15.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/33


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2009

zur Festlegung eines Musters für nationale Aktionspläne für erneuerbare Energie gemäß der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5174)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/548/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Entsprechend der Richtlinie 2009/28/EG muss jeder Mitgliedstaat einen Aktionsplan für erneuerbare Energie verabschieden. Diese Aktionspläne sollen die nationalen Ziele der Mitgliedstaaten für die Anteile von Energie aus erneuerbaren Quellen an der im Jahr 2020 im Verkehrs-, Elektrizitäts- sowie Wärme- und Kältesektor verbrauchten Energie enthalten, unter Berücksichtigung der Auswirkungen anderer strategischer Maßnahmen zugunsten der Energieeffizienz auf den Endenergieverbrauch; ferner sollen sie angemessene Maßnahmen enthalten, die für das Erreichen dieser nationalen Gesamtziele zu ergreifen sind, wozu auch die Zusammenarbeit zwischen örtlichen, regionalen und gesamtstaatlichen Behörden, die geplanten statistischen Transfers und gemeinsamen Projekte, nationale Strategien zur Entwicklung der vorhandenen Biomasseressourcen und zur Mobilisierung neuer Biomasseressourcen für unterschiedliche Verwendungszwecke sowie die zur Erfüllung der Anforderungen der Artikel 13 bis 19 der Richtlinie 2009/28/EG zu treffenden Maßnahmen zählen.

(2)

Entsprechend der Richtlinie 2009/28/EG sollte die Kommission bis zum 30. Juni 2009 ein Muster für die nationalen Aktionspläne für erneuerbare Energie verabschieden, das die Mindestanforderungen des Anhangs VI der genannten Richtlinie beinhaltet —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG vorgeschriebene, im Anhang dieser Entscheidung beigefügte Muster für die nationalen Aktionspläne für erneuerbare Energie wird verabschiedet.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. Juni 2009

Für die Kommission

Andris PIEBALGS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.


ANHANG

INHALTSVERZEICHNIS

1.

Zusammenfassung der nationalen Strategie für erneuerbare Energien

2.

Erwarteter Endenergieverbrauch 2010-2020

3.

Zielvorgaben und Zielpfade für erneuerbare Energien

3.1.

Nationales Gesamtziel

3.2.

Sektorbezogene Ziele und Zielpfade

4.

Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele

4.1.

Überblick über sämtliche Strategien und Maßnahmen zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen

4.2.

Spezifische Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen der Artikel 13, 14 und 16 sowie 17 bis 21 der Richtlinie 2009/28/EG

4.2.1.

Verwaltungsverfahren und Raumplanung (Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG)

4.2.2.

Technische Spezifikationen (Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG)

4.2.3.

Gebäude (Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG)

4.2.4.

Bereitstellung von Informationen (Artikel 14 Absätze 1, 2 und 4 der Richtlinie 2009/28/EG)

4.2.5.

Zertifizierung von Installateuren (Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG)

4.2.6.

Ausbau der Elektrizitätsinfrastruktur (Artikel 16 Absatz 1 und Absätze 3 bis 6 der Richtlinie 2009/28/EG)

4.2.7.

Betrieb des Elektrizitätsnetzes (Artikel 16 Absatz 2 sowie Absätze 7 und 8 der Richtlinie 2009/28/EG)

4.2.8.

Einspeisung von Biogas in das Gasnetz (Artikel 16 Absätze 7, 9 und 10 der Richtlinie 2009/28/EG)

4.2.9.

Ausbau von Fernwärme- und -kälteinfrastrukturen (Artikel 16 Absatz 11 der Richtlinie 2009/28/EG)

4.2.10.

Biokraftstoffe und andere flüssige Biobrennstoffe — Nachhaltigkeitskriterien und Überprüfung ihrer Einhaltung (Artikel 17 bis 21 der Richtlinie 2009/28/EG)

4.3.

Regelungen des Mitgliedstaats oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Elektrizitätssektor

4.4.

Regelungen des Mitgliedstaats oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Wärme- und Kältesektor

4.5.

Regelungen des Mitgliedstaats oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor

4.6.

Besondere Maßnahmen zur Förderung der Nutzung von Energie aus Biomasse

4.6.1.

Verfügbarkeit von Biomasse im Inland und Importe

4.6.2.

Maßnahmen zur Erhöhung der Verfügbarkeit von Biomasse, unter Berücksichtigung anderer Biomasse-Nutzer (auf der Land- und Forstwirtschaft beruhende Sektoren)

4.7.

Geplante statistische Transfers zwischen Mitgliedstaaten und geplante Beteiligung an gemeinsamen Projekten mit anderen Mitgliedstaaten und Drittländern

4.7.1.

Verfahrensfragen

4.7.2.

Geschätzter Überschuss bei der Produktion erneuerbarer Energie im Vergleich zum indikativen Zielpfad, der in andere Mitgliedstaaten transferiert werden könnte

4.7.3.

Geschätztes Potenzial für gemeinsame Projekte

4.7.4.

Geschätzte Nachfrage nach erneuerbarer Energie, die anders als durch inländische Produktion zu decken ist

5.

Einschätzungen

5.1.

Gesamtbeitrag, der von jeder Technologie zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen im Hinblick auf die verbindlichen Ziele für 2020 und die indikativen Zielpfade für die Anteile der Energie aus erneuerbaren Quellen in den Sektoren Elektrizität, Wärme und Kälte und Verkehr erwartet wird

5.2.

Gesamtbeitrag, der von Energieeffizienz- und Energiesparmaßnahmen im Hinblick auf die verbindlichen Ziele für 2020 und die indikativen Zielpfade für die Anteile von Energie aus erneuerbaren Quellen in den Sektoren Elektrizität, Wärme und Kälte sowie Verkehr erwartet wird

5.3.

Abschätzung der Wirkung (fakultativ)

5.4.

Erstellung des nationalen Aktionsplans für erneuerbare Energie und Begleitung seiner Umsetzung

Muster für nationale Aktionspläne für erneuerbare Energie (NREAP)

Gemäß der Richtlinie 2009/28/EG müssen die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission bis zum 30. Juni 2010 nationale Aktionspläne für erneuerbare Energie (NREAP — National Renewable Energy Action Plans) vorlegen. Nachstehend finden Sie das Muster für diese Aktionspläne. Nach Artikel 4 der Richtlinie 2009/28/EG ist dessen Verwendung vorgeschrieben.

Durch die Verwendung des Musters soll sichergestellt werden, dass die NREAP vollständig sind, alle Anforderungen der Richtlinie erfüllen sowie untereinander und mit den künftigen, von den Mitgliedstaaten alle zwei Jahre vorzulegenden Berichten über die Anwendung der Richtlinie vergleichbar sind.

Beim Ausfüllen des Musters müssen die Mitgliedstaaten die Definitionen, die Berechnungsregeln und die Terminologie der Richtlinie 2009/28/EG zugrunde legen. Die Mitgliedstaaten werden außerdem gebeten, die Definitionen, die Berechnungsregeln und die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1) zu verwenden.

Zusätzliche Informationen können entweder innerhalb der obligatorischen Struktur des Aktionsplans oder aber als Anlagen übermittelt werden.

Die kursiv gedruckten Passagen enthalten Hilfestellungen für die Mitgliedstaaten bei der Erstellung ihres NREAP. Diese Passagen können in der Fassung des Aktionsplans, die der Kommission übermittelt wird, gelöscht werden.

Die Kommission weist die Mitgliedstaaten darauf hin, dass alle nationalen Förderregelungen den Regeln für staatliche Beihilfen gemäß Artikel 87 und Artikel 88 EG-Vertrag entsprechen müssen. Die Übermittlung des NREAP ersetzt nicht die Notifizierung einer staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag.

1.   ZUSAMMENFASSUNG DER NATIONALEN STRATEGIE FÜR ERNEUERBARE ENERGIEN

Geben Sie bitte eine kurze Zusammenfassung der nationalen Strategie für erneuerbare Energien, unter Angabe der Ziele (z. B. Versorgungssicherheit, Vorteile für Umwelt, Wirtschaft, Gesellschaft) und der wichtigsten strategischen Aktionslinien.

2.   ERWARTETER ENDENERGIEVERBRAUCH 2010-2020

In diesem Abschnitt ist von den Mitgliedstaaten der für den Zeitraum bis 2020 insgesamt und für die einzelnen Sektoren geschätzte Bruttoendenergieverbrauch unter Einbeziehung aller Energiearten (erneuerbare und konventionelle Quellen) anzugeben.

Bei diesen Schätzwerten sind auch die erwarteten Auswirkungen von Energieeffizienz- und Energiesparmaßnahmen zu berücksichtigen, die im genannten Zeitraum eingeführt werden sollen. Unter „Referenzszenario“ ist ein Szenario darzustellen, bei dem nur die Energieeffizienz- und Energiesparmaßnahmen berücksichtigt werden, die vor 2009 ergriffen wurden. Unter „Szenario mit zusätzlichen Energieeffizienzmaßnahmen“ ist ein Szenario darzustellen, bei dem alle Energiesparmaßnahmen berücksichtigt werden, die ab 2009 ergriffen werden sollen. Die Abfassung der anderen Teile des NREAP ist auf dieses „Szenario mit zusätzlichen Energieeffizienzmaßnahmen“ zu stützen,

Unter dem Verbrauch für Wärme und Kälte ist die erzeugte abgeleitete Wärme (verkaufte Wärme) zuzüglich des Endverbrauchs sämtlicher sonstiger Energieprodukte (außer Strom) in Endverbrauchssektoren wie Industrie, Haushalte, Dienstleistungssektor, Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei zu verstehen. „Wärme und Kälte“ umfasst daher auch den Endenergieverbrauch für die Verarbeitung. Für Wärme- und Kälteerzeugung kann auch Elektrizität eingesetzt werden und beim Endverbrauch eine Rolle spielen; diese wird jedoch bereits bei dem Ziel für Elektrizität erfasst, weshalb sie an dieser Stelle nicht berücksichtigt wird.

Gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie 2009/28/EG wird bei der Überprüfung der Einhaltung des Ziels für 2020 und der Zielpfade davon ausgegangen, dass der Energieverbrauch im Luftverkehr nicht über 6,18 % des Bruttoendenergieverbrauchs des jeweiligen Mitgliedstaats liegt (Zypern und Malta: 4,12 %). Gegebenenfalls können die entsprechenden Anpassungen in der Tabelle vorgenommen werden. Die Berechnungsweise ist dem nachstehenden Kasten zu entnehmen.

KASTEN — Berechnungsweise für den Begrenzungsmechanismus im Bereich Luftverkehr gemäß der Richtlinie für erneuerbare Energie

Der Energieverbrauch im Bereich Luftverkehr (EVL) des Landes A habe einen Anteil X am Bruttoendenergieverbrauch (BEEV):

X = EVL/BEEV

Wenn X > 6,18 %

bedeutet die Begrenzung, dass zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften Folgendes gilt:

BEEVangepasst = BEEV – EVL + EVLangepasst,

wobei EVLangepasst = 0,0618 × BEEV

anders ausgedrückt:

BEEVangepasst = BEEV – EVL + 0,0618 × BEEV =

= BEEV – X × BEEV + 0,0618 × BEEV =

= BEEV × (1,0618 – X)

Die „Anpassung“ als Prozentsatz des realen BEEV und Funktion von X beträgt daher:

Anpassung = (BEEV – BEEVangepasst)/BEEV =

= X – 0,0618

Im Fall von Zypern und Malta werden die Zahlen „6,18 %“ und „0,0618“ durch „4,12 %“ bzw. „0,0412“ ersetzt.

