18.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 596/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. Juni 2009

zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle

Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Vierter Teil

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55, Artikel 71 Absatz 1, Artikel 80 Absatz 2, Artikel 95, Artikel 152 Absatz 4 Buchstaben a und b, Artikel 175 Absatz 1 und Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) wurde durch den Beschluss 2006/512/EG (5) geändert, mit dem für den Erlass von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, auch durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Ergänzung dieses Rechtsakts um neue nicht wesentliche Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt wurde.

(2)

Gemäß der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (6) zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind und die gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassen wurden, nach den geltenden Verfahren angepasst werden, damit das Regelungsverfahren mit Kontrolle auf sie angewandt werden kann.

(3)

Da die zu diesem Zweck an den Rechtsakten vorgenommenen Änderungen technischer Art sind und ausschließlich die Ausschussverfahren betreffen, müssen sie, sofern Richtlinien betroffen sind, von den Mitgliedstaaten nicht in nationales Recht umgesetzt werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten Rechtsakte werden gemäß diesem Anhang an den Beschluss 1999/468/EG in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung angepasst.

Artikel 2

Verweisungen auf die Bestimmungen der im Anhang genannten Rechtsakte gelten als Verweisungen auf diese Bestimmungen in der durch die vorliegende Verordnung angepassten Fassung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juni 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

Š. FÜLE


(1)  ABl. C 224 vom 30.8.2008, S. 35.

(2)  ABl. C 117 vom 14.5.2008, S. 1.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 28. Mai 2009.

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(5)  ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11.

(6)  ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1.


ANHANG

1.   UNTERNEHMEN

1.1.   Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte  (1)

Was die Richtlinie 97/68/EG betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, die Bedingungen festzulegen, unter denen die angesichts der Entwicklung des technischen Fortschritts erforderlichen Änderungen zu erlassen sind. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 97/68/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 97/68/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 2 letzter Satz erhält folgende Fassung:

„Die Kommission ändert Anhang VIII. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 7a Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Kommission passt Anhang VII so an, dass er die zusätzlichen und spezifischen Informationen umfasst, die für die Typgenehmigungsbescheinigung für Motoren, die in Binnenschiffe eingebaut werden, verlangt werden können. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Die Kommission erlässt alle Änderungen zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt, mit Ausnahme der Anforderungen in Anhang I Abschnitt 1, Abschnitte 2.1 bis 2.8 und Abschnitt 4.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

4.

Artikel 14a erhält folgende Fassung:

„Artikel 14a

Die Kommission prüft, ob etwaige technische Probleme auftreten, die die Einhaltung der Anforderungen der Stufe II bei bestimmten Einsatzgebieten der Motoren, insbesondere bei mobilen Maschinen und Geräten, in die Motoren der Klassen SH:2 und SH:3 eingebaut sind, erschweren. Stellt die Kommission bei der Prüfung fest, dass aus technischen Gründen bei bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, insbesondere den zum gewerblichen Einsatz in verschiedenen Stellungen verwendbaren handgehaltenen Motoren, diese Anforderungen innerhalb der festgelegten Fristen nicht erfüllt werden können, legt sie bis zum 31. Dezember 2003 einen Bericht zusammen mit geeigneten Vorschlägen für Verlängerungen des in Artikel 9a Absatz 7 genannten Zeitraums und/oder für weitere Ausnahmeregelungen vor, die für solche Maschinen und Geräte, außer in Ausnahmefällen, maximal fünf Jahre gelten dürfen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

5.

Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

6.

Anhang I Abschnitt 4.1.2.7 letzter Satz erhält folgende Fassung:

„Die Kommission legt den Kontrollbereich, für den der nicht zu überschreitende Prozentsatz gilt, und die davon ausgenommenen Motorbetriebsbedingungen fest. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

7.

Anhang III Abschnitt 1.3.2 letzter Absatz erhält folgende Fassung:

„Vor der Einleitung der zusammengesetzten Kaltstart-/Warmstart-Prüfreihe ändert die Kommission die Symbole (Anhang I Abschnitt 2.18), die Prüfreihe (Anhang III) und die Berechnungsgleichungen (Anhang III Anlage 3). Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

1.2.   Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika  (2)

Was die Richtlinie 98/79/EG betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, besondere Gesundheitsüberwachungsmaßnahmen zu erlassen und Anhang II zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 98/79/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission beim Erlass von Verboten, Beschränkungen oder besonderen Bedingungen für bestimmte Produkte die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.

Dementsprechend wird die Richtlinie 98/79/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 90/385/EWG eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates (3) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

2.

Artikel 10 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Mitgliedstaaten ergreifen alle Maßnahmen, damit die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 3 unverzüglich in der in Artikel 12 beschriebenen Datenbank erfasst werden.

Die Einzelheiten zur Durchführung dieses Artikels, insbesondere für die Mitteilungen und die Definition des Begriffs der wesentlichen Änderung, werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.“

3.

Artikel 11 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Mitgliedstaaten unterrichten auf Anfrage die anderen Mitgliedstaaten über die Einzelheiten gemäß den Absätzen 1 bis 4. Die Modalitäten zur Umsetzung dieses Artikels werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.“

4.

Artikel 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Modalitäten zur Umsetzung dieses Artikels werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.“

5.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass ein bestimmtes Produkt oder eine Gruppe von Produkten aus Gründen des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit und/oder im Interesse der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 36 des Vertrags verboten oder dessen beziehungsweise deren Bereitstellung beschränkt werden oder besonderen Bedingungen unterliegen sollte, so kann er die erforderlichen und begründeten vorläufigen Maßnahmen treffen. Er unterrichtet hiervon die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung. Die Kommission konsultiert die betreffenden Parteien und die Mitgliedstaaten und erlässt, wenn die einzelstaatlichen Maßnahmen gerechtfertigt sind, die erforderlichen Gemeinschaftsmaßnahmen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 7 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.“

6.

Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass

a)

die Liste der in Anhang II genannten Produkte geändert oder erweitert werden sollte oder

b)

die Konformität eines Produkts oder einer Produktgruppe abweichend von den Bestimmungen des Artikels 9 in Anwendung eines oder mehrerer alternativer Verfahren festgestellt werden sollte, die aus den in Artikel 9 vorgesehenen Verfahren ausgewählt wurden,

so legt er der Kommission einen ausreichend begründeten Antrag vor und fordert diese auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Die unter Buchstabe a genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Die Kommission erlässt die in diesem Absatz genannten Maßnahmen nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren.“

1.3.   Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität  (4)

Was die Richtlinie 1999/5/EG betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, für Geräte in bestimmten Geräteklassen oder bestimmte Gerätetypen zu bestimmen, welche zusätzlichen Anforderungen gelten, den Zeitpunkt der Anwendung zusätzlicher grundlegender Anforderungen für bestimmte Geräteklassen oder bestimmte Gerätetypen, einschließlich gegebenenfalls einer Übergangszeit, festzulegen und die Form der Geräteklassen-Kennung zu beschließen, mit der bestimmte Typen von Funkanlagen zu versehen sind. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 1999/5/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 1999/5/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission kann festlegen, dass Geräte in bestimmten Geräteklassen oder bestimmte Gerätetypen so hergestellt sein müssen,

a)

dass sie über Netze mit anderen Geräten zusammenwirken und gemeinschaftsweit an Schnittstellen des geeigneten Typs angeschlossen werden können und/oder

b)

dass sie weder schädliche Wirkungen für das Netz oder seinen Betrieb haben noch Netzressourcen missbrauchen, wodurch eine unannehmbare Beeinträchtigung des Dienstes verursacht würde, und/oder

c)

dass sie über Sicherheitsvorrichtungen zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre des Benutzers und des Teilnehmers verfügen und/oder

d)

dass sie bestimmte Funktionen zur Verhinderung von Betrug unterstützen und/oder

e)

dass sie bestimmte Funktionen unterstützen, die den Zugang zu Rettungsdiensten sicherstellen, und/oder

f)

dass sie bestimmte Funktionen unterstützen, damit sie von behinderten Benutzern leichter genutzt werden können.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 15a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Weisen die harmonisierten Normen gegenüber den grundlegenden Anforderungen Mängel auf, so kann die Kommission nach Anhörung des Ausschusses und nach dem in Artikel 14 genannten Verfahren im Amtsblatt der Europäischen Union Empfehlungen für die Auslegung der harmonisierten Normen oder für die Bedingungen veröffentlichen, unter denen die Einhaltung der genannten Normen die Vermutung der Konformität begründet. Nach Anhörung des Ausschusses und nach dem in Artikel 14 genannten Verfahren kann die Kommission harmonisierte Normen durch eine Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union rückgängig machen.“

3.

Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Bei einer Entscheidung in Bezug auf die Anwendung der grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 3 legt die Kommission den Zeitpunkt der Anwendung der Anforderungen fest.

Wird bestimmt, dass eine Geräteklasse besonderen grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 3 genügen muss, so kann jedes Gerät dieser Geräteklasse, das vor dem Zeitpunkt der Anwendung der Entscheidung der Kommission erstmals in Verkehr gebracht wurde, während eines von der Kommission festzulegenden vertretbaren Zeitraums weiterhin in Verkehr gebracht werden.

Die Maßnahmen gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 15a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

4.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 15a

Regelungsverfahren mit Kontrolle

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

5.

Anhang VII Abschnitt 5 erhält folgende Fassung:

„(5)

Die Geräteklassen-Kennung ist in einer von der Kommission noch festzulegenden Form anzubringen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 15a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

1.4.   Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden  (5)

Was die Verordnung (EG) Nr. 141/2000 betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, die Definition der Begriffe „ähnliches Arzneimittel“ und „klinische Überlegenheit“ anzunehmen. Da es sich hierbei um eine Maßnahme von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 141/2000, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirkt, ist diese Maßnahme nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 141/2000 wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„ (2)   Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 10a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren die erforderlichen Bestimmungen für die Anwendung von Absatz 1 mittels einer Durchführungsverordnung.“

2.

Artikel 5 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   Die Agentur übermittelt das endgültige Gutachten des Ausschusses unverzüglich der Kommission, die innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Gutachtens eine Entscheidung annimmt. Steht der Entscheidungsentwurf ausnahmsweise nicht im Einklang mit dem Gutachten des Ausschusses, so wird die endgültige Entscheidung nach dem in Artikel 10a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren angenommen. Die Entscheidung wird dem Investor sowie der Agentur und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mitgeteilt.“

3.

Artikel 8 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Kommission nimmt die Definition der Begriffe ‚ähnliches Arzneimittel‘ und ‚klinische Überlegenheit‘ mittels einer Durchführungsverordnung an.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10a Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

4.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 10a

(1)   Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für Humanarzneimittel gemäß Artikel 121 Absatz 1 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (6) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates (7) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

1.5.   Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln  (8)

Was die Richtlinie 2001/20/EG betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, Grundsätze im Zusammenhang mit der guten klinischen Praxis und ausführliche Vorschriften, die diesen Grundsätzen entsprechen, zu erlassen, besondere Bedingungen festzulegen und einige Bestimmungen anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2001/20/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Die Richtlinie 2001/20/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission nimmt die Grundsätze im Zusammenhang mit der guten klinischen Praxis und die ausführlichen Vorschriften, die diesen Grundsätzen entsprechen, an und überarbeitet sie gegebenenfalls, um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 21 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Die Kommission veröffentlicht die Grundsätze und ausführlichen Vorschriften.“

2.

Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Herstellung und die Einfuhr von Prüfpräparaten genehmigungspflichtig sind.

Die Kommission legt die Mindestbedingungen fest, die der Antragsteller sowie später der Inhaber der Genehmigung erfüllen müssen, um die Genehmigung zu erhalten.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 21 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 20 erhält folgende Fassung:

„Artikel 20

Die Kommission passt diese Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt an.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 21 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

4.

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

„Artikel 21

(1)   Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für Humanarzneimittel unterstützt, auf den in Artikel 121 Absatz 1 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (9) Bezug genommen wird.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

1.6.   Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel  (10)

Was die Richtlinie 2001/82/EG betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, einige Bestimmungen und Anhänge anzupassen sowie besondere Anwendungsbedingungen festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2001/82/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 2001/82/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Abweichend von Artikel 11 erstellt die Kommission eine Liste von Stoffen, die für die Behandlung von Equiden wesentlich sind und für die die Wartezeit entsprechend den in den Entscheidungen 93/623/EWG und 2000/68/EG vorgesehenen Kontrollmechanismen mindestens sechs Monate beträgt.

Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 89 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission kann jedoch diese spezifischen Wartezeiten ändern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 89 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Der in Unterabsatz 2 vorgesehene Zehnjahreszeitraum verlängert sich jedoch bei Tierarzneimitteln für Fische und Bienen sowie für andere von der Kommission bestimmte Arten auf 13 Jahre.

Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 89 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

4.

Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sofern dies im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse gerechtfertigt erscheint, kann die Kommission Unterabsatz 1 Buchstaben b und c anpassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 89 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

5.

Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission trifft diese Vorkehrungen in Form einer Durchführungsverordnung. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung, wird nach dem in Artikel 89 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

6.

Artikel 50a Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission nimmt die Änderungen vor, die erforderlich werden, um die Bestimmungen von Absatz 1 zur Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts anzupassen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 89 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

7.

Artikel 51 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die in Artikel 50 Buchstabe f genannten Grundsätze und Leitlinien über die gute Herstellungspraxis für Tierarzneimittel werden in Form einer an die Mitgliedstaaten gerichteten Richtlinie von der Kommission verabschiedet. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 89 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

8.

Artikel 67 Buchstabe aa erhält folgende Fassung:

„aa)

Tierarzneimittel, die für zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Die Mitgliedstaaten können jedoch Ausnahmen von dieser Anforderung aufgrund von Kriterien vorsehen, die von der Kommission festgelegt werden. Die Festlegung dieser Kriterien, bei der es sich um eine Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung handelt, erfolgt nach dem in Artikel 89 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle.

Die Mitgliedstaaten dürfen weiterhin einzelstaatliche Bestimmungen anwenden:

i)

entweder bis zum Beginn der Geltung des gemäß Unterabsatz 1 angenommenen Beschlusses oder

ii)

bis zum 1. Januar 2007, wenn bis zum 31. Dezember 2006 kein entsprechender Beschluss angenommen worden ist,“

9.

Artikel 68 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission legt Änderungen des Verzeichnisses der in Absatz 1 genannten Stoffe fest.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 89 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

10.

Artikel 75 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Kommission kann Absatz 5 unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit diesem Absatz ändern.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 89 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

11.

Artikel 79 erhält folgende Fassung:

„Artikel 79

Die Kommission nimmt die Änderungen vor, die erforderlich werden, um die Artikel 72 bis 78 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 89 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

12.

Artikel 88 erhält folgende Fassung:

„Artikel 88

Die Kommission nimmt die Änderungen vor, die erforderlich werden, um den Anhang I an den technischen Fortschritt anzupassen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 89 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

13.

Artikel 89 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Geschäftsordnung des Ständigen Ausschusses wird veröffentlicht.“

1.7.   Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen  (11)

Was die Richtlinie 2006/42/EG betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, die Bedingungen für die Aktualisierung der nicht erschöpfenden Liste der Sicherheitsbauteile und für die Maßnahmen zur Beschränkung des Inverkehrbringens von Maschinen mit besonderem Gefahrenpotenzial festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2006/42/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 2006/42/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Spezifische Maßnahmen

(1)   Die Kommission kann jede geeignete Maßnahme treffen, die sich auf Folgendes bezieht:

a)

Aktualisierung der in Artikel 2 Buchstabe c genannten und in Anhang V enthaltenen, nicht erschöpfenden Liste der Sicherheitsbauteile;

b)

Beschränkung des Inverkehrbringens der in Artikel 9 genannten Maschinen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2)   Die Kommission kann nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren auch jede für die praktische Anwendung dieser Richtlinie erforderliche Maßnahme treffen, einschließlich Maßnahmen, die zur Gewährleistung der in Artikel 19 Absatz 1 vorgesehenen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission erforderlich sind.“

2.

Artikel 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   In den in Absatz 1 genannten Fällen konsultiert die Kommission die Mitgliedstaaten und andere interessierte Parteien, wobei sie angibt, welche Maßnahmen sie zu ergreifen beabsichtigt, um auf Gemeinschaftsebene ein hohes Maß an Sicherheits- und Gesundheitsschutz für Personen zu gewährleisten.

Sie erlässt die erforderlichen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Konsultationen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

b)

Absatz 4 wird gestrichen.

