebenenfalls durch Verwaltungskontrollen überprüft.

4.   Während des Zeitraums, für den eine Verpflichtung eingegangen wurde, dürfen die fördermittelbegünstigten Parzellen, außer in ausdrücklich im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehenen Fällen, nicht ausgetauscht werden.

Abschnitt I

Erfüllung der Förderkriterien, Verpflichtungen und damit verbundenen Auflagen

Unterabschnitt I

Kontrolle

Artikel 11

Verwaltungskontrollen

1.   Alle von einem Begünstigten oder Dritten vorzulegenden Anträge auf Fördermittel, Zahlungsanträge und sonstigen Erklärungen werden einer Verwaltungskontrolle unterzogen, die sich auf alle Elemente bezieht, deren Überprüfung mit verwaltungstechnischen Mitteln möglich und angemessen ist. Über die durchgeführten Kontrollen, die Ergebnisse der Überprüfung und die bei Abweichungen getroffenen Abhilfemaßnahmen werden Aufzeichnungen geführt.

2.   Im Rahmen der Verwaltungskontrollen sind, soweit möglich und angebracht, auch Gegenkontrollen u. a. mit den Daten aus dem integrierten System durchzuführen. Diese Gegenkontrollen beziehen sich mindestens auf die unter eine Stützungsmaßnahme fallenden Parzellen und Tiere, damit ungerechtfertigte Beihilfezahlungen vermieden werden.

3.   Auch die Erfüllung der langfristigen Verpflichtungen wird kontrolliert.

4.   Hinweisen auf Unregelmäßigkeiten, die sich aus Gegenkontrollen ergeben, wird durch andere angemessene Verwaltungsmaßnahmen und erforderlichenfalls durch eine Vor-Ort-Kontrolle weiter nachgegangen.

5.   Bei den Verwaltungskontrollen der Förderfähigkeit werden gegebenenfalls auch die Ergebnisse der Überprüfungen anderer Dienststellen, Einrichtungen oder Organisationen berücksichtigt, die mit der Kontrolle von Agrarbeihilfen befasst sind.

Artikel 12

Vor-Ort-Kontrollen

1.   Die Gesamtzahl der jährlichen Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit den in jedem Kalenderjahr vorgelegten Zahlungsanträgen erstreckt sich auf mindestens 5 % aller unter diesen Titel fallenden Begünstigten. Bei der Maßnahme gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 muss der Kontrollsatz von 5 % jedoch auf Maßnahmenebene erreicht werden.

Antragsteller, die nach den Verwaltungskontrollen für nicht beihilfefähig befunden werden, zählen jedoch nicht zur Mindestzahl der kontrollierten Begünstigten nach Unterabsatz 1.

2.   Werden bei den Vor-Ort-Kontrollen bedeutende Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit einer bestimmten Beihilferegelung oder in einem bestimmten Gebiet oder Teilgebiet festgestellt, so führen die zuständigen Behörden im laufenden Jahr entsprechende zusätzliche Vor-Ort-Kontrollen durch und sorgen im darauf folgenden Jahr dafür, dass ein entsprechend höherer Prozentsatz von Begünstigten einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen wird.

3.   Die Stichproben der durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen gemäß Absatz 1 werden nach den in Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgelegten Kriterien ausgewählt. Anhand der Ergebnisse der Risikoanalyse gemäß dem genannten Artikel können die Mitgliedstaaten spezifische Maßnahmen der Begünstigten für die Vor-Ort-Kontrolle auswählen.

4.   Bei mehrjährigen Maßnahmen mit Zahlungen über mehr als fünf Jahre können die Mitgliedstaaten beschließen, nach dem fünften Jahr der Zahlungen mindestens 2,5 % der Begünstigten zu kontrollieren.

Die gemäß Unterabsatz 1 kontrollierten Begünstigten werden bei der Anwendung von Absatz 1 Unterabsatz 1 nicht berücksichtigt.

Artikel 13

Kontrollbericht

Über die im Rahmen dieses Unterabschnitts durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen ist ein Kontrollbericht gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 anzufertigen.

Artikel 14

Allgemeine Grundsätze für Vor-Ort-Kontrollen

1.   Die Vor-Ort-Kontrollen sind auf der Grundlage einer Analyse des mit den verschiedenen Verpflichtungen im Rahmen jeder Maßnahme für die Entwicklung des ländlichen Raums verbundenen Risikos über das Jahr zu verteilen.

2.   Gegenstand der Vor-Ort-Kontrolle der für die Kontrolle gemäß Artikel 12 Absatz 3 ausgewählten Maßnahmen sind alle Verpflichtungen und Auflagen eines Begünstigten, die zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs überprüft werden können.

Artikel 15

Gegenstand der Vor-Ort-Kontrollen und Bestimmung der Flächen

1.   Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien und Kontrollmethoden fest, mit denen die Auflagen und Pflichten des Begünstigten zur Erfüllung der Anforderungen von Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission (7) kontrolliert werden können.

2.   Haben die Mitgliedstaaten vorgesehen, dass einzelne Elemente einer Vor-Ort-Kontrolle auf der Basis einer Stichprobenauswahl durchgeführt werden können, so muss die Stichprobe ein verlässliches und repräsentatives Kontrollniveau gewährleisten. Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Stichprobenauswahl fest. Werden bei der Kontrolle der Stichprobe Unregelmäßigkeiten festgestellt, so wird die Stichprobe entsprechend ausgeweitet.

