17.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/62


GEMEINSAME AKTION 2008/314/GASP DES RATES

vom 14. April 2008

zur Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen, die in Kapitel III eine Liste von Maßnahmen enthält, mit denen die Verbreitung solcher Waffen bekämpft werden soll und die sowohl innerhalb der Europäischen Union (EU) als auch in Drittstaaten getroffen werden müssen.

(2)

Die EU setzt diese Strategie zielstrebig um und führt die in Kapitel III der Strategie aufgeführten Maßnahmen durch, indem sie insbesondere Finanzmittel bereitstellt, um spezifische Projekte multilateraler Einrichtungen wie etwa der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) zu unterstützen.

(3)

Der Rat hat am 17. November 2003 den Gemeinsamen Standpunkt 2003/805/GASP betreffend die weltweite Anwendung und Stärkung von multilateralen Übereinkünften im Bereich der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln (1) angenommen. Darin wird unter anderem gefordert, den Abschluss der IAEO-Übereinkommen über das umfassende Sicherheitssystem und der Zusatzprotokolle zu fördern, und die EU verpflichtet sich darin, darauf hinzuarbeiten, dass die Zusatzprotokolle und Übereinkommen zur Sicherheitsüberwachung zum Standard für das Überprüfungssystem der IAEO werden.

(4)

Der Rat hat am 17. Mai 2004 die Gemeinsame Aktion 2004/495/GASP zur Unterstützung von Aktivitäten im Rahmen des Fonds für nukleare Sicherheit der IAEO über die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (2) angenommen.

(5)

Der Rat hat am 18. Juli 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/574/GASP zur Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (3) angenommen.

(6)

Der Rat hat am 12. Juni 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/418/GASP zur Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (4) angenommen.

(7)

Der Rat hat am 22. Dezember 2003 die Richtlinie 2003/122/Euratom zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen (5) angenommen. Was die EU betrifft, so bleibt ein wichtiges, weiter zu verfolgendes Ziel die Verschärfung der Kontrolle hoch radioaktiver Strahlenquellen in allen Drittstaaten im Einklang mit der Erklärung und dem Aktionsplan der G8 zur Sicherung radioaktiver Strahlenquellen.

(8)

Die Vertragsstaaten und die Europäische Atomgemeinschaft haben im Juli 2005 im Konsens vereinbart, das Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial (CPPNM) zu ändern, um seinen Geltungsbereich auf die friedliche innerstaatliche Nutzung und Lagerung sowie die Beförderung von Kernmaterial und kerntechnischen Anlagen auszuweiten und die Vertragsstaaten zu verpflichten, Verstöße gegen das Übereinkommen strafrechtlich zu ahnden.

(9)

Im September 2005 wurde das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen zur Unterzeichnung aufgelegt. Nach Inkrafttreten des Übereinkommens sind die Vertragsstaaten aufgefordert, Rechtsvorschriften zu erlassen, durch die derartige Delikte unter Strafe gestellt werden.

(10)

Die IAEO verfolgt Ziele, die sich mit den in den Erwägungsgründen 3 bis 9 genannten Zielen decken. Sie tut dies im Rahmen der Durchführung ihres Aktionsplans für nukleare Sicherheit, der aus freiwilligen Beiträgen zu ihrem Fonds für nukleare Sicherheit finanziert wird —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

(1)   Zur sofortigen praktischen Umsetzung einiger Bestandteile der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen unterstützt die EU die Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation, um nachstehende Ziele zu verfolgen:

a)

Hinwirken auf eine weltweite Anwendung der internationalen Übereinkünfte über Nichtverbreitung und nukleare Sicherheit, einschließlich der umfassenden Sicherungsabkommen und des Zusatzprotokolls;

b)

Verbesserung der Schutzmaßnahmen für proliferationsrelevante Materialien und Ausrüstungen und der einschlägigen Technologie, Unterstützung bei der Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit und der Sicherungsmaßnahmen;

c)

Stärkung der Aufdeckung des illegalen Handels mit Kernmaterial und anderen radioaktiven Stoffen und Stärkung von Gegenmaßnahmen.

(2)   Die Projekte der IAEO, die den Maßnahmen der Strategie der EU entsprechen, haben Folgendes zum Ziel:

a)

Stärkung des nationalen Rechts- und Verwaltungsrahmens für die Durchführung der einschlägigen internationalen Übereinkünfte in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation, einschließlich der Übereinkommen über das umfassende Sicherheitssystem und des Zusatzprotokolls;

b)

Unterstützung von Staaten bei der Verstärkung der Sicherung und Kontrolle von Kernmaterial und anderen radioaktiven Stoffen;

c)

Stärkung der Fähigkeiten von Staaten, den illegalen Handel mit Kernmaterial und anderen radioaktiven Stoffen aufzudecken und Gegenmaßnahmen zu treffen.

Diese Projekte werden nach einer ersten Bewertung durch ein Expertenteam in Ländern durchgeführt, die in den betreffenden Bereichen Unterstützung benötigen.

Eine ausführliche Beschreibung der Projekte ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Der Vorsitz, der vom Generalsekretär des Rates/Hohen Vertreter für die GASP (Generalsekretär/Hoher Vertreter) unterstützt wird, ist für die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion zuständig. Die Kommission wird dabei in vollem Umfang einbezogen.

