1.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/34


VERORDNUNG (EG) Nr. 1169/2009 DER KOMMISSION

vom 30. November 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 353/2008 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für Anträge auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um mit Blick auf die verschiedenen Kategorien gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel zu gewährleisten, dass nur die den allgemeinen Grundsätzen und den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entsprechenden Angaben an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA; im Folgenden „die Behörde“) weitergeleitet und somit Gegenstand des Zulassungsverfahrens werden, ist es erforderlich, die Bedingungen festzulegen, unter denen Anträge auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben als gültig anerkannt werden können, und in diesem Zusammenhang die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zu klären.

(2)

Die Listen zugelassener und abgelehnter Angaben müssen aus Gründen der Transparenz gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in einem Register veröffentlicht werden. Zweck ist — wie in Erwägungsgrund 31 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erläutert —, wiederholte Anträge auf Zulassung von Angaben, die bereits bewertet wurden und schon Gegenstand des Zulassungsverfahrens waren, zu vermeiden. Daher ist es mit Blick auf die Modalitäten der Antragstellung erforderlich, auch die Vorschriften für die Rücknahme von Anträgen sowie die Fristen für die Vorlage eines Rücknahmegesuchs zu klären.

(3)

Der Antragsteller sollte seinen Antrag nur zurücknehmen können, solange die Behörde noch nicht ihre Stellungnahme gemäß Artikel 16 Absatz 1 bzw. Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 angenommen hat. Eine solche Frist ist notwendig, um den Nutzen der Angabenbewertung der Behörde zu wahren und die Wirksamkeit des Verfahrens für die Zulassung bzw. Ablehnung von Angaben sicherzustellen; sie ist weiterhin notwendig, um die Einreichung von Anträgen auf Zulassung bereits bewerteter Angaben zu vermeiden. In diesem Zusammenhang kann das Zulassungsverfahren nur beendet werden, wenn die Anträge gemäß den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen zurückgenommen werden; anderenfalls läuft das Verfahren weiter, nachdem die Behörde ihre Stellungnahme abgegeben hat.

(4)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 353/2008 der Kommission (2) wird wie folgt geändert:

1.

Nach Artikel 7 wird folgender Artikel 7a angefügt.

„Artikel 7a

Überprüfung der Gültigkeit von Anträgen durch die Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten überprüfen gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 die Gültigkeit der Anträge, bevor sie diese der Behörde zur Verfügung stellen.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 überprüft die zuständige nationale Behörde, ob die gemäß Artikel 15 oder Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 eingereichten Anträge die Daten gemäß Artikel 15 Absatz 3 der genannten Verordnung enthalten.

(3)   Die zuständige nationale Behörde überprüft zudem, ob

i)

die Angabe eine gesundheitsbezogene Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos oder über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern ist, sofern es sich um gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 eingereichte Anträge handelt;

ii)

die Angabe eine andere gesundheitsbezogene Angabe gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist als eine gesundheitsbezogene Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern, sofern es sich um gemäß Artikel 18 der genannten Verordnung eingereichte Anträge handelt.“

2.

Nach Artikel 7a wird folgender Artikel 7b angefügt.

„Artikel 7b

Rücknahme von Anträgen

(1)   Ein gemäß Artikel 15 oder Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 eingereichter Antrag kann vom Antragsteller so lange zurückgenommen werden, bis die Behörde ihre Stellungnahme gemäß Artikel 16 Absatz 1 oder Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 abgibt.

(2)   Das Rücknahmegesuch muss bei der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats eingereicht werden, der der Antrag gemäß Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 übermittelt wurde.

(3)   Die zuständige nationale Behörde setzt die Behörde, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Rücknahme in Kenntnis. Nur eine Antragsrücknahme, die die Bedingungen gemäß Absatz 1 und diesem Absatz erfüllt, beendet das Verfahren.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.

(2)  ABl. L 109 vom 19.4.2008, S. 11.