25.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 82/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 271/2008 DER KOMMISSION

vom 30. Januar 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (1), insbesondere auf Artikel 27,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die Übermittlung von Anmeldungen staatlicher Beihilfen durch die Mitgliedstaaten, wie auch ihre Beurteilung durch die Kommission, zu erleichtern und zu beschleunigen, sollte die Verwendung des bereits eingeführten elektronischen Systems generell vorgeschrieben werden.

(2)

Seit dem 1. Januar 2006 wird von den Mitgliedstaaten verlangt, Anmeldungen staatlicher Beihilfen elektronisch zu übermitteln. Die Web-Anwendung Interaktive Anmeldung staatlicher Beihilfen (State Aid Notification Interactive, „SANI“) (2) ist nun voll funktionsfähig und hat die Verfahren effizienter gemacht. Ihre Nutzung für die Übermittlung von Anmeldungen staatlicher Beihilfen an die Kommission sollte daher ab dem 1. Juli 2008 für die Mitgliedstaaten verbindlich gemacht werden.

(3)

Seit dem 1. Januar 2006 wird von den Mitgliedstaaten ferner verlangt, alle Schreiben im Zusammenhang mit einer Anmeldung elektronisch zu übermitteln. Das von der Kommission getestete gesicherte E-Mail-System Infrastruktur mit öffentlichem Schlüssel (Public Key Infrastructure, „PKI“) (3) ist nun voll funktionsfähig. Seine Verwendung sollte daher ab dem 1. Juli 2008 für alle Schreiben der Mitgliedstaaten an die Kommission im Zusammenhang mit einer Anmeldung verbindlich gemacht werden.

(4)

In Ausnahmefällen muss es aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat möglich sein, einen anderen Kommunikationskanal als die eingerichtete Web-Anwendung oder das festgelegte gesicherte E-Mail-System zu benutzen.

(5)

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, auf freiwilliger Basis eine gesonderte nichtvertrauliche Fassung der Anmeldung und von Schreiben im Zusammenhang mit einer Anmeldung zu übermitteln, wenn diese Unterlagen vertrauliche Informationen enthalten. Dies dürfte zu einer Verkürzung der Verfahren führen und der Kommission die Entscheidung über Anträge auf Akteneinsicht erleichtern. Die Einstufung der Informationen als vertraulich muss von dem betreffenden Mitgliedstaat begründet werden. Die Vorlage einer gesonderten nichtvertraulichen Fassung der Anmeldung und der Schreiben im Zusammenhang mit einer Anmeldung hat keinen Einfluss auf die Beurteilung des vertraulichen Charakters der übermittelten Informationen durch die Kommission.

(6)

Um die Transparenz der staatlichen Beihilfen in der Gemeinschaft zu erhöhen, sollte von den Mitgliedstaaten verlangt werden, bei jeder Beihilfe, die einem Endbegünstigten gewährt wird — mit Ausnahme von Beihilfen, die im Wege steuerlicher Maßnahmen gewährt werden —, die Identifikationsnummer für staatliche Beihilfen anzugeben, die die betreffende Beihilferegelung von der Kommission erhalten hat. Aus diesem Grund muss auch das Anmeldeformular geändert und um die Verpflichtung ergänzt werden, den vollständigen Wortlaut der von der Kommission genehmigten endgültigen Beihilferegelungen im Internet zu veröffentlichen.

(7)

Wegen der Änderungen bei der Übermittlung der Anmeldungen sind auch die Bestimmungen über die Berechnung der Fristen zu aktualisieren.

(8)

Die Methode für die Festsetzung der bei der Rückforderung rechtswidriger Beihilfen anzuwendenden Zinssätze entspricht der Methode für die Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze. Die Methode für die Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze ist überarbeitet worden. Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (4) über den bei der Rückforderung rechtswidriger Beihilfen anzuwendenden Zinssatz müssen daher entsprechend geändert werden.

(9)

Damit die Kommission die Auswirkungen der angemeldeten Beihilfemaßnahmen auf den Wettbewerb im Binnenmarkt besser beurteilen kann, sind Fragen zum Potenzial dieser Maßnahmen, den Wettbewerb zu verfälschen und den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen, in das Anmeldeformular aufzunehmen.

