4.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 202/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 702/2009 DER KOMMISSION
vom 3. August 2009
zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf die Artikel 103za und 85x,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern, ist in Anbetracht dessen, dass sie im Rahmen der Tabellensätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission (2) eine riesige Menge an Informationen übermitteln und dass ihre Rechtsvorschriften häufig in elektronischer Form verfügbar sind, vorzusehen, dass die in Artikel 2 Absatz 2 derselben Verordnung vorgesehene Mitteilung ihrer Rechtsvorschriften zu dem Entwurf des Stützungsprogramms an die Kommission dadurch erfolgen kann, dass mitgeteilt wird, auf welcher Website die betreffenden Rechtsvorschriften abgerufen werden können. |
(2) |
Artikel 10 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 bezieht sich irrtümlicherweise auf Voraussetzungen desselben Artikels. Da in dem Artikel keine Voraussetzungen festgelegt sind, sie aber in der Verordnung enthalten sind, ist die Fassung des betreffenden Buchstabens entsprechend zu ändern. |
(3) |
Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 regelt die finanzielle Abwicklung der Investitionsmaßnahme. Um eine bessere Verwendung der Mittel zu ermöglichen, ist die Möglichkeit von Zahlungen nach der Durchführung bestimmter Aktionen einer Maßnahme vorzusehen, wobei gewährleistet werden muss, dass die im betreffenden Antrag vorgesehene Gesamtmaßnahme durchgeführt wird. Um außerdem die Abwicklung von Investitionsvorhaben in der derzeitigen wirtschaftlichen und finanziellen Krise zu erleichtern, sollte der Höchstbetrag für Vorschusszahlungen in den Jahren 2009 und 2010 angehoben werden. |
(4) |
Gemäß den Artikeln 103n und 180 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können die Mitgliedstaaten für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 103p, 103t und 103u derselben Verordnung unter Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften für staatliche Beihilfen einzelstaatliche Beihilfen gewähren. Während die Artikel 87 und 89 EG-Vertrag für die Erzeugung der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnisse und den Handel damit gelten, gilt Artikel 88 EG-Vertrag nicht für Zahlungen gemäß Artikel 103n Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, die die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit derselben Verordnung tätigen. Da somit eine Mitteilung der staatlichen Beihilfe in der Form gemäß der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (3) und der diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen nicht erforderlich ist, ist eine vereinfachte Mitteilung vorzusehen, um kontrollieren zu können, ob solche Zahlungen den Vorschriften über die staatlichen Beihilfen entsprechen. |
(5) |
Ziehen Erzeuger ihren Antrag auf die Rodungsprämie zurück oder roden sie die in ihrem Antrag angegebene Fläche nur teilweise oder gar nicht, so gefährdet dies die für diese Maßnahme vorgesehene effiziente Verwendung der Gemeinschaftsmittel. Über die bereits in Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 vorgesehenen Sanktionen hinaus ist vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten beschließen können, den Anträgen der betreffenden Erzeugern in den folgenden Jahren keine Priorität einzuräumen. |
(6) |
Die Anwendung des einzigen Annahmeprozentsatzes bedeutet einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand für Mitgliedstaaten, in denen sich die Rodungsanträge nur auf eine relativ kleine Fläche beziehen. Deshalb empfiehlt es sich, die Mitgliedstaaten von der Anwendung dieses Annahmeprozentsatzes zu befreien, wenn die unter die zulässigen Anträge fallende Fläche eine bestimmte Schwelle nicht erreicht. |
(7) |
Gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 müssen die Beträge angegeben werden, die im Rahmen der Betriebsprämienregelung für Rebflächen gezahlt werden. Gemäß Anhang VII derselben Verordnung müssen die Fläche, für die Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung für Rebflächen getätigt wurden, und der gezahlte Durchschnittsbetrag angegeben werden. Nachdem die Ansprüche zugeteilt worden sind, kann jedoch nicht mehr festgestellt werden, für welche Bodennutzung sie ursprünglich zugeteilt wurden, und die Antragsteller müssen auch nicht angeben, ob sich ihr jährlicher Antrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung auf Rebflächen bezieht. Zusätzlich werden der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (4) zusammengefasste Angaben der Betriebsprämienregelung übermittelt. Diese Angaben werden auch die Rebflächen betreffen. Deshalb sind die Zeilen, in die Angaben über Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung einzutragen sind, aus den jeweiligen Tabellen der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 zu streichen. |
(8) |
Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 ist daher entsprechend zu ändern. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Rechtsvorschriften zu dem Entwurf des Stützungsprogramms gemäß Absatz 1 nach dessen Einführung oder Änderung mit. Diese Mitteilung kann erfolgen, indem der Kommission mitgeteilt wird, auf welcher Website die betreffenden Rechtsvorschriften veröffentlicht sind.“ |
2. |
Artikel 10 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
3. |
Artikel 19 erhält folgende Fassung: „Artikel 19 Finanzielle Abwicklung (1) Die Unterstützung wird gezahlt, nachdem die Durchführung einzelner oder aller für die Unterstützung beantragten Maßnahmen — je nach Wahl des Mitgliedstaats für die Verwaltung der Regelung — abgeschlossen und vor Ort überprüft worden ist. Wird die Unterstützung normalerweise erst nach Durchführung aller Maßnahmen gezahlt, so erfolgt die Zahlung abweichend von Unterabsatz 1 jedoch für durchgeführte einzelne Maßnahmen, wenn die übrigen Maßnahmen wegen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (5) nicht durchgeführt werden konnten. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass die beantragte Gesamtmaßnahme aus anderen Gründen als höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 nicht vollständig durchgeführt worden ist, und wurde eine Unterstützung nach der Durchführung einzelner Maßnahmen im Rahmen der beantragten Gesamtmaßnahme gezahlt, so ziehen die Mitgliedstaaten die gezahlte Unterstützung wieder ein. (2) Begünstigte der Unterstützung für Investitionen können bei der zuständigen Zahlstelle die Zahlung eines Vorschusses beantragen, sofern diese Möglichkeit im nationalen Stützungsprogramm vorgesehen ist. Der Vorschuss darf 20 % der öffentlichen Unterstützung für die Investition nicht überschreiten und wird erst nach Leistung einer Bankgarantie oder einer entsprechenden Sicherheit in Höhe von 110 % des Vorschussbetrags gezahlt. Im Falle von Investitionen, bei denen die Einzelentscheidung über eine Beihilfegewährung 2009 oder 2010 getroffen wird, kann der Vorschussbetrag jedoch auf 50 % der sich auf die Investition beziehenden öffentlichen Beihilfe angehoben werden. Die Sicherheit wird freigegeben, wenn die zuständige Zahlstelle feststellt, dass der Betrag der tatsächlichen Ausgaben, die der öffentlichen Unterstützung für die Investition entsprechen, den Vorschussbetrag überschreitet. |
4. |
In Titel II Kapitel III wird folgender Artikel 37a eingefügt: „Artikel 37a Mitteilung über die staatliche Beihilfe (1) Ungeachtet von Artikel 5 Absatz 8, Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung müssen die Mitgliedstaaten, wenn sie eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 103n Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (6) gewähren, der Kommission Folgendes mitteilen:
(2) Findet Absatz 1 Buchstabe a Anwendung, so müssen die Mitgliedstaaten Tabelle 1 in Anhang VIIIc ausfüllen und
(3) Findet Absatz 1 Buchstabe b Anwendung, so müssen die Mitgliedstaaten der Kommission Folgendes übermitteln:
(4) Die in Form einer der Tabellen in Anhang VIIIc mitgeteilten Angaben müssen während der gesamten Laufzeit des Programms unbeschadet etwaiger späterer Änderungen des Programms gelten. (5) Ungeachtet von Artikel 103n Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und unbeschadet von Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung ändern die Mitgliedstaaten, die eine einzelstaatliche Beihilfe gewähren, ihr künftiges Stützungsprogramm, indem sie die diesbezüglichen Tabellen in Anhang VIIIb bis spätestens 15. Oktober 2009 ausfüllen. Artikel 103k Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 findet auf diese Änderungen Anwendung. |
5. |
Dem Artikel 70 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Hat ein Erzeuger seinen Antrag auf die Rodungsprämie in einem bestimmten Haushaltsjahr zurückgezogen oder die im Antrag genannte Fläche nur teilweise oder gar nicht gerodet, so kann ein Mitgliedstaat beschließen, ihm in einem späteren Haushaltsjahr keine Priorität gemäß Artikel 85s Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 einzuräumen.“ |
6. |
Dem Artikel 71 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Unbeschadet von Absatz 1 gilt der einzige Annahmeprozentsatz nicht für Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 85s Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zulässige Anträge für eine Fläche mitgeteilt haben, die kleiner als 50 Hektar ist.“ |
7. |
In Anhang VI wird Zeile 1 betreffend die Betriebsprämienregelung gestrichen. |
8. |
In Anhang VII wird Zeile 1 betreffend die Betriebsprämienregelung gestrichen. |
9. |
Nach Anhang VIIIb wird Anhang VIIIc eingefügt, der dem Anhang der vorliegenden Verordnung entspricht. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Nummern 4 und 9 gilt mit Wirkung vom 1. August 2009.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. August 2009
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1.