(2)   Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte werden von der IAEO durchgeführt. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe durch die IAEO erfolgt unter der Aufsicht des Generalsekretärs/Hohen Vertreters, der den Vorsitz unterstützt. Hierfür trifft der Generalsekretär/Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit der IAEO.

(3)   Der Vorsitz, der Generalsekretär/Hohe Vertreter und die Kommission unterrichten sich gegenseitig regelmäßig und entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten über die Projekte.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 7 703 000 EUR.

(2)   Ausgaben, die aus dem in Absatz 1 genannten Betrag bestritten werden, werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden gemeinschaftlichen Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben, die in Form eines nichtrückzahlbaren Zuschusses gewährt werden. Hierzu schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit der IAEO. In dem Finanzierungsabkommen ist festzuhalten, dass die IAEO sicherstellt, dass dem EU-Beitrag die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

(4)   Die Kommission ist bestrebt, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieser Gemeinsamen Aktion zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.

Artikel 4

Der Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, unterrichtet den Rat durch regelmäßige Berichte, die von der IEAO ausgearbeitet werden, über die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. Die Kommission wird dabei in vollem Umfang einbezogen. Sie übermittelt Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion.

Artikel 5

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Ihre Geltungsdauer endet 15 Monate nach dem Abschluss des Finanzierungsabkommens zwischen der Kommission und der IAEO oder am 14. April 2009, falls vor diesem Zeitpunkt kein Finanzierungsabkommen geschlossen wurde.

Artikel 6

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. JARC


(1)  ABl. L 302 vom 20.11.2003, S. 34.

(2)  ABl. L 182 vom 19.5.2004, S. 46.

(3)  ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 44.

(4)  ABl. L 165 vom 17.6.2006, S. 20.

(5)  ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 57.


ANHANG

Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation durch die EU im Rahmen der Umsetzung ihrer Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

1.   Beschreibung

In den jüngsten Jahren hat es keine Anzeichen dafür gegeben, dass sich die Anzahl terroristischer Vorfälle in EU-Mitgliedstaaten oder außerhalb der EU verringert. Die internationale Gemeinschaft hat in verschiedenen Gremien festgestellt, dass die Gefahr erfolgreicher nuklearterroristischer Handlungen unter Einsatz von Kernmaterial oder anderen radioaktiven Stoffen nach wie vor groß ist. Zudem ist in jüngsten Berichten über illegalen Handel — auch mit hochsensiblem Kernmaterial — auf die weiterhin bestehende Gefahr hingewiesen worden, dass Terroristen in den Besitz derartigen Materials gelangen könnten.

Die internationale Gemeinschaft hat mit Entschlossenheit auf diese Bedrohung reagiert und mehrere Initiativen eingeleitet, durch die verhindert werden soll, dass Kernmaterial oder andere radioaktive Stoffe in die Hände von Kriminellen und Terroristen gelangen. Auf dem Seminar über die Verbesserung der nuklearen Sicherheit in asiatischen Ländern, das im November 2006 in Tokio stattfand, wurde der Lage in Asien besondere Aufmerksamkeit gewidmet; die Teilnehmer des Seminars riefen die IAEO auf, ihre Zusammenarbeit mit den Staaten in der Region auszubauen, um dafür zu sorgen, dass im Rahmen der nationalen Gerichtsbarkeit und gemäß wirksamen nationalen Systemen und Verfahren annehmbare Sicherheitsstandards für das gesamte Kernmaterial und alle anderen radioaktiven Stoffe gelten. Weitere Impulse erhielten die internationalen Anstrengungen durch die im Juli 2006 erfolgte Einleitung der Globalen Initiative zur Bekämpfung des Nuklearterrorismus.

Die Verifikationsmaßnahmen der IAEO sind weiterhin ein unerlässliches Instrument für die Vertrauensbildung zwischen Staaten im Hinblick auf Nichtverbreitungsmaßnahmen und für die Förderung der friedlichen Nutzung von Kernmaterial.

Die jüngsten internationalen Entwicklungen haben dazu geführt, dass eine Reihe neuer und verbesserter internationaler Übereinkünfte erarbeitet wurden, die für nukleare Sicherheit und Verifikation von Bedeutung sind: Die Vertragsstaaten haben im Juli 2005 die Änderung des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial angenommen, im September 2005 wurde das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen zur Unterzeichnung aufgelegt, und im April 2004 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1540 (2004) betreffend Massenvernichtungswaffen und nichtstaatliche Akteure verabschiedet. In der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen werden alle Staaten aufgefordert, so bald wie möglich Vertragsparteien der einschlägigen internationalen Übereinkünfte und Protokolle betreffend den Terrorismus zu werden.

Bis heute haben sich über 80 Staaten politisch zur Umsetzung des Verhaltenskodex für die Sicherheit und Sicherung radioaktiver Strahlenquellen (1) verpflichtet. Darüber hinaus haben die Generalkonferenz und der Gouverneursrat der IAEO im Jahr 2005 mehrere Resolutionen und Beschlüsse zur Stärkung des Sicherungssystems der IAEO verabschiedet (2).

