13.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/16


BESCHLUSS 2011/411/GASP DES RATES

vom 12. Juli 2011

über die Rechtsstellung, den Sitz und die Funktionsweise der Europäischen Verteidigungsagentur und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2004/551/GASP

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel 42 und 45,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Verteidigungsagentur (im Folgenden „Agentur“) wurde mit der Gemeinsamen Aktion 2004/551/GASP des Rates (1) (im Folgenden „Gemeinsame Aktion 2004/551/GASP“) eingerichtet, damit sie dem Rat und den Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen um die Verbesserung der Verteidigungsfähigkeiten der Union im Bereich der Krisenbewältigung hilft und die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik unterstützt.

(2)

In der vom Europäischen Rat am 12. Dezember 2003 gebilligten Europäischen Sicherheitsstrategie wird die Einrichtung einer Rüstungsagentur als ein wichtiges Element zur Entwicklung von flexibleren und wirksameren europäischen Militärstrukturen genannt.

(3)

Im Bericht vom 11. Dezember 2008 über die Umsetzung der Europäischen Sicherheitsstrategie wird bekräftigt, dass der Agentur bei der Entwicklung wichtiger Verteidigungsfähigkeiten für die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) eine führende Rolle zufällt.

(4)

Die Gemeinsame Aktion 2004/551/GASP sollte aufgehoben und ersetzt werden, um den Änderungen, die mit dem Vertrag von Lissabon am Vertrag über die Europäische Union (EUV) vorgenommen wurden, Rechnung zu tragen.

(5)

Nach Artikel 45 EUV erlässt der Rat einen Beschluss, in dem die Rechtsstellung, der Sitz und die Funktionsweise der Agentur festgelegt werden und der dem Umfang der effektiven Beteiligung der Mitgliedstaaten an den Tätigkeiten der Agentur Rechnung trägt.

(6)

Die Agentur sollte zur Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und insbesondere der GSVP beitragen.

(7)

Die Agentur sollte eine Struktur erhalten, die sie in die Lage versetzt, dem operativen Bedarf der Union und ihrer Mitgliedstaaten für die GSVP zu entsprechen und, wenn es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, mit dritten Staaten, Organisationen und Einrichtungen zusammenzuarbeiten.

(8)

Die Agentur sollte enge Arbeitsbeziehungen zu den Gremien bestehender Vereinbarungen, Gruppierungen oder Organisationen, wie beispielsweise denjenigen, die gemäß der „Letter of Intent“-Rahmenübereinkunft (im Folgenden „LoI-Rahmenübereinkunft“) eingerichtet wurden, sowie der Gemeinsamen Organisation für die Rüstungskooperation (OCCAR) und der Europäischen Weltraumorganisation (ESA), aufbauen.

(9)

Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sollte gemäß Artikel 18 Absatz 2 EUV eine führende Rolle in der Struktur der Agentur innehaben und die maßgebliche Verbindung zwischen der Agentur und dem Rat gewährleisten.

(10)

In Erfüllung seiner Funktion der politischen Aufsicht und der Politikgestaltung sollte der Rat Leitlinien für die Agentur vorgeben.

(11)

Aufgrund ihrer Rechtsnatur müssen die Annahme des Finanzrahmens für die Agentur nach Artikel 4 Absatz 4 und der Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen zwischen der Agentur und dritten Staaten, Organisationen und Einrichtungen vom Rat einstimmig gebilligt werden.

(12)

Bei der Annahme von Leitlinien oder Beschlüssen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Agentur sollte der Rat auf Ebene der Verteidigungsminister zusammentreten.

(13)

Alle Leitlinien oder Beschlüsse, die vom Rat in Verbindung mit der Tätigkeit der Agentur angenommen werden, sollten im Einklang mit Artikel 240 AEUV ausgearbeitet werden.

(14)

Die Zuständigkeiten der vorbereitenden und beratenden Gremien des Rates, insbesondere des Ausschusses der Ständigen Vertreter gemäß Artikel 240 AEUV, des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) gemäß Artikel 38 EUV und des Militärausschusses der EU (EUMC), bleiben davon unberührt.

(15)

Die Nationalen Rüstungsdirektoren (National Armaments Directors, NAD) und die für Fähigkeitsentwicklung, Forschung und Technologie (F&T) bzw. Verteidigungspolitik zuständigen Direktoren sollten im Zuge der Vorbereitung von Ratsbeschlüssen betreffend die Agentur Berichte erhalten und Beiträge zu Fragen liefern, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.

(16)

Die Agentur sollte die notwendige Rechtspersönlichkeit besitzen, damit sie unter Wahrung einer engen Verbindung zum Rat und unter uneingeschränkter Achtung der Zuständigkeiten der Europäischen Union und ihrer Organe ihre Aufgaben erfüllen und ihre Ziele verwirklichen kann.

(17)

Es sollte vorgesehen werden, dass die von der Agentur verwalteten Mittel von Fall zu Fall durch Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zu Ausgaben, die keine Verwaltungskosten darstellen, ergänzt werden können, wobei die für den Gesamthaushaltsplan geltenden Regeln, Verfahren und Beschlussfassungsverfahren, einschließlich Artikel 41 Absatz 2 EUV, uneingeschränkt zu beachten sind.

(18)

Die Agentur sollte allen Mitgliedstaaten zur Beteiligung offen stehen, gleichzeitig aber auch die Möglichkeit bieten, dass einzelne Gruppen von Mitgliedstaaten Ad-hoc-Projekte oder Ad-hoc-Programme festlegen.

(19)

Sofern der Rat gemäß Artikel 42 Absatz 6 und Artikel 46 EUV und gemäß dem dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokoll (Nr. 10) über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit nach Artikel 42 EUV einen Beschluss über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit erlässt, sollte die Agentur die Durchführung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit unterstützen.

(20)

Die Beschlussfassungsverfahren der Agentur sollten ihr die effiziente Erfüllung ihrer Aufgaben unter Achtung der nationalen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der beteiligten Mitgliedstaaten ermöglichen.

(21)

Die Agentur sollte ihren Auftrag unter uneingeschränkter Achtung des Artikels 40 EUV erfüllen.

(22)

Die Agentur sollte in völligem Einklang mit den Sicherheitsstandards und -vorschriften des Rates handeln.

(23)

Gemäß Artikel 5 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Deshalb ist der vorliegende Beschluss für Dänemark nicht bindend —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

KAPITEL 1

EINRICHTUNG, AUFTRAG UND AUFGABEN DER AGENTUR

Artikel 1

Einrichtung

(1)   Die Agentur für die Bereiche Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten, Forschung, Beschaffung und Rüstung (im Folgenden „Europäische Verteidigungsagentur“ oder „Agentur“), die ursprünglich mit der Gemeinsamen Aktion 2004/551/GASP eingerichtet wurde, wird gemäß den nachfolgenden Bestimmungen fortgeführt.

(2)   Die Agentur arbeitet unter Aufsicht des Rates innerhalb des einheitlichen institutionellen Rahmens der Europäischen Union und unbeschadet der Zuständigkeiten der EU-Organe und Ratsgremien zur Unterstützung der GASP und der GSVP. Der Auftrag der Agentur lässt die sonstigen Zuständigkeiten der Union unberührt, unter uneingeschränkter Achtung des Artikels 40 EUV.

