31.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 30/100


VERORDNUNG (EG) Nr. 74/2009 DES RATES

vom 19. Januar 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Rahmen der Prüfung der Durchführung der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) von 2003 wurden Klimawandel, erneuerbare Energien, Wasserwirtschaft, biologische Vielfalt und die Umstrukturierung des Milchsektors als entscheidende neue Herausforderungen für die europäische Landwirtschaft benannt.

(2)

Diesbezüglich hat die Kommission am 20. November 2007 eine Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Vorbereitung auf den ‚GAP-Gesundheitscheck‘“ vorgelegt. Diese Mitteilung und die nachfolgenden Beratungen über ihre wichtigsten Inhalte im Europäischen Parlament, im Rat, im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und im Ausschuss der Regionen sowie zahlreiche Beiträge aus öffentlichen Anhörungen sollten berücksichtigt werden.

(3)

Die Gemeinschaft ist als Vertragspartei des Protokolls von Kyoto (4) aufgefordert, geeignete Politiken und Maßnahmen je nach ihren nationalen Gegebenheiten durchzuführen und/oder weiterzuentwickeln, wie beispielsweise die Förderung nachhaltiger landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsformen unter Berücksichtigung von Erwägungen zum Klimawandel. Außerdem verpflichtet das Protokoll von Kyoto die Vertragsparteien, nationale und gegebenenfalls regionale Programme auszuarbeiten, umzusetzen, zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren, in denen Maßnahmen zur Abschwächung des Klimawandels und zur Erleichterung einer angemessenen Anpassung an dessen Folgen vorgesehen sind. Diese Programme würden unter anderem die Land- und Forstwirtschaft betreffen. In diesem Zusammenhang sollte die Rolle der Förderung der ländlichen Entwicklung weiter gestärkt werden. Überzeugende wissenschaftliche Erkenntnisse unterstreichen den dringenden Handlungsbedarf. Die Gemeinschaft ist ferner aufgefordert, alle Möglichkeiten zur Senkung der Treibhausgasemissionen zu prüfen. Zwar hat die europäische Landwirtschaft bisher mehr als andere Sektoren zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen beigetragen, doch wird der Agrarsektor künftig seine Bemühungen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Rahmen der Gesamtstrategie der EU zum Klimaschutz weiter verstärken müssen.

(4)

Infolge ernster Probleme im Zusammenhang mit Wasserknappheit und Dürre hat der Rat in seinen Schlussfolgerungen zu Wasserknappheit und Dürre vom 30. Oktober 2007 die Auffassung vertreten, dass in den betreffenden GAP-Instrumenten eingehender auf Fragen der Wasserbewirtschaftung, einschließlich Wasserqualität, eingegangen werden sollte. Die europäische Landwirtschaft muss eine nachhaltige Wasserwirtschaft betreiben, um eine effizientere Nutzung der für die Landwirtschaft eingesetzten Mengen an Wasser zu erreichen und die Wasserqualität besser zu schützen. Aufgrund der erwarteten Klimaänderungen dürften Dürren häufiger und in größerem Umfang auftreten.

(5)

Ferner hat der Rat in seinen Schlussfolgerungen zum Thema „Eindämmung des Verlusts der biologischen Vielfalt“ vom 18. Dezember 2006 betont, dass der Schutz der biologischen Vielfalt weiterhin eine große Herausforderung darstellt, die durch den Klimawandel und den Wasserbedarf weiter verschärft wird, und dass das Erreichen des Ziels der Gemeinschaft im Bereich der biologischen Vielfalt für 2010 weitere Anstrengungen erfordern wird, auch wenn bereits bedeutende Fortschritte gemacht worden sind. Beim Schutz der biologischen Vielfalt kommt der europäischen Landwirtschaft eine Schlüsselrolle zu.

(6)

Vorhaben im Zusammenhang mit diesen Gemeinschaftsprioritäten müssen in den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (5) genehmigten Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum weiter verstärkt werden.

(7)

Innovationen können insbesondere zur Entwicklung neuer Technologien, Produkte und Verfahren beitragen und werden daher die Anstrengungen unterstützen, Klimawandel, erneuerbare Energien, Wasserwirtschaft und biologische Vielfalt anzugehen. Daher sollten Innovationen mit Bezug zu diesen Herausforderungen gezielt gefördert werden, um die Wirksamkeit der betreffenden Vorhaben zu erhöhen.

(8)

Da die Geltungsdauer der Milchquotenregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (6) im Jahr 2015 abläuft, müssen die Milcherzeuger insbesondere in den benachteiligten Regionen besondere Anstrengungen unternehmen, um sich an die veränderten Bedingungen anzupassen. Daher sollte diese besondere Situation auch als eine neue Herausforderung bezeichnet werden, welche die Mitgliedstaaten bewältigen können sollten, um eine „sanfte Landung“ ihrer Milchsektoren sicherzustellen.

(9)

Aufgrund der Wichtigkeit der genannten Prioritäten sollten die Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung genehmigte Vorhaben im Zusammenhang mit den neuen Herausforderungen in ihre Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum aufnehmen.