2.   UMWELT

2.1.   Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT)  (12)

Was die Richtlinie 96/59/EG betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, die Referenzmethoden zur Bestimmung des PCB-Gehalts von kontaminiertem Material und technische Normen für die anderen Methoden zur Beseitigung von PCB festzulegen sowie erforderlichenfalls ausschließlich für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c andere weniger gefährliche Ersatzstoffe für PCB zu bestimmen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen der Richtlinie 96/59/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 96/59/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

(1)   Die Kommission stellt nach dem in Artikel 10a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren eine Liste mit den Produktnamen der PCB-haltigen Kondensatoren, Widerstände und Selbstinduktionsspulen bereit.

(2)   Die Kommission

a)

legt die Referenzmethoden zur Bestimmung des PCB-Gehalts von kontaminiertem Material fest. Die vor der Festlegung der Referenzmethoden durchgeführten Messungen behalten ihre Gültigkeit;

b)

bestimmt erforderlichenfalls ausschließlich für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c andere weniger gefährliche Ersatzstoffe für PCB.

Die Kommission kann technische Normen für die in Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 genannten anderen Methoden zur Beseitigung von PCB festlegen.

Die Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10a Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 10a

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 18 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

2.2.   Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch  (14)

Was die Richtlinie 98/83/EG betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, die Anhänge II und III an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen und bestimmte Einzelheiten der Überwachung in Anhang II festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 98/83/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 98/83/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Leitlinien der Gemeinschaft für die in diesem Artikel vorgeschriebene Überwachung können nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren aufgestellt werden.“

2.

Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Mindestens alle fünf Jahre ändert die Kommission die Anhänge II und III, um die erforderlichen Anpassungen an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt vorzunehmen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

4.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Das Format und die Mindestinformationen für die in Absatz 2 genannten Berichte werden insbesondere im Hinblick auf die Maßnahmen festgelegt, auf die in Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 Absätze 2 und 3, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8, Artikel 9 Absätze 6 und 7 sowie Artikel 15 Absatz 1 Bezug genommen wird, und falls erforderlich nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren geändert.“

b)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Zusammen mit dem ersten Bericht im Rahmen dieser Richtlinie gemäß Absatz 2 erstellen die Mitgliedstaaten ferner einen der Kommission zuzuleitenden Bericht über die Maßnahmen, die sie ergriffen haben oder zu ergreifen beabsichtigen, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Anhang I Teil B Anmerkung 10 nachzukommen. Gegebenenfalls wird nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren ein Vorschlag für ein Berichtsschema unterbreitet.“

5.

Artikel 15 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Dieser Antrag wird nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren geprüft.“

6.

Anhang I Teil C Anmerkung 10 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„1.

Die Kommission erlässt die gemäß Anmerkung 8 erforderlichen Maßnahmen betreffend die Kontrollhäufigkeit sowie die gemäß Anmerkung 9 für Anhang II erforderlichen Maßnahmen betreffend die Kontrollhäufigkeit, die Kontrollmethoden und die geeignetsten Überwachungsstandorte. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Bei der Ausarbeitung dieser Maßnahmen berücksichtigt die Kommission unter anderem die geltenden einschlägigen Bestimmungen sowie die von ihnen abgeleiteten angemessenen Überwachungsprogramme einschließlich der Überwachungsergebnisse.“

7.

Anhang II Tabelle A Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Umfassende Kontrollen

Zweck der umfassenden Kontrollen ist es, die erforderlichen Informationen bereitzustellen, damit bestimmt werden kann, ob alle Parameterwerte der Richtlinie eingehalten werden. Alle gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 festgelegten Parameter sind Gegenstand der umfassenden Kontrollen, es sei denn, die zuständigen Behörden können für einen von ihnen festzulegenden Zeitraum feststellen, dass das Vorhandensein eines Parameters in einer bestimmten Wasserversorgung nicht in Konzentrationen zu erwarten ist, die die Einhaltung des entsprechenden Parameterwertes gefährden könnten. Dieser Absatz gilt nicht für die Parameter für Radioaktivität, die vorbehaltlich der Anmerkungen 8, 9 und 10 in Anhang I Teil C im Einklang mit den von der Kommission festgelegten Überwachungsvorschriften überwacht werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

8.

Anhang III Nummer 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die nachstehenden Verfahrensgrundsätze für mikrobiologische Parameter haben, sofern ein CEN/ISO-Verfahren angegeben ist, Referenzfunktion; andernfalls dienen sie — bis zur etwaigen künftigen Annahme weiterer internationaler CEN/ISO-Verfahren für diese Parameter durch die Kommission — als Orientierungshilfe. Die Mitgliedstaaten können Alternativverfahren anwenden, sofern die Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 5 erfüllt werden.

Diese Maßnahmen betreffend weitere internationale CEN/ISO-Verfahren zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.3.   Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen  (15)

Was die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, Anhang VI zu ändern; den berechneten Umfang von Methylbromid, das Hersteller oder Einführer für die Verwendung für den Quarantänebereich oder für die Behandlung vor dem Transport in den Verkehr bringen oder selbst verwenden können, festzulegen und zu reduzieren; ein Verfahren festzulegen, nach dem für jeden Hersteller oder Einführer der festgesetzten Umfänge von Methylbromid die entsprechenden Quoten berechnet werden; bei Bedarf Änderungen und gegebenenfalls Zeitpläne für die Einstellung der Verwendung von Halonen für kritische Verwendungszwecke gemäß Anhang VII zu beschließen; einen Beschluss zur etwaigen Anpassung des Stichtags für das Verbot der Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen zu fassen; die Liste und die Stichtage betreffend die Regelung für die Verwendung teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe zu ändern; die Liste betreffend einen Antrag auf eine Einfuhrlizenz und Anhang IV zu ändern; die Liste von Produkten, die geregelte Stoffe enthalten, mit den dazugehörigen Codes der kombinierten Nomenklatur in Anhang V zu ändern; den Zeitpunkt des Ausfuhrverbots für zurückgewonnene, rezyklierte und aufgearbeitete Halone für kritische Verwendungszwecke vorzuziehen und die Berichterstattungsanforderungen zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 sechzehnter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„–   ‚Verarbeitungshilfsstoffe‘: geregelte Stoffe, die als chemische Verarbeitungshilfsmittel in zum 1. September 1997 erstellten Anlagen zu einer in Anhang VI genannten Anwendung eingesetzt werden und unbedeutende Emissionen verursachen. Die Kommission legt unter Berücksichtigung dieser Kriterien nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren eine Liste von Betrieben fest, in denen die Verwendung von geregelten Stoffen als Verarbeitungshilfsstoff zulässig ist, wobei sie für jeden der betreffenden Betriebe Emissionsobergrenzen vergibt.

Unter Berücksichtigung neuer Informationen oder technischer Entwicklungen, einschließlich der im Beschluss X/14 der Tagung der Vertragsparteien des Protokolls vorgesehenen Überprüfung, kann die Kommission

a)die vorgenannte Liste nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 18 Absatz 2 ändern;b)Anhang VI ändern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

2.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Ziffer iii Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission trifft Maßnahmen zur Reduzierung des berechneten Umfangs von Methylbromid, den die Hersteller oder Einführer unter Berücksichtigung der technisch oder wirtschaftlich einsetzbaren Alternativstoffe oder -technologien und der sachspezifischen internationalen Entwicklungen im Rahmen des Protokolls für die Verwendung für den Quarantänebereich oder für die Behandlung vor dem Transport in den Verkehr bringen oder selbst verwenden können. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

b)

Absatz 3 Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

Die Kommission kann das Verfahren ändern, nach dem für jeden Hersteller oder Einführer der unter den Buchstaben d bis f festgesetzten Umfänge die entsprechenden Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 und die darauf folgenden Zwölfmonatszeiträume berechnet werden.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

c)

Absatz 4 Ziffer iv erhält folgende Fassung:

„iv)

Absatz 1 Buchstabe c gilt nicht für das Inverkehrbringen und die Verwendung von zurückgewonnenen, rezyklierten und aufgearbeiteten Halonen in bestehenden Brandschutzeinrichtungen bis 31. Dezember 2002 und für das Inverkehrbringen und Verwenden von Halonen für kritische Verwendungszwecke gemäß Anhang VII. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission jährlich über die Mengen der für kritische Verwendungszwecke eingesetzten Halone, die zur Verringerung ihrer Emissionen ergriffenen Maßnahmen und eine Schätzung dieser Emissionen sowie die laufenden Aktivitäten zur Ermittlung und Verwendung geeigneter Alternativstoffe.

Die Kommission überprüft jährlich die in Anhang VII aufgeführten kritischen Verwendungszwecke und beschließt bei Bedarf Änderungen und gegebenenfalls Zeitpläne für die Einstellung der Verwendung, wobei der Verfügbarkeit von unter Umwelt- und Gesundheitsaspekten akzeptablen, sowohl technisch als auch wirtschaftlich realisierbaren Alternativen oder Technologien Rechnung getragen wird.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe c Ziffer v Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat das Ergebnis dieser Prüfung vor. Gegebenenfalls fasst sie einen Beschluss zur etwaigen Anpassung des Stichtags 1. Januar 2015. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung wird nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

b)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Kommission kann die Liste in Absatz 1 und die darin genannten Stichtage unter Berücksichtigung der mit der Verordnung gemachten Erfahrungen sowie des technischen Fortschritts ändern, wobei die dort festgesetzten Fristen, unbeschadet der Ausnahmen nach Absatz 7, keinesfalls verlängert werden dürfen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

4.

Artikel 6 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Kommission kann die Liste in Absatz 3 und Anhang IV ändern.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

5.

Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Als Anhaltspunkt für die Zollbehörden der Mitgliedstaaten enthält Anhang V eine Liste von Produkten, die geregelte Stoffe enthalten, mit den dazugehörigen Codes der kombinierten Nomenklatur. Die Kommission kann diese Liste unter Berücksichtigung der von den Vertragsparteien erstellten Listen ergänzen, kürzen oder ändern.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

6.

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

zurückgewonnenen, rezyklierten und aufgearbeiteten, in von der zuständigen Behörde genehmigten oder betriebenen Einrichtungen für kritische Verwendungszwecke gelagerten Halonen für die in Anhang VII aufgeführten kritischen Verwendungszwecke bis zum 31. Dezember 2009 sowie Produkten und Einrichtungen, die Halone für die in Anhang VII aufgeführten kritischen Verwendungszwecke enthalten. Nachdem die Kommission die Ausfuhren von zurückgewonnenen, rezyklierten und aufgearbeiteten Halonen für kritische Verwendungszwecke bis spätestens 1. Januar 2005 überprüft hat, kann sie diese Ausfuhren bereits vor dem 31. Dezember 2009 verbieten. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

7.

Artikel 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

8.

Artikel 19 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Kommission kann die in den Absätzen 1 bis 4 festgelegten Berichterstattungsanforderungen ändern, um die mit dem Protokoll eingegangenen Verpflichtungen einzuhalten oder die praktische Durchführbarkeit der Berichterstattungsvorschriften zu verbessern.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.4.   Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters  (16)

Was die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, die in Artikel 8 Absatz 3 genannten Maßnahmen zu erlassen, Anhang II oder III dieser Verordnung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen und die Anhänge II und III der Verordnung aufgrund der Verabschiedung von Änderungen der Anhänge des UN-ECE-Protokolls über die Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister durch die Versammlung der Vertragsparteien dieses Protokolls anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 166/2006, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 wie folgt geändert:

1.

Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Stellt die Kommission fest, dass keine Daten über die Freisetzung aus diffusen Quellen existieren, werden — gegebenenfalls unter Heranziehung international anerkannter Verfahren — die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um für eine Berichterstattung über die Freisetzung relevanter Schadstoffe aus einer oder mehreren diffusen Quellen zu sorgen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 18 erhält folgende Fassung:

„Artikel 18

Änderung der Anhänge

Die Kommission nimmt alle Änderungen der Anhänge vor, die erforderlich sind für:

a)

die Anpassung von Anhang II oder III an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt;

b)

die Anpassung der Anhänge II und III aufgrund der Verabschiedung von Änderungen der Anhänge des Protokolls durch die Versammlung der Vertragsparteien des Protokolls.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

In Artikel 19 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

2.5.   Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung  (17)

Was die Richtlinie 2006/7/EG betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, die Analysemethoden für die jeweils in Anhang I und Anhang V aufgeführten Parameter und Regeln für den Umgang mit Proben an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen sowie die EN/ISO-Norm betreffend die Gleichwertigkeit der mikrobiologischen Methoden zu spezifizieren. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2006/7/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 2006/7/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

Technische Anpassungen und Durchführungsmaßnahmen

(1)   Nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren legt die Kommission Folgendes fest:

a)

ausführliche Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 8 Absatz 1 sowie des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe a und des Artikels 12 Absatz 4;

b)

Leitlinien für eine gemeinsame Methode zur Bewertung einzelner Proben.

(2)   Die Kommission erlässt folgende Maßnahmen:

a)

Spezifizierung der EN/ISO-Norm betreffend die Gleichwertigkeit der mikrobiologischen Methoden für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 9;

b)

Änderungen, die zur Anpassung der Analysemethoden für die in Anhang I aufgeführten Parameter an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlich sind;

c)

Änderungen, die zur Anpassung des Anhangs V an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlich sind.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3)   Die Kommission legt spätestens bis zum 24. März 2010 einen Entwurf der Maßnahmen vor, die gemäß Absatz 1 Buchstabe a zu Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a zu treffen sind. Sie konsultiert zuvor Vertreter der Mitgliedstaaten, regionaler und lokaler Behörden, einschlägiger Tourismus- und Verbraucherverbände und sonstiger interessierter Kreise. Die Kommission veröffentlicht die entsprechenden Bestimmungen nach ihrer Annahme im Internet.“

2.

Artikel 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

2.6.   Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie  (18)

Was die Richtlinie 2006/21/EG betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, die zur Durchführung von Artikel 13 Absatz 6 erforderlichen Bestimmungen zu erlassen; die in Anhang II enthaltenen technischen Anforderungen für die Charakterisierung von Abfällen zu vervollständigen; die in Artikel 3 Nummer 3 enthaltene Begriffsbestimmung auszulegen; die Kriterien für die Einstufung von Abfallentsorgungseinrichtungen gemäß Anhang III festzulegen; harmonisierte Normen für Probenahme- und Analyseverfahren festzulegen und die Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2006/21/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 2006/21/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

„Artikel 22

(1)   Die Kommission verabschiedet nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Folgendes:

a)

Bestimmungen, die für die Harmonisierung und regelmäßige Übermittlung der in Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 12 Absatz 6 genannten Informationen erforderlich sind;

b)

technische Leitlinien für die finanzielle Sicherheitsleistung gemäß Artikel 14 Absatz 2;

c)

technische Leitlinien für die Inspektionen gemäß Artikel 17.

(2)   Die Kommission erlässt die Bestimmungen für die nachstehenden Punkte unter vorrangiger Berücksichtigung der Buchstaben b, c und d:

a)

Durchführung von Artikel 13 Absatz 6 einschließlich technischer Anforderungen hinsichtlich der Definition des Begriffs ‚leicht freisetzbares Zyanid‘ und des zugehörigen Messverfahrens;

b)

Ergänzung der in Anhang II enthaltenen technischen Anforderungen für die Charakterisierung von Abfällen;

c)

Auslegung der in Artikel 3 Nummer 3 enthaltenen Begriffsbestimmung;

d)

Festlegung der Kriterien für die Einstufung von Abfallentsorgungseinrichtungen gemäß Anhang III;

e)

Festlegung harmonisierter Normen für Probenahme- und Analyseverfahren, die für die technische Umsetzung dieser Richtlinie notwendig sind.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3)   Die Kommission nimmt die erforderlichen Änderungen zur Anpassung der Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt vor. Diese Änderungen zielen auf die Erreichung eines hohen Maßes an Umweltschutz ab.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 23 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

3.   EUROSTAT

3.1.   Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes  (19)

Was die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, die Regeln festzulegen, die zu befolgen sind, um die Vergleichbarkeit der HVPI zu gewährleisten sowie deren Zuverlässigkeit und Sachdienlichkeit zu erhalten und zu erhöhen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2494/95, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 wie folgt geändert:

1.

In Artikel 3 werden die Worte „des Artikels 14“ durch die Worte „des Artikels 14 Absatz 2“ ersetzt.

2.

Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission (Eurostat) legt Regeln fest, die bei der Erstellung vergleichbarer HVPI zu befolgen sind. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission erlässt nach Anhörung der EZB die Maßnahmen zur Anwendung dieser Verordnung, die erforderlich sind, um die Vergleichbarkeit der HVPI zu gewährleisten und ihre Zuverlässigkeit und Sachdienlichkeit zu erhalten und zu erhöhen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Die Kommission ersucht die EZB um ihre Stellungnahme zu den Maßnahmen, die sie dem Ausschuss vorzulegen gedenkt.“

4.