(3)   Alle EU-Mitgliedstaaten können sich auf Wunsch an der Arbeit der Agentur beteiligen. Mitgliedstaaten, die dies zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses bereits tun, gelten weiterhin als beteiligte Mitgliedstaaten.

(4)   Jeder Mitgliedstaat, der sich nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses an der Agentur beteiligen möchte oder der aus der Agentur austreten möchte, teilt dies dem Rat mit und unterrichtet den Hohen Vertreter. Technische oder finanzielle Regelungen, die durch die Beteiligung oder das Ausscheiden eines Mitgliedstaats erforderlich werden könnten, werden vom Lenkungsausschuss nach Artikel 8 festgelegt.

(5)   Die Agentur hat ihren Sitz in Brüssel.

Artikel 2

Auftrag

(1)   Die Agentur hat den Auftrag, dem Rat und den Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen um die Verbesserung der Verteidigungsfähigkeiten der EU im Bereich der Krisenbewältigung zu helfen und die GSVP, wie sie sich gegenwärtig darstellt und in Zukunft entwickelt, zu unterstützen.

(2)   Die Agentur ermittelt den operativen Bedarf und fördert Maßnahmen zur Bedarfsdeckung, trägt zur Ermittlung von Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Basis des Verteidigungssektors bei und führt diese Maßnahmen gegebenenfalls durch, beteiligt sich an der Festlegung einer europäischen Politik im Bereich der Fähigkeiten und der Rüstung und unterstützt den Rat bei der Beurteilung der Verbesserung der militärischen Fähigkeiten.

(3)   Der Auftrag der Agentur lässt die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in Verteidigungsangelegenheiten unberührt.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff:

a)

„beteiligte Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die sich an der Agentur beteiligen,

b)

„beitragende Mitgliedstaaten“ die beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die zu einem bestimmten Projekt oder Programm der Agentur beitragen.

Artikel 4

Politische Aufsicht und Berichterstattung an den Rat

(1)   Die Agentur untersteht dem Rat und arbeitet unter seiner politischen Aufsicht; sie erstattet dem Rat regelmäßig Bericht und erhält von ihm regelmäßig Leitlinien.

(2)   Die Agentur erstattet dem Rat regelmäßig über ihre Tätigkeit Bericht, insbesondere

a)

unterbreitet sie dem Rat jedes Jahr im November einen Bericht über ihre Tätigkeit in dem jeweiligen Jahr und legt Angaben zu ihrem Arbeitsprogramm und ihren Haushaltsplänen für das kommende Jahr vor;

b)

unterbreitet sie dem Rat, sofern dieser einen Beschluss über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit erlässt, mindestens einmal im Jahr Informationen über ihren Beitrag zu den in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe f Ziffer ii genannten Bewertungstätigkeiten im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit.

Die Agentur unterrichtet den Rat rechtzeitig über wichtige Angelegenheiten, die dem Lenkungsausschuss zur Entscheidung vorgelegt werden.

(3)   Der Rat, der sich gegebenenfalls vom PSK oder von anderen zuständigen Ratsgremien beraten lässt, gibt jährlich einstimmig Leitlinien für die Tätigkeit der Agentur und insbesondere für ihr Arbeitsprogramm vor. Das Arbeitsprogramm der Agentur wird nach Maßgabe dieser Leitlinien erstellt.

(4)   Der Rat billigt jedes Jahr einstimmig einen Finanzrahmen für die Agentur für die kommenden drei Jahre. Dieser Finanzrahmen enthält die vereinbarten Prioritäten in Verbindung mit dem dreijährigen Arbeitsprogramm der Agentur und legt eine rechtsverbindliche Obergrenze für das erste Jahr sowie die Planzahlen für das zweite und dritte Jahr fest. Die Agentur unterbreitet dem Lenkungsausschuss spätestens am 31. März jedes Jahres einen Entwurf des Finanzrahmens und des dazugehörigen Arbeitsprogramms zur Prüfung.

(5)   Die Agentur kann dem Rat und der Kommission Empfehlungen erteilen, soweit dies für die Erfüllung ihres Auftrags erforderlich ist.

Artikel 5

Funktionen und Aufgaben

(1)   Bei der Erfüllung ihrer Funktionen und Aufgaben achtet die Agentur die sonstigen Zuständigkeiten der Union und der EU-Organe.

(2)   Die Agentur erfüllt ihre Funktionen und Aufgaben unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in Verteidigungsangelegenheiten.

(3)   Aufgabe der dem Rat unterstellten Agentur ist es,

a)

bei der Ermittlung der Ziele im Bereich der militärischen Fähigkeiten der Mitgliedstaaten und der Beurteilung, ob die von den Mitgliedstaaten in Bezug auf diese Fähigkeiten eingegangenen Verpflichtungen erfüllt wurden, mitzuwirken, indem sie insbesondere

i)

in Zusammenarbeit mit den zuständigen Ratsgremien einschließlich des EUMC und unter Rückgriff auf u. a. den Mechanismus zur Entwicklung der Fähigkeiten (CDM) und seine Nachfolgemechanismen den künftigen Bedarf der EU an Verteidigungsfähigkeiten ermittelt;

ii)

die Umsetzung des Plan zur Fähigkeitenentwicklung (CDP) und der Nachfolgepläne hierzu koordiniert;

iii)

anhand von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten zu vereinbaren sind, u. a. im Rahmen des CDP-Prozesses und des CDM und der Nachfolgemechanismen hierzu die Beitragszusagen der Mitgliedstaaten beurteilt;

b)

auf die Harmonisierung des operativen Bedarfs sowie die Festlegung effizienter und kompatibler Beschaffungsverfahren hinzuwirken, indem sie insbesondere

i)

die Harmonisierung des militärischen Bedarfs fördert und koordiniert;

ii)

durch Ermittlung und Verbreitung bewährter Verfahren eine kostenwirksame und effiziente Beschaffung fördert;

iii)

Beurteilungen zu den finanziellen Prioritäten für die Entwicklung und den Erwerb von Fähigkeiten abgibt;

c)

multilaterale Projekte zur Erfüllung der Ziele im Bereich der militärischen Fähigkeiten vorzuschlagen und für die Koordinierung der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Programme sowie die Verwaltung spezifischer Kooperationsprogramme zu sorgen, indem sie insbesondere

i)

neue multilaterale Kooperationsprojekte fördert und entsprechende Vorschläge unterbreitet;

ii)

Kooperationsmaßnahmen im operativen Bereich ermittelt und entsprechende Vorschläge unterbreitet;

iii)

auf die Koordinierung bestehender, von den Mitgliedstaaten durchgeführter Programme hinwirkt;

iv)

auf Ersuchen von Mitgliedstaaten Verantwortung für die Verwaltung spezifischer Programme übernimmt;

v)

auf Ersuchen von Mitgliedstaaten Programme, die von der OCCAR oder gegebenenfalls im Rahmen anderer Vereinbarungen zu verwalten sind, ausarbeitet;

d)

die Forschung auf dem Gebiet der Verteidigungstechnologie zu unterstützen, gemeinsame Forschungsaktivitäten sowie Studien zu technischen Lösungen, die dem künftigen operativen Bedarf gerecht werden, zu koordinieren und zu planen, indem sie insbesondere

i)

