8.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 264/32


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 4. Oktober 2011

über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 6974)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/665/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 34 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG muss die Europäische Eisenbahnagentur (nachstehend „Agentur“) ein Register der Fahrzeugtypen errichten und führen, die von den Mitgliedstaaten eine Inbetriebnahmegenehmigung für das Eisenbahnnetz der Union erhalten haben.

(2)

Einige existierende Fahrzeuge können keinem nach Artikel 26 der Richtlinie 2008/57/EG genehmigten Fahrzeugtyp zugeordnet werden. Die Möglichkeit jedoch, die technischen Merkmale aller in Betrieb befindlichen Fahrzeuge in einem einzigen Register zusammenzuführen, kann für den Eisenbahnsektor von Vorteil sein.

(3)

Für das Fahrzeug geltende Betriebsbeschränkungen gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2008/57/EG werden in den meisten Fällen mit einem bestimmten Code gekennzeichnet. Diese Codierung von Beschränkungen sollte vereinheitlicht werden. Nationale Codierungen sollten nur für Beschränkungen verwendet werden, die bestimmte Merkmale des bestehenden Eisenbahnsystems eines Mitgliedstaats widerspiegeln und deren Anwendung mit derselben Bedeutung in anderen Mitgliedstaaten unwahrscheinlich ist. Die Agentur sollte die Liste harmonisierter Codierungen von Beschränkungen sowie der nationalen Codierungen auf dem neuesten Stand halten und sie auf ihrer Website veröffentlichen.

(4)

Artikel 34 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG sieht vor, dass bei Erteilung, Änderung, Aussetzung oder Widerruf einer Typgenehmigung in einem Mitgliedstaat die zuständige nationale Sicherheitsbehörde die Agentur hiervon unterrichten muss, damit diese ihr Register aktualisieren kann. Das Register sollte nach Artikel 26 der Richtlinie 2008/57/EG genehmigte Fahrzeugtypen enthalten. Bei der Unterrichtung der Agentur sollten die nationalen Sicherheitsbehörden deshalb angeben, welche Parameter des betreffenden Fahrzeugtyps gemäß den notifizierten nationalen Vorschriften geprüft wurden. Diese Angaben sollten im Einklang mit dem in Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG genannten Referenzdokument festgelegt werden.

(5)

Die Agentur hat ihre Empfehlung ERA/REC/07-2010/INT am 20. Dezember 2010 der Kommission übermittelt.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des nach Artikel 29 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschusses im Einklang —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit diesem Beschluss wird die Spezifikation für das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2008/57/EG festgelegt.

Artikel 2

Spezifikation für das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen

(1)   Die Agentur erstellt, betreibt und pflegt das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen auf der Grundlage der Spezifikation in den Anhängen I und II.

(2)   Das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen (ERATV) enthält Daten über die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2008/57/EG genehmigten Fahrzeugtypen.

(3)   Fahrzeugtypen, die ein Mitgliedstaat vor dem 19. Juli 2010 genehmigt hat und gemäß denen nach dem 19. Juli 2010 ein oder mehrere Fahrzeuge in einem oder mehreren Mitgliedstaaten nach Artikel 22 oder 24 der Richtlinie 2008/57/EG genehmigt wurden, unterliegen den Bestimmungen von Artikel 26 der Richtlinie 2008/57/EG und werden im ERATV registriert. In diesem Fall können die aufzuzeichnenden Daten auf die Parameter beschränkt werden, die während des Typgenehmigungsverfahrens geprüft wurden.

(4)   Die Fahrzeugtypen, die auf freiwilliger Basis registriert werden können, sind in Anhang I Nummer 1 aufgeführt.

(5)   Die Zusammensetzung der für die einzelnen Fahrzeugtypen vergebenen Nummer ist in Anhang III angegeben.

(6)   Das Register ist bis zum 31. Dezember 2012 betriebsfähig. In der Zwischenzeit veröffentlicht die Agentur die Informationen über die genehmigten Fahrzeugtypen auf ihrer Website.

Artikel 3

Von den nationalen Sicherheitsbehörden zu übermittelnde Angaben

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Sicherheitsbehörden die in Anhang II aufgeführten Angaben zu den von ihnen erteilten Typgenehmigungen übermitteln.

(2)   Die nationalen Sicherheitsbehörden übermitteln die in Absatz 1 genannten Angaben unter Beachtung der Vorschriften in Anhang I Nummer 5.2.

(3)   Die nationalen Sicherheitsbehörden übermitteln die Angaben unter Verwendung des elektronischen Web-Musterformulars, in dem die betreffenden Felder ausgefüllt werden.

(4)   Die nationalen Sicherheitsbehörden übermitteln die Angaben zu den Fahrzeugtypgenehmigungen, die sie nach dem 19. Juli 2010 und vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses erteilt haben, spätestens vier Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlusses.

Artikel 4

Codierung von Beschränkungen

(1)   Die harmonisierten Codierungen von Beschränkungen gelten in allen Mitgliedstaaten.

Die Liste der harmonisierten Codierungen von Beschränkungen für das gesamte Eisenbahnsystem der Union wird von der Agentur auf dem neuesten Stand gehalten und auf ihrer Website veröffentlicht.

Ist eine nationale Sicherheitsbehörde der Ansicht, dass der Liste eine neue Codierung hinzugefügt werden sollte, so beantragt sie bei der Agentur die Bewertung einer solchen Hinzufügung.

Die Agentur bewertet den Antrag in Rücksprache mit den anderen nationalen Sicherheitsbehörden. Die Agentur fügt der Liste gegebenenfalls eine neue Codierung hinzu. Die Agentur übermittelt der Kommission die geänderte Liste vor ihrer Veröffentlichung zusammen mit dem Änderungsantrag und der Bewertung.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über den nach Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschuss.

(2)   Die Agentur hält die Liste der nationalen Codierungen von Beschränkungen auf dem neuesten Stand. Nationale Codierungen werden nur für Beschränkungen verwendet, die bestimmte Merkmale des bestehenden Eisenbahnsystems eines Mitgliedstaats widerspiegeln und deren Anwendung mit derselben Bedeutung in anderen Mitgliedstaaten unwahrscheinlich ist.

Für Beschränkungsarten, die nicht in der in Absatz 1 genannten Liste aufgeführt sind, beantragt die nationale Sicherheitsbehörde bei der Agentur, der Liste der nationalen Codierungen einen neuen Code hinzuzufügen. Die Agentur bewertet den Antrag in Rücksprache mit den anderen nationalen Sicherheitsbehörden. Die Agentur fügt der Liste gegebenenfalls einen neuen Code hinzu. Die Agentur übermittelt der Kommission die geänderte Liste vor ihrer Veröffentlichung zusammen mit dem Änderungsantrag und der Bewertung.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über den nach Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschuss.

(3)   Die Codierungen von Beschränkungen multinationaler Sicherheitsbehörden werden als nationale Codierungen behandelt.

(4)   Nichtcodierte Beschränkungen werden nur für Beschränkungen verwendet, bei denen aufgrund ihrer besonderen Merkmale eine Anwendung auf mehrere Fahrzeugtypen unwahrscheinlich ist.

Artikel 5

Schlussbestimmungen

(1)   Die Agentur veröffentlicht und aktualisiert regelmäßig einen Anwendungsleitfaden für das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen. Dieser Leitfaden enthält unter anderem für jeden Parameter einen Verweis auf die Bestimmungen der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität, in denen die Anforderungen für den betreffenden Parameter enthalten sind.

(2)   Die Agentur übermittelt der Kommission spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlusses eine Empfehlung über die eventuelle Einbeziehung von Fahrzeugtypen in das Register, die vor dem 19. Juli 2010 zugelassen wurden, sowie über eine etwaige, auf den gewonnenen Erfahrungen basierende Änderung dieses Beschlusses.

Artikel 6

Beginn der Anwendung

Dieser Beschluss gilt ab dem 15. April 2012.

Artikel 7

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Europäische Eisenbahnagentur und die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. Oktober 2011

Für die Kommission

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1.


