10.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 63/22


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 9. März 2011

über die Veröffentlichung und Verwaltung des Referenzdokuments gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1536)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/155/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 4,

gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Eisenbahnagentur vom 15. April 2010 zum Referenzdokument gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2009/965/EG vom 30. November 2009 über das Referenzdokument gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG (2) enthält in ihrem Anhang die Liste der Parameter für die Einstufung der nationalen Vorschriften in dem in Artikel 27 der Richtlinie 2008/57/EG genannten Referenzdokument.

(2)

Es ist wichtig, dass die in das Referenzdokument aufzunehmenden nationalen Vorschriften klar definiert sind, damit bestimmt werden kann, inwieweit sie für gleichwertig erklärt werden können und so eine möglichst große Anzahl von Vorschriften in Gruppe A gemäß Anhang VII Abschnitt 2 der Richtlinie 2008/57/EG eingestuft wird.

(3)

Die Mitgliedstaaten sind für die Aktualisierung ihrer nationalen Vorschriften verantwortlich. Aktualisierungen nationaler Vorschriften können sich für einen bestimmten Parameter gemäß Anhang VII Abschnitt 1 der Richtlinie 2008/57/EG auf die Einstufung der Vorschriften anderer Mitgliedstaaten auswirken.

(4)

Die Datenbank, in der die nationalen Vorschriften gegenübergestellt und nach ihrer Gleichwertigkeit eingestuft werden, muss auf dem neuesten Stand gehalten werden.

(5)

Die Europäische Eisenbahnagentur (nachstehend „die Agentur“) sollte für jeden Mitgliedstaat eine Liste der für die Fahrzeugzulassung geltenden nationalen Vorschriften erstellen, veröffentlichen und pflegen, in der für jeden Parameter die jeweilige nationale Vorschrift angegeben und die entsprechenden Vorschriften anderer Mitgliedstaaten eingestuft werden. Diese Listen sollten Bestandteil des Referenzdokuments sein.

(6)

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die im Referenzdokument aufgeführten Vorschriften und die gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2008/57/EG notifizierten Vorschriften miteinander im Einklang stehen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit haben, um das Referenzdokument zu aktualisieren und Vorschriften gemäß dem Verfahren in Artikel 17 zu notifizieren, zu ändern oder aufzuheben. Bis beide Regelwerke miteinander in Einklang gebracht wurden und eine zentrale Dateneingangsstelle für nationale Vorschriften verfügbar ist, können die nationalen Sicherheitsbehörden bei Unstimmigkeiten zwischen beiden Regelwerken die im Referenzdokument genannten Vorschriften für die Genehmigung der Inbetriebnahme von Fahrzeugen verwenden.

(7)

Darüber hinaus sind nationale Sicherheitsvorschriften, die gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) notifiziert werden, für das Referenzdokument nicht relevant. Jene Richtlinie wurde nämlich durch die Richtlinie 2008/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) geändert, um aus Anhang II der Richtlinie 2004/49/EG die nationalen Sicherheitsvorschriften über Anforderungen für die Inbetriebnahme und Instandhaltung von Fahrzeugen zu streichen.

(8)

Bei der Erstellung nationaler Referenzdokumente sollten die nationalen Sicherheitsbehörden (NSB) nach einer Erörterung in den zuständigen Arbeitsgruppen im Einklang mit den Zielen der Richtlinie 2008/57/EG Prioritäten festlegen und dabei die in den NSB vorhandenen Ressourcen berücksichtigen.

(9)

Gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG sollte die Kommission jederzeit befugt sein, eine an die Agentur gerichtete Maßnahme zur Änderung des Referenzdokuments zu beschließen.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des in Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG genannten Ausschusses im Einklang —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Inhalt des Referenzdokuments gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG ist im Anhang dieses Beschlusses angegeben.

(2)   Die Agentur veröffentlicht das Referenzdokument und hält es auf dem neuesten Stand. Über die Website der Agentur wird freier Zugang zu dem Dokument gewährleistet. Die Agentur veröffentlicht die erste Fassung des Referenzdokuments binnen vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses.

(3)   Die Agentur erstattet der Kommission und dem in Artikel 29 der Richtlinie 2008/57/EG genannten Ausschuss mindestens einmal jährlich Bericht über die bei der Veröffentlichung und Verwaltung des Referenzdokuments erzielten Fortschritte.

(4)   Die Kommission kann auf Ersuchen der Agentur, eines Mitgliedstaats oder von sich aus jederzeit einen Beschluss erlassen, um gemäß dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG das von der Agentur veröffentlichte Referenzdokument zu ändern.