Tabelle 1

Erwarteter Bruttoendenergieverbrauch von [Mitgliedstaat] in den Bereichen Wärme und Kälte, Elektrizität und Verkehr bis 2020, unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Energieeffizienz- und Energiesparmaßnahmen  (2) 2010-2020

 

2005

2010

2011

2012

2013

2014

Basisjahr

Referenzszenario

Szenario mit zusätzlichen Energieeffizienzmaßnahmen

Referenzszenario

Szenario mit zusätzlichen Energieeffizienzmaßnahmen

Referenzszenario

Szenario mit zusätzlichen Energieeffizienzmaßnahmen

Referenzszenario

Szenario mit zusätzlichen Energieeffizienzmaßnahmen

Referenzszenario

Szenario mit zusätzlichen Energieeffizienzmaßnahmen

1.

Wärme und Kälte (3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Elektrizität (4)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.

Verkehr im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a (5)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.

Bruttoendenergieverbrauch (6)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die nachstehende Berechnung ist nur dann vorzunehmen, wenn damit gerechnet wird, dass der Endenergieverbrauch im Luftverkehr über 6,18 % (Malta und Zypern: 4,12 %) liegt:

Endverbrauch im Luftverkehr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abzug aufgrund der Höchstgrenze für den Luftverkehr (7), Artikel 5 Absatz 6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtverbrauch nach Abzug aufgrund der Begrenzung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

2015

2016

2017

2018

2019

2020

Referenzszenario

Szenario mit zusätzlichen Energieeffizienzmaßnahmen

Referenzszenario

Szenario mit zusätzlichen Energieeffizienzmaßnahmen

Referenzszenario

Szenario mit zusätzlichen Energieeffizienzmaßnahmen

Referenzszenario

Szenario mit zusätzlichen Energieeffizienzmaßnahmen

Referenzszenario

Szenario mit zusätzlichen Energieeffizienzmaßnahmen

Referenzszenario

Szenario mit zusätzlichen Energieeffizienzmaßnahmen

1.

Wärme und Kälte (3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Elektrizität (4)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.

Verkehr im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a (5)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.

Bruttoendenergieverbrauch (6)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die nachstehende Berechnung ist nur dann vorzunehmen, wenn damit gerechnet wird, dass der Endenergieverbrauch im Luftverkehr über 6,18 % (Malta und Zypern: 4,12 %) liegt:

Endverbrauch im Luftverkehr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abzug aufgrund der Begrenzung für den Luftverkehr (7), Artikel 5 Absatz 6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtverbrauch nach Abzug aufgrund der Begrenzung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.   ZIELVORGABEN UND ZIELPFADE FÜR ERNEUERBARE ENERGIEN

3.1.   Nationales Gesamtziel

Tabelle 2

Nationale Gesamtziele der Mitgliedstaaten für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch 2005 und 2020 (Zahlen zu übernehmen aus Anhang I, Teil A der Richtlinie 2009/28/EG)

A.

Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch 2005 (S2005) (%)

 

B.

Zielwert für den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch 2020 (S2020) (%)

 

C.

Erwarteter Gesamtenergieverbrauch 2020 nach Anpassung (aus Tabelle 1, letzte Zelle) (1 000 t RÖE)

 

D.

Erwartete Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen entsprechend dem Zielwert für 2020 (berechnet als B × C) (1 000 t RÖE)

 

Die Mitgliedstaaten können auf die Flexibilitätsmaßnahmen der Artikel 6, 7, 8 und 11 der Richtlinie 2009/28/EG zurückgreifen, um einen Teil ihres eigenen Verbrauchs an erneuerbarer Energie zur Anrechnung auf die Ziele anderer Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen oder um Energie aus erneuerbaren Quellen, die in anderen Mitgliedstaaten verbraucht wurde, auf ihre eigenen Ziele anzurechnen. Außerdem können sie im Einklang mit Artikel 9 und Artikel 10 der Richtlinie 2009/28/EG physische Einfuhren von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen aus Drittländern nutzen.

Beurteilungen des Potenzials Ihres Landes im Hinblick auf die Nutzung erneuerbarer Energien können als Anlage beigefügt werden.

Angaben zu Zielen für erneuerbare Energie auf regionaler Ebene, für Großstädte oder für wichtige energieverbrauchende Branchen, die zur Erfüllung des nationalen Ziels für erneuerbare Energie beitragen, können ebenfalls als Anlage beigefügt werden.

3.2.   Sektorbezogene Ziele und Zielpfade

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG müssen die Mitgliedstaaten ihre Ziele für die Anteile von Energie aus erneuerbaren Quellen im Jahr 2020 für folgende Sektoren festlegen:

Wärme und Kälteerzeugung,

Elektrizität,

Verkehr.

Der Gesamtwert der drei sektorbezogenen Ziele, angegeben als erwartetes Volumen (1 000 t RÖE), bei dem geplante Flexibilitätsmaßnahmen berücksichtigt sind, muss mindestens so hoch sein wie die erwartete Energiemenge aus erneuerbaren Quellen entsprechend dem Ziel des Mitgliedstaats für 2020 (wie in Tabelle 2, letzte Zelle, angegeben).

Das Ziel für den Verkehrssektor muss außerdem mit Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG übereinstimmen (Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor mindestens 10 %). Es wird darauf hingewiesen, dass die Berechnungsweise im Hinblick auf die Einhaltung des Ziels in Artikel 3 Absatz 4 sich von der Berechnung des Beitrags des Verkehrssektors zum nationalen Gesamtziel eines Mitgliedstaats für erneuerbare Energie unterscheidet.

Ziel für den Verkehrssektor (im Gegensatz zum Gesamtziel):

Bei der Berechnung des Nenners zählen von den Erdölerzeugnissen nur Ottokraftstoff und Dieselkraftstoff. Kerosin und Flugturbinenkraftstoff (Luftverkehr) und Schweröl (Schifffahrt) zählen daher in diesem Zusammenhang nicht (während der Dieselkraftstoff, der bei einigen Zügen und Binnenschiffen verwendet wird, sehr wohl zählt);

Biokraftstoffe aus Abfällen, Reststoffen, zellulosehaltigem Non-Food-Material und lignozellulosehaltigem Material werden beim Zähler doppelt gewichtet.

In Straßenfahrzeugen eingesetzte Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen wird bei Zähler und Nenner in 2,5-facher Höhe angesetzt.

Gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG können die Mitgliedstaaten bei der Berechnung des Beitrags von Elektrizität, die aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt und in Fahrzeugen verbraucht wird, wählen, ob sie den durchschnittlichen Anteil der Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in der Gemeinschaft oder den Anteil der Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in ihrem eigenen Land, gemessen zwei Jahre vor dem betreffenden Jahr, verwenden wollen. Für die Schätzung des durchschnittlichen Anteils der Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in der Gemeinschaft können die Mitgliedstaaten die von der bzw. für die Europäische Kommission erstellten Szenarien  (8) verwenden.

Die Mitgliedstaaten müssen nicht nur sektorbezogene Ziele für 2020 festlegen, sondern auch die erwarteten Zielpfade für die Zunahme des Einsatzes erneuerbarer Energien in den einzelnen Sektoren für den Zeitraum 2010 bis 2020 beschreiben. Bei den Zielen für erneuerbare Energie in den Sektoren Elektrizität und Wärme- und Kälteerzeugung sowie bei den sektorbezogenen Zielpfaden handelt es sich um Schätzwerte.

In Tabelle 3 sind von den Mitgliedstaaten die oben genannten Informationen einzutragen.

Beim Ausfüllen der Tabelle können die Mitgliedstaaten auf die detailliertere Aufschlüsselung der erwarteten Nutzung erneuerbarer Energiequellen zurückgreifen, die in Tabelle 9 verlangt wird. Die Berechnungstabellen 4a und 4b sind für die Erstellung der Tabelle 3 hilfreich.

Entsprechend der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2009 ihre Prognosen für die Nutzung von Flexibilitätsmaßnahmen veröffentlichen und der Kommission übermitteln. Die Mitgliedstaaten sollten diese Prognosen beim Ausfüllen der entsprechenden Teile der Tabelle 4a heranziehen. Sie müssen jedoch in ihrem Aktionsplan nicht die gleichen Zahlen verwenden, die sie in den Prognosen übermittelt haben. Sie können insbesondere die Zahlen angesichts der Informationen anpassen, die in den Prognosen anderer Mitgliedstaaten enthalten sind.

Tabelle 3

Nationales Ziel für 2020 und erwarteter Zielpfad für Energie aus erneuerbaren Quellen in den Sektoren Wärme und Kälte, Elektrizität und Verkehr

(die Berechnungstabellen 4a und 4b sind für die Erstellung der Tabelle 3 heranzuziehen)

(%)

 

2005

2010

2011

2012

2013

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

Erneuerbare Energiequellen- Wärme + Kälte (9)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erneuerbare Energiequellen- Elektrizität (10)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erneuerbare Energiequellen- Verkehr (11)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil erneuerbarer Energiequellen insgesamt (12)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon über Kooperationsmechanismus  (13)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Überschuss für Kooperationsmechanismus  (13)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Entsprechend Teil B des Anhangs I der Richtlinie

 

 

2011-2012

2013-2014

2015-2016

2017-2018

 

2020

 

 

S2005 + 20 %

(S2020-S2005)

S2005 + 30 %

(S2020-S2005)

S2005 + 45 %

(S2020-S2005)

S2005 + 65 %

(S2020-S2005)

 

S2020

Mindestwert für den Zielpfad für erneuerbare Energiequellen (14)

 

 

 

 

 

 

 

 

Mindestwert für den Zielpfad für erneuerbare Energiequellen (1 000 t RÖE)

 

 

 

 

 

 

 

 

Tabelle 4a

Berechnungstabelle für die Beiträge der einzelnen Sektoren zum Anteil erneuerbarer Energie am Endenergieverbrauch

(1000 t RÖE)

 

2005

2010

2011

2012

2013

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

A.

Erwarteter Bruttoendverbrauch an Energie aus erneuerbaren Quellen für Wärme- und Kälteerzeugung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.

Erwarteter Bruttoendverbrauch an Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C.

Erwarteter Endverbrauch an Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D.

Erwarteter Gesamtverbrauch an Energie aus erneuerbaren Quellen (15)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E.

erwarteter Transfer von Energie aus erneuerbaren Quellen an andere Mitgliedstaaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

F.

Erwarteter Transfer von Energie aus erneuerbaren Quellen aus anderen Mitgliedstaaten und Drittländern

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

G.

Erwarteter Verbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen nach Anpassung für das Ziel (D) - (E) + (F)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 4b

Berechnungstabelle für den Anteil erneuerbarer Energie im Verkehrssektor

(1000 t RÖE)

 

2005

2010

2011

2012

2013

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

C.