ANHANG I

SPEZIFIKATION FÜR DAS EUROPÄISCHE REGISTER GENEHMIGTER FAHRZEUGTYPEN

1.   AUF FREIWILLIGER BASIS ZU REGISTRIERENDE FAHRZEUGTYPEN

Vor dem 19. Juli 2010 genehmigte Fahrzeugtypen, gemäß denen nach dem 19. Juli 2010 keine neuen Fahrzeuge zugelassen wurden, können auf freiwilliger Basis im ERATV registriert werden.

Zudem können folgende Fahrzeugtypen auf freiwilliger Basis registriert werden:

Fahrzeuge, deren Inbetriebnahme vor dem 19. Juli 2010 genehmigt und für die eine zusätzliche Inbetriebnahmegenehmigung gemäß Artikel 23 oder 25 der Richtlinie 2008/57/EG erteilt wurde;

Fahrzeuge, deren Inbetriebnahme vor dem 19. Juli 2010 genehmigt und für die nach einer Umrüstung oder Erneuerung eine neue Inbetriebnahmegenehmigung erteilt wurde;

Fahrzeuge aus Drittstaaten, die im Gebiet der EU gemäß COTIF 1999, insbesondere den Anhängen F und G, zugelassen wurden;

Fahrzeuge aus Drittstaaten, die nach den Bestimmungen von Artikel 21 Absatz 11 der Richtlinie 2008/57/EG zugelassen wurden.

In diesen vier Fällen von freiwilliger Registrierung können die einzugebenden Daten auf die Parameter beschränkt werden, die während des Genehmigungsverfahrens geprüft wurden.

Befristete Genehmigungen, etwa für Prüfungen und Probefahrten, werden nicht in das ERATV aufgenommen.

2.   FUNKTIONALER AUFBAU

2.1.   Verwaltung des ERATV

Die Agentur richtet das ERATV bei sich ein und verwaltet es. Die Agentur richtet Nutzerkonten ein und vergibt auf Antrag der nationalen Sicherheitsbehörden Zugangsrechte im Einklang mit der vorliegenden Spezifikation.

2.2.   Adresse des ERATV

Das ERATV ist eine webgestützte Anwendung. Die Adresse des ERATV wird auf der Website der Agentur angegeben.

2.3.   Nutzer und Zugangsrechte

Das ERATV hat folgende Nutzer:

Nutzer

Zugangsrechte

Login, Nutzerkonten

Nationale Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten

Übermittlung von Daten, die den Mitgliedstaat betreffen und von der Agentur zu validieren sind.

Unbeschränkte Datenabfrage, einschließlich noch zu validierender Daten.

Login mit Benutzername und Kennwort.

Funktionale oder anonyme Konten werden nicht vergeben. Auf Antrag der nationalen Sicherheitsbehörde werden auch mehrere Konten eingerichtet.

Agentur

Validierungen in Bezug auf die Einhaltung dieser Spezifikation und Veröffentlichung der von nationalen Sicherheitsbehörden übermittelten Daten.

Unbeschränkte Datenabfrage, einschließlich noch zu validierender Daten.

Login mit Benutzername und Kennwort

Öffentlichkeit

Abfrage validierter Daten

Entfällt

2.4.   Schnittstelle zu externen Systemen

Alle im ERATV registrierten (d. h. validierten und veröffentlichten) Fahrzeugtypen sind über einen Hyperlink abrufbar. Diese Hyperlinks stehen auch für externe Anwendungen zur Verfügung.

Besonders zu berücksichtigen sind eventuelle Verknüpfungen zwischen dem ERATV und dem zentralisierten europäischen virtuellen Einstellungsregister (ECVVR) (1).

2.5.   Verknüpfungen mit anderen Registern und Datenbanken

Bei der Erstellung des ERATV trägt die Agentur den Schnittstellen zu folgenden Registern und Datenbanken, einschließlich koordinierter Übergangszeiten, umfassend Rechnung:

Nationale Fahrzeugregister (2) und ECVVR: Das im ECVVR für die einzelnen Fahrzeugtypen verwendete Datenformat muss der Bezeichnung der Fahrzeugtypen und gegebenenfalls der Varianten im ERATV genau entsprechen.

Infrastrukturregister (IR) (3): Die Liste der Parameter und das Datenformat im IR und ERATV müssen einander entsprechen, einschließlich etwaiger Aktualisierungen oder Änderungen der für diese Register geltenden Spezifikationen.

Referenzdokument nationaler Vorschriften (Artikel 27 der Richtlinie 2008/57/EG): Sobald das Referenzdokument verfügbar ist, muss die Liste der Parameter, deren Konformität mit den im ERATV angegebenen nationalen Vorschriften bewertet wird, der Liste der Parameter im Referenzdokument genau entsprechen. Verweise auf Parameter, die nicht im Referenzdokument genannt sind, sind im ERATV nicht zulässig.

2.6.   Verfügbarkeit

Generell muss das ERATV 24 Stunden täglich, sieben Tage pro Woche und 365 Tage im Jahr verfügbar sein, wobei eine Systemverfügbarkeit von 98 % angestrebt wird. Tritt außerhalb der normalen Arbeitszeiten der Agentur eine Störung auf, so ist der Dienst am darauf folgenden Arbeitstag der Agentur wiederherzustellen. Bei Wartungsarbeiten ist die Nichtverfügbarkeit des Systems so gering wie möglich zu halten.

2.7.   Sicherheit

Die von der Agentur eingerichteten Nutzerkonten und Kennwörter dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind ausschließlich im Einklang mit dieser Spezifikation zu verwenden.

3.   TECHNISCHER AUFBAU

3.1.   Systemarchitektur

Das ERATV ist eine webgestützte Anwendung, die bei der Agentur eingerichtet und von ihr verwaltet wird.

Das ERATV muss in der Lage sein, die vollständigen Informationen über 35 000 Fahrzeugtypen aufzunehmen.

Der Zugang zum ERATV muss für die Nutzer über eine Standard-Internetverbindung möglich sein.

Der Aufbau des ERATV ist in folgender Abbildung dargestellt:

Image

3.2.   Systemanforderungen

Für den Zugang zum ERATV sind ein Internetbrowser und eine Internetverbindung notwendig.

4.   BETRIEBSARTEN

Das ERATV verfügt über folgende Betriebsarten:

Normalbetrieb, in dem der gesamte Funktionsumfang zur Verfügung steht;

Wartungsbetrieb, in dem das ERATV den Nutzern unter Umständen nicht zur Verfügung steht.

5.   REGELN FÜR DIE DATENEINGABE UND -ABFRAGE

5.1.   Allgemeine Grundsätze

Die nationalen Sicherheitsbehörden übermitteln Angaben zu den von ihnen erteilten Fahrzeugtypgenehmigungen.

Das ERATV umfasst ein netzgestütztes Instrument für den Informationsaustausch zwischen den nationalen Sicherheitsbehörden und der Agentur. Das Instrument ermöglicht den Austausch folgender Informationen:

1.

Übermittlung von Registerdaten von einer nationalen Sicherheitsbehörde an die Agentur, darunter:

a)

Daten bezüglich der Genehmigung eines neuen Fahrzeugtyps (die nationale Sicherheitsbehörde übermittelt den vollständigen Datensatz gemäß Anhang II);

b)

Daten bezüglich der Genehmigung eines bereits zuvor im ERATV registrierten Fahrzeugtyps (die nationale Sicherheitsbehörde übermittelt nur die Daten, die die Genehmigung selbst, d. h. die Felder in Abschnitt 3 der Liste in Anhang II, betreffen);

c)

Daten bezüglich der Änderung einer bestehenden Genehmigung (die nationale Sicherheitsbehörde übermittelt nur die Daten der zu ändernden Felder; die Daten über die Fahrzeugeigenschaften dürfen von dieser Änderung nicht betroffen sein);

d)

Daten bezüglich der Aussetzung einer bestehenden Genehmigung (die nationale Sicherheitsbehörde übermittelt nur das Datum der Aussetzung);

e)

Daten bezüglich der Reaktivierung einer bestehenden Genehmigung (die nationale Sicherheitsbehörde übermittelt nur die Daten der zu ändernden Felder), wobei zu unterscheiden ist zwischen

Reaktivierungen ohne Änderung der Daten,

Reaktivierungen mit Änderung der Daten (die nicht die Fahrzeugeigenschaften betreffen dürfen);

f)

Daten im Zusammenhang mit dem Entzug einer Genehmigung;

g)

Daten zur Fehlerberichtigung;

2.