– gegebenenfalls in Verbindung mit den Forschungsmaßnahmen der Union -Forschungsprojekte, die auf die Deckung des künftigen Fähigkeitenbedarfs im Bereich Sicherheit und Verteidigung ausgerichtet sind, fördert und damit das industrielle und technologische Potenzials Europas auf diesem Gebiet stärkt;

ii)

eine gezieltere gemeinsame F&T im Verteidigungsbereich fördert;

iii)

durch Studien und Projekte Anstöße für F&T im Verteidigungsbereich gibt;

iv)

Verträge für F&T im Verteidigungsbereich verwaltet;

v)

in Verbindung mit der Kommission auf eine größtmögliche Komplementarität und Synergie zwischen Forschungsprogrammen im Verteidigungsbereich und zivilen oder sicherheitsrelevanten Forschungsprogrammen hinwirkt;

e)

dazu beizutragen, dass zweckdienliche Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Basis des Verteidigungssektors und für einen wirkungsvolleren Einsatz der Verteidigungsausgaben ermittelt werden, und diese Maßnahmen gegebenenfalls durchzuführen, indem sie insbesondere

i)

unbeschadet der Binnenmarktvorschriften und der diesbezüglichen Zuständigkeiten der Kommission dazu beiträgt, dass ein international wettbewerbsfähiger europäischer Markt für Verteidigungsgüter entsteht;

ii)

im Benehmen mit der Kommission und gegebenenfalls der Industrie einschlägige Politiken und Strategien entwickelt;

iii)

im Rahmen ihrer Aufgaben und in Abstimmung mit der Kommission die EU-weite Entwicklung und Harmonisierung einschlägiger Verfahren vorantreibt;

f)

sofern der Rat einen Beschluss über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit erlässt, diese Zusammenarbeit zu unterstützen, indem sie insbesondere

i)

größere gemeinsame oder europäische Initiativen zur Entwicklung der Fähigkeiten fördert;

ii)

zur regelmäßigen Beurteilung der Beiträge der beteiligten Mitgliedstaaten zu den Fähigkeiten beiträgt, und zwar insbesondere der Beiträge, die nach den Kriterien erfolgen, welche unter anderem auf Grundlage von Artikel 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 10) über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit aufgestellt werden, und mindestens einmal jährlich darüber Bericht erstattet.

Artikel 6

Rechtspersönlichkeit

Die Agentur besitzt die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erreichung ihrer Ziele erforderliche Rechtspersönlichkeit. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Agentur die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit besitzt, die juristischen Personen nach ihrem Recht zuerkannt ist. Die Agentur kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und nutzen und vor Gericht auftreten. Sie ist befugt, Verträge mit privaten oder öffentlichen Einrichtungen oder Organisationen zu schließen.

KAPITEL II

ORGANE UND PERSONAL DER AGENTUR

Artikel 7

Leiter der Agentur

(1)   Leiter der Agentur ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR).

(2)   Der Leiter der Agentur trägt die Verantwortung für die allgemeine Organisation und Arbeitsweise der Agentur. Er stellt sicher, dass die vom Rat vorgegebenen Leitlinien und die Beschlüsse des Lenkungsausschusses vom Hauptgeschäftsführer umgesetzt werden, der dem Leiter der Agentur Bericht erstattet.

(3)   Der Leiter der Agentur legt dem Rat die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Berichte der Agentur vor.

(4)   Der Leiter der Agentur ist verantwortlich für die Aushandlung von Verwaltungsvereinbarungen mit Drittstaaten und anderen Organisationen, Gruppen oder Einrichtungen gemäß den vom Lenkungsausschuss vorgegebenen Richtlinien. Im Rahmen solcher vom Lenkungsausschuss gebilligten Vereinbarungen hat er für angemessene Arbeitsbeziehungen zu den vorgenannten Staaten bzw. Organisationen, Gruppen oder Einrichtungen zu sorgen.

Artikel 8

Lenkungsausschuss

(1)   Das Entscheidungsgremium der Agentur ist ein Lenkungsausschuss, dem je ein Vertreter jedes beteiligten Mitgliedstaats, der befugt ist, für seine Regierung verbindlich zu handeln, sowie ein Kommissionsmitglied angehören. Der Lenkungsausschuss handelt im Rahmen der vom Rat vorgegebenen Leitlinien.

(2)   Der Lenkungsausschuss tritt auf der Ebene der Verteidigungsminister der beteiligten Mitgliedstaaten oder ihrer Vertreter zusammen. Er hält jährlich mindestens zwei Sitzungen auf der Ebene der Verteidigungsminister ab.

(3)   Der Leiter der Agentur führt den Vorsitz in den Sitzungen des Lenkungsausschusses und beruft diese ein. Auf Antrag eines beteiligten Mitgliedstaats beruft er innerhalb eines Monats eine Sitzung ein.

(4)   Der Leiter der Agentur kann die Befugnis, den Vorsitz in Sitzungen des Lenkungsausschusses auf der Ebene der Vertreter der Verteidigungsminister zu führen, delegieren.

(5)   Der Lenkungsausschuss kann in besonderen Zusammensetzungen tagen (z. B. Nationale Rüstungsdirektoren oder für Fähigkeitsentwicklung, F&T oder Verteidigungspolitik zuständige Direktoren).

(6)   An den Sitzungen des Lenkungsausschusses nehmen folgende Personen teil:

a)

der Hauptgeschäftsführer der Agentur nach Artikel 10 oder sein Vertreter;

b)

der Vorsitzende des EU-Militärausschusses oder sein Vertreter;

c)

Vertreter des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD).

(7)   Der Lenkungsausschusses kann bei Fragen von gemeinsamem Interesse beschließen,

a)

den Generalsekretär der NATO oder seinen benannten Vertreter,

b)

die Leiter/Vorsitzenden der Gremien anderer Vereinbarungen, Gruppierungen oder Organisationen, deren Arbeit für die Tätigkeit der Agentur relevant ist (z. B. derjenigen der LoI-Rahmenübereinkunft sowie der OCCAR und der ESA),

c)

gegebenenfalls Vertreter anderer Dritter einzuladen.

Artikel 9

Aufgaben und Befugnisse des Lenkungsausschusses

(1)   Im Rahmen der Leitlinien des Rates nach Artikel 4 Absatz 1 hat der Lenkungsausschuss folgende Aufgaben:

a)

