29.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 363/2010 DES RATES

vom 26. April 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1001/2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung unter anderem in Malaysia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Im Oktober 2008 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1001/2008 des Rates (2) endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren bestimmter Rohrstücke („Rohrstücke“ bzw. „betroffene Ware“) mit Ursprung unter anderem in Malaysia nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wieder eingeführt. Für Malaysia gelten derzeit folgende Antidumpingzölle: 59,2 % für Anggerik Laksana Sdn Bhd und 75 % für alle anderen Unternehmen.

1.2.   Überprüfungsantrag

(2)

Die Kommission erhielt einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung. Der Antrag wurde von Pantech Steel Industries Sdn Bhd („Antragsteller“), einem ausführenden Hersteller in Malaysia („betroffenes Land“), gestellt.

(3)

Der Antragsteller führte an, er habe die betroffene Ware in dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Antidumpingmaßnahmen stützen, und zwar vom 1. April 2000 bis zum 31. März 2001 („ursprünglicher Untersuchungszeitraum“) nicht in die Union ausgeführt und er sei mit keinem der ausführenden Hersteller der betroffenen Ware, die den unter Randnummer 1 beschriebenen Antidumpingmaßnahmen unterliegen, verbunden.

(4)

Außerdem sei er eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur baldigen Ausfuhr der betroffenen Ware in die Union eingegangen.

1.3.   Einleitung einer Neuausführer-Überprüfung

(5)

Die Kommission prüfte die vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweise und gelangte zu dem Schluss, dass diese ausreichten, um die Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung zu rechtfertigen. Nachdem die Kommission den Beratenden Ausschuss gehört und dem betroffenen Wirtschaftszweig der Union Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, leitete sie mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2009 (3) eine Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1001/2008 in Bezug auf den Antragsteller ein.

(6)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2009 wurde der mit der Verordnung (EG) Nr. 1001/2008 eingeführte Antidumpingzoll in Höhe von 75 % gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware, die vom Antragsteller hergestellt und zur Ausfuhr in die Union verkauft wurden, außer Kraft gesetzt. Gleichzeitig wurden die Zollverwaltungen nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung angewiesen, geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren einzuleiten.

(7)

Sollte die Untersuchung ergeben, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Festsetzung eines unternehmensspezifischen Zolls erfüllt, so könnte es sich nach der Verordnung (EG) Nr. 692/2009 als notwendig erweisen, den bislang geltenden Zoll für Einfuhren der betroffenen Ware von nicht in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1001/2008 einzeln aufgeführten Unternehmen zu ändern.

1.4.   Betroffene Ware

(8)

Bei der von der Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, mit Ursprung in Malaysia („betroffene Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 7307 93 11, ex 7307 93 19, ex 7307 99 30 und ex 7307 99 90 eingereiht werden.

1.5.   Betroffene Parteien

(9)

Die Kommission unterrichtete den Wirtschaftszweig der Union, den Antragsteller und die Vertreter des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(10)

Der „Defence Committee of the Steel Butt-Welding Fittings Industry of the European Union“ legte als Vertreter des Wirtschaftszweigs der Union („Wirtschaftszweig der Union“) den Kommissionsdienststellen seinen Standpunkt schriftlich dar. Der genannte Ausschuss focht die Zuverlässigkeit der Grundlage für den Ausfuhrpreis an. Es wurden auch Dokumente vorgelegt, die angeblich Versuche einer Umgehung der Maßnahmen belegten, sowie Angaben zum Preisniveau der für EU-Einführer zur Verfügung stehenden betroffenen Ware gemacht.

(11)

Die Kommission sandte dem Antragsteller und den mit ihm verbundenen Unternehmen einen Antidumpingfragebogen zu, der fristgerecht beantwortet wurde.

(12)

Außerdem sandte die Kommission Antidumpingfragebögen an in der Europäischen Union niedergelassene unabhängige Einführer, die jedoch nicht mitarbeiteten.

(13)

Die Kommission bemühte sich um Prüfung aller für die Feststellung des Status als neuer Ausführer und des Dumpings als notwendig erachteten Informationen und führte Kontrollbesuche in den Betrieben des Antragstellers und eines verbundenen Unternehmens in Malaysia durch:

Pantech Steel Industries Sdn Bhd (Antragsteller),

Pantech Corporation Sdn Bhd (verbundene Handelsgesellschaft).