(10)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 können die durch Beschluss 2006/144/EG des Rates (7) erlassenen strategischen Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des Raums (Programmplanungszeitraum 2007-2013) einer Revision unterzogen werden, um wesentlichen Änderungen in den Prioritäten der Gemeinschaft Rechnung zu tragen. Daher sollten die Mitgliedstaaten, die zusätzliche Mittel erhalten, die nationalen Strategiepläne auf Basis der revidierten strategischen Leitlinien der Gemeinschaft überprüfen, um einen Rahmen für die Änderung der Programme vorzugeben. Diese Verpflichtung sollte nur für die Mitgliedstaaten gelten, die ab 2010 infolge der Anwendung der obligatorischen Modulation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (8) zusätzliche Finanzmittel erhalten werden und ab 2011 die nicht verwendeten Beträge, die im Rahmen der nationalen Obergrenzen für die Betriebsprämienregelung nach dieser Verordnung zur Verfügung stehen und die sie für die Übertragung auf den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) vorsehen.

(11)

Für die Aufnahme von Vorhaben im Zusammenhang mit den neuen Herausforderungen in die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sowie für die Übermittlung der überprüften Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum an die Kommission sollte eine Frist gesetzt werden, die den Mitgliedstaaten genügend Zeit einräumt, um ihre Programme aufgrund der Revision der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft und der nationalen Strategiepläne zu ändern.

(12)

Da gemäß den Beitrittsakten 2003 und 2005 die Betriebsinhaber in den neuen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Bulgariens und Rumäniens Direktzahlungen nach einem abgestuften Verfahren erhalten und da die Vorschriften für die Modulation für die betreffenden Betriebsinhaber erst ab 2012 gelten, brauchen die neuen Mitgliedstaaten ihre nationalen Strategiepläne nicht anzupassen. Die für sie geltenden Fristen für die Überprüfung und die Vorlage der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sollten entsprechend angepasst werden. Da aus dem gleichen Grund die Vorschriften für die Modulation in Bulgarien und Rumänien erst ab 2013 gelten, sollte die Verpflichtung zur Überprüfung der nationalen Strategiepläne und der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum für diese beiden neuen Mitgliedstaaten nicht gelten.

(13)

Die Anforderungen an den Inhalt der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sollten im Hinblick auf die neuen Verpflichtungen angepasst werden. Um den Mitgliedstaaten die Bestimmung geeigneter Vorhaben im Zusammenhang mit den neuen Prioritäten im Rechtsrahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums zu erleichtern, sollte eine nicht erschöpfende Liste der Vorhabensarten und ihrer potenziellen Wirkung festgelegt werden.

(14)

Um den Begünstigten zusätzliche Anreize für die Durchführung von Vorhaben zu den neuen Prioritäten zu geben, sollte vorgesehen werden, dass höhere Förderungsbeträge und -sätze für solche Vorhaben festgesetzt werden können.

(15)

Um die Zusammenarbeit bei der Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien in der Land- und Ernährungswirtschaft sowie in der Forstwirtschaft zu fördern, sollte in Bezug auf die Zusammensetzung der Projektpartner mehr Flexibilität gestattet sein.

(16)

Landwirten, die von erheblichen Kürzungen ihrer Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (9) betroffen sind, sollten vom Haushaltsjahr 2011 an befristete, degressive und nicht diskriminierende Umstrukturierungshilfen gewährt werden. Diese Beihilfen sollten im Wege der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum vergeben werden, um den betroffenen Landwirten dabei zu helfen, sich an die geänderten Bedingungen anzupassen, indem sie sich auf andere Wirtschaftstätigkeiten innerhalb und außerhalb des Agrarsektors verlegen.

(17)

Im Interesse einer größeren Flexibilität bei Beihilfen, die sich auf die Agrarumwelt auswirken, sollten die Mitgliedstaaten Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen beenden und in gleicher Höhe Beihilfen im Rahmen der ersten Säule bereitstellen können, allerdings unter der Voraussetzung, dass dabei die wirtschaftlichen Interessen und die berechtigten Erwartungen der Begünstigten berücksichtigt werden und der Nutzen für die Umwelt insgesamt gewahrt bleibt.

(18)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurde der Grundsatz festgelegt, dass die Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, die bestimmte Anforderungen im Bereich der Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, der Umwelt und des Tierschutzes nicht erfüllen, gekürzt bzw. die Betriebsinhaber davon ausgeschlossen werden. Diese Regelung über die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen („Cross-Compliance-Regelung“) ist integraler Bestandteil der gemeinschaftlichen Unterstützung in Form von Direktzahlungen und Hilfen für die Entwicklung des ländlichen Raums. Allerdings lassen sich Unterschiede zwischen den beiden Anwendungsbereichen feststellen, denn einige Bestimmungen der Cross-Compliance-Regelung für Direktzahlungen wurden nicht in die entsprechende Regelung für die Entwicklung des ländlichen Raums aufgenommen. Im Interesse der Kohärenz sollte die Cross-Compliance-Regelung für die Entwicklung des ländlichen Raums an die Regelung für Direktzahlungen angeglichen werden, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Haftung bei der Übertragung von Flächen, die Mindestschwellen für die Kürzung oder den Ausschluss von Direktzahlungen, geringfügige Verstöße gegen anderweitige Verpflichtungen, die spezifischen Kriterien, die bei der Festlegung detaillierter Vorschriften über die Kürzung oder den Ausschluss von Direktzahlungen zu berücksichtigen sind, sowie die neuen Fristen für die Anwendung der Tierschutzanforderungen in den neuen Mitgliedstaaten.