(10)

Nach der Rechtsprechung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (5) muss die Kommission, wenn sie die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt prüft, alle einschlägigen Umstände gegebenenfalls einschließlich des bereits in einer früheren Entscheidung beurteilten Zusammenhangs sowie die Verpflichtungen, die einem Mitgliedstaat durch diese vorhergehende Entscheidung auferlegt wurden, prüfen. Die Kommission kann daher die kumulierende Wirkung der alten Beihilfen und der neuen Beihilfen sowie den Umstand berücksichtigen, dass die alten für rechtswidrig erklärten Beihilfen nicht zurückgezahlt worden sind. Damit die Kommission diese Rechtsprechung systematisch auf einzelne Beihilfemaßnahmen wie auf Beihilferegelungen anwenden kann, muss das Anmeldeformular geändert werden.

(11)

Zusätzlich zu den Änderungen in Anhang I Teil I sind an den Anmeldeformularen weitere Änderungen vorzunehmen; insbesondere ist Teil II des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zu streichen, um zu vermeiden, dass die Mitgliedstaaten die betreffenden Informationen zweimal übermitteln müssen.

(12)

Infolge der Annahme der neuen Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen (6) und des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (7) durch die Kommission müssen die Anmeldeformulare, die in Teil III.11 sowie Teil III.6.a und Teil III.6.b des Anhangs I enthalten sind, durch neue Anmeldeformulare ersetzt werden, die mit den derzeitigen Rahmenvorschriften im Einklang stehen. Die anderen Anmeldeformulare in Anhang I Teil III werden nicht geändert.

(13)

Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Transparenz bei der Gewährung von Beihilfen in der Gemeinschaft zu erhöhen, muss auch das in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 vorgesehene und in Anhang II enthaltene Anmeldeformular für das vereinfachte Verfahren geändert werden. Insbesondere ist von den Mitgliedstaaten die Bestätigung zu verlangen, dass alle für die Zwecke einer vorher genehmigten Regelung eingegangenen Verpflichtungen in vollem Umfang auch für eine neue angemeldete Beihilfemaßnahme gelten.

(14)

Die Verordnung (EG) Nr. 794/2004 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 794/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Übermittlung der Anmeldung

(1)   Die Anmeldung wird der Kommission im Wege der elektronischen Validierung durch die von dem Mitgliedstaat benannte Person übermittelt. Eine auf diese Weise validierte Anmeldung gilt als von dem Ständigen Vertreter übersandt.

(2)   Die Kommission richtet ihre Schreiben an den Ständigen Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats bzw. an eine von diesem Mitgliedstaat benannte andere Anschrift.

(3)   Ab dem 1. Juli 2008 sind die Anmeldungen elektronisch über die Web-Anwendung State Aid Notification Interactive (SANI) zu übermitteln.

Alle Schreiben im Zusammenhang mit einer Anmeldung sind elektronisch über das gesicherte E-Mail-System Public Key Infrastructure (PKI) zu übermitteln.

(4)   In Ausnahmefällen kann für die Übermittlung der Anmeldung oder von Schreiben im Zusammenhang mit einer Anmeldung aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat ein anderer Kommunikationskanal als die in Absatz 3 genannten Kommunikationskanäle benutzt werden.

Ohne eine solche Vereinbarung gelten Anmeldungen und Schreiben im Zusammenhang mit einer Anmeldung, die der Kommission von einem Mitgliedstaat über einen anderen Kommunikationskanal als die in Absatz 3 genannten Kommunikationskanäle übersandt werden, nicht als der Kommission übermittelt.

(5)   Enthält die Anmeldung oder der Schriftwechsel im Zusammenhang mit einer Anmeldung vertrauliche Informationen, so kennzeichnet der betreffende Mitgliedstaat diese deutlich und legt die Gründe für ihre Einstufung als vertraulich dar.

(6)   Die Mitgliedstaaten geben bei jeder Beihilfe, die einem Endbegünstigten gewährt wird, die Identifikationsnummer für staatliche Beihilfen an, die die betreffende Beihilferegelung von der Kommission erhalten hat.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Beihilfen, die im Wege steuerlicher Maßnahmen gewährt werden.“

2.