Erwarteter Verbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor (16)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

H.

Erwarteter Verbrauch von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen im Straßenverkehr (17)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I.

Erwarteter Verbrauch von Biokraftstoffen aus Abfällen, Reststoffen, zellulosehaltigem Non-Food-Material und lignozellulosehaltigem Material im Verkehrssektor (17)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

J.

Erwarteter Beitrag der Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor im Hinblick auf das Ziel für den Verkehrssektor (C) + (2,5 – 1)×(H) + (2 – 1) × (I)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.   MAßNAHMEN ZUR VERWIRKLICHUNG DER ZIELE

4.1.   Überblick über sämtliche Strategien und Maßnahmen zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen

Tabelle 5

Überblick über sämtliche Strategien und Maßnahmen

Bezeichnung und Referenz der Maßnahme

Art der Maßnahme (18)

Erwartetes Ergebnis (19)

Zielgruppe und/oder -tätigkeit (20)

Existiert/ist geplant

Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Maßnahme

1.

 

 

 

 

 

2.

 

 

 

 

 

3.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.2.   Spezifische Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen der Artikel 13, 14 und 16 sowie 17 bis 21 der Richtlinie 2009/28/EG

4.2.1.    Verwaltungsverfahren und Raumplanung (Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG)

Bei der Beantwortung der nachstehenden Fragen sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, die geltenden nationalen, regionalen und lokalen Vorschriften für Genehmigungs-, Zertifizierungs- und Zulassungsverfahren zu erläutern, die auf Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen und die angegliederten Infrastrukturen der Übertragungs- und Verteilernetze sowie auf den Vorgang der Umwandlung von Biomasse in Biokraftstoffe oder sonstige Energieprodukte angewandt werden. Sind weitere Maßnahmen erforderlich, um sicherzustellen, dass die Verfahren verhältnismäßig und notwendig sind, werden die Mitgliedstaaten ferner aufgefordert, die geplanten Überarbeitungen und erwarteten Ergebnisse darzustellen und die für die Überarbeitung jeweils zuständige Behörde zu nennen. Sind die Angaben technologiespezifisch, geben Sie dies bitte an. Spielen die regionalen/lokalen Behörden eine wesentliche Rolle, ist dies ebenfalls auszuführen.

a)

Liste der geltenden nationalen und, gegebenenfalls, regionalen Rechtsvorschriften für Genehmigungs-, Zertifizierungs- und Zulassungsverfahren sowie die Raumordnung, die auf Anlagen und die angegliederten Infrastrukturen der Übertragungs- und Verteilernetze angewandt werden:

b)

Zuständige Ministerien/Behörden:

c)

Überarbeitung der Vorschriften (soweit zutreffend) geplant vor dem: [Datum]

d)

Zusammenfassung der bestehenden und geplanten Maßnahmen auf regionaler/lokaler Ebene (soweit zutreffend):

e)

Sind in den Bauvorschriften und Regelwerken Mindestwerte für die Nutzung erneuerbarer Energie vorgesehen? Worin bestehen diese Anforderungen und in welchen geografischen Gebieten gelten sie? (zusammenfassende Angaben). Welche Maßnahmen sind in den Regelwerken enthalten, um sicherzustellen, dass der Anteil der in Gebäuden genutzten erneuerbaren Energie zunimmt? Welche Pläne existieren in Bezug auf diese Anforderungen/Maßnahmen? Falls ja, welche?

f)

Welche Verwaltungsebene (lokal, regional, national) ist zuständig für die Genehmigung, Zertifizierung und Zulassung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und für die Raumplanung? (Ist dies vom Anlagentyp abhängig, machen Sie bitte entsprechende Angaben.) Falls die Zuständigkeit auf mehr als einer Ebene angesiedelt ist: Wie findet die Koordinierung zwischen den Ebenen statt? Wie soll die Koordinierung zwischen mehreren zuständigen Behörden in Zukunft verbessert werden?

g)

Wie wird sichergestellt, dass umfassende Informationen über die Verarbeitung von Genehmigungs-, Zertifizierungs- und Zulassungsanträgen sowie über Hilfestellungen für Antragsteller zur Verfügung gestellt werden? Welche Informationen und Hilfestellungen finden potenzielle Antragsteller für neue Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen auf den Antragsformularen?

h)

Wie wird die horizontale Koordinierung zwischen unterschiedlichen Verwaltungsstellen erleichtert, die für die verschiedenen Teile einer Genehmigung zuständig sind? Wie viele Verfahrensschritte sind bis zum Erhalt der endgültigen Genehmigung/Zulassung zu durchlaufen? Existiert eine einzige Anlaufstelle zur Koordinierung aller Verfahrensschritte? Werden die Zeitpläne für die Bearbeitung der Anträge im Voraus übermittelt? Wie lange dauert es im Durchschnitt, bis über einen Antrag entschieden ist?

i)

Werden bei den Genehmigungsverfahren die Besonderheiten der verschiedenen Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien berücksichtigt? Falls ja, geben Sie bitte an, auf welche Weise. Falls nein, haben Sie vor, sie in Zukunft zu berücksichtigen?

j)

Existieren eigene Verfahren, zum Beispiel eine einfache Mitteilung, für kleine, dezentrale Anlagen (wie Solarzellen oder Biomassekessel auf bzw. in Gebäuden)? Falls ja, welche Verfahrensschritte umfassen sie? Sind die Vorschriften öffentlich zugänglich? Wo sind sie veröffentlicht? Ist die Einführung vereinfachter Mitteilungsverfahren geplant? Falls ja, für welche Anlagen- bzw. Systemtypen? (Ist eine Netto-Stromverbrauchsabrechnung möglich?)

k)

Wo sind die Gebühren für Genehmigungs- bzw. Zulassungsanträge für neue Anlagen veröffentlicht? Besteht eine Relation zu den mit der Erteilung der Genehmigungen verbundenen Verwaltungskosten? Ist eine Überprüfung der Gebühren geplant?

l)

Stehen lokalen und regionalen Verwaltungen staatliche Leitlinien für Planung, Entwurf, Bau und Renovierung von Industrie- oder Wohngebieten unter Einsatz von Anlagen und Systemen für die Nutzung erneuerbarer Energiequellen für Wärme, Kälte und Strom, einschließlich Fernwärme und -kälte, zur Verfügung? Sind solche Leitlinien nicht verfügbar oder unzureichend, wann und wie soll dieses Problem angegangen werden?

m)

Gibt es eine gezielte Ausbildung für die Bearbeiter von Genehmigungs-, Zertifizierungs- und Zulassungsanträgen für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen?

4.2.2.    Technische Spezifikationen (Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG)

a)

Müssen Technologien für die Nutzung erneuerbarer Energiequellen bestimmte Qualitätsnormen erfüllen, damit sie Förderregelungen nutzen können? Falls ja, welche Anlagen und welche Qualitätsnormen? Existieren nationale oder regionale Normen, die über die europäischen Normen hinausgehen?

4.2.3.    Gebäude (Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG)

Bei Angaben zur Steigerung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen in Gebäuden ist der Rückgriff auf Strom aus erneuerbaren Quellen aus dem nationalen Netz nicht zu berücksichtigen. Der Schwerpunkt liegt hier auf der Erhöhung der lokalen Wärme- und/oder Elektrizitätsversorgung einzelner Gebäude. Die unmittelbare Versorgung mit Wärme und Kälte durch Fernwärme und -kälte in Gebäuden könnte ebenfalls berücksichtigt werden.

a)

Angabe der geltenden nationalen und regionalen Rechtsvorschriften (soweit vorhanden) sowie Zusammenfassung der lokalen Vorschriften bezüglich der Erhöhung des Anteils der Energie aus erneuerbaren Quellen im Bausektor:

b)

Zuständige Ministerien/Behörden:

c)

Überarbeitung der Vorschriften (soweit zutreffend) geplant vor dem: [Datum]

d)

Zusammenfassung der bestehenden und geplanten Maßnahmen auf regionaler/lokaler Ebene:

e)

Sind in den Bauvorschriften und Regelwerken Mindestwerte für die Nutzung erneuerbarer Energie vorgesehen? Worin bestehen diese Anforderungen und in welchen geografischen Gebieten gelten sie? (zusammenfassende Angaben). Welche Maßnahmen sind in den Regelwerken enthalten, um sicherzustellen, dass der Anteil der in Gebäuden genutzten erneuerbaren Energie zunimmt? Welche Pläne existieren in Bezug auf diese Anforderungen/Maßnahmen?

f)

Welche Steigerung wird bis 2020 bei der Nutzung erneuerbarer Energie in Gebäuden erwartet? (Unterscheiden Sie, soweit möglich, zwischen Wohngebäuden (Einfamilienhäusern, Mehrfamilienhäusern), Geschäftsgebäuden, öffentlichen Gebäuden und Industriegebäuden.) (Zur Beantwortung dieser Frage können Sie eine Tabelle (s. Tabelle 6) verwenden. Die Daten können für jedes Jahr oder für ausgewählte Jahre angegeben werden. Es ist sowohl der Verbrauch von Wärme und Kälte als auch von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen zu berücksichtigen.)

Tabelle 6

Geschätzter Anteil erneuerbarer Energiequellen am Energieverbrauch in Gebäuden

(%)

 

2005

2010

2015

2020

Wohngebäude

 

 

 

 

Geschäftsgebäude

 

 

 

 

Öffentliche Gebäude

 

 

 

 

Industriegebäude

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

g)

Wurden auf nationaler Ebene Vorschriften mit Mindestwerten für die Nutzung erneuerbarer Energie in Neubauten und renovierten Gebäuden in Erwägung gezogen? Falls ja, welche Werte? Falls nein, inwieweit wird bis 2015 geprüft werden, ob eine solche Option sinnvoll ist?

h)

Bitte beschreiben Sie die Pläne für die Gewährleistung der Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene dadurch, dass sie ab 2012 über Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen verfügen oder zu Nullenergiegebäuden werden. (Bitte berücksichtigen Sie die Anforderungen der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden).

i)

Auf welche Weise werden energieeffiziente Technologien für erneuerbare Energien in Gebäuden gefördert? (Diesbezügliche Maßnahmen können betreffen: Biomassekessel, Wärmepumpen und Solarwärmeanlagen, die die Anforderungen von Öko-Gütesiegeln oder sonstigen Normen erfüllen, die auf nationaler Ebene oder auf Gemeinschaftsebene festgelegt wurden (s. Wortlaut des Artikels 13 Absatz 6)).

