27.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/44


RICHTLINIE 2009/145/EG DER KOMMISSION

vom 26. November 2009

mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Gemüselandsorten und anderen Sorten, die traditionell an besonderen Orten und in besonderen Regionen angebaut werden und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie von Gemüsesorten, die an sich ohne Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken sind, aber für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtet werden, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Landsorten und anderen Sorten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4, Artikel 44 Absatz 2 und Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Aspekte Biodiversität und Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen haben in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen, wie verschiedene Entwicklungen auf internationaler und auf Gemeinschaftsebene zeigen. Als Beispiele seien genannt: der Beschluss 93/626/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über den Abschluss des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (2), der Beschluss 2004/869/EG des Rates vom 24. Februar 2004 über den Abschluss des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft im Namen der Europäischen Gemeinschaft (3), die Verordnung (EG) Nr. 870/2004 des Rates vom 24. April 2004 über ein Gemeinschaftsprogramm zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1467/94 (4) und die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (5). Im Rahmen der Richtlinie 2002/55/EG sollten besondere Bedingungen festgelegt werden, um diesen Fragen hinsichtlich des Verkehrs mit Gemüsesaatgut Rechnung zu tragen.

(2)

Zur Gewährleistung der In-situ-Erhaltung und der nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen sollten Landsorten und andere Sorten, die traditionell an besonderen Orten und in besonderen Regionen angebaut werden und von genetischer Erosion bedroht sind (Erhaltungssorten), angebaut und in Verkehr gebracht werden, selbst wenn sie nicht die allgemeinen Anforderungen an die Zulassung von Sorten und das Inverkehrbringen von Saatgut erfüllen. Neben dem allgemeinen Ziel des Schutzes pflanzengenetischer Ressourcen liegt das besondere Interesse an der Erhaltung dieser Sorten in der Tatsache, dass sie an besondere örtliche Bedingungen hervorragend angepasst sind.

(3)

Im Hinblick auf die nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen sollten Sorten, die an sich ohne Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken sind, aber für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtet werden (für den Anbau zu kommerziellen Zwecken gezüchtete Sorten), angebaut und in Verkehr gebracht werden, selbst wenn sie nicht die allgemeinen Anforderungen an die Zulassung von Sorten und das Inverkehrbringen von Saatgut erfüllen. Neben dem allgemeinen Ziel des Schutzes pflanzengenetischer Ressourcen liegt das besondere Interesse an der Erhaltung dieser Sorten in der Tatsache, dass sie für den Anbau unter besonderen klimatischen, pedologischen oder agrotechnischen Bedingungen (z. B. Pflege von Hand, Mehrfachernte) geeignet sind.

(4)

Zur Erhaltung von Erhaltungssorten und für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchteten Sorten ist es notwendig, Ausnahmeregelungen für die Zulassung dieser Sorten sowie für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Sorten vorzusehen.

(5)

Diese Ausnahmen sollten sich auf die grundlegenden Anforderungen für die Zulassung einer Sorte und die formalen Anforderungen gemäß der Richtlinie 2003/91/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (6) beziehen.

(6)

Den Mitgliedstaaten sollte es insbesondere erlaubt sein, eigene Vorschriften in Bezug auf Unterscheidbarkeit, Beständigkeit und Homogenität zu erlassen. Diese Vorschriften sollten sich — hinsichtlich der Unterscheidbarkeit und Beständigkeit — mindestens auf die Merkmale stützen, die in dem vom Antragsteller in Verbindung mit dem Antrag auf die Zulassung der Sorte gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie 2003/91/EG auszufüllenden technischen Fragebogen enthalten sind. Bei der Feststellung der Homogenität anhand von „Abweichern“ (Off-Types) sollten sich die Vorschriften auf festgelegte Normen stützen.

(7)

Es sollten formale Anforderungen festgelegt werden, unter denen eine Erhaltungssorte oder eine für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtete Sorte ohne amtliche Prüfung zugelassen werden kann. Zudem ist es notwendig, hinsichtlich der Bezeichnung dieser Sorten gewisse Abweichungen von den Anforderungen der Richtlinie 2002/55/EG und der Verordnung (EG) Nr. 637/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen über die Eignung von Sortenbezeichnungen für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten (7) vorzusehen.

