16.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 30. November 2009

über die Unterzeichnung des am 23. Februar 2007 in Luxemburg angenommenen Protokolls zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten des rollenden Eisenbahnmaterials durch die Europäische Gemeinschaft

(2009/940/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft wirkt auf die Errichtung eines gemeinsamen Rechtsraumes hin, der auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen basiert.

(2)

Das Protokoll zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten des rollenden Eisenbahnmaterials (nachstehend „Eisenbahnprotokoll“), das am 23. Februar 2007 in Luxemburg angenommen wurde, stellt einen nützlichen Beitrag zur internationalen Regelung dieses Bereichs dar. Daher ist es wünschenswert, die Bestimmungen dieses Instruments, die Bereiche betreffen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, so bald wie möglich zur Anwendung zu bringen.

(3)

Die Kommission hat die Teile des Eisenbahnprotokolls, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, im Namen der Gemeinschaft ausgehandelt.

(4)

Nach Artikel XXII Absatz 1 des Eisenbahnprotokolls können Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die für bestimmte durch das Eisenbahnprotokoll erfasste Fragen zuständig sind, dieses Protokoll unterzeichnen.

(5)

Das Eisenbahnprotokoll liegt bis zu seinem Inkrafttreten zur Unterzeichnung auf.

(6)

Bestimmte Bereiche, die geregelt sind durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1), die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (2), die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (3), die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung) (4) und die Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (Agenturverordnung) (5), sind auch Gegenstand des Eisenbahnprotokolls.

(7)

Für einige unter das Eisenbahnprotokoll fallende Fragen liegt die ausschließliche Zuständigkeit bei der Gemeinschaft, für andere unter dieses Instrument fallende Fragen sind dagegen die Mitgliedstaaten zuständig.

(8)

Daher sollte die Gemeinschaft das Eisenbahnprotokoll unterzeichnen.

(9)

Artikel XXII Absatz 2 des Eisenbahnprotokolls sieht vor, dass eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration bei der Unterzeichnung der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt eine Erklärung abgibt, in der sie die durch das besagte Protokoll erfassten Fragen bezeichnet, für die ihr von ihren Mitgliedstaaten die Zuständigkeit übertragen wurde. Die Gemeinschaft sollte daher zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Eisenbahnprotokolls eine solche Erklärung abgeben.

(10)

Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses.

(11)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für diesen Mitgliedstaat somit nicht verbindlich und ihm gegenüber nicht anwendbar ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Protokolls zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten des rollenden Eisenbahnmaterials (das „Eisenbahnprotokoll“), das am 23. Februar 2007 in Luxemburg angenommen wurde, wird hiermit vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Eisenbahnprotokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Eisenbahnprotokoll unter dem Vorbehalt des Artikels 3 im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Bei der Unterzeichnung des Eisenbahnprotokolls gibt die Gemeinschaft gemäß Artikel XXII Absatz 2 des Protokolls die als Anhang beigefügte Erklärung ab.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

B. ASK


(1)  ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 1.

(3)  ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6.

(4)  ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1.

(5)  ABl. L 220 vom 21.6.2004, S. 3.


ANHANG

Erklärung gemäß Artikel XXII Absatz 2 zur Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft in Fragen, die unter das am 23. Februar 2007 in Luxemburg angenommene Protokoll zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten des rollenden Eisenbahnmaterials (das „Eisenbahnprotokoll“) fallen und für die die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit auf die Gemeinschaft übertragen haben

1.

Nach Artikel XXII des Eisenbahnprotokolls können Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Staaten gebildet werden und für bestimmte durch dieses Protokoll erfasste Fragen zuständig sind, das Protokoll vorbehaltlich der Abgabe einer Erklärung gemäß Artikel XXII Absatz 2 des Protokolls unterzeichnen. Die Gemeinschaft hat beschlossen, das Eisenbahnprotokoll zu unterzeichnen, und gibt somit diese Erklärung ab.

2.

Mitglieder der Gemeinschaft sind derzeit das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

3.

Diese Erklärung gilt gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks jedoch nicht für das Königreich Dänemark.

4.

Diese Erklärung gilt ebenfalls nicht für die Gebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft keine Anwendung findet, und lässt Maßnahmen oder Standpunkte unberührt, die die betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen des Eisenbahnprotokolls im Namen und im Interesse dieser Gebiete treffen bzw. vertreten.

5.

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft haben ihre Zuständigkeit für Fragen im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1), der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (2), der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (3), der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung) (4) und der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (Agenturverordnung) (5) auf die Gemeinschaft übertragen.

6.

Im Hinblick auf das Nummerierungssystem für Fahrzeuge hat die Gemeinschaft mit der Entscheidung 2006/920/EG (Entscheidung 2006/920/EG der Kommission vom 11. August 2006 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems) ein Nummerierungssystem angenommen, das für die Identifizierung von rollendem Eisenbahnmaterial im Sinne von Artikel V Absatz 2 des Eisenbahnprotokolls geeignet ist.

Mit der Entscheidung 2007/756/EG (Entscheidung der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG) hat die Gemeinschaft überdies beim Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und dem Internationalen Register beachtliche Fortschritte erzielt. Nach Maßgabe dieser Entscheidung richten die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft nationale Einstellungsregister ein, wobei eine Doppelerfassung von Daten, die bereits im Internationalen Register vorhanden sind, vermieden werden sollte.

7.

Die Ausübung der Befugnisse, die die Mitgliedstaaten gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf die Gemeinschaft übertragen haben, ist naturgemäß einem ständigen Wandel unterworfen. So können die zuständigen Organe nach Maßgabe dieses Vertrags Beschlüsse fassen, die den Umfang der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft bestimmen. Die Europäische Gemeinschaft behält sich folglich das Recht vor, diese Erklärung entsprechend zu ändern, ohne dass dies jedoch in Bezug auf Fragen, die unter das Eisenbahnprotokoll fallen, eine Voraussetzung für die Wahrnehmung ihrer Zuständigkeit darstellt.


(1)  ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 1.

(3)  ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6.

(4)  ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1.

(5)  ABl. L 220 vom 21.6.2004, S. 3.


PROTOKOLL VON LUXEMBURG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER INTERNATIONALE SICHERUNGSRECHTE AN BEWEGLICHER AUSRÜSTUNG BETREFFEND BESONDERHEITEN DES ROLLENDEN EISENBAHNMATERIALS

Präambel

KAPITEL I   ANWENDUNGSBEREICH UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel I

Begriffsbestimmungen

Artikel II

Anwendung des Übereinkommens auf rollendes Eisenbahnmaterial

Artikel III

Abdingbarkeit

Artikel IV

Vertretung

Artikel V

Identifizierung des rollenden Eisenbahnmaterials in der Vereinbarung

Artikel VI

Rechtswahl

KAPITEL II   RECHTE BEI NICHTERFÜLLUNG, RANGORDNUNG UND ABTRETUNGEN

Artikel VII

Änderung der Bestimmungen über die Rechte bei Nichterfüllung

Artikel VIII

Änderung der Bestimmungen über den vorläufigen Rechtsschutz

Artikel IX

Rechte bei Insolvenz

Artikel X

Zusammenarbeit im Insolvenzfall

Artikel XI

Bestimmungen betreffend den Schuldner

KAPITEL III   REGISTERBESTIMMUNGEN ÜBER INTERNATIONALE SICHERUNGSRECHTE AN ROLLENDEM EISENBAHNMATERIAL

Artikel XII

Die Aufsichtsbehörde und der Registerführer

Artikel XIII

Bestimmung der Eingangsstellen

Artikel XIV

Identifizierung des rollenden Eisenbahnmaterials für Registrierungszwecke

Artikel XV

Weitere Änderungen der Registerbestimmungen

Artikel XVI

Gebühren des Internationalen Registers

Artikel XVII

Mitteilung einer Veräußerung

KAPITEL IV   ZUSTÄNDIGKEIT

Artikel XVIII

Verzicht auf Staatenimmunität

KAPITEL V   VERHÄLTNIS ZU ANDEREN ÜBEREINKÜNFTEN

Artikel XIX

Verhältnis zum Unidroit-Übereinkommen über das internationale Finanzierungsleasing

Artikel XX

Verhältnis zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)

