22.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/17


ÄNDERUNG DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFS

DER GERICHTSHOF –

aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere seines Artikels 253 Absatz 6,

aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 106a Absatz 1,

aufgrund des Artikels 63 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union,

in der Erwägung, dass es angebracht ist, bestimmte Vorschriften der Verfahrensordnung zu ändern, um die elektronische Einreichung und Zustellung von Schriftstücken ohne das Erfordernis einer Bestätigung dieser Vorgänge durch Übermittlung auf dem Postweg oder gegenständliche Übergabe der Schriftstücke zu ermöglichen,

mit Genehmigung des Rates, die am 13. Mai 2011 erteilt worden ist –

ERLÄSST FOLGENDE ÄNDERUNGEN SEINER VERFAHRENSORDNUNG:

Artikel 1

Die Verfahrensordnung des Gerichtshofs vom 19. Juni 1991 (1), zuletzt geändert am 23. März 2010 (2), wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 79 § 2 Absatz 1 werden die Worte „mit Ausnahme der Urteile und Beschlüsse des Gerichtshofs“ durch die Worte „einschließlich der Urteile und Beschlüsse des Gerichtshofs“ ersetzt.

2.

Artikel 79 wird folgender § 3 hinzugefügt:

„Der Gerichtshof kann durch Beschluss die Voraussetzungen festlegen, unter denen ein Schriftstück elektronisch zugestellt werden kann. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“

Artikel 2

Die vorliegenden Änderungen der Verfahrensordnung, die in den in Artikel 29 § 1 der Verfahrensordnung genannten Sprachen verbindlich sind, werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten am ersten Tag des Monats, der auf den Monat ihrer Veröffentlichung folgt, in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Mai 2011

 


(1)  ABl. L 176 vom 4. Juli 1991, S. 7, und ABl. L 383 vom 29. Dezember 1992, S. 117 (Berichtigungen).

(2)  ABl. L 92 vom 13. April 2010, S. 12.