9.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 5/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 13/2009 DES RATES

vom 18. Dezember 2008

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik und (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) zur Einführung eines Schulobstprogramms

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates (2) mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor erfolgte eine umfassende Reform dieses Sektors mit dem Ziel, dessen Wettbewerbsfähigkeit und Marktorientierung zu fördern und ihn stärker mit den anderen Bereichen der reformierten gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) in Einklang zu bringen. Eines der Hauptziele der reformierten gemeinsamen Marktorganisation besteht darin, den Rückgang des Obst- und Gemüseverbrauchs umzukehren.

(2)

Es ist wünschenswert, den geringen Obst- und Gemüseverzehr bei Kindern in der Phase, in der ihre Essgewohnheiten geprägt werden, anzugehen und den Obst- und Gemüseanteil in der Ernährung der Kinder nachhaltig zu erhöhen. Durch die Beteiligung der Gemeinschaft im Rahmen eines Schulobstprogramms mit dem Ziel, Obst und Gemüse sowie Bananenerzeugnisse an Kinder in Bildungseinrichtungen abzugeben, sollten junge Verbraucher veranlasst werden, Geschmack an Obst und Gemüse zu finden, und dadurch sollte in der Zukunft der Verbrauch dieser Erzeugnisse gesteigert werden. Das Schulobstprogramm würde damit den Zielen der GAP dienen, unter anderem der Erhöhung der Einkommen in der Landwirtschaft, der Stabilisierung der Märkte und der Sicherstellung sowohl der gegenwärtigen als auch der künftigen Versorgung.

(3)

Gemäß Artikel 35 Buchstabe b des Vertrags können im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik gemeinsame Maßnahmen, wie beispielsweise das Schulobstprogramm, zur Förderung des Verbrauchs bestimmter Erzeugnisse vorgesehen werden.

(4)

Des Weiteren muss gemäß Artikel 152 Absatz 1 des Vertrags bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt werden. Die eindeutigen gesundheitlichen Vorteile eines Schulobstprogramms belegen, dass es sich um eine Maßnahme handelt, die bei der Umsetzung der gemeinsamen Agrarpolitik berücksichtigt werden sollte.

(5)

Daher ist eine Gemeinschaftsbeihilfe vorzusehen, um die Abgabe von bestimmten gesunden Erzeugnissen der Sektoren Obst und Gemüse, verarbeitetes Obst und Gemüse sowie Bananen an Kinder in Bildungseinrichtungen sowie damit zusammenhängende Kosten für Logistik, Verteilung, Ausrüstung, Kommunikation, Überwachung und Bewertung zu kofinanzieren.

(6)

Das Schulobstprogramm der Gemeinschaft sollte unbeschadet nationaler Schulobstprogramme, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechen, gelten, damit deren positive Auswirkungen erhalten bleiben. Das Programm sollte die Vielfalt der Bildungssysteme in den Mitgliedstaaten respektieren. Daher könnten zu den Bildungseinrichtungen, die das Schulobstprogramm in Anspruch nehmen können, auch Kindergärten, andere vorschulische Einrichtungen, Grund- und Sekundarschulen zählen.

(7)

Mitgliedstaaten, die an dem Schulobstprogramm teilnehmen möchten, sollten dazu in der Lage sein, zusätzlich zur Gemeinschaftsbeihilfe eine nationale Beihilfe für die Bereitstellung der gesunden Erzeugnisse und für bestimmte damit zusammenhängende Kosten zu gewähren. Um das Programm effizient zu gestalten, werden flankierende Maßnahmen erforderlich sein; für deren Finanzierung sollten die Mitgliedstaaten deshalb eine nationale Beihilfe gewähren können. In Anbetracht von Haushaltszwängen sollten die Mitgliedstaaten ihren finanziellen Beitrag zum Schulobstprogramm durch Beiträge des privaten Sektors ersetzen können.

(8)

Um die ordnungsgemäße Durchführung des Schulobstprogramms sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten, die dieses Programm anwenden wollen, auf nationaler oder regionaler Ebene zunächst eine Strategie ausarbeiten.