Artikel 2

Für die Zwecke des Referenzdokuments bezeichnet der Ausdruck

a)

„Vorschrift“ eine in einem Mitgliedstaat geltende Anforderung, die derjenige, der die Fahrzeuginbetriebnahme beantragt, erfüllen muss, soweit die Anforderung Folgendes betrifft:

einen im Anhang der Entscheidung 2009/965/EG aufgeführten Parameter und/oder

Prüf- und Erprobungsanforderungen und/oder

ein für die Erteilung von Genehmigungen zur Inbetriebnahme von Fahrzeugen zu verwendendes Verfahren;

b)

„Einstufung“ die von einem Mitgliedstaat getroffene Zuordnung einer einen bestimmten Parameter betreffenden nationalen Vorschrift eines anderen Mitgliedstaats zu einer der Gruppen A, B oder C gemäß Anhang VII Abschnitt 2 der Richtlinie 2008/57/EG.

Artikel 3

(1)   Das nationale Referenzdokument der einzelnen Mitgliedstaaten enthält für jeden der im Anhang der Entscheidung 2009/65/EG aufgeführten Parameter Folgendes:

a)

einen Verweis auf die einschlägigen nationalen Vorschriften, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für die Genehmigung der Inbetriebnahme von Fahrzeugen gelten, oder die Angabe, dass in Bezug auf den betreffenden Parameter keine Anforderungen bestehen;

b)

die Einstufung der in anderen Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften gemäß Anhang VII Abschnitt 2 der Richtlinie 2008/57/EG.

(2)   Die Agentur erleichtert gegebenenfalls die von den nationalen Sicherheitsbehörden (NSB) vorzunehmende Einstufung nationaler Vorschriften über die Fahrzeugzulassung durch die Anberaumung entsprechender Sitzungen.

Artikel 4

(1)   Jede NSB stellt der Agentur die für die Erstellung des nationalen Referenzdokuments notwendigen Informationen bereit. Insbesondere müssen die NSB

a)

der Agentur für jeden Parameter die nationalen Vorschriften und ihre Einstufung nennen;

b)

der Agentur Änderungen der Vorschriften zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung mitteilen;

c)

eine Person oder Stelle benennen, die für die Übermittlung dieser Informationen an die Agentur verantwortlich ist;

d)

einen aktiven Meinungs- und Erfahrungsaustausch mit anderen NSB betreiben, um die Vorschriften gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b einstufen zu können. Die NSB arbeiten zusammen, um unnötige Anforderungen und überflüssige Überprüfungen zu streichen.

(2)   Die nationalen Referenzdokumente werden von den Mitgliedstaaten genehmigt.

(3)   Binnen eines Jahres nach Veröffentlichung ihrer nationalen Referenzdokumente sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Anforderungen im Referenzdokument und die Anforderungen in den gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2008/57/EG notifizierten Vorschriften miteinander im Einklang stehen. Sobald eine zentrale Dateneingangsstelle für die Notifizierung nationaler Vorschriften und für das Referenzdokument vorhanden ist, beträgt die Frist, in der beide miteinander in Einklang zu bringen sind, sechs Monate. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten das Datum mit, ab dem die zentrale Dateneingangsstelle für die Notifizierung nationaler Vorschriften verfügbar ist. Stellt die Agentur nach Ablauf dieser Frist Unstimmigkeiten fest, so teilt sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat mit. Wurde eine Vorschrift des Referenzdokuments noch nicht notifiziert, so ist diese Vorschrift entweder zu notifizieren oder das Referenzdokument zu aktualisieren.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses die für Validierung und Annahme sowie für Änderungen ihres nationalen Referenzdokuments zuständige Stelle mit.

Artikel 5

(1)   Wenn sich nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b die Änderung einer Vorschrift auf deren Einstufung in einem anderen Mitgliedstaat auswirken kann, unterrichtet die Agentur die NSB der betroffenen Mitgliedstaaten, so dass diese ihre Einstufung überprüfen können.

(2)   Erhält die Agentur Kenntnis von dem Vorschlag eines Mitgliedstaats, eine Vorschrift, die nach ihrer Meinung in Gruppe A einzustufen ist, in Gruppe B oder C einzustufen, so spricht sie diese Frage an und erörtert sie mit der zuständigen NSB, um eine Einigung über die korrekte Einstufung zu erzielen.