Er billigt die dem Rat vorzulegenden Berichte;

b)

er billigt bis spätestens 31. Dezember eines jeden Jahres das Arbeitsprogramm der Agentur für das kommende Jahr auf der Grundlage eines vom Leiter der Agentur vorgelegten Entwurfs;

c)

er nimmt bis spätestens 31. Dezember eines jeden Jahres den Gesamthaushaltsplan der Agentur innerhalb des vom Rat beschlossenen Finanzrahmens für die Agentur an;

d)

er billigt die Erstellung von Ad-hoc-Projekten oder Ad-hoc-Programmen nach Artikel 19 innerhalb der Agentur;

e)

er ernennt den Hauptgeschäftsführer und bis zu zwei Stellvertreter;

f)

er beschließt, dass die Agentur von einem oder mehreren Mitgliedstaaten mit der Verwaltung und dem Finanzmanagement von bestimmten Tätigkeiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nach Artikel 17 betraut werden kann;

g)

er billigt Empfehlungen an den Rat oder die Kommission;

h)

er nimmt die Geschäftsordnung der Agentur an;

i)

er kann die Finanzvorschriften für die Ausführung des Gesamthaushalts der Agentur ändern;

j)

er kann die für das Vertragspersonal und die abgeordneten nationalen Experten geltenden Vorschriften und Regelungen ändern;

k)

er legt die technischen und finanziellen Regelungen im Hinblick auf die Beteiligung oder das Ausscheiden von Mitgliedstaaten nach Artikel 1 Absatz 4 fest;

l)

er nimmt Richtlinien im Hinblick auf die Aushandlung von Verwaltungsvereinbarungen durch den Leiter der Agentur an;

m)

er billigt die in Artikel 22 Absatz 1 genannten Ad-hoc-Vereinbarungen;

n)

er schließt die in Artikel 24 Absatz 1 genannten Verwaltungsvereinbarungen zwischen der Agentur und Dritten;

o)

er billigt die jährliche Rechnungslegung und Bilanzen;

p)

er nimmt alle anderen einschlägigen Beschlüsse in Zusammenhang mit der Erfüllung des Auftrags der Agentur an.

(2)   Sofern in diesem Beschluss nichts anderes festgelegt ist, beschließt der Lenkungsausschuss mit qualifizierter Mehrheit. Die Stimmen der beteiligten Mitgliedstaaten werden gemäß Artikel 16 Absätze 4 und 5 EUV gewichtet. Nur die Vertreter der beteiligten Mitgliedstaaten sind stimmberechtigt.

(3)   Erklärt ein Vertreter eines beteiligten Mitgliedstaats im Lenkungsausschuss, dass er aus wichtigen Gründen der nationalen Politik, die er auch nennen muss, die Absicht hat, einen mit qualifizierter Mehrheit zu fassenden Beschluss abzulehnen, so erfolgt keine Abstimmung. Der genannte Vertreter kann die Frage vom Leiter der Agentur dem Rat vorlegen lassen, damit dieser gegebenenfalls Leitlinien für den Lenkungsausschuss vorgibt. Alternativ kann der Lenkungsausschuss mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die Frage dem Rat zur Entscheidung vorzulegen. Der Rat beschließt einstimmig.

(4)   Der Lenkungsausschuss kann auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers oder eines beteiligten Mitgliedstaats die Einsetzung folgender Gremien beschließen:

a)

Ausschüsse zur Vorbereitung von Verwaltungs- und Haushaltsentscheidungen des Lenkungsausschusses, bestehend aus Delegierten der beteiligten Mitgliedstaaten und einem Vertreter der Kommission;

b)

Ausschüsse, die sich mit speziellen Fragen innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Agentur befassen. Diese Ausschüsse bestehen aus Delegierten der beteiligten Mitgliedstaaten und, sofern der Lenkungsausschuss nicht anders entscheidet, einem Vertreter der Kommission.

In dem Beschluss über die Einsetzung solcher Ausschüsse sind Inhalt und Dauer ihres Mandats festzulegen.

Artikel 10

Hauptgeschäftsführer

(1)   Der Hauptgeschäftsführer und sein(e) Stellvertreter werden auf Vorschlag des Leiters der Agentur vom Lenkungsausschuss für drei Jahre ernannt. Der Lenkungsausschuss kann diese Mandate um zwei Jahre verlängern. Der Hauptgeschäftsführer und bis zu zwei Stellvertreter unterstehen dem Leiter der Agentur und handeln im Einklang mit den Beschlüssen des Lenkungsausschusses.

(2)   Der Hauptgeschäftsführer, der von seinem Stellvertreter bzw. seinen Stellvertretern unterstützt wird, trifft alle Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die Agentur effizient und wirksam arbeitet. Der Hauptgeschäftsführer ist dafür verantwortlich, die Funktionseinheiten zu beaufsichtigen und zu koordinieren und somit die Kohärenz ihrer Arbeit insgesamt sicherzustellen. Der Hauptgeschäftsführer ist Leiter des Personals der Agentur.

(3)   Der Hauptgeschäftsführer ist verantwortlich für

a)

die Durchführung des jährlichen Arbeitsprogramms der Agentur;

b)

die Vorbereitung der Arbeit des Lenkungsausschusses, insbesondere des Entwurfs des jährlichen Arbeitsprogramms der Agentur;

c)

die Ausarbeitung des Entwurfs des jährlichen Gesamthaushaltsplans, der dem Lenkungsausschuss vorzulegen ist;

d)

die Ausarbeitung des dreijährigen Arbeitsprogramms, das dem Lenkungsausschuss vorzulegen ist;

e)

die Ausarbeitung des dreijährigen Finanzrahmens, der dem Rat vorzulegen ist;

f)

die Gewährleistung einer engen Zusammenarbeit mit den Vorbereitungsgremien des Rates, insbesondere dem PSK und dem EUMC, und die Bereitstellung von Informationen für diese Gremien;

g)

die Erstellung der in Artikel 4 Absatz 2 genannten Berichte;

h)

die Erstellung des Einnahmen- und Ausgabenplans sowie die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Agentur und der Haushaltspläne der Ad-hoc-Projekte oder Ad-hoc-Programme, mit denen die Agentur betraut wurde;

i)

die laufende Verwaltung der Agentur;

j)

alle Sicherheitsaspekte;

k)

sämtliche Personalfragen.

(4)   Der Hauptgeschäftsführer ist befugt, im Rahmen des Arbeitsprogramms und des Gesamthaushaltsplans der Agentur Verträge zu schließen und Personal einzustellen. Er ist der Anweisungsbefugte, der für die Ausführung der von der Agentur verwalteten Haushaltspläne verantwortlich ist.

(5)   Der Hauptgeschäftsführer ist dem Lenkungsausschuss gegenüber rechenschaftspflichtig.

(6)   Der Hauptgeschäftsführer ist der gesetzliche Vertreter der Agentur.

Artikel 11

Personal

(1)   Das Personal der Agentur einschließlich des Hauptgeschäftsführers besteht aus Vertrags- und Statutsbediensteten, die aus Bewerbern aus allen beteiligten Mitgliedstaaten nach dem Prinzip einer möglichst breiten geografischen Streuung sowie aus den EU-Organen ausgewählt werden. Es wird vom Hauptgeschäftsführer aufgrund entsprechender Kompetenz und Expertise im Wege fairer und transparenter Auswahlverfahren ausgewählt. Der Hauptgeschäftsführer veröffentlicht im Voraus detaillierte Angaben zu allen verfügbaren Planstellen sowie die für das Auswahlverfahren maßgeblichen Kriterien. In allen Fällen ist die Einstellung darauf ausgerichtet, für die Agentur Mitarbeiter zu gewinnen, deren Qualifikation und Effizienz höchsten Ansprüchen genügen.

(2)   Der Leiter der Agentur nimmt auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers und nach Beratung mit dem Lenkungsausschuss die Ernennung und die Verlängerung der Verträge der in leitender Funktion tätigen Bediensteten der Agentur vor.