3.   Bei den flächenbezogenen Maßnahmen erstrecken sich die Vor-Ort-Kontrollen auf alle landwirtschaftlichen Parzellen und nichtlandwirtschaftlichen Flächen, für die Beihilfen beantragt werden.

4.   Die tatsächliche Feldbesichtigung im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle kann jedoch auf eine Stichprobe von mindestens 50 % der Flächen begrenzt werden, sofern die Stichprobe ein verlässliches und repräsentatives Kontrollniveau sowohl in Bezug auf die kontrollierte Fläche als auch in Bezug auf die beantragte Beihilfe gewährleistet. Werden bei der Kontrolle der Stichprobe Unregelmäßigkeiten festgestellt, so wird die Stichprobe entsprechend ausgeweitet.

5.   Die Bestimmung der Flächen und die Fernerkundung werden gemäß Artikel 34 Absätze 1 bis 5 bzw. Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgenommen.

Für die in Artikel 36 Buchstabe b Ziffern iii, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vorgesehenen Maßnahmen können die Mitgliedstaaten angemessene Toleranzmargen festsetzen, die jedoch nicht mehr als doppelt so hoch sein dürfen wie die in Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Toleranzmargen.

6.   Bei den tierbezogenen Maßnahmen werden die Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 durchgeführt.

Unterabschnitt II

Kürzungen und Ausschlüsse

Artikel 16

Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der Größe der Flächen

1.   Gibt ein Begünstigter für ein bestimmtes Jahr nicht alle landwirtschaftlichen Flächen an und beträgt die Differenz zwischen der im Zahlungsantrag gemeldeten Gesamtfläche einerseits und der gemeldeten Fläche zuzüglich der Gesamtfläche der nicht gemeldeten Parzellen andererseits mehr als 3 % der gemeldeten Fläche, so wird der Gesamtbetrag der dem Begünstigten für dasselbe Jahr zu zahlenden flächenbezogenen Beihilfen je nach Schwere des Versäumnisses um bis zu 3 % gekürzt.

Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn alle betroffenen landwirtschaftlichen Flächen den zuständigen Behörden wie folgt gemeldet wurden:

a)

im Rahmen des integrierten Systems gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder

b)

im Rahmen anderer Verwaltungs- und Kontrollsysteme, die die Kompatibilität mit dem integrierten System gemäß Artikel 26 der genanten Verordnung gewährleisten.

2.   Für die Zwecke dieses Artikels gelten die von einem Begünstigten gemeldeten Flächen, die im Rahmen einer flächenbezogenen Maßnahme denselben Beihilfesatz erhalten, als eine Kulturgruppe. Im Falle von degressiv gestaffelten Beihilfebeträgen wird jedoch der Durchschnitt dieser Beträge im Zusammenhang mit den jeweiligen gemeldeten Flächen berücksichtigt.

3.   Liegt die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Zahlungsantrag gemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die gemeldete Fläche berücksichtigt.

Liegt die im Zahlungsantrag gemeldete Fläche über der ermittelten Fläche der betreffenden Kulturgruppe, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Beträgt jedoch die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der in dem Zahlungsantrag für eine Maßnahme gemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger, so wird die ermittelte Fläche mit der gemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 3 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen gemeldeten Gesamtfläche beträgt.

Wurde für die beihilfefähige Fläche eine Höchstgrenze oder eine Obergrenze festgesetzt, so wird die im Zahlungsantrag gemeldete Hektarzahl auf die festgesetzte Höchstgrenze oder Obergrenze verringert.

4.   Dient dieselbe Fläche als Grundlage für einen Zahlungsantrag im Rahmen von mehr als einer flächenbezogenen Beihilferegelung, so wird diese Fläche für jede der betreffenden Beihilferegelungen getrennt berücksichtigt.

5.   In Fällen nach Absatz 3 Unterabsatz 2 wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so wird der Begünstigte ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der im Zahlungsantrag gemeldeten Fläche und der ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung ausgeschlossen.

6.   Beruhen die Differenzen zwischen der im Zahlungsantrag gemeldeten Fläche und der gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 ermittelten Fläche auf vorsätzlichen Übererklärungen, so wird der Begünstigte von der Beihilfe, auf die er gemäß dem genannten Unterabsatz für das fragliche Kalenderjahr im Rahmen der betreffenden flächenbezogenen Maßnahme Anspruch gehabt hätte, ausgeschlossen, sofern die Differenz mehr als 0,5 % der ermittelten Fläche oder mehr als einen Hektar beträgt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 20 % der ermittelten Fläche, so wird der Begünstigte zudem ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der gemeldeten Fläche und der ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung ausgeschlossen.

7.   Der Betrag, der sich aus den Ausschlüssen gemäß Absatz 5 Unterabsatz 3 und Absatz 6 Unterabsatz 2 dieses Artikels ergibt, wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (8) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.

Artikel 17

Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der Zahl der Tiere

1.   Für die Zwecke dieses Artikels werden Rinder und Schafe und Ziegen getrennt behandelt.

Für andere als die in Unterabsatz 1 genannten Tiere legen die Mitgliedstaaten eine geeignete Kürzungs- und Ausschlussregelung fest.

