28.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 82/3


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. März 2009

zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Fernsehgeräte

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1830)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/300/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 kann das EG-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, deren Eigenschaften wesentlich zur Verbesserung wichtiger Umweltaspekte beitragen können.

(2)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 werden auf der Grundlage der Kriterien, die vom Ausschuss für das Umweltzeichen der Europäischen Union aufgestellt werden, für die Vergabe des Umweltzeichens produktgruppenspezifische Kriterien festgelegt.

(3)

Die Verordnung sieht ferner vor, dass die Überprüfung der Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens sowie der Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien rechtzeitig vor Ende der Geltungsdauer der für die betreffende Produktgruppe angegebenen Kriterien erfolgt.

(4)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 wurde rechtzeitig eine Überprüfung der Umweltkriterien sowie der Beurteilungs- und Prüfanforderungen vorgenommen, die in der Entscheidung 2002/255/EG der Kommission vom 25. März 2002 zur Festlegung der Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Fernsehgeräte aufgeführt sind (2).

(5)

In Anbetracht des Ergebnisses der Überprüfung empfiehlt es sich, neue Umweltkriterien aufzustellen, um dem wissenschaftlichen Fortschritt und den Marktentwicklungen Rechnung zu tragen.

(6)

Darüber hinaus empfiehlt es sich, die in der oben genannten Entscheidung festgelegte Definition der Produktgruppe zu ändern, um neue Technologien zu berücksichtigen.

(7)

Im Interesse der Eindeutigkeit sollte die Entscheidung 2002/255/EG daher ersetzt werden. Da die Geltungsdauer der in der Entscheidung festgelegten Umweltkriterien bis 31. Oktober 2009 verlängert wurde, sollte die Entscheidung ab dem 1. November 2009 ersetzt werden.

(8)

Die Umweltkriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten bis 31. Oktober 2013 gelten.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Produktgruppe „Fernsehgeräte“ umfasst:

„Netzbetriebene elektronische Geräte, deren Hauptzweck und -funktion im Empfang, in der Entschlüsselung und in der Anzeige von Fernsehsignalen besteht.“

Artikel 2

Um das Umweltzeichen der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 zu erhalten, muss ein Fernseher der Produktgruppe „Fernsehgeräte“ angehören und die im Anhang dieser Entscheidung genannten Kriterien erfüllen.

Artikel 3

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe „Fernsehgeräte“ sowie die einschlägigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Oktober 2013.

Artikel 4

Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhalten Fernsehgeräte den Produktgruppenschlüssel „022“.

Artikel 5

Die Entscheidung 2002/255/EG wird aufgehoben.

Artikel 6

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. November 2009.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. März 2009.

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 87 vom 4.4.2002, S. 53.


ANHANG

RAHMENBESTIMMUNGEN

Zielsetzungen der Kriterien

Das Umweltzeichen wird nur für Geräte vergeben, die die Kriterien dieses Anhangs erfüllen. Diese dienen folgenden Zielen:

der Verringerung der mit dem Verbrauch von Energie verbundenen Umweltschäden und -risiken (globale Erwärmung, Versauerung, Verbrauch nicht erneuerbarer Ressourcen) durch Senkung des Energieverbrauchs,

der Verringerung der durch die Nutzung natürlicher Ressourcen bedingten Umweltschäden,

der Verringerung der mit der Verwendung gefährlicher Stoffe verbundenen Umweltschäden und -risiken durch maßvollere Verwendung dieser Stoffe.

Die Kriterien fördern zudem die Anwendung vorbildlicher Verfahren (optimale Nutzung der Umweltressourcen) und tragen zur Bewusstseinsbildung bei den Verbrauchern bei.

Den zuständigen Stellen wird empfohlen, die Umsetzung anerkannter Umweltmanagementkonzepte wie EMAS und ISO 14001 zu berücksichtigen, wenn sie Anträge prüfen oder die Einhaltung der in diesem Anhang festgelegten Kriterien überwachen. (Anmerkung: Es besteht keine Pflicht zur Umsetzung solcher Konzepte.)

Beurteilungs- und Prüfanforderungen

Zu jedem Kriterium sind die konkreten Beurteilungs- und Prüfanforderungen angegeben.

Die Prüfungen sollten nach Möglichkeit von ordnungsgemäß zugelassenen Laboratorien durchgeführt werden oder von Laboratorien, die den Anforderungen der Norm EN ISO 17025 gerecht werden und für die Durchführung der entsprechenden Tests qualifiziert sind.

Gegebenenfalls können die zuständigen Stellen Begleitunterlagen verlangen und unabhängige Prüfungen durchführen.

Den zuständigen Stellen wird empfohlen, die Umsetzung anerkannter Umweltmanagementkonzepte wie EMAS und ISO 14001 zu berücksichtigen, wenn sie Anträge prüfen oder die Einhaltung der Kriterien überwachen. (Anmerkung: Es besteht keine Pflicht zur Umsetzung solcher Konzepte.)

UMWELTKRITERIEN

1.   Energieeinsparungen

a)   Passiver Stand-by-Betrieb

i.

Der Stromverbrauch im passiven Stand-by-Betrieb des Fernsehgeräts beträgt ≤ 0,30 Watt, außer wenn die unter Ziffer ii genannte Voraussetzung erfüllt ist.

ii.

Bei Fernsehgeräten mit deutlich sichtbarem Netzschalter, deren Stromverbrauch sich auf < 0,01 Watt beläuft, wenn dieser Schalter in die Aus-Stellung gebracht wird, beträgt der Stromverbrauch im passiven Stand-by-Betrieb ≤ 0,50 Watt.

b)   Höchstzulässiger Stromverbrauch

Das Fernsehgerät hat in eingeschaltetem Zustand einen Stromverbrauch von ≤ 200 Watt.

c)   Energieeffizienz

Bis 31. Dezember 2010 haben in Verkehr gebrachte Fernsehgeräte mit dem Umweltzeichen im eingeschalteten Zustand einen Stromverbrauch von < 0,64 · (20 W + A · 4,3224 W/dm2).

Vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 haben in Verkehr gebrachte Fernsehgeräte mit dem Umweltzeichen im eingeschalteten Zustand einen Stromverbrauch von < 0,51 · (20 W + A · 4,3224 W/dm2).

Ab 1. Januar 2013 haben in Verkehr gebrachte Fernsehgeräte mit dem Umweltzeichen im eingeschalteten Zustand einen Stromverbrauch von < 0,41 · (20 W + A · 4,3224 W/dm2).

Dabei ist A die sichtbare Bildschirmfläche (1) in dm2.

Beurteilung und Prüfung (Buchstaben a bis c): Das Fernsehgerät wird in dem Zustand, in dem es an den Kunden geliefert wird, auf seinen Stromverbrauch in eingeschaltetem Zustand getestet, wobei die überarbeitete Norm IEC 62087 („Messverfahren für den Energieverbrauch von Audio-, Video- und verwandten Geräten“) unter Verwendung des dynamischen Broadcast-Content-Videosignals zugrunde gelegt wird. Ist das Fernsehgerät mit einem bei erster Inbetriebnahme erscheinenden obligatorischen Menü ausgestattet, ist die Voreinstellung diejenige, die vom Hersteller für die normale Heimanwendung empfohlen wird. Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle einen Prüfbericht vor, in dem nachgewiesen wird, dass das Fernsehgerät die unter Buchstaben a bis c genannten Anforderungen erfüllt.

Zur Erfüllung der Anforderungen des Buchstaben a Ziffer ii erklärt der Antragsteller, dass seine Fernsehgeräte diesen entsprechen und legt als Nachweis Fotografien des Netzschalters vor.

Zur Erfüllung der Anforderungen des Buchstaben c weist der Antragsteller nach, dass seine mit dem Umweltzeichen versehenen Fernsehgeräte, die nach den unter dem Kriterium genannten Daten in Verkehr gebracht werden, die entsprechenden Anforderungen an die Energieeffizienz erfüllen. Kann er dies nicht nachweisen, erteilt die zuständige Behörde die Umweltzeichen-Lizenz nur für den Zeitraum, für den der Nachweis erbracht wird.

2.   Quecksilbergehalt von Leuchtstofflampen

Der Gesamtgehalt an Quecksilber (Hg) aller Lampen eines Bildschirms beträgt nicht mehr als 75 mg für Bildschirme mit einer sichtbaren Bildschirmdiagonale von bis zu einschließlich 101 cm (40 Inch).

Der Gesamtgehalt an Quecksilber (Hg) aller Lampen eines Bildschirms beträgt nicht mehr als 99 mg für Bildschirme mit einer sichtbaren Bildschirmdiagonale von über 101 cm (40 Inch).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine unterschriebene Erklärung vor, dass seine Fernsehgeräte diese Anforderung erfüllen. Dieser sind Unterlagen der Lieferanten über die Anzahl der verwendeten Lampen und ihren Quecksilbergesamtgehalt beigefügt.

3.   Verlängerung der Lebensdauer

Der Hersteller garantiert die Funktionsfähigkeit des Fernsehgerätes für mindestens zwei Jahre. Die Garantiefrist beginnt am Tag der Auslieferung des Gerätes an den Kunden.

Die Versorgung mit elektronischen Ersatzteilen ist für einen Zeitraum von 7 Jahren nach Einstellung der Produktion zu garantieren.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller erklärt, dass das Produkt diesen Anforderungen entspricht.

4.   Zerlegbarkeit

Der Hersteller weist nach, dass die Fernsehgeräte von fachlich geschulten Recyclingkräften mit den ihnen üblicherweise zur Verfügung stehenden Werkzeugen leicht zerlegt werden können, um

abgenutzte Teile zu reparieren oder zu ersetzen,

ältere oder veraltete Teile aufzubessern und

Teile und Materialien auszusondern, um sie letztlich einem Recycling zuzuführen.

Um die Demontage zu erleichtern, ist Folgendes zu gewährleisten:

Befestigungen — wie Schrauben und Klemmschienen — im Fernsehgerät ermöglichen dessen Zerlegung, vor allem mit Blick auf die Teile, die gefährliche Stoffe enthalten.

Kunststoffteile bestehen zwecks Recycling aus einem Polymer oder mehreren kompatiblen Polymeren und sind mit der Kennzeichnung ISO 11469 versehen, wenn ihr Gewicht mehr als 25 g beträgt.

Es werden keine metallischen Einlagen verwendet, die sich nicht aussondern lassen.

Angaben zur Art und zum Gehalt gefährlicher Stoffe in dem Fernsehgerät werden entsprechend der Richtlinie 2006/121/EG des Rates (2) und dem global harmonisierten System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien geliefert.

Beurteilung und Prüfung: Mit dem Antrag wird ein Prüfbericht vorgelegt, in dem die Zerlegung des Fernsehgeräts beschrieben wird. Der Bericht enthält eine Explosionszeichnung des Fernsehgeräts, die die wichtigsten Bauteile und die gegebenenfalls in ihnen enthaltenen gefährlichen Stoffe ausweist. Er kann in schriftlicher oder audiovisueller Form vorgelegt werden. Angaben über gefährliche Stoffe werden der zuständigen Behörde in Form einer Materialliste vorgelegt, in der die Arten der Materialien, die verwendeten Mengen und die Stellen, an denen sie verwendet wurden, genannt werden.

5.   Schwermetalle und Flammschutzmittel

a)

Die in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) genannten Stoffe Cadmium, Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom sowie Flammschutzmittel aus polybromiertem Biphenyl (PBB) oder polybromiertem Diphenylether (PBDE) werden in den Fernsehgeräten nicht verwendet, es sei denn, die Verwendungszwecke dieser Stoffe sind gemäß dem Anhang der Richtlinie von den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 1 ausgenommen oder ihr Konzentrationshöchstwert entspricht oder liegt unter den in demselben Anhang genannten Schwellen. Was den Anhang betrifft, so beträgt der Konzentrationshöchstwert für PBB und PBDE < 0,1 %.

b)

Kunststoffteile dürfen weder Flammschutzmittel enthalten noch Zubereitungen, die Stoffe enthalten, denen einer der folgenden Gefahrenhinweise oder eine Kombination dieser Gefahrenhinweise zugeordnet ist:

R40 (Verdacht auf krebserzeugende Wirkung)

R45 (Kann Krebs erzeugen)

R46 (Kann vererbbare genetische Schäden verursachen)

R50 (Sehr giftig für Wasserorganismen)

R51 (Giftig für Wasserorganismen)

R52 (Schädlich für Wasserorganismen)

R53 (Kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben)

R60 (Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen)

R61 (Kann das Kind im Mutterleib schädigen)

R62 (Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen)

R63 (Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen)

(siehe Richtlinie 2006/121/EG). Diese Anforderung gilt nicht für reaktive Flammschutzmittel, d. h. diejenigen, deren Eigenschaften sich bei der Verwendung verändern (d. h. die im Endprodukt nicht in einer Konzentration > 0,1 % enthalten sind), so dass die genannten R-Sätze nicht länger gelten.

Beurteilung und Prüfung: Der zuständigen Behörde wird eine Bescheinigung des Fernsehgeräteherstellers vorgelegt, in der er erklärt, dass diese Anforderungen eingehalten werden. Darüber hinaus werden der zuständigen Behörde eine Konformitätserklärung der Lieferanten der Kunststoffteile und Flammschutzmittel sowie Kopien der einschlägigen Sicherheitsdatenblätter zu den Materialien und Stoffen vorgelegt. Alle verwendeten Flammschutzmittel werden genau aufgeführt.

6.   Bedienungsanleitung

Das Fernsehgerät wird mit sachdienlichen Benutzerhinweisen zur umweltgerechten Verwendung verkauft. Diese Hinweise befinden sich an einer einzigen, leicht zu findenden Stelle in der Bedienungsanleitung sowie auf der Website des Herstellers. Die Hinweise umfassen insbesondere:

a)

den Stromverbrauch des Fernsehgeräts in den Betriebsarten Ein, Aus, passives Stand-by, einschließlich Angaben über die in jeder Betriebsart möglichen Energieeinsparungen;

b)

den durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch in kWh, berechnet auf der Grundlage des Verbrauchs im eingeschalteten Zustand bei einem Betrieb von vier Stunden täglich an 365 Tagen pro Jahr;

c)

Informationen darüber, dass dank Energieeffizienz der Energieverbrauch sinkt und so Geld bei der Stromrechnung gespart wird;

d)

die folgenden Hinweise zur Senkung des Stromverbrauchs, wenn der Fernseher nicht benutzt wird:

Das Abschalten des Fernsehgeräts über den Netzanschluss oder das Ziehen des Netzsteckers senkt den Energieverbrauch auf Null und wird empfohlen, wenn das Gerät über einen längeren Zeitraum, z. B. während Ferienreisen, nicht genutzt wird.

Das Abschalten des Netzschalters (falls vorhanden) senkt den Energieverbrauch auf fast Null.

Das Schalten des Fernsehgeräts in den Stand-by-Betrieb senkt den Energieverbrauch, wobei jedoch noch eine gewisse Strommenge verbraucht wird.

Die Verringerung der Bildschirmhelligkeit senkt den Energieverbrauch;

e)

die Lage des Netzschalters (falls vorhanden);

f)

Informationen über die für Reparaturen von Fernsehgeräten qualifizierten Stellen, gegebenenfalls mit Kontaktdaten;

g)

Hinweise zur sachgemäßen Entsorgung von Altgeräten bei Sammelstellen oder gegebenenfalls mit Hilfe von Rücknahmesystemen des Einzelhandels im Einklang mit der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4);

h)

Informationen darüber, dass das Produkt mit dem EU-Umweltzeichen (der Blume) versehen wurde, mit kurzer Erklärung der Bedeutung dieses Zeichens und dem Hinweis, dass weitere Informationen über das Umweltzeichen unter der Internet-Adresse http://europa.eu.int/ecolabel zu finden sind.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller erklärt, dass sein Gerät diesen Anforderungen entspricht, und legt der für die Prüfung seines Antrags zuständigen Stelle ein Exemplar der Gebrauchsanleitung vor.

7.   Informationen, die auf dem Umweltzeichen erscheinen

Feld 2 des Umweltzeichens muss folgenden Text enthalten:

Hohe Energieeffizienz

Weniger CO2-Emissionen

Leicht reparier- und wiederverwertbar

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller erklärt, dass sein Gerät dieser Anforderung entspricht, und legt der zuständigen Stelle ein Exemplar des Umweltzeichens vor, wie es an der Verpackung und/oder dem Produkt und/oder den Begleitunterlagen angebracht wird.


(1)  Bildschirmfläche: Es handelt sich um die Bildschirmfläche in dm2. Sie beträgt [Bildschirmgröße x Bildschirmgröße × 0,480] beim Standardbildformat (4:3) und [Bildschirmgröße × Bildschirmgröße × 0,427] beim Breitbildformat (16:9).

(2)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 852, berichtigte Fassung im ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 281.

(3)  ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19.

(4)  ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24.