(8)

Für Erhaltungssorten sollten Beschränkungen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut vorgesehen werden, insbesondere hinsichtlich der Ursprungsregion, damit sichergestellt ist, dass das Inverkehrbringen von Saatgut im Zusammenhang mit In-situ-Erhaltung und der nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen erfolgt. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, zusätzliche Regionen zuzulassen, in denen höhere Mengen von Saatgut als zur Erhaltung der betreffenden Sorte in der Ursprungsregion erforderlich in Verkehr gebracht werden dürfen, sofern diese zusätzlichen Regionen hinsichtlich der natürlichen und naturnahen Lebensräume vergleichbar sind. Um die Verbindung zur Ursprungsregion aufrechtzuerhalten, sollte dies nicht gelten, wenn ein Mitgliedstaat zusätzliche Erzeugungsregionen zugelassen hat.

(9)

Für das Inverkehrbringen der einzelnen Erhaltungssorten und für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtete Sorten sollten mengenmäßige Beschränkungen festgelegt werden.

(10)

Im Fall der Erhaltungssorten sollten die von jeder Sorte in Verkehr gebrachten Saatgutmengen die Menge nicht überschreiten, die zur Erzeugung von Gemüse der betroffenen Sorte auf einer entsprechend der Bedeutung des Anbaus der betreffenden Sorte festgelegten begrenzten Fläche erforderlich ist. Um sicherzustellen, dass diese Mengen eingehalten werden, sollten die Mitgliedstaaten die Erzeuger dazu verpflichten, die Mengen der Erhaltungssorten, die sie erzeugen wollen, zu melden, und den Erzeugern gegebenenfalls Mengen zuweisen.

(11)

Im Fall von zum Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchteten Sorten sollte die Menge durch die Vorschrift beschränkt werden, dass Saatgut in kleinen Packungen in Verkehr zu bringen ist, sodass die relativ hohen Kosten des in kleinen Packungen verkauften Saatguts eine mengenmäßige Beschränkung bewirken.

(12)

Bei Erhaltungssorten und zum Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchteten Sorten sollte die Rückverfolgbarkeit durch entsprechende Verschluss- und Kennzeichnungsanforderungen sichergestellt werden.

(13)

Damit gewährleistet ist, dass diese Richtlinie ordnungsgemäß angewandt wird, sollten Saatgutbestände von Erhaltungssorten und zum Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtete Sorten spezifische Bedingungen hinsichtlich der Zertifizierung und Kontrolle von Saatgut erfüllen. Das Saatgut sollte amtlich nachkontrolliert werden. Alle Stufen der Erzeugung und des Inverkehrbringens sollten amtlich überwacht werden. Die Mengen des in den Verkehr gebrachten Saatguts von Erhaltungssorten sollten von den Lieferanten an die Mitgliedstaaten und von den Mitgliedstaaten an die Kommission gemeldet werden.

(14)

Nach drei Jahren sollte die Kommission prüfen, ob die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere die Bestimmungen über mengenmäßige Beschränkungen für das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungssorten und zum Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchteten Sorten, wirksam sind.

(15)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit dieser Richtlinie werden für die von der Richtlinie 2002/55/EG abgedeckten Gemüsearten gewisse Ausnahmeregelungen in Bezug auf die In-situ-Erhaltung und nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen durch Anbau und Inverkehrbringen festgelegt, und zwar:

a)

für die Zulassung zur Aufnahme von Landsorten und anderen Sorten, die traditionell an besonderen Orten und in besonderen Regionen angebaut werden und von genetischer Erosion bedroht sind, nachstehend „Erhaltungssorten“, in die nationalen Sortenkataloge für Gemüsearten gemäß der Richtlinie 2002/55/EG und

b)

für die Zulassung zur Aufnahme von Sorten, die an sich ohne Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken sind, aber für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtet werden, nachstehend „für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtete Sorten“ in die unter Buchstabe a genannten Kataloge und

c)

für das Inverkehrbringen von Saatgut solcher Erhaltungssorten und für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchteten Sorten.

(2)   Sofern in dieser Richtlinie nicht anders bestimmt, gilt die Richtlinie 2002/55/EG.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)   „In-situ-Erhaltung“: die Erhaltung von genetischem Material in seiner natürlichen Umgebung und — im Falle von Kulturpflanzenarten — in der landwirtschaftlich genutzten Umgebung, in der sie ihre besonderen Eigenschaften entwickelt haben;

b)   „genetische Erosion“: allmählicher Verlust der genetischen Vielfalt zwischen und innerhalb von Populationen oder Sorten derselben Arten oder Einschränkung der genetischen Grundlage einer Art aufgrund menschlichen Eingreifens oder von Veränderungen der Umwelt;

c)   „Landsorte“: eine Reihe von Populationen oder Klonen einer Pflanzenart, die an die natürlichen Umweltbedingungen ihrer Region angepasst sind.