4.2.4.    Bereitstellung von Informationen (Artikel 14 Absätze 1, 2 und 4 der Richtlinie 2009/28/EG)

Hier sind laufende und geplante Informations- und Sensibilisierungskampagnen und -programme, geplante Überprüfungen und erwartete Ergebnisse zu beschreiben. Es ist ferner anzugeben, welche zuständige Behörde die Wirkung der Programme überwacht und prüft. Spielen die regionalen/lokalen Behörden eine wesentliche Rolle, ist dies ebenfalls zusammenfassend anzugeben.

a)

Angabe der geltenden nationalen und regionalen Rechtsvorschriften (soweit vorhanden) betreffend die Bereitstellung von Informationen im Sinne des Artikels 14 der Richtlinie 2009/28/EG:

b)

Für die Verbreitung von Informationen auf nationaler/regionaler/lokaler Ebene zuständige Stellen:

c)

Zusammenfassung der bestehenden und geplanten Maßnahmen auf regionaler/lokaler Ebene (soweit zutreffend):

d)

Bitte geben Sie an, wie Informationen über Fördermaßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energiequellen in den Bereichen Elektrizität, Wärme und Kälte sowie Verkehr allen wichtigen Akteuren (Verbrauchern, Bauunternehmern, Installateuren, Architekten und Lieferanten von Geräten und Fahrzeugen) zur Verfügung gestellt werden. Wer ist für die Eignung und die Veröffentlichung dieser Informationen verantwortlich? Existieren spezifische Informationsformen für unterschiedliche Zielgruppen (Endverbraucher, Bauunternehmen, Immobilienverwalter, Immobilienmakler, Installateure, Architekten, Landwirte, Lieferanten von Geräten und Fahrzeugen, die erneuerbare Energiequellen nutzen, öffentliche Verwaltungen? Gibt es Informationskampagnen oder ständige Informationszentren bzw. sind solche geplant?

e)

Wer ist zuständig für die Veröffentlichung von Informationen über die Nettovorteile, die Kosten und die Energieeffizienz von Anlagen und Systemen, die erneuerbare Energiequellen für Wärme, Kälte und Strom nutzen? (Lieferant der Anlage oder des Systems, öffentliche Stelle, sonstige?)

f)

Wie erhalten Planungsbüros und Architekten Leitlinien, die sie dabei unterstützen, die optimale Kombination von erneuerbaren Energiequellen, hocheffizienten Technologien und Fernwärme und -kälte bei der Planung, dem Entwurf, dem Bau und der Renovierung von Industrie- oder Wohngebieten sachgerecht in Erwägung zu ziehen? Wer ist hierfür zuständig?

g)

Beschreiben Sie bitte bestehende und geplante Informations-, Sensibilisierungs- und Ausbildungsprogramme, die die Bürger über die Vorteile des Ausbaus und der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und über die diesbezüglichen praktischen Aspekte informieren. Welche Rolle kommt den regionalen und lokalen Akteuren bei der Planung und Verwaltung dieser Programme zu?

4.2.5.    Zertifizierung von Installateuren (Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG)

a)

Angabe der geltenden nationalen und/oder regionalen Rechtsvorschriften (soweit vorhanden) betreffend Zertifizierungssysteme oder gleichwertige Qualifikationssysteme für Installateure im Sinne des Artikels 14 Absatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG:

b)

Zuständige Stellen für die Konzipierung und Genehmigung von Zertifizierungs- bzw. Qualifikationssystemen für Installateure von kleinen Biomassekesseln und -öfen, solaren Fotovoltaik- und Solarwärmesystemen, oberflächennahen geothermischen Systemen und Wärmepumpen bis 2012:

c)

Sind solche Zertifizierungssysteme/Qualifikationen bereits eingeführt? Falls ja, bitte beschreiben Sie sie.

d)

Sind Informationen zu diesen Systemen öffentlich zugänglich? Wurden Listen zertifizierter bzw. qualifizierter Installateure veröffentlicht? Falls ja, wo? Werden andere Systeme als dem nationalen/regionalen System gleichwertig anerkannt?

e)

Zusammenfassung der bestehenden und geplanten Maßnahmen auf regionaler/lokaler Ebene (soweit zutreffend).

4.2.6.    Ausbau der Elektrizitätsinfrastruktur (Artikel 16 Absatz 1 und Absätze 3 bis 6 der Richtlinie 2009/28/EG)

Abgesehen von der aktuellen Situation und bereits bestehenden Rechtsvorschriften sind geplante Maßnahmen und Überprüfungen, die dafür zuständigen Stellen und die erwarteten Ergebnisse zu beschreiben.

a)

Angabe bestehender nationaler Rechtsvorschriften betreffend Energienetze (Artikel 16):

b)

Wie wird sichergestellt, dass die Übertragungs- und Verteilungsnetze mit dem Ziel ausgebaut werden, die angestrebte Menge von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu integrieren, und gleichzeitig der sichere Betrieb des Elektrizitätssystems gewährleistet bleibt? Wie wird diese Anforderung in die regelmäßige Netzplanung der Übertragungs- und Verteilungsnetzbetreiber einbezogen?

c)

Welche Rolle werden intelligente Netze, informationstechnische Werkzeuge und Speichereinrichtungen spielen? Wie wird ihre Entwicklung gewährleistet?

d)

Ist geplant, die Verbundkapazitäten mit Nachbarländern auszubauen? Falls ja, welche Verbindungsleitungen, bis zu welchem Zeitpunkt und für welche Kapazitäten?

e)

Wie sollen die Genehmigungsverfahren für Netzinfrastrukturen beschleunigt werden? Wie ist die aktuelle Situation und wie lange ist im Durchschnitt die Frist für den Erhalt einer Genehmigung? Wie soll diese verkürzt werden? (Machen Sie Angaben zur derzeitigen Situation und zu den geltenden Rechtsvorschriften, zu ermittelten Engpässen und zu Plänen zur Straffung der Verfahren innerhalb des Umsetzungszeitraums, außerdem zu den erwarteten Ergebnissen.)

f)

Wie wird die Koordinierung zwischen der Genehmigung der Netzinfrastruktur und sonstigen administrativen Planungsverfahren gewährleistet?

g)

Wird neuen Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen ein vorrangiger Netzzugang gewährt oder werden Anschlusskapazitäten reserviert?

h)

Sind Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen bereit für den Anschluss ans Netz, jedoch aufgrund von Begrenzungen der Netzkapazität noch nicht angeschlossen? Falls ja, welche Schritte werden unternommen, um dieses Problem zu lösen, und bis wann ist eine Lösung zu erwarten?

i)

Werden die Regeln für die Übernahme und Teilung der Kosten für technische Anpassungen der Netze von den Betreibern der Übertragungs- und Verteilungsnetze erstellt und veröffentlicht? Falls ja, wo? Wie wird sichergestellt, dass diese Regeln auf objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien beruhen? Gibt es besondere Regeln für Produzenten in Randgebieten und in Gebieten mit niedriger Bevölkerungsdichte? (Die Regeln für die Übernahme der Kosten legen fest, welcher Kostenanteil vom Erzeuger getragen wird, der an das Netz angeschlossen werden möchte, und welcher Anteil vom Betreiber des Übertragungs- oder Verteilungsnetzes übernommen wird. Die Regeln für die Kostenteilung legen fest, wie die einschlägigen Kosten zwischen später angeschlossenen Produzenten aufzuteilen sind, die von der Netzverstärkung bzw. neuen Leitungen ebenfalls profitieren.)

j)

Beschreiben Sie, wie die Kosten für Anschlüsse und technische Anpassungen den Erzeugern und/oder Übertragungs- und/oder Verteilungsnetzbetreibern zugewiesen werden. Wie können die Übertragungs- und Verteilungsnetzbetreiber diese Investitionsausgaben zurückerhalten? Sind Änderungen dieser Regeln für die Übernahme der Kosten geplant? Welche Änderungen, und welche Ergebnisse werden erwartet? (Es existieren mehrere Optionen für die Aufteilung von Netzanschlusskosten. Die Mitgliedstaaten können eine Option oder eine Kombination von Optionen wählen. Bei „tiefen“ Anschlussgebühren (deep connection cost charging) werden dem Träger der Anlage, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt, mehrere netzinfrastrukturbezogene Kosten angelastet (Netzanschluss, Netzverstärkung und -erweiterung). Bei „flachen“ Anschlussgebühren (shallow connection cost charging) werden dem Träger der Anlage ausschließlich die Netzanschlusskosten angelastet, nicht jedoch die Kosten von Netzverstärkung und -erweiterung (diese werden in die Netztarife integriert und von den Kunden gezahlt). Eine weitere Variante besteht darin, alle Anschlusskosten über das Netztarifsystem umzulegen.)

k)

Gibt es Regeln für die Aufteilung der Kosten zwischen den zuerst und den später angeschlossenen Erzeugern? Falls nicht, wie werden die Vorteile für die später angeschlossenen Erzeuger berücksichtigt?

l)

Wie wird sichergestellt, dass die Betreiber der Übertragungs- und Verteilernetze neuen Produzenten, die an das Netz angeschlossen werden möchten, die erforderlichen Informationen über die Kosten, einen genauen Zeitplan für die Bearbeitung ihrer Anträge und einen vorläufigen Zeitplan für ihren Netzanschluss übermitteln?

4.2.7.    Betrieb des Elektrizitätsnetzes (Artikel 16 Absatz 2 sowie Absätze 7 und 8 der Richtlinie 2009/28/EG)

a)

Wie wird die Übertragung und Verteilung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen durch die Übertragungs- und Verteilungsnetzbetreiber gewährleistet? Ist ein vorrangiger oder garantierter Netzzugang sichergestellt?

b)

Wie ist sichergestellt, dass die Übertragungsnetzbetreiber beim Einsatz von Elektrizitätserzeugungsanlagen solchen Anlagen Vorrang einräumen, in denen erneuerbare Energiequellen verwendet werden?

c)

Inwieweit werden netz- und marktbezogene betriebliche Maßnahmen ergriffen, um Beschränkungen der Einspeisung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen möglichst gering zu halten? Welche Maßnahmen sind geplant und wann ist mit der Durchführung zu rechnen? (Markt- und Netzkonzepte, die die Integration unterschiedlicher Ressourcen ermöglichen, könnten Folgendes umfassen: zeitnaherer Handel (Wechsel von Einsatzplanung und -steuerung der Generatoren für den Folgetag auf Intra-day-Betrieb), Zusammenfassung von Marktbereichen, Sicherstellung von ausreichender grenzüberschreitender Verbundkapazität und entsprechendem Handel, verbesserte Zusammenarbeit von Netzbetreibern in benachbarten Bereichen, Einsatz besserer Kommunikations- und Überwachungsinstrumente, nachfrageseitiges Management und aktive nachfrageseitige Marktteilnahme (über Zweiweg-Kommunikationssysteme — intelligente Verbrauchsmessgeräte), eine stärker dezentrale Produktion und Speicherung beim Verbraucher (z. B. Elektro-Autos) und gleichzeitig ein aktives Management der Verteilungsnetze („intelligente Netze“).)

d)

Ist die Energieregulierungsbehörde über diese Maßnahmen unterrichtet? Verfügt diese über die Zuständigkeit, die Umsetzung der Maßnahmen zu überwachen und durchzusetzen?

e)

Sind Anlagen, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen erzeugen, in den Strommarkt integriert? Bitte beschreiben Sie, auf welche Weise. Welchen Verpflichtungen unterliegen sie bei der Teilnahme am Strommarkt?

f)

Nach welchen Regeln werden Erzeugern von Strom aus erneuerbaren Energiequellen Übertragungs- und Verteilungstarife berechnet?

