14.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/39


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2011

über die Weiterverwendung von Kommissionsdokumenten

(2011/833/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 249,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Strategie Europa 2020 wird eine Vision für die europäische soziale Marktwirtschaft des 21. Jahrhunderts entwickelt. Einer der vorrangigen Themenbereiche in diesem Zusammenhang lautet: „Intelligentes Wachstum — Entwicklung einer auf Wissen und Innovation gestützten Wirtschaft“.

(2)

Die neuen Informations- und Kommunikationstechnologien haben ungeahnte Möglichkeiten geschaffen, Inhalte aus verschiedenen Quellen zusammenzuführen und miteinander zu verknüpfen.

(3)

Die Informationen des öffentlichen Sektors sind in Form von Mehrwert-Produkten und -dienstleistungen eine wichtige potenzielle Wachstumsquelle für innovative Online-Dienste. Die Regierungen können die Märkte für Inhalte fördern, indem sie Informationen des öffentlichen Sektors unter transparenten, effektiven und nichtdiskriminierenden Bedingungen bereitstellen. Aus diesem Grund wurde in der Digitalen Agenda für Europa (1) die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors als einer der Schlüsselbereiche hervorgehoben.

(4)

Die Kommission und die anderen Organe sind selbst im Besitz vieler Dokumente aller Art, die in Mehrwert-Informationsprodukten und -dienstleistungen weiterverwendet werden und nützliche Inhalte für Unternehmen und Bürger darstellen könnten.

(5)

Das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Kommission wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (2) geregelt.

(6)

In der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind die in der gesamten Europäischen Union geltenden Mindestvorschriften für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors festgelegt. In den Erwägungsgründen der Richtlinie werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, über diese Mindestvorschriften hinauszugehen und eine Politik für offene Daten zu betreiben, durch die eine breite Nutzung der im Besitz öffentlicher Einrichtungen befindlichen Dokumente ermöglicht werden soll.

(7)

Die Kommission hat ihre Statistiken, Veröffentlichungen und die gesamten Vorschriften des EU-Rechts online frei zugänglich gemacht und dient somit als Vorbild für öffentliche Verwaltungen. Das ist eine gute Grundlage für weitere Fortschritte im Bereich der Verfügbarkeit und Weiterverwendung der Daten, die sich im Besitz dieses Organs befinden.

(8)

Der Beschluss 2006/291/EG, Euratom der Kommission vom 7. April 2006 über die Weiterverwendung von Informationen der Kommission (4) regelt die Bedingungen für die Weiterverwendung von Kommissionsdokumenten.

(9)

Für eine wirksamere Regelung der Weiterverwendung von Kommissionsdokumenten sollten die Vorschriften für die Weiterverwendung dieser Dokumente angepasst werden, um eine breitere Weiterverwendung zu ermöglichen.

(10)

Es sollte ein Datenportal als zentraler Zugangspunkt zu den Dokumenten, die zur Weiterverwendung verfügbar sind, eingerichtet werden. Außerdem sollten in diese zur Weiterverwendung verfügbaren Dokumente die Forschungsdaten der Gemeinsamen Forschungsstelle einbezogen werden. Ferner sollte eine Bestimmung angenommen werden, in der der Umstellung auf maschinenlesbare Formate Rechnung getragen wird. Ein bedeutender Fortschritt im Hinblick auf den Beschluss 2006/291/EG, Euratom wäre es, die Dokumente der Kommission ohne Einzelbeantragungen im Rahmen von offenen Weiterverwendungslizenzen oder einfachen Haftungsausschlüssen allgemein zur Weiterverwendung verfügbar zu machen.

(11)

Der Beschluss 2006/291/EG, Euratom sollte daher durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

(12)

Durch eine offene Weiterverwendungspolitik der Kommission werden nicht nur neue Wirtschaftstätigkeiten gefördert, eine größere Nutzung und Verbreitung von Informationen der Europäischen Union erreicht und das öffentliche Erscheinungsbild offener und transparenter EU-Organe verbessert, sondern auch unnötige Verwaltungslasten sowohl für die Nutzer als auch die Dienststellen der Kommission vermieden. Die Kommission beabsichtigt, 2012 zusammen mit anderen Organen und wichtigen Agenturen der Europäischen Union zu prüfen, inwieweit ihre eigenen Vorschriften in Bezug auf die Weiterverwendung angepasst werden können.

(13)

Dieser Beschluss sollte unter uneingeschränkter Beachtung der Grundsätze des Schutzes personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (5) umgesetzt und angewandt werden.