1.6.   Untersuchungszeitraum

(14)

Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“).

2.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

2.1.   Status eines Neuausführers

(15)

Die Untersuchung bestätigte, dass das Unternehmen die betroffene Ware im ursprünglichen Untersuchungszeitraum nicht in die Europäische Union ausgeführt, aber danach mit solchen Ausfuhren begonnen hatte. Das Unternehmen ging während des UZÜ eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr ein. Die Verpflichtung bestand in drei Aufträgen derselben Einführergruppe in der EU.

(16)

Diese Aufträge wurden nach dem UZÜ durch Ausfuhrgeschäfte zu annähernd denselben Bedingungen bei unerheblichen Abweichungen hinsichtlich der Mengen und der Preise erledigt. Obwohl die betreffenden Mengen begrenzt waren, wurden sie als ausreichend erachtet, um eine zuverlässige Dumpingspanne zu ermitteln. Das Niveau der in Rechnung gestellten Preise wurde nämlich von weiteren den Kommissionsdienststellen vorliegenden Informationen gestützt, die auch die Preise des betreffenden Ausführers für Exporte in Drittländer umfassen und das in den untersuchten Geschäften ermittelte Preisbildungsmuster bestätigten.

(17)

Was die anderen Bedingungen für die Zuerkennung des Status als neuer Ausführer betrifft, so wies das Unternehmen hinreichend nach, dass es weder direkt noch indirekt mit einem der malaysischen ausführenden Hersteller verbunden ist, die im Hinblick auf die betroffene Ware den geltenden Antidumpingmaßnahmen unterliegen.

(18)

Daher wird bestätigt, dass das Unternehmen als neuer Ausführer nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung gilt und eine unternehmensspezifische Dumpingspanne zu ermitteln ist.

2.2.   Dumping

(19)

Der Antragsteller stellt die Rohrstücke her und verkauft die betroffene Ware im Inland und auf den Ausfuhrmärkten. Die Untersuchung ergab, dass auf dem Inlandsmarkt eine komplexe Absatzorganisation besteht, die unabhängige Vertriebsgesellschaften und verbundene Handelsgesellschaften umfasst, wobei die unabhängigen Vertriebsgesellschaften die betroffene Ware vom Hersteller erwerben und sie dann an die verbundenen Händler weiterverkaufen, die die Ware wiederum an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt weiterverkaufen. De facto handeln die unabhängigen Vertriebsgesellschaften als Agenten für den Antragsteller.

(20)

Gestützt auf das Vorstehende und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Verkäufe der verbundenen Handelsgesellschaften mit dem Antragsteller in Verbindung bringen lassen, werden die dem Endabnehmer von diesen verbundenen Handelsgesellschaften in Rechnung gestellten Preise als der erste Preis im normalen Handelsverkehr betrachtet und bilden deshalb die Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts.

(21)

Die Gesamtmenge der auf dem Inlandsmarkt verkauften Waren gilt nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung als repräsentativ, wenn sie mindestens 5 % der zur Ausfuhr in die Union verkauften Gesamtmenge entspricht. Die Kommission stellte fest, dass der Antragsteller Rohrstücke in insgesamt repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkaufte.

(22)

Anschließend ermittelte die Kommission die von den Handelsgesellschaften auf dem Inlandsmarkt verkauften Rohrstücktypen, die mit den zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren.

(23)

Außerdem prüfte die Kommission für die auf dem Inlandsmarkt in repräsentativen Mengen verkauften Rohrstücke, ob die Inlandsverkäufe nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten. Hierzu wurde der Anteil der gewinnbringenden Inlandsverkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt. Es wurde festgestellt, dass ausreichend Verkäufe im normalen Handelsverkehr erfolgten, sodass der Normalwert auf Grundlage der tatsächlichen Preise auf dem Inlandsmarkt ermittelt wurde.

(24)

In den wenigen Fällen, in denen der jeweilige Typ der betroffenen Ware im UZÜ nicht auf dem Inlandsmarkt verkauft wurde, wurde der Normalwert rechnerisch ermittelt, indem zu den Herstellkosten der ausgeführten Typen ein angemessener Prozentsatz für die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) und eine angemessene Gewinnspanne hinzugerechnet wurden.