Den Staaten kann die Durchführung dieser internationalen Übereinkünfte zum Teil erheblich durch die Unterstützung erleichtert werden, die im Rahmen des vom IAEO-Gouverneursrat im September 2005 gebilligten IAEO-Aktionsplans für nukleare Sicherheit für den Zeitraum von 2006 bis 2009 gewährt wird (3). Hierbei handelt es sich um die Fortschreibung des Maßnahmenplans zum Schutz vor Nuklearterrorismus (4) für die Jahre 2003 bis 2005. Der Aktionsplan für nukleare Sicherheit umfasst drei Tätigkeitsbereiche: 1. Bedarfsbewertung, Analyse und Koordinierung, 2. vorbeugende Maßnahmen und 3. Aufdeckung und Gegenmaßnahmen. Der Plan enthält außerdem einen Teil, der mit „Tätigkeiten zur Förderung der nuklearen Sicherheit“ überschrieben ist und Maßnahmen beinhaltet, die ursprünglich wegen ihrer Ziele im Zusammenhang mit Sicherheitsfragen und Sicherungsmaßnahmen festgelegt wurden, die jedoch auch wegen ihres wichtigen Beitrags zur nuklearen Sicherheit anerkannt sind.

Internationale Sicherungsmaßnahmen, wie sie von der IAEO durchgeführt werden, sind von entscheidender Bedeutung für die Überprüfung, ob die Staaten ihre jeweiligen Zusagen und Verpflichtungen bezüglich der Nichtverbreitung einhalten. Es ist äußerst wichtig, dass nationale Rechtsvorschriften bestehen, die für die Durchführung eines umfassenden Sicherungsabkommens mit der IAEO und gegebenenfalls eines Zusatzprotokolls erforderlich sind (5). Im Rahmen der Durchführung ist es erforderlich, dass jeder Staat, der Vertragspartei eines solchen Abkommens oder Zusatzprotokolls ist, ein effizientes nationales Buchführungs- und Kontrollsystem für Kernmaterial (SSAC) unterhält. Der Gouverneursrat der IAEO hat im September 2005 gefordert, dass Staaten, mit denen umfassende Sicherungsabkommen bestehen, die durch Protokolle betreffend geringe Mengen ergänzt werden, einschließlich Staaten, die nicht Mitglied der Organisation sind, durch das IAEO-Sekretariat mit den verfügbaren Mitteln bei Aufbau und Aufrechterhaltung solcher SSAC unterstützt werden.

Mit dem Aktionsplan für nukleare Sicherheit für den Zeitraum 2006 bis 2009 werden Ziele verfolgt, wie sie teilweise auch mit der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen verfolgt werden. Ihr Gegenstand ist ein umfassendes Konzept zur nuklearen Sicherheit, das die Regelkontrollen, die Bilanzierung und den Schutz von Kernmaterial und anderen radioaktiven Stoffen bei Verwendung, Lagerung und Transport, die lückenlose Erfassung von der Entstehung bis zur Entsorgung („from cradle to grave“) sowohl auf kurze als auch auf lange Sicht einschließt. Für den Fall jedoch, dass die Schutzmaßnahmen versagen, müssen flankierende Maßnahmen festgelegt werden, die die Aufdeckung von Diebstahl oder Versuchen, Kernmaterial über internationale Grenzen zu schmuggeln, und Gegenmaßnahmen gegen etwaige böswillige Handlungen mit Bezug zu Kernmaterial und anderen radioaktiven Stoffen ermöglichen.

Die IAEO steht vor dem Abschluss der Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2004/495/GASP des Rates, und die IAEO ist dabei, die Gemeinsame Aktion 2005/574/GASP des Rates und die Gemeinsame Aktion 2006/418/GASP des Rates durchzuführen, die alle die Unterstützung der Tätigkeiten der IAEA in den Bereichen der nuklearen Sicherheit und der Kontrolle und im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen betreffen. Mit den zugehörigen Beiträgen der EU hat die IAEO wichtige Tätigkeiten eingeleitet, durch die die begünstigten Staaten im Kaukasus, in Zentralasien, in Südosteuropa und auf dem Balkan, im Mittelmeerraum des Nahen Ostens und in Afrika in ihren Bemühungen um die Verstärkung der nuklearen Sicherheit und die Durchführung der internationalen Sicherungsmaßnahmen unterstützt werden sollen.

Die Nachfrage nach Unterstützung dieser Bemühungen ist sowohl in den Mitgliedstaaten der IAEO als auch in Staaten, die ihr nicht angehören, nach wie vor sehr groß. Folgende Länder kommen für die Unterstützung in Frage:

 

in Südosteuropa: Türkei, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Serbien und Montenegro, die Republik Moldau und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien;

 

in Zentralasien: Kasachstan, Kirgisistan, Usbekistan, Tadschikistan und Turkmenistan;

 

im Kaukasus: Armenien, Aserbaidschan und Georgien;

 

im Mittelmeerraum des Nahen Ostens: Israel, Jordanien, Libanon und die Arabische Republik Syrien;

 

in Afrika (6): Ägypten, Algerien, Angola, Äquatorialguinea, Äthiopien, Benin, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Côte d’Ivoire, Dschibuti, Eritrea, Gabun, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Kamerun, Kap Verde, Kenia, Komoren, Kongo (Brazzaville), Demokratische Republik Kongo, Lesotho, Liberia, Libysch-Arabische Dschamahirija, Madagaskar, Malawi, Mali, Marokko, Mauretanien, Mauritius, Mosambik, Namibia, Niger, Nigeria, Ruanda, Sambia, São Tomé und Principe, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Somalia, Südafrika, Sudan, Swasiland, Tansania, Togo, Tschad, Tunesien, Uganda und Zentralafrikanische Republik;

 

in Südostasien: Bangladesch, Brunei, Indonesien, Kambodscha, Laos, Malaysia, Myanmar, die Philippinen, Singapur, Thailand, Vietnam.