Aufforderungen der Agentur an eine nationale Sicherheitsbehörde zur Präzisierung und/oder Berichtigung von Daten;

3.

Antworten einer nationalen Sicherheitsbehörde auf Aufforderungen der Agentur zur Präzisierung und/oder Berichtigung von Daten.

Die nationalen Sicherheitsbehörden übermitteln die Informationen zur Aktualisierung des Registers mittels einer webgestützten Anwendung und unter Verwendung des elektronischen Web-Musterformulars, in dem die betreffenden Felder gemäß Anhang II ausgefüllt werden.

Die Agentur überprüft die von der nationalen Sicherheitsbehörde übermittelten Daten auf ihre Konformität mit dieser Spezifikation, validiert sie anschließend oder bittet um weitere Klärung.

Entsprechen die von der nationalen Sicherheitsbehörde übermittelten Daten nach Ansicht der Agentur nicht dieser Spezifikation, so ersucht die Agentur die nationale Sicherheitsbehörde um Berichtigung bzw. Klärung der übermittelten Daten.

Nach jeder Aktualisierung von Daten eines Fahrzeugtyps generiert das System eine Bestätigungsmeldung, die per E-Mail an die Nutzer der nationalen Sicherheitsbehörde, von denen die Daten übermittelt wurden, an die nationalen Sicherheitsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten, in denen der Typ zugelassen ist, sowie an die Agentur verschickt wird.

5.2.   Datenübermittlung durch nationale Sicherheitsbehörden

5.2.1.   Genehmigung neuer Fahrzeugtypen

Innerhalb von zwanzig (20) Arbeitstagen nach Erteilung einer Genehmigung für einen neuen Fahrzeugtyp setzt die nationale Sicherheitsbehörde die Agentur von der Erteilung in Kenntnis.

Die Agentur prüft die von der nationalen Sicherheitsbehörde übermittelten Informationen; innerhalb von zwanzig (20) Arbeitstagen nach Erhalt validiert sie diese Informationen und vergibt eine Fahrzeugtypnummer gemäß Anhang III, oder sie bittet um Berichtigung oder Klärung der Informationen. Insbesondere zur Vermeidung unbeabsichtigter Doppeleinträge von Fahrzeugtypen prüft die Agentur, soweit die Daten im ERATV dies zulassen, ob der betreffende Fahrzeugtyp bereits von einem anderen Mitgliedstaat registriert wurde.

Nach der Validierung der von der nationalen Sicherheitsbehörde übermittelten Informationen vergibt die Agentur eine Nummer für den neuen Fahrzeugtyp. Die Regeln für die Vergabe der Fahrzeugtypnummern sind in Anhang III festgelegt.

5.2.2.   Genehmigung im ERATV bereits registrierter Fahrzeugtypen

Genehmigungen im ERATV bereits registrierter Fahrzeugtypen (beispielsweise ein von einem anderen Mitgliedstaat genehmigter Typ) werden der Agentur von der nationalen Sicherheitsbehörde innerhalb von zwanzig (20) Arbeitstagen nach Erteilung der Genehmigung mitgeteilt.

Die Agentur prüft die von der nationalen Sicherheitsbehörde übermittelten Informationen; innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach Erhalt validiert sie diese Informationen oder bittet um deren Berichtigung oder Klärung.

Nach der Validierung der von der nationalen Sicherheitsbehörde übermittelten Informationen ergänzt die Agentur die Daten zu diesem Fahrzeugtyp mit den Daten bezüglich der Genehmigung in dem Mitgliedstaat der nationalen Sicherheitsbehörde, von der die Genehmigung erteilt wurde.

5.2.3.   Änderung bestehender Genehmigungen

Innerhalb von zwanzig (20) Arbeitstagen nach Änderung einer bereits erteilten Genehmigung für einen Fahrzeugtyp setzt die nationale Sicherheitsbehörde die Agentur von der Änderung in Kenntnis.

Die Agentur prüft die von der nationalen Sicherheitsbehörde übermittelten Informationen; innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach Erhalt validiert sie diese Informationen oder bittet um deren Berichtigung oder Klärung. Die Agentur prüft insbesondere, ob die beantragten Änderungen tatsächlich die Genehmigung eines bereits vorhandenen Fahrzeugtyps (z. B. Änderung von Genehmigungsbedingungen oder der Baumusterprüfbescheinigung) und keinen neuen Fahrzeugtyp betreffen.

Nach der Validierung der von der nationalen Sicherheitsbehörde übermittelten Informationen werden diese von der Agentur veröffentlicht.

5.2.4.   Aussetzung

Innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach Aussetzung einer bereits erteilten Genehmigung für einen Fahrzeugtyp setzt die nationale Sicherheitsbehörde die Agentur von der Aussetzung in Kenntnis.

Die Agentur prüft die von der nationalen Sicherheitsbehörde übermittelten Informationen; innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach Erhalt validiert sie diese Informationen oder bittet um deren Berichtigung oder Klärung.

5.2.5.   Reaktivierung ohne Änderung

Innerhalb von zwanzig (20) Arbeitstagen nach Reaktivierung einer zuvor ausgesetzten Genehmigung für einen Fahrzeugtyp setzt die nationale Sicherheitsbehörde die Agentur von der Reaktivierung in Kenntnis. Die nationale Sicherheitsbehörde bestätigt, dass die ursprüngliche Genehmigung ohne Änderungen reaktiviert wurde.

Die Agentur prüft die von der nationalen Sicherheitsbehörde übermittelten Informationen; innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach Erhalt validiert sie diese Informationen oder bittet um deren Berichtigung oder Klärung.

5.2.6.   Reaktivierung mit Änderung

Innerhalb von zwanzig (20) Arbeitstagen nach Reaktivierung einer zuvor ausgesetzten Genehmigung für einen Fahrzeugtyp setzt die nationale Sicherheitsbehörde die Agentur von der Reaktivierung in Kenntnis. Die nationale Sicherheitsbehörde weist darauf hin, dass die Reaktivierung eine Änderung der ursprünglichen Genehmigung beinhaltet. Die nationale Sicherheitsbehörde übermittelt Informationen über diese Änderung.

Für die Änderung bestehender Genehmigungen gilt das in Abschnitt 5.2.3 beschriebene Verfahren.

5.2.7.   Entzug

Innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach Entzug einer bereits erteilten Genehmigung für einen Fahrzeugtyp setzt die nationale Sicherheitsbehörde die Agentur von dem Entzug in Kenntnis.

Die Agentur prüft die von der nationalen Sicherheitsbehörde übermittelten Informationen; innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach Erhalt validiert sie diese Informationen oder bittet um deren Berichtigung oder Klärung.

Ist die Genehmigung mit einer Gültigkeitsdauer versehen, wird der Status der Genehmigung gemäß der von der betreffenden nationalen Sicherheitsbehörde angegebenen Gültigkeitsdauer vom IT-System automatisch auf „abgelaufen“ geändert.

5.2.8.   Änderungen von Genehmigungen, die zu Änderungen registrierter Fahrzeugtypen führen können

Bevor eine nationale Sicherheitsbehörde die sich unter Umständen auf einen bereits registrierten Fahrzeugtyp auswirkende Änderung einer Genehmigung beantragt, konsultiert sie die nationalen Sicherheitsbehörden, die für diesen registrierten Typ Genehmigungen erteilt haben, und insbesondere diejenige Behörde, die den Typ im ERATV registriert hat.