(3) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.
(4) ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1.
(5) ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.“
(6) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(7) ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 35.
(8) ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5.
(9) ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.“
ANHANG
„ANHANG VIIIc
Tabelle 1
Angaben über bereits gemäß den Artikeln 87, 88 und 89 EG-Vertrag zulässige Beihilferegelungen oder Angaben über die Befreiung einer bestimmten Maßnahme von der Mitteilungspflicht (1)
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Mitgliedstaat (2): … |
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Betroffene Region(en) (gegebenenfalls): … |
Maßnahmencode |
Bezeichnung der Beihilfemaßnahme |
Rechtsgrundlage der Regelung |
Laufzeit der Beihilfemaßnahme |
|
|
|
|
Jeweils Folgendes angeben:
— |
für Maßnahmen, die unter eine De-minimis-Verordnung fallen: „Alle im Rahmen dieser Maßnahme gewährten Beihilfen stehen im Einklang mit der De-minimis-Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 (Primärerzeugung) oder (EG) Nr. 1998/2006 (Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse)“ (3); |
— |
für genehmigte Beihilferegelungen: Angabe der Entscheidung der Kommission zur Genehmigung der staatlichen Beihilfe, einschließlich Nummer der staatlichen Beihilfe und Referenznummer des Genehmigungsschreibens’; |
— |
für im Rahmen einer Gruppenfreistellung genehmigte Beihilfen: Angabe der einzelnen Gruppenfreistellungsverordnung (d. h. entweder Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 oder Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission (4) und der Registriernummer. |
Tabelle 2
Allgemeines Informationsblatt (5)
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Mitgliedstaat (6): … |
|
Betroffene Region(en) (gegebenenfalls): … |
1. Angaben zur Beihilfe
1.1. |
Titel der Beihilfe (oder Name des begünstigten Unternehmens, wenn es sich um eine Einzelbeihilfe handelt): … |
1.2. |
Kurze Beschreibung des Ziels der Beihilfe: … Hauptziel (bitte nur ein Feld ankreuzen):
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1.3. |
Beihilferegelung — Einzelbeihilfe Die Mitteilung bezieht sich auf
|
2. Rechtsgrundlage im Recht des Mitgliedstaats
Titel der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsgrundlagen und Durchführungsvorschriften:
…
…
…
3. Beihilfeempfänger
3.1. |
Standort des (der) Beihilfeempfänger(s):
|
3.2. |
Im Falle einer Einzelbeihilfe:
|
3.3. |
Im Falle einer Beihilferegelung:
|
4. Form der Beihilfe und Finanzierung
Form, in der die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wird (gegebenenfalls für jede Maßnahme) (z. B. Zuschuss, zinsgünstiges Darlehen usw.):
…
…
Tabelle 3
Zusätzliches Informationsblatt über die Absatzförderung auf Drittlandsmärkten (Artikel 103p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (7)
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Mitgliedstaat (8): … |
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Betroffene Region(en) (gegebenenfalls): … |
Hiermit wird Folgendes zugesichert:
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Die Werbemaßnahme ist nicht auf bestimmte Unternehmen ausgerichtet. |
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Es besteht kein Risiko, dass die Werbemaßnahme den Verkauf von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigt oder deren Erzeugnisse schlecht macht. |
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Die Werbemaßnahme entspricht den Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 3/2008, einschließlich der Anforderung, dass die Werbemaßnahme nicht auf Markennamen ausgerichtet ist. (Um diese Behauptung zu unterstützen, muss nachgewiesen werden, dass die Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 eingehalten wurden.) |
Tabelle 4
Zusätzliches Informationsblatt über die Beihilfe zu den Kosten der Ernteversicherungsprämien (Artikel 103t der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007) (9)
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Mitgliedstaat (10): … |
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Betroffene Region(en) (gegebenenfalls): … |
1. |
Hiermit wird Folgendes zugesichert:
|
2. |
Die folgenden Verluste werden von der Versicherung gedeckt, für die eine Teilfinanzierung der Prämie im Rahmen der betreffenden Beihilfemaßnahme vorgesehen ist:
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3. |
Vorgeschlagene Beihilfeintensität: …%
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Tabelle 5
Zusätzliches Informationsblatt über die Investitionsbeihilfen (Artikel 103u der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007) (11)
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Mitgliedstaat (12): … |
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Betroffene Region(en) (gegebenenfalls): … |
1. Umfang und Empfänger der Beihilfe
1.1. |
Die Unterstützung wird für die folgenden materiellen oder immateriellen Investitionen gewährt, die die Gesamtleistung des Unternehmens verbessern (bitte ankreuzen):
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1.2. |
Die Beihilfe betrifft (bitte ankreuzen):
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1.3. |
Hiermit wird bestätigt, dass die Beihilfe keinen Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt wird:
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1.4. |
Für diese Mitteilung soll folgende Bestimmung des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor gelten — somit wird jeweils Folgendes bestätigt:
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2. Einzelbeihilfe
Die erstattungsfähigen Investitionen können 25 Mio. EUR oder der Beihilfebetrag kann 12 Mio. EUR überschreiten:
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ja |
|
nein |
Falls ja, folgen hier alle Angaben, die für eine einzelne Bewertung der Beihilfe erforderlich sind:
…
3. Beihilfeintensität
NB: |
Die Bedingungen beziehen sich auf die Höchstintensität des kumulierten Betrags des einzelstaatlichen und des gemeinschaftlichen Beitrags gemäß Artikel 103n Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. |
3.1. |
Wenn die Begünstigten KMU sind (Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008), ist die Beihilfehöchstintensität der zuschussfähigen Investitionen folgende:
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3.2. |
Für Beihilfen, die Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 (regionale Investitionsbeihilfen) oder den Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007—2013 unterliegen, ist die Beihilfehöchstintensität folgende:
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3.3. |
Für Investitionsbeihilfen zugunsten von Zwischenbetrieben in Regionen, die keinen Anspruch auf Regionalbeihilfe haben beträgt die Beihilfehöchstintensität … (höchstens 20 %). |
4. Förderkriterien und Ausgaben
4.1. |
Hiermit wird bestätigt, dass
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4.2. |
Für Investitionsbeihilfen in Regionen, die keinen Anspruch auf Regionalbeihilfe haben: Die zuschussfähigen Ausgaben für Investitionen entsprechen in allen Punkten den in den Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007—2013 aufgeführten zuschussfähigen Ausgaben:
Falls nein und sofern es sich bei den Begünstigten um KMU handelt, stehen die zuschussfähigen Ausgaben im Einklang mit Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008:
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5. Sonstige Angaben
Der Mitteilung ist die erforderliche Dokumentation beigefügt, aus der hervorgeht, dass die Beihilfe auf klar definierte Ziele ausgerichtet ist, die den festgestellten strukturellen und räumlichen Erfordernissen und strukturellen Nachteilen Rechnung tragen:
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ja |
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nein |
Falls ja, ist diese Dokumentation in einem Anhang zum vorliegenden ergänzenden Informationsblatt beizufügen.“
(1) Mitteilung gemäß Artikel 37a Absatz 2 der vorliegenden Verordnung.
(2) OP-Kürzel.
(3) Bitte angeben, welche Verordnung anwendbar ist.
(4) Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3).
(5) Mitteilung gemäß Artikel 37a Absatz 3 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung.
(6) OP-Kürzel.
(7) Mitteilung gemäß Artikel 37a Absatz 3 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung.
(8) OP-Kürzel.
(9) Mitteilung gemäß Artikel 37a Absatz 3 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung.
(10) OP-Kürzel.
(11) Mitteilung gemäß Artikel 37a Absatz 3 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung.
(12) OP-Kürzel.
(13) ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13.
(14) ABl. L 302 vom 1.11.2006, S. 10.
(15) Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates (ABl. L 184 vom 27.7.1993, S. 1).