(19)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind die Finanzmittel, die durch die Anwendung der obligatorischen Modulation nach dieser Verordnung frei werden, sowie ab 2011 die nicht verwendeten Beträge, die im Rahmen der nationalen Obergrenzen für die Betriebsprämienregelung nach dieser Verordnung zur Verfügung stehen und die die Mitgliedstaaten für die Übertragung auf den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) vorsehen, für die Förderung des Entwicklung des ländlichen Raums zu verwenden. Ein Betrag in gleicher Höhe sollte für die Unterstützung von Vorhaben zur Bewältigung der neuen Herausforderungen bereitgestellt werden.

(20)

In Anbetracht der zusätzlichen, spezifischen und verbindlichen Verwendung der diesen Finanzmitteln entsprechenden Beträge dürfte das vorgegebene Gleichgewicht zwischen den Zielen der Förderung der ländlichen Entwicklung nicht beeinträchtigt werden.

(21)

Da sich auf Gemeinschaftsebene Herausforderungen von großer Tragweite stellen, die dringend bewältigt werden müssen, sollte die Beteiligung des ELER aufgestockt werden, um die Durchführung von diesbezüglichen Vorhaben zu fördern.

(22)

Funktion und Aufgaben des Begleitausschusses bei Änderungen der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sollten angepasst werden, um die Wirksamkeit seiner Arbeit zu erhöhen.

(23)

Im Interesse der Rechtssicherheit und Vereinfachung sind die Vorschriften über die Nichtanwendung der Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten entsprechend den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung getätigt werden, klarer zu fassen und zu harmonisieren.

(24)

Um die Niederlassung junger Landwirte zu fördern und ihnen nach der Niederlassung auch die strukturelle Anpassung ihrer Betriebe zu erleichtern, sollte der Förderhöchstbetrag heraufgesetzt werden.

(25)

Damit der neue Rahmen für die Durchführung der überprüften nationalen Strategiepläne und Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum — insbesondere mit Blick auf die durch die Modulation frei werdenden Beträge — fristgerecht vorliegt, sollte diese Verordnung ebenso wie die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vom 1. Januar 2009 an gelten. Ungeachtet der rückwirkenden Anwendung sollte angesichts der Art der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung der Grundsatz der Rechtssicherheit für die betroffenen Begünstigten uneingeschränkt beachtet werden. Mit Rücksicht auf diesen Grundsatz sollten die geänderten Vorschriften über die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen erst vom 1. Januar 2010 an gelten.

(26)

Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

die Liste der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum, mit denen der nationale Strategieplan umgesetzt wird, die indikative Mittelzuweisung aus dem ELER für jedes Programm einschließlich der Beträge gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und eine gesonderte Aufstellung der Beträge gemäß Artikel 69 Absatz 5a der vorliegenden Verordnung;“

2.

In Kapitel II wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 12a

Überprüfung

(1)   Jeder Mitgliedstaat, der ab 2010 zusätzliche Mittel aufgrund der Anwendung der obligatorischen Modulation gemäß Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (10) sowie ab 2011 Beträge infolge von Artikel 136 derselben Verordnung erhält, überprüft nach dem Verfahren gemäß Artikel 12 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung seinen nationalen Strategieplan aufgrund der Revision der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung.

(2)   Der überprüfte nationale Strategieplan gemäß Absatz 1 wird der Kommission spätestens am 30. Juni 2009 übermittelt.

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 16a

Spezifische Vorhaben für bestimmte Prioritäten

(1)   Ab 1. Januar 2010 nehmen die Mitgliedstaaten in ihre Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum Arten von Vorhaben auf, die auf ihre spezifischen Bedürfnisse abgestimmt sind und auf folgende Prioritäten, die in den strategischen Leitlinien der Gemeinschaft beschrieben und in den nationalen Strategieplänen näher ausgeführt sind, abzielen:

a)

Klimawandel,

b)

erneuerbare Energien,

c)

Wasserwirtschaft,

d)

biologische Vielfalt,

e)

Maßnahmen zur Begleitung der Umstrukturierung des Milchsektors,

f)

Innovationen mit Bezug zu den unter den Buchstaben a, b, c und d genannten Prioritäten.

Die Arten von Vorhaben, die mit den Prioritäten nach Unterabsatz 1 im Zusammenhang stehen müssen, dienen dem Erreichen von Zielen wie der Realisierung der potenziellen Wirkungen gemäß Anhang II. Dieser Anhang enthält eine indikative Liste solcher Arten von Vorhaben und ihrer potenziellen Wirkungen.

Die überprüften Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum, die sich auf die Vorhaben gemäß dem vorliegenden Absatz beziehen, werden der Kommission spätestens am 30. Juni 2009 übermittelt.

(2)   Ab 1. Januar 2010 können die in Anhang I festgesetzten Beihilfesätze für Vorhaben nach Absatz 1 um zehn Prozentpunkte angehoben werden.