5.3.   Eingabe oder Änderung von Daten durch die Agentur

In der Regel werden von der Agentur keine Daten in das Register eingegeben. Die Daten werden von den nationalen Sicherheitsbehörden übermittelt, während die Agentur diese Daten ausschließlich validiert und veröffentlicht.

In Ausnahmefällen, etwa wenn das normale Verfahren technisch unmöglich ist, kann die Agentur auf Antrag einer nationalen Sicherheitsbehörde Daten in das ERATV eingeben oder darin ändern. In diesem Fall sind die eingegebenen oder geänderten Daten von der nationalen Sicherheitsbehörde, die die Dateneingabe bzw. -änderung beantragt hat, zu bestätigen, und die Agentur muss den Prozess angemessen dokumentieren. Für die Eingabe von Daten in das ERATV gelten die in Abschnitt 5.2 genannten Fristen.

5.4.   Veröffentlichung von Daten durch die Agentur

Die Agentur macht die von ihr validierten Daten öffentlich verfügbar.

5.5.   Behandlung von Datenfehlern

Das ERATV muss die Möglichkeit bieten, erfasste Daten zu berichtigen. Nach der Berichtigung eines Fehlers ist im ERATV das Datum der Berichtigung anzugeben.

5.6.   Mögliche Suchanfragen und Berichte

Das ERATV muss folgende Berichte bereitstellen:

1.

Für nationale Sicherheitsbehörden und die Agentur:

die von einer nationalen Sicherheitsbehörde übermittelten und von der Agentur nicht validierten Informationen gemäß Anhang II bezüglich aller Fahrzeugtypen, deren Genehmigung gültig ist oder ausgesetzt oder entzogen wurde (einschließlich abgelaufener Genehmigungen), sofern diese Informationen in historischen Registern enthalten sind;

alle öffentlich verfügbaren Berichte.

2.

Für die Öffentlichkeit:

die von einer nationalen Sicherheitsbehörde übermittelten und von der Agentur validierten Informationen gemäß Anhang II bezüglich aller Fahrzeugtypen, deren Genehmigung gültig ist oder ausgesetzt oder entzogen wurde (einschließlich abgelaufener Genehmigungen), sofern diese Informationen in historischen Datensätzen enthalten sind.

Das ERATV muss öffentliche Suchanfragen mindestens anhand folgender Kriterien oder einer Kombination daraus ermöglichen:

Typcode,

Typbezeichnung oder eines Teils davon,

Name des Herstellers oder eines Teils davon,

Fahrzeugkategorie/-unterkategorie,

TSI, der/denen der Fahrzeugtyp entspricht,

Mitgliedstaat oder Kombination von Mitgliedstaaten, in dem/denen der Fahrzeugtyp zugelassen ist,

Status der Genehmigung,

eines der technischen Merkmale.

Soweit angebracht, muss auch die Eingabe von Wertebereichen technischer Merkmale möglich sein.

5.7.   Historische Datensätze

Im ERATV werden die vollständigen historischen Datensätze aller Änderungen eines registrierten Fahrzeugtyps, einschließlich Fehlerberichtigungen, Rückfragen und ihrer Antworten, zehn Jahre lang gespeichert ab dem Datum, an dem die Genehmigung in allen Mitgliedstaaten entzogen war beziehungsweise das letzte Fahrzeug dieses Typs aus einem nationalen Fahrzeugregister ausgetragen wurde, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

5.8.   Automatische Mitteilung von Änderungen

Nach Änderung, Aussetzung, Reaktivierung oder Entzug einer Fahrzeugtypgenehmigung sendet das IT-System automatisch eine entsprechende Benachrichtigung per E-Mail an die nationalen Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen der betreffende Fahrzeugtyp zugelassen ist.

Ist die Genehmigung mit einer Gültigkeitsdauer versehen, sendet das IT-System drei (3) Monate vor deren Ablauf automatisch eine E-Mail an die betreffende nationale Sicherheitsbehörde mit Angabe des bevorstehenden Ablaufdatums.

6.   GLOSSAR

Begriff oder Abkürzung

Definition

Fahrzeug

Schienenfahrzeug gemäß Definition in Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2008/57/EG.

Typ

Fahrzeugtyp gemäß Definition in Artikel 2 Buchstabe w der Richtlinie 2008/57/EG. Der Typ muss sich auf die Einheit beziehen, die Gegenstand der Konformitätsbewertung und der Genehmigung war. Bei dieser Einheit kann es sich um ein einzelnes Fahrzeug, eine Fahrzeuggruppe oder eine Zugeinheit handeln.

Version

Die in der Baumusterprüfbescheinigung angegebene Version eines Fahrzeugtyps.

Hersteller

Jede natürliche oder juristische Person, die ein Fahrzeug herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Fahrzeug unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet. Die Angabe des Herstellers im ERATV dient allein Referenzzwecken und lässt gewerbliche Schutzrechte, vertragliche Verpflichtungen und die zivilrechtliche Haftung unberührt.

Genehmigungsinhaber

Unternehmen/Stelle, das/die die Fahrzeugtypgenehmigung beantragt und erhalten hat.

Beschränkung

Eine in der Fahrzeugtypgenehmigung vermerkte Bedingung oder Einschränkung, die die Inbetriebnahme oder Verwendung eines diesem Typ entsprechenden Fahrzeugs betrifft. Die technischen Merkmale in Abschnitt 4 von Anhang II (Liste und Format der Parameter) sind von solchen Beschränkungen nicht betroffen.

Änderung der Genehmigung

Die Entscheidung einer nationalen Sicherheitsbehörde, wonach bestimmte Bedingungen einer von dieser Behörde zuvor erteilten Fahrzeugtypgenehmigung zu ändern sind. Änderungen der Genehmigung können sich unter anderem auf Folgendes erstrecken: Beschränkungen, Änderungen der Gültigkeitsdauer, Erneuerung der Genehmigung aufgrund geänderter Vorschriften.

Aussetzung der Genehmigung

Die Entscheidung einer nationalen Sicherheitsbehörde, wonach eine Fahrzeugtypgenehmigung vorübergehend ihre Gültigkeit verliert und kein Fahrzeug aufgrund seiner Übereinstimmung mit diesem Typ in Betrieb genommen werden darf, solange die Gründe, die zu der Aussetzung führten, nicht untersucht worden sind. Bereits in Betrieb befindliche Fahrzeuge sind von der Aussetzung der Fahrzeugtypgenehmigung nicht betroffen.

Reaktivierung der Genehmigung

Entscheidung einer nationalen Sicherheitsbehörde zur Aussetzung einer von ihr zuvor erteilten Genehmigung.

Entzug der Genehmigung

Die Entscheidung einer nationalen Sicherheitsbehörde, wonach eine Fahrzeugtypgenehmigung ihre Gültigkeit verliert und kein Fahrzeug aufgrund seiner Übereinstimmung mit diesem Typ in Betrieb genommen werden darf. Bereits in Betrieb befindliche Fahrzeuge sind vom Entzug der Fahrzeugtypgenehmigung nicht betroffen.

Fehler

Übermittelte oder veröffentlichte Daten, die nicht mit der zugehörigen Fahrzeugtypgenehmigung übereinstimmen. Genehmigungsänderungen fallen nicht unter diese Definition.


(1)  Entscheidung 2007/756/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG (ABl. L 305 vom 23.11.2007, S. 30).

(2)  Gemäß der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission.

(3)  Gemäß Durchführungsbeschluss der Kommission vom 15. September 2011 zu den gemeinsamen Spezifikationen des Eisenbahn-Infrastrukturregisters (ABl. L 256 vom 3.10.2011, S. 1).


ANHANG II

ZU REGISTRIERENDE DATEN UND FORMAT

Für jeden genehmigten Fahrzeugtyp sind im ERATV folgende Daten zu erfassen:

Fahrzeugtypkennung,

Hersteller,

Konformität mit den TSI,

in den Mitgliedstaaten erteilte Genehmigungen, darunter allgemeine Angaben zu diesen Genehmigungen, ihrem Status (aktiv, ausgesetzt oder entzogen), Listen der Parameter, deren Konformität mit den nationalen Vorschriften geprüft wurde,

technische Merkmale.