KAPITEL II

Erhaltungssorten

Abschnitt I

Zulassung von Erhaltungssorten

Artikel 3

Erhaltungssorten

(1)   Die Mitgliedstaaten können Erhaltungssorten zulassen, sofern sie die in den Artikeln 4 und 5 genannten Anforderungen erfüllen.

(2)   Erhaltungssorten werden wie folgt zugelassen:

a)

Die Mitgliedstaaten können eine Sorte als eine Sorte, deren Saatgut entweder als „zertifiziertes Saatgut einer Erhaltungssorte“ zertifiziert oder als „Standardsaatgut einer Erhaltungssorte“ kontrolliert ist, zulassen. Eine solche Sorte wird in den gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten eingetragen als eine „Erhaltungssorte, deren Saatgut gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2009/145/EG der Kommission zertifiziert oder gemäß Artikel 11 der genannten Richtlinie kontrolliert wird“.

b)

Die Mitgliedstaaten können eine Sorte als eine Sorte, deren Saatgut nur als „Standardsaatgut einer Erhaltungssorte“ kontrolliert werden kann, zulassen. Eine solche Sorte wird in dem gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten eingetragen als eine „Erhaltungssorte, deren Saatgut gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2009/145/EG der Kommission kontrolliert wird“.

Artikel 4

Grundlegende Anforderungen

(1)   Damit eine Landsorte oder andere Sorte gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a als Erhaltungssorte zugelassen werden kann, muss sie hinsichtlich der Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen von Interesse sein.

(2)   Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2003/91/EG können die Mitgliedstaaten eigene Vorschriften in Bezug auf Unterscheidbarkeit, Beständigkeit und Homogenität der Erhaltungssorten erlassen.

In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass — hinsichtlich der Unterscheidbarkeit und Beständigkeit — mindestens die in den folgenden Unterlagen genannten Merkmale gelten:

a)

technische Fragebögen zu den in Anhang I der Richtlinie 2003/91/EG für die jeweiligen Arten aufgeführten Testprotokollen des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO) oder

b)

technische Fragebögen zu den in Anhang II der Richtlinie 2003/91/EG für die jeweiligen Arten aufgeführten Richtlinien des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV).

Für die Beurteilung der Homogenität gilt die Richtlinie 2003/91/EG.

Wird jedoch das Homogenitätsniveau auf der Grundlage von „Abweichern“ (Off-Types) ermittelt, so gilt ein Populationsstandard von 10 % und eine Akzeptanzwahrscheinlichkeit von mindestens 90 %.

Artikel 5

Formale Anforderungen

Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 erster Satz der Richtlinie 2002/55/EG wird keine amtliche Prüfung verlangt, wenn die folgenden Informationen für eine Entscheidung über die Zulassung der Erhaltungssorten ausreichen:

a)

Beschreibung der Erhaltungssorte und ihre Bezeichnung;

b)

Ergebnisse nichtamtlicher Prüfungen;

c)

Erkenntnisse, die aufgrund praktischer Erfahrungen bei Anbau, Vermehrung und Nutzung gewonnen wurden, wie sie dem betreffenden Mitgliedstaat vom Antragsteller mitgeteilt wurden;

d)

sonstige Informationen, insbesondere von Seiten der für pflanzengenetische Ressourcen zuständigen Behörden oder anderer einschlägiger von den Mitgliedstaaten anerkannter Organisationen.

Artikel 6

Zulassungsausschluss

Eine Erhaltungssorte wird nicht zur Aufnahme in die nationalen Sortenkataloge zugelassen, wenn sie

a)

bereits im gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten als eine andere als eine Erhaltungssorte aufgeführt ist oder aus diesem gemeinsamen Katalog innerhalb der letzten beiden Jahre gestrichen wurde oder die Frist gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2002/55/EG weniger als zwei Jahre zuvor ablief oder

b)

durch ein gemeinschaftliches Sortenschutzrecht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates (8) oder durch ein nationales Sortenschutzrecht geschützt ist oder ein entsprechender Antrag gestellt wurde.

Artikel 7

Bezeichnung

(1)   Hinsichtlich der Bezeichnungen von Erhaltungssorten, die vor dem 25. Mai 2000 bekannt waren, können die Mitgliedstaaten Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 637/2009 erlauben, sofern solche Abweichungen ältere gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung geschützte Rechte eines Dritten unangetastet lassen.