(3)   Ab 1. Januar 2010 umfassen die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum auch

a)

eine Liste der Arten von Vorhaben und die Informationen gemäß Artikel 16 Buchstabe c zu den spezifischen Vorhaben nach Absatz 1;

b)

eine Aufstellung mit dem Gesamtbetrag der Gemeinschaftsbeteiligung für die Vorhabensarten gemäß Absatz 1 dieses Artikels im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2013.

(4)   Für die neuen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt anstelle des in den Einleitungssätzen der Absätze 1 und 3 genannten Datums der 1. Januar 2013, anstelle des in Absatz 1 genannten Datums für die Übermittlung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum der 30. Juni 2012 und anstelle des in Absatz 3 Buchstabe b genannten Zeitraums der Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013.

(5)   Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für Bulgarien und Rumänien.“

4.

In Artikel 17 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Die Beträge, die sich aus der Anwendung der obligatorischen Modulation nach Artikel 69 Absatz 5a ergeben, werden nicht auf die Gesamtbeteiligung des ELER angerechnet, aus der sich die finanzielle Mindestbeteiligung der Gemeinschaft je Schwerpunkt gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels berechnet.“

5.

Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgenden Wortlaut:

„d)

Übergangsmaßnahmen zur Unterstützung

i)

landwirtschaftlicher Semisubsistenz-Betriebe im Umstrukturierungsprozess (für Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, die Slowakei und Slowenien),

ii)

der Gründung von Erzeugergemeinschaften (für Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, die Slowakei und Slowenien),

iii)

landwirtschaftlicher Betriebe, die sich infolge der Reform einer gemeinsamen Marktordnung im Umstrukturierungsprozess befinden, einschließlich der Betriebe, die sich auf Tätigkeiten außerhalb des Agrarsektors verlegen.“

6.

In Artikel 29 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„An der Zusammenarbeit sind mindestens zwei Betriebe beteiligt, von denen mindestens einer ein Primärerzeuger ist oder zur verarbeitenden Industrie gehört.“

7.

Folgender Artikel wird in Unterabschnitt 4 „Voraussetzungen für Übergangsmaßnahmen“ als letzter Artikel angefügt:

„Artikel 35a

Betriebe, die sich infolge der Reform einer gemeinsamen Marktordnung im Umstrukturierungsprozess befinden

(1)   Die Unterstützung gemäß Artikel 20 Buchstabe d Ziffer iii für landwirtschaftliche Betriebe, die sich aufgrund der Reform einer gemeinsamen Marktordnung im Umstrukturierungsprozess befinden, einschließlich der Betriebe, die sich auf Tätigkeiten außerhalb des Agrarsektors verlegen, wird Landwirten gewährt, deren Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ab 2010 um mehr als 25 % gegenüber 2009 gekürzt werden und die einen Betriebsverbesserungsplan vorlegen.

(2)   Die Einhaltung des Betriebsverbesserungsplans gemäß Absatz 1 wird nach 12 Monaten überprüft.

(3)   Die Unterstützung wird ausschließlich in den Jahren 2011, 2012 und 2013 in Form einer degressiven Pauschalbeihilfe gewährt. Die Unterstützung ist auf den im Anhang I festgelegten Höchstbetrag beschränkt, übersteigt jedoch keinesfalls 50 % des Betrags, um den die Direktzahlungen gemäß der Richtlinie (EG) Nr. 1782/2003 gegenüber 2009 gekürzt werden.“

8.

In Artikel 39 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten können diese Zahlungen einstellen, ohne dass die betreffenden Begünstigten verpflichtet sind, die bereits empfangenen Beihilfen zurückzuerstatten, vorausgesetzt

a)

im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden erneut Beihilfen zur Verfügung gestellt, für die Bestimmungen gelten, die ebenso umfassende Auswirkungen auf die Agrarumwelt haben wie die beendeten Agrarumweltmaßnahmen;

b)

die Beihilfen sind für die betreffenden Begünstigten finanziell nicht weniger vorteilhaft;

c)

die betreffenden Begünstigten werden über diese Möglichkeit informiert, wenn sie ihre Verpflichtungen eingehen.“

9.

Folgender Artikel wird in Unterabschnitt 4 „Einhaltung von Normen“ eingefügt:

„Artikel 50a

Grundlegende Anforderungen

(1)   Der Begünstigte der Zahlungen gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i bis v und Artikel 36 Buchstabe b Ziffern i, iv und v erfüllt für den gesamten Betrieb die in den Artikeln 5 und 6 sowie in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten Grundanforderungen an die Betriebsführung und Vorschriften für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand.

Die Auflage zur Einhaltung der Grundanforderungen an die Betriebsführung und der Vorschriften für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gilt nicht für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in einem Betrieb und nichtlandwirtschaftliche Flächen, für die keine Unterstützung gemäß Artikel 36 Buchstabe b Ziffern i, iv und v dieser Verordnung beantragt wurde.

(2)   Die zuständige nationale Behörde teilt dem Begünstigten das Verzeichnis der Grundanforderungen an die Betriebsführung und der Vorschriften für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand mit, wobei sie auch elektronische Mittel einsetzt.“

10.