KAPITEL VI   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel XXI

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

Artikel XXII

Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration

Artikel XXIII

Inkrafttreten

Artikel XXIV

Gebietseinheiten

Artikel XXV

Rollendes Eisenbahnmaterial für öffentliche Zwecke

Artikel XXVI

Übergangsbestimmungen

Artikel XXVII

Erklärungen zu einzelnen Bestimmungen

Artikel XXVIII

Vorbehalte und Erklärungen

Artikel XXIX

Erklärungen nach dem Übereinkommen

Artikel XXX

Nachträgliche Erklärungen

Artikel XXXI

Rücknahme von Erklärungen

Artikel XXXII

Kündigungen

Artikel XXXIII

Überprüfungskonferenzen, Änderungen und damit zusammenhängende Angelegenheiten

Artikel XXXIV

Der Verwahrer und seine Aufgaben

PROTOKOLL VON LUXEMBURG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER INTERNATIONALE SICHERUNGSRECHTE AN BEWEGLICHER AUSRÜSTUNG BETREFFEND BESONDERHEITEN DES ROLLENDEN EISENBAHNMATERIALS

DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES PROTOKOLLS —

IN ANBETRACHT der Notwendigkeit, das Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung („Übereinkommen“), soweit es sich auf rollendes Eisenbahnmaterial bezieht, unter Berücksichtigung der Zielsetzungen durchzuführen, die in der Präambel des Übereinkommens aufgeführt sind,

IM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit, das Übereinkommen den besonderen Anforderungen des rollenden Eisenbahnmaterials und seiner Finanzierung anzupassen —

HABEN die folgenden Bestimmungen über rollendes Eisenbahnmaterial VEREINBART:

KAPITEL I

ANWENDUNGSBEREICH UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel I

Begriffsbestimmungen

(1)   Sofern der Zusammenhang nichts anderes erforderlich macht, haben die in diesem Protokoll verwendeten Begriffe die im Übereinkommen angegebenen Bedeutungen.

(2)   In diesem Protokoll werden die folgenden Begriffe in der im Folgenden angegebenen Bedeutung verwendet:

a)

„Garantievertrag“ bedeutet einen Vertrag, den eine Person als Garantiegeber schließt;

b)

„Garantiegeber“ bedeutet eine Person, die zur Sicherung der Erfüllung von Verpflichtungen zugunsten eines Gläubigers, die durch eine Sicherungsvereinbarung oder aufgrund einer Vereinbarung gesichert sind, eine Bürgschaft übernimmt oder eine Garantie, einen standby letter of credit oder eine Kreditsicherung anderer Art gewährt;

c)

„Insolvenzfall“ bedeutet

i)

die Einleitung des Insolvenzverfahrens oder

ii)

die Erklärung des Schuldners, dass er die Zahlungen einzustellen beabsichtigt, oder die tatsächliche Zahlungseinstellung durch den Schuldner, wenn das Recht des Gläubigers auf Einleitung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner oder auf Ausübung der bei Nichterfüllung bestehenden Rechte nach dem Übereinkommen durch Gesetz oder eine staatliche Maßnahme ausgeschlossen ist oder ruht;

d)

„primäre Insolvenzgerichtsbarkeit“ bedeutet die Gerichtsbarkeit des Vertragsstaats, in dem sich der Schwerpunkt der Interessen des Schuldners befindet; als ein solcher Schwerpunkt wird der Ort angesehen, an dem sich der satzungsmäßige Sitz des Schuldners befindet, oder, wenn es einen solchen Sitz nicht gibt, der Ort, an dem der Schuldner gegründet ist, es sei denn, es wird etwas anderes nachgewiesen;

e)

„rollendes Eisenbahnmaterial“ bedeutet Fahrzeuge, die sich auf festen Gleisanlagen oder unmittelbar auf, über oder unter Führungsbahnen bewegen können, nebst Traktionssystemen, Motoren, Bremsen, Radachsen, Drehgestellen, Stromabnehmern, Teilen und sonstigen Komponenten, die jeweils mit den Fahrzeugen verbunden oder in diese eingebaut sind, sowie allen dazugehörigen Angaben, Handbüchern und Aufzeichnungen.

Artikel II

Anwendung des Übereinkommens auf rollendes Eisenbahnmaterial

(1)   Das Übereinkommen ist auf rollendes Eisenbahnmaterial wie in diesem Protokoll vorgesehen anzuwenden.

(2)   Das Übereinkommen und dieses Protokoll werden als das Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung in Bezug auf rollendes Eisenbahnmaterial bezeichnet.

Artikel III

Abdingbarkeit

Die Parteien können schriftlich vereinbaren, die Anwendung des Artikels IX auszuschließen und in ihrem Verhältnis zueinander von allen Bestimmungen dieses Protokolls mit Ausnahme des Artikels VII Absätze 3 und 4 abzuweichen oder deren Wirkung zu ändern.

Artikel IV

Vertretung

Eine Person kann in Bezug auf rollendes Eisenbahnmaterial als Stellvertreter, Treuhänder oder sonst für einen anderen eine Vereinbarung schließen, eine Eintragung im Sinne des Artikels 16 Absatz 3 des Übereinkommens vornehmen und die Rechte nach dem Übereinkommen geltend machen.

Artikel V

Identifizierung des rollenden Eisenbahnmaterials in der Vereinbarung

(1)   Für die Zwecke des Artikels 7 Buchstabe c des Übereinkommens und des Artikels XVIII Absatz 2 dieses Protokolls ist eine Beschreibung des rollenden Eisenbahnmaterials ausreichend, um das rollende Eisenbahnmaterial zu identifizieren, wenn sie Folgendes enthält:

a)

eine Beschreibung des einzelnen rollenden Eisenbahnmaterials,

b)

eine Beschreibung des rollenden Eisenbahnmaterials nach dessen Art,

c)

eine Erklärung, dass die Vereinbarung jegliches gegenwärtige und künftige rollende Eisenbahnmaterial erfasst, oder

d)

eine Erklärung, dass die Vereinbarung jegliches gegenwärtige und künftige rollende Eisenbahnmaterial mit Ausnahme von einzeln oder der Art nach bestimmtem rollenden Eisenbahnmaterial erfasst.

(2)   Für die Zwecke des Artikels 7 des Übereinkommens wird ein Recht an nach Absatz 1 identifiziertem künftigen rollenden Eisenbahnmaterial als internationales Sicherungsrecht begründet, sobald der Sicherungsgeber, der Vorbehaltsverkäufer oder der Leasinggeber über das rollende Eisenbahnmaterial verfügen kann; ein weiterer Übertragungsakt ist nicht erforderlich.

Artikel VI

Rechtswahl

(1)   Dieser Artikel ist nur dann anzuwenden, wenn ein Vertragstaat eine Erklärung nach Artikel XXVII abgegeben hat.

(2)   Die Parteien einer Vereinbarung, eines damit in Zusammenhang stehenden Garantievertrags oder Rangrücktritts können vereinbaren, welchem Recht ihre vertraglichen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise unterliegen sollen.

(3)   Sofern nicht etwas anders vereinbart wird, ist die Bezugnahme auf das von den Parteien gewählte Recht in Absatz 2 eine Bezugnahme auf die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des bezeichneten Staates oder, wenn dieser Staat mehrere Gebietseinheiten umfasst, auf das innerstaatliche Recht der bezeichneten Gebietseinheit.

KAPITEL II

RECHTE BEI NICHTERFÜLLUNG, RANGORDNUNG UND ABTRETUNGEN

Artikel VII

Änderung der Bestimmungen über die Rechte bei Nichterfüllung

(1)   Zusätzlich zu den in Kapitel III des Übereinkommens bezeichneten Rechten kann der Gläubiger, soweit der Schuldner zugestimmt hat, und unter den in dem genannten Kapitel bezeichneten Voraussetzungen die Ausfuhr und die tatsächliche Überführung des rollenden Eisenbahnmaterials aus dem Hoheitsgebiet, in dem es sich befindet, veranlassen.

(2)   Der Gläubiger darf die in Absatz 1 bezeichneten Rechte nur ausüben, wenn der Inhaber eines eingetragenen Rechts, das Vorrang vor dem des Gläubigers hat, zuvor schriftlich zugestimmt hat.