Die Maßnahmen in Südosteuropa, Zentralasien, im Kaukasus, im Mittelmeerraum des Nahen Ostens und in Afrika werden auf der Grundlage der bestehenden Gemeinsamen Aktionen sowie einer Aktualisierung der im Rahmen dieser Gemeinsamen Aktionen durchgeführten Bedarfsbewertungen fortgesetzt. Die endgültige Festlegung, welche weiteren südostasiatischen Länder Unterstützung erhalten, erfolgt aufgrund der Ergebnisse der Bedarfsbewertungsphase, die eine Auswertung der in den Hauptquartieren vorliegenden Erkenntnisse und — soweit erforderlich — ergänzende Bewertungsmissionen umfasst. Die Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen eines jeden Projekts werden schwerpunktmäßig in den Ländern durchgeführt, die in den von den Projekten abgedeckten Gebieten den größten Unterstützungsbedarf aufweisen.

Für die Zwecke der Bedarfsbewertungen wird eine Gruppe anerkannter Experten den gegenwärtigen Stand der in diesen Ländern bereits bestehenden Systeme kerntechnischer Sicherungsmaßnahmen bewerten und Empfehlungen für Verbesserungen abgeben. Diese Empfehlungen, die als Grundlage für die Festlegung der späteren Unterstützungsmaßnahmen dienen, berücksichtigen den gegenwärtigen Stand und den Verbesserungsbedarf hinsichtlich der Verhütung und Aufdeckung von böswilligen Handlungen mit Bezug zu Kernmaterial und anderen radioaktiven Stoffen, einschließlich solcher in nichtnuklearen Verwendungen, sowie mit Bezug zu kerntechnischen Anlagen und hinsichtlich der zu treffenden Gegenmaßnahmen. Anhand von Prioritäten werden für jedes Projekt, das aus den von der EU im Rahmen ihrer Unterstützung bereitgestellten Mitteln finanziert werden soll, die teilnehmenden Länder ermittelt. Die Entwicklung der Humanressourcen erfolgt im Rahmen des festgelegten Aus- und Fortbildungsprogramms der IAEO, dem weitgehend ein regionaler Ansatz zugrunde liegt. Die Beteiligung von Experten aus einer größtmöglichen Zahl von Ländern, die für die Unterstützung in Frage kommen, wird entsprechend den zur Verfügung stehenden Finanzmitteln gefördert.

Im Anschluss daran werden in den ausgewählten Ländern Projekte in drei Bereichen durchgeführt:

1.   Unterstützung bei der Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Das rechtliche Fundament für die nukleare Sicherheit umfasst zum großen Teil internationale Übereinkünfte und anerkannte Grundsätze (Verträge, Übereinkommen, Vereinbarungen, Normen, IAEO-Standards, Verhaltenskodizes und Leitlinien sowie Empfehlungen), die von den nationalen Behörden zur Kontrolle von Kernmaterial und anderen radioaktiven Quellen umgesetzt werden. Dieses weit gefächerte Gefüge von Normen (von denen viele unter der Federführung der IAEO ausgearbeitet wurden) gibt einen Rahmen für die sichere Nutzung von Kernmaterial, anderen radioaktiven Stoffen und den zugehörigen Anlagen unter Anwendung der entsprechenden Sicherungsmaßnahmen vor, und zwar sowohl für diejenigen Länder, die über umfangreiche Nuklearprogramme verfügen, als auch für diejenigen, die nur begrenzte kerntechnische Aktivitäten verfolgen.

Das Vorhandensein angemessener nationaler Rechtsvorschriften sowie eines Rahmens für die behördliche Kontrolle ist eine der Voraussetzungen für ein erfolgreiches System der nuklearen Sicherheit. Die nationalen Durchführungsvorschriften sollten einen gesetzlichen Rahmen mit Grundsätzen und allgemeinen Bestimmungen vorgeben, der es den zuständigen Regierungsstellen ermöglicht, die notwendigen Regulierungsfunktionen auszuüben, und der das Verhalten aller an reglementierten Tätigkeiten beteiligten Personen regelt. In zahlreichen Staaten sind die entsprechenden Rechtsvorschriften nicht angemessen, und es besteht entweder gar kein oder nur ein unzureichender Rechtsrahmen. Solche Lücken, gekoppelt mit einer ineffizienten Infrastruktur für die behördliche Kontrolle, haben zur Folge, dass das Sicherheitssystem insgesamt Schwächen aufweist. Ziel sollte deshalb sein, auf nationaler Ebene einen angemessenen Rechts- und Verwaltungsrahmen zu schaffen bzw. den bestehenden Rahmen zu stärken und für die tatsächliche Anwendung der einschlägigen Maßnahmen zu sorgen.