In Artikel 8 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:

„(3)   In Bezug auf die Fristen für das Handeln der Kommission ist der Eingang der Anmeldung bzw. des Schreibens nach Artikel 3 Absätze 1 und 3 dieser Verordnung das für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 maßgebende Ereignis.

(4)   In Bezug auf die Fristen für das Handeln der Mitgliedstaaten ist der Eingang der Anmeldung bzw. des Schreibens der Kommission nach Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung das für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 maßgebende Ereignis.“

3.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Methode für die Festsetzung des Zinssatzes

(1)   Soweit per Entscheidung nicht anders bestimmt, entspricht der Zinssatz, der bei der Rückforderung einer unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährten staatlichen Beihilfe anzuwenden ist, dem effektiven Jahreszins, der für jedes Kalenderjahr im Voraus von der Kommission festgesetzt wird.

(2)   Zur Berechnung des Zinssatzes wird der Geldmarktsatz für ein Jahr um 100 Basispunkte erhöht. Liegt dieser Satz nicht vor, so wird der Geldmarktsatz für drei Monate oder, falls auch dieser nicht vorliegt, die Rendite staatlicher Schuldverschreibungen für die Berechnung verwendet.

(3)   Bei Fehlen zuverlässiger Daten zum Geldmarktsatz bzw. zur Rendite staatlicher Schuldverschreibungen und gleichwertiger Daten oder unter außergewöhnlichen Umständen kann die Kommission den Rückforderungszinssatz in enger Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten nach einer anderen Methode auf der Grundlage der ihr vorliegenden Angaben festsetzen.

(4)   Der Rückforderungszinssatz wird einmal jährlich angepasst. Der Basissatz wird auf der Grundlage des Geldmarktsatzes für ein Jahr im September, Oktober und November des betreffenden Jahres berechnet. Der berechnete Satz gilt für das gesamte folgende Jahr.

(5)   Um erheblichen plötzlichen Schwankungen Rechnung zu tragen, wird zusätzlich immer dann eine Aktualisierung vorgenommen, wenn der über die drei Vormonate berechnete Durchschnittssatz um mehr als 15 v. H. vom geltenden Satz abweicht. Dieser neue Satz tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den für die Berechnung verwendeten Monat folgt.“

4.

In Artikel 11 erhält Absatz 3 folgende Fassung:

„(3)   Der in Absatz 1 genannte Zinssatz gilt während des gesamten Zeitraums bis zum Tag der Rückzahlung. Liegt jedoch mehr als ein Jahr zwischen dem Tag, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zum ersten Mal zur Verfügung gestellt wurde, und dem Tag der Rückzahlung der Beihilfe, so wird der Zinssatz ausgehend von dem zum Zeitpunkt der Neuberechnung geltenden Satz jährlich neu berechnet.“

5.

Die Anhänge werden nach Maßgabe der Anhänge dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Januar 2008

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  Nähere Informationen über die Web-Anwendung in der Mitteilung der Kommission „Einzelheiten für die elektronische Übermittlung von Anmeldungen einschließlich der Anschriften zusammen mit allen erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz vertraulicher Angaben“ (ABl. C 237 vom 27.9.2005, S. 3).

(3)  Nähere Informationen in der Mitteilung der Kommission „Einzelheiten für die elektronische Übermittlung von Anmeldungen einschließlich der Anschriften zusammen mit allen erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz vertraulicher Angaben“.

(4)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1935/2006 (ABl. L 407 vom 30.12.2006, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 44 vom 15.2.2007, S. 3).

(5)  Verbundene Rechtssachen T-244/93 und T-486/93, TWD Textilwerke Deggendorf GmbH/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1995, II-2265.

(6)  ABl. C 194 vom 18.8.2006, S. 2.

(7)  ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1.


ANHANG I

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Teil I (Allgemeine Angaben) erhält folgende Fassung:

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2.

Teil II wird gestrichen.

3.

Teil III wird wie folgt geändert:

a)

Fragebogen 6.a erhält folgende Fassung:

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b)

Fragebogen 6.b erhält folgende Fassung:

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c)

Fragebogen 11 erhält folgende Fassung:

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ANHANG II

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 erhält folgende Fassung:

 

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