4.2.8.    Einspeisung von Biogas in das Gasnetz (Artikel 16 Absätze 7, 9 und 10 der Richtlinie 2009/28/EG)

a)

Wie wird sichergestellt, dass Gas aus erneuerbaren Energiequellen bei der Erhebung der Tarife für die Übertragung und Verteilung nicht benachteiligt wird?

b)

Wurde die Notwendigkeit geprüft, die Gasnetzinfrastruktur auszuweiten, um die Einspeisung von Gas aus erneuerbaren Energiequellen zu erleichtern? Mit welchem Ergebnis? Falls keine Prüfung stattfand, ist eine solche geplant?

c)

Wurden technische Vorschriften für den Netzanschluss und die Anschlusstarife für Biogas veröffentlicht? Wo wurden sie veröffentlicht?

4.2.9.    Ausbau von Fernwärme- und -kälteinfrastrukturen (Artikel 16 Absatz 11 der Richtlinie 2009/28/EG)

a)

Bitte geben Sie an, ob im Hinblick auf das Ziel für 2020 neue, mit erneuerbaren Energiequellen betriebene Fernwärme- und -kälteinfrastrukturen gebaut werden müssen. Bestehen auf der Grundlage dieser Einschätzung Pläne, solche Infrastrukturen zu fördern? Welcher Beitrag wird von großen Biomasse-, Solar- und Geothermikanlagen in den Fernwärme- und -kältesystemen erwartet?

4.2.10.    Biokraftstoffe und andere flüssige Biobrennstoffe — Nachhaltigkeitskriterien und Überprüfung ihrer Einhaltung (Artikel 17 bis 21 der Richtlinie 2009/28/EG)

Im folgenden Teil des nationalen Aktionsplans ist die künftige Strategie des Mitgliedstaats im Hinblick auf die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und andere flüssige Biobrennstoffe sowie die Überprüfung der Einhaltung der entsprechenden Vorschriften zu erläutern.

a)

Wie werden die Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und andere flüssige Biobrennstoffe in Ihrem Mitgliedstaat umgesetzt? (Sind zur Umsetzung gesetzgeberische Maßnahmen geplant? Welche institutionellen Regelungen werden dafür vorgesehen?)

b)

Wie wird sichergestellt, dass Biokraftstoffe und andere flüssige Biobrennstoffe, die auf das nationale Ziel für erneuerbare Energie und/oder nationale Verpflichtungen zur Nutzung erneuerbarer Energie angerechnet werden und/oder für eine finanzielle Förderung in Frage kommen, den in Artikel 17 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten Nachhaltigkeitskriterien entsprechen? (Wird eine nationale Einrichtung/Stelle die Einhaltung der Kriterien überwachen/überprüfen?)

c)

Sofern eine nationale Einrichtung/Stelle die Einhaltung der Kriterien überwachen soll: besteht diese Einrichtung/Stelle bereits? Falls ja, bitte machen Sie nähere Angaben. Falls nein, wann soll eine solche Stelle eingerichtet werden?

d)

Machen Sie Angaben dazu, ob zur Überprüfung der Einhaltung des Artikels 17 Absätze 3 bis 5 der Richtlinie 2009/28/EG nationale Rechtsvorschriften für die Flächennutzung und die Registrierung der Flächennutzung existieren. Welchen Zugang haben die Wirtschaftsbeteiligten zu diesen Informationen? (Machen Sie bitte Angaben zur Existenz von Vorschriften, zur Unterscheidung des Status von Flächen (aufgrund der biologischen Vielfalt ausgewiesene Gebiete, Schutzgebiete) sowie zu der zuständigen nationalen Behörde, die das Flächennutzungsregister und Veränderungen des Status von Flächen überwachen wird.)

e)

Bei Schutzgebieten: geben Sie an, unter welcher nationalen, europäischen oder internationalen Schutzregelung sie als Schutzgebiet ausgewiesen sind.

f)

Welches Verfahren gilt für die Veränderung des Status von Flächen? Wer überwacht auf nationaler Ebene Änderungen des Status von Flächen und erstattet Bericht darüber? Wie oft wird das Flächennutzungsregister aktualisiert (monatlich, jährlich, alle zwei Jahre usw.)?

g)

Wie wird auf nationaler Ebene sichergestellt und überprüft, dass bzw. ob die Verfahren zur Erhaltung eines guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands und anderweitige Anforderungen gemäß Artikel 17 Absatz 6 der Richtlinie 2009/28/EG eingehalten werden?

h)

Planen Sie, sich an der Erstellung freiwilliger „Zertifizierungsregelungen“ für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und anderen flüssigen Biobrennstoffen zu beteiligen, wie sie in Artikel 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG beschrieben werden? Falls ja, auf welche Weise?

4.3.   Regelungen des Mitgliedstaats oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Elektrizitätssektor

Förderregelungen können in Rechtsvorschriften bestehen, die Ziele und/oder Verpflichtungen festlegen. Sie können in finanzieller Unterstützung für Investitionen oder während des Betriebs einer Anlage bestehen. Es kann sich ferner um „weiche“ Maßnahmen wie Informations-, Bildungs- oder Sensibilisierungsmaßnahmen handeln. „Weiche“ Maßnahmen werden bereits oben beschrieben, daher sollte bei dieser Bewertung der Schwerpunkt auf gesetzgeberischen und finanziellen Maßnahmen liegen.

Beschreiben Sie die existierenden Regelungen unter Angabe von: Rechtsakt, Einzelheiten der Regelung, Dauer (Datum von Beginn und Ende), bisheriger Wirkung, eventuell geplanten Reformen oder Regelungen (mit Angabe, bis wann diese verabschiedet werden sollen). Welche Ergebnisse werden erwartet?

Rechtsvorschriften

In Rechtsvorschriften können Ziele und Verpflichtungen festgelegt werden. Falls solche Verpflichtungen existieren, machen sie bitte detaillierte Angaben:

a)

Welches ist die Rechtsgrundlage für die Verpflichtung/das Ziel?

b)

Existieren technologiespezifische Zielvorgaben?

c)

Welches sind die konkreten Verpflichtungen/Ziele pro Jahr (für jede Technologie)?

d)

Wer muss die Verpflichtung erfüllen?

e)

Was ist die Folge, wenn eine Verpflichtung nicht erfüllt wird?

f)

Gibt es Vorkehrungen für die Überwachung der Erfüllung?

g)

Gibt es Verfahren für die Änderung von Verpflichtungen/Zielen?

Finanzielle Unterstützung

Finanzielle Unterstützung ist auf vielfältige Weise möglich. Beispiele: finanzielle Unterstützung für Investitionen, Kapitalzuschuss, zinsverbilligtes Darlehen, Steuerbefreiung bzw. -ermäßigung, Steuerrückzahlung, Ausschreibungsregelung, Verpflichtungen zur Nutzung erneuerbarer Energie mit oder ohne grüne Zertifikate (handelbare grüne Zertifikate), Einspeisetarife, Einspeiseprämien, freiwillige Regelungen.

Beschreiben Sie jede Maßnahme, die Sie nutzen, detailliert, wobei Sie folgende Fragen beantworten:

a)

Bezeichnung und kurze Beschreibung der Maßnahme

b)

Handelt es sich um eine freiwillige oder um eine obligatorische Maßnahme?

c)

Wer verwaltet die Maßnahme? (Durchführungsstelle, Aufsichtsbehörde)

d)

Wodurch wird die Verfügbarkeit ausreichender Mittel sichergestellt, um das nationale Ziel zu erfüllen?

e)

Wie wird im Rahmen der Maßnahme die langfristige Sicherheit und Zuverlässigkeit berücksichtigt?

f)

Wird die Maßnahme regelmäßig überprüft? Welche Rückmeldungs- bzw. Anpassungsmechanismen gibt es? Auf welche Weise wurde die Maßnahme bisher optimiert?

g)

Ist die Unterstützung je nach Technologie unterschiedlich?

h)

Welche Wirkung wird im Hinblick auf die Energieproduktion erwartet?

i)

Wird die Unterstützung davon abhängig gemacht, ob Energieeffizienzkriterien eingehalten werden?

j)

Gibt es die Maßnahme bereits? Geben Sie die nationalen Rechtsvorschriften an, denen sie unterliegt.

k)

Handelt es sich um eine geplante Maßnahme? Ab wann kommt sie zur Anwendung?

l)

Wie lange soll die Maßnahme insgesamt gelten (Datum für Beginn und Ende)?

m)

Existiert im Hinblick auf die Förderwürdigkeit von Systemen eine maximale oder minimale Systemgröße?

n)

Kann ein Projekt von mehr als einer Fördermaßnahme profitieren? Welche Fördermaßnahmen sind kumulierbar?

o)

Gibt es regionale/lokale Maßnahmen? Falls ja, machen sie detaillierte Angaben zu denselben Punkten.

Spezifische Fragen für die finanzielle Unterstützung für Investitionen:

a)

Was bietet die Maßnahme? (Subventionen, Kapitalzuschüsse, zinsverbilligte Darlehen, Steuerbefreiungen bzw. -ermäßigungen, Steuerrückzahlungen)

b)

Wer kann von der Maßnahme profitieren? Gilt sie nur für bestimmte Technologien?

c)

Werden fortlaufend Anträge angenommen und bewilligt, oder gibt es regelmäßige Ausschreibungen? Bei regelmäßigen Ausschreibungen: geben Sie bitte Häufigkeit und Bedingungen an.

Spezifische Fragen für handelbare Zertifikate:

a)

Muss die Gesamtstrommenge einen bestimmten Anteil von Strom aus erneuerbaren Energiequellen enthalten?

b)

Wem obliegt diese Verpflichtung?

c)

Wird nach Technologien unterschieden?

d)

Welche Technologien werden von der Maßnahme erfasst?

e)

Dürfen die Zertifikate international gehandelt werden? Unter welchen Bedingungen?

f)

Gibt es einen Mindestpreis?

g)

Existiert eine Sanktion bei Nichteinhaltung der Bestimmungen?

h)

Wie hoch ist der Durchschnittspreis der Zertifikate? Wird er veröffentlicht? Wo?

i)

Wie sieht das Handelssystem für Zertifikate aus?

j)

Für welchen Zeitraum kann eine Anlage an dem System teilnehmen?

Spezifische Fragen für feste Einspeisetarife:

a)

Welches sind die Voraussetzungen für den Erhalt des festen Tarifs?

b)

Gibt es eine Obergrenze für das Gesamtvolumen der jährlichen Stromproduktion oder der installierten Kapazität, für das der Tarif in Anspruch genommen werden kann?

c)

Handelt es sich um eine technologiespezifische Maßnahme? Welche Tarife gelten für die verschiedenen Technologien?

d)

Existieren andere Kriterien für unterschiedliche Tarife?

e)

Für welchen Zeitraum wird der feste Tarif garantiert?

f)

Sieht die Maßnahme eine Anpassung der Tarife vor?

Spezifische Fragen für Einspeiseprämien:

a)

Welches sind die Voraussetzungen für den Erhalt der Prämie?

b)

Gibt es eine Obergrenze für das Gesamtvolumen der jährlichen Stromproduktion oder der installierten Kapazität, für das die Prämie in Anspruch genommen werden kann?

c)

Handelt es sich um eine Alternative zu festen Tarifen?

d)

Handelt es sich um eine technologiespezifische Maßnahme? Welche Prämienhöhen gelten für die verschiedenen Technologien?

e)

Gibt es eine Mindesthöhe/Obergrenze für die Prämie? (bitte angeben)

f)

Für welchen Zeitraum wird die Höhe der Prämie garantiert?

g)

Sieht die Maßnahme eine Anpassung der Prämienhöhe vor?