(3)   Artikel 8 Absatz 3 des Übereinkommens ist nicht auf rollendes Eisenbahnmaterial anzuwenden. Jedes nach dem Übereinkommen bei Nichterfüllung vorgesehene Recht ist bei rollendem Eisenbahnmaterial in wirtschaftlich angemessener Weise auszuüben. Die Ausübung eines Rechts gilt als wirtschaftlich angemessen, wenn sie in Übereinstimmung mit einer Bestimmung der Vereinbarung erfolgt, es sei denn, diese Bestimmung ist offensichtlich unangemessen.

(4)   Teilt ein Sicherungsnehmer nach Artikel 8 Absatz 4 des Übereinkommens Beteiligten eine beabsichtigte Veräußerung oder einen beabsichtigten Abschluss eines Leasingvertrags mindestens vierzehn Kalendertage im Voraus schriftlich mit, so gilt damit die darin näher bestimmte Voraussetzung, der zufolge diese Veräußerung oder dieser Abschluss des Leasingvertrags „mit einer angemessenen Frist... vorab... mitzuteilen“ ist, als erfüllt. Diese Bestimmung steht einer Abrede einer längeren Mitteilungsfrist zwischen einem Sicherungsnehmer und einem Sicherungsgeber oder einem Garantiegeber nicht entgegen.

(5)   Vorbehaltlich aller anzuwendenden Gesetze und sonstigen Vorschriften über die Sicherheit stellt ein Vertragsstaat sicher, dass die zuständigen Verwaltungsbehörden zügig mit dem Gläubiger zusammenarbeiten und ihn bei der Ausübung der in Absatz 1 näher bestimmten Rechte im notwendigen Umfang unterstützen.

(6)   Beabsichtigt ein Sicherungsnehmer, nach Absatz 1 die Ausfuhr von rollendem Eisenbahnmaterial zu veranlassen, ohne dass diesbezüglich eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist, so hat er diese Absicht mit einer angemessenen Frist folgenden Personen vorab schriftlich mitzuteilen:

a)

den Beteiligten im Sinne des Artikels 1 Buchstabe m Ziffern i und ii des Übereinkommens und

b)

den Beteiligten im Sinne des Artikels 1 Buchstabe m Ziffer iii des Übereinkommens, die dem Sicherungsnehmer innerhalb einer angemessenen Frist vor der Ausfuhr ihre Rechte angezeigt haben.

Artikel VIII

Änderung der Bestimmungen über den vorläufigen Rechtsschutz

(1)   Dieser Artikel ist nur in einem Vertragsstaat anzuwenden, der eine Erklärung nach Artikel XXVII abgegeben hat, und in dem in dieser Erklärung bezeichneten Umfang.

(2)   Im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 des Übereinkommens bedeutet „umgehend“ im Zusammenhang mit der Erlangung von Rechtsschutz die Anzahl von Kalendertagen ab dem Tag der Beantragung des Rechtsschutzes, die der Vertragsstaat, in dem der Antrag gestellt wird, in einer Erklärung angegeben hat.

(3)   Artikel 13 Absatz 1 des Übereinkommens ist mit folgender Ergänzung unmittelbar im Anschluss an Buchstabe d anzuwenden:

„e)

sofern der Schuldner und der Gläubiger dies ausdrücklich vereinbart haben, Veräußerung des Gegenstands und Verwendung des Veräußerungserlöses.“,

Artikel 43 Absatz 2 ist unter Hinzufügung der Wörter „und Buchstabe e“ nach den Wörtern „Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d“ anzuwenden.

(4)   Das Eigentum oder ein anderes Recht des Schuldners, das mit einer Veräußerung nach Absatz 3 übertragen wird, ist frei von allen anderen Rechten, vor denen das internationale Sicherungsrecht des Gläubigers nach Artikel 29 des Übereinkommens Vorrang hat.

(5)   Der Gläubiger und der Schuldner oder jeder andere Beteiligte können schriftlich vereinbaren, die Anwendung des Artikels 13 Absatz 2 des Übereinkommens auszuschließen.

(6)   Für die Rechte nach Artikel VII Absatz 1 gilt:

a)

Die Verwaltungsbehörden in einem Vertragsstaat haben die Ausübung dieser Rechte spätestens sieben Kalendertage nach dem Tag zu ermöglichen, an dem der Gläubiger diesen Behörden mitteilt, dass ein Gericht dieses Vertragsstaats den in Artikel VII Absatz 1 bezeichneten Rechtsschutz gewährt oder — falls Rechtsschutz von einem ausländischen Gericht gewährt wurde — anerkannt hat und dass der Gläubiger berechtigt ist, diese Rechte nach dem Übereinkommen geltend zu machen;

b)

die zuständigen Behörden arbeiten zügig mit dem Gläubiger zusammen und unterstützen ihn bei der Ausübung dieser Rechte in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften über die Sicherheit.

(7)   Die Absätze 2 und 6 lassen anzuwendende Gesetze und sonstige Vorschriften über die Sicherheit unberührt.

Artikel IX

Rechte bei Insolvenz

(1)   Dieser Artikel ist nur anzuwenden, wenn ein Vertragsstaat, der die primäre Insolvenzgerichtsbarkeit hat, eine Erklärung nach Artikel XXVII abgegeben hat.

(2)   In diesem Artikel ist unter dem „Insolvenzverwalter“ diese Person in ihrer amtlichen und nicht in ihrer persönlichen Eigenschaft zu verstehen.

(3)   Im Insolvenzfall räumt der Insolvenzverwalter oder, wenn vorgesehen, der Schuldner vorbehaltlich des Absatzes 7 dem Gläubiger den Besitz an dem rollenden Eisenbahnmaterial spätestens zu dem früheren der beiden folgenden Zeitpunkte ein:

a)

zum Ablauf der Wartezeit;

b)

zu dem Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger Anspruch auf Besitz an dem rollenden Eisenbahnmaterial hätte, wenn dieser Artikel nicht anzuwenden wäre.

(4)   Im Sinne dieses Artikels ist die „Wartezeit“ die Zeit, die der Vertragsstaat, der die primäre Insolvenzgerichtsbarkeit hat, in einer Erklärung angegeben hat.

(5)   Sofern und solange dem Gläubiger nicht Gelegenheit zur Inbesitznahme nach Absatz 3 gegeben wird,

a)

hat der Insolvenzverwalter oder, wenn vorgesehen, der Schuldner das rollende Eisenbahnmaterial zu bewahren und es und seinen Wert nach der Vereinbarung zu erhalten;

b)

ist der Gläubiger berechtigt, andere Formen des vorläufigen Rechtsschutzes zu beantragen, die das anzuwendende Recht gewährt.

(6)   Absatz 5 Buchstabe a schließt die Nutzung des rollenden Eisenbahnmaterials im Rahmen von Absprachen nicht aus, die mit dem Ziel getroffen werden, das rollende Eisenbahnmaterial zu bewahren und es und seinen Wert zu erhalten.

(7)   Der Insolvenzverwalter oder, wenn vorgesehen, der Schuldner kann im Besitz des rollenden Eisenbahnmaterials bleiben, wenn er bis zu dem in Absatz 3 bezeichneten Zeitpunkt jede Nichterfüllung — mit Ausnahme einer Nichterfüllung, die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verursacht ist — behoben und sich verpflichtet hat, alle künftigen Verpflichtungen aus der Vereinbarung und damit zusammenhängenden Schriftstücken, zu erfüllen. Eine zweite Wartezeit kann bei Nichterfüllung solcher künftigen Verpflichtungen nicht beansprucht werden.

(8)   Für die Rechte nach Artikel VII Absatz 1 gilt:

a)

Die Verwaltungsbehörden in einem Vertragsstaat haben die Ausübung dieser Rechte spätestens sieben Kalendertage nach dem Tag zu ermöglichen, an dem der Gläubiger diesen Behörden mitteilt, dass er berechtigt ist, diese Rechte nach dem Übereinkommen geltend zu machen;

b)

die zuständigen Behörden arbeiten zügig mit dem Gläubiger zusammen und unterstützen ihn bei der Ausübung dieser Rechte in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften über die Sicherheit.

(9)   Die Ausübung von Rechten, die das Übereinkommen oder dieses Protokoll bei Insolvenz gewährt, darf nach dem in Absatz 3 bezeichneten Tag nicht verhindert oder verzögert werden.

(10)   Verpflichtungen des Schuldners aus der Vereinbarung dürfen ohne Zustimmung des Gläubigers nicht verändert werden.

(11)   Absatz 11 berührt nicht eine etwaige Befugnis des Insolvenzverwalters nach dem anzuwendenden Recht, die Vereinbarung aufzuheben.