Nachstehend sind die für die einzelnen Fahrzeugtypen im ERATV zu registrierenden Daten und deren Format aufgeführt. Die aufzunehmenden Daten richten sich nach der Fahrzeugkategorie gemäß unten stehender Tabelle.

Die Werte der sich auf die technischen Merkmale beziehenden Parameter müssen den Angaben in den technischen Begleitunterlagen zur Baumusterprüfbescheinigung entsprechen.

Sind die möglichen Werte eines Parameters auf eine vorgegebene Liste beschränkt, so sind diese Listen von der Agentur zu führen und auf dem neuesten Stand zu halten.

Bei Fahrzeugtypen, die nicht den einschlägigen TSI entsprechen, kann die nationale Sicherheitsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, die Angaben zu den technischen Merkmalen in Abschnitt 4 auf die Parameter beschränken, die gemäß den geltenden Vorschriften geprüft worden sind.

Parameter

Datenformat

Anwendbarkeit auf Fahrzeugkategorien (Ja, Nein, optional, offener Punkt)

1.

Triebfahrzeuge

2.

Reisezugwagen ohne Eigenantrieb

3.

Güterwagen

4.

Sonderfahrzeuge

0

Fahrzeugtypkennung

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

0.1

TYP

[Nummer] XX-XXX-XXXX-X (gemäß Anhang III)

J

J

J

J

0.2

Unter diesen Typ fallende Versionen

[Nummer] XXX + [Zeichenkette] (gemäß Anhang III)

J

J

J

J

0.3

Datum der Erfassung im ERATV

[Datum] TT-MM-JJJJ

J

J

J

J

1

Allgemeine Angaben

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

1.1

Typbezeichnung

[Zeichenkette] (max. 256 Zeichen)

O

O

O

O

1.2

Ersatzbezeichnung

[Zeichenkette] (max. 256 Zeichen)

O

O

O

O

1.3

Name des Herstellers

[Zeichenkette] (max. 256 Zeichen) Auswahl aus einer vorgegebenen Liste mit der Möglichkeit, neue Hersteller hinzuzufügen

J

J

J

J

1.4

Kategorie

[Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen Liste (gemäß Anhang III)

J

J

J

J

1.5

Unterkategorie

[Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen Liste (gemäß Anhang III)

J

J

J

J

2

TSI-Konformität

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

2.1

TSI-Konformität

Für jede TSI:

[Zeichenkette] J/N/Teilweise/Entfällt Auswahl aus einer vorgegebenen Liste fahrzeugbezogener (sowohl aktueller wie auch früher geltender) TSI (Mehrfachauswahl möglich)

J

J

J

J

2.2

Referenz der „EG-Baumusterprüfbescheinigungen“ (bei Anwendung des Moduls SB) und/oder „EG-Entwurfsprüfbescheinigungen“ (bei Anwendung des Moduls SH1)

[Zeichenkette] (Möglichkeit der Angabe mehrerer Bescheinigungen, z. B. für das Teilsystem Fahrzeuge, ZZS usw.)

J

J

J

J

2.3

Geltende Sonderfälle (bezüglich derer eine Konformitätsbewertung erfolgte)

[Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen, TSI- gestützten Liste (Mehrfachauswahl möglich) (für die mit „J“ oder „P“ gekennzeichneten TSI)

J

J

J

J

2.4

Nicht erfüllte TSI-Abschnitte

[Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen, TSI- gestützten Liste (Mehrfachauswahl möglich) (für die mit „P“ gekennzeichneten TSI)

J

J

J

J

3

Genehmigungen

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

3.1

Genehmigung in

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

3.1.1

Mitgliedstaat der Genehmigung

[Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen Liste. Die Codes sind die auf der EUROPA-Website zu den Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen amtlich veröffentlichten Landeskürzel.

J

J

J

J

3.1.2

Aktueller Status

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

3.1.2.1

Status

[Zeichenkette] + [Datum] Feld wird vom System automatisch ausgefüllt. Mögliche Optionen: Aktiv/Ausgesetzt TT-MM-JJJJ, Entzogen TT-MM-JJJ, Abgelaufen TT-MM-JJJJ

J

J

J

J

3.1.2.2

Gültigkeit der Genehmigung (falls festgelegt)

[Datum] TT-MM-JJJJ

J

J

J

J

3.1.2.3

Codierung von Beschränkungen

[Zeichenkette] Von der Agentur zugewiesener Code

J

J

J

J

3.1.2.4

Nichtcodierte Beschränkungen

[Zeichenkette]

J

J

J

J

3.1.3

Historische Datensätze

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

3.1.3.1

Ursprüngliche Genehmigung

Titel (ohne Daten)

J

J

J

J

3.1.3.1.1

Datum

[Datum] TT-MM-JJJJ

J

J

J

J

3.1.3.1.2

Inhaber der Genehmigung

[Zeichenkette] (max. 256 Zeichen) Auswahl aus einer vorgegebenen Liste mit der Möglichkeit, neue Unternehmen hinzuzufügen

J

J

J

J

3.1.3.1.3

Referenz der Genehmigung

[Zeichenkette] (EIN)

J

J

J

J

3.1.3.1.4

Referenzen der nationalen Bescheinigung (falls zutreffend)

[Zeichenkette]

J

J

J

J

3.1.3.1.5

Parameter, deren Konformität mit den einschlägigen nationalen Vorschriften geprüft wurde

[Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen Liste (Mehrfachauswahl möglich) gemäß Entscheidung 2009/965/EG der Kommission

J

J

J

J

3.1.3.1.6

Bemerkungen

[Zeichenkette] (max. 1 024 Zeichen)

O

O

O

O

3.1.3.X

Änderung der Genehmigung

Titel (ohne Daten) (X ab 2 fortlaufend entsprechend der Anzahl der Änderungen der Typgenehmigung)

J

J

J

J

3.1.3.X.1

Art der Änderung

[Zeichenkette] Auswahl aus einer Liste vorgegebener Angaben (Änderung, Aussetzung, Reaktivierung, Entzug)

J

J

J

J

3.1.3.X.2

Datum

[Datum] TT-MM-JJJJ

J

J

J

J

3.1.3.X.3

Inhaber der Genehmigung (falls zutreffend)

[Zeichenkette] (max. 256 Zeichen) Auswahl aus einer vorgegebenen Liste mit der Möglichkeit, neue Unternehmen hinzuzufügen

J

J

J

J

3.1.3.X.4

Referenz der Genehmigungsänderung

[Zeichenkette]

J

J

J

J

3.1.3.X.5

Referenzen der nationalen Bescheinigung (falls zutreffend)

[Zeichenkette]

J

J

J

J

3.1.3.X.6

Einschlägige nationale Vorschriften (falls zutreffend)

[Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen Liste (Mehrfachauswahl möglich) gemäß Entscheidung 2009/965/EG der Kommission

J

J

J

J

3.1.3.X.7

Bemerkungen

[Zeichenkette] (max. 1 024 Zeichen)

O

O

O

O

3.X

Genehmigung in

Titel (ohne Daten) (X ist ab 2 fortlaufend und wird für jede für diesen Typ erteilte Genehmigung um eins erhöht (einschl. ausgesetzter und entzogener Genehmigungen)). Dieser Abschnitt enthält dieselben Felder wie Abschnitt 3.1.