2.   Gilt eine individuelle Obergrenze oder Höchstgrenze, so wird die Zahl der in den Zahlungsanträgen angegebenen Tiere auf die Obergrenze oder die Höchstgrenze verringert, die für den betreffenden Begünstigten festgesetzt wurde.

In keinem Fall darf die Beihilfe für mehr Tiere gewährt werden, als im Zahlungsantrag angegeben sind.

Liegt die Zahl der in einem Zahlungsantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfebetrag anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.

3.   Ein Rind, das eine der beiden Ohrmarken verloren hat, gilt dennoch als ermittelt, wenn es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eindeutig identifiziert werden kann.

Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Rinderbestandsregister oder die Tierpässe, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige Fehler bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.

Artikel 3 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung gilt für Meldungen und Eintragungen im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.

4.   In Fällen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3 wird der Gesamtbetrag der Beihilfe, auf den der Begünstigte im Rahmen der betreffenden Regelung Anspruch hat, um den gemäß Absatz 6 zu bestimmenden Prozentsatz gekürzt, wenn bei höchstens drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.

5.   Werden bei mehr als drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt, so wird der Gesamtbetrag der Beihilfe, auf den der Begünstigte im Rahmen der betreffenden Regelung Anspruch hat, wie folgt gekürzt:

a)

um den gemäß Absatz 6 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt;

b)

um das Doppelte des gemäß Absatz 6 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt.

Beträgt der Prozentsatz mehr als 20 %, so wird im Rahmen der betreffenden Regelung keine Beihilfe gewährt.

Beträgt der Prozentsatz mehr als 50 %, so wird der Begünstigte zudem ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht, von der Beihilfegewährung ausgeschlossen. Der Betrag, der sich aus den Ausschlüssen ergibt, wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.

6.   Zur Bestimmung der in den Absätzen 4 und 5 genannten Prozentsätze wird die Gesamtzahl der Tiere, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, durch die Zahl der ermittelten Tiere dividiert.

Im Falle der Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 gelten potenziell prämienfähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.

7.   Ist die Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3 ermittelten Zahl der Tiere auf vorsätzlich begangene Unregelmäßigkeiten zurückzuführen, so wird für die betreffende Maßnahme keine Beihilfe gewährt.

Beläuft sich der gemäß Absatz 6 bestimmte Prozentsatz auf mehr als 20 %, so wird der Begünstigte ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht, von der Beihilfegewährung ausgeschlossen. Der Betrag, der sich aus dem Ausschluss ergibt, wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.

Artikel 18

Kürzungen und Ausschlüsse bei Nichterfüllung sonstiger Förderkriterien, Verpflichtungen und damit verbundener Auflagen

1.   Die beantragte Beihilfe wird gekürzt oder verweigert, wenn folgende Verpflichtungen und Kriterien nicht erfüllt sind:

a)

bei den Maßnahmen gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern iv und v und Buchstabe b Ziffer v der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen, die Grundanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen gemäß Artikel 39 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 2 und Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und Verpflichtungen, die über diese Anforderungen hinausgehen, oder

b)

andere Förderkriterien als diejenigen in Zusammenhang mit der angegebenen Fläche bzw. der angegebenen Zahl von Tieren.

Bei mehrjährigen Verpflichtungen gelten die Beihilfekürzungen, -ausschlüsse und -rückforderungen auch für die Beträge, die in den Vorjahren bereits für die betreffende Verpflichtung gezahlt wurden.

2.   Der Mitgliedstaat fordert die Beihilfe zurück und/oder verweigert sie oder setzt den Betrag, um den die Beihilfe gekürzt wird, insbesondere auf der Grundlage von Schwere, Ausmaß und Dauer des festgestellten Verstoßes fest.

Die Beurteilung der Schwere eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der nicht eingehaltenen Kriterien beizumessen ist.

Das Ausmaß eines Verstoßes wird insbesondere anhand der Auswirkungen des Verstoßes auf das Vorhaben insgesamt beurteilt.

Die Beurteilung der Dauer eines Verstoßes richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.

3.   Sind die Verstöße auf vorsätzlich begangene Unregelmäßigkeiten zurückzuführen, so wird der Begünstigte in dem betreffenden und dem darauf folgenden Kalenderjahr von der jeweiligen Maßnahme ausgeschlossen.

Abschnitt II

Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross-Compliance)

Unterabschnitt I

Kontrolle

Artikel 19

Allgemeine Vorschriften

1.   Unbeschadet von Artikel 51 Absatz 3 Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 geht es bei der „Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen“ um die Einhaltung der obligatorischen Grundanforderungen an Betriebsführung und guten landwirtschaftlich-ökologischen Zustand der Flächen im Sinne von Artikel 50a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und der Grundanforderungen betreffend den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln im Sinne von Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung.

2.   Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und Artikel 2 Absatz 2 Nummern 2 und 32 bis 37, die Artikel 8, 47, 48 und 49, Artikel 50 ausgenommen Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 51 Absätze 1, 2 und 3, die Artikel 52, 53 und 54, Artikel 70 Absätze 3, 4, 6 und 7 sowie die Artikel 71 und 72 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 gelten sinngemäß für die Cross-Compliance.

3.   Für die Berechnung der Kürzung gemäß Absatz 21 der vorliegenden Verordnung werden die in Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 definierten Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln als Teil des Bereichs „Umwelt“ und des Bereichs „Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen“ gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 betrachtet. Sie werden jeweils einem „Rechtsakt“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 33 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 gleichgesetzt.