(2)   Unbeschadet von Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2002/55/EG können die Mitgliedstaaten mehr als eine Bezeichnung für eine Sorte zulassen, wenn die betreffenden Bezeichnungen traditionell bekannt sind.

Artikel 8

Ursprungsregion

(1)   Wenn ein Mitgliedstaat eine Erhaltungssorte zulässt, ermittelt er den Ort bzw. die Orte, an dem bzw. an denen, oder die Region bzw. die Regionen, in der bzw. in denen diese Sorte traditionell angebaut wird und an deren natürliche Gegebenheiten sie angepasst ist (im Folgenden „Ursprungsregion“). Hierbei berücksichtigt er Informationen von Seiten der für pflanzengenetische Ressourcen zuständigen Behörden oder anderer einschlägiger von den Mitgliedstaaten anerkannter Organisationen.

Wenn die Ursprungsregion in mehr als einem Mitgliedstaat liegt, ist sie von allen betroffenen Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen zu ermitteln.

(2)   Der Mitgliedstaat bzw. die Mitgliedstaaten, der/die die Ermittlung der Ursprungsregion vornimmt/vornehmen, meldet/melden der Kommission die betreffende Region.

Artikel 9

Sicherung des Fortbestands

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Erhaltungszüchtung einer Erhaltungssorte in ihrer Ursprungsregion gesichert wird.

Abschnitt II

Saatguterzeugung und Inverkehrbringen von Erhaltungssorten

Artikel 10

Zertifizierung

Abweichend von Artikel 20 der Richtlinie 2002/55/EG können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Saatgut einer Erhaltungssorte als zertifiziertes Saatgut einer Erhaltungssorte zertifiziert wird, sofern es folgende Anforderungen erfüllt:

a)

Das Saatgut stammt von Saatgut ab, das nach den Regeln systematischer Erhaltungszüchtung erzeugt wurde;

b)

das Saatgut erfüllt die Zertifizierungsanforderungen für „zertifiziertes Saatgut“ gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2002/55/EG, mit Ausnahme der Anforderungen an die Mindestsortenreinheit und der Anforderungen an die amtliche Prüfung bzw. amtlich überwachte Prüfung;

c)

das Saatgut weist eine ausreichende Sortenreinheit auf.

Artikel 11

Kontrolle

Abweichend von Artikel 20 der Richtlinie 2002/55/EG können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Saatgut einer Erhaltungssorte als Standardsaatgut einer Erhaltungssorte kontrolliert werden kann, sofern es folgende Anforderungen erfüllt:

a)

Das Saatgut erfüllt die Anforderungen an das Inverkehrbringen von „Standardsaatgut“ gemäß der Richtlinie 2002/55/EG mit Ausnahme der Anforderungen an die Mindestsortenreinheit;

b)

das Saatgut weist eine ausreichende Sortenreinheit auf.

Artikel 12

Saatgutprüfung

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Prüfungen durchgeführt werden, um zu kontrollieren, ob das Saatgut von Erhaltungssorten die Anforderungen gemäß den Artikeln 10 und 11 erfüllt.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Prüfungen werden nach international üblichen Methoden bzw., sofern solche nicht existieren, nach anderweitigen geeigneten Methoden durchgeführt.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Proben für die in Absatz 1 genannten Prüfungen aus homogenen Partien gezogen werden. Dabei sorgen sie dafür, dass die Vorschriften zum Partiegewicht und zum Probengewicht gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2002/55/EG angewandt werden.

Artikel 13

Region der Saatguterzeugung

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Saatgut einer Erhaltungssorte nur in der Ursprungsregion erzeugt wird.

Kann das Saatgut in dieser Region aufgrund eines speziellen Umweltproblems nicht erzeugt werden, können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Informationen von Seiten der für pflanzengenetische Ressourcen zuständigen Behörden oder anderer einschlägiger von den Mitgliedstaaten anerkannter Organisationen zusätzliche Regionen für die Saatguterzeugung zulassen. Gleichwohl darf das in diesen zusätzlichen Regionen erzeugte Saatgut nur in der Ursprungsregion verwendet werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die zusätzlichen Regionen, die sie gemäß Absatz 1 für die Saatguterzeugung zulassen wollen.

Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten können innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt dieser Meldungen beantragen, dass der Ständige Ausschuss für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen mit der Angelegenheit befasst wird. Gemäß Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/55/EG wird eine Entscheidung erlassen, in der ggf. Beschränkungen oder Bedingungen für die Benennung solcher Regionen festgelegt werden.

