3.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/25


VERORDNUNG (EG) Nr. 307/2008 DER KOMMISSION

vom 2. April 2008

zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen für Ausbildungsprogramme sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungsbescheinigungen für Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Klimaanlagen in bestimmten Kraftfahrzeugen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (2) müssen in Kraftfahrzeuge eingebaute Klimaanlagen ab 2011 ein geringes Treibhauspotenzial aufweisen. Als kurzfristige Maßnahme sieht die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 vor, dass Personal, das Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus derartigen Klimaanlagen ausübt, angemessen auszubilden ist.

(2)

Personal, das zwecks Erwerbs einer Ausbildungsbescheinigung an einem Ausbildungskurs teilnimmt, sollte für eine begrenzte Zeit Tätigkeiten ausüben dürfen, die in den Rahmen des Ausbildungskurses fallen und für die eine Ausbildungsbescheinigung erforderlich ist, vorausgesetzt, es wird dabei von Personen, die Inhaber dieser Ausbildungsbescheinigung sind, überwacht.

(3)

Damit Personal, das zurzeit in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen tätig ist, ohne Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit ausgebildet und diese Ausbildung bescheinigt werden kann, sollte eine angemessene Übergangszeit vorgesehen werden, während der Personal, das nach existierenden Ausbildungssystemen ausgebildet wird oder das über eine entsprechende Berufserfahrung verfügt, für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 als angemessen ausgebildet gilt.

(4)

Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollte es gestattet werden, existierende Ausbildungssysteme anzuerkennen, vorausgesetzt, die maßgeblichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie das betreffende Ausbildungssystem entsprechen den in dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen.

(5)

Amtlich bezeichnete Bescheinigungsstellen sollten sicherstellen, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Mindestanforderungen erfüllt sind, um auf diese Weise zur effizienten und wirksamen gegenseitigen Anerkennung von Zertifikaten in der gesamten Gemeinschaft beizutragen.

(6)

Informationen über Bescheinigungssysteme, bei denen gegenseitig anzuerkennende Bescheinigungen ausgestellt werden, sollten der Kommission anhand des in der Verordnung (EG) Nr. 308/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Form für die Mitteilung der Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme der Mitgliedstaaten (3) vorgegebenen Formulars übermittelt werden. Informationen über die vorläufige Anerkennung existierender Ausbildungssysteme oder einer entsprechenden Berufserfahrung sollten der Kommission mitgeteilt werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung sind die Mindestanforderungen an Ausbildungsprogramme für Personal, das Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen im Sinne der Richtlinie 2006/40/EG ausübt, sowie die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der auf Basis dieser Mindestanforderungen ausgestellten Ausbildungsbescheinigungen festgelegt.

Artikel 2

Personalausbildung

(1)   Nur Personal, das im Besitz einer Ausbildungsbescheinigung im Sinne von Artikel 3 ist, gilt als für die Ausübung der Tätigkeit gemäß Artikel 1 angemessen ausgebildet.

(2)   Absatz 1 gilt für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten nicht für Personen, die zum Zwecke des Erwerbs einer Ausbildungsbescheinigung an einem Ausbildungskurs teilnehmen, vorausgesetzt, sie werden bei der Ausübung der Tätigkeit von einer Person überwacht, die für die betreffende Tätigkeit als angemessen ausgebildet gilt.

(3)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Bestimmungen von Absatz 1 bis spätestens 4. Juli 2010

a)

nicht auf Personal anzuwenden, das für die in Artikel 1 genannte Tätigkeit im Besitz einer im Rahmen existierender Ausbildungssysteme ausgestellten Bescheinigung ist, die der Mitgliedstaat als solche anerkannt hat, bzw.

b)

nicht auf Personal anzuwenden, das vor dem 4. Juli 2008 berufliche Erfahrung mit der betreffenden Tätigkeit erworben hat.

Dieses Personal gilt für den in Unterabsatz 1 genannten Zeitraum als für die Ausübung der Tätigkeit gemäß Artikel 1 angemessen ausgebildet.

Artikel 3

Ausstellung von Ausbildungsbescheinigungen für Personal

(1)   Nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften wird eine Bescheinigungsstelle eingesetzt oder von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder anderen diesbezüglich befugten Stellen bezeichnet.