(12)   Mit Ausnahme von gesetzlichen Rechten einer Kategorie, die unter eine Erklärung nach Artikel 39 Absatz 1 des Übereinkommens fällt, haben in einem Insolvenzverfahren nicht eingetragene Rechte keinen Vorrang vor eingetragenen Rechten.

(13)   Das durch Artikel VII und XXV dieses Protokolls geänderte Übereinkommen ist auf die Ausübung aller Rechte bei Insolvenz nach diesem Artikel anzuwenden.

(3)   Im Insolvenzfall teilt der Insolvenzverwalter oder, wenn vorgesehen, der Schuldner dem Gläubiger auf dessen Ersuchen innerhalb der Frist, die in einer Erklärung eines Vertragsstaats nach Artikel XXVII angegeben ist, mit, ob er

a)

nach Maßgabe der Vereinbarung und damit zusammenhängender Schriftstücke jede Nichterfüllung — mit Ausnahme einer Nichterfüllung, die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verursacht ist — zu beheben und sich zu verpflichten, alle künftigen Verpflichtungen zu erfüllen, oder

b)

dem Gläubiger nach dem anzuwendenden Recht Gelegenheit zur Inbesitznahme des rollenden Eisenbahnmaterials geben wird.

(4)   Das in Absatz 3 Buchstabe b bezeichnete anzuwendende Recht kann zulassen, dass das Gericht die Erfüllung weiterer Erfordernisse oder die Beibringung zusätzlicher Sicherheiten verlangt.

(5)   Der Gläubiger hat den Beweis für seine Forderungen zu erbringen und nachzuweisen, dass sein internationales Sicherungsrecht eingetragen ist.

(6)   Macht der Insolvenzverwalter oder, wenn vorgesehen, der Schuldner keine Mitteilung nach Absatz 3 oder hat er erklärt, dass er dem Gläubiger Gelegenheit zur Inbesitznahme des rollenden Eisenbahnmaterials geben wird, und gibt er ihm diese Gelegenheit nicht, so kann das Gericht dem Gläubiger — gegebenenfalls mit Maßgaben — gestatten, das rollende Eisenbahnmaterial in Besitz zu nehmen, und verlangen, dass weitere Erfordernisse erfüllt oder zusätzliche Sicherheiten beigebracht werden.

(7)   Das rollende Eisenbahnmaterial darf nicht veräußert werden, bevor ein Gericht über die Forderung und das internationale Sicherungsrecht entschieden hat.

(3)   Im Insolvenzfall hat der Insolvenzverwalter oder, wenn vorgesehen, der Schuldner innerhalb der Behebungsfrist

a)

nach Maßgabe der Vereinbarung und damit zusammenhängender Schriftstücke jede Nichterfüllung — mit Ausnahme einer Nichterfüllung, die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verursacht ist — zu beheben und sich zu verpflichten, alle künftigen Verpflichtungen zu erfüllen, oder

b)

dem Gläubiger nach dem anzuwendenden Recht Gelegenheit zur Inbesitznahme des rollenden Eisenbahnmaterials zu geben.

(4)   Vor Ende der Behebungsfrist kann der Insolvenzverwalter oder, wenn vorgesehen, der Schuldner bei Gericht eine Anordnung beantragen, durch die seine Verpflichtung nach Absatz 3 Buchstabe b für einen Zeitraum ausgesetzt wird, der mit dem Ende der Behebungsfrist beginnt und nicht später als mit dem Ablauf der Vereinbarung oder jeder Verlängerung derselben endet, und zwar zu den Bedingungen, die das Gericht für gerechtfertigt hält („Aussetzungsfrist“). Jede derartige Anordnung sieht vor, dass alle dem Gläubiger während der Aussetzungsfrist zuwachsenden Beträge bei Fälligkeit aus der Insolvenzmasse oder vom Schuldner zu zahlen sind und dass der Insolvenzverwalter oder, wenn vorgesehen, der Schuldner alle sonstigen Verpflichtungen erfüllt, die während der Aussetzungsfrist entstehen.

(5)   Wird eine gerichtliche Anordnung nach Absatz 4 beantragt, so darf der Gläubiger das rollende Eisenbahnmaterial nicht in Besitz nehmen, bevor das Gericht die Anordnung erlassen hat. Wird dem Antrag nicht innerhalb der Anzahl von Kalendertagen ab dem Tag der Beantragung des Rechtsschutzes stattgegeben, die der Vertragsstaat, in dem der Antrag gestellt wird, in einer Erklärung angegeben hat, so gilt der Antrag als zurückgezogen, sofern der Gläubiger und der Insolvenzverwalter oder, wenn vorgesehen, der Schuldner nichts anderes vereinbaren.

(6)   Sofern und solange dem Gläubiger nicht Gelegenheit zur Inbesitznahme nach Absatz 3 gegeben wird,

a)

hat der Insolvenzverwalter oder, wenn vorgesehen, der Schuldner das rollende Eisenbahnmaterial zu bewahren und es und seinen Wert nach der Vereinbarung zu erhalten;

b)

ist der Gläubiger berechtigt, andere Formen des vorläufigen Rechtsschutzes zu beantragen, die das anzuwendende Recht gewährt.

(7)   Absatz 6 Buchstabe a schließt die Nutzung des rollenden Eisenbahnmaterials im Rahmen von Absprachen nicht aus, die mit dem Ziel getroffen werden, das rollende Eisenbahnmaterial und seinen Wert zu bewahren und zu erhalten.

(8)   Behebt der Insolvenzverwalter oder, wenn vorgesehen, der Schuldner während der Behebungsfrist oder einer etwaigen Aussetzungsfrist jede Nichterfüllung — mit Ausnahme einer Nichterfüllung, die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verursacht ist — und verpflichtet er sich, alle künftigen Verpflichtungen aus der Vereinbarung und damit zusammenhängenden Schriftstücken zu erfüllen, so kann der Insolvenzverwalter oder der Schuldner im Besitz des rollenden Eisenbahnmaterials bleiben, und jede nach Absatz 4 erlassene gerichtliche Anordnung wird unwirksam. Eine zweite Behebungsfrist kann bei Nichterfüllung solcher künftigen Verpflichtungen nicht beansprucht werden.

(9)   Für die Rechte nach Artikel VII Absatz 1 gilt:

a)

Die Verwaltungsbehörden in einem Vertragsstaat haben die Ausübung dieser Rechte spätestens sieben Kalendertage nach dem Tag zu ermöglichen, an dem der Gläubiger diesen Behörden mitteilt, dass er berechtigt ist, diese Rechte nach dem Übereinkommen geltend zu machen;

b)

die zuständigen Behörden arbeiten zügig mit dem Gläubiger zusammen und unterstützen ihn bei der Ausübung dieser Rechte in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften über die Sicherheit.

(10)   Vorbehaltlich der Absätze 4, 5 und 8 darf die Ausübung von Rechten, die das Übereinkommen bei Insolvenz gewährt, nach Ablauf der Behebungsfrist nicht verhindert oder verzögert werden.

(11)   Vorbehaltlich der Absätze 4, 5 und 8 dürfen Verpflichtungen des Schuldners aus der Vereinbarung und aus damit zusammenhängenden Rechtsgeschäften in einem Insolvenzverfahren ohne Zustimmung des Gläubigers nicht verändert werden.

(12)   Absatz 11 berührt nicht eine etwaige Befugnis des Insolvenzverwalters nach dem anzuwendenden Recht, die Vereinbarung aufzuheben.

(13)   Mit Ausnahme von gesetzlichen Rechten einer Kategorie, die unter eine Erklärung nach Artikel 39 Absatz 1 des Übereinkommens fällt, haben in einem Insolvenzverfahren nicht eingetragene Rechte keinen Vorrang vor eingetragenen Rechten.

(14)   Das durch Artikel VII und XXV dieses Protokolls geänderte Übereinkommen ist auf die Ausübung aller Rechte bei Insolvenz nach diesem Artikel anzuwenden.

(15)   Im Sinne dieses Artikels ist die „Behebungsfrist“ der Zeitraum, beginnend mit dem Zeitpunkt des Insolvenzfalls, welcher der Vertragsstaat, der die primäre Insolvenzgerichtsbarkeit hat, in einer Erklärung angegeben hat.