(9)

Das Programm sollte sich nicht auf ungesunde Erzeugnisse erstrecken, die beispielsweise einen hohen Fettanteil oder einen hohen Prozentsatz beigefügten Zuckers aufweisen. Die Kommission sollte deshalb eine Liste mit Erzeugnissen oder Zutaten erstellen, die von dem Schulobstprogramm auszuschließen sind. In den Entscheidungsspielraum der Mitgliedstaaten bei ihrer Produktauswahl sollte ansonsten nicht unnötigerweise eingegriffen werden. Bei der Auswahl der in Frage kommenden Erzeugnisse sollten sich die Mitgliedstaaten somit auf objektive Kriterien stützen können, darunter jahreszeitliches Angebot, Verfügbarkeit der Erzeugnisse oder Umwelterwägungen. In diesem Zusammenhang können sie Erzeugnissen gemeinschaftlichen Ursprungs den Vorzug geben. Um der Klarheit willen sollten die Mitgliedstaaten, wenn sie ihre Strategie ausarbeiten, eine Liste der für ihr Programm in Betracht kommenden Erzeugnisse erstellen.

(10)

Im Interesse einer verantwortungsvollen Verwaltung und ordnungsgemäßen Haushaltsführung sollten die Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm beteiligen, jedes Jahr Gemeinschaftsbeihilfe beantragen. Anhand dieser Anträge der Mitgliedstaaten sollte die Kommission dann im Rahmen der entsprechenden verfügbaren Haushaltsmittel über die endgültigen Zuweisungen entscheiden.

(11)

Die Gemeinschaftsbeihilfe sollte den einzelnen Mitgliedstaaten anhand objektiver Kriterien ausgehend von ihrem jeweiligen Anteil an Kindern in der Zielgruppe der Sechs- bis Zehnjährigen zugewiesen werden. Diese Altersgruppe ist zum einen aus Haushaltsgründen, aber auch wegen des Umstandes ausgewählt worden, dass die Essgewohnheiten in einem frühen Alter geprägt werden. Allerdings sollte die beschränkte Bevölkerungsgröße eines Mitgliedstaats diesen nicht daran hindern, ein kosteneffizientes Programm durchzuführen. Daher sollte jeder Mitgliedstaat, der sich an dem Programm beteiligt, eine Gemeinschaftsbeihilfe in Höhe eines bestimmten Mindestbetrags erhalten.

(12)

Um eine ordnungsgemäße Haushaltsführung zu gewährleisten, sind eine Obergrenze für die Gemeinschaftsbeihilfe und Höchstsätze für die Kofinanzierung festzusetzen, und der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zum Schulobstprogramm sollte der Liste von Maßnahmen hinzugefügt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (3) für einen Zuschuss aus dem EGFL in Betracht kommen.

(13)

Angesichts der sozialen, strukturellen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten der betreffenden Regionen ist es angemessen, für im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähige Regionen nach der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (4) und für Gebiete in äußerster Randlage nach Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags eine höhere Kofinanzierungsrate vorzusehen.

(14)

Um die allgemeine Effizienz des Schulobstprogramms nicht zu beeinträchtigen, sollte die Gemeinschaftsbeihilfe nicht dazu verwendet werden, die Finanzierung bestehender nationaler Schulobstprogramme oder anderer für Schulen eingerichteter Verteilungsprogramme, die Obst einbeziehen, zu ersetzen. Die bestehenden Fortschritte bei der Einführung nationaler Schulobstprogramme sollten erhalten bleiben. Daher sollte eine Gemeinschaftsbeihilfe auch dann in Betracht kommen, wenn ein Mitgliedstaat beabsichtigt, ein schon bestehendes Programm, das ansonsten in Betracht käme, auszuweiten oder seine Effizienz zu erhöhen, sofern gewisse Höchstsätze für die Kofinanzierung hinsichtlich des Anteils der Gemeinschaftsbeihilfe am gesamten nationalen Gesamtbeitrag eingehalten werden. In einem solchen Fall sollte der Mitgliedstaat in seiner Strategie angeben, wie er dieses Programm ausweiten oder dessen Effizienz erhöhen will.