Radioaktive Stoffe werden oft für nichtnukleare Anwendungen eingesetzt, zum Beispiel im medizinischen Bereich oder in der Industrie. Einige dieser Strahlenquellen sind hoch radioaktiv und gehören zu den Klassen 1 bis 3 gemäß IAEO-Dokument „Categorization of Radioactive Sources“. Werden solche Strahlenquellen nicht in angemessener Weise behördlich kontrolliert und geschützt, können sie in falsche Hände geraten und für böswillige Handlungen verwendet werden. Das Regelwerk für Strahlenschutz und Sicherung radioaktiver Strahlenquellen muss wirksam sein und im Einklang mit den internationalen Standards, den Richtlinien des Verhaltenskodex für die Sicherheit und Sicherung radioaktiver Strahlenquellen und den zugehörigen Leitlinien für die Ein- und Ausfuhr sowie den bewährten Praktiken angemessen funktionieren.

Der Abschluss von Sicherungsabkommen und Zusatzprotokollen mit der IAEO ist eine wirksame Maßnahme, die einer stringenten nationalen und internationalen Kontrolle über Kernmaterial und verwandte Technologien förderlich ist. In den nationalen Durchführungsvorschriften muss eindeutig bestimmt werden, auf welche kerntechnischen Tätigkeiten, Anlagen und Einrichtungen sowie auf welches Kernmaterial die Sicherungsmaßnahmen Anwendung finden. Staaten, die ein Zusatzprotokoll geschlossen haben, müssen außerdem sicherstellen, dass ihre nationalen Durchführungsvorschriften entsprechend angepasst werden, damit der betreffende Staat die zusätzlichen Verpflichtungen aus dem Zusatzprotokoll erfüllen kann. Vor allem müssen die innerstaatlichen Vorschriften des Staates dahin gehend überarbeitet werden, dass die Zuständigkeiten und Befugnisse der staatlichen Stelle, die zur Umsetzung und Anwendung der geschlossenen Sicherungsabkommen bestimmt wird, erweitert werden.

Die Staaten gehen außerdem die Verpflichtung ein, die internationalen Normen für nukleare Sicherheit einzuhalten, wenn sie dem CPPNM beitreten, die Änderung des CPPNM ratifizieren oder Vertragspartei des Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen werden. Darüber hinaus verpflichtet die Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen alle Staaten zur Einrichtung innerstaatlicher Kontrollen, einschließlich angemessener Kontrollen über Material, das für Kernwaffen verwendet werden kann.

Die in den genannten internationalen Übereinkünften im Bereich der nuklearen Sicherheit enthaltenen Verpflichtungen der Staaten haben zur Nebeneinanderstellung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Sicherung von Kernmaterial, kerntechnischen Anlagen und anderen radioaktiven Quellen geführt. Diese Verpflichtungen beinhalten Maßnahmen zur Festlegung eines Regelwerks für Strahlenschutz und Sicherung radioaktiver Quellen, Buchführungs- und Kontrollmaßnahmen, Maßnahmen für den physischen Schutz, Ein- und Ausfuhrkontrollmaßnahmen sowie Maßnahmen zur strafrechtlichen Verfolgung rechtswidriger Handlungen.

2.   Verbesserung der Sicherung und Kontrolle von Kernmaterial und anderen radioaktiven Stoffen

Das in kerntechnischen Anlagen und Standorten verwendete oder gelagerte Material muss durch ordnungsgemäße Buchführung erfasst und angemessen geschützt werden, um Diebstahl und Sabotage zu verhindern. Durch ein wirksames Regulierungssystem sollte festgelegt werden, welche Elemente auf staatlicher Ebene und welche auf Betreiberebene durchzuführen sind.

Es ist außerdem unbedingt notwendig, dass starke und ungeschützte Quellen für nichtnukleare Anwendungen bei ihrer Verwendung oder Lagerung vor böswilligen Handlungen physisch geschützt werden; wenn sie nicht mehr benötigt werden, müssen sie demontiert und in einer sicheren und gesicherten Lagerstätte eingelagert oder dort als radioaktiver Abfall entsorgt werden.

Alle Staaten, die umfassende Sicherungsabkommen geschlossen haben, müssen für das gesamte Kernmaterial, das den Sicherungsmaßnahmen unterliegt, ein Nationales Systems zur Kernmaterialbilanzierung und -überwachung (SSAC) einführen und aufrechterhalten. Dennoch ist die IAEO der Auffassung, dass in zahlreichen Staaten, die Vertragspartei derartiger Abkommen sind, ein solches System entweder gar nicht oder nur in unzureichender Form vorhanden ist. Dies ist besonders häufig in den etwa 120 Staaten der Fall, die keine kerntechnischen Anlagen betreiben.

3.   Stärkung der Fähigkeiten der Staaten zur Aufdeckung von illegalem Handel und zur Ergreifung von Maßnahmen gegen diesen Handel

Unter illegalem Handel wird die unbefugte Entgegennahme, Bereitstellung, Nutzung, Weitergabe oder Entsorgung von Kernmaterial und anderen radioaktiven Stoffen verstanden, unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine vorsätzliche Handlung handelt oder nicht, und unabhängig davon, ob dabei internationale Grenzen überschritten werden oder nicht.