Artikel 51 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr (nachstehend ‚betreffendes Kalenderjahr‘ genannt) zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Begünstigten anzulasten ist, der den Beihilfeantrag nach Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i bis v und Buchstabe b Ziffern i, iv und v in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag dieser dem Begünstigten für das betreffende Kalenderjahr gewährten oder zu gewährenden Zahlungen nach den in Absatz 4 genannten Durchführungsbestimmungen gekürzt oder ausgeschlossen.

Die Kürzung oder der Ausschluss gemäß Unterabsatz 1 findet auch Anwendung, wenn die Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 39 Absatz 3 zu irgendeinem Zeitpunkt in dem betreffenden Kalenderjahr nicht erfüllt und der betreffende Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem Begünstigten anzulasten ist, der den Beihilfeantrag nach Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iv gestellt hat.

Die Unterabsätze 1 und 2 finden ebenfalls Anwendung, wenn die Nichterfüllung das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar der Person anzulasten ist, an die oder von der Flächen übertragen wurden.

Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet ‚Übertragung‘ jeden Vorgang, bei dem die Flächen aufhören, dem Übertragenden zur Verfügung zu stehen.

Hat die Person, der die Handlung oder Unterlassung unmittelbar anzulasten ist, in dem betreffenden Kalenderjahr einen Antrag auf Beihilfe gestellt, so wird abweichend von Unterabsatz 3 die Kürzung oder der Ausschluss beim Gesamtbetrag der dieser Person gewährten oder zu gewährenden Direktzahlungen vorgenommen.“

11.

Artikel 51 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   In Bezug auf Normen, für deren Erfüllung nach Artikel 26 Absatz 1 eine Frist eingeräumt wurde, erfolgen während dieser Frist keine Kürzungen oder Ausschlüsse von Zahlungen nach Absatz 1 dieses Artikels.

Ungeachtet des Absatzes 1 und gemäß den Durchführungsbestimmungen gemäß Absatz 4 können die Mitgliedstaaten beschließen, Kürzungen oder Ausschlüsse, die sich auf bis zu 100 EUR je Begünstigtem und Kalenderjahr belaufen, nicht anzuwenden.

Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit nach Unterabsatz 2 Gebrauch zu machen, so ergreift die zuständige Behörde im folgenden Jahr die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Begünstigte Abhilfemaßnahmen für die festgestellten Verstöße trifft. Der festgestellte Verstoß und die Verpflichtung zur Einleitung von Abhilfemaßnahmen werden dem Begünstigten mitgeteilt.“

12.

In Artikel 51 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

a)

In Unterabsatz 2 Buchstabe c wird das Datum „1. Januar 2011“ durch „1. Januar 2013“ ersetzt.

b)

In Unterabsatz 3 Buchstabe c wird das Datum „1. Januar 2014“ durch „1. Januar 2016“ ersetzt.

13.

Artikel 51 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Durchführungsbestimmungen zu den Kürzungen und Ausschlüssen werden nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Dabei werden Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße sowie die folgenden Kriterien berücksichtigt:

a)

Bei Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %.

In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, keine Kürzung anzuwenden, wenn ein Verstoß nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist. Verstöße, die eine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier bedeuten, gelten jedoch nicht als geringfügig.

Sofern der Begünstigte nicht sofortige Abhilfemaßnahmen getroffen hat, mit denen der festgestellte Verstoß beendet wird, trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen, die gegebenenfalls auf eine administrative Prüfung beschränkt sein können, um sicherzustellen, dass der Begünstigte dem betreffenden Verstoß abhilft. Der festgestellte geringfügige Verstoß und die Verpflichtung zur Einleitung von Abhilfemaßnahmen werden dem Begünstigten mitgeteilt.

b)

Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt die Kürzung grundsätzlich nicht weniger als 20 % und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen gehen und für ein oder mehrere Kalenderjahre gelten.

c)

Auf jeden Fall übersteigt die Gesamthöhe der Kürzungen und Ausschlüsse in einem Kalenderjahr nicht den Gesamtbetrag der Zahlungen im Sinne des Artikels 51 Absatz 1.“

14.

In Artikel 69 werden folgende Absätze eingefügt:

„(5a)   Ein Betrag in Höhe der Beträge, die sich aus der obligatorischen Modulation nach Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie ab 2011 aus Artikel 136 derselben Verordnung ergeben, wird von den Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2015 ausschließlich als Gemeinschaftsbeteiligung im Rahmen der laufenden Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum für Vorhaben gemäß Artikel 16a der vorliegenden Verordnung eingesetzt.

Für die neuen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt anstelle des in Unterabsatz 1 genannten Zeitraums der Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015.

Die Unterabsätze 1 und 2 gelten nicht für Bulgarien und Rumänien.

(5b)   Wenn beim Abschluss eines Programms der für Vorhaben nach Absatz 5a tatsächlich ausgegebene Betrag der Gemeinschaftsbeteiligung niedriger ist als der Betrag gemäß Absatz 5a, so wird die Differenz bis zu dem Betrag, um den die für andere Vorhaben als nach Artikel 16a zur Verfügung stehenden Gesamtzuweisungen überschritten wurden, vom Mitgliedstaat an den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften zurückerstattet.

(5c)   Die Beträge nach Absatz 5a dieses Artikels bleiben bei der Anwendung von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 unberücksichtigt.“

15.

