25.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 51/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 21. Februar 2011

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(2011/126/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

(2)

Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Ratsbeschlusses, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ausgehandelt.

(3)

Vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses wurde das Abkommen gemäß dem Beschluss 2010/144/EG des Rates (1) im Namen der Gemeinschaft am 30. November 2009 unterzeichnet.

(4)

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist.

(5)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten („das Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Union vor und macht folgende Mitteilung:

„Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009, ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist; von diesem Zeitpunkt an übt sie alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt all ihre Verpflichtungen. Daher müssen alle Bezugnahmen auf ‚die Europäische Gemeinschaft‘ im Text des Abkommens, soweit angemessen, als Bezugnahmen auf ‚die Europäische Union‘ gelesen werden“.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Brüssel, den 21. Februar 2011

Im Namen des Rates

Der Präsident

MARTONYI J.


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.2010, S. 15.