Die Herstellung von primitiven Kernsprengkörpern oder von Vorrichtungen zur Ausbringung und Verbreitung von Radioaktivität durch Terroristen ist nicht möglich, ohne dass das erforderliche Material über den illegalen Handel beschafft wurde. Darüber hinaus werden sicherheitsempfindliche Ausrüstungen oder Technologien zur Herstellung von sicherheitsempfindlichem Material, das für primitive Kernsprengkörper oder zu deren Herstellung bestimmt ist, möglicherweise ebenfalls über den illegalen Handel beschafft. Es kann davon ausgegangen werden, dass solche Materialien oder Technologien über Grenzen verbracht werden müssen, damit sie an ihren endgültigen Bestimmungsort gelangen können. Zur Bekämpfung des illegalen Handels müssen die Staaten somit dafür sorgen, dass die erforderlichen Regulierungssysteme und technischen Systeme (einschließlich benutzerfreundlicher Instrumente) vorhanden sind und dass an den Grenzübergangsstellen Verfahren und Informationen verfügbar sind, mittels deren der versuchte Schmuggel radioaktiver Stoffe (einschließlich radioaktiver Spaltstoffe) oder der unbefugte Handel mit sicherheitsempfindlichen Ausrüstungen und Technologien aufgedeckt werden kann.

Es muss ferner für wirksame Maßnahmen gesorgt sein, um auf solche Handlungen reagieren und weitere Maßnahmen im Anschluss an die Beschlagnahme von radioaktivem Material treffen zu können. Das Personal der Strafverfolgungsbehörden (Zoll, Polizei usw.) ist häufig nicht in der Handhabung von Detektionsgeräten ausgebildet und somit möglicherweise auch nicht mit sicherheitsempfindlichen Ausrüstungen oder Technologien vertraut. Sollen Maßnahmen zur Aufdeckung von illegalem Handel erfolgreich durchgeführt werden, so muss das Personal dieser Behörden unbedingt entsprechend ausgebildet sein. Den verschiedenen Kategorien von Personal sollten diverse Möglichkeiten der Schulung in der Verwendung von Detektionsgeräten und zur Unterweisung in der Ablesung dieser Geräte angeboten werden, damit es in der Lage ist, über das weitere Vorgehen zu entscheiden.

Aufgrund der stärkeren Sensibilisierung für die bestehende Bedrohung und in Anbetracht der Verfügbarkeit von Ausrüstungen und Methoden, die eine Verbesserung der Fähigkeiten zur Grenzüberwachung ermöglichen, besteht eine große Nachfrage nach Unterstützung in diesem Bereich.

2.   Ziele

Übergeordnetes Ziel: Verstärkung der nuklearen Sicherheit in ausgewählten Ländern.

2.1.   Bewertungsphase: Finanzierung internationaler Nuklearsicherheitsmissionen

Die IAEO führt die Bewertung durch, um festzustellen, welcher Bedarf an Maßnahmen zur Verstärkung der nuklearen Sicherung in jedem der in Abschnitt 1 genannten Länder, in denen eine solche Bewertung nicht abgeschlossen wurde, besteht. Für die anderen festgelegten Länder werden die bereits durchgeführten Bewertungen aktualisiert. Die Bewertung wird sich soweit erforderlich auf den physischen Schutz und die Sicherung nuklearer oder nicht-nuklearer Anwendungen, auf bestehende Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Handels sowie auf den notwendigen Rechts- und Verwaltungsrahmen erstrecken. Die Ergebnisse der Gesamtbewertung dienen als Grundlage für die Auswahl der Länder, in denen die Projekte durchgeführt werden.

Im Rahmen der beschriebenen Projekte erfolgt

für jedes Land eine Bewertung des Stands des physischen Schutzes von Kernmaterial und anderen radioaktiven Stoffen sowie des Schutzes von kerntechnischen Anlagen, Forschungsanlagen oder Standorten, an denen Kernmaterial verwendet oder gelagert wird. Es wird eine Gruppe von Anlagen oder Standorten, an denen sich solches Material befindet, festgelegt, aus der dann die Anlagen oder Standorte ausgewählt werden, die in der Folge technisch verbessert und unterstützt werden;

für jedes Land eine Bedarfsabschätzung hinsichtlich der technischen Verbesserung der Sicherung radioaktiver Quellen. Anhand internationaler Standards und des Verhaltenskodex werden Schwachstellen und Mängel ermittelt, die eine Verbesserung des Regelwerks erfordern, und es wird ermittelt, in welchem Umfang für den zusätzlichen Schutz ungeschützter starker Strahlenquellen gesorgt werden muss. Bei der Bewertung wird ebenfalls festgestellt, welche Ausrüstung konkret erforderlich ist, um einen angemessenen Schutz sicherzustellen;

in jedem Land eine Bewertung des derzeitigen Stands der Fähigkeit zur Bekämpfung des illegalen Handels; außerdem wird der etwaige Verbesserungsbedarf ermittelt;

in jedem Land eine Bewertung des Stands des SSAC; außerdem wird der etwaige Verbesserungsbedarf ermittelt.