(14)

Dieser Beschluss gilt nicht für Dokumente, deren Weiterverwendung die Kommission nicht gestatten kann, weil sie beispielsweise geistiges Eigentum Dritter sind oder von den anderen Organen übermittelt wurden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Dieser Beschluss legt die Bedingungen fest, unter denen Dokumente, die im Besitz der Kommission oder in ihrem Namen im Besitz des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Amt für Veröffentlichungen) sind, weiterverwendet werden dürfen, um eine breitere Weiterverwendung der Informationen zu erleichtern, das Erscheinungsbild einer offenen Kommission zu stärken und unnötige Verwaltungslasten für die Nutzer und die Dienststellen der Kommission zu vermeiden.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Dieser Beschluss gilt für öffentliche Dokumente, die von der Kommission oder von öffentlichen und privaten Stellen in ihrem Namen erstellt werden und die

a)

von der Kommission oder in ihrem Namen vom Amt für Veröffentlichungen durch Publikation, Websites oder Verbreitungswege veröffentlicht worden sind oder

b)

aus wirtschaftlichen oder praktischen Gründen nicht veröffentlicht worden sind, beispielsweise Studien, Berichte und andere Daten.

(2)   Dieser Beschluss gilt nicht für:

a)

Software oder Dokumente, die gewerblichen Schutzrechten wie Patenten, Warenzeichen und Marken sowie Rechten an eingetragenen Mustern, Logos und Namen unterliegen;

b)

Dokumente, deren Weiterverwendung die Kommission nicht gestatten kann, weil sie geistiges Eigentum Dritter sind;

c)

Dokumente, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 nicht zugänglich sind oder Dritten nur unter besonderen Bedingungen für einen bevorrechtigten Dokumentenzugang zur Verfügung gestellt werden;

d)

vertrauliche Daten, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) definiert sind;

e)

Dokumente, die das Ergebnis laufender durch Kommissionspersonal durchgeführter Forschungsprojekte sind, die weder veröffentlicht wurden noch in einer zugänglich gemachten Datenbank verfügbar sind und deren Weiterverwendung Auswirkungen auf die Validierung vorläufiger Forschungsergebnisse hätte oder einen Grund für die Verweigerung der Eintragung von gewerblichen Schutzrechten zum Vorteil der Kommission darstellen würde.

(3)   Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und lässt deren Bestimmungen unberührt.

(4)   Keine Bestimmung dieses Beschlusses gestattet die Weiterverwendung von Dokumenten zu Zwecken der Täuschung oder des Betrugs. Die Kommission ergreift angemessene Maßnahmen, um die Interessen und das öffentliche Erscheinungsbild der EU in Einklang mit den geltenden Vorschriften zu schützen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff

1.   „Dokument“:

a)

jeden Inhalt unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material);

b)

einen beliebigen Teil eines solchen Inhalts;

2.   „Weiterverwendung“: die Nutzung von Dokumenten durch natürliche oder juristische Personen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die sich von den ursprünglichen Zwecken, für die die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden. Der Austausch von Dokumenten zwischen der Kommission und anderen öffentlichen Stellen, die diese Dokumente ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags nutzen, stellt keine Weiterverwendung dar;

3.   „personenbezogene Daten“: Daten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 45/2001;

4.   „Lizenz“: die Erteilung einer Genehmigung zur Weiterverwendung von Dokumenten unter bestimmten Bedingungen; „offene Lizenz“: eine Lizenz, die die Weiterverwendung von Dokumenten für alle in einer einseitigen Erklärung des Rechteinhabers festgelegten Zwecke gestattet;

5.   „maschinenlesbar“: digitale Dokumente, die ausreichend strukturiert sind, so dass Softwareanwendungen einzelne Tatsachendarstellungen sowie deren interne Struktur zuverlässig erkennen können;

6.   „strukturierte Daten“: Daten, die auf eine Weise organisiert sind, die eine zuverlässige Erkennung von einzelnen Tatsachendarstellungen und allen ihren Bestandteilen ermöglicht, z. B. in Datenbanken und Tabellen;

7.   „Portal“: einen zentralen Zugangspunkt zu Daten aus verschiedenen Internetquellen. Die Quellen erstellen sowohl die Daten als auch die entsprechenden Metadaten. Die für die Indizierung erforderlichen Metadaten werden vom Portal automatisch gesammelt und in dem Umfang integriert, der für die Unterstützung allgemeiner Funktionen, wie Suche und Verknüpfung, erforderlich ist. Das Portal kann auch Daten von den Quellen in den Cache-Speicher aufnehmen, um die Leistung zu verbessern oder zusätzliche Funktionen anzubieten.

