3.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/28


VERORDNUNG (EG) Nr. 308/2008 DER KOMMISSION

vom 2. April 2008

zur Festlegung der Form der Mitteilung der Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mitteilung sollte in Form der Angaben erfolgen, die zur Authentifizierung eines Zertifikats oder einer Bescheinigung, das bzw. die die von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 festgelegten Mindestanforderungen und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung erfüllt, unbedingt erforderlich sind.

(2)

Die Kommission hat Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal und Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate festgelegt und insbesondere die folgenden Verordnungen erlassen: Verordnung (EG) Nr. 303/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate (2); Verordnung (EG) Nr. 304/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Brandschutzsysteme und Feuerlöscher sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate (3); Verordnung (EG) Nr. 305/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung bestimmter fluorierter Treibhausgase aus Hochspannungsschaltanlagen ausübt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate (4); Verordnung (EG) Nr. 306/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Lösungsmittel aus Ausrüstungen rückgewinnt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate (5) sowie Verordnung (EG) Nr. 307/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen für Ausbildungsprogramme sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungsbescheinigungen für Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Klimaanlagen in bestimmten Kraftfahrzeugen (6).

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten teilen die Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 in folgender Form mit:

1.

bei ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen: anhand des Formulars gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung;

2.

bei ortsfesten Brandschutzsystemen und Feuerlöschern: anhand des Formulars gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung;

3.

bei Hochspannungsschaltanlagen: anhand des Formulars gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung;

4.

bei Ausrüstungen, die Lösungsmittel auf Basis bestimmter fluorierter Treibhausgase enthalten: anhand des Formulars gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung;

5.

bei Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen: anhand des Formulars gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. April 2008

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.

(3)  Siehe Seite 12 dieses Amtsblatts.

(4)  Siehe Seite 17 dieses Amtsblatts.

(5)  Siehe Seite 21 dieses Amtsblatts.

(6)  Siehe Seite 25 dieses Amtsblatts.

(7)  ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/540/EG der Kommission (ABl. L 198 vom 31.7.2007, S. 35).


ANHANG I

ORTFESTE KÄLTEANLAGEN, KLIMAANLAGEN UND WÄRMEPUMPEN

MITTEILUNG

DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE FESTLEGUNG/ANPASSUNG IHRER AUSBILDUNGS- UND ZERTIFIZIERUNGSANFORDERUNGEN AN UNTERNEHMEN UND PERSONAL, DIE TÄTIGKEITEN IM SINNE VON ARTIKEL 5 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 842/2006 ÜBER BESTIMMTE FLUORIERTE TREIBHAUSGASE AUSÜBEN

ALLGEMEINE INFORMATIONEN

a)

Mitgliedstaat

 

b)

Mitteilende Behörde

 

c)

Datum der Mitteilung

 

TEIL A

Personal

Bei folgenden Zertifizierungssystemen für Personal, das Tätigkeiten im Zusammenhang mit der , oder , mit der Dichtheitskontrolle von bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltenden ortfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen bzw. mit der dieser Gase aus derartigen Anlagen ausübt, sind die Mindestanforderungen und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung gemäß den Artikeln 5 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 der Kommission (1) erfüllt.

Titel des Zertifikats

Zertifizierungsstelle für Personal (Name und Kontaktangaben)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

TEIL B

Unternehmen

Bei folgenden Zertifizierungssystemen für Unternehmen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der , oder von bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltenden ortfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen ausüben, sind die Mindestanforderungen und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung gemäß den Artikeln 8 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 erfüllt.

Titel des Zertifikats

Zertifizierungsstelle für Unternehmen (Name und Kontaktangaben)

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  ABl. L 92 vom 3.4.2008, S. 3.


ANHANG II

ORTSFESTE BRANDSCHUTZSYSTEME UND FEUERLÖSCHER

MITTEILUNG

DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE FESTLEGUNG/ANPASSUNG IHRER AUSBILDUNGS- UND ZERTIFIZIERUNGSANFORDERUNGEN AN UNTERNEHMEN UND PERSONAL, DIE TÄTIGKEITEN IM SINNE VON ARTIKEL 5 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 842/2006 ÜBER BESTIMMTE FLUORIERTE TREIBHAUSGASE AUSÜBEN

ALLGEMEINE INFORMATIONEN

a)

Mitgliedstaat

 

b)

Mitteilende Behörde

 

c)

Datum der Mitteilung

 

TEIL A

Personal

Bei folgenden Zertifizierungssystemen für Personal, das Tätigkeiten im Zusammenhang mit der , oder , mit der Dichtheitskontrolle von bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltenden ortfesten Brandschutzsystemen bzw. mit der dieser Gase aus Brandschutzsystemen und Feuerlöschern ausübt, sind die Mindestanforderungen und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung gemäß den Artikeln 5 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 (1) erfüllt.