Artikel 20

Vor-Ort-Kontrollen

1.   Die zuständige Kontrollbehörde führt für die in ihre Zuständigkeit fallenden Anforderungen und Standards Vor-Ort-Kontrollen bei mindestens 1 % aller Begünstigten durch, die Zahlungsanträge im Rahmen von Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i bis v und Buchstabe b Ziffern i, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gestellt haben.

2.   Die Stichproben von gemäß Absatz 1 zu kontrollierenden Begünstigten können aus der Stichprobe von Begünstigten, die bereits gemäß Artikel 12 ausgewählt wurden und die die betreffenden Anforderungen oder Standards einhalten müssen, oder aus der Grundgesamtheit von Begünstigten ausgewählt werden, die Zahlungsanträge im Rahmen von Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i bis v und Buchstabe b Ziffern i, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gestellt haben und die die betreffenden Anforderungen oder Standards einhalten müssen.

3.   Die in Absatz 2 genannten Verfahren können miteinander kombiniert werden, sofern sich durch eine solche Kombination die Wirksamkeit des Kontrollsystems erhöht.

4.   Ist in den für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen relevanten Rechtsakten und Standards vorgesehen, dass die Vor-Ort-Kontrollen unangekündigt zu erfolgen haben, so gelten diese Bestimmungen auch im Falle von Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen.

Unterabschnitt II

Kürzungen und Ausschlüsse

Artikel 21

Kürzungen und Ausschlüsse

Unbeschadet von Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 werden die Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Artikel 19 Absatz 2, wenn ein Verstoß festgestellt wird, auf den Gesamtbetrag der Beihilfe gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i bis v und Buchstabe b Ziffern i, iv und v der genannten Verordnung angewendet, der dem Begünstigten aufgrund der Zahlungsanträge bereits gewährt wurde oder noch zu gewähren ist, die er in dem Kalenderjahr der Feststellung des Verstoßes gestellt hat bzw. noch stellen wird.

Abschnitt III

Reihenfolge der Kürzungen

Artikel 22

Reihenfolge der Kürzungen

Im Falle von Mehrfachkürzungen werden die Kürzungen in folgender Reihenfolge vorgenommen:

zunächst aufgrund von Artikel 16 Absätze 5 und 6 und Artikel 17 Absätze 4 und 5 der vorliegenden Verordnung,

dann aufgrund von Artikel 18 der vorliegenden Verordnung,

dann infolge der verspäteten Einreichung aufgrund von Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009,

dann aufgrund von Artikel 16 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung,

dann aufgrund von Artikel 21 der vorliegenden Verordnung,

schließlich aufgrund von Artikel 16 Absatz 7 und Artikel 17 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung.

TITEL II

FÖRDERUNG DER ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS IM RAHMEN DER SCHWERPUNKTE 1 UND 3 UND BESTIMMTE MASSNAHMEN IM RAHMEN DER SCHWERPUNKTE 2 UND 4

KAPITEL I

Einleitende Bestimmungen

Artikel 23

Geltungsbereich

Dieser Titel gilt für die nicht unter Titel I der vorliegenden Verordnung fallenden Ausgaben im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005.

KAPITEL II

Kontrollen, Kürzungen und Ausschlüsse

Abschnitt I

Kontrolle

Unterabschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 24

Verwaltungskontrollen

1.   Alle von einem Begünstigten oder Dritten vorzulegenden Anträge auf Fördermittel, Zahlungsanträge und sonstigen Erklärungen werden einer Verwaltungskontrolle unterzogen, die sich auf alle Elemente bezieht, deren Überprüfung mit verwaltungstechnischen Mitteln möglich und angemessen ist. Über die durchgeführten Kontrollen, die Ergebnisse der Überprüfung und die bei Abweichungen getroffenen Abhilfemaßnahmen werden Aufzeichnungen geführt.

2.   Bei den Verwaltungskontrollen der Anträge auf Fördermittel wird insbesondere Folgendes überprüft:

a)

die Förderfähigkeit des Vorhabens, für das eine Unterstützung beantragt wird;

b)

die Einhaltung der im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums festgelegten Auswahlkriterien;

c)

die Frage, ob das Vorhaben, für das Fördermittel beantragt werden, mit den geltenden einzelstaatlichen und EU-Vorschriften im Einklang steht, insbesondere, soweit zutreffend, den Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe, staatliche Beihilfen und sonstigen verbindlichen Normen, die in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums festgelegt sind;

d)

die Plausibilität der veranschlagten Kosten, die mit einem geeigneten Bewertungssystem bewertet wird, wie beispielsweise Referenzkosten, Vergleich verschiedener Angebote oder Bewertung durch einen Bewertungsausschuss;

e)

die Zuverlässigkeit des Antragstellers, die unter Berücksichtigung früherer, seit 2000 durchgeführter kofinanzierter Vorhaben beurteilt wird.

3.   Bei den Verwaltungskontrollen der Zahlungsanträge wird außerdem, soweit dies für den betreffenden Antrag angemessen ist, Folgendes überprüft:

a)

die Lieferung bzw. Erbringung der kofinanzierten Wirtschaftsgüter und Dienstleistungen;

b)

die Richtigkeit der in Rechnung gestellten Ausgaben;

c)

das abgeschlossene Vorhaben im Vergleich mit dem Vorhaben, für das ein Antrag auf Fördermittel eingereicht und genehmigt wurde.