Wenn weder die Kommission noch andere Mitgliedstaaten einen Antrag gemäß dem zweiten Unterabsatz stellen, kann der betreffende Mitgliedstaat die von ihm gemeldeten zusätzlichen Regionen für die Saatguterzeugung zulassen.

Artikel 14

Bedingungen für das Inverkehrbringen

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Saatgut einer Erhaltungssorte nur unter folgenden Bedingungen in Verkehr gebracht werden darf:

a)

Es wurde in seiner Ursprungsregion oder in einer Region gemäß Artikel 13 erzeugt;

b)

das Inverkehrbringen erfolgt in seiner Ursprungsregion.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann ein Mitgliedstaat zusätzliche Regionen in seinem eigenen Hoheitsgebiet für das Inverkehrbringen von Saatgut einer Erhaltungssorte zulassen, sofern diese Regionen mit der Ursprungsregion hinsichtlich der natürlichen und naturnahen Lebensräume dieser Sorte vergleichbar sind.

Wenn die Mitgliedstaaten solche zusätzlichen Regionen zulassen, sorgen sie dafür, dass die zur Erzeugung der Mindestmenge von Saatgut gemäß Artikel 15 benötigte Menge für die Erhaltung der Sorte in der Ursprungsregion vorgehalten wird.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Zulassung solcher zusätzlicher Regionen.

(3)   Wenn ein Mitgliedstaat zusätzliche Regionen für die Saatguterzeugung gemäß Artikel 13 zulässt, darf er die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Ausnahmeregelung nicht in Anspruch nehmen

Artikel 15

Mengenmäßige Beschränkungen

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Menge des pro Jahr in Verkehr gebrachten Saatguts einer jeden Erhaltungssorte die Menge nicht übersteigt, die zur Erzeugung von Gemüse auf der in Anhang I für die entsprechenden Arten festgelegten Anzahl an Hektaren erforderlich ist.

Artikel 16

Anwendung der mengenmäßigen Beschränkungen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erzeuger ihnen vor Beginn einer jeden Produktionsperiode die Größe und den Standort der Saatguterzeugungsfläche melden.

(2)   Ist aufgrund der Meldungen gemäß Absatz 1 anzunehmen, dass die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 festgelegten Mengen überschritten werden, so teilen die Mitgliedstaaten den einzelnen Erzeugern die Menge zu, die sie in der jeweiligen Produktionsperiode in Verkehr bringen dürfen.

Artikel 17

Verschluss von Verpackungen

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Saatgut von Erhaltungssorten nur in geschlossenen Verpackungen mit einem Verschluss in den Verkehr gebracht wird.

(2)   Die Saatgutpackungen werden vom Lieferanten so verschlossen, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne dass das Verschlusssystem verletzt wird oder das Etikett des Lieferanten oder die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen.

(3)   Zur Sicherung der Verschließung gemäß Absatz 2 umfasst das Verschlusssystem mindestens das Etikett oder die Anbringung einer Verschlusssicherung.

Artikel 18

Etikettierung

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpackungen oder Behältnisse für Saatgut von Erhaltungssorten ein Etikett des Lieferanten oder einen aufgedruckten oder aufgestempelten Vermerk mit folgenden Angaben tragen:

a)

den Wortlaut „Gemeinschaftsregeln und -normen“;

b)

Name und Anschrift oder Identifizierung der für das Anbringen des Etiketts verantwortlichen Person;

c)

Jahr der Verschließung, Angabe als: „verschlossen im Jahr …“ (Jahr), oder das Jahr der letzten Probenahme zum Zweck der letzten Keimprüfung, Angabe als: „Probenahme im Jahr …“ (Jahr);

d)

Art;

e)

Bezeichnung der Erhaltungssorte;

f)

den Wortlaut „zertifiziertes Saatgut einer Erhaltungssorte“ oder „Standardsaatgut einer Erhaltungssorte“;

g)

Ursprungsregion;

h)

wenn die Region der Saatguterzeugung nicht mit der Ursprungsregion übereinstimmt, Angabe der Region der Saatguterzeugung;

i)

die von der für das Anbringen des Etiketts verantwortlichen Person vergebene Partienummer;

j)

das angegebene Netto- oder Bruttogewicht oder die angegebene Zahl der Körner;

k)

bei Angabe des Gewichts und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmassen oder sonstigen festen Zusätzen: Art der chemischen Behandlung oder des Zusatzes sowie ungefähres Verhältnis zwischen dem Gewicht der Knäuel oder der reinen Körner und dem Gesamtgewicht.