2.2.   Durchführung konkreter Maßnahmen, die als Ergebnis der Bewertungsphase als vorrangig eingestuft wurden.

Projekt 1:   Unterstützung bei der Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Projektziel ist es,

die nationalen Rechts- und Verwaltungsinfrastrukturen in Bezug auf Kernmaterial und andere radioaktive Stoffe unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Übereinkünfte und anerkannten Grundsätze auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit sowie unter Berücksichtigung bestehender Synergien mit nationalen Strahlenschutzsystemen zu stärken;

den nationalen Rechtsrahmen für die Umsetzung der zwischen den Staaten und der IAEO geschlossenen Sicherungsabkommen und Zusatzprotokolle zu verbessern;

das nationale Regelwerk für Strahlenschutz und Sicherung radioaktiver Quellen zu verbessern.

Projektergebnisse:

Ausarbeitung und Annahme von umfassenden, kohärenten und wirksamen Rechtsvorschriften auf nationaler Ebene, die zu einem harmonisierten, gestärkten und allgemein gültigen System der nuklearen Sicherheit beitragen;

Ausarbeitung und Annahme (in den Landessprachen) nationaler Rechtsvorschriften, die es den Staaten ermöglichen, ihren Verpflichtungen aus den IEAO-Sicherungsabkommen und -Zusatzprotokollen nachzukommen;

Festlegung/Aktualisierung des nationalen Regelwerks für Strahlenschutz und Sicherung radioaktiver Quellen durch Bereitstellung von Beratungsdiensten, Ausrüstungen und Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Einklang mit den internationalen Standards, den Richtlinien des Verhaltenskodex für die Sicherheit und Sicherung radioaktiver Strahlenquellen und den bewährten Praktiken.

Projekt 2:   Verbesserung der Sicherung und Kontrolle von Kernmaterial und anderen radioaktiven Stoffen

Projektziel ist es,

den physischen Schutz von kerntechnischen Anlagen sowie von Kernmaterial und anderen radioaktiven Stoffen in nuklearen Anwendungen in den ausgewählten Ländern zu verbessern;

die Kontrolle und den physischen Schutz von Kernmaterial in nicht-nuklearen Anwendungen in den ausgewählten Ländern zu verbessern;

die nationalen Buchführungs- und Kontrollsysteme für Kernmaterial für die Umsetzung der Sicherungsabkommen und der Zusatzprotokolle — auch in Staaten, mit denen ein Protokoll betreffend geringe Mengen vereinbart wurde — zu verbessern.

Projektergebnisse:

technische Verbesserung des physischen Schutzes von Kernmaterial und anderen radioaktiven Stoffen in ausgewählten kerntechnischen Anlagen und an ausgewählten Standorten;

in den ausgewählten Ländern Schutz von ungeschützten Strahlenquellen in nicht-nuklearen Anwendungen oder gegebenenfalls Demontage der Strahlenquellen und ihr Transport zu einer sicheren und gesicherten Lagerstätte;

Verbesserung des nationalen Regelwerks für den physischen Schutz mit Unterstützung durch Experten;

Schaffung und Beibehaltung wirksamer SSAC für Kernmaterial, durch die zur Umsetzung der Sicherungsabkommen und der Zusatzprotokolle — auch in Staaten, mit denen ein Protokoll betreffend geringe Mengen vereinbart wurde — beigetragen werden kann;

Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Personal in den Ländern, die für Unterstützung in Frage kommen.

Projekt 3:   Stärkung der Fähigkeiten der Staaten zur Aufdeckung von illegalem Handel und zur Ergreifung von Maßnahmen gegen diesen Handel

Projektziel ist es,

in den ausgewählten Ländern die staatlichen Fähigkeiten zur Aufdeckung von illegalem Handel und zur Ergreifung von Maßnahmen gegen diesen Handel zu stärken.

Projektergebnisse:

es werden verstärkt Informationen aus offenen Informationsquellen und von staatlichen Kontaktstellen über den illegalen Handel mit Kernmaterial gesammelt und ausgewertet, um die Kenntnisse über den illegalen Handel mit Kernmaterial und die Umstände, unter denen dieser stattfindet, zu verbessern. Diese Informationen werden auch die Festlegung der Prioritäten für die verschiedenen Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Handels erleichtern;

in den ausgewählten Ländern werden mit Unterstützung durch Experten die nationalen Rahmenbedingungen für die Bekämpfung des illegalen Handels und für eine bessere nationale Koordinierung der Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung radioaktiver Stoffe, sensibler kerntechnischer Ausrüstungen und sensibler Technologien geschaffen;

an ausgewählten Grenzübergängen wird die Ausrüstung für die Grenzüberwachung verbessert;

in den Ländern, die für Unterstützung in Frage kommen, werden Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für das Personal der Strafverfolgungsbehörden durchgeführt.

3.   Dauer

Die Bewertung wird innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der zwischen der Kommission und der IAEO geschlossenen Finanzierungsabkommen durchgeführt. In den zwölf darauf folgenden Monaten werden die drei Projekte parallel zueinander durchgeführt.

Die Gesamtdauer der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion wird auf 15 Monate geschätzt.