In Artikel 70 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Ungeachtet der Obergrenzen nach Absatz 3 kann die Beteiligung des ELER an den in Artikel 16a dieser Verordnung genannten Arten von Vorhaben in Konvergenzregionen auf 90 % und in den übrigen Regionen auf 75 % erhöht werden, höchstens jedoch auf den Betrag, der sich durch die Anwendung der obligatorischen Modulation nach Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ergibt, sowie ab 2011 auf die Beträge, die sich durch die Anwendung des Artikels 136 derselben Verordnung ergeben.“

16.

Artikel 78 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

erörtert und billigt er jeden substanziellen Vorschlag für Änderungen in den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum.“

17.

Artikel 88 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet des Artikels 89 dieser Verordnung finden die Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag jedoch keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen von Artikel 36 EG-Vertrag nach den Bestimmungen dieser Verordnung getätigt werden.“

18.

Im Titel des Anhangs und in den folgenden Artikeln wird das Wort „Anhang“ durch „Anhang I“ ersetzt: Artikel 22 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 6, Artikel 24 Absatz 2, Artikel 26 Absatz 2, Artikel 27 Absatz 3, Artikel 28 Absatz 2, Artikel 31 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 2, Artikel 33, Artikel 34 Absatz 3, Artikel 35 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 3, Artikel 38 Absatz 2, Artikel 39 Absatz 4, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 43 Absatz 4, Artikel 44 Absatz 4, Artikel 45 Absatz 3, Artikel 46, Artikel 47 Absatz 2, Artikel 88 Absätze 2, 4 und 6.

19.

Der Anhang wird wie folgt geändert:

a)

Der in Zeile 1 Spalte 1 genannte Betrag (in EUR) für die „Niederlassungsbeihilfe“ nach Artikel 22 Absatz 2 wird durch „70 000“ ersetzt.

b)

Nach Zeile 11 betreffend Beihilfen für Erzeugergemeinschaften gemäß Artikel 35 Absatz 2 wird folgende Zeile angefügt:

„35a Absatz 3

Höchstbeihilfebetrag Umstrukturierungen infolge der Reform einer gemeinsamen Marktordnung

 

je Betrieb

4 500

3 000

1 500

in 2011

in 2012

in 2013“;

c)

Die Endnote „*“ erhält folgende Fassung:

„(*)

Die Niederlassungsbeihilfe kann in Form einer einmaligen Prämie von höchstens 40 000 EUR oder in Form einer Zinsvergütung, deren kapitalisierter Wert 40 000 EUR nicht überschreiten darf, gewährt werden. Werden beide Formen der Beihilfe kombiniert, so darf der Höchstwert 70 000 EUR nicht überschreiten.“

d)

Die Endnote „****“ erhält folgende Fassung:

„(****)

Diese Beträge können bei den in Artikel 16a genannten Arten von Vorhaben und in anderen Ausnahmefällen unter Berücksichtigung besonderer Umstände, die in den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum zu begründen sind, angehoben werden.“

20.

Der Text im Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009, mit Ausnahme von Artikel 1 Absätze 10, 11 und 13, die ab dem 1. Januar 2010 gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. GANDALOVIČ


(1)  Stellungnahme vom 19. November 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 23. Oktober 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Stellungnahme nach nicht obligatorischer Anhörung.

(3)  Stellungnahme vom 8. Oktober 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Stellungnahme nach nicht obligatorischer Anhörung.

(4)  Angenommen durch Entscheidung 2002/358/EG des Rates (ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1).

(5)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(6)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(7)  ABl. L 55 vom 25.2.2006, S. 20.

(8)  Siehe Seite 16 dieses Amtsblatt.

(9)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

(10)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16“.


ANHANG

„ANHANG II

Indikative Liste der Arten von Vorhaben und der potenziellen Wirkungen für die Prioritäten nach Artikel 16a

Priorität: Anpassung an den Klimawandel und Abschwächung seiner Folgen

Art der Vorhaben

Artikel und Maßnahmen

Potenzielle Wirkung

Effizientere Verwendung von Stickstoffdüngern (z.B. reduzierter Einsatz, bessere Geräte, Präzisionsanwendungen), verbesserte Lagerung von Dung

Artikel 26: Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe

Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen

Reduzierung der Emissionen von Methan (CH4) und Distickstoffoxid (N2O)

Verbesserung der Energieeffizienz (z.B. Verwendung von Baumaterialien, die Wärmeverluste verringern)

Artikel 26: Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe

Artikel 28: Erhöhung der Wertschöpfung bei land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse

Artikel 29: Zusammenarbeit bei der Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien

Reduzierung der Emissionen von Kohlendioxid (CO2) durch Energieeinsparungen

Präventionsmechanismen gegen Schäden durch klimabedingte Extremereignisse (z.B. Hagelnetze)

Artikel 26: Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe

Verringerung der negativen Auswirkungen extremer Wetterereignisse auf das landwirtschaftliche Produktionspotenzial

Bodenbewirtschaftungspraxis (z.B. Methoden der Bodenbearbeitung, Zwischenfruchtanbau, diversifizierte Fruchtfolgen)

Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen

Reduzierung von Distickstoffoxid (N2O), Kohlenstoffbindung,

Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels auf den Boden

Änderung der Flächennutzung (z.B. Umwandlung von Ackerflächen in Weideland, Dauerstilllegung)

Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen

Artikel 41: Nichtproduktive Investitionen

Reduzierung von Distickstoffoxid (N2O), Kohlenstoffbindung

Extensivierung der Tierhaltung (z.B. niedrigere Bestandsdichte) und Grünlandwirtschaft

Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen

Reduzierung von Methan (CH4) und Distickstoffoxid (N2O)

Aufforstung, Einrichtung von agrarforstwirtschaftlichen Systemen

Artikel 43 und Artikel 45: Erstaufforstung landwirtschaftlicher und nichtlandwirtschaftlicher Flächen

Artikel 44: Ersteinrichtung von Agrarforst-Systemen auf landwirtschaftlichen Flächen

Reduzierung von Distickstoffoxid (N2O), Kohlenstoffbindung

Maßnahmen zur Hochwasservermeidung und zum Hochwassermanagement (z.B. Vorhaben zum Hochwasserschutz an der Küste und im Binnenland)

Artikel 20: Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen geschädigtem landwirtschaftlichen Produktionspotenzial sowie geeignete vorbeugende Aktionen;

Verringerung der negativen Auswirkungen klimawandelbedingter extremer Wetterereignisse auf das landwirtschaftliche Produktionspotenzial

Ausbildung und Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Beratungsdiensten in Bezug auf den Klimawandel

Artikel 21: Berufsbildung und Informationsmaßnahmen

Artikel 24: Inanspruchnahme von Beratungsdiensten

Artikel 58: Ausbildung und Information

Ausbildungsmaßnahmen und Beratung für Landwirte zur Reduzierung von Treibhausgasen und zur Anpassung an den Klimawandel

Vorbeugende Aktionen gegen Waldbrände und klimabedingte Naturkatastrophen

Artikel 48: Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potenzials und Einführung vorbeugender Aktionen

Kohlenstoffbindung in Wäldern; Verhinderung von Kohlendioxidemissionen (CO2-Emissionen), Verringerung der negativen Auswirkungen des Klimawandels auf die Wälder

Umstellung auf resistentere Waldbestandsarten

Artikel 47: Waldumweltmaßnahmen

Artikel 49: Nichtproduktive Investitionen

Verringerung der negativen Auswirkungen des Klimawandels auf die Wälder

Priorität: Erneuerbare Energien

Art der Vorhaben

Artikel und Maßnahmen

Potenzielle Wirkung

Biogasproduktion mit organischen Abfällen (betriebliche/örtliche Anlagen)

Artikel 26: Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe

Artikel 53: Diversifizierung auf nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten

Ersatz fossiler Brennstoffe, Reduzierung von Methan (CH4)

Mehrjährige Energiepflanzen (Niederwald mit Kurzumtrieb und krautige Gramineen)

Artikel 26: Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe

Ersatz fossiler Brennstoffe, Kohlenstoffbindung, Reduzierung von Distickstoffoxid (N2O)

Erneuerbare Energie aus land-/forstwirtschaftlicher Biomasse

Artikel 26: Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe

Artikel 28: Erhöhung der Wertschöpfung bei land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen

Artikel 29: Zusammenarbeit bei der Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien in der Land- und Ernährungswirtschaft sowie im Forstsektor

Artikel 53: Diversifizierung hin zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten

Artikel 54: Förderung von Unternehmensgründung und -entwicklung

Ersatz fossiler Brennstoffe

Anlagen/Infrastruktur für erneuerbare Energie aus Biomasse und anderen erneuerbaren Quellen (Sonnen- und Windenergie, Erdwärme)

Artikel 53: Diversifizierung hin zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten

Artikel 54: Förderung von Unternehmensgründung und -entwicklung

Artikel 56: Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung

Artikel 30: Infrastruktur im Zusammenhang mit der Entwicklung und Anpassung der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft

Ersatz fossiler Brennstoffe

Information und Verbreitung von Wissen über erneuerbare Energien

Artikel 21: Berufsbildung und Informationsmaßnahmen

Artikel 58: Ausbildung und Information

Sensibilisierung und Aufklärung und damit indirekt Verstärkung der Wirksamkeit anderer Maßnahmen in Bezug auf erneuerbare Energien

Priorität: Wasserwirtschaft

Art der Vorhaben

Artikel und Maßnahmen

Potenzielle Wirkung

Technologien zur Wassereinsparung (z.B. effiziente Bewässerungssysteme);

Wasseraufbewahrung (einschließlich Überflutungsflächen);

wassersparende Produktionsverfahren (z.B. angepasste Anbaustrukturen)

Artikel 26: Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe

Artikel 30: Infrastruktur

Artikel 28: Erhöhung der Wertschöpfung bei land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen

Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen

Verbesserung der Kapazitäten zur effizienteren Nutzung von Wasser und zur Wasseraufbewahrung

Wiederherstellung von Feuchtgebieten;

Umwandlung landwirtschaftlicher Flächen in Sümpfe

Artikel 41: Nichtproduktive Investitionen

Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen

Artikel 38: Zahlungen im Rahmen von NATURA 2000

Erhaltung ökologisch wertvoller Gewässer, Schutz und Verbesserung der Wasserqualität