(25)

Die betroffene Ware wurde direkt an unabhängige Abnehmer in der Union verkauft. Daher konnte der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise ermittelt werden, wie in Randnummer 16 erläutert.

(26)

Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen.

(27)

Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Unterschiede vorgenommen. Berichtigungen für Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten sowie Kreditkosten wurden in den Fällen zugestanden, die sich als begründet und korrekt erwiesen und stichhaltig belegt waren.

(28)

Der Antragsteller machte geltend, dass die Kommission, falls sie den Normalwert anhand der Inlandsverkäufe der verbundenen Handelsgesellschaften heranziehe, eine Berichtigung des Normalwertes aufgrund von Unterschieden bei der Handelsstufe auf dem Inlands- und dem EU-Markt vornehmen sollte. Er führte weiter aus, dass die Verkäufe auf dem EU-Markt auf der Großhandelsstufe erfolgten, während er im Inland gewöhnlich einen Großteil der Rohrstücke im Rahmen umfangreicherer Sendungen für Öl- und Gasprojektemärkte verkaufe, auf dem Rohrstücke im Vergleich zu den Leitungsrohren, Ventilen und anderen Hauptkomponenten häufig nur eine Nebenrolle spielen, und dass diese Geschäfte auf einer anderen Handelsstufe stattfänden.

(29)

Nach einer Analyse der Verkaufsbedingungen auf dem Inlandsmarkt, insbesondere des Gefüges der Verkaufspreise, ergab die Untersuchung, dass der Antragsteller keinen anhaltenden und eindeutigen Unterschied zwischen den Funktionen und Preisen der verschiedenen Handelsstufen auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung nachweisen konnte. Daher wurde keine Berichtigung vorgenommen.

(30)

Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im UZÜ nur drei Bestellungen praktisch gleichzeitig vorlagen und dass der Rohstoffpreis, welcher den Großteil der Kosten für die Herstellung ausmacht, in diesem Zeitraum erheblich schwankte, wurde die Dumpingspanne anhand eines Vergleichs der Normalwerte und der Ausfuhrpreise je Geschäftsvorgang ermittelt.

(31)

Der Vergleich ergab das Vorliegen von Dumping in Höhe von 49,9 % ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union.

(32)

Außerdem bestätigte die Untersuchung, dass die Preise des Antragstellers für Ausfuhren in Drittländer bei bedeutenden Mengen erheblich niedriger ausfallen als die Preise für die Ausfuhr in die Europäische Union, was auf ein Dumping auf Märkten in Drittländern hindeutet.

3.   ÄNDERUNG DER ÜBERPRÜFTEN MASSNAHMEN

(33)

In Anbetracht der Untersuchungsergebnisse sollte ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe der ermittelten Dumpingspanne eingeführt werden.

(34)

Die für den UZÜ ermittelte Dumpingspanne (49,9 %) liegt unter der in der Ausgangsuntersuchung für Malaysia ermittelten Schadensbeseitigungsspanne von 75 %. Daher wird vorgeschlagen, einen auf der Grundlage der Dumpingspanne von 49,9 % ermittelten Zoll zu erheben und die Verordnung (EG) Nr. 1001/2008 entsprechend zu ändern.

4.   RÜCKWIRKENDE ERHEBUNG DES ANTIDUMPINGZOLLS

(35)

Aufgrund der oben angeführten Feststellungen ist der für den Antragsteller geltende Antidumpingzoll rückwirkend auf die Einfuhren der betroffenen Ware zu erheben, die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 692/2009 zollamtlich erfasst wurden.

5.   ÜBERWACHUNGSKLAUSEL UND ETWAIGE WEITERE ÜBERPRÜFUNG

(36)

Zu beachten ist, dass die betroffenen Unternehmen über ein komplexes Vertriebssystem verfügen, innerhalb dessen die betroffene Ware auch aus anderen von Maßnahmen betroffenen Ländern eingeführt wird. Darüber hinaus besteht ein gewisses Risiko der Zollvermeidung aufgrund des großen Unterschieds zwischen den für die verschiedenen ausführenden Unternehmen in Malaysia geltenden Zollsätzen. Daher sind besondere Maßnahmen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Antidumpingzölle erforderlich.