4.   Die Verwaltungskontrollen bei Investitionen umfassen zumindest einen Besuch des geförderten Vorhabens oder des Investitionsstandorts, um die Durchführung der Investition zu überprüfen.

Die Mitgliedstaaten können jedoch in begründeten Fällen wie den folgenden von diesen Besuchen absehen:

a)

das Vorhaben ist Teil der Stichprobe für die gemäß Artikel 25 durchzuführende Vor-Ort-Kontrolle;

b)

bei dem Vorhaben handelt es sich um eine kleinere Investition;

c)

nach Ansicht des Mitgliedstaats ist die Gefahr gering, dass die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe nicht erfüllt sind oder die Investition in Wirklichkeit nicht getätigt wurde.

Über den Beschluss gemäß Unterabsatz 2 und seine Begründung sind Aufzeichnungen zu führen.

5.   Die Verwaltungskontrollen umfassen Verfahren, mit denen eine regelwidrige Doppelfinanzierung mit anderen EU- oder einzelstaatlichen Regelungen oder mit anderen Programmplanungszeiträumen ausgeschlossen werden kann. Gibt es eine Finanzierung aus anderen Quellen, so müssen diese Kontrollen dafür sorgen, dass die insgesamt erhaltenen Beihilfen die zulässigen Obergrenzen nicht überschreiten.

6.   Zahlungen von Begünstigen sind durch Rechnungen und Zahlungsnachweise zu belegen. Ist dies nicht möglich, sind die Zahlungen durch gleichwertige Unterlagen zu belegen.

Artikel 25

Vor-Ort-Kontrollen

1.   Die Mitgliedstaaten führen auf der Grundlage einer geeigneten Stichprobe Vor-Ort-Kontrollen der genehmigten Vorhaben durch. Diese sind so weit wie möglich vor Tätigung der Restzahlung für jedes Vorhaben vorzunehmen.

2.   Die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen überprüften Ausgaben entsprechen mindestens 4 % der Ausgaben gemäß Artikel 23, die aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanziert werden und von der Zahlstelle jedes Kalenderjahr zu tätigen sind. Berücksichtigt werden nur die Kontrollen, die bis Ende des betreffenden Jahres durchgeführt wurden.

Für die gesamte Programmlaufzeit entsprechen die kontrollierten Ausgaben mindestens 5 % der aus dem ELER finanzierten Ausgaben.

3.   Bei der Auswahl der Stichprobe genehmigter Vorhaben für die Kontrolle gemäß Absatz 1 ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

a)

die Notwendigkeit, in angemessenem Verhältnis Vorhaben unterschiedlicher Art und Größe zu prüfen;

b)

etwaige Risikofaktoren, die bei einzelstaatlichen oder EU-Kontrollen festgestellt wurden;

c)

die Notwendigkeit einer ausgewogenen Verteilung auf die Schwerpunkte und Maßnahmen;

d)

die Notwendigkeit, 20 % bis 25 % der Ausgaben nach dem Zufallsprinzip auszuwählen.

4.   Die Vor-Ort-Kontrollen dürfen nicht von denjenigen Inspektoren vorgenommen werden, die für dasselbe Vorhaben die Verwaltungskontrollen durchgeführt haben.

Artikel 26

Inhalt der Vor-Ort-Kontrollen

1.   Bei den Vor-Ort-Kontrollen überprüfen die Mitgliedstaaten,

a)

ob die Zahlungsanträge des Begünstigten durch Buchführungsunterlagen oder andere Unterlagen belegt werden können, wobei die Richtigkeit der Angaben im Zahlungsantrag gegebenenfalls anhand von Angaben oder Handelsunterlagen, die sich im Besitz Dritter befinden, überprüft werden kann;

b)

ob bei einer angemessenen Anzahl von Ausgabenposten die Art und der Zeitpunkt der Ausgaben mit den EU-Vorschriften, der genehmigten Spezifikation des Vorhabens sowie den tatsächlich durchgeführten Arbeiten oder erbrachten Dienstleistungen übereinstimmen;

c)

ob die tatsächliche oder beabsichtigte Zweckbestimmung des Vorhabens mit der im Antrag auf EU-Unterstützung beschriebenen Zweckbestimmung übereinstimmt;

d)

ob die mit öffentlichen Mitteln finanzierten Vorhaben in Übereinstimmung mit den EU-Vorschriften und -Politiken, insbesondere den Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe und den einschlägigen verbindlichen Normen, die in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums festgelegt sind, durchgeführt wurden.

2.   Gegenstand der Vor-Ort-Kontrolle der gemäß Artikel 25 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung für die Kontrolle ausgewählten Zahlungsanträge sind alle Verpflichtungen und Auflagen eines Begünstigten, die zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs überprüft werden können.

3.   Außer in außergewöhnlichen Umständen, die von den einzelstaatlichen Behörden ordnungsgemäß zu dokumentieren und zu begründen sind, umfassen die Vor-Ort-Kontrollen einen Besuch des Vorhabens oder, bei immateriellen Vorhaben, einen Besuch des Projektträgers.

4.   Für den in Artikel 25 Absatz 2 festgesetzten Kontrollsatz werden nur Kontrollen berücksichtigt, die allen Anforderungen des vorliegenden Artikels genügen.