(2)   Die Bescheinigungsstelle gemäß Absatz 1 stellt Personal, das einen Ausbildungskurs absolviert hat, der die im Anhang genannten fachlichen Mindestkenntnisse und -fertigkeiten abdeckt, eine entsprechende Ausbildungsbescheinigung aus.

(3)   Die Ausbildungsbescheinigung umfasst mindestens folgende Angaben:

a)

den Namen der Bescheinigungsstelle, den vollständigen Namen des Inhabers und eine Eintragungsnummer;

b)

die Tätigkeiten, die der Inhaber der Ausbildungsbescheinigung ausüben darf;

c)

das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten.

(4)   Soweit ein existierender Ausbildungskurs die im Anhang vorgegebenen fachlichen Mindestkenntnisse und -fertigkeiten abdeckt, die diesbezügliche Bescheinigung jedoch nicht die in Absatz 3 dieses Artikels genannten Angaben enthält, kann die Bescheinigungsstelle gemäß Absatz 1 dem Kursabsolventen eine Ausbildungsbescheinigung ausstellen, ohne dass dieser den Ausbildungskurs wiederholen muss.

Artikel 4

Mitteilung

(1)   Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, die Vorschriften gemäß Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b anzuwenden, teilen dies der Kommission bis 4. Juli 2008 unter Angabe der existierenden Ausbildungssysteme bzw. der auf Berufserfahrung beruhenden Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit Personal als angemessen ausgebildet angesehen werden kann, mit.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis 4. Januar 2009 in der in der Verordnung (EG) Nr. 308/2008 vorgegebenen Form die Namen und Kontaktangaben der Bescheinigungsstellen für Personal gemäß Artikel 3 Absatz 1 sowie für Personal, das die Anforderungen von Artikel 3 Absatz 2 und des Anhangs erfüllt, die Titel der Ausbildungsbescheinigungen mit.

(3)   Die Mitgliedstaaten aktualisieren die gemäß Absatz 2 mitgeteilten Angaben, wenn relevante Neuinformationen vorliegen, und teilen der Kommission die aktualisierte Fassung unverzüglich mit.

Artikel 5

Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung

(1)   Die Mitgliedstaaten erkennen Ausbildungsbescheinigungen, die gemäß Artikel 3 in anderen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, gegenseitig an.

(2)   Die Mitgliedstaaten können Inhabern von Ausbildungsbescheinigungen, die in anderen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, zur Auflage machen, eine Übersetzung der Bescheinigung in einer anderen Amtssprache der Gemeinschaft vorzulegen.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. April 2008

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 12.

(3)  Siehe Seite 28 dieses Amtsblatts.

(4)  ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/540/EG der Kommission (ABl. L 198 vom 31.7.2007, S. 35).


ANHANG

Von den Ausbildungsprogrammen abzudeckende fachliche Mindestkenntnisse und -fertigkeiten

Der Ausbildungskurs gemäß Artikel 3 Absatz 2 umfasst Folgendes:

a)

einen theoretischen Teil, in der Spalte „Modul“ mit (T) ausgewiesen;

b)

einen praktischen Teil, bei dem der Antragsteller die entsprechende Aufgabe mit Hilfe der relevanten Materialien, Werkzeuge und Geräte erledigt, in der Spalte „Modul“ mit (P) ausgewiesen.


Fachliche Mindestkenntnisse und -fertigkeiten

Modul

1.   

Funktionsweise von fluorierte Treibhausgase enthaltenden Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen, Umweltauswirkung fluorierte Treibhausgase enthaltender Kältemittel und die entsprechenden Umweltvorschriften

1.1.

Grundkenntnis der Funktionsweise von Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen

T

1.2.

Grundkenntnis des Einsatzes und der Eigenschaften fluorierter Treibhausgase, die als Kältemittel in Kfz-Klimaanlagen verwendet werden, sowie der Auswirkungen von Emissionen dieser Gase auf die Umwelt (ihr GWP-Wert im Kontext des Klimawandels)

T

1.3.

Grundkenntnis der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und der Richtlinie 2006/40/EG

T

2.   

Umweltverträgliche Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase

2.1.

Kenntnis der gängigen Verfahren für die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase

T

2.2.

Umgang mit einem Kältemittel-Container

P

2.3.

Anschließen und Abklemmen eines Rückgewinnungsgerätes an die bzw. von der Anschlussstelle einer fluorierte Treibhausgase enthaltenden Kfz-Klimaanlage

P

2.4.

Bedienen eines Rückgewinnungsgerätes

P