(37)

Nach diesen besonderen Maßnahmen ist den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorzulegen, die den Bestimmungen im Anhang zu dieser Verordnung entspricht. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, wird der für alle übrigen Ausführer geltende residuale Antidumpingzoll erhoben.

(38)

Des Weiteren stellt der Rat fest, dass ihm von der Kommission mitgeteilt wurde, dass sie das betreffende Unternehmen zur Einreichung regelmäßiger Berichte auffordern wird, um die ordnungsgemäße Überwachung der Verkäufe der betroffenen Ware in die Union durch dieses Unternehmen sowie die damit verbundenen Preise und anderen Bedingungen zu gewährleisten, und Angaben zur Entwicklung der Verkaufspreise des Unternehmens am Inlandsmarkt anfordern wird. Der Rat stellt fest, dass insbesondere wenn keine solchen Berichte übermittelt werden oder diese Berichte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Maßnahmen möglicherweise nicht ausreichen, um die Auswirkungen des schadensverursachenden Dumpings zu beseitigen, unter Umständen die Einleitung einer Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung erforderlich ist. Ferner hält der Rat fest, dass der Kommission die Möglichkeit offensteht, von Amts wegen eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung einzuleiten, insbesondere nachdem ein Jahr seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung vergangen ist (obwohl auch eine frühere Untersuchung erforderlich werden kann). Es wird festgehalten, dass die Kommission zu diesem Zeitpunkt damit rechnet, dass aufgrund der besonderen Umstände in diesem Fall eine solche Überprüfung nach einem Jahr angemessen sein wird. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der für das betroffene Unternehmen festgesetzte Zoll lediglich auf einer begrenzten Zahl von Aufträgen beruht.

6.   UNTERRICHTUNG UND GELTUNGSDAUER DER MASSNAHMEN

(39)

Die betroffenen Parteien wurden über die Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren der Rohrstücke aus der Produktion des Antragstellers einzuführen und diesen rückwirkend auf die zollamtlich erfassten Einfuhren der betroffenen Ware zu erheben. Ihre Stellungnahmen wurden geprüft und, soweit angezeigt, berücksichtigt.

(40)

Diese Überprüfung berührt nicht den Zeitpunkt, an dem die mit der Verordnung (EG) Nr. 1001/2008 eingeführten Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung außer Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   In Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1001/2008 wird in die Tabelle unter die Hersteller in Malaysia Folgendes eingefügt:

„Land

Unternehmen

Zollsatz (%)

TARIC-Zusatzcode

Malaysia

Pantech Steel Industries Sdn Bhd

49,9

A961“

(2)   Der eingeführte Zoll wird auch rückwirkend auf die Einfuhren der betroffenen Ware erhoben, die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 692/2009 zollamtlich erfasst wurden.

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung von Einfuhren der betroffenen Ware aus der Herstellung von Pantech Steel Industries Sdn Bhd mit Ursprung in Malaysia einzustellen.

(3)   Dem Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1001/2008 wird der folgende Absatz angefügt:

„(3)   Die Anwendung der für Pantech Steel Industries Sdn Bhd festgelegten unternehmensspezifischen Zölle setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben im Anhang entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.“

(4)   Wegen der Einfügung des vorstehenden Absatzes in die Verordnung (EG) Nr. 1001/2008 wird Artikel 1 Absatz 3 der betreffenden Verordnung in Artikel 1 Absatz 4 umnummeriert.

(5)   In der Verordnung (EG) Nr. 1001/2008 wird folgender Anhang angefügt:

„ANHANG

Die in Artikel 1 Absatz 3 genannte gültige Handelsrechnung muss eine von einem Bevollmächtigten des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat, unterzeichnete Erklärung in folgender Form enthalten:

1.

Name und Funktion des Bevollmächtigten des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

2.

Folgende Erklärung: ‚Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften (Mengenangabe) [betroffene Ware] von (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) in (betroffenes Land) hergestellt wurden. Die Angaben auf dieser Rechnung sind vollständig und richtig; der in Rechnung gestellte Preis ist endgültig und wird durch keinerlei Praktiken teilweise oder ganz ersetzt.

Datum und Unterschrift‘.“

(6)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 26. April 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 275 vom 16.10.2008, S. 18.

(3)  ABl. L 199 vom 31.7.2009, S. 9.