(3)   Das Personal der Agentur setzt sich zusammen aus

a)

unmittelbar von der Agentur eingestellten Bediensteten, die unter den Staatsangehörigen der beteiligten Mitgliedstaaten ausgewählt und für einen bestimmten Zeitraum unter Vertrag genommen werden. Der Rat hat die für solche Bediensteten geltenden Vorschriften einstimmig gebilligt (2). Der Lenkungsausschuss überprüft diese Vorschriften und ändert sie erforderlichenfalls, soweit sie dem Lenkungsausschuss entsprechende Befugnisse einräumen;

b)

nationalen Experten, die von den beteiligten Mitgliedstaaten entweder für Planstellen innerhalb der Organisationsstruktur der Agentur oder für spezielle Aufgaben und Projekte abgeordnet werden. Der Rat hat die für solche Bediensteten geltenden Vorschriften einstimmig gebilligt (3). Der Lenkungsausschuss überprüft diese Vorschriften und ändert sie erforderlichenfalls, soweit sie dem Lenkungsausschuss entsprechende Befugnisse einräumen.

c)

Beamten der Union, die bei Bedarf für einen bestimmten Zeitraum und/oder für spezielle Aufgaben und Projekte zur Agentur abgestellt werden.

(4)   Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig für Streitigkeiten zwischen der Agentur und allen Personen, für die die auf das Personal der Agentur anwendbaren Vorschriften gegebenenfalls gelten.

KAPITEL III

HAUSHALTSPLAN UND FINANZREGELUNG

Artikel 12

Haushaltsgrundsätze

(1)   Die — in Euro erstellten — Haushaltspläne sind die Rechtsakte, durch die für jedes Haushaltsjahr sämtliche von der Agentur verwalteten Einnahmen und Ausgaben veranschlagt und bewilligt werden.

(2)   Die in den Haushaltsplan eingesetzten Mittel werden für die Dauer eines Haushaltsjahres, das am 1. Januar beginnt und am 31. Dezember desselben Jahres endet, bewilligt.

(3)   Jeder Haushalt muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Alle Einnahmen und Ausgaben werden nach dem Bruttoprinzip ausgewiesen.

(4)   Der Haushaltsplan umfasst getrennte Mittel in Form von Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen sowie nicht getrennte Mittel.

(5)   Die Verpflichtungsermächtigungen decken die Gesamtkosten der rechtlichen Verpflichtungen, die im Laufe des Haushaltsjahres eingegangen werden. Sie können als Gesamtbetrag oder in Jahrestranchen erfolgen. Die Verpflichtungsermächtigungen werden auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen verbucht.

(6)   Die Zahlungsermächtigungen decken die Ausgaben zur Erfüllung der im Laufe des Haushaltsjahres und/oder in früheren Haushaltsjahren eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen. Die Ausgaben werden auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember getätigten Mittelbindungen verbucht.

(7)   Die Einnahmen eines Haushaltsjahres werden auf der Grundlage der im Laufe des Haushaltsjahres vereinnahmten Beträge für dieses Haushaltsjahr ausgewiesen.

(8)   Einnahmen und Ausgaben dürfen nur im Wege der Verbuchung unter einer Haushaltslinie und nur bis zur Höhe der dort eingesetzten Mittel ausgeführt werden.

(9)   Die Mittel sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. im Einklang mit den Geboten der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit, zu verwenden.

Artikel 13

Gesamthaushaltsplan

(1)   Der Leiter der Agentur legt dem Lenkungsausschuss bis zum 31. März eines jeden Jahres einen Gesamtvoranschlag für den Entwurf des Gesamthaushaltsplans für das kommende Jahr vor, der der im Finanzrahmen vorgegebenen Planung Rechnung trägt.

(2)   Der Leiter der Agentur legt dem Lenkungsausschuss bis zum 30. Juni eines jeden Jahres den Entwurf des Gesamthaushaltsplans vor. Dieser Entwurf umfasst:

a)

die als notwendig erachteten Mittel

i)

zur Deckung der laufenden Kosten sowie der Ausgaben für Personal und Sitzungen,

ii)

für externe Beratung (insbesondere für die operative Analyse, die unerlässlich ist, damit die Agentur ihre Aufgaben erfüllen kann) sowie für spezielle Maßnahmen im Bereich Forschung und Technologie zum gemeinsamen Nutzen aller beteiligten Mitgliedstaaten (insbesondere technische Fallstudien und Durchführbarkeitsvorstudien);

b)

eine Vorausschätzung der zur Deckung der Ausgaben erforderlichen Einnahmen.

(3)   Der Lenkungsausschuss ist bestrebt sicherzustellen, dass die in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannten Mittel einen beträchtlichen Teil der in Absatz 2 genannten Gesamtmittel ausmachen. Ferner müssen sie dem tatsächlichen Bedarf entsprechen und der Agentur gestatten, ihre operative Funktion wahrzunehmen.

(4)   Dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans werden ein detaillierter Stellenplan und ausführliche Begründungen beigefügt.

(5)   Der Lenkungsausschuss kann einstimmig beschließen, dass der Entwurf des Gesamthaushaltsplans darüber hinaus ein bestimmtes Projekt oder Programm umfasst, wenn dies klar im gemeinsamen Interesse aller beteiligten Mitgliedstaaten liegt.

(6)   Die Mittel werden Titeln und Kapiteln zugeordnet, die die Ausgaben nach ihrer Art oder ihrer Zweckbestimmung zusammenfassen und erforderlichenfalls in Artikel unterteilt sind.

(7)   Jeder Titel kann ein Kapitel mit der Bezeichnung „vorläufig eingesetzte Mittel“ enthalten. Diese Mittel werden eingesetzt, wenn aus gewichtigen Gründen Ungewissheit über den Umfang der benötigten Mittel oder über die Möglichkeit der Ausführung der veranschlagten Mittel besteht.

(8)   Die Einnahmen setzen sich zusammen aus

a)

den Beiträgen, die von den an der Agentur beteiligten Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommen (BNE)-Schlüssels zu entrichten sind;

b)

sonstigen Einnahmen.

Für die zweckgebundenen Einnahmen werden im Gesamthaushaltsplan Haushaltslinien mit — soweit möglich — den vorgesehenen Beträgen eingerichtet.

(9)   Der Lenkungsausschuss nimmt den Entwurf des Gesamthaushaltsplans bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres innerhalb des Finanzrahmens der Agentur an. Dabei wird der Vorsitz im Lenkungsausschuss entweder vom Leiter der Agentur oder einem vom Leiter der Agentur bestimmten Vertreter oder von einem vom Leiter der Agentur dazu aufgeforderten Mitglied des Lenkungsausschusses wahrgenommen. Der Hauptgeschäftsführer erklärt die Annahme des Haushaltsplans und notifiziert ihn den beteiligten Mitgliedstaaten.

(10)   Wurde zu Beginn eines Haushaltsjahres der Entwurf des Gesamthaushaltsplans noch nicht gebilligt, so können für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliederung des Haushaltsplans monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel vorgenommen werden. Die Agentur darf jedoch monatlich höchstens über ein Zwölftel der Mittel verfügen, die in dem in Vorbereitung befindlichen Entwurf des Gesamthaushaltsplans vorgesehen sind. Der Lenkungsausschuss kann auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers mit qualifizierter Mehrheit beschließen, Ausgaben von mehr als einem Zwölftel zu genehmigen, sofern die Summe der für das laufende Haushaltsjahr vorgesehenen Haushaltsmittel den Gesamtbetrag der im abgelaufenen Haushaltsjahr bereitgestellten Mittel nicht übersteigt. Der Hauptgeschäftsführer kann die Beiträge abrufen, die zur Deckung der nach dieser Bestimmung genehmigten Mittel erforderlich sind; diese sind binnen 30 Tagen nach Versendung des Beitragsabrufs zu entrichten.