In Artikel 8 Absatz 3 werden die Worte „des Artikels 14“ durch die Worte „des Artikels 14 Absatz 2“ ersetzt.

5.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Produktion von Ergebnissen

Die Mitgliedstaaten verarbeiten die gesammelten Daten, um den HVPI auf der Grundlage eines Index vom Typ des Laspeyres-Index zu erstellen, der die Kategorien der internationalen Klassifikation COICOP (Classification of Individual Consumption by Purpose) (20) erfasst, die im Hinblick auf die Erstellung vergleichbarer HVPI von der Kommission angepasst werden. Die Kommission legt die Methoden, Verfahren und Formeln fest, die die Erfüllung der Vergleichbarkeitserfordernisse gewährleisten. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

6.

In Artikel 11 werden die Worte „des Artikels 14“ durch die Worte „des Artikels 14 Absatz 2“ ersetzt.

7.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates (21) eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm (nachstehend ‚Ausschuss‘ genannt) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates (22) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

8.

Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Im Rahmen dieser Berichte nimmt die Kommission zum Verlauf der in Artikel 14 vorgesehenen Verfahren Stellung und schlägt gegebenenfalls die ihr als geeignet erscheinenden Änderungen vor.“

3.2.   Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft  (23)

Was die Verordnung (EG) Nr. 577/98 betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, die Variablen um weitere zu ergänzen, die Definitionen, die Plausibilitätskontrollen und die Kodierung der Variablen anzupassen sowie die Liste der Strukturvariablen, den Mindeststichprobenumfang und die Periodizität der Erhebung festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 577/98, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 577/98 wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 Absatz 5 dritter Gedankenstrich werden die Worte „des Artikels 8“ durch die Worte „des Artikels 8 Absatz 2“ ersetzt.

2.

In Artikel 4 erhalten die Absätze 2, 3 und 4 folgende Fassung:

„(2)   Die in Absatz 1 vorgesehenen Informationen können um eine weitere Gruppe von Variablen (nachstehend ‚Ad-hoc-Modul‘ genannt) ergänzt werden.

Jedes Jahr legt die Kommission ein Mehrjahresprogramm von Ad-hoc-Modulen fest.

Dieses Programm spezifiziert für jedes Ad-hoc-Modul das Thema, die Referenzperiode, den Stichprobenumfang (gleich dem Stichprobenumfang gemäß Artikel 3 oder kleiner) sowie die Frist für die Übermittlung der Ergebnisse (eventuell eine andere als die Frist gemäß Artikel 6).

Die betroffenen Mitgliedstaaten und Regionen und die detaillierte Liste der im Rahmen eines Ad-hoc-Moduls zu sammelnden Informationen werden mindestens 12 Monate vor Beginn der für dieses Modul vorgesehenen Referenzperiode festgelegt.

Ein Ad-hoc-Modul darf nicht mehr als elf Variablen umfassen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3)   Die Definitionen, die Plausibilitätskontrollen, die Kodierung der Variablen, die aufgrund der Entwicklung der Techniken und Konzepte nötige Anpassung der Liste der Erhebungsvariablen sowie eine Liste von Grundsätzen für die Formulierung der Fragen hinsichtlich des Erwerbsstatus werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(4)   Auf Vorschlag der Kommission kann aus den in Absatz 1 aufgeführten Erhebungsmerkmalen eine Liste von Variablen — nachstehend ‚Strukturvariablen‘ genannt — ausgewählt werden, die nicht als vierteljährliche Durchschnittswerte, sondern nur als jährliche Durchschnittswerte mit Bezug auf 52 Wochen zu erheben sind. Diese Liste der Strukturvariablen, der Mindeststichprobenumfang sowie die Periodizität der Erhebung werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Spanien, Finnland und das Vereinigte Königreich können während einer Übergangszeit bis Ende 2007 die Strukturvariablen mit Bezug auf ein einziges Quartal erheben.“

3.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates (24) eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates (25) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

3.3.   Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken  (26)

Was die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, die europäischen Stichprobenpläne zu verabschieden und anzuwenden, die Anhänge anzupassen und die Einzelheiten für die Durchführung dieser Verordnung, einschließlich der Maßnahmen zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen in Bezug auf die Erhebung und die statistische Aufbereitung der Daten sowie die Übermittlung der Variablen, festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1165/98, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Beteiligung an europäischen Stichprobenplänen zur Erstellung europäischer Schätzungen, die von Eurostat koordiniert werden.

Die Einzelheiten der in Unterabsatz 1 genannten Pläne sind in den Anhängen dargelegt. Die Maßnahmen zu ihrer Verabschiedung und Anwendung werden von der Kommission erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Europäische Stichprobenpläne werden dann erstellt, wenn nationale Stichprobenpläne nicht den europäischen Anforderungen genügen. Die Mitgliedstaaten können sich ferner für die Teilnahme an gemeinschaftlichen Stichprobenplänen entscheiden, wenn diese Pläne die Möglichkeit bieten, die Kosten des statistischen Systems oder die mit der Erfüllung der europäischen Anforderungen verbundenen Belastungen für die Unternehmen wesentlich zu verringern. Mit der Beteiligung an einem europäischen Stichprobenplan erfüllt ein Mitgliedstaat die Bedingungen für die Bereitstellung der betreffenden Variable gemäß der Zielsetzung eines solchen Stichprobenplans. Europäische Stichprobenpläne können die Bedingungen, die Gliederungstiefe und die Fristen für die Datenübermittlung vorgeben.“

2.

In Artikel 16 Absatz 1 werden die Worte „des Artikels 18“ durch die Worte „des Artikels 18 Absatz 2“ ersetzt.

3.

Die Artikel 17 und 18 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 17

Durchführungsmaßnahmen

Die Einzelheiten für die Durchführung dieser Verordnung, einschließlich der Maßnahmen zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen in Bezug auf die Erhebung und die statistische Aufbereitung der Daten sowie die Übermittlung der Variablen, werden von der Kommission festgelegt. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass der Nutzen der Maßnahmen größer sein muss als die durch sie verursachten Kosten und sich bei ihrer Durchführung weder für die Mitgliedstaaten noch für die Unternehmen ein beträchtlicher zusätzlicher Mittelbedarf gegenüber jenem ergeben darf, der sich aus den ursprünglichen Bestimmungen dieser Verordnung ergeben würde. Die Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung umfassen insbesondere

a)

die Arten der statistischen Einheiten (Artikel 2);

b)

die Aktualisierung der Liste der Variablen (Artikel 3);

c)

die Definitionen und die geeigneten Formen der übermittelten Variablen (Artikel 3);

d)

die Erstellung europäischer Stichprobenpläne (Artikel 4);

e)

die Häufigkeit der Erstellung der Statistiken (Artikel 5);

f)

die Untergliederungs- und Aggregationsebenen der Variablen (Artikel 6);

g)

die Übermittlungsfristen (Artikel 8);

h)

die Kriterien für die Qualitätsbewertung (Artikel 10);

i)

die Übergangszeiträume (Artikel 13 Absatz 1);

j)

die während der Übergangszeiten zugelassenen Abweichungen (Artikel 13 Absatz 2);

k)

die Einführung von Pilotstudien (Artikel 16);

l)

das erste Basisjahr, das für Zeitreihen gemäß der NACE Rev. 2 anzuwenden ist;

m)

für Zeitreihen vor 2009, die gemäß der NACE Rev. 2 zu übermitteln sind, die Gliederungstiefe, die Form, den ersten Berichtszeitraum und den Berichtszeitraum.

Die in den Buchstaben j und k genannten Maßnahmen werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.

Die in den Buchstaben a bis i sowie l und m genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 18

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates (27) eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates (28) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

4.

Anhang A („Industrie“) wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a („Geltungsbereich“) erhält folgende Fassung:

„a)   Geltungsbereich

Dieser Anhang gilt für alle in den Abschnitten B bis E der NACE Rev. 2 aufgeführten Tätigkeiten bzw. für alle in den Abschnitten B bis E der CPA aufgeführten Produkte. Für die Positionen 37, 38.1, 38.2 und 39 der NACE Rev. 2 sind keine Angaben erforderlich. Die Liste der Tätigkeiten kann von der Kommission geändert werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

b)

Buchstabe b („Beobachtungseinheit“) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Die Verwendung anderer Beobachtungseinheiten kann von der Kommission zugelassen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

c)

Buchstabe c („Liste der Variablen“) wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 2 letzter Satz erhält folgende Fassung:

„Die Kommission legt die Bedingungen für die Sicherstellung der erforderlichen Datenqualität fest. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

ii)

Die Nummern 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„3.

Beginnend mit dem ersten Bezugszeitraum können die Angaben zum Auftragseingang (Nrn. 130, 131 und 132) näherungsweise durch einen alternativen Frühindikator angegeben werden, der auf der Grundlage von Konjunkturumfragedaten errechnet werden kann. Dieses Näherungsverfahren ist für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung zulässig. Dieser Zeitraum wird, sofern von der Kommission nichts anderes entschieden wird, für höchstens weitere fünf Jahre verlängert. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

4.

Beginnend mit dem ersten Bezugszeitraum können die Angaben zur Beschäftigtenzahl (Nr. 210) näherungsweise durch die Anzahl der Arbeitnehmer (Nr. 211) angegeben werden. Dieses Näherungsverfahren ist für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung zulässig. Dieser Zeitraum wird, sofern von der Kommission nichts anderes entschieden wird, für höchstens weitere fünf Jahre verlängert. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

iii)

Nummer 8 letzter Satz erhält folgende Fassung:

„Die Liste der Tätigkeiten kann von der Kommission geändert werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

iv)

Nummer 10 letzter Satz erhält folgende Fassung:

„Die Liste der Tätigkeiten kann von der Kommission geändert werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

d)

Buchstabe d („Form“) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Zusätzlich sind die Produktionsvariable (Nr. 110) und die Variable zu den geleisteten Arbeitsstunden (Nr. 220) in arbeitstäglich bereinigter Form zu übermitteln.

Sind andere Variablen vom Arbeitstageeffekt betroffen, so können die Mitgliedstaaten diese Variablen ebenfalls in arbeitstäglich bereinigter Form übermitteln. Die Liste der zu übermittelnden arbeitstäglich bereinigten Variablen kann von der Kommission geändert werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

e)

Unter Buchstabe f („Gliederungstiefe“) erhalten die Nummern 8 und 9 folgende Fassung:

„8.

Bei der Einfuhrpreisvariablen (Nr. 340) kann die Kommission die Bedingungen für die Anwendung eines europäischen Stichprobenplans im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d festlegen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

9.

Die Variablen zum Auslandsmarkt (Nr. 122, 132 und 312) sind nach Eurozone und Nicht-Eurozone gegliedert zu übermitteln. Diese Gliederung ist für die gesamte Industrie, d. h. die Abschnitte B bis E der NACE Rev. 2, die MIG sowie die Ebenen der Abschnitte (1 Buchstabe) und der Abteilungen (Zweisteller) der NACE Rev. 2 vorzunehmen. Die Variable Nr. 122 ist für die Abschnitte D und E der NACE Rev. 2 nicht erforderlich. Zusätzlich ist die Einfuhrpreisvariable (Nr. 340) nach Eurozone und Nicht-Eurozone gegliedert zu übermitteln. Diese Gliederung ist für die gesamte Industrie, d. h. die Abschnitte B bis E der CPA, die MIG sowie die Ebenen der Abschnitte (1 Buchstabe) und der Abteilungen (Zweisteller) der CPA vorzunehmen. Bei der Gliederung nach Eurozone und Nicht-Eurozone kann die Kommission die Bedingungen für die Anwendung eines europäischen Stichprobenplans im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d festlegen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Der europäische Stichprobenplan kann den Erfassungsbereich der Einfuhrpreisvariablen auf die Einfuhr von Gütern aus Nicht-Eurozone-Ländern beschränken. Die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, müssen die Gliederung der Variablen Nummern 122, 132, 312 und 340 nach Eurozone und Nicht-Eurozone nicht übermitteln.“

f)

Unter Buchstabe j („Übergangszeitraum“) werden alle Verweisungen auf Artikel 18 durch Verweisungen auf Artikel 18 Absatz 2 ersetzt.

5.

Anhang B („Baugewerbe“) wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe b („Beobachtungseinheit“) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Die Verwendung anderer Beobachtungseinheiten kann von der Kommission zugelassen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

b)

Buchstabe c („Liste der Variablen“) wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Beginnend mit dem ersten Bezugszeitraum können die Angaben zur Beschäftigtenzahl (Nr. 210) näherungsweise durch die Anzahl der Arbeitnehmer (Nr. 211) angegeben werden. Dieses Näherungsverfahren ist für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung zulässig. Dieser Zeitraum wird, sofern von der Kommission nichts anderes entschieden wird, für höchstens weitere fünf Jahre verlängert. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

ii)

Nummer 6 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„Die Kommission entscheidet bis spätestens 11. August 2008, ob sie die Liste der Variablen gemäß Artikel 17 Buchstabe b ändert und ab dem Basisjahr 2010 die Baukostenvariable durch die Erzeugerpreisvariable ersetzt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

c)

Buchstabe d („Form“) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Zusätzlich sind die Produktionsvariablen (Nrn. 110, 115, 116) und die Variable zu den geleisteten Arbeitsstunden (Nr. 220) in arbeitstäglich bereinigter Form zu übermitteln. Sind andere Variablen vom Arbeitstageeffekt betroffen, so können die Mitgliedstaaten diese Variablen ebenfalls in arbeitstäglich bereinigter Form übermitteln. Die Liste der zu übermittelnden arbeitstäglich bereinigten Variablen kann von der Kommission geändert werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

d)

Unter Buchstabe j („Übergangszeitraum“) werden alle Verweisungen auf Artikel 18 durch Verweisungen auf Artikel 18 Absatz 2 ersetzt.

6.

Anhang C („Einzelhandel und Reparatur“) wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe b („Beobachtungseinheit“) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Die Verwendung anderer Beobachtungseinheiten kann von der Kommission zugelassen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

b)

Buchstabe c („Liste der Variablen“) wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Beginnend mit dem ersten Bezugszeitraum können die Angaben zur Beschäftigtenzahl (Nr. 210) näherungsweise durch die Anzahl der Arbeitnehmer (Nr. 211) angegeben werden. Dieses Näherungsverfahren ist für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung zulässig. Dieser Zeitraum wird, sofern von der Kommission nichts anderes entschieden wird, für höchstens weitere fünf Jahre verlängert. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

ii)

Nummer 4 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„Die Kommission entscheidet bis spätestens 11. August 2008, ob sie die Liste der Variablen gemäß Artikel 17 Buchstabe b ändert und ab dem Basisjahr 2010 zusätzlich die Variable zu den geleisteten Arbeitsstunden (Nr. 220) und die Variable zu den Bruttolöhnen und -gehältern (Nr. 230) aufnimmt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

c)

Buchstabe d („Form“) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Die Umsatzvariable (Nr. 120) und die Umsatzvolumenvariable (Nr. 123) sind auch in arbeitstäglich bereinigter Form zu übermitteln. Sind andere Variablen vom Arbeitstageeffekt betroffen, so können die Mitgliedstaaten diese Variablen ebenfalls in arbeitstäglich bereinigter Form übermitteln. Die Liste der zu übermittelnden arbeitstäglich bereinigten Variablen kann von der Kommission geändert werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

d)

Buchstabe g („Fristen für die Datenübermittlung“) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Die Variablen zum Umsatz (Nr. 120) und zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) werden innerhalb von einem Monat in der unter Buchstabe f Nummer 3 dieses Anhangs vorgegebenen Gliederungstiefe übermittelt. Bei der Umsatzvariablen (Nr. 120) und den Variablen zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) können sich die Mitgliedstaaten auch entsprechend der jeweiligen Allokation an einem europäischen Stichprobenplan im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d beteiligen. Die Einzelheiten der Allokation werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

e)

Unter Buchstabe j („Übergangszeitraum“) werden alle Bezugnahmen auf Artikel 18 durch Bezugnahmen auf Artikel 18 Absatz 2 ersetzt.

7.

