19.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/46


RICHTLINIE 2008/20/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2008

zur Änderung der Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 sowie auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),

nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2005/60/EG (4) ist festgelegt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) zu erlassen sind.

(2)

Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert, mit dem für die Annahme von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, auch durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Ergänzung dieses Rechtsakts um neue nicht wesentliche Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt wurde.

(3)

Gemäß der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (6) zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind und die nach dem Verfahren nach Artikel 251 des Vertrags erlassen wurden, nach den geltenden Verfahren angepasst werden, damit das Regelungsverfahren mit Kontrolle angewandt werden kann.

(4)

Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die zur Durchführung der Richtlinie 2005/60/EG notwendigen Maßnahmen zu erlassen, um technischen Entwicklungen auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen. Diese Maßnahmen stellen insbesondere auf Folgendes ab: Klärung der technischen Aspekte einiger Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 2005/60/EG, Aufstellung technischer Kriterien für die Beurteilung, ob ein geringes oder hohes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegt, und ob sich die Anwendung dieser Richtlinie auf Personen rechtfertigt, die eine Finanztätigkeit nur gelegentlich oder in sehr begrenztem Umfang ausüben, sowie Anpassung der in der Richtlinie genannten Beträge an die wirtschaftlichen Entwicklungen und geänderten internationalen Normen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2005/60/EG auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(5)

Die Richtlinie 2005/60/EG sieht die zeitliche Begrenzung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse vor. Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission haben in ihrer Erklärung zum Beschluss 2006/512/EG festgehalten, dass der Beschluss 2006/512/EG eine zufrieden stellende horizontale Lösung für den Wunsch des Europäischen Parlaments darstellt, die Durchführung der im Mitentscheidungsverfahren angenommenen Rechtsakte zu kontrollieren. Der Rat und das Europäischen Parlament haben außerdem erklärt, dass die Vorschläge zur Aufhebung von Bestimmungen, die eine zeitliche Befristung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse vorsehen, so rasch wie möglich angenommen werden sollten. Da das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt worden ist, muss die Bestimmung der Richtlinie 2005/60/EG, die die zeitliche Begrenzung vorsieht, gestrichen werden.

(6)

Die Kommission sollte in regelmäßigen Zeitabständen das Funktionieren der Vorschriften für die ihr übertragenen Durchführungsbefugnisse bewerten, um es dem Europäischen Parlament und dem Rat zu ermöglichen, festzustellen, ob der Umfang dieser Befugnisse und die Verfahrensvorschriften für die Kommission angemessen sind, und sowohl Effizienz als auch demokratische Rechenschaftspflicht sicherstellen.

(7)

Die Richtlinie 2005/60/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Da es sich bei den Änderungen, die mit der vorliegenden Richtlinie an der Richtlinie 2005/60/EG vorgenommen werden, um technische Anpassungen handelt, die ausschließlich das Ausschussverfahren betreffen, müssen sie durch die Mitgliedstaaten nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Es sind also keine diesbezüglichen Bestimmungen vorzusehen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Richtlinie 2005/60/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 40 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Die Worte „nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Verfahren“ werden gestrichen.

b)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach Artikel 41 Absatz 2a nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 40 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)

Die Worte „nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Verfahren“ werden gestrichen.

b)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach Artikel 41 Absatz 2a nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 41 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(2a)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

b)

Die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden Absatz ersetzt:

„(3)   Bis 31. Dezember 2010 und danach mindestens alle drei Jahre überprüft die Kommission die Vorschriften für ihre Durchführungsbefugnisse und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das Funktionieren dieser Befugnisse vor. In dem Bericht wird insbesondere geprüft, ob die Kommission Änderungen zu dieser Richtlinie vorschlagen muss, um den angemessenen Umfang der ihr übertragenen Durchführungsbefugnisse zu gewährleisten. Die Schlussfolgerung, ob eine Änderung erforderlich ist oder nicht, muss eine detaillierte Begründung enthalten. Erforderlichenfalls enthält der Bericht einen Legislativvorschlag zur Änderung der Vorschriften, gemäß denen der Kommission die Durchführungsbefugnisse übertragen werden.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 11. März 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LENARČIČ


(1)  ABl. C 161 vom 13.7.2007, S. 45.

(2)  ABl. C 39 vom 23.2.2007, S. 1.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. November 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Entscheidung des Rates vom 3. März 2008.

(4)  ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15. Zuletzt geändert durch Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1).

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(6)  ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1.