(15)

Damit eine reibungslose Umsetzung des Programms ermöglicht wird, sollte es ab dem Schuljahr 2009—2010 gelten. Nach drei Jahren ist ein Bericht über seine Umsetzung vorzulegen.

(16)

Um die Effizienz des Programms zu steigern, sollte die Gemeinschaft in der Lage sein, Informations-, Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für das Schulobstprogramm und seine Ziele sowie mit diesem Programm zusammenhängende Netzwerkmaßnahmen zu finanzieren. Dies sollte unbeschadet der Befugnisse der Gemeinschaft geschehen, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (5) flankierende Maßnahmen zu kofinanzieren, die erforderlich sind, um für den gesundheitlichen Nutzen des Verzehrs von Obst und Gemüse zu sensibilisieren.

(17)

Die Kommission sollte die Durchführungsbestimmungen für das Schulobstprogramm festlegen, einschließlich der Bestimmungen für die Aufteilung der Beihilfe auf die Mitgliedstaaten, das Finanz- und Haushaltsmanagement, die nationalen Strategien, damit verbundene Kosten, flankierende Maßnahmen sowie Informations-, Überwachungs-, Bewertungs- und Netzwerkmaßnahmen.

(18)

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 wurden in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (6) mit Wirkung vom 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 361/2008 des Rates (7) einbezogen.

(19)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 1234/2007 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005

Dem Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 wird folgender Buchstabe angefügt:

„f)

der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zum Schulobstprogramm gemäß Artikel 103ga Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (8).

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IVa:

a)

Nach Artikel 103g wird folgender Unterabschnitt eingefügt:

„Unterabschnitt IIa

Schulobstprogramm

Artikel 103ga

Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie Bananenerzeugnissen an Kinder

(1)   Unter den von der Kommission festzulegenden Bedingungen wird ab dem Schuljahr 2009—2010 eine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt für

a)

die Abgabe von Erzeugnissen der Sektoren Obst und Gemüse, verarbeitetes Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder in Bildungseinrichtungen, einschließlich Kindergärten, andere vorschulische Einrichtungen, Grund- und Sekundarschulen, und

b)

damit zusammenhängende Kosten für Logistik sowie Verteilung, Ausrüstung, Kommunikation, Überwachung und Bewertung.

(2)   Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm beteiligen wollen, arbeiten auf nationaler oder regionaler Ebene zunächst eine Strategie für die Umsetzung aus, die insbesondere die Mittelausstattung ihres Programms, einschließlich der Beiträge der Gemeinschaft und des betreffenden Mitgliedstaats, die Dauer, die Zielgruppe, die förderungswürdigen Erzeugnisse und die Beteiligung der interessierten Kreise beinhaltet. Sie sehen auch die erforderlichen flankierenden Maßnahmen vor, damit die Effizienz des Programms gewährleistet ist.

(3)   Bei der Ausarbeitung ihrer Strategie erstellen die Mitgliedstaaten eine Liste der für ihre jeweiligen Programme in Betracht kommenden Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse, verarbeitetes Obst und Gemüse sowie Bananenerzeugnisse. Diese Liste enthält jedoch keine Erzeugnisse, die durch eine von der Kommission nach Artikel 103h Buchstabe f angenommene Maßnahme ausgeschlossen wurden. Die Mitgliedstaaten wählen ihre Erzeugnisse auf der Grundlage objektiver Kriterien aus, zu denen das jahreszeitliche Angebot, die Verfügbarkeit der Erzeugnisse oder Umwelterwägungen zählen können. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten Erzeugnissen gemeinschaftlichen Ursprungs den Vorzug geben.

(4)   Die Gemeinschaftsbeihilfe gemäß Absatz 1 darf

a)

pro Schuljahr 90 Mio. EUR nicht übersteigen;

b)

50 % der Kosten der Abgabe und der damit zusammenhängenden Kosten gemäß Absatz 1 bzw. 75 % dieser Kosten in Regionen, die im Rahmen des Konvergenzziels nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (9) förderfähig sind, und in Gebieten in äußerster Randlage nach Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags nicht übersteigen;

c)

keine anderen Kosten als die Kosten für die Abgabe und damit zusammenhängende Kosten gemäß Absatz 1 umfassen.