Artikel 4

Allgemeiner Grundsatz

Alle Dokumente stehen zur Weiterverwendung zur Verfügung:

a)

für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke unter den in Artikel 6 festgelegten Bedingungen;

b)

gebührenfrei gemäß den in Artikel 9 festgelegten Bedingungen;

c)

ohne Einzelbeantragung, sofern in Artikel 7 nichts anderes bestimmt ist.

Dieser Beschluss wird unter uneingeschränkter Beachtung der Grundsätze des Schutzes personenbezogener Daten und insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 umgesetzt.

Artikel 5

Datenportal

Die Kommission richtet ein Datenportal als zentralen Zugangspunkt zu ihren strukturierten Daten ein, um die Verknüpfung und Weiterverwendung für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke zu erleichtern.

Die Kommissionsdienststellen ermitteln geeignete Daten, die sich in ihrem Besitz befinden, und stellen diese schrittweise zur Verfügung. Das Datenportal kann den Zugang zu Daten anderer Organe, Einrichtungen, Stellen und Agenturen der Europäischen Union auf deren Antrag ermöglichen.

Artikel 6

Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten

(1)   Dokumente werden, sofern nichts anderes bestimmt ist, uneingeschränkt und ohne Beantragung zur Weiterverwendung bereitgestellt oder gegebenenfalls im Rahmen einer offenen Lizenz oder einer Haftungsausschlusserklärung, in der die Bedingungen und Rechte der Nutzer festgelegt sind.

(2)   Diese Bedingungen, durch die die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig eingeschränkt werden dürfen, können Folgendes enthalten:

a)

die Verpflichtung des Nutzers, die Quelle des Dokuments anzugeben;

b)

die Verpflichtung, die ursprüngliche Bedeutung oder Botschaft des Dokuments nicht verzerrt darzustellen;

c)

den Haftungsausschluss der Kommission für jegliche Folgen der Weiterverwendung.

Sollten für eine bestimmte Dokumentenkategorie andere Bedingungen erforderlich sein, wird die in Artikel 12 genannte dienststellenübergreifende Arbeitsgruppe konsultiert.

Artikel 7

Einzelbeantragungen für die Weiterverwendung von Dokumenten

(1)   Sollte eine Einzelbeantragung für die Weiterverwendung erforderlich sein, weisen die Dienststellen der Kommission in dem entsprechenden Dokument oder Verweis zu diesem eindeutig darauf hin und geben die Adresse an, an die die Beantragung zu übermitteln ist.

(2)   Einzelbeantragungen für die Weiterverwendung werden von den zuständigen Dienststellen der Kommission unverzüglich bearbeitet. Dem Antragsteller wird eine Empfangsbescheinigung übermittelt. Binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang eines solchen Antrags genehmigt die Dienststelle der Kommission oder das Amt für Veröffentlichungen entweder die Weiterverwendung des betreffenden Dokuments und stellt erforderlichenfalls eine Kopie des Dokuments bereit oder teilt schriftlich die vollständige oder teilweise Ablehnung des Antrags unter Angabe der Gründe mit.

(3)   Bei einer Beantragung für die Weiterverwendung eines sehr umfangreichen Dokuments oder einer sehr großen Zahl von Dokumenten oder wenn die Beantragung übersetzt werden muss, kann die in Absatz 2 vorgesehene Frist um 15 Arbeitstage verlängert werden, sofern der Antragsteller vorab informiert wird und eine ausführliche Begründung für die Verlängerung erhält.

(4)   Wird eine Beantragung für die Weiterverwendung eines Dokuments abgelehnt, klärt die Dienststelle der Kommission bzw. das Amt für Veröffentlichungen den Antragsteller über sein Recht auf, Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union zu erheben oder Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten nach Maßgabe der Artikel 263 und 228 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einzureichen.

(5)   Beruht eine Ablehnung auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Beschlusses, so wird der Antragsteller im Ablehnungsschreiben an die natürliche oder juristische Person — soweit bekannt — verwiesen, die Inhaber der Rechte ist, oder an den Lizenzgeber, von dem die Kommission das betreffende Material erhalten hat.

Artikel 8

Formate der zur Weiterverwendung verfügbaren Dokumente

(1)   Die Dokumente werden in jeder vorhandenen Format- oder Sprachversion und — soweit möglich und sinnvoll — in maschinenlesbarem Format zur Verfügung gestellt.

(2)   Es besteht jedoch keine Verpflichtung, Dokumente neu zu erstellen, anzupassen oder zu aktualisieren, um dem Antrag nachkommen zu können, noch Auszüge aus Dokumenten zur Verfügung zu stellen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht.