Artikel 27

Kontrollbericht

1.   Über jede gemäß diesem Abschnitt durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle und Ex-post-Kontrolle ist ein Kontrollbericht anzufertigen, der es ermöglicht, die Einzelheiten der vorgenommenen Kontrollschritte nachzuvollziehen. Der Bericht enthält insbesondere folgende Angaben:

a)

die kontrollierten Beihilferegelungen und Anträge;

b)

die anwesende Personen;

c)

ob und gegebenenfalls wie lange im Voraus die Kontrolle dem Begünstigten angekündigt wurde;

d)

die Ergebnisse der Kontrollen und gegebenenfalls besondere Bemerkungen;

e)

Angaben zu sonstigen durchzuführenden Kontrollmaßnahmen.

2.   Der Begünstigte erhält Gelegenheit, den Bericht zu unterzeichnen und dadurch seine Anwesenheit bei der Kontrolle zu bezeugen und Bemerkungen zu dieser Kontrolle hinzuzufügen. Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, so erhält der Begünstigte eine Kopie des Kontrollberichts.

Unterabschnitt II

Ergänzende Kontrollvorschriften für spezifische Massnahmen

Artikel 28

Junglandwirte

Bei der Maßnahme gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 überprüfen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 durch Verwaltungskontrollen und Stichprobenkontrollen vor Ort die Einhaltung des Betriebsverbesserungsplans.

Artikel 28a

Vorruhestand

Bei der Maßnahme gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 überprüfen die Mitgliedstaaten, dass die Auflagen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 der genannten Verordnung nach der Übergabe des Betriebs eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten können nach der ersten Beihilfezahlung auf die Vor-Ort-Kontrollen verzichten, wenn die Verwaltungskontrollen, darunter auch angemessene Gegenkontrollen, und insbesondere die in der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 enthaltenen Angaben ausreichende Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen bieten.

Artikel 28b

Beihilfe für von den Mitgliedstaaten anerkannte Lebensmittelqualitätsregelungen

Für die Maßnahme gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 können die Zahlstellen gegebenenfalls auf Belege von anderen Dienststellen, Einrichtungen oder Organisationen zurückgreifen, um die Erfüllung der Förderkriterien zu überprüfen. Sie müssen sich jedoch vergewissern, dass die Dienststelle, Einrichtung oder Organisation bei ihrer Tätigkeit die für die Kontrolle der Erfüllung der Förderkriterien erforderlichen Normen einhält.

Artikel 28c

Semisubsistenz-Betriebe

Für die Maßnahme gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 überprüfen die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 des genannten Artikels durch Verwaltungskontrollen und Stichprobenkontrollen vor Ort die in Bezug auf den Betriebsverbesserungsplan erzielten Fortschritte.

Artikel 28d

Erzeugergemeinschaften

Für die Maßnahme gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erkennen die Mitgliedstaaten eine Erzeugergemeinschaft an, nachdem sie überprüft haben, ob die Erzeugergemeinschaft die Kriterien gemäß Absatz 1 des genannten Artikels erfüllt und die nationalen Vorschriften einhält. Nach der Anerkennung der Erzeugergemeinschaft wird mindestens einmal während des Fünfjahreszeitraums durch eine Vor-Ort-Kontrolle geprüft, ob die Anerkennungskriterien fortlaufend eingehalten werden.

Artikel 28e

Betriebe, die sich im Umstrukturierungsprozess befinden

Für die Maßnahme gemäß Artikel 35a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 bewerten die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 des genannten Artikels durch Verwaltungskontrollen und Stichprobenkontrollen vor Ort die in Bezug auf den Betriebsverbesserungsplan erzielten Fortschritte.

Artikel 28f

Leader

1.   Die Mitgliedstaaten führen eine geeignete Regelung für die Überwachung der lokalen Aktionsgruppen ein.

2.   Bei Ausgaben für Maßnahmen im Rahmen von Artikel 63 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 können die Mitgliedstaaten lokale Aktionsgruppen förmlich mit der Durchführung der Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 24 der vorliegenden Verordnung beauftragen. Der Mitgliedstaat muss jedoch weiterhin überprüfen, ob die betreffenden lokalen Aktionsgruppen die Verwaltungs- und Kontrollkapazität zur Durchführung dieser Tätigkeit haben.

Im Fall der Zuständigkeitsübertragung gemäß Unterabsatz 1 führen die Mitgliedstaaten regelmäßig Kontrollen der Tätigkeit der lokalen Aktionsgruppen durch, einschließlich Buchprüfungen und der stichprobenartigen Wiederholung von Verwaltungskontrollen.

Die Mitgliedstaaten nehmen auch Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 26 der vorliegenden Verordnung vor. In der Stichprobe genehmigter Vorhaben für die Vor-Ort-Kontrolle gemäß Artikel 25 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung entspricht der Anteil der Leader betreffenden Ausgaben zumindest dem Prozentsatz der Ausgaben gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung.

3.   Bei Ausgaben für Maßnahmen im Rahmen von Artikel 63 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 werden die Kontrollen von Personen vorgenommen, die unabhängig von der betreffenden lokalen Aktionsgruppe sind.