J

J

J

J

4

Technische Merkmale des Fahrzeugs

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

4.1

Allgemeine technische Merkmale

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

4.1.1

Anzahl der Führerstände

[Zahl] 0/1/2

J

J

J

J

4.1.2

Geschwindigkeit

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

4.1.2.1

Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit

[Zahl] km/h

J

J

J

J

4.1.2.2

Höchstgeschwindigkeit (leer)

[Zahl] km/h

N

N

J

N

4.1.3

Spurweite Radsatz

[Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen Liste

J

J

J

J

4.1.4

Einsatzbedingungen für die Zugbildung

[Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen Liste

J

J

N

J

4.1.5

Maximale Anzahl von Triebzügen oder gekuppelten Lokomotiven bei Mehrfachtraktion

[Zahl]

J

N

N

N

4.1.6

Anzahl der Elemente in der Güterwagengruppe (nur für Unterkategorie „Güterwagengruppe“)

[Zahl]

N

N

J

N

4.1.7

Buchstabencode

[Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen Liste (gemäß Anhang P der TSI OPE)

N

N

J

N

4.1.8

Typ erfüllt Anforderungen für die Gültigkeit der von einem Mitgliedstaat erteilten Genehmigung in einem anderen Mitgliedstaat

[Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen Liste

J

J

J

J

4.1.9

Gefahrgüter, für die das Fahrzeug geeignet ist (Tankcode)

[Zeichenkette] Tankcode

N

N

J

N

4.1.10

Strukturelle Kategorie

[Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen Liste

J

J

J

J

4.2

Kinematische Fahrzeugbegrenzungslinie

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

4.2.1

Kinematische Fahrzeugbegrenzungslinie (interoperable Begrenzungslinie)

[Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen Liste (Mehrfachauswahl möglich) (unterschiedliche Listen je nach Kategorie und geltender TSI)

J

J

J

J

4.2.2

Kinematische Fahrzeugbegrenzungslinie (andere Begrenzungslinien, berechnet nach dem kinematischen Verfahren)

[Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen Liste (Mehrfachauswahl möglich)

O

O

O

O

4.3

Umgebungsbedingungen

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

4.3.1

Temperaturbereich

[Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen Liste (Mehrfachauswahl möglich)

J

J

J

J

4.3.2

Höhe

[Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen Liste

J

J

N

J

4.3.3

Schnee, Eis und Hagel

[Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen Liste

J

J

N

J

4.3.4

Schotterflug (nur Fahrzeuge mit v ≥ 190 km/h)

Offener Punkt

OP

OP

N

N

4.4

Brandschutz

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

4.4.1

Brandschutzklasse

[Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen Liste

J

J

N

J

4.5

Auslegungsmasse und Zuladung

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

4.5.1

Zulässige Zuladung für verschiedene Streckenkategorien

[Zahl] t für Streckenkategorie [Zeichenkette]

OP

OP

J

OP

4.5.2

Auslegungsmasse

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

4.5.2.1

Auslegungsmasse im Betriebszustand

[Zahl] kg

J

J

O

J

4.5.2.2

Auslegungsmasse bei normaler Zuladung

[Zahl] kg

J

J

O

J

4.5.2.3

Auslegungsmasse bei außergewöhnlicher Zuladung

[Zahl] kg

J

J

N

J

4.5.3

Statische Radsatzlast

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

4.5.3.1

Statische Radsatzlast im Betriebszustand

[Zahl] kg

J

J

O

J

4.5.3.2

Statische Radsatzlast bei normaler/maximaler Zuladung für Güterwagen

[Zahl] kg

J

J

O

J

4.5.3.3

Statische Radsatzlast bei außergewöhnlicher Zuladung

[Zahl] kg

J

J

N

J

4.5.4

Quasistatische Führungskraft (falls größer als der TSI-Grenzwert oder in der TSI nicht festgelegt)

[Zahl] kN

J

J

N

J

4.6

Dynamisches Fahrzeugverhalten

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

4.6.1

Überhöhungsfehlbetrag (maximale unkompensierte Querbeschleunigung), bei dem das Fahrzeug getestet wurde

[Zahl] mm

Bei Fahrzeugen mit zwei Spurweiten sind beide Werte anzugeben

J

J

O

J

4.6.2

Fahrzeug mit System zum Ausgleich des Überhöhungsfehlbetrags (Neigetechnik)

[Boolescher Wert] J/N

J

J

J

J

4.6.3

Betriebsgrenzwerte für äquivalente Konizität (oder Radprofilabnutzung), bei der das Fahrzeug getestet wurde

Offener Punkt

OP

OP

OP

OP

4.7

Bremsen

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

4.7.1

Maximale Verzögerung

[Zahl] m/s2

J

N

N

J

4.7.2

Betriebsbremsung

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

4.7.2.1

Bremsleistung auf starkem Gefälle bei normaler Zuladung

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

4.7.2.1.1

Referenzfall in der TSI

[Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste

J

J

J

J

4.7.2.1.2

Geschwindigkeit (falls kein Referenzfall angegeben)

[Zahl] km/h

J

J

J

J

4.7.2.1.3

Gefälle (falls kein Referenzfall angegeben)

[Zahl] ‰ (mm/m)

J

J

J

J

4.7.2.1.4

Strecke (falls kein Referenzfall angegeben)

[Zahl] km

J

J

J

J

4.7.2.1.5

Zeit (falls keine Streckenangabe) (falls kein Referenzfall angegeben)

[Zahl] min

J

J

J

J

4.7.3

Feststellbremse

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

4.7.3.1

Alle Fahrzeuge dieses Typs müssen mit einer Feststellbremse ausgerüstet sein (Feststellbremse für diesen Fahrzeugtyp vorgeschrieben)

[Boolescher Wert] J/N

N

N

J

J

4.7.3.2

Typ der Feststellbremse (falls installiert)

[Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste

J

J

J

J

4.7.3.3

Maximales Gefälle, auf dem das Fahrzeug nur von der Feststellbremse (falls installiert) gehalten wird

[Zahl] ‰ (mm/m)

J

J

J

J

4.7.4

Installierte Bremssysteme

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

4.7.4.1

Wirbelstrombremse

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

4.7.4.1.1

Wirbelstrombremse installiert

[Boolescher Wert] J/N

J

J

N

J

4.7.4.1.2

Möglichkeit zur Deaktivierung der Wirbelstrombremse (falls installiert)

[Boolescher Wert] J/N

J

J

N

J

4.7.4.2

Magnetschienenbremse

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

4.7.4.2.1

Magnetschienenbremse installiert

[Boolescher Wert] J/N

J

J

N

J

4.7.4.2.2

Möglichkeit zur Deaktivierung der Magnetschienenbremse (falls installiert)

[Boolescher Wert] J/N

J

J

N

J

4.7.4.3

Nutzbremse (nur Fahrzeuge mit Elektrotraktion)

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

4.7.4.3.1

Nutzbremse installiert

[Boolescher Wert] J/N

J

N

N

J

4.7.4.3.2

Möglichkeit zur Deaktivierung der Nutzbremse (falls installiert)

[Boolescher Wert] J/N

J

N

N

J

4.8

Geometrische Merkmale

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

4.8.1

Fahrzeuglänge

[Zahl] m

J

J

J

J

4.8.2

Mindestraddurchmesser im Betrieb

[Zahl] mm

J

J

J

J

4.8.3

Rangierverbote

[Boolescher Wert] J/N

N

N

J

N

4.8.4

Kleinster befahrbarer Radius horizontaler Kurven

[Zahl] m

J

J

J

J

4.8.5

Kleinster befahrbarer Radius konvexer vertikaler Kurven

[Zahl] m

O

O

O

O

4.8.6

Kleinster befahrbarer Radius konkaver vertikaler Kurven

[Zahl] m

O

O

O

O

4.8.7

Höhe der Ladefläche (für Flachwagen und Einheiten im kombinierten Verkehr)

[Zahl] mm

N

N

J

N

4.8.8

Zur Beförderung auf Fährschiffen geeignet

[Boolescher Wert] J/N

J

J

J

J

4.9

Ausrüstung

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

4.9.1

Typ der Endkupplung (mit Angabe von Zug- und Druckkräften)

[Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste (Mehrfachauswahl möglich)

J

J

J

J

4.9.2

Überwachung des Zustands der Achslager (Heißläuferortung)

[Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste (Mehrfachauswahl möglich)

J

J

J

J

4.9.3

Spurkranzschmierung

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

4.9.3.1

Spurkranzschmierung installiert

[Boolescher Wert] J/N

J

J

N

J

4.9.3.2

Möglichkeit zur Deaktivierung der Spurkranzschmierung (falls installiert)

