7.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 404/2008 DER KOMMISSION

vom 6. Mai 2008

zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel hinsichtlich der Zulassung von Spinosad, Kaliumbicarbonat und Kupferoktanoat und der Verwendung von Ethylen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mehrere Mitgliedstaaten haben gemäß dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten Informationen mit dem Ziel vorgelegt, bestimmte Erzeugnisse in Anhang II derselben Verordnung aufzunehmen zu lassen.

(2)

Die Kommission hat eine Ad-hoc Sachverständigengruppe damit beauftragt, vor dem Hintergrund der Prinzipien des ökologischen Landbaus Empfehlungen für die Zulassung von Spinosad, Kaliumbicarbonat und Kupferoktanoat zur Verwendung im ökologischen Landbau und über die Ausdehnung des Verwendungsbereichs von Ethylen auf die Nachreifung von Zitrusfrüchten und die Keimverhinderung bei Kartoffeln und Zwiebeln auszusprechen.

(3)

Die Sachverständigengruppe hat der Kommission einen Bericht mit Datum 22. und 23. Januar 2008 (2) vorgelegt, in dem die Zulassung von Spinosad, Kaliumbicarbonat und Kupferoktanoat und die Ausdehnung des Verwendungsbereichs von Ethylen auf die Nachreifung von Zitrusfrüchten und für die Keimverhinderung bei Kartoffeln und Zwiebeln unter bestimmten Bedingungen empfohlen werden. In Anbetracht des Berichtes der Sachverständigengruppe und der unten erläuterten Faktoren ist die Kommission der Auffassung, dass bestimmte Erzeugnisse im ökologischen Landbau zugelassen und der Verwendungsbereich von Ethylen erweitert werden sollte.

(4)

Spinosad ist ein neues Insektizid mikrobiellen Ursprungs, dass sich als wesentlich zur Bekämpfung bestimmter Hauptschädlinge erwiesen hat und bei anderen Pflanzen/Schädlingskombinationen zur Nachhaltigkeit des Erzeugungssystems beiträgt. Bei der Verwendung sollte jedoch das Risiko für Nicht-Zielorganismen so gering wie möglich gehalten werden.

(5)

Im Zusammenhang mit der Aufnahme von Spinosad sollte klargestellt werden, dass Mikroorganismen im Allgemeinen im ökologischen Landbau zur Schädlings- und Krankheitskontrolle zugelassen sind, während Produkte, die von Mikroorganismen erzeugt werden, einzeln im Verzeichnis geführt werden müssen.

(6)

Kaliumbicarbonat wird bei einer Reihe von Kulturen mit Erfolg gegen verschiedene Pilzkrankheiten eingesetzt und könnte zur Reduzierung der Verwendung von Kupfer und Schwefel bei bestimmten Pflanzen/Schädlingskombinationen beitragen.

(7)

Kupferoktanoat ist eine neue Form von Kupfer, die für die selben Zwecke wie andere Kupferverbindungen genutzt werden kann, die bereits in Anhang II Teil B der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 geführt werden. Die gesamte pro Saison ausgebrachte Kupfermenge ist geringer, wenn Kupferoktanoat verwendet wird.

(8)

Ethylen wird bereits in Anhang II Teil B der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 geführt als Wirkstoff, der traditionell im ökologischen Landbau zur Anwendung kommt. Es ist angezeigt, die Verwendungsbedingungen für diesen Wirkstoff um zwei zusätzliche wesentliche Verwendungen zu ergänzen: die Nachreifung von Zitrusfrüchten, wenn eine solche Behandlung Teil einer Strategie zur Vermeidung von Schäden durch Fruchtfliegen bildet, und die Keimverhinderung bei gelagerten Kartoffeln und Zwiebeln.

(9)

Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ist daher entsprechend zu ändern.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Mai 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 123/2008 der Kommission (ABl. L 38 vom 13.2.2008, S. 3).

(2)  Bericht der Ad-hoc Sachverständigengruppe über Pestizide in der ökologischen Lebensmittelerzeugung (auf Englisch), 22.—23. Januar 2008, http://ec.europa.eu/agriculture/qual/organic/publi/pesticides_en.pdf


ANHANG

Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird wie folgt geändert:

In Teil B „Pflanzenschutzmittel“ wird Abschnitt 1 „Mittel zum Zwecke des Pflanzenschutzes“ wie folgt geändert:

(1)

Tabelle II „Mikroorganismen zur biologischen Schädlingsbekämpfung“ erhält folgende Fassung:

„II.   Mikroorganismen zur biologischen Schädlings- und Krankheitsbekämpfung

Bezeichnung

Beschreibung, Anforderungen an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften

Mikroorganismen (Bakterien, Viren und Pilze)

Nur nicht genetisch veränderte Stämme im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1)


IIa   Von Mikroorganismen erzeugte Substanzen

Bezeichnung

Beschreibung, Anforderungen an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften

Spinosad

Insektizide;

Nur wenn erzeugt von nicht genetisch veränderten Stämmen im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Nur wenn Maßnahmen getroffen werden, um die Risiken für Hauptparasitoiden und das Risiko einer Resistenzentwicklung möglichst gering zu halten.

Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt.

(2)

Tabelle IV „Andere Substanzen, die traditionell im ökologischen Landbau verwendet werden“ wird wie folgt geändert:

(a)

Der Eintrag für Kupfer in der Spalte „Bezeichnung“ erhält folgende Fassung:

„Kupfer in Form von Kupferhydroxid, Kupferoxichlorid, (dreibasischem) Kupfersulfat, Kupferoxid oder Kupferoktanoat“;

(b)

der Eintrag „Ethylen“ erhält folgende Fassung:

Bezeichnung

Beschreibung, Anforderungen an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften

„(*) Ethylen

Nachreifung von Bananen, Kiwis und Kakis; Nachreifung von Zitrusfrüchten nur als Teil einer Strategie zur Vermeidung von Schäden durch Fruchtfliegen; Blüteninduktion bei Ananas; Keimverhinderung bei Kartoffeln und Zwiebeln

Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt.“

(3)

In Tabelle V „Andere Substanzen“ wird folgender Eintrag hinzugefügt:

Bezeichnung

Beschreibung, Anforderungen an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften

„Kaliumbicarbonat

Fungizid“


(1)  ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.“