Artikel 14

Berichtigungshaushaltspläne

(1)   Unter unvermeidlichen, außergewöhnlichen oder unvorhergesehenen Umständen kann der Hauptgeschäftsführer den Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans vorlegen, der sich in den vom Finanzrahmen vorgegebenen Grenzen bewegt.

(2)   Der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans wird nach demselben Verfahren wie der Gesamthaushaltsplan erstellt, vorgeschlagen, festgestellt und notifiziert und bewegt sich in den vom Finanzrahmen vorgegebenen Grenzen. Der Lenkungsausschuss handelt unter gebührender Berücksichtigung der Dringlichkeit.

(3)   Erweisen sich die vom Finanzrahmen vorgegebenen Grenzen aufgrund außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände als nicht ausreichend, legt der Lenkungsausschuss unter umfassender Berücksichtigung der in Artikel 13 Absätze 2 und 3 festgelegten Vorschriften den Berichtigungshaushaltsplan vor, über den der Rat einstimmig zu beschließen hat.

Artikel 15

Zweckgebundene Einnahmen

(1)   Die Agentur kann für spezielle Zwecke im Rahmen ihres Gesamthaushaltsplans zur Deckung von anderen Kosten als den in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i genannten als zweckgebundene Einnahmen finanzielle Beiträge erhalten

a)

aus dem Haushaltsplan der Europäischen Union auf Einzelfallbasis und unter Wahrung der für diesen Haushaltsplan geltenden Regeln, Verfahren und Beschlussfassungsverfahren;

b)

von Mitgliedstaaten, dritten Staaten oder anderen dritten Parteien.

(2)   Zweckgebundene Einnahmen können nur für den ausgewiesenen Zweck verwendet werden.

Artikel 16

Beiträge und Erstattungen

(1)   Festsetzung der Beiträge, wenn der BNE-Schlüssel Anwendung findet.

a)

Wenn der BNE-Schlüssel Anwendung findet, erfolgt die Aufteilung der Beiträge auf die Mitgliedstaaten, deren Beitrag abgerufen wird, nach dem Bruttosozialprodukt-Schlüssel gemäß Artikel 41 Absatz 2 EUV und im Einklang mit dem Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (4) oder etwaigen anderen Beschlüssen des Rates, die diesen ersetzen.

b)

Die Angaben für die Berechnung der Beiträge sind der Spalte „BNE-Eigenmittel-Reserven“ der Tabelle „Zusammenfassender Überblick über die Finanzierung des Gesamthaushaltsplans — nach Eigenmittelarten und Mitgliedstaaten“ im Anhang zum letzten Haushaltsplan der Europäischen Union zu entnehmen. Der Beitrag jedes Mitgliedstaats, dessen Beitrag abgerufen wird, ist proportional dem Anteil des Bruttonationaleinkommens (BNE) dieses Mitgliedstaats am Gesamt-BNE der Mitgliedstaaten, deren Beitrag abgerufen wird.

(2)   Zeitplan für die Zahlung der Beiträge

a)

Die beteiligten Mitgliedstaaten leisten die zur Finanzierung des Gesamthaushaltsplans der Agentur vorgesehenen Beiträge in drei gleichen Tranchen, die jeweils am 15. Februar, 15. Juni und 15. Oktober eines Haushaltsjahres fällig sind.

b)

Wird ein Berichtigungshaushaltsplan verabschiedet, so zahlen die betreffenden Mitgliedstaaten die erforderlichen Beiträge innerhalb von 60 Tagen nach der Übermittlung des entsprechenden Beitragsabrufs.

c)

Jeder Mitgliedstaat trägt die Bankgebühren, die im Zusammenhang mit der Zahlung seiner eigenen Beiträge anfallen.

d)

Ist der Jahreshaushaltsplan Ende November noch nicht gebilligt, so kann die Agentur den Mitgliedstaaten auf Wunsch individuelle vorläufige Beitragsabrufe übermitteln.

Artikel 17

Ausgabenverwaltung durch die Agentur im Namen der Mitgliedstaaten

(1)   Der Lenkungsausschuss kann auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers oder eines Mitgliedstaats beschließen, dass die Agentur von Mitgliedstaaten mit der Verwaltung und dem Finanzmanagement von bestimmten Tätigkeiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, betraut werden kann.

(2)   Der Lenkungsausschuss kann die Agentur in seinem Beschluss ermächtigen, im Namen bestimmter Mitgliedstaaten Verträge zu schließen. Er kann sie dazu ermächtigen, sich zuvor bei diesen Mitgliedstaaten die Mittel zu beschaffen, die zur Erfüllung geschlossener Verträge erforderlich sind.

Artikel 18

Ausführung des Haushaltsplans

(1)   Die für den Gesamthaushaltsplan der Agentur geltenden Finanzvorschriften sind vom Rat einstimmig angenommen worden (5). Der Lenkungsausschuss überprüft die Vorschriften und ändert sie gegebenenfalls einstimmig.

(2)   Der Lenkungsausschuss billigt auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers gegebenenfalls die Ausführungsbestimmungen zur Ausführung und Kontrolle des Gesamthaushaltsplans insbesondere in Bezug auf die öffentliche Beschaffung; einschlägige EU-Vorschriften bleiben davon unberührt. Der Lenkungsausschuss stellt insbesondere sicher, dass der Beschaffungssicherheit und dem notwendigen Schutz sowohl des Verteidigungsgeheimnisses als auch der Rechte des geistigen Eigentums gebührend Rechnung getragen wird.

(3)   Die in diesem Artikel genannten Finanzbestimmungen und -vorschriften gelten nicht für Ad-hoc-Projekte und Ad-hoc-Programme nach den Artikeln 19 und 20.

KAPITEL IV

AD-HOC-PROJEKTE ODER AD-HOC-PROGRAMME UND ZUGEHÖRIGE HAUSHALTSPLÄNE

Artikel 19

Billigung von Ad-hoc-Projekten oder Ad-hoc-Programmen der Kategorie A (Opt out) und den zugehörigen Ad-hoc-Haushaltsplänen

(1)   Einer oder mehrere beteiligte Mitgliedstaaten oder der Hauptgeschäftsführer können dem Lenkungsausschuss ein Ad-hoc-Projekt oder Ad-hoc-Programm vorlegen, das in den Zuständigkeitsbereich der Agentur fällt und das von einer generellen Beteiligung der beteiligten Mitgliedstaaten ausgeht, die sich an der Agentur beteiligen. Der Lenkungsausschuss wird über den gegebenenfalls vorliegenden Ad-hoc-Haushaltsplan, der zu dem vorgeschlagenen Projekt oder Programm gehört, sowie über mögliche Beiträge Dritter, unterrichtet.