Spezifische Fragen für Ausschreibungen:

a)

Wie häufig und in welchem Umfang werden Ausschreibungen veröffentlicht?

b)

Für welche Technologien?

c)

Ist die Maßnahme mit dem Netzausbau abgestimmt?

4.4.   Regelungen des Mitgliedstaats oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Wärme- und Kältesektor

Beantworten Sie die Fragen des Punktes 4.3, angewendet auf die Förderregelungen für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Wärme- und Kältesektor. Beantworten Sie außerdem folgende Fragen:

a)

Wie werden die Fördermaßnahmen für Strom aus erneuerbaren Energiequellen angepasst, um den Einsatz der Kraft-Wärme-Kopplung mit erneuerbaren Energiequellen zu unterstützen?

b)

Welche Fördermaßnahmen zur Unterstützung des Einsatzes von Fernwärme und -kälte aus erneuerbaren Energiequellen gibt es?

c)

Welche Fördermaßnahmen zur Unterstützung des Einsatzes kleinmaßstäblicher Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen gibt es?

d)

Welche Fördermaßnahmen zur Unterstützung des Einsatzes von Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen für industrielle Anwendungen gibt es?

4.5.   Regelungen des Mitgliedstaats oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor

Beantworten Sie die Fragen des Punktes 4.3, angewendet auf die Fördermaßnahmen für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor. Bitte unterscheiden Sie nach Verkehrsträgern (Straßenverkehr, Landverkehr außer Straßenverkehr usw.). Beantworten Sie außerdem folgende Fragen:

a)

Welches sind die konkreten Verpflichtungen/Ziele pro Jahr (aufgeschlüsselt nach Kraftstoffen oder Technologie)?

b)

Ist die Förderung je nach Kraftstofftyp oder Technologie unterschiedlich? Existiert eine gezielte Förderung für Biokraftstoffe, die die Kriterien des Artikels 21 Absatz 2 der Richtlinie erfüllen?

4.6.   Besondere Maßnahmen zur Förderung der Nutzung von Energie aus Biomasse

Biomasse spielt in allen drei Sektoren (Wärme- und Kälteerzeugung, Stromerzeugung und Verkehr) eine wichtige Rolle als Primärenergiequelle. Die nationale Strategie für Biomasse ist entscheidend für die Planung der Rolle und der Interaktion der Verwendungszwecke (Interaktion der Verwendungszwecke bei der Endenergienutzung und mit Nichtenergiesektoren). Die Mitgliedstaaten werden daher aufgefordert, ihr inländisches Potenzial zu erfassen und eine stärkere Mobilisierung inländischer und importierter Biomasseressourcen zu prüfen. Die Auswirkungen auf Nichtenergiesektoren (Lebens- und Futtermittelindustrie, Zellstoff- und Papierindustrie, Bausektor, Möbelindustrie usw.) und die Interaktion mit ihnen sind zu analysieren.

4.6.1.    Verfügbarkeit von Biomasse im Inland und Importe

Hier sollten die Mitgliedstaaten die Verfügbarkeit von Biomasse im Inland und den Bedarf an Importen einschätzen.

Es sollte unterschieden werden zwischen A. Biomasse aus der Forstwirtschaft, 1. direkt und 2. indirekt verfügbar, B. Biomasse aus Landwirtschaft und Fischerei, 1. direkt und 2. über Nebenprodukte/verarbeitete Nutzpflanzen verfügbar, und C. Abfallbiomasse, 1. biologisch abbaubarer Anteil der festen Siedlungsabfälle, 2. biologisch abbaubarer Anteil der festen Industrieabfälle, und 3. Klärschlamm. Daten zu den genannten Unterkategorien müssen übermittelt werden, weitere Einzelheiten können übermittelt werden. Die aggregierten Zahlen müssen jedoch der folgenden Einteilung entsprechen und die Informationen sind in den Einheiten der Tabelle 7 anzugeben. Die Rolle der Importe (aus EU-Ländern und Nicht-EU-Ländern) und der Exporte (soweit möglich, in EU-Länder und Nicht-EU-Länder) ist anzugeben.

Holzschnitzel, -briketts und -pellets können direkt oder indirekt von der Forstwirtschaft zur Verfügung gestellt werden. Werden Informationen über Pellets in die Tabelle aufgenommen, ist anzugeben, ob der Rohstoff direkt oder indirekt geliefert wurde.

Bei Biogas und Biokraftstoffen ist in Tabelle 7 die Menge unverarbeiteter Rohstoffe (und nicht die verarbeitete Menge) anzugeben. Bei Importen und Exporten ist es schwieriger, die Menge der für Biokraftstoffe eingesetzten Biomasse-Rohstoffe zu bestimmen; hier können Schätzungen notwendig sein. Werden die Informationen über Importe auf der Grundlage der Zahlen für Biokraftstoffeinfuhren angegeben, ist dies in der Tabelle zu vermerken.

Tabelle 7

Verfügbarkeit von Biomasse 2006

Herkunftssektor

 

Inländische Ressourcen  (21)

Importe

Exporte

Netto

Primärenergieproduktion

(1 000 t RÖE)

EU

Nicht-EU

EU/Nicht-EU

A.

Biomasse aus der Forstwirtschaft  (22)

Davon:

 

 

 

 

 

 

1.

direkt für die Energieerzeugung verfügbare Holzbiomasse aus Wäldern und sonstigen bewaldeten Flächen

 

 

 

 

 

 

fakultativ: soweit Informationen verfügbar sind, können Sie die Rohstoffe dieser Kategorie weiter aufschlüsseln:

a)

Holzeinschlag

b)

Rückstände des Holzeinschlags (Kronen, Zweige, Rinde, Stümpfe)

c)

Rückstände aus der Landschaftsgestaltung (Holzbiomasse aus Parks, Gärten, von Baumreihen, Büschen)

d)

sonstige (bitte genaue Angabe)

 

 

 

 

 

 

2.

indirekt für die Energieerzeugung verfügbare Holzbiomasse

 

 

 

 

 

 

fakultativ: soweit Informationen verfügbar sind, können weiter aufgeschlüsselte Angaben gemacht werden

a)

Rückstände aus Sägewerken, der Holzbearbeitung, der Möbelindustrie (Rinde, Sägemehl)

b)

Nebenprodukte der Zellstoff- und Papierindustrie (Schwarzlauge, Tallöl)

c)

verarbeitetes Brennholz

d)

Recyclingholz (Recyclingholz für die Energieerzeugung, Holzreste aus Haushalten)

e)

sonstige (bitte genaue Angabe)

 

 

 

 

 

 

B.

Biomasse aus Landwirtschaft und Fischerei

Davon:

 

 

 

 

 

 

1.

direkt für die Energieerzeugung verfügbare landwirtschaftliche Nutzpflanzen und Fischereierzeugnisse

 

 

 

 

 

 

fakultativ: soweit Informationen verfügbar sind, können weiter aufgeschlüsselte Angaben gemacht werden

a)

Feldkulturen (Getreide, Ölsaaten, Zuckerrüben, Silomais)

b)

Pflanzungen

c)

schnell wachsende Bäume

d)

sonstige Energiepflanzen (Gräser)

e)

Algen

f)

sonstige (bitte genaue Angabe)

 

 

 

 

 

 

2.

Nebenerzeugnisse der Landwirtschaft/verarbeitete Rückstände sowie Nebenerzeugnisse der Fischerei für die Energieerzeugung

 

 

 

 

 

 

fakultativ: soweit Informationen verfügbar sind, können weiter aufgeschlüsselte Angaben gemacht werden

a)

Stroh

b)

Dung

c)

Tierfett

d)

Fleisch und Knochenmehl

e)

Nebenprodukte in Form von „Kuchen“ (u. a. Olivenölkuchen und andere Ölkuchen für die Energieerzeugung)

f)

Obstbiomasse (einschließlich Schalen, Kernen)

g)

Fischereinebenprodukte

h)

Schnittabfälle von Rebstöcken, Olivenbäumen, Obstbäumen

i)

sonstige (bitte genaue Angabe)

 

 

 

 

 

 

C.

Abfallbiomasse

Davon:

 

 

 

 

 

 

1.

biologisch abbaubarer Anteil der festen Industrieabfälle, einschließlich Biomüll (biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Lebensmittel- und Küchenabfälle aus Privathaushalten, Restaurants, Kantinen und dem Einzelhandel, vergleichbare Abfälle aus lebensmittelverarbeitenden Betrieben), und Deponiegas

 

 

 

 

 

 

2.

biologisch abbaubarer Anteil der Industrieabfälle (einschließlich Papier, Pappe, Pellets)

 

 

 

 

 

 

3.

Klärschlamm

 

 

 

 

 

 

Erläutern Sie den Umwandlungsfaktor/die Berechnungsmethode, der/die für die Umrechnung der Menge verfügbarer Ressourcen in Primärenergie verwendet wird.

Geben Sie bitte an, auf welcher Grundlage der biologisch abbaubare Anteil der festen Siedlungsabfälle und der Industrieabfälle berechnet wurde.

Bitte geben Sie in Tabelle 7a eine Schätzung des Beitrags der Biomasse zum Energieverbrauch 2015 und 2020 an. (entsprechend den Kategorien der Tabelle 7)

Tabelle 7a

Geschätzte Verfügbarkeit von inländischer Biomasse 2015 und 2020

Herkunftssektor

2015

2020

Erwartete Menge inländischer Ressourcen

Primärenergieproduktion

(1 000 t RÖE)

Erwartete Menge inländischer Ressourcen

Primärenergieproduktion

(1 000 t RÖE)

A.

Biomasse aus der Forstwirtschaft

1.

Direkt für die Energieerzeugung verfügbare Holzbiomasse aus Wäldern und sonstigen bewaldeten Flächen

 

 

 

 

2.

Indirekt für die Energieerzeugung verfügbare Holzbiomasse

 

 

 

 

B.

Biomasse aus Landwirtschaft und Fischerei

1.

Direkt für die Energieerzeugung verfügbare landwirtschaftliche Nutzpflanzen und Fischereierzeugnisse

 

 

 

 

2.

Nebenerzeugnisse der Landwirtschaft/verarbeitete Rückstände sowie Nebenerzeugnisse der Fischerei für die Energieerzeugung

 

 

 

 

C.

Abfallbiomasse

1.

Biologisch abbaubarer Anteil der festen Industrieabfälle, einschließlich Biomüll (biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Lebensmittel- und Küchenabfälle aus Privathaushalten, Restaurants, Kantinen und dem Einzelhandel, vergleichbare Abfälle aus lebensmittelverarbeitenden Betrieben), und Deponiegas

 

 

 

 

2.

Biologisch abbaubarer Anteil der Industrieabfälle (einschließlich Papier, Pappe, Pellets)

 

 

 

 

3.

Klärschlamm

 

 

 

 

Welche Rolle wird importierte Biomasse bis 2020 voraussichtlich spielen? Geben Sie bitte die erwarteten Einfuhrmengen (in 1 000 t RÖE) und mögliche Lieferländer an.