[Boolescher Wert] J/N

J

N

N

J

4.10

Energieversorgung

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

4.10.1

Energieversorgungssystem

[Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste (Mehrfachauswahl möglich)

J

J

N

J

4.10.2

Maximale Leistungsaufnahme (für jedes Energieversorgungssystem, für das das Fahrzeug ausgerüstet ist)

[Zahl] kW für [Energieversorgungssystem wird automatisch eingesetzt]

O

O

N

O

4.10.3

Maximale Stromaufnahme aus der Oberleitung (für jedes Energieversorgungssystem, für das das Fahrzeug ausgerüstet ist)

[Zahl] A für [Spannung wird automatisch eingesetzt]

J

J

N

J

4.10.4

Maximale Stromaufnahme im Stillstand je Stromabnehmer (für jedes Gleichstromsystem, für das das Fahrzeug ausgerüstet ist)

[Zahl] A für [Spannung wird automatisch eingesetzt]

J

J

N

J

4.10.5

Höhe des Kontakts zwischen Stromabnehmer und Fahrdrähten (ab Schienenoberkante) (für jedes Energieversorgungssystem, für das das Fahrzeug ausgerüstet ist)

[Zahl] von [m] bis [m] (auf zwei Dezimalstellen)

J

J

N

J

4.10.6

Stromabnehmerwippe (für jedes Energieversorgungssystem, für das das Fahrzeug ausgerüstet ist)

[Zeichenkette] für [Energieversorgungssystem wird automatisch eingesetzt]

Auswahl aus vorgegebener Liste (Mehrfachauswahl möglich)

J

J

N

J

4.10.7

Anzahl der mit der Oberleitung verbundenen Stromabnehmer (für jedes Energieversorgungssystem, für das das Fahrzeug ausgerüstet ist)

[Zahl]

J

J

N

J

4.10.8

Kürzester Abstand zwischen zwei mit der Oberleitung verbundenen Stromabnehmern (für jedes Energieversorgungssystem, für das das Fahrzeug ausgerüstet ist; Angabe für Einfach- und ggf. Mehrfachtraktion) (nur bei mehr als einem angehobenen Stromabnehmer)

[Zahl] [m]

J

J

N

J

4.10.9

Typ der zur Messung der Stromabnahmeleistung verwendeten Oberleitung (für jedes Energieversorgungssystem, für das das Fahrzeug ausgerüstet ist) (nur bei mehr als einem angehobenen Stromabnehmer)

[Zeichenkette] für [Energieversorgungssystem wird automatisch eingesetzt]

Auswahl aus vorgegebener Liste (Mehrfachauswahl möglich)

J

N

N

J

4.10.10

Material der für das Fahrzeug zulässigen Schleifstücke (für jedes Energieversorgungssystem, für das das Fahrzeug ausgerüstet ist)

[Zeichenkette] für [Energieversorgungssystem wird automatisch eingesetzt]

Auswahl aus vorgegebener Liste (Mehrfachauswahl möglich)

J

J

N

J

4.10.11

Vorrichtung zur automatischen Absenkung des Stromabnehmers (für jedes Energieversorgungssystem, für das das Fahrzeug ausgerüstet ist)

[Boolescher Wert] J/N

J

J

N

J

4.10.12

TSI-konforme bordseitige Stromverbrauchsmessung für Zwecke der Gebührenabrechnung

[Boolescher Wert] J/N

J

J

N

J

4.11

Geräuschrelevante Merkmale

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

4.11.1

Fahrgeräusch (dB(A))

[Zahl] (dB(A))

O

O

O

O

4.11.2

Fahrgeräusch wurde unter Referenzbedingungen gemessen

[Boolescher Wert] J/N

J

J

J

J

4.11.3

Standgeräusch (dB(A))

[Zahl] (dB(A))

O

O

O

O

4.11.4

Anfahrgeräusch (dB(A))

[Zahl] (dB(A))

O

N

N

O

4.12

Fahrgastrelevante Merkmale

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

4.12.1

Allgemeine fahrgastrelevante Merkmale

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

4.12.1.1

Anzahl fest montierter Sitze

Von [Zahl] bis [Zahl]

O

O

N

N

4.12.1.2

Anzahl der Toiletten

[Zahl]

O

O

N

N

4.12.1.3

Anzahl der Schlafplätze

Von [Zahl] bis [Zahl]

O

O

N

N

4.12.2

Merkmale in Bezug auf Personen mit eingeschränkter Mobilität (PRM)

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

4.12.2.1

Anzahl der Behindertensitze

Von [Zahl] bis [Zahl]

J

J

N

N

4.12.2.2

Anzahl der Rollstuhlstellplätze

Von [Zahl] bis [Zahl]

J

J

N

N

4.12.2.3

Anzahl der Behindertentoiletten

[Zahl]

J

J

N

N

4.12.2.4

Anzahl der rollstuhlgerechten Schlafplätze

Von [Zahl] bis [Zahl]

J

J

N

N

4.12.3

Ein- und Ausstieg der Fahrgäste

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

4.12.3.1

Bahnsteighöhe, für die das Fahrzeug ausgelegt ist

[Zahl] aus einer vorgegebenen Liste (Mehrfachauswahl möglich)

J

J

N

N

4.12.3.2

Beschreibung fahrzeuggebundener Einstiegshilfen (falls vorhanden)

[Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen Liste (Mehrfachauswahl möglich)

J

J

N

N

4.12.3.3

Beschreibung mobiler Einstiegshilfen, sofern in der Fahrzeugauslegung berücksichtigt, zur Erfüllung der Anforderungen der TSI PRM

[Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen Liste (Mehrfachauswahl möglich)

J

J

N

N

4.13

Fahrzeugseitige ZZS-Ausrüstung (für Fahrzeuge mit nur einem Führerstand)

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

4.13.1

Signalgebung

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

4.13.1.1

Fahrzeugseitige ETCS-Ausrüstung und Anwendungsstufe (Level)

[Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste

J

J

J

J

4.13.1.2

ETCS-Baseline/Version (x.y). Nicht voll kompatible Versionen sind in Klammern anzugeben.

[Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste

J

J

J

J

4.13.1.3

Fahrzeugseitige ETCS-Ausrüstung für Empfang von Infill-Funktionsinformationen über Kabelschleife oder GSM-R

[Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste (mehrere Optionen möglich)

J

J

J

J

4.13.1.4

Implementierte nationale ETCS-Anwendung (NID_XUSER von Paket 44)

[Zahl] aus einer vorgegebenen Liste gemäß der Liste der ETCS-Variablen (mehrere Optionen möglich)

J

J

J

J

4.13.1.5

Klasse-B- oder andere installierte Zugsicherungs-/Zugsteuerungs- und -warnsysteme (System und ggf. Version)

[Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste (mehrere Optionen möglich)

J

J

J

J

4.13.1.6

Fahrzeugseitig bestehende Sonderbedingungen für den Wechsel zwischen verschiedenen Zugsicherungs-/Zugsteuerungs- und -warnsystemen

[Zeichenkette] aus einer Kombination fahrzeugseitiger Systeme („System XX“/„System YY“) (mehrere Optionen möglich)

J

J

J

J

4.13.2

Funk

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

4.13.2.1

Fahrzeugseitige GSM-R-Ausrüstung und Version (FRS und SRS)

[Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste

J

J

J

J

4.13.2.2

Anzahl der GSM-R-Mobilsätze im Führerstand für die Datenübertragung

[Zahl]: 0, 1, 2 oder 3

J

J

J

J

4.13.2.3

Klasse-B- oder andere installierte Funksysteme (System und ggf. Version)

[Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste (mehrere Optionen möglich)

J

J

J

J

4.13.2.4

Besondere fahrzeugseitige Vorrichtungen für das Umschalten zwischen verschiedenen Funksystemen

[Zeichenkette] aus einer Kombination fahrzeugseitiger Systeme („System XX“/„System YY“) (mehrere Optionen möglich)