Artikel 19

Amtliche Nachkontrollen

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das nach dieser Richtlinie in Verkehr gebrachte Saatgut einer Erhaltungssorte durch amtliche Nachkontrollen anhand von Stichproben auf Sortenechtheit und Sortenreinheit überprüft wird.

Die amtlichen Nachkontrollen gemäß Absatz 1 werden nach den international üblichen Methoden bzw., sofern solche nicht existieren, nach anderweitigen geeigneten Methoden durchgeführt.

Artikel 20

Überwachung

Die Mitgliedstaaten stellen durch amtliche Überwachung während der Erzeugung und des Inverkehrbringens sicher, dass das Saatgut diesem Kapitel entspricht, wobei sie der Sorte, den Orten der Saatguterzeugung und den Mengen besondere Aufmerksamkeit widmen.

KAPITEL III

Für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtete Sorten

Abschnitt I

Zulassung von für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchteten Sorten

Artikel 21

Für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtete Sorten

(1)   Die Mitgliedstaaten können für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtete Sorten gemäß den Anforderungen der Artikel 22 und 23 zulassen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können eine für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtete Sorte als eine Sorte zulassen, deren Saatgut nur als „Standardsaatgut einer für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchteten Sorte“ kontrolliert werden kann. Eine solche Sorte ist in den gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten als eine „für den Anbau unter bestimmten Bedingungen gezüchtete Sorte, deren Saatgut gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2009/145/EG der Kommission kontrolliert wird“ eingetragen.

Artikel 22

Grundlegende Anforderungen

(1)   Damit eine Sorte als für den Anbau unter bestimmten Bedingungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b zugelassen werden kann, darf sie an sich keinen Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken haben, aber für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtet werden.

Eine Sorte gilt als für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtete Sorte, wenn sie zum Anbau unter besonderen agrotechnischen, klimatischen oder pedologischen Bedingungen gezüchtet wurde.

(2)   Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2003/91/EG können die Mitgliedstaaten eigene Vorschriften in Bezug auf Unterscheidbarkeit, Beständigkeit und Homogenität von zum Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchteten Sorten erlassen.

In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass hinsichtlich der Unterscheidbarkeit und Beständigkeit mindestens die in den folgenden Unterlagen genannten Merkmale gelten:

a)

technische Fragebögen zu den in Anhang I der Richtlinie 2003/91/EG für die jeweiligen Arten aufgeführten Testprotokollen des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO) oder

b)

technische Fragebögen zu den in Anhang II der Richtlinie 2003/91/EG für die jeweiligen Arten aufgeführten Richtlinien des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV).

Für die Beurteilung der Homogenität gilt die Richtlinie 2003/91/EG.

Wird jedoch das Homogenitätsniveau auf der Grundlage von „Abweichern“ (Off-Types) ermittelt, so gilt ein Populationsstandard von 10 % und eine Akzeptanzwahrscheinlichkeit von mindestens 90 %.

Artikel 23

Formale Anforderungen

Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 erster Satz der Richtlinie 2002/55/EG wird keine amtliche Prüfung verlangt, wenn die folgenden Informationen für eine Entscheidung über die Zulassung der Erhaltungssorten ausreichen:

a)

Beschreibung der für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchteten Sorte und deren Benennung;

b)

Ergebnisse nichtamtlicher Prüfungen;

c)

Erkenntnisse, die aufgrund praktischer Erfahrungen bei Anbau, Vermehrung und Nutzung gewonnen wurden, wie sie dem betreffenden Mitgliedstaat vom Antragsteller mitgeteilt wurden;

d)

sonstige Informationen, insbesondere von Seiten der für pflanzengenetische Ressourcen zuständigen Behörden oder anderer einschlägiger von den Mitgliedstaaten anerkannter Organisationen.

Artikel 24

Zulassungsausschluss

Eine für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtete Sorte wird nicht zur Aufnahme in den nationalen Sortenkatalog zugelassen, wenn sie

a)

bereits im gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten als andere Sorte als eine für den Anbau unter bestimmten Bedingungen gezüchtete Sorte aufgeführt ist oder aus diesem gemeinsamen Sortenkatalog der Gemüsearten innerhalb der letzten beiden Jahre gestrichen wurde oder wenn die Frist gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2002/55/EG weniger als zwei Jahre zuvor ablief oder

b)

wenn sie durch ein gemeinschaftliches Sortenschutzrecht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 oder durch ein nationales Sortenschutzrecht geschützt ist oder ein entsprechender Antrag gestellt wurde.