Anhang D („Andere Dienstleistungen“) wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe b („Beobachtungseinheit“) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Die Verwendung anderer Beobachtungseinheiten kann von der Kommission zugelassen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

b)

Buchstabe c („Liste der Variablen“) wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Beginnend mit dem ersten Bezugszeitraum können die Angaben zur Beschäftigtenzahl (Nr. 210) näherungsweise durch die Anzahl der Arbeitnehmer (Nr. 211) angegeben werden. Dieses Näherungsverfahren ist für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung zulässig. Der Zeitraum wird, sofern von der Kommission nichts anderes entschieden wird, um höchstens weitere fünf Jahre verlängert. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

ii)

Nummer 4 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„Die Kommission entscheidet bis spätestens 11. August 2008, ob sie die Liste der Variablen gemäß Artikel 17 Buchstabe b ändert und ab dem Basisjahr 2010 zusätzlich die Variable zu den geleisteten Arbeitsstunden (Nr. 220) und die Variable zu den Bruttolöhnen und -gehältern (Nr. 230) aufnimmt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

c)

Buchstabe d („Form“) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Die Umsatzvariable (Nr. 120) ist auch in arbeitstäglich bereinigter Form zu übermitteln. Sind andere Variablen vom Arbeitstageeffekt betroffen, so können die Mitgliedstaaten diese Variablen ebenfalls in arbeitstäglich bereinigter Form übermitteln. Die Liste der zu übermittelnden arbeitstäglich bereinigten Variablen kann von der Kommission geändert werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

d)

Buchstabe e („Bezugszeitraum“) letzter Absatz erhält folgende Fassung:

„Die Kommission entscheidet bis spätestens 11. August 2008, ob sie gemäß Artikel 17 Buchstabe e die Häufigkeit der Erstellung der Umsatzvariablen ändert. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

e)

Buchstabe f („Gliederungstiefe“) Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6.

Die Kommission kann die Liste der wirtschaftlichen Tätigkeiten und Gruppen bis spätestens 11. August 2008 ändern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

f)

Unter Buchstabe i („Erster Bezugszeitraum“) und Buchstabe j („Übergangszeitraum“) werden alle Verweisungen auf Artikel 18 durch Verweisungen auf Artikel 18 Absatz 2 ersetzt.

3.4.   Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates vom 9. März 1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten  (29)

Was die Verordnung (EG) Nr. 530/1999 betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, die Definition und Untergliederung der zu liefernden Informationen anzupassen sowie die Kriterien für die Qualitätsbewertung festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 530/1999, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 530/1999 wie folgt geändert:

1.

Die Artikel 11 und 12 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 11

Durchführungsmaßnahmen

Die folgenden zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen zur Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen, werden für jeden Bezugszeitraum mindestens neun Monate vor Beginn des Bezugszeitraums von der Kommission festgelegt:

i)

die Definition und Untergliederung der zu liefernden Informationen (Artikel 6),

ii)

das geeignete technische Format für die Übermittlung der Ergebnisse (Artikel 9),

iii)

die Kriterien für die Qualitätsbewertung (Artikel 10),

iv)

Ausnahmen in begründeten Fällen für die Jahre 2004 und 2006 (Artikel 13 Absatz 2).

Die in den Ziffern ii und iv genannten Maßnahmen werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Die in den Ziffern i und iii genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 12

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom (30) eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates (31) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

2.

Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Für die Jahre 2004 und 2006 können nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren jeweils Ausnahmen von den Bestimmungen der Artikel 3 und 6 beschlossen werden, wenn größere Umstellungen des einzelstaatlichen statistischen Systems erforderlich werden.“

3.5.   Verordnung (EG) Nr. 450/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über den Arbeitskostenindex  (32)

Was die Verordnung (EG) Nr. 450/2003 betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, die Definitionen anzupassen sowie die technischen Spezifikationen zu ändern, neue Abschnitte in die Erhebung aufzunehmen, die Aufschlüsselung der Indizes nach Wirtschaftszweigen anzupassen, Qualitätsanforderungen festzulegen, Durchführbarkeitsstudien zu erstellen und auf der Grundlage von deren Ergebnissen Beschlüsse zu fassen sowie die Methodik für die Verkettung des Index zu bestimmen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 450/2003, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 450/2003 wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Kommission kann Maßnahmen ergreifen, um die technischen Spezifikationen des Index, einschließlich Überarbeitungen der Gewichtungsstruktur, neu festzulegen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Aufnahme der Wirtschaftszweige der Abschnitte O bis S der NACE Rev. 2 in den Anwendungsbereich dieser Verordnung wird von der Kommission unter Berücksichtigung der Durchführbarkeitsstudien nach Artikel 10 festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Aufgliederung der Variablen

(1)   Die Daten werden nach den Wirtschaftszweigen der Abschnitte der NACE Rev. 2 und nach weiteren von der Kommission definierten Untergliederungen — jedoch nicht über die Ebene der Abteilungen (zweistellige Ebene) oder der Gruppen von Abteilungen der NACE Rev. 2 hinaus — unter Berücksichtigung der Beiträge zur Beschäftigung insgesamt sowie zu den Arbeitskosten auf der Ebene der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten aufgegliedert. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Arbeitskostenindizes werden getrennt für die drei nachstehenden Kategorien von Arbeitskosten bereitgestellt:

a)

Arbeitskosten insgesamt,

b)

Bruttolöhne und -gehälter gemäß Position D.11 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1726/1999,

c)

Sozialbeiträge der Arbeitgeber zuzüglich Steuern zulasten des Arbeitgebers abzüglich Zuschüsse zugunsten des Arbeitgebers, definiert als Summe der Positionen D.12 und D.4 minus D.5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1726/1999.

(2)   Ein Index der Arbeitskosten insgesamt, ohne die Prämien im Sinne der Definition in Position D.11112 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1726/1999, wird — aufgegliedert nach den von der Kommission definierten Wirtschaftszweigen, die auf der Systematik der NACE Rev. 2 beruhen — vorgelegt, wobei die Durchführbarkeitsstudien nach Artikel 10 zu berücksichtigen sind. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

4.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Qualität

(1)   Die übermittelten aktuellen Daten und Rückrechnungen müssen die von der Kommission festgelegten gesonderten Qualitätsanforderungen erfüllen. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, wird nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission von 2003 an jährliche Qualitätsberichte vor. Der Inhalt dieser Berichte wird von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, wird nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

5.

Die Artikel 11 und 12 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 11

Durchführungsmaßnahmen

Die folgenden Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung, einschließlich der Maßnahmen zur Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen, werden von der Kommission erlassen:

a)

die Festlegung der Untergliederungen nach Artikel 4 Absatz 1, die in die festgelegte Struktur aufgenommen werden,

b)

die technischen Spezifikationen des Index (Artikel 2),

c)

die Aufnahme der Abschnitte O bis S der NACE Rev. 2 (Artikel 3),

d)

die Aufschlüsselung der Indizes nach Wirtschaftszweigen (Artikel 4),

e)

das Format für die Übermittlung der Ergebnisse und die Anpassungsverfahren (Artikel 6),

f)

die gesonderten Qualitätsanforderungen an die übermittelten aktuellen Daten und Rückrechnungen sowie den Inhalt der Qualitätsberichte (Artikel 8),

g)

der Übergangszeitraum (Artikel 9),

h)

die Erstellung von Durchführbarkeitsstudien und die Beschlussfassung auf der Grundlage ihrer Ergebnisse (Artikel 10) und

i)

die Methodik für die Verkettung des Index (Anhang).

Die Maßnahmen, auf die unter den Buchstaben e, g und h Bezug genommen wird, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.

Die Maßnahmen, auf die unter den Buchstaben a, b, c, d, f und i Bezug genommen wird und bei denen es sich um Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung handelt, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 12

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom (33) eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

6.

Nummer 3 des Anhangs erhält folgende Fassung:

„3.

Die Methodik für die Verkettung des Index wird von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.6.   Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung  (34)

Was die Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, die Definitionen und die Stichprobenverfahren anzupassen und die zu erhebenden spezifischen Daten sowie die Anforderungen an die Qualität der Daten und deren Übermittlung festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der spezifischen nationalen Verteilung der Unternehmen nach Größenklassen und der Entwicklung des Bedarfs die Definition der statistischen Einheit in ihrem Land ausdehnen. Auch die Kommission kann eine Ausdehnung dieser Definition beschließen, wenn die Repräsentativität und die Qualität der Ergebnisse der Erhebung in den betreffenden Mitgliedstaaten dadurch erheblich verbessert werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 7 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Stichprobenverfahren und Genauigkeitsanforderungen, die zur Erfüllung dieser Anforderungen notwendigen Stichprobenumfänge sowie die detaillierte Spezifikation der NACE Rev. 2 und Größenkategorien, nach denen die Ergebnisse untergliedert werden können, werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die für die weiterbildenden und nicht weiterbildenden Unternehmen sowie die verschiedenen Formen der betrieblichen Weiterbildung zu erhebenden spezifischen Daten werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

4.

Artikel 9 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Anforderungen an die Qualität der für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über die betriebliche Bildung zu erhebenden und zu übermittelnden Daten, der Aufbau der in Absatz 2 genannten Qualitätsberichte und sämtliche zur Bewertung oder Verbesserung der Datenqualität erforderlichen Maßnahmen werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

5.

Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission legt das erste Berichtsjahr für die Datenerhebung fest. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

6.

Die Artikel 13 und 14 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 13

Durchführungsmaßnahmen

Die Maßnahmen zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen betreffend die Erhebung, Übermittlung und Verarbeitung der Daten werden von der Kommission erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Sonstige Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung, einschließlich der Maßnahmen betreffend das geeignete technische Format und die Austauschstandards für die elektronische Übermittlung der Daten, werden von der Kommission nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.

Artikel 14

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom (35) eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

4.   BINNENMARKT

4.1.   Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)  (36)

Was die Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, die CVP-Struktur und -kodes zu aktualisieren und die technischen Anpassungen aller Anhänge der genannten Verordnung vorzunehmen, damit den Benutzern ein Instrument zur Verfügung gestellt werden kann, das ihrem Bedarf und der Marktentwicklung Rechnung trägt. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission beim Erlass von rein technischen Änderungen die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.

Dementsprechend erhalten die Artikel 2 und 3 die Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 folgende Fassung:

„Artikel 2

Die Kommission erlässt die für die Überarbeitung des CPV erforderlichen Bestimmungen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 3 Absatz 3 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

Artikel 3

(1)   Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 71/306/EWG des Rates (37) eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

4.2.   Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste  (38)

Was die Richtlinie 2004/17/EG betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, technische Anpassungen bestimmter Vorschriften der Richtlinie und ihrer Anhänge unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts oder der Entwicklung in den Mitgliedstaaten vorzunehmen und die Schwellenwerte für die Anwendung der Regelung neu festzusetzen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2004/17/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Aus Gründen der Effizienz und aufgrund der Fristvorgaben infolge der vorgesehenen Berechnungs- und Veröffentlichungsmodalitäten ist es erforderlich, die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, abzukürzen.

Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission beim Erlass von rein technischen Änderungen die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.

Dementsprechend wird die Richtlinie 2004/17/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 68 erhält folgende Fassung:

„Artikel 68

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 71/306/EWG des Rates (39) eingesetzten Ausschuss (nachstehend ‚Ausschuss‘ genannt) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und 5 Buchstabe b sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die Fristen nach Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 4 Buchstaben b und e des Beschlusses 1999/468/EG werden auf vier, bzw. zwei, und sechs Wochen festgesetzt.

(5)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

2.

Artikel 69 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission überprüft die in Artikel 16 genannten Schwellenwerte alle zwei Jahre ab dem 30. April 2004 und setzt sie — gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Unterabsatz 2 — neu fest. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 68 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 68 Absatz 5 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.“

b)

Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Anlässlich der in Absatz 1 genannten Neufestsetzung passt die Kommission die in Artikel 61 (Wettbewerbe) festgesetzten Schwellenwerte an die für Dienstleistungsaufträge geltenden Schwellenwerte an. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 68 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 68 Absatz 5 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.“

3.

Artikel 70 erhält folgende Fassung:

„Artikel 70

Änderungen

(1)   Die Kommission kann nach dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren Folgendes ändern:

a)

das Verfahren des Anhangs XX zur Übermittlung und Veröffentlichung von Daten aus Verwaltungsgründen oder zur Anpassung an den technischen Fortschritt;

b)

die Verfahren für Erstellung, Übermittlung, Eingang, Übersetzung, Erhebung und Verteilung der in den Artikeln 41, 42, 43 und 63 genannten Bekanntmachungen;

c)

aus den in Artikel 67 Absatz 3 genannten Gründen der Verwaltungsvereinfachung die Verfahren für Anwendung und Erstellung, Übermittlung, Eingang, Übersetzung, Erhebung und Verteilung der in Artikel 67 Absätze 1 und 2 genannten statistischen Aufstellungen.

(2)   Die Kommission kann Folgendes ändern:

a)

die Listen der Auftraggeber in den Anhängen I bis X, so dass sie den in den Artikeln 2 bis 7 genannten Kriterien entsprechen;

b)

die Modalitäten für gezielte Bezugnahmen auf bestimmte Positionen der CPV-Klassifikation in den Bekanntmachungen;

c)

die Referenznummern der Nomenklatur, auf die in Anhang XVII Bezug genommen wird, sofern der materielle Anwendungsbereich der Richtlinie davon unberührt bleibt, und die Modalitäten für die Bezugnahme auf bestimmte Positionen dieser Klassifikation in den Bekanntmachungen innerhalb der im Anhang aufgeführten Dienstleistungskategorien;

d)

die Referenznummern der Nomenklatur gemäß Anhang XII, sofern der materielle Anwendungsbereich der Richtlinie davon unberührt bleibt, und die Modalitäten für die Bezugnahme auf bestimmte Positionen dieser Klassifikation in den Bekanntmachungen;

e)

Anhang XI;

f)

die Modalitäten und technischen Merkmale der Vorrichtungen für den elektronischen Eingang gemäß Anhang XXIV Buchstaben a, f und g;

g)

die technischen Modalitäten der in Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Berechnungsmethoden.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 68 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 68 Absatz 5 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.“

4.3.   Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge  (40)

Was die Richtlinie 2004/18/EG betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, technische Anpassungen bestimmter Vorschriften der Richtlinie und ihrer Anhänge unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts oder der Entwicklung in den Mitgliedstaaten vorzunehmen und die Schwellenwerte für die Anwendung der Regelung neu festzusetzen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Aus Gründen der Effizienz und aufgrund der Fristvorgaben infolge der vorgesehenen Berechnungs- und Veröffentlichungsmodalitäten ist es erforderlich, die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, für die Neufestsetzung bestimmter Schwellenwerte abzukürzen.

Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission beim Erlass von rein technischen Änderungen die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.

Dementsprechend wird die Richtlinie 2004/18/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 77 erhält folgende Fassung:

„Artikel 77

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 71/306/EWG des Rates (41) eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und 5 Buchstabe b sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Die in Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 4 Buchstaben b und e des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehenen Fristen werden auf vier, bzw. zwei, und sechs Wochen festgesetzt.

(5)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

2.

Artikel 78 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission überprüft die in Artikel 7 genannten Schwellenwerte alle zwei Jahre ab dem 30. April 2004 und setzt diese, soweit erforderlich, neu fest. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 77 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 77 Absatz 5 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Anlässlich der in Absatz 1 genannten Neufestsetzung passt die Kommission folgende Schwellenwerte an:

a)

die Schwellenwerte in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a, in Artikel 56 und in Artikel 63 Absatz 1 Unterabsatz 1 an den neu festgesetzten Schwellenwert, der für öffentliche Bauaufträge gilt;

b)

den Schwellenwert in Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a an den neu festgesetzten Schwellenwert, der für Dienstleistungsaufträge gilt, die von öffentlichen Auftraggebern des Anhangs IV vergeben werden;

c)

die Schwellenwerte in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und in Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben b und c an den neu festgesetzten Schwellenwert, der für Dienstleistungsaufträge gilt, die von anderen öffentlichen Auftraggebern als den in Anhang IV genannten vergeben werden.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 77 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 77 Absatz 5 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.“

3.

Artikel 79 erhält folgende Fassung:

„Artikel 79

Änderungen

(1)   Die Kommission kann nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren Folgendes ändern:

a)

die Modalitäten für Erstellung, Übermittlung, Eingang, Übersetzung, Erhebung und Verteilung der in den Artikeln 35, 58, 64 und 69 genannten Bekanntmachungen sowie der in Artikel 35 Absatz 4 Unterabsatz 4 und in den Artikeln 75 und 76 genannten statistischen Aufstellungen;

b)

die Modalitäten der Übermittlung und Veröffentlichung von Daten nach Anhang VIII aus Verwaltungsgründen oder zur Anpassung an den technischen Fortschritt.