Artikel 28g

Zinszuschüsse

Bei Ausgaben gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 beziehen sich die Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen auf den Begünstigten und richten sich nach der Durchführung des betreffenden Vorhabens. Bei der Risikoanalyse gemäß Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung wird das betreffende Vorhaben mindestens einmal auf der Grundlage des abgezinsten Wertes des Zuschusses berücksichtigt.

Darüber hinaus vergewissern sich die Mitgliedstaaten durch Verwaltungskontrollen und gegebenenfalls Vor-Ort-Kontrollen bei den zwischengeschalteten Finanzinstituten und dem Begünstigten, dass die Zahlungen an die zwischengeschalteten Finanzinstitute mit den Rechtsvorschriften der Union und der zwischen der Zahlstelle des Mitgliedstaats und dem zwischengeschalteten Finanzinstitut geschlossenen Vereinbarung gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 in Einklang stehen.

Artikel 28h

Sonstige finanztechnische Maßnahmen

Bei Ausgaben für Maßnahmen im Rahmen von Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 vergewissern sich die Mitgliedstaaten durch Verwaltungskontrollen und gegebenenfalls Vor-Ort-Kontrollen der Fonds oder ihrer Unterstützer, dass die Bedingungen der Artikel 51 und 52 der genannten Verordnung erfüllt sind. Sie überprüfen insbesondere die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel und den Abschluss am Ende des Programmplanungszeitraums.

Unterabschnitt III

Ex-post-Kontrollen

Artikel 29

Ex-post-Kontrollen

1.   Bei investitionsbezogenen Vorhaben werden Ex-post-Kontrollen durchgeführt, um die Erfüllung der gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 geltenden oder im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums genannten Auflagen zu überprüfen.

2.   Die Ex-post-Kontrollen erstrecken sich jedes Kalenderjahr auf mindestens 1 % der Ausgaben des ELER für investitionsbezogene Vorhaben, für die gemäß Absatz 1 noch Auflagen gelten und für die die Abschlusszahlung des ELER geleistet wurde. Berücksichtigt werden nur die Kontrollen, die bis Ende des betreffenden Jahres durchgeführt wurden.

3.   Die Probe der zu kontrollierenden Vorhaben gemäß Absatz 1 basiert auf einer Analyse der Risiken und finanziellen Auswirkungen unterschiedlicher Vorhaben, Gruppen von Vorhaben oder Maßnahmen. Ein Teil der Probe wird nach dem Zufallsprinzip ausgewählt.

Abschnitt II

Kürzungen und Ausschlüsse

Artikel 30

Kürzungen und Ausschlüsse

1.   Die Zahlungen werden auf der Grundlage des Betrags berechnet, der bei den Verwaltungskontrollen für förderfähig befunden wurde.

Der Mitgliedstaat prüft den vom Begünstigten erhaltenen Zahlungsantrag und setzt die förderfähigen Beträge fest. Er setzt außerdem Folgendes fest:

a)

den dem Begünstigten ausschließlich auf der Grundlage des Zahlungsantrags zu zahlenden Betrag;

b)

den dem Begünstigten nach Prüfung der Förderfähigkeit des Zahlungsantrags zu zahlenden Betrag.

Übersteigt der gemäß Buchstabe a ermittelte Betrag den gemäß Buchstabe b ermittelten Betrag um mehr als 3 %, so wird der gemäß Buchstabe b ermittelte Betrag gekürzt. Die Kürzung beläuft sich auf die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen.

Es wird jedoch keine Kürzung vorgenommen, wenn der Begünstigte nachweisen kann, dass er für die Angabe des nicht förderfähigen Betrages nicht verantwortlich ist.

2.   Wird festgestellt, dass ein Begünstigter vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, so wird das betreffende Vorhaben von der ELER-Stützung ausgeschlossen, und bereits für das Vorhaben gezahlte Beträge werden zurückgefordert. Darüber hinaus wird der Begünstigte in dem betreffenden und dem darauf folgenden Kalenderjahr von der Beihilfegewährung für dieselbe Maßnahme ausgeschlossen.

3.   Die Kürzungen und Ausschlüsse gemäß den Absätzen 1 und 2 werden sinngemäß auf nicht förderfähige Ausgaben angewendet, die bei Kontrollen gemäß den Artikeln 25 und 29 festgestellt werden.

TEIL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 31

Berichterstattung

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. Juli eines jeden Jahres einen Bericht, der Folgendes enthält:

a)

die Ergebnisse der Kontrollen der im vorangegangenen Kalenderjahr im Rahmen von Titel I eingereichten Zahlungsanträge, wobei insbesondere Folgendes anzugeben ist:

i)

die Zahl der Zahlungsanträge je Maßnahme, der für diese Maßnahmen geprüfte Gesamtbetrag sowie die Gesamtfläche und die Gesamtzahl der Tiere, die Gegenstand von Kontrollen gemäß den Artikeln 11, 12 und 20 waren;

ii)

für die flächenbezogenen Beihilfen die Gesamtfläche, aufgeschlüsselt nach Beihilferegelungen;

iii)

für die tierbezogenen Beihilfen die Gesamtzahl der Tiere, aufgeschlüsselt nach Beihilferegelungen;

iv)

das Ergebnis der durchgeführten Kontrollen unter Angabe der gemäß den Artikeln 16, 17, 18 und 21 vorgenommenen Kürzungen und Ausschlüsse;

b)

die gemäß den Artikeln 24 und 25 durchgeführten Kontrollen der Zahlungsanträge und ihre Ergebnisse für im vorangegangenen Kalenderjahr getätigte Zahlungen;

c)

die gemäß den Artikeln 28 und 29 im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten Kontrollen und ihre Ergebnisse.