(3)   Ist die Agentur nach Gesprächen mit den betroffenen NSB der Auffassung, dass die von einer NSB vorgenommene Einstufung in Gruppe B oder C gemäß der Richtlinie 2008/57/EG ungerechtfertigt ist und eine unnötige Anforderung oder Überprüfung bedeutet, die sich unverhältnismäßig auf die Kosten oder die Frist für die Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung für Fahrzeuge auswirkt, so setzt die Agentur die Kommission hiervon in Kenntnis und richtet eine technische Stellungnahme an die Kommission und den betroffenen Mitgliedstaat.

(4)   Erforderlichenfalls erlässt die Kommission einen Beschluss gemäß dem Verfahren in Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG. Der Beschluss ist an die Agentur gerichtet, damit sie das Referenzdokument aktualisiert, sowie an den betreffenden Mitgliedstaat, damit er das nationale Referenzdokument gemäß Artikel 4 Absatz 2 genehmigt.

Artikel 6

Dieser Beschluss gilt nicht für die Republik Zypern und Malta, solange in deren Hoheitsgebiet kein Eisenbahnsystem besteht.

Artikel 7

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. April 2011.

Artikel 8

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten und die Europäische Eisenbahnagentur gerichtet.

Brüssel, den 9. März 2011

Für die Kommission

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 341 vom 22.12.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44.

(4)  ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 62.


ANHANG

REFERENZDOKUMENT

1.   Zweck des Referenzdokuments

Das Referenzdokument dient dazu, das Genehmigungsverfahren für die Inbetriebnahme von Fahrzeugen zu erleichtern, indem

a)

alle Parameter aufgeführt werden, die bei der Genehmigung der Inbetriebnahme von Fahrzeugen zu kontrollieren sind;

b)

alle Vorschriften angegeben werden, die die Mitgliedstaaten bei der Genehmigung der Inbetriebnahme von Fahrzeugen anwenden;

c)

jede Vorschrift einem der Parameter zugeordnet wird, die bei der Genehmigung der Inbetriebnahme von Fahrzeugen zu kontrollieren sind;

d)

alle Vorschriften in eine der Gruppen A, B oder C gemäß Anhang VII Abschnitt 2 der Richtlinie 2008/57/EG eingestuft werden;

e)

gemäß Artikel 1 der Entscheidung 2009/965/EG die nationalen Rechtsrahmen für die Inbetriebnahme von Fahrzeugen kurz beschrieben werden.

2.   Aufbau und Inhalt

Das Referenzdokument ist wie folgt aufgebaut:

Teil 1

:

Anwendungsanleitung: In diesem Teil wird auf die im vorliegenden Beschluss enthaltenen Elemente sowie alle sonstigen Informationen Bezug genommen, die für die Verwaltung, das Verständnis und den Gebrauch des Referenzdokuments von Belang sind.

Teil 2

:

Nationale Referenzdokumente: Das Referenzdokument enthält die nationalen Referenzdokumente der einzelnen Mitgliedstaaten mit einer Aufstellung und Einstufung der nationalen Vorschriften gemäß Artikel 3.

Teil 3

:

Angaben zu den nationalen Rechtsrahmen: Gemäß Artikel 1 der Entscheidung 2009/965/EG muss das Referenzdokument Angaben zum nationalen Rechtsrahmen für die Inbetriebnahme von Fahrzeugen enthalten. Dieser Teil ist auszufüllen, sobald die Mitgliedstaaten ihre nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2008/57/EG notifizieren.

3.   Anwendungsbereich des Referenzdokuments

Das Referenzdokument betrifft alle Inbetriebnahmegenehmigungen für Eisenbahnfahrzeuge, die der Richtlinie 2008/57/EG unterliegen und nationalen Vorschriften entsprechen müssen.

Nach Artikel 1 der Richtlinie 2008/57/EG sind davon Fahrzeuge betroffen, die sowohl im TEN als auch auf anderen Strecken eingesetzt werden sollen.

In Bezug auf TSI-konforme Fahrzeuge muss das Referenzdokument es ermöglichen, die für die einzelnen Parameter geltenden Vorschriften der verschiedenen Mitgliedstaaten miteinander vergleichen und einander zuordnen zu können, um die technische Verträglichkeit mit der Infrastruktur, die Beachtung der Sonderfälle, die Klärung offener Punkte und die Einhaltung nationaler Vorschriften zu überprüfen.

Darüber hinaus muss das Referenzdokument es ermöglichen, die nationalen Vorschriften, die die Liste der bei der Inbetriebnahme nicht TSI-konformer Fahrzeuge zu prüfenden Parameter betreffen, miteinander vergleichen und einander zuordnen zu können.