Titel des Zertifikats

Zertifizierungsstelle für Personal (Name und Kontaktangaben)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

TEIL B

Unternehmen

Bei folgenden Zertifizierungssystemen für Unternehmen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der , oder von bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltenden ortfesten Brandschutzsystemen ausüben, sind die Mindestanforderungen und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung gemäß den Artikeln 8 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 erfüllt.

Titel des Zertifikats

Zertifizierungsstelle für Unternehmen (Name und Kontaktangaben)

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  ABl. L 92 vom 3.4.2008, S. 12.


ANHANG III

HOCHSPANNUNGSSCHALTANLAGEN

MITTEILUNG

DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE FESTLEGUNG/ANPASSUNG IHRER AUSBILDUNGS- UND ZERTIFIZIERUNGSANFORDERUNGEN AN PERSONAL, DAS TÄTIGKEITEN IM SINNE VON ARTIKEL 5 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 842/2006 ÜBER BESTIMMTE FLUORIERTE TREIBHAUSGASE AUSÜBT

ALLGEMEINE INFORMATIONEN

a)

Mitgliedstaat

 

b)

Mitteilende Behörde

 

c)

Datum der Mitteilung

 

Bei folgenden Zertifizierungssystemen für Personal, das Tätigkeiten im Zusammenhang mit der bestimmter fluorierter Treibhausgase aus Hochspannungsschaltanlagen ausübt, sind die Mindestanforderungen und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung gemäß den Artikeln 4 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 305/2008 der Kommission (1) erfüllt.

Titel des Zertifikats

Zertifizierungsstelle für Personal (Name und Kontaktangaben)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  ABl. L 92 vom 3.4.2008, S. 17.


ANHANG IV

AUSRÜSTUNGEN MIT FLUORIERTE TREIBHAUSGASE ENTHALTENDEN LÖSUNGSMITTELN

MITTEILUNG

DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE FESTLEGUNG/ANPASSUNG IHRER AUSBILDUNGS- UND ZERTIFIZIERUNGSANFORDERUNGEN AN PERSONAL, DAS TÄTIGKEITEN IM SINNE VON ARTIKEL 5 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 842/2006 ÜBER BESTIMMTE FLUORIERTE TREIBHAUSGASE AUSÜBT

ALLGEMEINE INFORMATIONEN

a)

Mitgliedstaat

 

b)

Mitteilende Behörde

 

c)

Datum der Mitteilung

 

Bei folgenden Zertifizierungssystemen für Personal, das Tätigkeiten im Zusammenhang mit der von bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltenden Lösungsmitteln aus Ausrüstungen ausübt, sind die Mindestanforderungen und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung gemäß den Artikeln 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 306/2008 der Kommission (1) erfüllt.

Titel des Zertifikats

Zertifizierungsstelle für Personal (Name und Kontaktangaben)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  ABl. L 92 vom 3.4.2008, S. 21.


ANHANG V

KLIMAANLAGEN IN KRAFTFAHRZEUGEN

MITTEILUNG

DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE FESTLEGUNG/ANPASSUNG IHRER AUSBILDUNGS- UND ZERTIFIZIERUNGSANFORDERUNGEN AN PERSONAL, DAS TÄTIGKEITEN IM SINNE VON ARTIKEL 5 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 842/2006 ÜBER BESTIMMTE FLUORIERTE TREIBHAUSGASE AUSÜBT

ALLGEMEINE INFORMATIONEN

a)

Mitgliedstaat

 

b)

Mitteilende Behörde

 

c)

Datum der Mitteilung

 

Bei folgenden Zertifizierungssystemen für Personal, das Tätigkeiten im Zusammenhang mit der bestimmter fluorierter Treibhausgase aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen ausübt, sind die Mindestanforderungen und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 (1) erfüllt.

Titel des Zertifikats

Zertifizierungsstelle für Personal (Name und Kontaktangaben)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  ABl. L 92 vom 3.4.2008, S. 25.