Artikel X

Zusammenarbeit im Insolvenzfall

(1)   Dieser Artikel ist nur in einem Vertragsstaat anzuwenden, der eine Erklärung nach Artikel XXVII Absatz 1 abgegeben hat.

(2)   Die Gerichte eines Vertragsstaats, in dem sich rollendes Eisenbahnmaterial befindet, arbeiten bei der Durchführung des Artikels IX nach dem Recht dieses Vertragsstaats mit ausländischen Gerichten und ausländischen Insolvenzverwaltern so weit wie möglich zusammen.

Artikel XI

Bestimmungen betreffend den Schuldner

(1)   Liegt keine Nichterfüllung im Sinne des Artikels 11 des Übereinkommens vor, so hat der Schuldner Anspruch auf ungestörten Besitz und Nutzung des rollenden Eisenbahnmaterials nach Maßgabe der Vereinbarung gegenüber

a)

seinem Gläubiger und dem Inhaber jedes Rechts, das die Rechtsposition des Schuldners nach Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b des Übereinkommens nicht belastet, sofern und soweit der Schuldner nicht auf diesen Anspruch verzichtet hat, und

b)

dem Inhaber jedes Rechts, das die Rechtsposition des Schuldners nach Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe a des Übereinkommens belastet, sofern und soweit der Inhaber dieses Rechts zugestimmt hat.

(2)   Das Übereinkommen oder dieses Protokoll berührt nicht die Haftung eines Gläubigers für eine Verletzung der Vereinbarung nach dem anzuwendenden Recht, soweit sich diese Vereinbarung auf rollendes Eisenbahnmaterial bezieht.

KAPITEL III

REGISTERBESTIMMUNGEN ÜBER INTERNATIONALE SICHERUNGSRECHTE AN ROLLENDEM EISENBAHNMATERIAL

Artikel XII

Die Aufsichtsbehörde und der Registerführer

(1)   Die Aufsichtsbehörde ist ein von Vertretern errichtetes Organ; jeweils ein Vertreter wird ernannt von

a)

jedem Vertragsstaat,

b)

jedem der höchstens drei sonstigen Staaten, die vom Internationalen Institut zur Vereinheitlichung des Privatrechts (Unidroit) bestimmt worden sind, und

c)

jedem der höchstens drei sonstigen Staaten, die von der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) bestimmt worden sind.

(2)   Bei der in Absatz 1 Buchstaben b und c vorgesehenen Bestimmung von Staaten ist zu berücksichtigen, dass eine breite geographische Vertretung sicherzustellen ist.

(3)   Die Amtszeit der nach Absatz 1 Buchstaben b und c ernannten Vertreter wird von den bestimmenden Organisationen festgelegt. Die Amtszeit derjenigen Vertreter, die am Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls für den zehnten Vertragsstaat im Amt sind, endet spätestens zwei Jahre nach diesem Tag.

(4)   Die in Absatz 1 genannten Vertreter beschließen die erste Geschäftsordnung für die Aufsichtsbehörde. Die Beschlussfassung erfolgt mit der Zustimmung

a)

der Mehrheit aller Vertreter und

b)

der Mehrheit der nach Absatz 1 Buchstabe a ernannten Vertreter.

(5)   Die Aufsichtsbehörde kann einen Sachverständigenausschuss bilden, der sich wie folgt zusammensetzt:

a)

aus von den Unterzeichner- und Vertragsstaaten vorgeschlagenen Persönlichkeiten, welche die erforderliche Befähigung und Erfahrung besitzen, und,

b)

je nach Bedarf, aus sonstigen Sachverständigen,

und diesen damit betrauen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(6)   Ein Sekretariat unterstützt die Aufsichtsbehörde nach deren Weisung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Das Sekretariat ist die OTIF.

(7)   Kann oder will das Sekretariat seine Aufgaben nicht mehr wahrnehmen, so bestimmt die Aufsichtsbehörde ein anderes Sekretariat.

(8)   Hat sich das Sekretariat davon überzeugt, dass das Internationale Register voll funktionsfähig ist, so hinterlegt es beim Verwahrer eine diesbezügliche Bescheinigung.

(9)   Das Sekretariat erhält Rechtspersönlichkeit, sofern es diese nicht bereits besitzt, und genießt in Bezug auf seine Aufgaben aufgrund des Übereinkommens und dieses Protokolls dieselben Befreiungen und Immunitäten, die der Aufsichtsbehörde nach Artikel 27 Absatz 3 des Übereinkommens und dem Internationalen Register nach Artikel 27 Absatz 4 des Übereinkommens gewährt werden.

(10)   Eine Maßnahme der Aufsichtsbehörde, die nur die Interessen eines Vertragsstaats oder einer Gruppe von Vertragsstaaten berührt, wird getroffen, wenn dieser Vertragsstaat oder die Mehrheit der Gruppe von Vertragsstaaten die Maßnahme ebenfalls billigt. Eine Maßnahme, welche die Interessen eines Vertragsstaats oder einer Gruppe von Vertragsstaaten beeinträchtigen könnte, ist für diesen Vertragsstaat oder die Gruppe von Vertragsstaaten wirksam, wenn der Vertragsstaat oder die Mehrheit der Gruppe von Vertragsstaaten die Maßnahme ebenfalls billigt.

(11)   Der erste Registerführer wird für einen Zeitraum von mindestens fünf und höchstens zehn Jahren bestellt. Danach wird der Registerführer für Zeiträume von jeweils höchstens zehn Jahren bestellt oder wieder bestellt.

Artikel XIII

Bestimmung der Eingangsstellen

(1)   Ein Vertragsstaat kann jederzeit mittels einer Erklärung Stellen als Eingangsstellen bestimmen, über die dem Internationalen Register die für die Eintragung erforderlichen Angaben zuzuleiten sind oder zugeleitet werden können; hiervon ausgenommen ist die Zuleitung von Angaben für die Eintragung einer Mitteilung eines nationalen Sicherungsrechts und für die Eintragung eines Rechts nach Artikel 40 des Übereinkommens, wenn diese nach dem Recht eines anderen Staates entstehen. Die Eingangsstellen nehmen ihre Aufgaben mindestens während der in ihren jeweiligen Gebieten üblichen Dienstzeiten wahr.

(2)   Eine nach Absatz 1 erfolgte Bestimmung gestattet die Nutzung einer Eingangsstelle oder von Eingangsstellen für Angaben, die für Eintragungen von Veräußerungsmitteilungen notwendig sind, jedoch verpflichtet sie nicht zu deren Nutzung.

Artikel XIV

Identifizierung des rollenden Eisenbahnmaterials für Registrierungszwecke

(1)   Für die Zwecke des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens schreibt die Registerordnung ein System für die Zuteilung von Identifizierungsnummern durch den Registerführer vor, die es ermöglichen, einzelnes rollendes Eisenbahnmaterial eindeutig zu identifizieren. Die Identifizierungsnummer muss

a)

an dem einzelnen rollenden Eisenbahnmaterial angebracht sein,

b)

im Internationalen Register einem an dem einzelnen rollenden Eisenbahnmaterial angebrachten Namen des Herstellers und einer dort angebrachten Identifizierungsnummer des Herstellers für dieses einzelne rollende Eisenbahnmaterial zugeordnet sein oder

c)

im Internationalen Register einer an dem einzelnen rollenden Eisenbahnmaterial angebrachten nationalen oder regionalen Identifizierungsnummer zugeordnet sein.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 kann ein Vertragsstaat mittels einer Erklärung das System der nationalen oder regionalen Identifizierungsnummern angeben, das für ein mit einem internationalen Sicherungsrecht belastetes einzelnes rollendes Eisenbahnmaterial zu verwenden ist, wenn dieses internationale Sicherungsrecht durch eine von einem Schuldner geschlossene Vereinbarung geschaffen oder darin vorgesehen wird beziehungsweise durch eine solche geschaffen oder darin vorgesehen werden soll, sofern der Schuldner sich zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung in dem Vertragsstaat befand. Ein solches nationales oder regionales Identifizierungssystem stellt auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Aufsichtsbehörde und dem erklärenden Vertragsstaat sicher, dass jedes einzelne rollende Eisenbahnmaterial, auf welches das System Anwendung findet, eindeutig identifiziert werden kann.

(3)   Eine Erklärung eines Vertragsstaats nach Absatz 2 muss ausführliche Angaben über die Funktionsweise des nationalen oder regionalen Identifizierungssystems enthalten.