(5)   Die Gemeinschaftsbeihilfe gemäß Absatz 1 wird den einzelnen Mitgliedstaaten anhand objektiver Kriterien ausgehend von ihrem jeweiligen Anteil an sechs- bis zehnjährigen Kindern zugewiesen. Allerdings erhalten Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm beteiligen, jeweils eine Gemeinschaftsbeihilfe in Höhe von mindestens 175 000 EUR. Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm beteiligen, beantragen die Gemeinschaftsbeihilfe jedes Jahr auf der Grundlage ihrer Strategie. Anhand dieser Anträge der Mitgliedstaaten entscheidet die Kommission dann im Rahmen der entsprechenden verfügbaren Haushaltsmittel über die endgültigen Zuweisungen.

(6)   Die Gemeinschaftsbeihilfe gemäß Absatz 1 wird nicht dazu verwendet, die Finanzierung bestehender nationaler Schulobstprogramme oder für Schulen eingerichteter Verteilungsprogramme, die Obst einbeziehen, zu ersetzen. Hat ein Mitgliedstaat allerdings bereits ein Programm eingeführt, das für eine Gemeinschaftsbeihilfe nach diesem Artikel in Betracht käme, und beabsichtigt er, es unter anderem mit Blick auf die Zielgruppe des Programms, seine Dauer oder förderungswürdige Erzeugnisse auszuweiten oder seine Effizienz zu erhöhen, so kann eine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt werden, sofern die in Absatz 4 Buchstabe b genannten Höchstsätze hinsichtlich des Anteils der Gemeinschaftsbeihilfe am nationalen Gesamtbeitrag eingehalten werden. In einem solchen Fall gibt der Mitgliedstaat in seiner Strategie an, wie er dieses Programm ausweiten oder dessen Effizienz erhöhen will.

(7)   Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zu der Gemeinschaftsbeihilfe eine nationale Beihilfe für die Abgabe von Erzeugnissen und damit zusammenhängende Kosten gemäß Absatz 1 gewähren. Diese Kosten können auch durch Beiträge des privaten Sektors gedeckt werden. Die Mitgliedstaaten können eine nationale Beihilfe auch für die Finanzierung der flankierenden Maßnahmen gemäß Absatz 2 gewähren.

(8)   Das Schulobstprogramm der Gemeinschaft gilt unbeschadet gesonderter nationaler Schulobstprogramme, die mit den Gemeinschaftsvorschriften vereinbar sind.

(9)   Die Gemeinschaft kann gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 auch Informations-, Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Schulobstprogramm einschließlich Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und entsprechende Netzwerkmaßnahmen finanzieren.

b)

Vor Artikel 103h wird folgende Überschrift eingefügt:

c)

Dem Artikel 103h wird folgender Buchstabe angefügt:

„f)

die Bestimmungen über das Schulobstprogramm nach Artikel 103ga, einschließlich einer Liste der Erzeugnisse oder Zutaten, die vom Schulobstprogramm ausgeschlossen werden sollten, der endgültigen Aufteilung der Beihilfe auf die Mitgliedstaaten, des Finanz- und Haushaltsmanagements und der damit verbundenen Kosten, der Strategien der Mitgliedstaaten, der flankierenden Maßnahmen und Informations-, Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen sowie Netzwerkmaßnahmen.“

2.

In Artikel 180 wird vor „Artikel 182“„Artikel 103ga und“ eingefügt.

3.

Dem Artikel 184 wird folgende Nummer angefügt:

„5.

dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. August 2012 über die Anwendung des Schulobstprogramms nach Artikel 103ga, erforderlichenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen. In dem Bericht wird insbesondere untersucht, inwiefern dieses Programm die Einführung gut funktionierender Schulobstprogramme in den Mitgliedstaaten gefördert hat und wie es sich auf die Verbesserung der Essgewohnheiten der Kinder ausgewirkt hat.“

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


(1)  Stellungnahme vom 18. November 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 273 vom 17.10.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(4)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1).

(6)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(7)  ABl. L 121 vom 7.5.2008, S. 1.

(8)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.“

(9)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.“