4.   Begünstigte

Begünstigte sind die Länder, in denen die Bewertung und die anschließenden Projekte durchgeführt werden. Ihren Behörden wird dabei geholfen, Schwachstellen zu erkennen, und sie werden dabei unterstützt, Abhilfe zu schaffen und für mehr Sicherheit zu sorgen. Die endgültige Auswahl der Begünstigten und die Ermittlung des Bedarfs in den ausgewählten Ländern erfolgt in Abstimmung zwischen der für die Durchführung zuständigen Stelle und dem Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen der zuständigen Arbeitsgruppe des Rates unterstützt wird. Die entsprechenden Entscheidungen stützen sich gegebenenfalls auf Vorschläge der für die Durchführung zuständigen Stelle nach Artikel 2 Absatz 1.

5.   Für die Projektdurchführung zuständige Stelle

Die IAEO wird mit der Projektdurchführung betraut. Für die internationalen Nuklearsicherheitsmissionen, die von der IAEO und Experten der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, gelten die Standardregeln für Missionen der IAEO. Die drei Projekte werden direkt von IAEO-Personal und/oder von ausgewählten Experten oder Auftragnehmern aus den IAEO-Mitgliedstaaten durchgeführt. Wird die Projektdurchführung von Auftragnehmern übernommen, so erfolgt die Beschaffung von Gütern, Arbeiten oder Dienstleistungen durch die IAEO im Rahmen dieser Gemeinsamen Aktion, wie sie in den von der Europäischen Gemeinschaft mit der IAEO geschlossenen Finanzierungsabkommen im Einzelnen festgelegt sind.

6.   Teilnehmende dritte Parteien

Die Projekte werden zu 100 % aus dieser Gemeinsamen Aktion finanziert. Die Experten aus den IAEO-Mitgliedstaaten können als teilnehmende dritte Parteien gelten. Sie unterliegen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben den Standardvorschriften für IAEO-Experten.

7.   Sonderbedingungen für die Vergabe von Aufträgen und für Beschaffung

In bestimmten Fällen kann zur Verbesserung der Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial und andere radioaktive Stoffe, zum Beispiel radioaktive Strahlenquellen, die ursprünglich von der Russischen Föderation geliefert wurden, Anbietern aus der Russischen Föderation, die mit der russischen Technologie vertraut sind, der Abschluss von Verträgen über die Beschaffung von Gütern, Arbeiten und Dienstleistungen angeboten werden.

8.   Voraussichtlich erforderliche Mittel

Der Beitrag der Europäischen Union deckt die Ausgaben für die Bewertung und die Durchführung der drei Projekte wie unter Nummer 2.2 beschrieben. Die geschätzten Kosten belaufen sich auf:

Bewertung der nuklearen Sicherheit, einschließlich Missionen

EUR 160 000

Projekt 1

EUR 1 340 000

Projekt 2

EUR 3 400 000

Projekt 3

EUR 3 050 000

Außerdem ist eine Rückstellung von etwa 3 % der zuschussfähigen Kosten (in Höhe von insgesamt 250 000 EUR) zur Deckung unvorhergesehener Kosten enthalten.

9.   Finanzieller Bezugsrahmen für die Deckung der Kosten des Projekts

Die Gesamtkosten des Projekts belaufen sich auf 7 703 000 EUR.


(1)  GOV/2003/49-GC(47)/9. Ferner enthält das Dokument „Measures to Strengthen International Cooperation in Nuclear, Radiation, Transport Safety and Waste Management: Promoting Effective and Sustainable National Regulatory Infrastructure for the Control of Radiation Sources“ (GOV/2004/52-GC(48)/15) Abschnitte, die für die IAEO-EU-Zusammenarbeit im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen relevant sind. Diese Maßnahmen finden auch in dem Kapitel „Activities Supporting Nuclear Security“ des IAEO-Aktionsplans für nukleare Sicherheit für den Zeitraum 2006—2009 Berücksichtigung.

(2)  Der Gouverneursrat der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) hat im September 2005 beschlossen, dass zur Stärkung des Sicherungssystems das „Protokoll betreffend geringe Mengen“ für in Anwendung des Nichtverbreitungsvertrags geschlossene Sicherungsabkommen Bestandteil des Sicherungssystems der Organisation bleiben soll, vorausgesetzt, dass Änderungen am Standardwortlaut vorgenommen und die im Rahmen des Protokolls betreffend geringe Mengen geltenden Kriterien geändert werden. Die Generalkonferenz der IAEO hat 2005 eine Resolution verabschiedet, in der unter anderem festgehalten wird, dass diese Maßnahmen den erweiterten Verifikationsstandard für Staaten darstellen, mit denen umfassende Sicherungsabkommen bestehen, die durch ein gültiges Zusatzprotokoll ergänzt werden.

(3)  GOV/2005/50-GC(49)/17.

(4)  GOV/2002/10.

(5)  Siehe den von der IAEO veröffentlichten Aktionsplan zur Förderung des Abschlusses von Sicherungsabkommen und Zusatzprotokollen.

(6)  In Afrika sind in etwa 20 bis 25 Ländern Unterstützungsleistungen zur technischen Verbesserung der nuklearen Sicherheit im Rahmen verschiedener Projekte vorgesehen. Weitere Länder können an regionalen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen beteiligt werden.