(4)   Eine wirksame Eintragung in Bezug auf ein einzelnes rollendes Eisenbahnmaterial, für das eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben worden ist, setzt voraus, dass sie alle nationalen oder regionalen Identifizierungsnummern, die diesem einzelnen rollenden Eisenbahnmaterial seit dem Inkrafttreten dieses Protokolls nach Artikel XXIII Absatz 1 zugeteilt worden sind, sowie den Zeitraum enthält, währenddessen die einzelnen Nummern für dieses verwendet wurden.

Artikel XV

Weitere Änderungen der Registerbestimmungen

(1)   Die Abfragekriterien beim Internationalen Register nach Artikel 19 Absatz 6 des Übereinkommens werden von der Registerordnung festgelegt.

(2)   Im Fall des Artikels 25 Absatz 2 des Übereinkommens und unter den dort genannten Voraussetzungen hat der Inhaber eines eingetragenen künftigen internationalen Sicherungsrechts oder einer eingetragenen künftigen Abtretung eines internationalen Sicherungsrechts spätestens zehn Kalendertage nach Eingang der in Artikel 25 Absatz 2 des Übereinkommens bezeichneten Aufforderung die ihm zur Verfügung stehenden Maßnahmen zu treffen, um die Löschung der Eintragung zu veranlassen.

(3)   Ist ein Rangrücktritt eingetragen worden und sind die Verpflichtungen des Schuldners gegenüber dem Begünstigten des Rangrücktritts erfüllt worden, so hat dieser die Löschung der Eintragung spätestens zehn Kalendertage nach dem Zeitpunkt zu veranlassen, zu dem eine schriftliche Aufforderung durch die Partei, deren Recht zurücktritt, an die in der Eintragung genannte Anschrift des Begünstigten übermittelt wurde oder dort eingegangen ist.

(4)   Die Aufgaben des Internationalen Registers werden vom Registerführer vierundzwanzig Stunden täglich wahrgenommen.

(5)   Für einen Schaden haftet der Registerführer nach Artikel 28 Absatz 1 des Übereinkommens höchstens bis zum Wert des rollenden Eisenbahnmaterials, auf das sich der Schaden bezieht. Ungeachtet des Satzes 1 darf die Haftung des Registerführers den Betrag von 5 Mio. Sonderziehungsrechten pro Kalenderjahr oder einen höheren Betrag, welcher der Höhe und der Berechnungsart nach so bestimmt wird, wie es von der Aufsichtsbehörde in der Registerordnung festgelegt werden kann, nicht übersteigen.

(6)   Durch Absatz 5 wird die Haftung des Registerführers für Schäden, die durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung durch den Registerführer oder dessen Bedienstete und Beschäftigte verursacht wurden, nicht beschränkt.

(7)   Die Deckungssumme der Versicherung oder der Garantie nach Artikel 28 Absatz 4 des Übereinkommens beläuft sich mindestens auf die Summe, welche die Aufsichtsbehörde als angemessen bestimmt hat; hierbei ist das Haftungsrisiko des Registerführers zu berücksichtigen.

(8)   Dieses Übereinkommen schließt nicht aus, dass der Registerführer eine Versicherung abschließt oder eine Garantie zur Deckung von Schadensereignissen beibringt, für die er nach Artikel 28 des Übereinkommens nicht haftet.

Artikel XVI

Gebühren des Internationalen Registers

(1)   Die Aufsichtsbehörde bestimmt die zu entrichtenden Gebühren, die im Zusammenhang mit Eintragungen, Abfragen und etwaigen sonstigen Dienstleistungen, die das Internationale Register in Übereinstimmung mit seiner Registerordnung erbringt, anfallen, und kann diese ändern.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Gebühren müssen die angemessenen Kosten der Errichtung und Einrichtung und des Betriebs des Internationalen Registers sowie die angemessenen Kosten des Sekretariats, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehen, im notwendigen Umfang decken. Durch Satz 1 ist der Registerführer nicht daran gehindert, beim Betreiben des Registers einen angemessenen Gewinn zu erzielen.

Artikel XVII

Mitteilung einer Veräußerung

Die Registerordnung gestattet die Eintragung der Mitteilung von Veräußerungen von rollendem Eisenbahnmaterial im Internationalen Register. Für diese Eintragungen gelten die einschlägigen Bestimmungen dieses Kapitels und des Kapitels V des Übereinkommens. Jede derartige Eintragung sowie jede Abfrage oder Bescheinigung in Bezug auf eine Mitteilung einer Veräußerung dienen jedoch lediglich Informationszwecken; weder berühren sie die Rechte einer Person aufgrund des Übereinkommens oder dieses Protokolls noch entfalten sie eine andere Wirkung aufgrund dieser Übereinkünfte.

KAPITEL IV

ZUSTÄNDIGKEIT

Artikel XVIII

Verzicht auf Staatenimmunität

(1)   Ein Verzicht auf Staatenimmunität von der Gerichtsbarkeit im Sinne des Artikels 42 oder des Artikels 43 des Übereinkommens oder bei der Durchsetzung von Rechten an rollendem Eisenbahnmaterial nach dem Übereinkommen ist vorbehaltlich des Absatzes 2 verbindlich und bewirkt, wenn die übrigen Voraussetzungen für die Zuständigkeit der Gerichte oder für die Durchsetzung erfüllt sind, dass die Zuständigkeit begründet oder die Durchsetzung zulässig ist.

(2)   Ein Verzicht nach Absatz 1 muss schriftlich erklärt werden und eine Beschreibung des rollenden Eisenbahnmaterials nach Artikel V Absatz 1 dieses Protokolls enthalten.

KAPITEL V

VERHÄLTNIS ZU ANDEREN ÜBEREINKÜNFTEN

Artikel XIX

Verhältnis zum Unidroit-Übereinkommen über das internationale Finanzierungsleasing

Das Übereinkommen geht dem am 28. Mai 1988 in Ottawa unterzeichneten Unidroit-Übereinkommen über das internationale Finanzierungsleasing vor, soweit es mit diesem unvereinbar ist.

Artikel XX

Verhältnis zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)

Das Übereinkommen geht dem Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999 vor, soweit es mit diesem unvereinbar ist.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel XXI

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

(1)   Dieses Protokoll liegt am 23. Februar 2007 in Luxemburg für Staaten zur Unterzeichnung auf, die an der Diplomatischen Konferenz zur Annahme eines Eisenbahnprotokolls zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung vom 12. bis zum 23. Februar 2007 in Luxemburg teilgenommen haben. Nach dem 23. Februar 2007 liegt das Protokoll für alle Staaten am Sitz von Unidroit in Rom zur Unterzeichnung auf, bis es nach Artikel XXIII in Kraft tritt.

(2)   Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Staaten, die es unterzeichnet haben.

(3)   Jeder Staat, der dieses Protokoll nicht unterzeichnet, kann ihm jederzeit beitreten.

(4)   Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden förmlichen Urkunde beim Verwahrer.

(5)   Ein Staat kann nur dann Vertragspartei dieses Protokolls werden, wenn er auch Vertragspartei des Übereinkommens ist oder wird.

Artikel XXII

Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration

(1)   Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Staaten gebildet wird und für bestimmte durch dieses Protokoll erfasste Fragen zuständig ist, kann dieses Protokoll ebenso unterzeichnen, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten. Die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hat in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Vertragsstaats in dem Umfang, in dem sie für Fragen zuständig ist, die durch dieses Protokoll erfasst sind. Sofern in diesem Protokoll die Zahl der Vertragsstaaten maßgeblich ist, zählt die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration nicht als weiterer Vertragsstaat zusätzlich zu ihren Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten sind.

(2)   Die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration gibt bei der Unterzeichnung, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt gegenüber dem Verwahrer eine Erklärung ab, in der sie die durch dieses Protokoll erfassten Fragen bezeichnet, für die ihr von ihren Mitgliedstaaten die Zuständigkeit übertragen wurde. Die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration notifiziert dem Verwahrer umgehend jede Veränderung in der Verteilung der in der Erklärung nach diesem Absatz bezeichneten Zuständigkeit einschließlich neu übertragener Zuständigkeiten.

(3)   Eine Bezugnahme in diesem Protokoll auf einen „Vertragsstaat“ oder „Vertragsstaaten“ gilt gleichermaßen für eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, wenn der Zusammenhang dies erfordert.

