27.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 105/112


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. April 2010

zur Erteilung der Genehmigung an Luxemburg zur Abweichung von der Entscheidung 2006/66/EG betreffend die technische Spezifikation für Interoperabilität in Bezug auf das Teilsystem „Fahrzeuge — Lärm“ des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems und von der Entscheidung 2006/861/EG betreffend die technische Spezifikation für Interoperabilität in Bezug auf das Teilsystem „Fahrzeuge — Güterwagen“ des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 2546)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(2010/234/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 9,

gestützt auf den Antrag Luxemburgs vom 23. September 2009,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Luxemburg beantragte am 23. September 2009 gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2008/57/EG die Genehmigung zur Abweichung von der Entscheidung 2006/66/EG der Kommission (2) (TSI Lärm) und von der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission (3) (TSI Güterwagen) für Wagentypen NA und AFA des Unternehmens LOHR.

(2)

Der Genehmigungsantrag bezieht sich auf Güterwagen, die zur Beförderung von Lastkraftwagen im Eisenbahnverkehr eingesetzt werden und bei deren Herstellung eine Konstruktion zugrunde gelegt wird, die bereits vor Inkrafttreten der beiden TSI angewandt wurde.

(3)

Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) hat die Europäische Eisenbahnagentur am 16. Dezember 2009 eine technische Stellungnahme zum Antrag auf Abweichung abgegeben.

(4)

In der Stellungnahme wird ausgeführt, dass die Bestimmungen in sechs Abschnitten der TSI Güterwagen zu den Punkten Zugvorrichtung, Anheben und Abstützen, Ausrüstungsbefestigung, Begrenzungslinie für den kinematischen Raumbedarf, dynamisches Fahrzeugverhalten und Feststellbremse (Abschnitte 4.2.2.1.2.2, 4.2.2.3.2.4, 4.2.2.3.2.5, 4.2.3.1, 4.2.3.4 bzw. 4.2.4.1.2.8) wegen der konstruktiven Einschränkungen, die sich aus der besonderen Art des beförderten Gutes ergeben, nicht auf die betreffenden Wagen angewendet werden können. Hinsichtlich der TSI Lärm müssen in den Wagen in Verbindung mit Verbundstoff-Bremsklötzen auch lautere Grauguss-Bremsklötze verwendet werden, um die erforderliche Bremsleistung zu erreichen. Bis eine leisere Technik zum Einsatz kommt, können die Grenzwerte für das Fahrgeräusch (Abschnitt 4.2.1.1 der TSI) daher nicht eingehalten werden.

(5)

Die wirtschaftlichen Gesamtauswirkungen der Anwendung der beiden TSI, insbesondere der Abschnitte 4.2.3.1 und 4.2.3.4 der TSI Güterwagen, auf die Wagentypen NA und AFA des Unternehmens LOHR werden auf fast 204 Mio. EUR geschätzt. Dieser Betrag würde in Verbindung mit anderen Anforderungen, die zur Einhaltung der TSI anzuwenden wären, nicht nur die wirtschaftliche Bestandsfähigkeit des Vorhabens erheblich beeinträchtigen, sondern seine Durchführung auch ernstlich verzögern oder zum Stillstand bringen.

(6)

Die Abweichung wird für einen begrenzten Zeitraum genehmigt, der von Luxemburg dazu genutzt werden sollte, die Entwicklung innovativer Lösungen zu beschleunigen, die durch die harmonisierten Spezifikationen gefördert werden und mit den betreffenden TSI vereinbar sind.

(7)

Die Bestimmungen dieses Beschlusses entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die am 23. September 2009 von Luxemburg gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2008/57/EG beantragte Abweichung von der TSI Lärm und der TSI Güterwagen für LOHR-Wagen des Typs NA und AFA wird mit folgenden Beschränkungen genehmigt:

a)

hinsichtlich der Bestimmungen von Abschnitt 4.2.1.1 der TSI Lärm solange keine technische Lösung zur Erreichung der Einhaltung zur Verfügung steht;

b)

hinsichtlich der Bestimmungen der Abschnitte 4.2.2.1.2.2, 4.2.2.3.2.4, 4.2.2.3.2.5 (nur Typ NA), 4.2.3.1, 4.2.3.4, 4.2.4.1.2.8 der TSI Güterwagen bis die geänderte Entscheidung zur TSI Güterwagen in Kraft tritt.

In jedem Fall ist die Abweichung nicht mehr zulässig für Wagen dieser beiden Typen, die nach dem 1. Januar 2015 in Dienst gestellt werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet.

Brüssel, den 26. April 2010

Für die Kommission

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 37 vom 8.2.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 344 vom 8.12.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1