Artikel 25

Bezeichnung

(1)   Hinsichtlich der Bezeichnungen von zum Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchteten Sorten, die vor dem 25. Mai 2000 bekannt waren, können die Mitgliedstaaten Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 637/2009 erlauben, sofern solche Abweichungen ältere gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung geschützte Rechte eines Dritten unangetastet lassen.

(2)   Unbeschadet von Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2002/55/EG können die Mitgliedstaaten mehr als eine Bezeichnung für eine Sorte zulassen, wenn die betreffenden Bezeichnungen traditionell bekannt sind.

Abschnitt II

Inverkehrbringen von Saatgut von für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchteten Sorten

Artikel 26

Kontrolle

Abweichend von Artikel 20 der Richtlinie 2002/55/EG können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Saatgut einer für den Anbau unter bestimmten Bedingungen gezüchteten Sorte als Standardsaatgut einer für den Anbau unter bestimmten Bedingungen gezüchteten Sorte kontrolliert werden kann, sofern es folgende Anforderungen erfüllt:

a)

Das Saatgut erfüllt die Anforderungen an das Inverkehrbringen von „Standardsaatgut“ gemäß der Richtlinie 2002/55/EG mit Ausnahme der Anforderungen an die Mindestsortenreinheit;

b)

das Saatgut weist ausreichende Sortenreinheit auf.

Artikel 27

Saatgutprüfung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Prüfungen durchgeführt werden, um zu kontrollieren, ob das Saatgut von für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchteten Sorten die Anforderungen des Artikels 26 erfüllt.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Prüfungen sind nach den international üblichen Methoden bzw., sofern solche nicht existieren, nach anderweitigen geeigneten Methoden durchzuführen.

Artikel 28

Mengenmäßige Beschränkungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Saatgut von für den Anbau unter bestimmten Bedingungen gezüchteten Sorten in kleinen Packungen in Verkehr gebracht wird, die das in Anhang II pro Art festgelegte Nettohöchstgewicht nicht überschreiten.

Artikel 29

Verschluss von Verpackungen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Saatgut von für den Anbau unter bestimmten Bedingungen gezüchteten Sorten nur in geschlossenen Verpackungen mit einem Verschluss in Verkehr gebracht wird.

(2)   Die Saatgutpackungen werden vom Lieferanten so verschlossen, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne dass das Verschlusssystem verletzt wird oder das Etikett des Lieferanten oder die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen.

(3)   Zur Sicherung der Verschließung gemäß Absatz 2 umfasst das Verschlusssystem mindestens das Etikett oder die Anbringung einer Verschlusssicherung.

Artikel 30

Etikettierung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verpackungen von für den Anbau unter bestimmten Bedingungen gezüchteten Sorten ein Etikett des Lieferanten oder einen aufgedruckten oder aufgestempelten Vermerk mit folgenden Angaben tragen:

a)

den Wortlaut „Gemeinschaftsregeln und -normen“;

b)

Name und Anschrift oder Identifizierung der für das Anbringen des Etiketts verantwortlichen Person;

c)

Jahr der Verschließung, Angabe als: „verschlossen im Jahr …“ (Jahr), oder das Jahr der letzten Probenahme zum Zweck der letzten Keimprüfung, Angabe als: „Probenahme im Jahr …“ (Jahr);

d)

Art;

e)

Bezeichnung der Sorte;

f)

den Wortlaut „für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtete Sorte“;

g)

die von der für das Anbringen des Etiketts verantwortlichen Person vergebene Partienummer;

h)

das angegebene Netto- oder Bruttogewicht oder die angegebene Zahl der Körner;

i)

bei Angabe des Gewichts und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmassen oder sonstigen festen Zusätzen: Art der chemischen Behandlung oder des Zusatzes sowie ungefähres Verhältnis zwischen dem Gewicht der Samenknäuel oder der reinen Körner und dem Gesamtgewicht.

Artikel 31

Amtliche Nachkontrollen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Saatgut einer für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchteten Sorte durch amtliche Nachkontrollen anhand von Stichproben auf Sortenechtheit und Sortenreinheit überprüft wird.

Die amtliche Nachkontrolle gemäß Absatz 1 wird nach den international üblichen Methoden bzw., sofern solche nicht existieren, nach anderweitigen geeigneten Methoden durchgeführt.