Artikel XXIII

Inkrafttreten

(1)   Dieses Protokoll tritt zwischen den Staaten, welche die unter Buchstabe a genannten Urkunden hinterlegt haben, zu dem späteren der nachstehenden Zeitpunkte in Kraft:

a)

am ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der vierten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt,

b)

an dem Tag, an dem das Sekretariat beim Verwahrer eine Bescheinigung darüber hinterlegt, dass das Internationale Register voll funktionsfähig ist.

(2)   Für andere Staaten tritt dieses Protokoll am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den späteren der nachstehenden Zeitpunkte folgt:

a)

drei Monate nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde,

b)

an dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Tag.

Artikel XXIV

Gebietseinheiten

(1)   Ein Vertragsstaat, der Gebietseinheiten umfasst, in denen auf die in diesem Protokoll geregelten Fragen unterschiedliche Rechtsordnungen anzuwenden sind, kann bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass dieses Protokoll sich auf alle seine Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere derselben erstreckt; er kann seine Erklärung jederzeit durch eine neue Erklärung ersetzen.

(2)   Jede derartige Erklärung ist dem Verwahrer zu notifizieren; in ihr sind ausdrücklich die Gebietseinheiten anzugeben, in denen dieses Protokoll anzuwenden ist.

(3)   Hat ein Vertragsstaat eine Erklärung nach Absatz 1 nicht abgegeben, so ist dieses Protokoll auf alle Gebietseinheiten dieses Staates anzuwenden.

(4)   Erstreckt ein Vertragsstaat dieses Protokoll auf eine oder mehrere seiner Gebietseinheiten, so können nach diesem Protokoll zulässige Erklärungen für jede dieser Gebietseinheiten abgegeben werden; die für eine Gebietseinheit abgegebenen Erklärungen können von den für eine andere Gebietseinheit abgegebenen Erklärungen abweichen.

(5)   Erstreckt sich dieses Protokoll aufgrund einer Erklärung nach Absatz 1 auf eine oder mehrere Gebietseinheiten eines Vertragsstaats,

a)

so wird der Schuldner nur dann als in einem Vertragsstaat befindlich betrachtet, wenn er nach dem Recht gegründet ist, das in einer Gebietseinheit gilt, auf die das Übereinkommen und dieses Protokoll anzuwenden sind, oder wenn er seinen eingetragenen oder satzungsmäßigen Sitz, seine Hauptverwaltung, seine Niederlassung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer Gebietseinheit hat, auf die das Übereinkommen und dieses Protokoll anzuwenden sind;

b)

so gilt jede Bezugnahme auf die Belegenheit des rollenden Eisenbahnmaterials in einem Vertragsstaat als Bezugnahme auf die Belegenheit des rollenden Eisenbahnmaterials in einer Gebietseinheit, auf die das Übereinkommen und dieses Protokoll anzuwenden sind, und

c)

so ist jede Bezugnahme auf die Verwaltungsbehörden in diesem Vertragsstaat als Bezugnahme auf die Verwaltungsbehörden anzusehen, die in einer Gebietseinheit zuständig sind, auf welche das Übereinkommen und dieses Protokoll anzuwenden sind.

Artikel XXV

Rollendes Eisenbahnmaterial für öffentliche Zwecke

(1)   Ein Vertragsstaat kann jederzeit erklären, dass er in dem in seiner Erklärung angegebenen Umfang seine zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften, welche die Ausübung der in Kapitel III des Übereinkommens und in den Artikeln VII bis IX dieses Protokolls bestimmten Rechte in seinem Hoheitsgebiet ausschließen, ruhen lassen oder regeln, in Bezug auf solches rollendes Eisenbahnmaterial weiterhin anwenden wird, das üblicherweise zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung von öffentlicher Bedeutung („rollendes Eisenbahnmaterial für öffentliche Zwecke“) eingesetzt wird und das in dieser dem Verwahrer notifizierten Erklärung bestimmt wurde.

(2)   Jede Person, einschließlich einer Regierungs- oder sonstigen öffentlichen Stelle, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats, der eine Erklärung nach Absatz 1 abgibt, rollendes Eisenbahnmaterial für öffentliche Zwecke in Besitz nimmt, nutzt oder in ihre Verfügungsgewalt nimmt oder einer anderen Person dessen Besitz, Nutzung oder Verfügungsgewalt verschafft, hat dieses rollende Eisenbahnmaterial vom Zeitpunkt der Ausübung dieser Befugnisse an bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Besitz, die Nutzung oder die Verfügungsgewalt des Gläubigers wiederhergestellt ist, zu bewahren und zu erhalten.

(3)   Während des in Absatz 2 bestimmten Zeitraums hat die in dem genannten Absatz erwähnte Person ferner die Zahlung eines Betrags an den Gläubiger zu leisten oder zu veranlassen, der dem höheren der folgenden Beträge entspricht:

a)

dem Betrag, den diese Person aufgrund der Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, der die Erklärung abgibt, zahlen muss,

b)

dem marktüblichen Nutzungsentgelt für derartiges rollendes Eisenbahnmaterial.

Die erste dieser Zahlungen ist innerhalb von zehn Kalendertagen nach dem Tag der Ausübung der in Absatz 2 genannten Befugnisse, spätere Zahlungen sind am ersten Tag jedes Folgemonats zu leisten. Für den Fall, dass der in einem bestimmten Monat zu zahlende Betrag höher ist als der vom Schuldner an den Gläubiger zu zahlende Betrag, ist der Mehrbetrag an die übrigen Gläubiger zu zahlen, und zwar im Umfang ihrer Ansprüche und ihrem Rang nach, und danach an den Schuldner.

(4)   Ein Vertragsstaat, dessen Rechtsvorschriften die in Absatz 2 und 3 bestimmten Verpflichtungen nicht vorsehen, kann in dem Umfang, der in einer gesonderten dem Verwahrer notifizierten Erklärung bestimmt ist, erklären, dass er die genannten Absätze auf das rollende Eisenbahnmaterial, das in dieser Erklärung bestimmt ist, nicht anwenden wird. Durch diesen Absatz ist eine Person nicht daran gehindert, mit dem Gläubiger zu vereinbaren, den in Absatz 2 oder 3 genannten Verpflichtungen nachzukommen; ebenso wenig wird durch diesen Absatz die Durchsetzbarkeit einer solchen Vereinbarung berührt.

(5)   Jede erste oder nachträgliche Erklärung, die von einem Vertragsstaat nach diesem Artikel abgegeben wird, darf die Rechte von Gläubigern aufgrund einer Vereinbarung, die vor dem Tag des Eingangs dieser Erklärung beim Verwahrer geschlossen wurde, nicht beeinträchtigen.

(6)   Ein Vertragsstaat, der eine Erklärung nach diesem Artikel abgibt, hat den Schutz der Gläubigerinteressen und die Auswirkung der Erklärung auf die Verfügbarkeit von Krediten zu berücksichtigen.

Artikel XXVI

Übergangsbestimmungen

In Bezug auf rollendes Eisenbahnmaterial ist Artikel 60 des Übereinkommens wie folgt zu ändern:

a)

In Absatz 2 Buchstabe a sind nach den Wörtern „der Schuldner“ die Wörter „zum Zeitpunkt der Schaffung oder des Entstehens des Rechts“ einzufügen;

b)

Absatz 3 ist durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:

„(3)   In seiner Erklärung nach Absatz 1 kann ein Vertragsstaat bestimmen, dass die Artikel 29, 35 und 36 des Übereinkommens, wie durch das Protokoll geändert oder ergänzt, ab einem bestimmten Tag — frühestens drei und spätestens zehn Jahre nach dem Wirksamwerden dieser Erklärung — nach ihrer Maßgabe auf schon bestehende Rechte aus einer Vereinbarung anwendbar sein sollen; diese Vereinbarung muss zu einem Zeitpunkt geschlossen worden sein, zu dem sich der Schuldner in diesem Staat befand. Jeder Vorrang des Rechts nach dem Recht dieses Staates, sofern anzuwenden, bleibt weiter bestehen, wenn das Recht vor Ablauf der in der Erklärung angegebenen Frist im Internationalen Register eingetragen wird, und zwar unabhängig davon, ob ein anderes Recht vorher eingetragen wurde.“

Artikel XXVII

Erklärungen zu einzelnen Bestimmungen

(1)   Ein Vertragsstaat kann bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt dazu erklären, dass er einen der Artikel VI und X oder beide Artikel anwenden wird.