Umwandlung landwirtschaftlicher Flächen in forst-/agrarforstwirtschaftliche Systeme

Artikel 43 und Artikel 45: Erstaufforstung landwirtschaftlicher und nichtlandwirtschaftlicher Flächen

Schutz und Verbesserung der Wasserqualität

Anlagen zur Abwasserbehandlung in den landwirtschaftlichen Betrieben und bei der Verarbeitung und Vermarktung

Artikel 26: Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe

Artikel 28: Erhöhung der Wertschöpfung bei land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen

Verbesserung der Kapazitäten zur effizienteren Nutzung von Wasser

Anlage und Pflege naturnaher Gewässer;

Schaffung natürlicher Ufer;

unbegradigte Flüsse

Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen

Artikel 57: Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes

Erhaltung hochwertiger Gewässer, Schutz und Verbesserung der Wasserqualität

Bodenbewirtschaftungspraxis (z.B. Zwischenfruchtanbau, ökologischer/biologischer Landbau, Umstellung Ackerland auf Dauergrünland)

Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen

Beitrag zur verringerten Auswaschung verschiedener Verbindungen, einschließlich des Phosphoreintrags ins Wasser

Information und Verbreitung von Wissen über Wasserwirtschaft

Artikel 21: Berufsbildung und Informationsmaßnahmen

Artikel 58: Ausbildung und Information

Sensibilisierung und Aufklärung und damit indirekt Verstärkung der Wirksamkeit der Maßnahmen in Bezug auf die Wasserwirtschaft

Priorität: Biologische Vielfalt

Art der Vorhaben

Artikel und Maßnahmen

Potenzielle Wirkung

Kein Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln auf ökologisch wertvollen landwirtschaftlichen Flächen;

extensive Tierhaltung;

integrierte und ökologische/biologische Erzeugung

Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen

Erhaltung artenreicher Vegetationstypen; Schutz und Pflege von Grünland

Mehrjährige Feld- und Uferrandstreifen sowie Biobedsysteme;

Erstellung von Bewirtschaftungsplänen für Natura 2000;

Anlage/Pflege von Biotopen/Habitaten innerhalb und außerhalb von Natura-2000-Gebieten;

Änderung der Flächennutzung (extensive Grünlandwirtschaft, Umwandlung von Ackerflächen in Dauergrünland, langfristige Stilllegung);

Pflege von ökologisch wertvollen mehrjährigen Gewächsen;

Einrichtung und Erhaltung von Streuobstwiesen

Artikel 38 und Artikel 46: Zahlungen im Rahmen von NATURA 2000

Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen

Artikel 41: Nichtproduktive Investitionen

Artikel 47: Zahlungen für Waldumweltmaßnahmen

Artikel 57: Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes

Schutz von Vögeln und anderen Wildtieren und bessere Vernetzung von Biotopen, reduzierter Eintrag von Schadstoffen in angrenzenden Habitaten, Erhaltung geschützter Tiere und Pflanzen

Schutz der genetischen Vielfalt

Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen

Erhaltung der genetischen Vielfalt

Information und Verbreitung von Wissen über Biodiversität

Artikel 21: Berufsbildung und Informationsmaßnahmen

Artikel 58: Ausbildung und Information

Sensibilisierung und Aufklärung und damit indirekt Verstärkung der Wirksamkeit der Maßnahmen in Bezug auf die Biodiversität

Priorität: Maßnahmen zur Abfederung der Umstrukturierung des Milchsektors

Art der Vorhaben

Artikel und Maßnahmen

Potenzielle Wirkung

Investitionsbeihilfen für die Milcherzeugung

Artikel 26: Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe

Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Milchsektors

Verbesserungen bei der Verarbeitung und Vermarktung von Milcherzeugnissen

Artikel 28: Erhöhung der Wertschöpfung bei land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen

Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Milchsektors

Innovationen im Milchsektor

Artikel 29: Zusammenarbeit bei der Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien

Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Milchsektors

Grünlandprämien und extensive Tierhaltung; ökologische/biologische Milcherzeugung; Dauergrünlandprämien in benachteiligten Gebieten; Weidegangprämien

Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen

Erhöhung der Umweltfreundlichkeit des Milchsektors

Priorität: Innovative Ansätze mit Bezug zu den in Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d genannten Prioritäten

Innovative Vorhaben betreffend die Milderung der Folgen des Klimawandels und Anpassungsmaßnahmen

Artikel 29: Zusammenarbeit bei der Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien

Reduzierung der Treibhausgasemissionen und Anpassung der Landwirtschaft an den Klimawandel

Innovative Vorhaben zur Förderung der Entwicklung erneuerbarer Energien

Artikel 29: Zusammenarbeit bei der Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien

Ersatz fossiler Brennstoffe und Reduzierung der Treibhausgasemissionen

Innovative Vorhaben zur Förderung der Wasserwirtschaft

Artikel 29: Zusammenarbeit bei der Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien

Verstärkung der Kapazitäten zur effizienteren Nutzung von Wasser und zur Verbesserung der Wasserqualität

Innovative Vorhaben für den Erhalt der biologischen Vielfalt

Artikel 29: Zusammenarbeit bei der Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien

Aufhalten des Rückgangs der biologischen Vielfalt“