Artikel 32

Überwachung

Die Mitgliedstaaten stellen durch amtliche Überwachung während der Erzeugung und des Inverkehrbringens sicher, dass das Saatgut diesem Kapitel entspricht, wobei sie der Sorte und den Mengen besondere Aufmerksamkeit widmen.

KAPITEL IV

Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen

Artikel 33

Berichterstattung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Lieferanten für jede Produktionsperiode über die jeweilige Menge des in Verkehr gebrachten Saatguts jeder Erhaltungssorte und jeder für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchteten Sorte Mitteilung machen.

Die Mitgliedstaaten machen auf Nachfrage der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über die jeweilige Menge des in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebrachten Saatguts jeder für den Anbau unter bestimmten Bedingungen gezüchteten Sorte Mitteilung.

Artikel 34

Meldung der anerkannten, für pflanzengenetische Ressourcen zuständigen Organisationen

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die anerkannten Organisationen gemäß Artikel 5 Buchstabe d, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 23 Buchstabe d.

Artikel 35

Bewertung

Bis zum 31. Dezember 2013 bewertet die Kommission die Umsetzung dieser Richtlinie.

Artikel 36

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2010 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Rechtsbereich erlassen.

Artikel 37

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 38

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. November 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33.

(2)  ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 378 vom 23.12.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 18.

(5)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(6)  ABl. L 254 vom 8.10.2003, S. 11.

(7)  ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 10.

(8)  ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1.


ANHANG I

Mengenmäßige Beschränkungen für das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungssorten gemäß Artikel 15

Botanische Bezeichnung

Höchstzahl der Hektare für die Erzeugung von Gemüse je Erhaltungssorte je Mitgliedstaat

Allium cepa L. — Cepa-Gruppe

Brassica oleracea L.

Brassica rapa L.

Capsicum annuum L.

Cichorium intybus L.

Cucumis melo L.

Cucurbita maxima Duchesne

Cynara cardunculus L.

Daucus carota L.

Lactuca sativa L.

Lycopersicon esculentum Mill.

Phaseolus vulgaris L.

Pisum sativum L. (partim)

Vicia faba L. (partim)

40

Allium cepa L. — Aggregatum-Gruppe

Allium porrum L.

Allium sativum L.

Beta vulgaris L.

Citrullus lanatus (Thunb.) Matsum. et Nakai

Cucumis sativus L.

Cucurbita pepo L.

Foeniculum vulgare Mill.

Solanum melongena L.

Spinacia oleracea L.

20

Allium fistulosum L.

Allium schoenoprasum L.

Anthriscus cerefolium (L.) Hoffm.

Apium graveolens L.

Asparagus officinalis L.

Cichorium endivia L.

Petroselinum crispum (Mill.) Nyman ex A. W. Hill

Phaseolus coccineus L.

Raphanus sativus L.

Rheum rhabarbarum L.

Scorzonera hispanica L.

Valerianella locusta (L.) Laterr.

Zea mays L. (partim)

10


ANHANG II

Nettohöchstgewicht je Packung gemäß Artikel 28

Botanische Bezeichnung

Nettohöchstgewicht je Packung, ausgedrückt in Gramm

Phaseolus coccineus L.

Phaseolus vulgaris L.

Pisum sativum L. (partim)

Vicia faba L. (partim)

Spinacia oleracea L.

Zea mays L. (partim)

250

Allium cepa L. [Cepa-Gruppe, Aggregatum-Gruppe]

Allium fistulosum L.

Allium porrum L.

Allium sativum L.

Anthriscus cerefolium (L.) Hoffm.

Beta vulgaris L.

Brassica rapa L.

Cucumis sativus L.

Cucurbita maxima Duchesne

Cucurbita pepo L.

Daucus carota L.

Lactuca sativa L.

Petroselinum crispum (Mill.) Nyman ex A. W. Hill

Raphanus sativus L.

Scorzonera hispanica L.

Valerianella locusta (L.) Laterr.

25

Allium schoenoprasum L.

Apium graveolens L.

Asparagus officinalis L.

Brassica oleracea L. [alle]

Capsicum annuum L.

Cichorium endivia L.

Cichorium intybus L.

Citrullus lanatus (Thunb.) Matsum. et Nakai

Cucumis melo L.

Cynara cardunculus L.

Lycopersicon esculentum Mill.

Foeniculum vulgare Mill.

Rheum rhabarbarum L.

Solanum melongena L.

5