(2)   Ein Vertragsstaat kann bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt dazu erklären, dass er Artikel VIII ganz oder teilweise anwenden wird. Gibt er eine solche Erklärung ab, so hat er den in Artikel VIII Absatz 2 vorgesehenen Zeitraum anzugeben.

(3)   Ein Vertragsstaat kann bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt dazu erklären, dass er eine der Alternativen A, B oder C des Artikels IX jeweils in ihrer Gesamtheit anwenden wird; erklärt er dies, so hat er anzugeben, auf welche Art von Insolvenzverfahren er gegebenenfalls diese Alternative anwenden wird. Gibt ein Vertragsstaat eine Erklärung nach diesem Absatz ab, so hat er den nach Artikel IX Alternative A Absatz 4, Alternative B Absatz 3 oder Alternative C Absätze 5 und 15 vorgesehenen Zeitraum anzugeben.

(4)   Die Gerichte der Vertragsstaaten haben Artikel IX in Übereinstimmung mit der Erklärung anzuwenden, die von dem Vertragsstaat abgegeben wurde, der die primäre Insolvenzgerichtsbarkeit hat.

Artikel XXVIII

Vorbehalte und Erklärungen

(1)   Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig; Erklärungen, die nach den Artikeln XIII, XIV, XXIV, XXV, XXVII, XXIX und XXX zulässig sind, können jedoch nach Maßgabe dieser Bestimmungen abgegeben werden.

(2)   Jede Erklärung oder nachträgliche Erklärung oder jede Rücknahme einer Erklärung nach diesem Protokoll ist dem Verwahrer schriftlich zu notifizieren.

Artikel XXIX

Erklärungen nach dem Übereinkommen

(1)   Erklärungen nach dem Übereinkommen einschließlich Erklärungen nach den Artikeln 39, 40, 50, 53, 54, 55, 57, 58 und 60 gelten auch im Anwendungsbereich dieses Protokolls, sofern nicht etwas anders vorgesehen ist.

(2)   Für die Zwecke des Artikels 50 Absatz 1 des Übereinkommens bedeutet „innerstaatliches Rechtsgeschäft“ in Bezug auf rollendes Eisenbahnmaterial auch ein Rechtsgeschäft einer in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis c des Übereinkommens aufgeführten Art, wenn das betreffende rollende Eisenbahnmaterial bei normalem Einsatz wegen der Spurbreite oder anderer Konstruktionselemente des rollenden Eisenbahnmaterials nur in einem einzigen Eisenbahnsystem innerhalb des betreffenden Vertragsstaats betrieben werden kann.

Artikel XXX

Nachträgliche Erklärungen

(1)   Mit Ausnahme einer Erklärung nach Artikel 60 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel XXIX dieses Protokolls kann ein Vertragsstaat eine nachträgliche Erklärung jederzeit nach dem Tag, an dem dieses Protokoll für ihn in Kraft getreten ist, durch eine entsprechende Notifikation an den Verwahrer abgeben.

(2)   Eine solche nachträgliche Erklärung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt. Ist in der Notifikation angegeben, dass diese Erklärung nach einem längeren Zeitabschnitt wirksam wird, so wird sie nach Ablauf dieses längeren Zeitabschnitts nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.

(3)   Ungeachtet der Absätze 1 und 2 ist dieses Protokoll in Bezug auf alle Rechte, die vor dem Wirksamwerden einer solchen nachträglichen Erklärung entstehen, weiterhin so anzuwenden, als seien keine nachträglichen Erklärungen abgegeben worden.

Artikel XXXI

Rücknahme von Erklärungen

(1)   Mit Ausnahme einer Erklärung nach Artikel 60 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel XXIX dieses Protokolls kann jeder Vertragsstaat, der eine Erklärung nach diesem Protokoll abgegeben hat, diese Erklärung jederzeit durch Notifikation an den Verwahrer zurücknehmen. Eine solche Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 ist dieses Protokoll in Bezug auf alle Rechte, die vor dem Wirksamwerden einer solchen Rücknahme entstehen, weiterhin so anzuwenden, als sei eine solche Rücknahme nicht erfolgt.

Artikel XXXII

Kündigungen

(1)   Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.

(2)   Eine solche Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt.

(3)   Ungeachtet der Absätze 1 und 2 ist dieses Protokoll in Bezug auf alle Rechte, die vor dem Wirksamwerden einer solchen Kündigung entstehen, weiterhin so anzuwenden, als sei eine solche Kündigung nicht erfolgt.

Artikel XXXIII

Überprüfungskonferenzen, Änderungen und damit zusammenhängende Angelegenheiten

(1)   Der Verwahrer erstellt für die Vertragsstaaten in Absprache mit der Aufsichtsbehörde jährlich oder, wenn die Umstände dies erfordern, zu einem anderen Zeitpunkt Berichte darüber, wie das internationale Regelwerk, das nach dem durch das Protokoll geänderte Übereinkommen geschaffen wurde, in der Praxis angewendet wurde. Bei der Erstellung dieser Berichte berücksichtigt der Verwahrer die Berichte der Aufsichtsbehörde über das Funktionieren des internationalen Registrierungssystems.

(2)   Auf Antrag von mindestens fünfundzwanzig Prozent der Vertragsstaaten werden vom Verwahrer in Absprache mit der Aufsichtsbehörde Überprüfungskonferenzen der Vertragsstaaten zur Beratung über folgende Fragen einberufen:

a)

die praktische Durchführung des durch dieses Protokoll geänderten Übereinkommens und seine Wirksamkeit bei der Erleichterung der durch Vermögenswerte gesicherten Finanzierung und des so gesicherten Leasings der unter seine Bestimmungen fallenden Gegenstände;

b)

die rechtliche Auslegung und die Anwendung dieses Protokolls und der Registerordnung;

c)

das Funktionieren des internationalen Registrierungssystems, die Tätigkeit des Registerführers und seine Beaufsichtigung durch die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung ihrer Berichte und

d)

ob dieses Protokoll oder die Regelungen über das Internationale Register geändert werden sollen.

(3)   Jede Änderung dieses Protokolls ist mindestens mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten, die an der in Absatz 2 bezeichneten Konferenz teilnehmen, zu genehmigen; danach tritt sie für Staaten, die sie ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, in Kraft, sobald sie von vier Staaten nach den auf ihr Inkrafttreten anzuwendenden Bestimmungen des Artikels XXIII ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist.

Artikel XXXIV

Der Verwahrer und seine Aufgaben

(1)   Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden bei Unidroit hinterlegt, das hiermit zum Verwahrer bestimmt wird.

(2)   Der Verwahrer

a)

notifiziert allen Vertragsstaaten

i)

jede neue Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde unter Angabe des Zeitpunkts,

ii)

den Tag der Hinterlegung der in Artikel XXIII Absatz 1 Buchstabe b genannten Bescheinigung,

iii)

den Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls,

iv)

jede nach diesem Protokoll abgegebene Erklärung unter Angabe des Zeitpunkts,

v)

die Rücknahme oder Änderung einer Erklärung unter Angabe des Zeitpunkts und

vi)

die Notifikation jeder Kündigung dieses Protokolls unter Angabe des Zeitpunkts der Kündigung sowie des Zeitpunkts, zu dem sie wirksam wird;

b)

übermittelt allen Vertragsstaaten beglaubigte Abschriften dieses Protokolls;

c)

übersendet der Aufsichtsbehörde und dem Registerführer eine Abschrift jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde unter Angabe des Zeitpunkts ihrer Hinterlegung, jeder Erklärung oder Rücknahme oder Änderung einer Erklärung und jeder Notifikation einer Kündigung unter Angabe des Zeitpunkts der Notifikation, damit die darin enthaltenen Angaben leicht und vollständig zugänglich sind, und

d)

nimmt alle anderen für Verwahrer üblichen Aufgaben wahr.

ZU URKUND dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.

GESCHEHEN zu Luxemburg am 23. Februar 2007 in einer Urschrift in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; diese Verbindlichkeit tritt ein, sobald das Sekretariat der Konferenz im Auftrag des Präsidenten der Konferenz binnen neunzig Tagen ab diesem Datum bestätigt hat, dass die Wortlaute übereinstimmen.