Bitte beschreiben Sie zusätzlich zu den oben gemachten Angaben die derzeitige Situation in Bezug auf Agrarflächen, die ausschließlich für die Energieerzeugung genutzt werden:

Tabelle 8

2006 für den Energiepflanzenanbau genutzte landwirtschaftliche Flächen

(ha)

Für den Energiepflanzenanbau genutzte landwirtschaftliche Flächen

Fläche

1.

Flächen für schnell wachsende Bäume (Weiden, Pappeln)

 

2.

Flächen für andere Energiepflanzen wie Gräser (Rohrglanzgras, Rutenhirse, Miscanthus), Hirse

 

4.6.2.    Maßnahmen zur Erhöhung der Verfügbarkeit von Biomasse, unter Berücksichtigung anderer Biomasse-Nutzer (auf der Land- und Forstwirtschaft beruhende Sektoren)

Mobilisierung neuer Biomassequellen:

a)

Geben Sie bitte den Gesamtumfang der abgebauten Flächen an.

b)

Geben Sie bitte den Umfang des ungenutzten Ackerlands an.

c)

Sind Maßnahmen zur Förderung der Nutzung von ungenutztem Ackerland, abgebauten Flächen usw. für die Energieerzeugung vorgesehen?

d)

Ist geplant, bestimmte, bereits vorhandene Rohstoffe (z. B. Tierdung) zu nutzen?

e)

Existiert eine eigene Strategie zur Förderung der Erzeugung und Nutzung von Biogas? Welche Arten der Nutzung werden gefördert (lokale Nutzung, Fernwärme, Biogasnetz, Integration in das Erdgasnetz)?

f)

Welche Maßnahmen sind zur Verbesserung der Methoden der Waldbewirtschaftung geplant, damit die nachhaltige Gewinnung von Biomasse aus Wäldern maximiert werden kann? (23) Wie soll die Waldbewirtschaftung im Hinblick auf eine Wachstumssteigerung verbessert werden? Welche Maßnahmen zur Maximierung der Gewinnung vorhandener Biomasse können sofort umgesetzt werden?

Auswirkungen auf andere Sektoren:

a)

Wie sollen die Auswirkungen der energetischen Nutzung von Biomasse auf andere, auf der Land- und Forstwirtschaft beruhende Sektoren überwacht werden? Welches sind diese Auswirkungen? (Machen Sie, soweit möglich, auch quantitative Angaben.) Ist die Überwachung der Auswirkungen geplant?

b)

Welche Entwicklungen in anderen, auf der Land- und Forstwirtschaft beruhenden Sektoren werden erwartet, die sich auf die energetische Nutzung auswirken könnten? (Könnte z. B. eine Effizienz-/Produktivitätssteigerung die Menge an Nebenprodukten, die für die Energieerzeugung eingesetzt werden kann, ansteigen oder sinken lassen?

4.7.   Geplante statistische Transfers zwischen Mitgliedstaaten und geplante Beteiligung an gemeinsamen Projekten mit anderen Mitgliedstaaten und Drittländern

Hier werden Angaben zur erwarteten Nutzung von Kooperationsmechanismen zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern erwartet. Diese Informationen sollten sich auf die gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG übermittelte Vorausschätzung stützen.

4.7.1.    Verfahrensfragen

a)

Beschreiben Sie die einzelnen Schritte der existierenden bzw. geplanten nationalen Verfahren zur Organisation statistischer Transfers oder gemeinsamer Projekte (einschließlich der zuständigen Stellen und Kontaktstellen).

b)

Beschreiben Sie, auf welche Weise private Interessenten gemeinsame Projekte mit Mitgliedstaaten oder Drittländern vorschlagen und daran teilnehmen können.

c)

Nennen Sie die Kriterien für die Entscheidung, ob statistische Transfers oder gemeinsame Projekte verwendet werden.

d)

Welcher Mechanismus ist für die Einbeziehung anderer interessierter Mitgliedstaaten bei einem gemeinsamen Projekt vorgesehen?

e)

Sind Sie bereit, an gemeinsamen Projekten in anderen Mitgliedstaaten teilzunehmen? Welchen Umfang an installierter Kapazität/Elektrizitäts- oder Wärmeproduktion pro Jahr beabsichtigen Sie zu unterstützen? Wie sollen solche Projekte unterstützt werden?

4.7.2.    Geschätzter Überschuss bei der Produktion erneuerbarer Energie im Vergleich zum indikativen Zielpfad, der in andere Mitgliedstaaten transferiert werden könnte

Bitte tragen Sie diese Informationen in Tabelle 9 ein.

4.7.3.    Geschätztes Potenzial für gemeinsame Projekte

a)

In welchen Sektoren können Sie zum Zweck der Durchführung gemeinsamer Projekte auf Ihrem Hoheitsgebiet den Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien vorsehen?

b)

Ist bereits festgelegt, welche Technologie entwickelt werden soll? Wie hoch soll die installierte Kapazität sein/wie viel Elektrizität oder Wärme soll jährlich produziert werden?

c)

Wie sollen die Standorte für gemeinsame Projekte ermittelt werden? (Können z. B. lokale und regionale Behörden oder Investoren Standorte vorschlagen? Oder kann sich jedes Projekt ungeachtet seines Standorts beteiligen?)

d)

Kennen Sie das Potenzial für gemeinsame Projekte in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern? (In welchem Sektor? Für welche Kapazität? Welche Unterstützung ist vorgesehen? Für welche Technologien?)

e)

Würden Sie bestimmte Technologien eher unterstützen als andere? Falls ja, welche?

4.7.4.    Geschätzte Nachfrage nach erneuerbarer Energie, die anders als durch inländische Produktion zu decken ist

Bitte tragen Sie diese Informationen in Tabelle 9 ein.

Tabelle 9

Geschätzter Überschuss/geschätztes Defizit bei der Produktion erneuerbarer Energie im Vergleich zum indikativen Zielpfad, der in andere/aus anderen Mitgliedstaaten transferiert werden könnte [Mitgliedstaat]

(1000 t RÖE)

 

2010

2011

2012

2013

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

In der Vorausschätzung veranschlagter Überschuss

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Im NREAP veranschlagter Überschuss

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In der Vorausschätzung veranschlagtes Defizit

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Im NREAP veranschlagtes Defizit

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5.   EINSCHÄTZUNGEN

5.1.   Gesamtbeitrag, der von jeder Technologie zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen im Hinblick auf die verbindlichen Ziele für 2020 und die indikativen Zielpfade für die Anteile der Energie aus erneuerbaren Quellen in den Sektoren Elektrizität, Wärme und Kälte und Verkehr erwartet wird

Der Beitrag jeder Technologie zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen im Hinblick auf die Zielpfade und die Ziele für 2020 in den Sektoren Elektrizität, Wärme und Kälte und Verkehr ist zu schätzen, wobei ein mögliches Szenario zu beschreiben ist, bei dem nicht unbedingt technologiespezifische Ziele oder Verpflichtungen festzulegen sind.

Für den Elektrizitätssektor ist sowohl die erwartete (kumulierte) installierte Kapazität (in MW) als auch die jährliche Produktion (GWh) nach Technologien getrennt anzugeben. Bei Wasserkraftwerken ist zwischen Anlagen zu unterscheiden, die über eine installierte Kapazität von weniger als 1 MW, zwischen 1 und 10 MW, und über 10 MW verfügen. Bei Solarenergie sind getrennte Angaben zu den Beiträgen der Fotovoltaik und der konzentrierten Solarenergie zu machen. Bei der Windenergie sind getrennte Daten für landgestützte Windkraftanlagen und Offshore-Anlagen anzugeben. Bei Biomasse ist zwischen fester, gasförmiger und flüssiger Biomasse für die Stromerzeugung zu unterscheiden.

Im Rahmen der Einschätzung des Wärme- und Kältesektors sind Schätzungen für die installierte Kapazität und die Produktion in den Sektoren Geothermie, Solarenergie, Wärmepumpen und Biomasse zu übermitteln, wobei zwischen fester, gasförmiger und flüssiger Biomasse zu unterscheiden ist. Der Beitrag von Fernwärmeanlagen, die erneuerbare Energiequellen nutzen, ist zu veranschlagen.

Für den Verkehrssektor ist der Beitrag der verschiedenen Technologien zum Ziel für erneuerbare Energie anzugeben für: gewöhnliche Biokraftstoffe (Bioethanol, Biodiesel), Biokraftstoffe aus Abfällen und Reststoffen, Biokraftstoffe aus zellulosehaltigem Non-Food-Material oder lignozellulosehaltigem Material, Biogas, Strom aus erneuerbaren Energiequellen und Wasserstoff aus erneuerbaren Energiequellen.

Sollten Sie über nach Regionen aufgeschlüsselte Schätzungen über den Ausbau bestimmter Technologien verfügen, fügen Sie diese bitte nach der Tabelle ein.

Tabelle 10a

Schätzung des Gesamtbeitrags (installierte Kapazität, Bruttostromproduktion), der in [Mitgliedstaat] von jeder Technologie zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen im Hinblick auf die verbindlichen Ziele für 2020 und die indikativen Zielpfade für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Elektrizitätssektor im Zeitraum 2010-2014 erwartet wird

 

2005

2010

2011

2012

2013

2014

MW

GWh

MW

GWh

MW

GWh

MW

GWh

MW

GWh

MW

GWh

Wasserkraft:

1MW

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1 MW-10 MW

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10MW

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon Pumpspeicherkraftwerk

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geothermie

Solarenergie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fotovoltaik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

konzentrierte Sonnenenergie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gezeiten, Wellen, sonstige Meeresenergie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Windenergie:

landgestützt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

offshore

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Biomasse:

fest

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Biogas

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

flüssige Biobrennstoffe  (24)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon Kraft-Wärme-Kopplung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 10b

Schätzung des Gesamtbeitrags (installierte Kapazität, Bruttostromproduktion), der in [Mitgliedstaat] von jeder Technologie zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen im Hinblick auf die verbindlichen Ziele für 2020 und die indikativen Zielpfade für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Elektrizitätssektor im Zeitraum 2015-2020 erwartet wird

 

2015

2016

2017

2018

2019

2020

MW

GWh

MW

GWh

MW

GWh

MW

GWh

MW

GWh

MW

GWh

Wasserkraft:

1MW

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1 MW-10 MW

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10MW

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon Pumpspeicherkraftwerke:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geothermie

Solarenergie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fotovoltaik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

konzentrierte Sonnenenergie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gezeiten, Wellen, sonstige Meeresenergie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Windenergie:

landgestützt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

offshore

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Biomasse:

fest

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Biogas

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

flüssige Biobrennstoffe  (25)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon Kraft-Wärme-Kopplung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 11

Schätzung des Gesamtbeitrags (Endenergieverbrauch  (26) ), der in [Mitgliedstaat] von jeder Technologie zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen im Hinblick auf die verbindlichen Ziele für 2020 und die indikativen Zielpfade für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Wärme- und Kältesektor im Zeitraum 2010-2020 erwartet wird

(1000 t RÖE)

 

2005

2010

2011

2012

2013

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

Geothermie (außer Niedertemperatur-Erdwärme in Wärmepumpenanwendungen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Solarenergie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Biomasse:

fest

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Biogas

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

flüssige Biobrennstoffe  (27)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erneuerbare Energie mittels Wärmepumpen:

aerothermisch

geothermisch

hydrothermisch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon Fernwärme  (28)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon Biomasse in Haushalten  (29)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 12

Schätzung des Gesamtbeitrags, der in [Mitgliedstaat] von jeder Technologie zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen im Hinblick auf die verbindlichen Ziele für 2020  (30) und die indikativen Zielpfade für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor im Zeitraum 2010-2020 erwartet wird

(1000 t RÖE)

 

2005

2010

2011

2012

2013

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

Bioethanol/Bio-ETBE

davon Biokraftstoffe  (31) Artikel 21 Absatz 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon importiert  (32)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Biodiesel

davon Biokraftstoffe  (31) Artikel 21 Absatz 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon importiert  (33)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wasserstoff aus erneuerbaren Energiequellen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen

davon im Straßenverkehr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon nicht im Straßenverkehr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige (Biogas, pflanzliche Öle usw.), bitte angeben

davon Biokraftstoffe  (31) Artikel 21 Absatz 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5.2.   Gesamtbeitrag, der von Energieeffizienz- und Energiesparmaßnahmen im Hinblick auf die verbindlichen Ziele für 2020 und die indikativen Zielpfade für die Anteile von Energie aus erneuerbaren Quellen in den Sektoren Elektrizität, Wärme und Kälte sowie Verkehr erwartet wird

Die Angaben hierzu sind in Tabelle 1 (Kapitel 2) aufzunehmen.

5.3.   Abschätzung der Wirkung (fakultativ)

Tabelle 13

Schätzung von Kosten und Nutzen der Fördermaßnahmen im Rahmen der Strategie zugunsten der erneuerbaren Energien

Maßnahme

Erwarteter Verbrauch an erneuerbarer Energie

(1 000 t RÖE)

Erwartete Kosten (EUR) — Zeitraum angeben

Erwartete Senkung der Treibhausgasemissionen, aufgeschlüsselt nach Gasen

(t/Jahr)

Erwartete Zahl neuer Arbeitsplätze

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5.4.   Erstellung des nationalen Aktionsplans für erneuerbare Energie und Begleitung seiner Umsetzung

a)

Auf welche Weise waren regionale und/oder lokale Behörden und/oder Städte an der Erstellung dieses Aktionsplans beteiligt? Waren sonstige Akteure beteiligt?

b)

Existieren Pläne zur Entwicklung regionaler/lokaler Strategien für erneuerbare Energie? Falls ja, machen Sie bitte genauere Angaben. Werden einschlägige Kompetenzen auf regionale/lokale Stellen übertragen, geben Sie bitte an, auf welche Weise die Einhaltung des nationalen Ziels sichergestellt wird.

c)

Machen Sie bitte erläuternde Angaben zur öffentlichen Konsultation im Rahmen der Erstellung dieses Aktionsplans.

d)

Geben Sie bitte an: ihre nationale Kontaktstelle/die nationale Behörde oder Stelle, die für die Weiterbehandlung des Aktionsplans für erneuerbare Energie zuständig ist.

e)

Verfügen Sie über ein Überwachungssystem zur Begleitung der Umsetzung des Aktionsplans für erneuerbare Energie mit Indikatoren für einzelne Maßnahmen und Instrumente? Falls ja, machen Sie bitte genauere Angaben.


(1)  ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1.

(2)  Die Schätzwerte für Energieeffizienz und Energieeinsparungen müssen mit den Prognosen übereinstimmen, die die Mitgliedstaaten der Kommission insbesondere in Aktionsplänen im Rahmen der Energiedienstleistungsrichtlinie und der Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden übermitteln. Werden in diesen Aktionsplänen andere Einheiten verwendet, sind die angewandten Umrechnungsfaktoren anzugeben.

(3)  Endenergieverbrauch aller Energieprodukte, mit Ausnahme von Strom, für andere Zwecke als den Verkehr, zuzüglich des Verbrauchs von Wärme für den Eigenbedarf in Strom- und Wärmekraftwerken sowie Wärmeverluste in Netzen (Punkte „2. Eigenverbrauch der Anlage“ und „11. Übertragungs- und Verteilungsverluste der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008“, S. 23 und 24.

(4)  Bruttostromverbrauch: die nationale Bruttostromproduktion, einschließlich Eigenerzeugung, zuzüglich Importe, abzüglich Exporte.

(5)  Verbrauch im Verkehrsbereich entsprechend der Definition in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2009/28/EG. Der Wert für Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen im Straßenverkehr sollte hier mit dem Faktor 2,5 multipliziert werden, gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG.

(6)  Entsprechend der Definition in Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 2009/28/EG. Hierunter fällt der Endenergieverbrauch zuzüglich Netzverluste und Eigenverbrauch von Wärme und Strom in Strom- und Wärmekraftwerken (NB: Hierzu gehört nicht der Stromverbrauch für die Pumpspeicherung oder die Umwandlung in elektrischen Kesseln oder Wärmepumpen in Fernheizkraftanlagen).

(7)  Gemäß Artikel 5 Absatz 6 wird der Verbrauch im Luftverkehr nur bis zu maximal 6,18 % (Gemeinschaftsdurchschnitt) bzw. 4,12 % (Zypern und Malta) des Bruttoendenergieverbrauchs berücksichtigt.

(8)  Zum Beispiel das Szenario in „Appendixes to Model-based Analysis of the 2008 EU Policy Package on Climate Change and Renewables“, Anlage 4, S. 287: http://ec.europa.eu/environment/climat/pdf/climat_action/analysis_appendix.pdf. Darin beträgt der durchschnittliche Anteil erneuerbarer Energieträger an der Bruttoelektrizitätsproduktion für die EU-27 in den Jahren 2010, 2015 und 2020 jeweils 19,4 %, 24,6 % bzw. 32,4 %.

(9)  Anteil der erneuerbaren Energie an der Wärme- und Kälteerzeugung: Bruttoendverbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen für Wärme und Kälte (entsprechend Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG), geteilt durch den Bruttoendenergieverbrauch für Wärme und Kälte. Zeile A der Tabelle 4a, geteilt durch Zeile 1 der Tabelle 1.

(10)  Anteil der erneuerbaren Energie im Elektrizitätssektor: Bruttoendverbrauch der Energie aus erneuerbaren Quellen für Elektrizität (entsprechend Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG), geteilt durch den Bruttoendverbrauch von Elektrizität insgesamt. Zeile B der Tabelle 4a, geteilt durch Zeile 2 der Tabelle 1.

(11)  Anteil der erneuerbaren Energien im Verkehrssektor: Endverbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen für den Verkehrssektor (s. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2009/28/EG), geteilt durch den Verbrauch im Verkehrssektor von 1. Ottokraftstoff, 2. Dieselkraftstoff, 3. im Straßen- und Schienenverkehr eingesetzten Biokraftstoffen und 4. im Landverkehr eingesetzter Elektrizität (s. Zeile 3 der Tabelle 1). Zeile J der Tabelle 4b, geteilt durch Zeile 3 der Tabelle 1.

(12)  Anteil der erneuerbaren Energie am Bruttoendenergieverbrauch. Zeile G der Tabelle 4a, geteilt durch Zeile 4 der Tabelle 1.

(13)  Als Prozentpunkte des Gesamtanteils der erneuerbaren Energiequellen.

(14)  Entsprechend Anhang I.B der Richtlinie 2009/28/EG.

(15)  Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG werden Gas, Elektrizität und Wasserstoff aus erneuerbaren Energiequellen nur einmal berücksichtigt. Sie dürfen nicht zweimal in die Berechnung eingehen.

(16)  Hierbei werden alle erneuerbaren Energiequellen berücksichtigt, die im Verkehrssektor zum Einsatz kommen, einschließlich Elektrizität, Wasserstoff und Gas aus erneuerbaren Energiequellen und ausschließlich Biokraftstoffen, die die Nachhaltigkeitskriterien nicht erfüllen (s. Artikel 5 Absatz 1 letzter Unterabsatz). Hier sind die tatsächlichen Werte, ohne Anwendung der Multiplikationsfaktoren, anzugeben.

(17)  Hier sind die tatsächlichen Werte, ohne Anwendung der Multiplikationsfaktoren, anzugeben.

(18)  Bitte angeben, ob es sich (vorwiegend) um eine gesetzgeberische, finanzielle oder „weiche“ Maßnahme (z. B. Informationskampagne) handelt.

(19)  Wird als Ergebnis eine Verhaltensänderung, installierte Kapazität (MW; t/Jahr), Energieerzeugung (1 000 t RÖE) erwartet?

(20)  Welches ist die Zielgruppe: Investoren, Endnutzer, öffentliche Verwaltung, Planungsbüros, Architekten, Installateure usw.? bzw. welches ist die Zieltätigkeit/der Zielsektor: Erzeugung von Biokraftstoffen, Energiegewinnung aus Tierdung usw.?

(21)  in m3 (soweit möglich, anderenfalls in einer geeigneten anderen Einheit) für die Kategorie A und ihre Unterkategorien und in t für die Kategorien B und C und ihre Unterkategorien.

(22)  Bei der Biomasse aus der Forstwirtschaft ist auch die Biomasse aus der Holzindustrie und der holzverarbeitenden Industrie zu berücksichtigen. Unter der Kategorie „Biomasse aus der Forstwirtschaft“ sind verarbeitete feste Brennstoffe wie Holzschnitzel, -briketts und -pellets in den entsprechenden Unterkategorien nach ihrer Herkunft zu erfassen.

(23)  Empfehlungen sind einem Bericht der Ad-hoc-Arbeitsgruppe II des Ständigen Forstausschusses über die Mobilisierung und effiziente Nutzung von Holz und Holzabfällen für die Energieerzeugung (Juli 2008) zu entnehmen. Der Bericht ist zugänglich über: http://ec.europa.eu/agriculture/fore/publi/sfc_wgii_final_report_072008_en.pdf.

(24)  Nur diejenigen sind zu berücksichtigen, die die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 5 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Richtlinie 2009/28/EG erfüllen.

(25)  Nur diejenigen sind zu berücksichtigen, die die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 5 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Richtlinie 2009/28/EG erfüllen.

(26)  Unmittelbarer Verbrauch und Fernwärme gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2009/28/EG.

(27)  Nur diejenigen sind zu berücksichtigen, die die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 5 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Richtlinie 2009/28/EG erfüllen.

(28)  Fernwärme und/oder -kälte als Teil des Gesamtverbrauchs erneuerbarer Energie für Wärme und Kälte.

(29)  Als Teil des Gesamtverbrauchs erneuerbarer Energie für Wärme und Kälte.

(30)  Bei Biokraftstoffen sind nur diejenigen sind zu berücksichtigen, die die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 5 Absatz 1 letzter Unterabsatz erfüllen.

(31)  Biokraftstoffe, die der Definition in Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG entsprechen.

(32)  Von der Gesamtmenge an Bioethanol/Bio-ETBE.

(33)  Von der Gesamtmenge an Biodiesel.