J

J

J

J

4.14

Kompatibilität mit Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

4.14.1

Typ der Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen, für die das Fahrzeug ausgelegt und geprüft wurde

[Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste (mehrere Optionen möglich)

J

J

J

J

4.14.2

Detaillierte Fahrzeugeigenschaften bezüglich Kompatibilität mit Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen

Titel (ohne Daten)

J

J

J

J

4.14.2.1

Maximaler Abstand zwischen aufeinander folgenden Radsätzen

[Zahl] mm

J

J

J

J

4.14.2.2

Mindestabstand zwischen aufeinander folgenden Radsätzen

[Zahl] mm

J

J

J

J

4.14.2.3

Abstand zwischen erstem und letzten Radsatz

[Zahl] mm

J

J

J

J

4.14.2.4

Maximaler Überhang der Fahrzeugspitze

[Zahl] mm

J

J

J

J

4.14.2.5

Mindestradkranzbreite

[Zahl] mm

J

J

J

J

4.14.2.6

Mindestraddurchmesser

[Zahl] mm

J

J

J

J

4.14.2.7

Mindestspurkranzdicke

[Zahl] mm

J

J

J

J

4.14.2.8

Mindestspurkranzhöhe

[Zahl] mm

J

J

J

J

4.14.2.9

Maximale Spurkranzhöhe

[Zahl] mm

J

J

J

J

4.14.2.10

Mindestachslast

[Zahl] t

J

J

J

J

4.14.2.11

Metall- und von induktiven Bauelementen freier Raum zwischen den Rädern

Offener Punkt

OP

OP

OP

OP

4.14.2.12

Radwerkstoff ist ferromagnetisch

[Boolescher Wert] J/N

J

J

J

J

4.14.2.13

Maximaler Sandausstoß

[Zahl] g pro [Zahl] s

J

N

N

J

4.14.2.14

Möglichkeit zur Überbrückung des Sandens

J/N

J

N

N

J

4.14.2.15

Metallmasse des Fahrzeugs

Offener Punkt

OP

OP

OP

OP

4.14.2.16

Maximale Impedanz zwischen gegenüberliegenden Rädern eines Radsatzes

[Zahl] Ω

J

J

J

J

4.14.2.17

Mindestimpedanz (zwischen Stromabnehmer und Rädern) (nur Fahrzeuge für 1 500 V oder 3 000 V Gleichstrom)

[Zahl] Ω für [Zahl] Hz (mehr als eine Zeile möglich)

J

N

N

J

4.14.2.18

Elektromagnetische Interferenzen durch Rückstrom in den Schienen

Offener Punkt

OP

OP

OP

OP

4.14.2.19

Elektromagnetische Abstrahlungen des Zuges bezüglich der Kompatibilität mit Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen

Offener Punkt

OP

OP

OP

OP

Anmerkungen:

1.

Für Parameter, die in der einschlägigen TSI festgelegt sind, ist der während des Prüfverfahrens ermittelte Wert anzugeben.

2.

Die vorgegebenen Listen sind von der Agentur gemäß den geltenden TSI, einschließlich der nur für eine Übergangszeit geltenden, zu führen und auf dem neuesten Stand zu halten.

3.

Für die als „offene Punkte“ gekennzeichneten Parameter erfolgt keine Dateneingabe, solange der „offene Punkt“ in der betreffenden TSI nicht geklärt ist.

4.

Bei den als „optional“ gekennzeichneten Parametern entscheidet der Antragsteller der Typgenehmigung, ob Daten angegeben werden.

5.

Die Felder 0.1-0.3 werden von der Agentur ausgefüllt.


ANHANG III

ZUSAMMENSETZUNG DER TYPNUMMER

Für jedes Fahrzeug wird eine zehnstellige Typnummer vergeben, die sich folgendermaßen zusammensetzt:

XX

XXX

XXXX

X

Kategorie

Familie

(Plattform)

Fortlaufende Nummer

Prüfziffer

Unterkategorie

 

 

 

Feld 1

Feld 2

Feld 3

Feld 4

Dabei gilt:

Feld 1 (Ziffern 1 und 2) richtet sich nach der Kategorie und Unterkategorie des Fahrzeugtyps gemäß nachstehender Tabelle:

Code

Kategorie

Unterkategorie

11

Triebfahrzeuge

Lokomotive

12

reserviert

13

Personentriebzug mit Eigenantrieb (einschl. Schienenbusse)

14

reserviert

15

Güterzug mit Eigenantrieb

16

reserviert

17

Rangierfahrzeug

18

reserviert

19

Sonstige (Straßenbahn, Stadt-/Regionalbahn usw.)

31

Reisezugwagen ohne Eigenantrieb

Reisezugwagen (einschl. Schlafwagen, Speisewagen usw.)

32

reserviert

33

Gepäckwagen

34

reserviert

35

Autotransportwagen

36

reserviert

37

Bahndienstwagen (z. B. Küche)

38

reserviert

39

Nicht trennbare Reisezugwagengruppe

40

reserviert

41

Sonstige

42-49

reserviert

51

Güterwagen (gezogen)

Güterwagen

52

reserviert

53

Nicht trennbare Güterwagengruppe

54-59

reserviert

71

Sonderfahrzeuge

Sonderfahrzeug mit Eigenantrieb

72

reserviert

73

Sonderfahrzeug ohne Eigenantrieb

74-79

reserviert

Feld 2 (Ziffern 3 bis 5) richtet sich nach der Familie des betreffenden Fahrzeugtyps. Bei neuen (d. h. noch nicht im ERATV registrierten) Familien werden die Ziffern bei jedem einer neuen Familie zugehörigen Fahrzeugtyp, dessen Registrierung bei der Agentur beantragt wird, fortlaufend um eins erhöht.

Feld 3 (Ziffern 6 bis 9) ist eine fortlaufende Zahl, die bei jedem einer bestehenden Familie zugehörigen Fahrzeugtyp, dessen Registrierung bei der Agentur beantragt wird, um eins erhöht wird.

Feld 4 (Ziffer 10) ist eine Prüfziffer, die wie folgt berechnet wird (Luhn-Algorithmus oder Modulo 10):

Die Ziffern an gerader Stelle in der Grundnummer (Felder 1 bis 9 von rechts gesehen) werden mit ihrem eigenen Dezimalwert übernommen,

die Ziffern an ungerader Stelle in der Grundnummer (von rechts gesehen) werden mit 2 multipliziert,

danach werden die Summen der Ziffern an den geraden Stellen sowie aller Teilprodukte der Ziffern an den ungeraden Stellen gebildet,

die Einer-Ziffer dieser Summe wird behalten,

die Differenz zwischen dieser Ziffer und 10 bildet die Prüfziffer. Ist diese Zahl Null, so ist auch die Prüfziffer Null.

Rechenbeispiele:

1 —

Grundnummer:

3

3

8

4

4

7

9

6

1

Multiplikationsfaktor:

2

1

2

1

2

1

2

1

2

 

6

3

16

4

8

7

18

6

2

Summenbildung: 6 + 3 + 1 + 6 + 4 + 8 + 7 + 1 + 8 + 6 + 2 = 52

Die Einer-Ziffer dieser Summe ist 2.

Demnach ist die Prüfziffer 8, worauf die Grundnummer zur Registriernummer 33 844 7961-8 vervollständigt wird.

2 —

Grundnummer:

3

1

5

1

3

3

2

0

4

Multiplikationsfaktor:

2

1

2

1

2

1

2

1

2

 

6

1

10

1

6

3

4

0

8

Summenbildung: 6 + 1 + 1 + 0 + 1 + 6 + 3 + 4 + 0 + 8 = 30

Die Einer-Ziffer dieser Summe ist 0.

Demnach ist die Prüfziffer 0, worauf die Grundnummer zur Registriernummer 31 513 3204-0 vervollständigt wird.

Erstreckt sich die Baumusterprüfbescheinigung oder die Entwurfsprüfbescheinigung auf mehr als eine Version des Fahrzeugtyps, so wird jede Version mit einer fortlaufenden dreistelligen Nummer gekennzeichnet.