(2)   Grundsätzlich leisten alle beteiligten Mitgliedstaaten einen Beitrag. Sie teilen dem Hauptgeschäftsführer ihre diesbezüglichen Absichten mit.

(3)   Der Lenkungsausschuss billigt die Erstellung des Ad-hoc-Projekts oder Ad-hoc-Programms.

(4)   Der Lenkungsausschuss kann auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers oder eines beteiligten Mitgliedstaats beschließen, einen Ausschuss zur Überwachung der Verwaltung und Umsetzung des Ad-hoc-Projekts oder Ad-hoc-Programms einzurichten. Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern aller beitragenden Mitgliedstaaten und, falls die Union zu dem Projekt oder Programm beiträgt, einem Vertreter der Kommission zusammen. In dem Beschluss des Lenkungsausschusses wird festgelegt, welches Mandat der Ausschuss erhält und für welchen Zeitraum er eingesetzt wird.

(5)   Für das Ad-hoc-Projekt oder Ad-hoc-Programm billigen die beitragenden Mitgliedstaaten, die im Lenkungsausschuss zusammentreten,

a)

die Vorschriften für die Verwaltung des Projekts oder Programms;

b)

gegebenenfalls den dem Projekt oder Programm zugehörigen Ad-hoc-Haushaltsplan, den Schlüssel für die Beiträge und die erforderlichen Durchführungsvorschriften;

c)

die Beteiligung Dritter an dem in Absatz 4 genannten Ausschuss. Ihre Beteiligung berührt nicht die Beschlussfassungsautonomie der Union.

(6)   Leistet die Union einen Beitrag zu einem Ad-hoc-Projekt oder Ad-hoc-Programm, so beteiligt sich die Kommission an den in Absatz 5 genannten Beschlüssen; die für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Beschlussfassungsverfahren werden dabei umfassend eingehalten.

Artikel 20

Billigung von Ad-hoc-Projekten oder Ad-hoc-Programmen der Kategorie B (Opt in) und den zugehörigen Ad-hoc-Haushaltsplänen

(1)   Einer oder mehrere beteiligte Mitgliedstaaten können den Lenkungsausschuss darüber informieren, dass sie beabsichtigen, ein Ad-hoc-Projekt oder Ad-hoc-Programm, das in den Zuständigkeitsbereich der Agentur fällt, gegebenenfalls mit dem zugehörigen Ad-hoc-Haushaltsplan, auszuarbeiten. Der Lenkungsausschuss wird über den gegebenenfalls vorliegenden, zu dem vorgeschlagenen Projekt oder Programm gehörenden Ad-hoc-Haushaltsplan informiert, ebenso wie über gegebenenfalls relevante Einzelheiten in Bezug auf die für ein solches Projekt oder Programm vorzusehende Personalausstattung und mögliche Beiträge Dritter.

(2)   In dem Bestreben, möglichst viele Gelegenheiten zur Zusammenarbeit zu bieten, werden alle beteiligten Mitgliedstaaten rechtzeitig über Ad-hoc-Projekte und Ad-hoc-Programme, einschließlich der Grundlage, auf der eine Beteiligung erweitert werden könnte, informiert, so dass jeder beteiligte Mitgliedstaat sein Interesse an einer Beteiligung bekunden kann. Außerdem wird/werden sich der/die Urheber des Projekts oder Programms darum bemühen, eine möglichst weitreichende Teilnahme zu ermöglichen. Die Beteiligung wird von den Urhebern von Fall zu Fall festgelegt.

(3)   Das Ad-hoc-Projekt oder Ad-hoc-Programm wird dann als Projekt bzw. Programm der Agentur betrachtet, sofern nicht der Lenkungsausschuss innerhalb eines Monats, nachdem er die in Absatz 1 genannten Informationen erhalten hat, anderweitig entscheidet.

(4)   Jeder beteiligte Mitgliedstaat, der sich zu einem späteren Zeitpunkt an dem Ad-hoc-Projekt oder Ad-hoc-Programm beteiligen möchte, teilt den beitragenden Mitgliedstaaten seine diesbezügliche Absicht mit. Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang dieser Mitteilung entscheiden die beitragenden Mitgliedstaaten untereinander über die Beteiligung des betreffenden Mitgliedstaats; dabei wird die Grundlage, die festgelegt wurde, als die beteiligten Mitgliedstaaten über das Projekt oder Programm informiert wurden, gebührend berücksichtigt.

(5)   Die beitragenden Mitgliedstaaten fassen gemeinsam die für die Erstellung und Umsetzung des Ad-hoc-Projekts oder Ad-hoc-Programms und gegebenenfalls des zugehörigen Ad-hoc-Haushaltsplans erforderlichen Beschlüsse. Leistet die Union einen Beitrag zu einem solchen Projekt oder Programm, so beteiligt sich die Kommission unter umfassender Einhaltung der für den Gesamthaushalt der Europäischen Union geltenden Beschlussfassungsverfahren an den in diesem Absatz genannten Beschlüssen. Die beitragenden Mitgliedstaaten halten den Lenkungsausschuss gegebenenfalls über Entwicklungen im Zusammenhang mit einem solchen Projekt oder Programm auf dem Laufenden.

Artikel 21

Beiträge aus dem Haushalt der Europäischen Union zu den Ad-hoc-Haushaltsplänen

Die für Ad-hoc-Projekte oder Ad-hoc-Programme aufgestellten Ad-hoc-Haushaltspläne nach den Artikeln 19 und 20 können mit Beiträgen aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union ergänzt werden.

Artikel 22

Beteiligung Dritter

(1)   Dritte können zu einem bestimmten Ad-hoc-Projekt oder Ad-hoc-Programm und dem nach Artikel 19 oder Artikel 20 aufgestellten zugehörigen Haushaltsplan beitragen. Für jedes bestimmte Projekt oder Programm billigt der Lenkungsausschuss mit qualifizierter Mehrheit erforderlichenfalls die Ad-hoc-Vereinbarungen zwischen der Agentur und Dritten.

(2)   Bei Projekten nach Artikel 19 billigen die im Lenkungsausschuss zusammentretenden beitragenden Mitgliedstaaten alle erforderlichen Modalitäten mit den betreffenden Dritten in Bezug auf deren Beiträge.

(3)   Bei Projekten nach Artikel 20 beschließen die beitragenden Mitgliedstaaten alle erforderlichen Regelungen mit den betreffenden Dritten in Bezug auf deren Beiträge.

(4)   Leistet die Union einen Beitrag zu einem Ad-hoc-Projekt oder Ad-hoc-Programm, beteiligt sich die Kommission an den in den Absätzen 2 und 3 genannten Beschlüssen.

KAPITEL V

BEZIEHUNGEN ZUR KOMMISSION

Artikel 23

Beteiligung an der Arbeit der Agentur

(1)   Die Kommission ist nicht stimmberechtigtes Mitglied des Lenkungsausschusses und wird in vollem Umfang an der Arbeit der Agentur beteiligt.

(2)   Die Kommission kann sich auch an Projekten und Programmen der Agentur beteiligen.

(3)   Die Agentur arbeitet die erforderlichen Verwaltungsvereinbarungen aus und stellt die nötigen Arbeitsbeziehungen zur Kommission her, um insbesondere in den Bereichen, in denen die Tätigkeiten der Union für die Aufgabe der Agentur von Belang sind und in denen die Tätigkeiten der Agentur die der Union berühren, Fachwissen und Empfehlungen auszutauschen.