(2)   Die Kommission kann Folgendes ändern:

a)

die technischen Modalitäten der in Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 3 genannten Berechnungsmethoden;

b)

die Modalitäten für die Bezugnahme auf bestimmte Positionen der CPV-Klassifikation in den Bekanntmachungen;

c)

die in Anhang III genannten Verzeichnisse der Einrichtungen und Kategorien von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, sofern sich die betreffende Änderung aufgrund von Mitteilungen der Mitgliedstaaten als notwendig erweist;

d)

die in Anhang IV enthaltenen Verzeichnisse der zentralen Regierungsbehörden, nach Maßgabe der Anpassungen, die notwendig sind, um dem Übereinkommen nachzukommen;

e)

die Referenznummern der in Anhang I genannten Klassifikation, sofern der materielle Anwendungsbereich dieser Richtlinie davon unberührt bleibt, und die Modalitäten für die Bezugnahme auf bestimmte Positionen dieser Klassifikation in den Bekanntmachungen;

f)

die Referenznummern der in Anhang II genannten Klassifikation, sofern der materielle Anwendungsbereich dieser Richtlinie davon unberührt bleibt, und die Modalitäten für die Bezugnahme auf bestimmte Positionen dieser Klassifikation in den Bekanntmachungen innerhalb der in dem genannten Anhang aufgeführten Dienstleistungskategorien;

g)

die Modalitäten und technischen Merkmale der Vorrichtungen für den elektronischen Empfang gemäß Anhang X Buchstaben a, f und g.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 77 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 77 Absatz 5 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.“

5.   GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ

5.1.   Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln  (42)

Was die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, Höchstwerte für bestimmte Kontaminanten festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Verzögerungen bei der Festlegung der Höchstwerte für bestimmte Kontaminanten könnten die Gesundheit von Mensch oder Tier gefährden. Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission bei der Einführung dieser Werte die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.

Dementsprechend wird die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und in Anwendung von Absatz 1 kann die Kommission, falls erforderlich, für bestimmte Kontaminanten Höchstwerte festlegen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 8 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.“

2.

Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission prüft die vom Mitgliedstaat nach Absatz 1 angegebenen Gründe möglichst rasch im mit dem Beschluss 69/414/EWG (43) eingesetzten Ständigen Lebensmittelausschuss; danach gibt sie eine Stellungnahme ab und ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung der nationalen Maßnahme nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren.

3.

In Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 4 werden die Worte „des Artikels 8“ durch die Worte „des Artikels 8 Absatz 2“ ersetzt.

4.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates (44) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

b)

Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

5.2.   Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke  (45)

Was die Richtlinie 93/74/EWG betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, allgemeine Bestimmungen für die Verwendung der im Verzeichnis der Verwendungszwecke enthaltenen Angaben festzulegen sowie das Verzeichnis der Verwendungszwecke und die allgemeinen Bestimmungen für die Verwendung der in diesem Verzeichnis enthaltenen Angaben aufgrund wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 93/74/EWG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen der Richtlinie 93/74/EWG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Den Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke kommt zunehmende Bedeutung in der Heimtierernährung und der Nutztierzucht zu. Diese Futtermittel müssen eine besondere Zusammensetzung aufweisen und in besonderer Weise hergestellt werden, damit sie den ernährungsphysiologischen Bedürfnissen der Kategorien von Heimtieren oder Nutztieren, bei deren Verdauung, Resorption oder Stoffwechsel zeitweilige Störungen auftreten können oder deren Verdauung, Resorption oder Stoffwechsel vorübergehend oder irreversibel gestört ist, gerecht werden. Daher müssen dem Verwender dieser Futtermittel unverzüglich alle genauen und sachgerechten Informationen zur Verfügung gestellt werden, anhand deren er eine geeignete Wahl treffen kann. Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission bei der Festlegung der allgemeinen Bestimmungen für die Verwendung der im Verzeichnis der Verwendungszwecke genannten Angaben sowie bei der Änderung des Verzeichnisses der Verwendungszwecke und der allgemeinen Bestimmungen für die Verwendung der in diesem Verzeichnis genannten Angaben aufgrund wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.

Dementsprechend wird die Richtlinie 93/74/EWG wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Die Kommission legt Folgendes fest:

a)

bis zum 30. Juni 1994 in Übereinstimmung mit dem Anhang ein Verzeichnis der Verwendungszwecke nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren. Das Verzeichnis umfasst:

die Angaben im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 Buchstaben b, c, d und e sowie

gegebenenfalls die Angaben im Sinne des Artikels 5 Nummer 2 und Nummer 4 Unterabsatz 2;

b)

allgemeine Bestimmungen für die Verwendung der unter Buchstabe a genannten Angaben einschließlich der geltenden Toleranzen;

c)

Änderungen der gemäß den Buchstaben a und b getroffenen Maßnahmen aufgrund wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen.

Die unter den Buchstaben b und c vorgesehenen Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 9 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 9 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.“

2.

In Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission leitet unverzüglich das in Artikel 9 Absatz 2 genannte Regelungsverfahren ein, um erforderlichenfalls die geeigneten Maßnahmen zur Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung der nationalen Maßnahme zu treffen.“

3.

Artikel 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und 5 Buchstabe b sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

5.3.   Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen  (46)

Was die Richtlinie 96/23/EG betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, Änderungen der Anhänge zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 96/23/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 96/23/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

(1)   Der Plan muss Umfang und Häufigkeit der Probenahmen nach Anhang IV berücksichtigen. Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren die in diesem Anhang festgelegten Mindestanforderungen an die Kontrollen jedoch für die betroffenen Mitgliedstaaten anpassen, sofern eine solche Anpassung die allgemeine Wirksamkeit des Plans für diesen Mitgliedstaat nachweislich erhöht; es dürfen jedoch keinesfalls die Möglichkeiten zur Feststellung von Rückständen oder zum Nachweis einer vorschriftswidrigen Behandlung mit Stoffen nach Anhang I beeinträchtigt werden.

(2)   Erstmals binnen achtzehn Monaten nach Annahme dieser Richtlinie überprüft die Kommission die nach Anhang II zu ermittelnden Rückstandsgruppen und legt Umfang und Häufigkeit der Probenahme bei den in Artikel 3 genannten Tieren und Erzeugnissen — soweit noch nicht in Anhang IV geregelt — fest. Zu diesem Zweck berücksichtigt die Kommission die im Rahmen der einzelstaatlichen Maßnahmen gesammelten Erfahrungen sowie die Informationen, die der Kommission aufgrund des bestehenden gemeinschaftlichen Erfordernisses der Ermittlung von Rückständen in diesen besonderen Bereichen zugeleitet werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 33 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„Nach Feststellung der Übereinstimmung legt die Kommission den Plan zur Genehmigung nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren vor.

Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats oder von sich aus kann die Kommission, um der Entwicklung der Lage in einem bestimmten Mitgliedstaat oder einer seiner Regionen, den Ergebnissen der einzelstaatlichen Untersuchungen oder den im Rahmen der Artikel 16 und 17 gewonnenen Erkenntnissen Rechnung zu tragen, nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren die Genehmigung einer Änderung oder Ergänzung eines zuvor gemäß Absatz 2 genehmigten Plans beschließen.“

b)

Absatz 2 Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:

„Gehen jedoch vonseiten der Mitgliedstaaten Bemerkungen ein oder ist die Aktualisierung nach den Feststellungen der Kommission nicht vorschriftsgemäß oder unzureichend, so legt diese die aktualisierten Pläne dem Ständigen Veterinärausschuss vor, der nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren beschließt.“

3.

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Das Verzeichnis der entsprechenden Laboratorien wird nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erstellt.“

4.

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Einzelheiten für die Entnahme der amtlichen Proben und die Routine- und Referenzmethoden für deren Analyse werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

5.

Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 6 erhält folgende Fassung:

„Aufgrund des Gutachtens der Sachverständigen können nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren geeignete Maßnahmen getroffen werden.“

6.

Absatz 21 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2 erhalten folgende Fassung:

„Der betreffende Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Ergebnissen dieser Überprüfungen Rechnung zu tragen, und unterrichtet die Kommission über die getroffenen Maßnahmen. Hält die Kommission diese Maßnahmen für unzureichend, so holt sie die Stellungnahme des betreffenden Mitgliedstaats ein, prüft, welche Maßnahmen zur Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit erforderlich sind, und erlässt nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren geeignete Maßnahmen.

(2)   Die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere Häufigkeit und Modalitäten der Überprüfungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 (einschließlich der Modalitäten der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden), werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren festgelegt.“

7.

Artikel 29 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission genehmigt den betreffenden Plan nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren. Nach demselben Verfahren können andere Garantien, als die, die aus der Anwendung dieser Richtlinie entstehen, zugelassen werden.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Eintragung eines Drittlands in die im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Listen oder die Vergünstigung der Vorabregistrierung kann im Fall einer Nichtbeachtung der in Absatz 1 vorgesehenen Anforderungen auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren ausgesetzt werden.“

8.

Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(3)   Kommt die Kommission bei Drittländern, die Gleichwertigkeitsabkommen mit der Gemeinschaft geschlossen haben, nach einer Ermittlung bei den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands zu dem Schluss, dass diese Behörden die in den Plänen gemäß Artikel 29 Absatz 1 eingegangenen Verpflichtungen und gegebenen Garantien nicht erfüllt haben, so setzt sie für die betreffenden Tiere und Erzeugnisse nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren die Vergünstigung der genannten Abkommen für dieses Land aus, bis es den Beweis erbracht hat, dass die Mängel behoben sind. Die Aussetzung wird nach demselben Verfahren rückgängig gemacht.“

9.

Artikel 32 wird gestrichen.

10.

Artikel 33, 34 und 35 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 33

(1)   Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (47) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates (48) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf fünfzehn Tage festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 34

Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2 können die Anhänge I, III, IV und V von der Kommission geändert oder ergänzt werden. Insbesondere können diese Anhänge geändert werden, um Risiken in Bezug auf die folgenden Aspekte zu bewerten:

toxikologisches Potential von Rückständen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs,

potenzielles Vorhandensein von Rückständen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 33 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 35

Die Kommission kann Übergangsmaßnahmen erlassen, die zur Durchführung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Regelungen erforderlich sind.

Übergangsmaßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, und insbesondere weitere Angaben zu den in den Bestimmungen dieser Richtlinie festgelegten Erfordernissen, werden nach dem in Artikel 33 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Sonstige Übergangsmaßnahmen können nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt werden.

5.4.   Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten  (49)

Was die Verordnung (EG) Nr. 258/97 betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, Modalitäten betreffend den Datenschutz festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 258/97 bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 258/97 wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 Absatz 3 werden die Worte „des Artikels 13“ durch die Worte „des Artikels 13 Absatz 2“ ersetzt.

2.

In Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2 werden die Worte „des Artikels 13“ durch die Worte „des Artikels 13 Absatz 2“ ersetzt.

3.

In Artikel 4 Absatz 5 werden die Worte „des Artikels 13“ durch die Worte „des Artikels 13 Absatz 2“ ersetzt.

4.

In Artikel 7 Absatz 1 werden die Worte „des Artikels 13“ durch die Worte „des Artikels 13 Absatz 2“ ersetzt.

5.

In Artikel 8 Absatz 3 werden die Worte „des Artikels 13“ durch die Worte „des Artikels 13 Absatz 2“ ersetzt.

6.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Detaillierte Regelungen betreffend den Schutz von Daten, die vom Antragsteller übermittelt werden, werden von der Kommission erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

7.

Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission prüft im Rahmen des Ständigen Lebensmittelausschusses sobald wie möglich die Gründe im Sinne des Absatzes 1. Sie trifft nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren geeignete Maßnahmen zur Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung der nationalen Maßnahme. Der Mitgliedstaat, der die Entscheidung nach Absatz 1 getroffen hat, kann sie bis zum Inkrafttreten dieser Maßnahmen aufrechterhalten.“

8.

Artikel 13 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

5.5.   Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft  (50)

Was die Entscheidung Nr. 2119/98/EG betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, die von dem Gemeinschaftsnetz zu erfassenden übertragbaren Krankheiten und die Kriterien für die Auswahl dieser Krankheiten sowie die Verfahren der epidemiologischen und mikrobiologischen Überwachung festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Entscheidung Nr. 2119/98/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

In Notsituationen infolge des Auftretens einer schweren übertragbaren Krankheit oder infolge neuer Entwicklungen im Zusammenhang mit einer solchen Krankheit sollte das epidemiologische Überwachungssystem so bald wie möglich in Gang gesetzt werden, um den Schutz der Bevölkerung und der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten. Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission beim Erlass von Beschlüssen zur Bestimmung der übertragbaren Krankheiten, bei der Festlegung der Kriterien für die Auswahl dieser Krankheiten und bei den Verfahren der epidemiologischen und mikrobiologischen Überwachung sowie bei der Änderung des Anhangs der Entscheidung Nr. 2119/98/EG, der die Liste mit den Kategorien übertragbarer Krankheiten enthält, die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.

Dementsprechend wird die Entscheidung Nr. 2119/98/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Der Eingangsteil erhält folgende Fassung:

„Im Hinblick auf ein wirksames Funktionieren des Gemeinschaftsnetzes für die epidemiologische Überwachung und im Hinblick auf eine einheitliche Information in diesem Rahmen beschließt die Kommission Folgendes:“

b)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„Die in den Buchstaben a, b und e genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Entscheidung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 7 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

Die in den Buchstaben c, d, f, g und h genannten Maßnahmen werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.“

2.

Artikel 6 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Informations- und Konsultationsverfahren nach den Absätzen 1, 2 und 3 sowie die Abstimmungsverfahren nach den Absätzen 1 und 4 werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.“

3.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

4.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Der Anhang kann von der Kommission geändert oder ergänzt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Entscheidung werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 7 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.“

5.6.   Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür  (51)

Was die Richtlinie 2000/13/EG betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, bestimmte Maßnahmen zu erlassen, die zur Durchführung der Richtlinie erforderlich sind. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2000/13/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission bei der Änderung der Verzeichnisse bestimmter Zutatenklassen die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.

Dementsprechend wird die Richtlinie 2000/13/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gemeinschaftsvorschriften werden von der Kommission erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3a Unterabsatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

für andere Erzeugnisse nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle, da es sich hierbei um Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie handelt.“

b)

Absatz 6 Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Der erste Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„–

brauchen Zutaten, die zu einer der in Anhang I aufgeführten Klassen gehören und die Bestandteile eines anderen Lebensmittels sind, nur mit dem Namen dieser Klasse bezeichnet zu werden.

Änderungen der Liste der in Anhang I aufgeführten Klassen können von der Kommission beschlossen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Die im Anhang I aufgeführte Bezeichnung ‚Stärke‘ muss jedoch immer mit der Angabe ihrer spezifischen pflanzlichen Herkunft ergänzt werden, wenn dieser Bestandteil Gluten enthalten könnte;“

ii)

Der zweite Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„–

müssen Zutaten, die zu einer der in Anhang II aufgeführten Klassen gehören, mit dem Namen dieser Klasse bezeichnet werden, dem der spezifische Name oder die EG-Nummer zu folgen hat; gehört eine Zutat zu mehreren Klassen, so ist die Klasse anzugeben, der die Zutat aufgrund ihrer hauptsächlichen Wirkung für das betreffende Lebensmittel zuzuordnen ist.

Die an Anhang II entsprechend dem Fortschritt der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse vorzunehmenden Änderungen, bei denen es sich um Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie handelt, werden nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle von der Kommission erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 20 Absatz 4 zurückgreifen.

Die in Anhang II aufgeführte Bezeichnung ‚modifizierte Stärke‘ muss jedoch immer mit der Angabe ihrer spezifischen pflanzlichen Herkunft ergänzt werden, wenn dieser Bestandteil Gluten enthalten könnte;“

c)

Absatz 7 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die in diesem Absatz genannten Gemeinschaftsvorschriften werden von der Kommission erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

d)

Absatz 11 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet von Unterabsatz 2 kann Anhang IIIa nach Einholung eines gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (52) abgegebenen Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit von der Kommission geändert werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 20 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

3.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

in den von der Kommission bestimmten Fällen; die Bestimmung dieser Fälle, bei der es sich um eine Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung handelt, erfolgt nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle.“

b)

Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

in den von der Kommission bestimmten Fällen; die Bestimmung dieser Fälle, bei der es sich um eine Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung handelt, erfolgt nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle.“

c)

Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Diese Gemeinschaftsbestimmungen werden von der Kommission erlassen. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

4.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Diese Aufzählung kann von der Kommission ergänzt werden. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie wird nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

b)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die in Absatz 1 Unterabsatz 2, in Absatz 2 Buchstaben b und d sowie in Absatz 5 Unterabsatz 2 genannten Gemeinschaftsvorschriften werden von der Kommission erlassen. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

5.

Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die in diesem Absatz genannten Gemeinschaftsvorschriften werden von der Kommission erlassen. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

6.

Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Für die anderen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent werden sie von der Kommission festgelegt.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

7.

Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihrem Hoheitsgebiet keine Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden dürfen, bei denen die in Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 genannten Angaben nicht in einer dem Verbraucher leicht verständlichen Sprache abgefasst sind, es sei denn, die Information des Verbrauchers ist durch andere Maßnahmen effektiv sichergestellt; diese Maßnahmen werden für eine oder mehrere Angaben auf dem Etikett festgelegt. Diese Festlegung, bei der es sich um eine Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung handelt, erfolgt nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle.“

8.

Artikel 20 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

b)

Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

9.

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

„Artikel 21

Die Kommission erlässt Übergangsbestimmungen, falls sie sich als notwendig erweisen, um die Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern.

Übergangsmaßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch zur Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, insbesondere weitere Angaben zu den in den Bestimmungen dieser Richtlinie festgelegten Erfordernissen, werden nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Sonstige Übergangsmaßnahmen werden nach dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.“

5.7.   Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen  (53)

Was die Richtlinie 2001/37/EG betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, Vorschriften für die Verwendung von Farbfotografien oder anderen Abbildungen auf Tabakerzeugnissen zu erlassen und die Bestimmungen über die Messverfahren sowie über die gesundheitsrelevanten Warnhinweise an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2001/37/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 2001/37/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission erlässt die Vorschriften für die Verwendung von Farbfotografien oder anderen Abbildungen zur Darstellung und Erklärung der gesundheitlichen Folgen des Rauchens, um sicherzustellen, dass die Binnenmarktbestimmungen nicht unterlaufen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Anpassungsmaßnahmen

(1)   Die Anpassung der in Artikel 4 aufgeführten Messverfahren sowie der betreffenden Definitionen an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt wird von der Kommission beschlossen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2)   Die Anpassung der in Anhang I aufgeführten gesundheitsrelevanten Warnhinweise auf den Packungen von Tabakerzeugnissen sowie der Wechselhäufigkeit dieser Warnhinweise an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt wird von der Kommission beschlossen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3)   Die Kommission passt die Kennzeichnung zum Zweck der Identifizierung und Rückverfolgbarkeit von Tabakerzeugnissen nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt an.“

3.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

5.8.   Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit  (54)

Was die Richtlinie 2001/95/EG betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, die wichtigsten Vorschriften und Verfahren für die Meldung ernster Gefahren, die von Produkten ausgehen, festzulegen und anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2001/95/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Aus Gründen der Effizienz und insbesondere weil die Angemessenheit der wichtigsten Vorschriften und Verfahren für die Meldung ernster Gefahren, die von Produkten ausgehen, eine Voraussetzung für das ordnungsgemäße Funktionieren des Schnellwarnsystems ist, ist es erforderlich, die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, abzukürzen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 2001/95/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Die Anforderungen, die gewährleisten sollen, dass die Produkte, die diesen Normen entsprechen, die allgemeine Sicherheitsanforderung erfüllen, werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 15 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Einzelheiten dieser Informationspflicht in Anhang I werden von der Kommission angepasst. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 15 Absatz 5 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die detaillierten Verfahrensregeln für RAPEX sind in Anhang II aufgeführt. Sie werden von der Kommission angepasst. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 15 Absatz 5 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

4.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 15 Tage festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(5)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und 5 Buchstabe b sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die Fristen nach Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 4 Buchstaben b und e des Beschlusses 1999/468/EG werden auf zwei Monate, einen Monat bzw. zwei Monate festgesetzt.“

5.9.   Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit  (55)

Was die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, Bestimmungen betreffend die Anzahl und Bezeichnungen der Wissenschaftlichen Gremien zu erlassen sowie Verfahrensregeln für die Anforderung eines Gutachtens bei der Behörde und Kriterien für die Aufnahme einer Einrichtung in das Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Organisationen festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wie folgt geändert:

1.

Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Anzahl und Bezeichnungen der Wissenschaftlichen Gremien können von der Kommission auf Antrag der Behörde an die technische und wissenschaftliche Entwicklung angepasst werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 58 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 29 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden von der Kommission nach Anhörung der Behörde festgelegt. Darin werden insbesondere geregelt:

a)

das von der Behörde bei den an sie gerichteten Ersuchen anzuwendende Verfahren,

b)

die Leitlinien für die wissenschaftliche Beurteilung von Stoffen, Produkten oder Verfahren, die nach dem Gemeinschaftsrecht einer vorherigen Zulassung oder der Aufnahme in eine Positivliste bedürfen, vor allem in den Fällen, in denen das Gemeinschaftsrecht vorsieht oder zulässt, dass der Antragsteller zu diesem Zweck Unterlagen vorlegt.

Die Maßnahme gemäß Buchstabe a zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 58 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Die Leitlinien gemäß Buchstabe b werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.“

3.

Artikel 36 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission legt nach Anhörung der Behörde Vorschriften zur Festlegung der Kriterien für die Aufnahme einer Einrichtung in das Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Organisationen, die Regelungen für die Aufstellung harmonisierter Qualitätsanforderungen sowie die finanziellen Bestimmungen für eine etwaige finanzielle Unterstützung fest. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 58 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Sonstige Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1 und 2 werden von der Kommission nach Anhörung der Behörde nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren aufgestellt.“

4.

In Artikel 58 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

„(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

5.10.   Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte  (56)

Was die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung, Ein-/Ausfuhr und Weiterverarbeitung von Material der Kategorien 1, 2 und 3 tierischer Nebenprodukte sowie Vorschriften für das Inverkehrbringen von tierischen Nebenprodukten aus Gebieten, die tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterliegen und für das Inverkehrbringen von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln zu erlassen; die Bedingungen für die Einfuhr von Heimtierfutter und Rohmaterial für die Herstellung von Heimtierfutter aus Drittländern festzulegen sowie spezielle oder alternative Hygienevorschriften gemäß den Anhängen festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG genannten zu erlassen.

Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission beim Erlass von Vorschriften für das Inverkehrbringen von tierischen Nebenprodukten oder daraus hergestellten Erzeugnissen aus Gebieten, die tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterliegen, bei dem unter besonderen Umständen vorzunehmenden Erlass abweichender Vorschriften für das Inverkehrbringen von tierischen Nebenprodukten oder daraus hergestellten Erzeugnissen aus Gebieten, die tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterliegen, und bei der Änderung der Anhänge die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten können jedoch die Einfuhr und das Inverkehrbringen von nicht in den Anhängen VII und VIII genannten Erzeugnissen im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts regeln, bis die Kommission diesbezüglich einen Beschluss gefasst hat. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Wenn die Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, setzen sie die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.“

2.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

entsprechend dem Stand der Wissenschaft nach anderen Methoden zu beseitigen, die von der Kommission nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses zugelassen wurden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Diese Methoden können die unter den Buchstaben a bis d vorgesehenen Verfahren ergänzen oder ersetzen.“

b)

Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Material der Kategorie 1 darf nur nach dieser Verordnung oder nach Vorschriften, die von der Kommission erlassen wurden, ein- oder ausgeführt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe c Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

im Fall von daraus entstehendem eiweißhaltigem Material nach Vorschriften, die gegebenenfalls von der Kommission nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses erlassen wurden, als organisches Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel verwendet wird. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen;“

ii)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

im Fall von Fischmaterial nach Vorschriften, die von der Kommission erlassen wurden, zu silieren oder zu kompostieren. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen;“

iii)

Buchstabe e Ziffer iii erhält folgende Fassung:

„iii)

nach Vorschriften, die von der Kommission erlassen wurden, in einer Biogasanlage zu verarbeiten oder zu kompostieren. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen;“

iv)

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

nach Vorschriften, die von der Kommission nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses erlassen wurden, auf anderem Wege zu beseitigen oder auf andere Weise zu verwenden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Diese anderen Verfahren ergänzen oder ersetzen die unter den Buchstaben a bis f vorgesehenen Verfahren.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Material der Kategorie 2 darf nur nach dieser Verordnung oder nach Vorschriften, die von der Kommission erlassen wurden, in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

4.

In Artikel 6 Absatz 2 erhalten die Buchstaben g, h und i folgende Fassung:

„g)

im Fall von Küchen- und Speiseabfällen gemäß Absatz 1 Buchstabe l nach Vorschriften, die von der Kommission erlassen wurden, bzw., bis zum Erlass dieser Vorschriften, nach innerstaatlichem Recht in einer Biogasanlage zu verarbeiten oder zu kompostieren. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen;

h)

im Fall von Fischmaterial nach Vorschriften, die von der Kommission erlassen wurden, zu silieren oder zu kompostieren. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen; oder

i)

nach Vorschriften, die von der Kommission nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses erlassen wurden, auf anderem Wege zu beseitigen oder auf andere Weise zu verwenden; diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Diese anderen Verfahren ergänzen oder ersetzen die unter den Buchstaben a bis h vorgesehenen Verfahren.“

5.

Artikel 12 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Anforderungen der Absätze 2 und 3 können von der Kommission nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses dem Stand der Wissenschaft angepasst werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

6.

Artikel 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

den Vorschriften der Anhänge VII und VIII oder Durchführungsvorschriften entsprechen, die von der Kommission zu erlassen sind. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 33 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren anwenden.“

b)

Unterabsatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Unter besonderen Umständen können von Unterabsatz 1 abweichende Bedingungen durch Entscheidungen festgelegt werden, die von der Kommission erlassen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 33 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.“

7.

Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass aus anderen verarbeiteten Erzeugnissen als Gülle und Magen- und Darminhalt hergestellte organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel nur in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn sie alle einschlägigen Anforderungen erfüllen, die gegebenenfalls von der Kommission nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses festgelegt wurden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

8.

Artikel 22 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission legt Bestimmungen über Kontrollmaßnahmen fest. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Sonstige Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.

Abweichungen von Absatz 1 Buchstabe a für Fische und Pelztiere können nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses zugelassen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

9.

Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Ferner können die Mitgliedstaaten zulassen, dass Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii nach Vorschriften, die von der Kommission nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit festgelegt wurden, unter Aufsicht der zuständigen Behörden an gefährdete oder geschützte Arten Aas fressender Vögel verfüttert werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Durchführungsbestimmungen zu den Überwachungsmaßnahmen können von der Kommission erlassen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

10.

Artikel 25 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission kann Bestimmungen über die Häufigkeit der Kontrollen und die Referenzmethoden für mikrobiologische Analysen erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Alle sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel können nach dem Regelungsverfahren von Artikel 33 Absatz 2 erlassen werden.“

11.

Artikel 26 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Kommission kann Bestimmungen über die Häufigkeit der Kontrollen und die Referenzmethoden für mikrobiologische Analysen erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Alle sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel können nach dem Regelungsverfahren von Artikel 33 Absatz 2 erlassen werden.“

12.

Artikel 28 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Einfuhr aus Drittländern von Heimtierfutter und Rohmaterial für die Herstellung von Heimtierfutter, das von Tieren stammt, die mit bestimmten gemäß der Richtlinie 96/22/EG verbotenen Stoffen behandelt wurden, ist jedoch unter der Bedingung, dass dieses Rohmaterial dauerhaft gekennzeichnet ist, und unter weiteren besonderen Bedingungen, die von der Kommission festgelegt werden, zulässig. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

13.

Artikel 32 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses zu allen Fragen, die sich auf die Gesundheit von Mensch und Tier auswirken könnten, kann die Kommission die Anhänge ändern oder ergänzen und gegebenenfalls geeignete Übergangsmaßnahmen erlassen.

Übergangsmaßnahmen und Maßnahmen zur Änderung oder Ergänzung der Anhänge zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, insbesondere um weitere Angaben zu den in den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Erfordernissen, werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 33 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

Sonstige Übergangsmaßnahmen können nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt werden.“

14.

Artikel 33 erhält folgende Fassung:

„Artikel 33

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (nachstehend ‚Ausschuss‘ genannt), unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 15 Tage festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

15.

Anhang III Kapitel II Abschnitt B Nummer 11 erhält folgende Fassung:

„11.

Abwässer müssen behandelt werden, um sicherzustellen, soweit dies nach vernünftigem Ermessen möglich ist, dass keine Krankheitserreger mehr vorhanden sind. Spezielle Vorschriften für die Behandlung von Abwässern aus Zwischenbehandlungsbetrieben für Material der Kategorien 1 und 2 können von der Kommission festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

16.

Anhang V wird wie folgt geändert:

a)

Kapitel II Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Abwässer aus dem unreinen Bereich müssen behandelt werden, um sicherzustellen, soweit dies nach vernünftigem Ermessen möglich ist, dass keine Krankheitserreger mehr vorhanden sind. Spezielle Vorschriften für die Behandlung von Abwässern aus Verarbeitungsbetrieben können von der Kommission festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

b)

Kapitel V Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.

Validierungsverfahren auf der Grundlage von Testmethoden können von der Kommission festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

17.

Anhang VI wird wie folgt geändert:

a)

Kapitel I Abschnitt C Nummer 8 erhält folgende Fassung:

„8.

Verarbeitete Erzeugnisse, die aus Material der Kategorie 1 oder 2 hervorgegangen sind, müssen mit Ausnahme flüssiger Erzeugnisse, die für Biogas- oder Kompostieranlagen bestimmt sind, nach einer von der zuständigen Behörde zugelassenen Methode dauerhaft — wenn technisch möglich mit einem Geruchsstoff — gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung kann von der Kommission näher geregelt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

b)

Kapitel III Nummer 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

bei kontinuierlicher Arbeitsweise bei 140 °C und 2 bar (2 000 hPa) während 8 Minuten oder unter gleichwertigen Bedingungen, die von der Kommission festgelegt wurden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

18.

Anhang VII wird wie folgt geändert:

a)

Kapitel II Abschnitt C Nummer 13 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die Sendung in einem gemäß dieser Verordnung zugelassenen Verarbeitungsbetrieb erneut zu verarbeiten oder nach von der zuständigen Behörde zugelassenen Verfahren zu sterilisieren. Ein Verzeichnis zulässiger Verfahren kann von der Kommission aufgestellt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Die betreffende Sendung ist erst freizugeben, wenn sie verarbeitet worden ist und die von der zuständigen Behörde gemäß Kapitel I Nummer 10 durchgeführten Salmonella-Untersuchungen negativ ausgefallen sind.“

b)

Kapitel V wird wie folgt geändert:

i)

Abschnitt A Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.

Rohmilch und Kolostrum müssen unter hygienisch einwandfreien Bedingungen gewonnen werden. Diese Bedingungen können von der Kommission festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

ii)

Abschnitt B Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Besteht das Risiko der Einschleppung einer exotischen Krankheit oder eine andere Gefahr für die Tiergesundheit, so können von der Kommission zusätzliche Bedingungen zum Schutz der Tiergesundheit festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

c)

Kapitel VI Abschnitt B Nummer 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

einem gleichwertigen Verfahren unterzogen wird, das von der Kommission zugelassen ist. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

d)

Kapitel VII Abschnitt A Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Dicalciumphosphat muss entweder nach einem Verfahren gewonnen werden, das gewährleistet, dass

a)

das gesamte Knochenmaterial der Kategorie 3 fein gemahlen, durch Zugabe von heißem Wasser entfettet und während mindestens zwei Tagen mit verdünnter Salzsäure (bei einer Konzentration von mindestens 4 % und einem pH-Wert von unter 1,5) behandelt wird;

b)

im Anschluss an das in Buchstabe a vorgesehene Verfahren die so entstandene Phosphorlauge gekalkt wird, bis ein Dicalciumphosphat-Präzipitat mit einem pH-Wert von 4 bis 7 entsteht, und

c)

das Präzipitat abschließend bei einer Eintrittstemperatur von 65 °C bis 325 °C und einer Endtemperatur von 30 °C bis 65 °C heißluftgetrocknet wird,

oder nach einem gleichwertigen Verfahren, das von der Kommission zugelassen ist. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

e)

Kapitel VIII Abschnitt A Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Tricalciumphosphat muss entweder nach einem Verfahren gewonnen werden, das gewährleistet, dass

a)

das gesamte Knochenmaterial der Kategorie 3 fein gemahlen und durch Zugabe von heißem Wasser im Gegenstrom entfettet wird (KnochenpArtikel unter 14 mm);

b)

30 Minuten lang eine kontinuierliche Hitzebehandlung mit Dampf bei 145 °C und 4 bar erfolgt;

c)

der Eiweißsud durch Zentrifugieren vom Hydroxyapatit (Tricalciumphosphat) getrennt wird und

d)

das Tricalciumphosphat nach der Lufttrocknung bei 200 °C im Wirbelschichtverfahren zu Granulat verarbeitet wird,

oder nach einem gleichwertigen Verfahren, das von der Kommission zugelassen ist. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

19.

Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a)

Kapitel VI Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

nach einem von der Kommission festgelegten anderen Verfahren als Gerben haltbar gemacht wurden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

b)

Kapitel VII Abschnitt A Nummer 4 Buchstabe a Ziffer iii erhält folgende Fassung:

„iii)

nach einem von der Kommission zugelassenen anderen Verfahren als Gerben haltbar gemacht worden sein. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

5.11.   Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen  (57)

Was die Richtlinie 2002/98/EG betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, die in den Anhängen I bis IV enthaltenen technischen Anforderungen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2002/98/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Sollten wissenschaftliche und technische Entwicklungen zu der Erkenntnis führen, dass Blutspendern Zusatzinformationen gegeben oder bei diesen Personen Zusatzinformationen eingeholt werden müssen, um beispielsweise Spender auszuschließen, von denen eine Gefahr für die Gesundheit anderer ausgeht, ist unverzüglich eine Anpassung vorzunehmen. Sollten wissenschaftliche Fortschritte neue Kriterien für die Eignung von Blut- und Plasmaspendern nahelegen, ist die entsprechende Liste unverzüglich um neue Ausschlusskriterien zu ergänzen. Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission bei der Anpassung der in den Anhängen I bis IV enthaltenen technischen Anforderungen betreffend die Informationen, die den Spendern zu geben sind bzw. die die Spender geben müssen, sowie betreffend die Eignung von Blut- und Plasmaspendern an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.

Dementsprechend wird die Richtlinie 2002/98/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 28 erhält folgende Fassung:

„Artikel 28

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

2.

Artikel 29 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Über die Anpassung der in den Anhängen I bis IV enthaltenen technischen Anforderungen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt wird von der Kommission entschieden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 28 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission in Bezug auf die in den Anhängen III und IV enthaltenen technischen Anforderungen auf das in Artikel 28 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.“

b)

In Absatz 2 erhält der Eingangsteil folgende Fassung:

„Folgende technische Anforderungen und ihre Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt werden von der Kommission festgelegt:“

c)

Folgende Absätze werden angefügt:

„Die in Absatz 2 Buchstaben a, h und i genannten technischen Anforderungen, bei denen es sich um Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung handelt, werden nach dem in Artikel 28 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission in Bezug auf die technischen Anforderungen gemäß Absatz 2 Buchstaben b, c und d auf das in Artikel 28 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.“

5.12.   Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung  (58)

Was die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, unter Berücksichtigung des technologischen Fortschritts oder der wissenschaftlichen Entwicklungen weitere Kategorien und Funktionsgruppen für Futtermittelzusatzstoffe festzulegen, Änderungen des Anhangs III und der allgemeinen Bedingungen des Anhangs IV zu beschließen, um dem technologischen Fortschritt und den wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen, und Änderungen des Anhangs II zu beschließen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Sofern aufgrund des technologischen Fortschritts oder der wissenschaftlichen Entwicklungen erforderlich, kann die Kommission die in Anhang IV enthaltenen allgemeinen Bedingungen anpassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Soweit aufgrund des technologischen Fortschritts oder der wissenschaftlichen Entwicklungen erforderlich, legt die Kommission weitere Kategorien und Funktionsgruppen für Futtermittelzusatzstoffe fest. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Nach Anhörung der Behörde können weitere Vorschriften für die Durchführung des vorliegenden Artikels festgelegt werden.

Die Kommission legt Vorschriften fest, nach denen vereinfachte Bestimmungen für die Zulassung von Zusatzstoffen erlaubt sind, die für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassen worden sind. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Sonstige Durchführungsvorschriften können nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt werden. In diesen Vorschriften sollte gegebenenfalls zwischen den Anforderungen an Futtermittelzusatzstoffe in Bezug auf Tiere, aus denen Lebensmittel gewonnen werden, und den betreffenden Anforderungen in Bezug auf andere Tiere, insbesondere Heimtiere, unterschieden werden.“

4.

Artikel 16 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Kommission kann Änderungen des Anhangs III beschließen, um dem technologischen Fortschritt und den wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

5.

Artikel 21 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Ausführliche Vorschriften zur Durchführung des Anhangs II werden nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren beschlossen.

Anhang II kann von der Kommission geändert werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

6.

Artikel 22 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

5.13.   Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln  (59)

Was die Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, Änderungen der Anhänge zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 wie folgt geändert:

1.

Artikel 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Falls erforderlich, erlässt die Kommission nach Einholung des wissenschaftlich-technischen Rates der Behörde Qualitätskriterien für validierte Analyseverfahren, die gemäß Anhang II Nummer 4 vorgeschlagen wurden, einschließlich der zu messenden Substanzen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 18 erhält folgende Fassung:

„Artikel 18

Änderungen

(1)   Änderungen der Anhänge werden von der Kommission nach Einholung des wissenschaftlich-technischen Rates der Behörde erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2)   Änderungen der Liste gemäß Artikel 6 Absatz 1 werden nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren nach Einholung des wissenschaftlich-technischen Rates der Behörde erlassen.“

3.

Artikel 19 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

5.14.   Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern  (60)

Was die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, Gemeinschaftsziele für die Senkung der Prävalenz von Zoonosen und Zoonoseerregern, spezifische Bekämpfungsmethoden und spezifische Bestimmungen für die Kriterien zur Bewertung der Untersuchungsmethoden zu beschließen sowie die Zuständigkeiten und Aufgaben der Referenzlaboratorien und Vorschriften für die Durchführung der Gemeinschaftskontrollen festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Ziele sowie etwaige Änderungen werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

b)

Absatz 6 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Anhang I kann von der Kommission zu den unter Buchstabe b genannten Zwecken geändert werden, wobei insbesondere die Kriterien nach Buchstabe c zu berücksichtigen sind. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

c)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Anhang III kann von der Kommission geändert oder ergänzt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 5 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Anforderungen und Mindestvorschriften für Probenahmen gemäß Anhang II können von der Kommission geändert, angepasst oder ergänzt werden, wobei insbesondere den Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c Rechnung zu tragen ist. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Der Eingangsteil erhält folgende Fassung:

„Auf Betreiben der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats können“

b)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

4.

Artikel 9 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 6 können von der Kommission besondere Regeln für die Festlegung der Kriterien gemäß Artikel 5 Absatz 5 sowie gemäß Absatz 2 dieses Artikels durch die Mitgliedstaaten aufgestellt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

5.

Artikel 10 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Der Bestimmungsmitgliedstaat kann nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren ermächtigt werden, während eines Übergangszeitraums zu verlangen, dass die Untersuchungsergebnisse gemäß Absatz 4 dieselben Kriterien erfüllen, wie sie nach dem gemäß Artikel 5 Absatz 5 aufgestellten nationalen Programm gelten. Die Kommission kann die Ermächtigung widerrufen und unbeschadet des Artikels 5 Absatz 6 spezifische Bestimmungen für diese Kriterien festlegen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

6.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Zuständigkeiten und Aufgaben der gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien, insbesondere hinsichtlich der Koordinierung ihrer Tätigkeiten mit denen der nationalen Referenzlaboratorien, werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Bestimmte Zuständigkeiten und Aufgaben der nationalen Referenzlaboratorien, insbesondere hinsichtlich der Koordinierung ihrer Tätigkeiten mit denen der gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a benannten einschlägigen Laboratorien in den Mitgliedstaaten, können von der Kommission festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

7.

Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Erforderlichenfalls können weitere Untersuchungsmethoden von der Kommission genehmigt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

8.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Durchführungs- und Übergangsmaßnahmen

Geeignete Übergangs- oder Durchführungsmaßnahmen, einschließlich der erforderlichen Änderungen der einschlägigen Gesundheitsbescheinigungen, können von der Kommission erlassen werden. Übergangsmaßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, insbesondere weitere Angaben zu den in den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Erfordernissen, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Sonstige Durchführungs- oder Übergangsmaßnahmen können nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt werden.“

9.

Artikel 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

10.

Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Praktische Regelungen für die Durchführung dieses Artikels, insbesondere für das Verfahren der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.“

5.15.   Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen  (61)

Was die Richtlinie 2004/23/EG betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Geweben und Zellen und die Verfahren zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit sowie bestimmte technische Anforderungen festzulegen, die unter anderem ein System für die Zulassung von Gewebeeinrichtungen sowie die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen betreffen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2004/23/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Sollten wissenschaftliche und technische Entwicklungen im Zusammenhang mit den Auswahlkriterien und den Laboruntersuchungen für Spender neue Erkenntnisse über durch Spenden übertragbare Krankheiten liefern, sollten die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft unverzüglich angepasst werden. Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission beim Erlass von Beschlüssen betreffend die Auswahlkriterien für die Spender von Geweben und/oder Zellen und die für Spender vorgeschriebenen Laboruntersuchungen die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.

Dementsprechend wird die Richtlinie 2004/23/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Geweben und Zellen sowie von Produkten und Materialien, die mit Geweben und Zellen in Berührung kommen und Auswirkungen auf ihre Qualität und Sicherheit haben, werden von der Kommission beschlossen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 29 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

b)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Verfahren zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit auf Gemeinschaftsebene werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 29 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 9 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit von Qualitäts- und Sicherheitsstandards im Sinne des Absatzes 1 werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 29 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 28 wird wie folgt geändert:

a)

Der Eingangsteil erhält folgende Fassung:

„Die folgenden technischen Anforderungen und ihre Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt werden von der Kommission festgelegt:“

b)

Folgende Absätze werden angefügt:

„Die in den Buchstaben a, b, c, f, g und i genannten technischen Anforderungen, bei denen es sich um Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung handelt, werden nach dem in Artikel 29 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission in Bezug auf die technischen Anforderungen gemäß diesem Artikel, Buchstaben d und e auf das in Artikel 29 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.“

4.

Artikel 29 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

5.16.   Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz  (62)

Was die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, Durchführungsmaßnahmen betreffend die Probenahme- und Analysemethoden zu erlassen, die Bedingungen für spezielle Behandlungen festzulegen, die Mindestbeträge der gegebenenfalls zu erhebenden Gebühren zu aktualisieren, die Bedingungen festzulegen, unter denen eine amtliche Bescheinigung verlangt wird, die Listen der Gemeinschaftsreferenzlaboratorien zu ändern und zu aktualisieren sowie die Kriterien zur Bestimmung der Risiken im Zusammenhang mit den in die Gemeinschaft ausgeführten Erzeugnissen und spezielle Einfuhrbedingungen festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wie folgt geändert:

1.

Artikel 11 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)

Der Eingangsteil erhält folgende Fassung:

„Die folgenden Durchführungsmaßnahmen können von der Kommission festgelegt werden:“

b)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 62 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass die spezielle Behandlung in von ihr oder einem anderen Mitgliedstaat überwachten Betrieben unter Bedingungen erfolgt, die von der Kommission festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 62 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Werden solche Bedingungen nicht festgelegt, erfolgt die spezielle Behandlung gemäß den einzelstaatlichen Vorschriften.“

3.

Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die in Anhang IV Abschnitt B und Anhang V Abschnitt B vorgesehenen Beträge werden insbesondere zur Berücksichtigung der Inflation von der Kommission mindestens alle zwei Jahre aktualisiert. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 62 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

4.

Artikel 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Der Eingangsteil erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet der für Zwecke der Tiergesundheit oder des Tierschutzes festgelegten Anforderungen an die amtliche Bescheinigung können von der Kommission Anforderungen festgelegt werden in Bezug auf:“

b)

Folgende Absätze werden angefügt:

„Die in Buchstabe a genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 62 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Die in den Buchstaben b bis g genannten Maßnahmen werden nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erlassen.“

5.

Artikel 32 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Andere Gemeinschaftsreferenzlaboratorien, die für die in Artikel 1 genannten Bereiche relevant sind, können von der Kommission in den Anhang VII aufgenommen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 62 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Nach demselben Verfahren kann Anhang VII aktualisiert werden.“

b)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Zusätzliche Zuständigkeiten und Aufgaben für die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien können von der Kommission festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 62 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

6.

Artikel 33 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Zusätzliche Zuständigkeiten und Aufgaben für die nationalen Referenzlaboratorien können von der Kommission festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 62 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

7.

Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Kriterien zur Bestimmung der Risiken im Sinne der Risikobewertung gemäß Buchstabe a werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 62 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

8.

Artikel 48 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Soweit die bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern oder deren Regionen zu beachtenden Bedingungen und detaillierten Verfahren nicht im Gemeinschaftsrecht und insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 niedergelegt sind, werden sie erforderlichenfalls von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 62 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

9.

Artikel 62 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

10.

Artikel 63 erhält folgende Fassung:

„Artikel 63

Durchführungs- und Übergangsmaßnahmen

(1)   Übergangsmaßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, insbesondere:

alle Änderungen bezüglich der in Artikel 12 Absatz 2 genannten Normen,

die Festlegung, welche Futtermittel für die Zwecke dieser Verordnung als Futtermittel tierischen Ursprungs zu betrachten sind,

und weitere Angaben zu den in den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Anforderungen werden nach dem in Artikel 62 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Sonstige für die einheitliche Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Übergangs- und Durchführungsmaßnahmen können nach dem Regelungsverfahren des Artikels 62 Absatz 3 festgelegt werden. Dies gilt insbesondere für:

die Übertragung von Kontrollaufgaben auf die Kontrollstellen gemäß Artikel 5, sofern diese Kontrollstellen bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Tätigkeit aufgenommen haben;

einen in Artikel 28 genannten Verstoß, der zu Kosten aufgrund zusätzlicher amtlicher Kontrollen führt;

die infolge der Durchführung von Artikel 54 entstehenden Kosten;

die Bestimmungen über mikrobiologische, physikalische und/oder chemische Analysen im Rahmen amtlicher Kontrollen, insbesondere in Fällen von Risikoverdacht und einschließlich der Überwachung der Sicherheit von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen.

(2)   Zur Berücksichtigung des besonderen Charakters der Verordnungen (EWG) Nr. 2092/91, (EWG) Nr. 2081/92 und (EWG) Nr. 2082/92 können spezifische Maßnahmen von der Kommission erlassen werden, in denen die erforderlichen Abweichungen von den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und die erforderlichen Anpassungen an diese Bestimmungen vorgesehen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieses Rechtsakts durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 62 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

11.

Artikel 64 erhält folgende Fassung:

„Artikel 64

Änderung der Anhänge und Verweise auf Europäische Normen

Folgende Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieses Rechtsakts werden nach dem in Artikel 62 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen:

1.

die Anhänge zu dieser Verordnung, mit Ausnahme der Anhänge I, IV und V können unbeschadet des Artikels 27 Absatz 3, insbesondere zur Berücksichtigung von verwaltungstechnischen Änderungen und des wissenschaftlichen und/oder technischen Fortschritts, aktualisiert werden;

2.

die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Europäischen Normen können aktualisiert werden, falls das CEN diesbezügliche Änderungen vornimmt.“

5.17.   Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen  (63)

Was die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, Einzelmaßnahmen für Gruppen von Materialien und Gegenständen und betreffend die Gemeinschaftszulassung eines Stoffes sowie zur Änderung, zur Aussetzung oder zum Widerruf einer solchen Zulassung zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Damit die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationstätigkeit der europäischen Industrie gestärkt werden, sollten Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, so rasch wie möglich vermarktet werden, sobald feststeht, dass sie den Sicherheitskriterien entsprechen. Aus Gründen der Effizienz ist es erforderlich, die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, für die Festlegung eines Verzeichnisses der für die Verwendung bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen zugelassenen Stoffe, eines Verzeichnisses oder mehrerer Verzeichnisse der als Bestandteil aktiver oder intelligenter Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, zugelassenen Stoffe sowie eines Verzeichnisses oder mehrerer Verzeichnisse der aktiven oder intelligenten Materialien und Gegenstände und, sofern erforderlich, spezieller Voraussetzungen für die Verwendung dieser Stoffe und/oder der Materialien und Gegenstände, deren Bestandteil sie sind, für die Festlegung von Reinheitskriterien, von besonderen Bedingungen für die Verwendung bestimmter Stoffe und/oder der Materialien und Gegenstände, in denen sie verwendet werden, von spezifischen Migrationsgrenzwerten für den Übergang bestimmter Bestandteile oder Gruppen von Bestandteilen in oder auf Lebensmittel, für die Änderung bestehender Einzelrichtlinien über Materialien und Gegenstände und für Gemeinschaftszulassungen sowie deren Änderung, Aussetzung oder Widerruf abzukürzen.

Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission für den Erlass von Einzelmaßnahmen zur Änderung, zur Aussetzung oder zum Widerruf von Gemeinschaftszulassungen die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Für die Gruppen von Materialien und Gegenständen, die in Anhang I aufgeführt sind, sowie gegebenenfalls für Kombinationen aus solchen Materialien und Gegenständen oder recycelte Materialien und Gegenstände, die bei der Herstellung dieser Materialien und Gegenstände verwendet werden, können von der Kommission Einzelmaßnahmen erlassen oder geändert werden.“

b)

In Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Die in Buchstabe m genannten Einzelmaßnahmen werden von der Kommission nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.

Die in den Buchstaben f, g, h, i, j, k, l und n genannten Einzelmaßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Die in den Buchstaben a bis e genannten Einzelmaßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

c)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission kann bestehende Einzelrichtlinien über Materialien und Gegenstände ändern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Gemeinschaftszulassung in Form einer Einzelmaßnahme nach Absatz 1 wird von der Kommission angenommen. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 23 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 12 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die endgültige Einzelmaßnahme zur Änderung, zur Aussetzung oder zum Widerruf der Zulassung wird von der Kommission erlassen. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 23 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 23 Absatz 5 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.“

4.

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

„Artikel 22

Änderungen der Anhänge I und II werden von der Kommission erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

5.

Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

b)

Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:

„(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und 5 Buchstabe b sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die Zeiträume nach Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 4 Buchstaben b und e des Beschlusses 1999/468/EG werden auf zwei Monate, einen Monat bzw. zwei Monate festgesetzt.

(5)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

6.   ENERGIE UND VERKEHR

6.1.   Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung  (64)

Was die Richtlinie 96/98/EG betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, Prüfnormen anzunehmen, falls die internationalen Organisationen die entsprechenden Normen nach einer angemessenen Zeitspanne nicht angenommen haben oder die Annahme ablehnen, Ausrüstungsteile von Anhang A.2 in Anhang A.1 zu übernehmen sowie ausnahmsweise die Ausstattung eines Schiffes mit einer technisch innovativen Ausrüstung zuzulassen. Außerdem sollte die Kommission die Befugnis erhalten, spätere Änderungen internationaler Instrumente in die genannte Richtlinie zu übernehmen, Anhang A zu aktualisieren, die Möglichkeit einer Verwendung bestimmter Module für die in Anhang A.1 aufgeführte Ausrüstung vorzusehen und die Spalten für die Module der Konformitätsbewertung zu ändern sowie weitere Normungsorganisationen in die Definition des Begriffs „Prüfnormen“ in Artikel 2 aufzunehmen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 96/98/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 96/98/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

„(5)   Falls die internationalen Organisationen einschließlich der IMO die entsprechenden Prüfnormen für ein bestimmtes Ausrüstungsteil nach einer angemessenen Zeitspanne nicht angenommen haben oder die Annahme ablehnen, können Normen angenommen werden, die sich auf die Arbeit der europäischen Normungsorganisationen stützen. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(6)   Mit der Annahme oder dem Inkrafttreten der in Absatz 1 oder 5 genannten Prüfnormen für ein bestimmtes Ausrüstungsteil darf dieses von Anhang A.2 in Anhang A.1 übernommen werden. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie wird nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Von dem Zeitpunkt dieser Übernahme an ist Artikel 5 anwendbar.“

2.

Artikel 13 Absatz 2 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„–

die Maßnahmen gerechtfertigt sind, so unterrichtet sie davon unverzüglich den Mitgliedstaat, der die Maßnahme getroffen hat, sowie die anderen Mitgliedstaaten; wird die in Absatz 1 genannte Entscheidung Mängeln in den Prüfnormen zugeschrieben, so befasst die Kommission nach Anhörung der Betroffenen den durch Artikel 18 Absatz 1 eingesetzten Ausschuss innerhalb von zwei Monaten, falls der betreffende Mitgliedstaat bei seiner Entscheidung bleiben will, und leitet das in Artikel 18 Absatz 2 genannte Regelungsverfahren ein;“

3.

Artikel 14 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die von Absatz 1 erfasste Ausrüstung wird dem Anhang A.2 zugefügt. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie wird nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

4.

Artikel 17 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Richtlinie kann geändert werden, um

a)

spätere Änderungen internationaler Instrumente in diese Richtlinie zu übernehmen;

b)

Anhang A zu aktualisieren, indem weitere Ausrüstungen aufgenommen und Ausrüstungen von Anhang A.2 in Anhang A.1 und umgekehrt übernommen werden;

c)

die Möglichkeit einer Verwendung der Module B + C und des Moduls H für die in Anhang A.1 aufgeführte Ausrüstung vorzusehen und die Spalten für die Module der Konformitätsbewertung zu ändern sowie um

d)

weitere Normungsorganisationen in die Definition des Begriffs ‚Prüfnormen‘ in Artikel 2 aufzunehmen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

5.

Artikel 18 erhält folgende Fassung:

„Artikel 18

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (65) eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates (66) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

6.2.   Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) sowie zur Änderung der Verordnungen über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe  (67)

Was die Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, Artikel 2 Nummer 2 zu ändern, um die Nennung weiterer Gemeinschaftsrechtsakte hinzuzufügen, mit denen dem COSS Durchführungsbefugnisse übertragen werden und die nach der Verabschiedung dieser Verordnung in Kraft getreten sind. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Einsetzung eines Ausschusses

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (nachstehend ‚COSS‘ genannt) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

2.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Befugnisse des COSS

Der COSS nimmt die Befugnisse wahr, die ihm kraft der geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft übertragen werden. Artikel 2 Nummer 2 kann nach dem in Artikel 3 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle geändert werden, um die Nennung weiterer Gemeinschaftsrechtsakte hinzuzufügen, mit denen dem COSS Durchführungsbefugnisse übertragen werden und die nach der Verabschiedung dieser Verordnung in Kraft getreten sind. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 3 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.“

6.3.   Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt  (68)

Was die Richtlinie 2003/42/EG betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, die Anhänge zu ändern, um die Beispiele zu ergänzen oder zu ändern, den Informationsaustausch zu erleichtern und Maßnahmen zur Weitergabe der Informationen an interessierte Kreise zu beschließen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2003/42/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 2003/42/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission kann beschließen, die Anhänge zu ändern, um die Beispiele zu ergänzen oder zu ändern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Unbeschadet des Rechts der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (69) beschließt die Kommission von sich aus Maßnahmen zur Weitergabe der in Absatz 1 genannten Informationen an interessierte Kreise sowie die Bedingungen hierfür. Grundlage dieser Maßnahmen, die allgemein oder einzelfallbezogen sein können, ist die Notwendigkeit,

Personen und Stellen die Informationen bereitzustellen, die sie zur Verbesserung der zivilen Flugsicherheit benötigen;

die Weitergabe von Informationen auf das für die Zwecke ihrer Nutzer unbedingt erforderliche Maß zu beschränken, damit eine angemessene Vertraulichkeit dieser Informationen gewährleistet ist.

Die einzelfallbezogenen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.

Die allgemeinen Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Die Entscheidung, Informationen nach diesem Absatz zu verbreiten, wird unbeschadet des Artikels 8 auf das für die Zwecke des Nutzers unbedingt erforderliche Maß beschränkt.

3.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (70) eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

6.4.   Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen  (71)

Was die Richtlinie 2004/36/EG betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, Maßnahmen zur Weitergabe der Informationen, die durch Vorfeldinspektionen im Rahmen des Programms SAFA der Europäischen Gemeinschaft (EG) erlangt werden, an interessierte Kreise und Maßnahmen zur Änderung der Anhänge der Richtlinie, in denen die Einzelheiten der technischen Verfahren für die Durchführung von SAFA-Vorfeldinspektionen und die diesbezügliche Berichterstattung festgelegt sind, zu beschließen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2004/36/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 2004/36/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Unbeschadet des Rechts der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 beschließt die Kommission von sich aus Maßnahmen zur Weitergabe der in Absatz 1 genannten Informationen an interessierte Kreise sowie die Bedingungen hierfür. Grundlage dieser Maßnahmen, die allgemein oder einzelfallbezogen sein können, ist die Notwendigkeit,

Personen und Stellen die Informationen bereitzustellen, die sie zur Verbesserung der zivilen Luftverkehrssicherheit benötigen;

die Weitergabe von Informationen auf das für die Zwecke ihrer Nutzer unbedingt erforderliche Maß zu beschränken, damit eine angemessene Vertraulichkeit dieser Informationen gewährleistet ist.

Die einzelfallbezogenen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren festgelegt.

Die allgemeinen Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 gesammelten Informationen kann die Kommission

a)

nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren geeignete Maßnahmen treffen, um die Durchführung der Artikel 3, 4 und 5 zu erleichtern, so z. B.:

die Festlegung des Formats für die Datenspeicherung und -weitergabe,

die Einrichtung oder Unterstützung der jeweiligen Stellen, die für die Verwaltung und Nutzung der für die Erhebung und den Austausch von Informationen erforderlichen Instrumente zuständig sind;

b)

die Bedingungen für die Durchführung von Vorfeldinspektionen, einschließlich systematischer Vorfeldinspektionen festlegen, und ein Verzeichnis der zu erhebenden Informationen erstellen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(5)   Der Ausschuss kann von der Kommission außerdem zu jeder Angelegenheit gehört werden, die die Anwendung dieser Richtlinie betrifft.“

4.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Die Kommission kann die Anhänge dieser Richtlinie ändern.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 10 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

6.5.   Verordnung (EG) Nr. 868/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über den Schutz vor Schädigung der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durch Subventionierung und unlautere Preisbildungspraktiken bei der Erbringung von Flugverkehrsdiensten von Ländern, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft sind  (72)

Was die Verordnung (EG) Nr. 868/2004 betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, eine detaillierte Methode, mit der festgestellt wird, ob unlautere Preisbildungspraktiken vorliegen, zu entwickeln. In dieser Methode sollte unter anderem festgelegt werden, auf welche Weise übliche wettbewerbsorientierte Preisbildungspraktiken, tatsächliche Kosten und angemessene Gewinnspannen im spezifischen Kontext des Luftfahrtsektors bewertet werden. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 868/2004 durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 868/2004 wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission entwickelt eine detaillierte Methode, mit der festgestellt wird, ob unlautere Preisbildungspraktiken vorliegen. In dieser Methode wird unter anderem festgelegt, auf welche Weise übliche wettbewerbsorientierte Preisbildungspraktiken, tatsächliche Kosten und angemessene Gewinnspannen im spezifischen Kontext des Luftfahrtsektors bewertet werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 15 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (73) eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

6.6.   Richtlinie 2004/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz  (74)

Was die Richtlinie 2004/54/EG betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, die zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt notwendigen Änderungen vorzunehmen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2004/54/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 2004/54/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 13 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission veröffentlicht bis zum 30. April 2009 einen Bericht über die in den Mitgliedstaaten angewandte Praxis. Sie unterbreitet erforderlichenfalls Empfehlungen im Hinblick auf die Verabschiedung einer gemeinsamen harmonisierten Vorgehensweise für Risikoanalysen nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren.“

2.

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

Anpassung an den technischen Fortschritt

Die Kommission passt die Anhänge dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt an. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 17 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

6.7.   Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens  (75)

Was die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, die gemeinsamen Kriterien zum Erlass einer Betriebsuntersagung gegen Luftfahrtunternehmen zu ändern, um der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung Rechnung zu tragen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Aus Gründen der Effizienz ist es erforderlich, die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, für die Änderung des Anhangs, in dem die gemeinsamen Kriterien für die Prüfung einer Betriebsuntersagung aus Sicherheitsgründen auf Gemeinschaftsebene geregelt sind, abzukürzen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die gemeinsamen Kriterien zum Erlass einer Betriebsuntersagung gegen Luftfahrtunternehmen, die auf den einschlägigen Sicherheitsnormen beruhen, sind im Anhang geregelt (nachstehend ‚gemeinsame Kriterien‘ genannt). Die Kommission kann den Anhang ändern, insbesondere um der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung Rechnung zu tragen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 15 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission nimmt gegebenenfalls Durchführungsmaßnahmen zur Festlegung ausführlicher Regeln zu den in diesem Kapitel genannten Verfahren an. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 15 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

(1)   Die Kommission wird von dem in Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 genannten Ausschuss (nachstehend ‚Ausschuss‘ genannt) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und 5 Buchstabe b sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die Fristen nach Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 4 Buchstaben b und e des Beschlusses 1999/468/EG werden auf einen Monat, einen Monat bzw. zwei Monate festgesetzt.

(5)   Die Kommission kann den Ausschuss mit jeder weiteren Frage, die die Anwendung dieser Verordnung betrifft, befassen.“


(1)  ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1.

(3)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.“

(4)  ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10.

(5)  ABl. L 18 vom 22.1.2000, S. 1.

(6)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.“

(8)  ABl. L 121 vom 1.5.2001, S. 34.

(9)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.“

(10)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1.

(11)  ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24.

(12)  ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 31.

(13)  ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9.“

(14)  ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32.

(15)  ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1.

(16)  ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1.

(17)  ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37.

(18)  ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15.

(19)  ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1.

(20)  Veröffentlicht von den Vereinten Nationen, Serie F Nr. 2, Revision 3, Tabelle 6.1, geändert durch die OECD (DES/NI/86.9), Paris 1986.“

(21)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

(22)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.“

(23)  ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3.

(24)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

(25)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.“

(26)  ABl. L 162 vom 5.6.1998, S. 1.

(27)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

(28)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.“

(29)  ABl. L 63 vom 12.3.1999, S. 6.

(30)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

(31)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.“

(32)  ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 1.

(33)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.“

(34)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 1.

(35)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.“

(36)  ABl. L 340 vom 16.12.2002, S. 1.

(37)  ABl. L 185 vom 16.8.1971, S. 15.“

(38)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.

(39)  ABl. L 185 vom 16.8.1971, S. 15.“

(40)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

(41)  ABl. L 185 vom 16.8.1971, S. 15.“

(42)  ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.

(43)  ABl. L 291 vom 19.11.1969, S. 9.“

(44)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.“

(45)  ABl. L 237 vom 22.9.1993, S. 23.

(46)  ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.

(47)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(48)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.“

(49)  ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.

(50)  ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 1.

(51)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

(52)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.“

(53)  ABl. L 194 vom 18.7.2001, S. 26.

(54)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

(55)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(56)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(57)  ABl. L 33 vom 8.2.2003, S. 30.

(58)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(59)  ABl. L 309 vom 26.11.2003, S. 1.

(60)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.

(61)  ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 48.

(62)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(63)  ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.

(64)  ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25.

(65)  ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.

(66)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.“

(67)  ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.

(68)  ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 23.

(69)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.“

(70)  ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4.“

(71)  ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 76.

(72)  ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 1.

(73)  ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 8.“

(74)  ABl. L 167 vom 30.4.2004, S. 39.

(75)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15.

Chronologischer Index

(1)

Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln

(2)

Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke

(3)

Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes

(4)

Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen

(5)

Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT)

(6)

Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung

(7)

Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten

(8)

Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte

(9)

Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft

(10)

Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken

(11)

Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft

(12)

Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika

(13)

Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch

(14)

Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität

(15)

Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates vom 9. März 1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten

(16)

Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden

(17)

Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür

(18)

Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen

(19)

Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln

(20)

Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen

(21)

Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel

(22)

Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit

(23)

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit

(24)

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte

(25)

Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) sowie zur Änderung der Verordnungen über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe

(26)

Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)

(27)

Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen

(28)

Verordnung (EG) Nr. 450/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über den Arbeitskostenindex

(29)

Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt

(30)

Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung

(31)

Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln

(32)

Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern

(33)

Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste

(34)

Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge

(35)

Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen

(36)

Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen

(37)

Verordnung (EG) Nr. 868/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über den Schutz vor Schädigung der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durch Subventionierung und unlautere Preisbildungspraktiken bei der Erbringung von Flugverkehrsdiensten von Ländern, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft sind

(38)

Richtlinie 2004/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz

(39)

Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz

(40)

Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

(41)

Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung

(42)

Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

(43)

Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters

(44)

Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung

(45)

Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie

(46)

Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen