29.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 380/2008 DES RATES

vom 18. April 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Vertrag von Amsterdam sieht den schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vor und verleiht der Kommission das Initiativrecht, die entsprechenden Maßnahmen für eine einheitliche Einwanderungspolitik zu ergreifen.

(2)

Es ist wesentlich, dass der einheitliche Aufenthaltstitel alle notwendigen Informationen enthält und sehr hohen technischen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich des Schutzes vor Fälschungen und Verfälschungen, genügt. Dadurch wird zur Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung und des illegalen Aufenthalts beigetragen. Der Aufenthaltstitel muss sich ferner zur Verwendung durch alle Mitgliedstaaten eignen.

(3)

Die Integration biometrischer Merkmale ist ein wichtiger Schritt zur Verwendung neuer Elemente, die eine verlässlichere Verbindung zwischen dem Inhaber des Aufenthaltstitels und dem Aufenthaltstitel herstellen, und trägt so erheblich zur Gewährleistung des Schutzes des Aufenthaltstitels vor betrügerischer Verwendung bei. Die im Dokument Nr. 9303 Teil 3 der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) über maschinenlesbare offizielle Dokumente der Formate 1 und 2 festgelegten Spezifikationen sollten berücksichtigt werden.

(4)

Außerdem wendet die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten den Grundsatz „eine Person — ein Dokument“ an, wodurch die Sicherheit noch weiter erhöht wird. Es sollte geprüft werden, ob dieser Grundsatz verbindlichen Charakter erhalten soll.

(5)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 19. und 20. Juni 2003 in Thessaloniki betont, dass in der EU ein kohärenter Ansatz in Bezug auf biometrische Identifikatoren oder biometrische Daten verfolgt werden muss, der in harmonisierte Lösungen für Dokumente für Staatsangehörige von Drittländern, Pässe für EU-Bürger und Informationssysteme mündet.

(6)

Die Nutzung neuer Technologien wie elektronischer Behördendienste und der digitalen Signatur für den Zugang zu elektronischen Diensten sollte erleichtert werden, indem den Mitgliedstaaten ermöglicht wird, zu diesem Zweck den für die Integration biometrischer Merkmale benutzten Datenträger oder einen zusätzlichen Datenträger in Aufenthaltstiteln zu verwenden.

(7)

Diese Verordnung dient einzig und allein der Festlegung der Sicherheitsmerkmale und der biometrischen Merkmale, die von den Mitgliedstaaten in einem einheitlich gestalteten Aufenthaltstitel für Drittstaatenangehörige zu verwenden sind.

(8)

Diese Verordnung enthält nur die nicht geheimen Spezifikationen; diese müssen durch weitere Spezifikationen ergänzt werden, die geheim bleiben können, um Fälschungen und Verfälschungen zu verhindern, und die keine personenbezogenen Daten oder Hinweise auf personenbezogene Daten Art umfassen dürfen. Die Befugnis zum Erlass dieser zusätzlichen Spezifikationen sollte der Kommission übertragen werden, die von dem Ausschuss nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (2) unterstützt werden sollte.

(9)

Für die personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit dem einheitlichen Aufenthaltstitel zu verarbeiten sind, gilt die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (3). Es ist dafür Sorge zu tragen, dass keine weiteren Informationen auf dem einheitlichen Aufenthaltstitel gespeichert werden, außer wenn dies in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates (4) oder deren Anhang vorgesehen oder in dem betreffenden Reisedokument vermerkt ist.

(10)

Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es erforderlich und angemessen, zur Erreichung des grundlegenden Ziels der Einführung biometrischer Merkmale in interoperablen Formaten Vorschriften für alle Mitgliedstaaten festzulegen, die das Schengener Durchführungsübereinkommen umsetzen. Diese Verordnung geht entsprechend Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus.

(11)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach Annahme dieser Verordnung, ob es sie in einzelstaatliches Recht umsetzt.

(12)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe C des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (6) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich gehören.

(13)

Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hat das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 29. Dezember 2003 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.

(14)

Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hat Irland mit Schreiben vom 19. Dezember 2003 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.

(15)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe C des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2004/860/EG des Rates (7) genannten Bereich gehören —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Aufenthaltstitel für Drittstaatenangehörige werden als eigenständige Dokumente im ID-1- oder ID-2-Format ausgestellt.“

b)

Absatz 2 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

i)

Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

Titeln, die für die Dauer der Prüfung eines Antrags auf Gewährung von Asyl, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels ausgestellt worden sind,“.

ii)

Folgende Ziffer wird eingefügt:

„iia)

Titeln, die in außergewöhnlichen Fällen zum Zwecke der Verlängerung der erlaubten Aufenthaltsdauer um höchstens einen Monat erteilt werden,“.

2.

In Artikel 2 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

„d)

technische Spezifikationen für den Datenträger der biometrischen Merkmale und dessen Sicherheit, einschließlich Spezifikationen zur Verhinderung eines unberechtigten Zugriffs;

e)

Qualitätsanforderungen und gemeinsame Normen für das Gesichtsbild und die Fingerabdruckbilder;

f)

eine abschließende Liste zusätzlicher nationaler Sicherheitsmerkmale, die von den Mitgliedstaaten gemäß Buchstabe h des Anhangs hinzugefügt werden können.“

3.

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Verfahren kann beschlossen werden, dass die Spezifikationen nach Artikel 2 geheim sind und nicht veröffentlicht werden. In diesem Falle werden sie ausschließlich den von den Mitgliedstaaten für das Drucken bestimmten Stellen sowie Personen zugänglich gemacht, die von einem Mitgliedstaat oder der Kommission hierzu ordnungsgemäß ermächtigt worden sind.“

4.

Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Aufenthaltstitel und der Datenträger des Aufenthaltstitels gemäß Artikel 4a enthalten keine maschinenlesbaren Informationen, die nicht in dieser Verordnung oder deren Anhang vorgesehen oder vom ausstellenden Staat gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften in dem betreffenden Reisedokument vermerkt sind. Außerdem können die Mitgliedstaaten auf einem unter Nummer 16 des Anhangs genannten Chip auch Daten für elektronische Dienste wie elektronische Behördendienste und den elektronischen Geschäftsverkehr sowie zusätzliche Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel speichern. Sämtliche innerstaatlichen Daten müssen jedoch von den in Artikel 4a genannten biometrischen Daten logisch getrennt sein.

Für die Zwecke dieser Verordnung dürfen biometrische Merkmale in Aufenthaltstiteln nur verwendet werden, um

a)

die Echtheit des Dokuments zu prüfen;

b)

die Identität des Inhabers anhand direkt verfügbarer abgleichbarer Merkmale zu überprüfen, wenn die Vorlage des Aufenthaltstitels nach innerstaatlichem Recht vorgeschrieben ist.“

5.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 4a

Auf dem einheitlichen Aufenthaltstitel wird ein Datenträger mit dem Gesichtsbild und zwei Fingerabdruckbildern des Inhabers in interoperablen Formaten angebracht. Die Daten sind zu sichern, und der Datenträger muss eine ausreichende Kapazität aufweisen und geeignet sein, die Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der Daten sicherzustellen.

Artikel 4b

Für die Zwecke dieser Verordnung erfassen die Mitgliedstaaten biometrische Merkmale von Drittstaatenangehörigen, nämlich das Gesichtsbild und zwei Fingerabdrücke.

Das Verfahren wird im Einklang mit der innerstaatlichen Praxis des betreffenden Mitgliedstaats und mit den in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Garantien festgelegt.

Folgende biometrische Merkmale werden erfasst:

ein Lichtbild, das vom Antragsteller vorgelegt oder zum Zeitpunkt der Antragstellung aufgenommen wird, und

zwei Fingerabdrücke, die bei flach aufgelegten Fingern abgenommen und digital erfasst werden.

Die technischen Spezifikationen für die Erfassung der biometrischen Merkmale werden in Einklang mit dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Verfahren und den ICAO-Normen und den technischen Spezifikationen für Reisepässe, die die Mitgliedstaaten ihren Staatsangehörigen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (8) ausstellen, festgelegt.

Die Erfassung von Fingerabdrücken ist ab dem sechsten Lebensjahr obligatorisch.

Personen, deren Fingerabdrücke aus physischen Gründen nicht abgenommen werden können, sind von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit.

6.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 5a

Verwenden die Mitgliedstaaten das einheitliche Format für andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecke, so sind angemessene Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass eine Verwechslung mit dem in Artikel 1 genannten Aufenthaltstitel nicht möglich ist und dass der Zweck auf der Karte eindeutig angegeben wird.“

7.

Artikel 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Speicherung des Gesichtsbilds als erstes biometrisches Merkmal erfolgt spätestens zwei Jahre, die Speicherung der zwei Fingerabdruckbilder spätestens drei Jahre nach der Festlegung der jeweiligen technischen Maßnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d und e.

Die Gültigkeit bereits erteilter Aufenthaltstitel wird durch die Anwendung dieser Verordnung jedoch nicht berührt, sofern der betreffende Mitgliedstaat nichts anderes beschließt.

Während einer Übergangszeit von zwei Jahren nach Annahme der technischen Spezifikationen für das Gesichtsbild gemäß Absatz 3 dieses Artikels kann der Aufenthaltstitel weiterhin in Aufkleberform ausgestellt werden.“

8.

Der Anhang wird entsprechend dem Anhang I dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 18. April 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. MATE


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. Juni 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(4)  ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(6)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(7)  Beschluss 2004/860/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78).

(8)  ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1.“


ANHANG I

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Buchstabe a wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Aufenthaltstitel, der auch biometrische Merkmale umfasst, wird als eigenständiges Dokument im ID-1- oder ID-2-Format ausgestellt. Er orientiert sich an den Spezifikationen des ICAO-Dokuments über maschinenlesbare Visa (Dokument 9303 Teil 2) oder über maschinenlesbare Reisedokumente (Karten) (Dokument 9303 Teil 3). Der Aufenthaltstitel in Aufkleberform darf nur noch zwei Jahre lang nach Annahme der technischen Spezifikationen gemäß Artikel 9 Absatz 3 ausgestellt werden. Er enthält folgende Angaben:“.

2.

Unter Nummer 2 wird der letzte Satzteil, „ mit vorangestelltem Kennbuchstaben“ gestrichen.

3.

Nummer 6.4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Für Familienangehörige eines EU-Bürgers, der nicht sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, ist ‚Familienangehöriger‘ anzugeben. Im Falle von Berechtigten nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (1), können die Mitgliedstaaten ‚Berechtigter nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG‘ eintragen.

4.

Folgende Nummer wird eingefügt:

„8.a

Der unter Nummer 1 genannte Titel des Dokuments kann ferner auch am unteren Rand der Karte in zwei weiteren Sprachen wiedergegeben werden. Die unter den Nummern 2 bis 8 genannten Überschriften sollten in der (den) Sprache(n) des ausstellenden Mitgliedstaats angegeben werden. Der ausstellende Mitgliedstaat kann entweder in derselben Zeile oder in der Zeile darunter eine andere Amtssprache der Organe der Europäischen Union hinzufügen, wobei jedoch insgesamt nicht mehr als zwei Sprachen verwendet werden dürfen.“

5.

Nummer 11 erhält folgende Fassung:

„11.

Diese Zone soll Druckzeichen im Untergrunddruck enthalten, mit denen der ausstellende Mitgliedstaat angegeben wird. Dieser Schriftzug darf die technischen Merkmale der maschinenlesbaren Zone nicht beeinträchtigen.“

6.

Folgende Nummern werden angefügt:

„16.

Als Datenträger gemäß Artikel 4a wird ein RF-Chip verwendet. Es steht den Mitgliedstaaten frei, für innerstaatliche Zwecke Daten in diesen aufzunehmen oder für diese Zwecke ein Dual Interface oder einen gesonderten Kontaktchip in den Aufenthaltstitel aufzunehmen, das bzw. der auf der Rückseite der Karte anzubringen ist, den ISO-Normen entspricht und keinerlei Interferenzen mit dem RF-Chip bewirkt.

17.

ICAO-Symbol für ein maschinenlesbares Reisedokument mit einem kontaktlosen Mikrochip (e-MRTD).“

2.

Folgender Buchstabe wird angefügt:

h)   Die Mitgliedstaaten haben ferner die Möglichkeit, zusätzliche nationale Sicherheitsmerkmale einzufügen, sofern diese in der gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f dieser Verordnung festgelegten Liste enthalten sind und sofern diese mit dem harmonisierten Erscheinungsbild der folgenden Muster vereinbar sind und die einheitlichen Sicherheitsmerkmale in ihrer Wirkung nicht negativ beeinflusst werden.“

3.

Folgende Muster werden eingefügt:

„Aufenthaltstitel für Drittstaatenangehörige mit biometrischen Merkmalen im ID-1-Format

Image

Aufenthaltstitel für Drittstaatenangehörige mit biometrischen Merkmalen im ID-2-Format

Image

Image“.


(1)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77. Berichtigte Fassung im ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 35.“


ANHANG II

Erklärung, die gemeinsam mit der Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen ist:

„Zu Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b:

Der Rat ersucht die Kommission, zu prüfen, welcher Weg am besten geeignet und angemessen ist, um einheitliche Sicherheitsmerkmale für die Aufenthaltstitel nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern ii und iia einzuführen.“