(3)   Die Kommission ist durch diesen Beschluss nicht verpflichtet, die betreffenden Dokumente in andere Amtssprachen zu übersetzen, für die zum Zeitpunkt der Beantragung keine Sprachfassungen vorliegen.

(4)   Die Kommission oder das Amt für Veröffentlichungen können nicht verpflichtet werden, weiterhin bestimmte Arten von Dokumenten herzustellen oder diese in einem bestimmten Format aufzubewahren, damit sie von einer natürlichen oder juristischen Person weiterverwendet werden können.

Artikel 9

Gebührenregelungen

(1)   Die Weiterverwendung der Dokumente ist grundsätzlich gebührenfrei.

(2)   In Ausnahmefällen können die durch die Vervielfältigung und Weiterverbreitung von Dokumenten verursachten Zusatzkosten in Rechnung gestellt werden.

(3)   Nimmt die Kommission an einem Dokument Anpassungen für eine bestimmte Anwendung vor, kann sie dem Antragsteller die damit verbundenen Kosten in Rechnung stellen. Bei der Entscheidung über die Erhebung solcher Gebühren wird berücksichtigt, welcher Aufwand mit der Anpassung verbunden ist und welche möglichen Vorteile die Europäische Union von dieser Weiterverwendung hat, beispielsweise im Hinblick auf die Verbreitung von Informationen über die Funktionsweise der Europäischen Union oder die Stärkung des öffentlichen Erscheinungsbilds der Kommission.

Artikel 10

Transparenz

(1)   Die Bedingungen und Standardgebühren für die zur Weiterverwendung verfügbaren Dokumente werden im Voraus festgelegt und veröffentlicht, soweit möglich und sinnvoll in elektronischer Form.

(2)   Die Suche nach Dokumenten wird durch praktische Vorkehrungen wie Bestandslisten der wichtigsten, zur Weiterverwendung verfügbaren Dokumente erleichtert.

Artikel 11

Nichtdiskriminierung und ausschließliche Rechte

(1)   Die Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten müssen für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung nichtdiskriminierend sein.

(2)   Die Weiterverwendung von Dokumenten steht allen potenziellen Marktteilnehmern offen. Ausschließliche Rechte werden nicht gewährt.

(3)   Ist dennoch die Gewährung eines ausschließlichen Rechts zur Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse erforderlich, wird der Grund für dessen Gewährung regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, überprüft. Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden.

(4)   Ausschließliche Rechte können Verlegern von wissenschaftlichen Zeitschriften für einen begrenzten Zeitraum für Artikel gewährt werden, die auf Arbeiten der Kommissionsbediensteten aufbauen.

Artikel 12

Dienststellenübergreifende Arbeitsgruppe

(1)   Eine dienststellenübergreifende Arbeitsgruppe wird unter dem Vorsitz des für diesen Beschluss zuständigen Generaldirektors oder seines Vertreters eingerichtet. Sie besteht aus Vertretern der Generaldirektion oder der Dienststellen. Sie erörtert Themen von allgemeiner Bedeutung und erstellt alle 12 Monate einen Bericht über die Umsetzung dieses Beschlusses.

(2)   Ein Lenkungsausschuss unter dem Vorsitz des Amtes für Veröffentlichungen und mit Beteiligung des Generalsekretariats, der Generaldirektion Kommunikation, der Generaldirektion Informationsgesellschaft und Medien, der Generaldirektion Informatik sowie mehrerer anderer Generaldirektionen, die die Datenbereitsteller vertreten, wird das Projekt zur Einrichtung des Datenportals beaufsichtigen. Zu einem späteren Zeitpunkt werden gegebenenfalls andere Organe zur Teilnahme an dem Ausschuss aufgefordert.

(3)   Die Bedingungen für die in Artikel 6 genannte offene Lizenz werden im Rahmen einer Vereinbarung von dem Generaldirektor bestimmt, der für diesen Beschluss und die verwaltungstechnische Durchführung von Beschlüssen im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums in der Kommission zuständig ist, nach Konsultation der in Absatz 1 genannten dienststellenübergreifenden Arbeitsgruppe.

Artikel 13

Überprüfung

Dieser Beschluss wird drei Jahre nach seinem Inkrafttreten überprüft.

Artikel 14

Aufhebung

Der Beschluss 2006/291/EG, Euratom wird aufgehoben.

Brüssel, den 12. Dezember 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  KOM(2010) 245.

(2)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(3)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90.

(4)  ABl. L 107 vom 20.4.2006, S. 38.

(5)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(6)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.