Artikel 32

Kontrollen durch die Kommission

Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 findet auf im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gezahlte Beihilfen Anwendung.

Artikel 33

Berichterstattung über die Kontrollen an die Zahlstelle

1.   Werden die Kontrollen nicht von der zuständigen Zahlstelle durchgeführt, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Zahlstelle ausreichende Informationen über die anderweitig durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse erhält. Die Zahlstelle legt fest, welche Informationen sie benötigt. Die Informationen können in Form eines Berichts über jede einzelne Kontrolle oder gegebenenfalls in Form eines zusammenfassenden Berichts übermittelt werden.

2.   Es muss ein ausreichender Prüfpfad vorhanden sein. Anhang I enthält eine unverbindliche Beschreibung der Anforderungen für einen ausreichenden Prüfpfad.

3.   Die Zahlstelle ist berechtigt, die Qualität der von anderen Einrichtungen durchgeführten Kontrollen zu überprüfen und alle sonstigen Informationen einzuholen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt.

Artikel 34

Aufhebung

1.   Die Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 wird ab 1. Januar 2011 aufgehoben.

Sie gilt jedoch weiter für vor dem 1. Januar 2011 eingereichte Zahlungsanträge.

2.   Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 sind als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung zu verstehen und gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 35

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Januar 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65.

(3)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18.

(4)  ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 74.

(5)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(6)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(7)  ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 15.

(8)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 90.


ANHANG I

Unverbindliche Beschreibung der Anforderungen für einen ausreichenden Prüfpfad

Ein ausreichender Prüfpfad im Sinne des Artikels 33 Absatz 2 ist vorhanden, wenn für eine Intervention

a)

bei allen vom ELER geförderten Vorhaben ein Abgleich zwischen den der Kommission gemeldeten Gesamtbeträgen und den bei der Zahlstelle oder einer anderen Einrichtung aufbewahrten Rechnungen, Buchungsbelegen und sonstigen Unterlagen möglich ist;

b)

eine Überprüfung der Zahlung der öffentlichen Ausgaben an den Begünstigten möglich ist;

c)

die Überprüfung der Anwendung der Auswahlkriterien auf die vom ELER finanzierten Vorhaben möglich ist;

d)

gegebenenfalls der Finanzierungsplan, die Tätigkeitsberichte, die Unterlagen über die Beihilfegewährung und über die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie die Berichte über die durchgeführten Kontrollen vorliegen.


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 1975/2006

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 4 Absätze 3, 6, 7 und 9, Artikel 5, Artikel 7 Absatz 1

Artikel 3

Artikel 2

Artikel 4

Artikel 3

Artikel 5

Artikel 4 Absätze 2, 4 und 8

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 3

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10 Absätze 1 und 2

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 10 Absätze 3 bis 6

Artikel 10 Absätze 1 bis 4

Artikel 11

Artikel 11

Artikel 12 Absätze 1, 3 und 4

Artikel 12 Absätze 1, 3 und 4

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 3

Artikel 13

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 15

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 16 Absätze 2 und 3

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 5

Artikel 16 Absatz 4

Artikel 16 Absätze 5 und 6

Artikel 16 Absätze 6 und 7

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 17 Absätze 2 und 3

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 17 Absätze 4, 5 und 6

Artikel 17 Absatz 3

Artikel 17 Absätze 5 und 7

Artikel 17 Absatz 4

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 18

Artikel 18

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 21 Absätze 2 und 3

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 21 Absatz 4

Artikel 20 Absatz 3

Artikel 22

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 21

Artikel 23 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 23 Absatz 2

Artikel 19 Absatz 3

Artikel 24

Artikel 22

Artikel 25

Artikel 23

Artikel 26 Absätze 1, 2, 3 und 4

Artikel 24 Absätze 1, 2, 3 und 4

Artikel 26 Absatz 5

Artikel 24 Absatz 6

Artikel 26 Absatz 6

Artikel 24 Absatz 5

Artikel 26 Absatz 7

Artikel 28b

Artikel 27 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 25

Artikel 27 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 28

Artikel 26

Artikel 28a

Artikel 27

Artikel 29

Artikel 28a und 28c

Artikel 30 Absätze 1 und 2

Artikel 29 Absatz 1

Artikel 30 Absatz 3

Artikel 29 Absatz 2

Artikel 30 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 29 Absatz 3

Artikel 30 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 31 Absatz 1 Unterabsätze 1, 2 und 3

Artikel 30 Absatz 1 Unterabsätze 1, 2 und 3

Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 4

Artikel 30 Absatz 3

Artikel 31 Absatz 2

Artikel 30 Absatz 2

Artikel 32

Artikel 28f Absatz 3

Artikel 33

Artikel 28f Absatz 2

Artikel 34 Buchstabe a

Artikel 31 Buchstabe a

Artikel 34 Buchstaben b und c

Artikel 31 Buchstabe b

Artikel 34 Buchstabe d

Artikel 31 Buchstabe c

Artikel 35

Artikel 32

Artikel 36 Absatz 1

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 36 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 33 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 37

Artikel 35