(4)   Regelungen, die erforderlich sind, um einen Beitrag auf Einzelfallbasis aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß den Artikeln 15 und 21 abzudecken, werden einvernehmlich zwischen der Agentur und der Kommission oder einvernehmlich zwischen den beitragenden Mitgliedstaaten und der Kommission festgelegt.

KAPITEL VI

BEZIEHUNGEN ZU DRITTEN STAATEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN

Artikel 24

Verwaltungsvereinbarungen und sonstige Fragen

(1)   Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Agentur Verwaltungsvereinbarungen mit dritten Staaten, Organisationen und Einrichtungen schließen. Derartige Vereinbarungen erstrecken sich insbesondere auf

a)

den Grundsatz einer Beziehung zwischen der Agentur und einem Dritten;

b)

Bestimmungen zu Konsultationen über Fragen im Zusammenhang mit der Arbeit der Agentur;

c)

Sicherheitsfragen.

Dabei wahrt die Agentur den einheitlichen institutionellen Rahmen und die Beschlussfassungsautonomie der EU. Jede Vereinbarung wird vom Lenkungsausschuss nach einstimmiger Billigung durch den Rat getroffen.

(2)   Die Agentur entwickelt enge Arbeitsbeziehungen zu den einschlägigen Elementen der OCCAR und denjenigen der LoI-Rahmenübereinkunft im Hinblick darauf, diese Elemente zu gegebener Zeit unter den entsprechenden Voraussetzungen und in gegenseitigem Einvernehmen zu integrieren bzw. ihre Grundsätze und Praktiken zu übernehmen.

(3)   Es wird für gegenseitige Transparenz und kohärente Entwicklungen im Bereich der Fähigkeiten gesorgt, indem die CDM-Verfahren zur Anwendung gelangen. Weitere Arbeitsbeziehungen zwischen der Agentur und den einschlägigen NATO-Gremien werden durch eine Verwaltungsvereinbarung gemäß Absatz 1 festgelegt; dabei wird der festgelegte Rahmen für die Zusammenarbeit und die Konsultation zwischen der EU und der NATO in vollem Umfang eingehalten.

(4)   Die Agentur ist berechtigt, im Rahmen der in Absatz 1 vorgesehenen Vereinbarungen Arbeitsbeziehungen zu anderen als den in den Absätzen 2 und 3 genannten Organisationen und Einrichtungen herzustellen, um deren mögliche Teilnahme an Projekten und Programmen zu erleichtern.

(5)   Die Agentur ist berechtigt, im Rahmen der in Absatz 1 vorgesehenen Vereinbarungen Arbeitsbeziehungen zu dritten Staaten herzustellen, um deren mögliche Teilnahme an bestimmten Projekten und Programmen zu erleichtern.

(6)   Den nicht der EU angehörenden ehemaligen Mitgliedern der Westeuropäischen Rüstungsgruppe wird mit Blick auf ihre mögliche Beteiligung größtmögliche Transparenz hinsichtlich der spezifischen Projekte und Programme der Agentur gewährt. Zu diesem Zweck wird ein Beratender Ausschuss eingesetzt, der als Forum für den Gedanken- und Informationsaustausch über Fragen von gemeinsamem Interesse, die in den Aufgabenbereich der Agentur fallen, dienen soll. Den Vorsitz führt der Hauptgeschäftsführer oder sein Stellvertreter. Dem Ausschuss gehören ein Vertreter jedes teilnehmenden Mitgliedstaats sowie ein Vertreter der Kommission und gemäß mit ihnen zu vereinbarenden Regelungen Vertreter der nicht der EU angehörenden ehemaligen WEAG-Mitglieder an.

(7)   Auf Antrag können sich andere nicht der EU angehörende europäische NATO-Mitgliedstaaten gemäß mit ihnen zu vereinbarenden Regelungen ebenfalls an dem in Absatz 6 genannten Beratenden Ausschuss beteiligen.

(8)   Der in Absatz 6 genannte Beratende Ausschuss kann auch als Forum für den Dialog mit Dritten über spezielle in den Zuständigkeitsbereich der Agentur fallende Fragen von gegenseitigem Interesse dienen sowie dazu, sicherzustellen, dass sie umfassend über Entwicklungen in Fragen von gemeinsamem Interesse und Möglichkeiten für eine künftige Zusammenarbeit auf dem Laufenden gehalten werden.

KAPITEL VII

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 25

Vorrechte und Immunitäten

Die Vorrechte und Immunitäten des Hauptgeschäftsführers und des Personals der Agentur sind in dem Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Verteidigungsagentur und ihrer Bediensteten vom 10. November 2004 geregelt.

Die Vorrechte und Befreiungen der Agentur sind in dem Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union geregelt, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist.

Artikel 26

Überprüfungsklausel

Der Leiter der Agentur legt dem Lenkungsausschuss spätestens 14. Juli 2014 einen Bericht über die Umsetzung dieses Beschlusses vor, um dessen Überprüfung durch den Rat zu ermöglichen.

Artikel 27

Haftung

(1)   Die vertragliche Haftung der Agentur unterliegt dem für den jeweiligen Vertrag geltenden Recht.

(2)   Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der Agentur geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

(3)   Die persönliche Haftung des Personals gegenüber der Agentur bestimmt sich nach den einschlägigen Vorschriften, die für die Agentur gelten.

Artikel 28

Zugang zu Dokumenten

Für Dokumente im Besitz der Behörde gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den öffentlichen Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (6).

Artikel 29

Sicherheit

(1)   Die Agentur wendet die mit dem Beschluss 2001/264/EG des Rates (7) angenommenen Sicherheitsvorschriften des Rates an.

(2)   Die Agentur stellt sicher, dass ihre externe Kommunikation angemessen gesichert ist.

Artikel 30

Sprachenregelung

Die Sprachenregelung der Agentur wird vom Rat einstimmig festgelegt.

Artikel 31

Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2004/551/GASP

Durch diesen Beschluss wird die Gemeinsame Aktion 2004/551/GASP über die Einrichtung der Europäischen Verteidigungsagentur aufgehoben und ersetzt.

Artikel 32

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. VINCENT-ROSTOWSKI


(1)  ABl. L 245 vom 17.7.2004, S. 17.

(2)  Beschluss 2004/676/EG des Rates vom 24. September 2004 über das Statut der Bediensteten der Europäischen Verteidigungsagentur (ABl. L 310 vom 7.10.2004, S. 9).

(3)  Beschluss 2004/677/EG des Rates vom 24. September 2004 betreffend die Regelung für zur Europäischen Verteidigungsagentur abgeordnete nationale Experten und abgestellte Angehörige der Streitkräfte der Mitgliedstaaten (ABl. L 310 vom 7.10.2004, S. 64).

(4)  ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.

(5)  Beschluss 2007/643/GASP des Rates vom 18. September 2007 über die Finanzregelung der Europäischen Verteidigungsagentur, über die Vorschriften für die Auftragsvergabe und die Vorschriften für die finanziellen Beiträge aus dem operativen Haushalt der Europäischen Verteidigungsagentur (ABl. L 269 vom 12.10.2007, S. 1).

(6)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S 43.

(7)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.